Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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3.1.3.3. Das Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetz­gebungs­verfahren hat keinen Mechanismus, der den privaten Bereich vor Überregulierung schützt. Im Gegenteil, das Gesetz­gebungs­verfahren ist einerseits im Parlament beherrscht vom Berufsstand der Juristen, der maßgeblich an Familien­verfahren im Zuge von Scheidungen profitiert, andererseits sind die einfluss­reichsten Lobby­gruppen von einer HelferInnen­industrie dominiert, die ebenfalls wenig an funktionierenden Familien hat, weil ja dann ihre Hilfsgebote nicht nachgefragt würden. Allein die Familien selbst bleiben im Gesetz­gebungs­verfahren de facto ohne Lobby. Jeder Lobbyist, der vorgibt, im Namen der Familien zu handeln, agiert letztlich nur im eigenen Interesse.

Die Gesetze werden in Deutschland von langer Hand auf dem Deutschen Familien­gerichts­tag und von Organisationen wie dem Deutschen Juristinnenbund vorbereitet. Wie der Name „Juristinnenbund“ schon andeutet, sind diese fest in feministischer Hand, werden also von familien­feindlichen Interessen gesteuert.

Problematisch ist auch die einfache Existenz eines Parlaments, dessen einzige Aufgabe darin besteht, Gesetze zu machen. Und da das Parlament seine Existenz auch legitimieren muss, sorgt es auch für einen ständigen Nachschub von neuen Gesetzen und Regelungen. Das ist ein strukturelles Problem, das für eine ständig zunehmende Bevormundung der Familie sorgt, gegen die es kaum einen wirksamen Schutz gibt. Wenn das einzige Werkzeug ein Hammer ist, dann sieht jedes Problem wie ein Nagel aus. Das soll heißen, weil der Gesetzgeber keine andere Einwirkungs­möglichkeit hat, ist es zwangsläufig, erkannte Probleme mit immer neuen Gesetzes­initiativen anzugehen. Mit Parlamentariern über Familien­belange zu sprechen ist in etwa so, wie mit einem Zimmermann über das Klavier­stimmen zu fachsimpeln.

Den skizzierten Problemen kommt man möglicherweise nur durch eine radikale Maßnahme bei, indem man in familiaren Angelegenheiten die Anrufung eines staatlichen Richters per Gesetz ausschließt.