Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.5.6. Anonyme Geburt, Babyklappe

Im Abschnitt Abtreibung wurde bereits aufgezeigt, wie das Kind zur Verfügungs­masse der Mutter wird. Mit der Geburt hört das Kind nicht auf, ihre Verfügungs­masse zu sein. Das Kind ist Besitz der Mutter, mit dem sie machen kann, was sie will. Das wird ganz besonders daran deutlich, dass Frauen die Möglichkeit gewährt wird, per anonyme Geburt und Babyklappe das Neugeborene um die Kenntnis seiner Herkunft zu betrügen. Es ist hier schon angemessen zu fragen, welches Menschenbild ein Staat hat, wenn er solches zulässt und sogar fördert.

Und wenn die Existenz der Babyklappen damit begründet wird, dass sie Neugeborene davor retten sollen von überforderten Müttern umgebracht zu werden, dann ist mit der Frage zu kontern, wann denn Senioren­klappen eingerichtet werden, um alte, pflege­bedürftige Eltern anonym ablegen zu können, um sie vor überforderten Töchtern zu retten.


Dieser Abschnitt ist mit Anonyme Geburt und Babyklappe überschrieben. Bei der so genannten Babyklappe handelt es sich um eine Möglichkeit, ein neugeborenes Kind anonym und unerkannt an einem geschützen Ort ablegen zu können, wo das Kind sofort versorgt ist. Damit die Mutter aber anonym bleiben kann, muss sie die Geburt alleine bewältigen, weil die Inanspruchnahme von Hebamme oder Kreißsaal ihre Identität bekannt machen würden. Um die damit verbundenen Gefahren zu vermeiden, wurden Forderungen nach anonymen Geburten im Kreißsaal laut. Es gibt inzwischen einige Krankenhäusern, welche eine Entbindung durchführen, ohne die Mutter nach ihrer Identität zu befragen.

Mal abgesehen von der Frage, wie wir als Gesellschaft mit Kindern und Senioren umgehen – diese Frage wäre ebenfalls wert diskutiert zu werden – so offenbaren sowohl Anonyme Geburt als auch Babyklappe, wie wir mit Frauen umgehen. Ein Mann, der ein Kind gezeugt hat, wird ausfindig gemacht, zum Vater­schafts­test gezwungen und ihm werden Unter­halts­pflichten auferlegt. Er hat weder das Recht ein Neugeborenes wegzugeben noch erlaubt man ihm anonym zu bleiben. Beides gesteht mit Anonyme Geburt und Babyklappe die Gesellschaft aber den Frauen zu. Mit der Legalisierung dieser Praktiken eröffnet der Staat den Frauen einen Weg, sich legal aus der Verantwortung zu stehlen. „Sie hatten Ihren Spaß, jetzt müssen Sie dafür auch gerade­stehen!“, schleudert ein Richter hämisch einem Mann entgegen, der ungewollt Vater geworden ist. Bei einer Frau würde er nie von „Spaß“ reden, auch die Wörter „dafür gerade­stehen“ würden nicht fallen, vielmehr würde er sich mit viel Verständnis die Klagen anhören, die ein Frau über den Mann vorbringt, der ihr „das angetan hat“.

Dieses Thema berührt also nicht nur die Frage „Ungewollte Schwanger­schaft“, sondern auch die die Frage nach dem Verhältnis von Mann und Frau in einer Gesellschaft, in der sehr viel von „Gleich­berechtigung“ die Rede ist. Dabei ist gar nicht einmal so entscheidend, wieviele Frauen von Anonymer Geburt und Babyklappe tatsächlich Gebrauch machen. Es geht um die Machtfülle, die Frauen in die Hand gegeben wird, und die Vielzahl an Möglichkeiten, die mit Abtreibung, Anonymer Geburt, Babyklappe, Kindes­entführung, Umgangs­boykott und Väter­entsorgung einer Mutter zur Verfügung stehen. Ein Vater hat dem in der Regel nichts entgegen zu setzen, er muss im Zweifelsfall nur zahlen. Frauen werden der Verantwortung enthoben, Männer werden zur Verantwortung gezogen. Frauen werden vor Strafe geschützt, Männer werden bestraft.

Man kann sich dem Thema Anonyme Geburt und Babyklappe sicherlich auch auf anderem Wege nähern, aber hier ist der Ausgangspunkt die Frage nach den Ursachen der Familien­zerstörung und der Weg führte über Scheidung und Kampf ums Kind zu dieser Spezialfrage. Die Rolle des Kindes ist also eine sehr bedeutsame und das Macht­ungleich­gewicht zugunsten der Frau zeigt sich auch in dieser, so scheinbar nebensächlichen Frage.

zurück2.5.6.1. Babyklappe

Die Themen Findelkind und Kindes­aus­setzung sind schon sehr alt. Das Märchen „Hänsel und Gretel“ erzählt beispielsweise von einer Aussetzung und schon im Mittelalter gab es an vielen Klöstern die Möglichkeit, Neugeborene abzugeben, wenn die Kinderzahl so groß wurde, dass die Eltern sie nicht mehr ernähren konnten. Neu ist dies Thema für eine Wohl­stands­gesell­schaft. Neu ist auch, dass die Befindlichkeit der Frau so absolut im Vordergrund steht und der Vater so völlig übergangen wird. Bei einer Adoptions­freigabe müsste er zumindest rechtlich gehört werden (Rechtliches Gehör). Bei einem so bedeutsamen Familien­ereignis wie die Geburt eines Kindes (und seiner Weggabe) werden selbst die grundlegendsten Prinzipien eines Rechtsstaates einfach ignoriert.

Debatte um Babyklappen: „Es gibt Frauen, die man einfach nicht erreichen kann“

Die erste Babyklappe hat der Verein Sternipark im Jahr 2000 in Hamburg eingerichtet. Schätzungen zufolge gibt es mehr als 80 in ganz Deutschland.[1] Krankenhäuser oder Vereine stellen dabei Wärmebettchen zur Verfügung, in denen Babys über eine Klappe abgelegt werden können. Ein Alarm wird zeitverzögert ausgelöst, damit die Mutter die Möglichkeit hat, sich unerkannt zu entfernen. Die Frage, ob Neugeborene dadurch gerettet werden, ist heftig umstritten.

Am 19. Januar 2011 wird in Schwarzenberg ein neugeborener Junge in einem Altkleider-Container tot aufgefunden. Im April 2008 ist der Leichnam eines Neugeborenen in einer Müll­sortier­anlage in der Gemeinde Thermalbad Wiesenbad bei Annaberg-Buchholz entdeckt worden.[2]

Die Einrichtung der Babyklappen wurde immer damit begründet, dass sie Neugeborene retten und so Frauen erreichen sollten, die sonst nicht erreicht werden könnten. Die Kinder­hilfs­organisation Terre des Hommes ist jedoch davon überzeugt, dass kein Kind durch eine Babyklappe gerettet wird. Jedes Jahr sterben in Deutschland zwischen 30 und 40 Kinder, weil sie entweder ausgesetzt oder direkt nach der Geburt getötet wurden. Die Zahlen blieben seit Jahren konstant, trotz Einführung der Babyklappe.[1]

Das Ende der Illusionen

Der Abschied von der Illusion fällt vor allem einer HelferInnen­industrie schwer, die sich in der Rolle gefällt, Kinder zu retten und Frauen in Not beizustehen. Sie sieht ein neues Betätigungsfeld in Gefahr, dass man liebgewonnen hat.

Zwar wusste im Grunde niemand, warum und unter welchen Umständen Kinder getötet oder hilflos ausgesetzt wurden, doch war bald zu hören, es handele sich um Mütter „in höchster Not“. Einzig durch die Möglichkeit, ihre Neugeborenen anonym abgeben zu können, seien diese Frauen von der Tötung ihres Nachwuchses abzuhalten.

Entsprechend unwillkommen waren da die Zahlen, die Terre des Hommes sieben Jahre nach Eröffnung der ersten Babyklappe vorlegte und damit die These erschütterte, mit der anonymen Abgabe von Kindern könnten Kindes­tötungen verhindert werden. Denn obwohl es etwa 80 Klappen und eine noch höhere Zahl von Kliniken für die anonyme Geburt gab, ging die Zahl der Neonatizide und Lebend­aus­setzungen seit 1999 nicht zurück­gegangen, auch nicht in Städten wie Hamburg, Berlin oder Köln, wo es gleich mehrere dieser Einrichtungen gibt.

Diese empirischen Zahlen untermauern Fakten, worauf die bereits aus der psycho­somatischen Frauen­heil­kunde und Geburtshilfe bekannt sind: Die Tötung eines Neugeborenen folgt einer anderen Psycho­dynamik als die geplante Aussetzung eines Kindes in der Klappe oder seine anonyme Geburt in einer Klinik. Mütter, die ihre Kinder unmittelbar nach der Geburt töten oder sterben lassen, befinden sich in der Regel in einem psychischen Ausnahme­zustand, der es ihnen unmöglich macht, planend, ziel- und zweck­gerichtet zu handeln. Diesen Müttern ist mit Baby­klappen und Angeboten der anonymen Geburt nicht zu helfen.

Und umgekehrt gilt: Kinder, die anonym geboren oder in der Klappe abgelegt wurden, gehören nicht zu jenen, die an Leib und Leben bedroht waren. Es sind nicht verzweifelte, potentielle Tot­schlägerinnen, die das Angebot von Baby­klappen nutzen, um ihre Schwangerschaft zu anonymisieren.

Zwar wusste im Grunde niemand, warum und unter welchen Umständen Kinder getötet oder hilflos ausgesetzt wurden, doch war bald zu hören, es handele sich um Mütter „in höchster Not“. Einzig durch die Möglichkeit, ihre Neugeborenen anonym abgeben zu können, seien diese Frauen von der Tötung ihres Nachwuchses abzuhalten.

Zwar gibt es aktuell noch immer etwa 80 Klappen und eine noch höhere Zahl von Kliniken für die anonyme Geburt. Doch die Zahl der Neonatizide und Lebend­aus­setzungen ist seit 1999 nicht zurück­gegangen, auch nicht in Städten wie Hamburg, Berlin oder Köln, wo es gleich mehrere dieser Einrichtungen gibt.

Es handelt sich vielmehr um Menschen, die ihr Kind ansonsten regulär und mit Hinter­lassung des Namens zur Adoption gegeben hätten. Doch Baby­klappen und Einrichtungen zur anonymen Geburt ermöglichen diesem Personenkreis, sich der elterlichen Verantwortung auf einfachste Weise zu entziehen. Gründe dafür gibt es genug: Die Vertuschung eines Inzests, ein Seitensprung mit Folgen, die Abschiebung eines schwer­behinderten Kindes.

Zu einem Rückgang der Kindes­tötungen haben weder Babyklappen noch Kliniken zur anonymen Geburt geführt. Stattdessen nimmt die Zahl der anonym ausgesetzten Kinder zu. Auszugehen ist von 300 bis 500 Findel­kindern, die von ihren Eltern namenlos in Baby­klappen oder Kranken­häusern hinter­lassen wurden. Zu diesem Ergebnis kommt die Expertin Christine Swientek in einer Untersuchung. Ihr Fazit: „Kein gerettetes, aber hunderte von Findelkindern ohne Herkunft, ohne Namen, ohne Wurzeln, ohne Stammbaum, ohne das Wissen um die Vorgänge seines Daseins und seines Verlassenwerdens …“

Konfrontiert mit diesen Befunden, verweisen die Befürworter gern darauf, ihr Engagement hätte sich gelohnt, wenn auch nur ein einziges Kind vor dem Tod bewahrt würde.

Das Konzept von Babyklappen und anonymer Geburt darf als gescheitert angesehen werden.[3]

Rechtliche Bewertung

Dazu kommt, dass für Babyklappen und Einrichtungen zur anonymen Geburt bisher jegliche Rechts­grund­lagen fehlen. Das anonyme Hinterlassen eines Kindes ist illegal. Vier Gesetzes­entwürfe gab es seit 2001. Sie alle scheiterten, weil sie verfassungs­rechtlich nicht nur mit dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft und auf Unterhalt und Erziehung durch die Eltern, sondern auch auf das des leiblichen Vaters, der die Einwilligung zur Adoption geben muss, nicht zu vereinbaren waren.[3]

In Wikipedia finden sich folgende Hinweise:

Durch die Abgabe eines Neugeborenen an der Babyklappe entzieht sich die Mutter der elterlichen Verpflichtung, für das Wohl des Kindes zu sorgen. Diese zunächst strafbar erscheinende Handlung wird juristisch jedoch durch die Fiktion der „Überlassung“ des Kindes an einen Dritten überlagert, die nach dem Sozial­gesetz­buch für eine Dauer von bis zu acht Wochen zulässig ist, um etwa die Versorgung der Kinder während eines Kranken­haus­aufenthalts der Eltern sicher­zu­stellen. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraums ist jedoch das Jugendamt einzuschalten.[4]

In der strafrechtlichen Literatur besteht weitgehende Übereinstimmung, dass auch die Mutter, die ihr Kind in einer Babyklappe ablegt, eine Unterdrückung des Personenstands des Kindes begeht, da sie anzeige­pflichtig ist und das Ablegen in der Babyklappe mit dem anschließenden Entfernen die Feststellung des Personenstands des Kindes jedenfalls gefährdet. Freilich bleibt stets zu prüfen, ob die Notlage solcher Mütter die Tat rechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt.

Äußerst kontrovers ist im Schrifttum dagegen die Einschätzung des Verhaltens desjenigen, der eine Babyklappe zu Verfügung stellt. Zwar kann er selbst den Personenstand nicht falsch angeben oder unter­drücken, weil er ihn schlicht nicht kennt. Fraglich ist aber, ob er zur Tat der Mutter durch die Aufstellung der Babyklappe Beihilfe leistet. Teilweise wird vertreten, die Vorrichtung diene nur dem Schutz des Kindes, die unerkannte Flucht der Mutter werde nicht unterstützt. Andere zweifeln daran, ob der Betreiber mit dieser Flucht nicht doch rechnet und sie im Sinne eines Eventual­vorsatzes billigend in Kauf nimmt.[5]

zurück2.5.6.2. Anonyme Geburt

Baby Eva-Lotte machte im Dezember 2000 Schlagzeilen, als seine Mutter in Flensburg niederkam, ohne den Ärzten ihre Identität preiszugeben. Es war die erste anonyme Geburt in Deutschland. Seitdem haben mindestens 40 Mütter in Kliniken ein Kind anonym zur Welt gebracht. Die namenlose Geburt und die „Babyklappe“ werden als Angebote an Frauen in Notlagen verstanden. Damit wollen Ärzte und Klappen­betreiberInnen verhindern, dass verzweifelte Mütter ohne medizinische Hilfe ihr Kind zur Welt bringen und es am Ende aussetzen oder gar töten. Allerdings ist dieses Angebot in Deutschland illegal. Deshalb kündigen seit zwei Jahren Politiker aller Parteien eine Legalisierung an. Die jüngsten Gesetzes­entwürfe – einer aus Baden-Württemberg, der andere von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe im Bundestag – scheiterten aber im letzten Sommer. Seitdem ist von einer Legalisierung nichts mehr zu hören.[6]

In Frankreich kämpft Pascale Odièvre seit 20 Jahren darum zu erfahren, wer ihre leibliche Mutter ist. Am 13. Februar 2003 entschied der Europäische Gerichtshof, dass anonyme Geburten wie im Fall Pascales nicht gegen die europäische Menschen­rechts­konvention verstoßen. Letztlich stellte das Gericht den Schutz der Mutter auf Anonymität und Privatsphäre höher als das Recht des Kindes, seine Herkunft zu erfahren. Für Pascale, die nach der Geburt von Adoptiveltern aufgezogen wurde und über der schmerzhaften Suche nach ihrer Herkunft, die sie seit ihren Teenager-Zeiten betreibt, psycho­somatisch erkrankt ist, bedeutet das Urteil ein Schock. Sie, aber auch viele andere, die „unter X“ geboren wurden, wie die anonyme Geburt in Frankreich umgangssprachlich genannt wird, hatten alle Hoffnung auf die Straßburger Richter gesetzt. So rigide wie in Frankreich ist das Recht, anonym gebären zu können, sonst nirgendwo in EU-Europa. Erlassen wurde die Regelung schon zu Zeiten der Vichy-Kollaborations­regierung. Das Gesetz sollte verhindern, dass Frauen heimlich abtreiben oder ihre ungewollten Kinder in unzulänglichen hygienischen Verhältnissen zur Welt bringen. Anfang der 1980er Jahre wurden noch rund 10.000 Kinder jährlich „unter X“ geboren, heute sind es noch bis zu 700.[7]

Kommentar

Eine anonyme Geburt ist in Deutschland rechtlich nicht zulässig. Das gültige Personen­stands­gesetz unterwirft jede Person, die von der Geburt eines Kindes weiß bzw. jede Person, die an einer Entbindung beteiligt ist, der Anzeigepflicht gegenüber dem Standesamt. Frauen, die ihr Kind anonym zur Welt bringen, und alle Personen, die ihnen bei einer anonymen Geburt beistehen, handeln also rechtswidrig.

Was rechtlich nicht zulässig ist, dem deutschen Gesetzgeber aber nicht passt, wird geändert. Das kann der Gesetzgeber! Manchmal ist das auch gut so. Und im vorliegenden Fall könnte das sogar von edlen Motiven getragen sein. Männerrechtler indes könnten zu Bedenken geben: Warum sollen Mütter ein Recht bekommen, das Vätern mitnichten eingeräumt würde? Antwort: Weil jährlich zwischen 20 und 24 unmittelbar nach der Geburt getötete Säuglinge gefunden werden. Empirisch nicht belegte Schätzungen gehen von einer vierzigfachen Dunkelziffer aus. Interessante Spekulation der sonst so mütter­freundlichen Gesetzgeber, oder? Dieser Rechts­bruch der Kindestötung ist allerdings einer, den der Gesetzgeber nicht einfach hinnehmen möchte – auch wenn er von Müttern begangen wird. Darum sollte der bisherige Rechtsverstoß einer „anonymen Geburt“ zukünftig rechtens sein.

Es bleibt die Frage: Wenn Mütter anonym bleiben dürfen, warum sollen es nicht auch Väter dürfen? Antwort: Wenn die Väter anonym bleiben, zahlt ja NUR noch der Staat! Und der ist klamm. Die unter­halts­pflichtigen Väter in der Regel zwar auch, aber das ist dem Staat egal. Allerdings dürfte Geld keine Rolle spielen, wenn es um die grund­gesetz­lich garantierte Gleich­berechtigung geht! Die Gleich­berechtigung für Frauen lässt sich der Staat schließlich auch sehr viel Geld kosten. Es gibt da das Bundes­ministerium, dass nur für Frauen und Kinder aber nicht für Männer zuständig ist, ein flächendeckendes Netz von Gleich­stellungs­beauftragtInnen für Frauen und Frauen­beratungs­stellen.

Es liegt auch die Frage nahe, was geschähe, wenn unsere Bundes­tags­abgeordneten von fast tausend durch Väter getöteten Babys ausgehen würden. Würde der Bundestag über eine Entlassung von Vätern aus ihren Verpflichtungen für ihr Kind beraten nach dem Motto „Lass das Würmchen doch bitte, bitte leben, du brauchst auch den Unterhalt nicht zu zahlen!“ oder würde er eine Wieder­ein­führung der Todesstrafe als denkbare Konsequenz erwägen?[8]

zurück2.5.6.3. Rechtliche Bewertung von Babyklappe und anonymer Geburt

Kurze rechtliche Bewertung von Babyklappe und anonymer Geburt

Die nachfolgende Stellung­nahme wurde von Prof. Dr. Alfred Wolf, Ministerial­dirigent a.D., Humboldt Universität Berlin, verfasst und im Mai 2002 auf einer Terre des Hommes-Presse­konferenz vorgestellt.

Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist eine unauflösliche, durch die Natur erzeugte lebenslange Verbindung. Sie wird durch den Staat oder das Gesetz nicht geschaffen, vielmehr vorgefunden.

Mutter ist die Frau, die ein Kind geboren hat (§ 1591 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Vater ist der Ehemann der Mutter oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Das Gesetz geht davon aus, dass die rechtliche Elternschaft mit der genetischen Elternschaft übereinstimmt oder in Über­ein­stimmung gebracht werden kann und soll.

Aus der Elternschaft erwächst das Recht des Kindes gegenüber den Eltern auf Pflege, Erziehung, Vermögens­sorge, Unterhalt und Erbenstellung. Das Elternrecht wird in Artikel 6 des Grundgesetzes als Grund­recht geschützt. Ein Kind hat ein Recht darauf, seine Eltern zu kennen. Das folgt aus dem Grund­recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) und aus der grundrechtlich geschützten Würde des Menschen (Art. 1 GG). Die öffentliche Hand darf nichts tun, was dem Kind das Wissen um seine Herkunft verweigert. Das Bundes­verfassungs­gericht hat schon 1988 eindrucksvoll klargestellt, dass jeder Mensch ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat (Band 79, Seite 256 der Entscheidungs­sammlung). Die fundamentale Verbindung von Eltern und Kindern ist in der Europäischen Menschen­rechts­konvention (Art. 8 Abs. 1) und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (§ 7 Abs. 1) auch völkerrechtlich gesichert. In Auswirkung dieser Regelungen hat das Kind gegen jeden, der Kenntnisse über seine Abstammung hat, ein Recht auf Auskunft, das es auch gerichtlich erzwingen kann.

Sowohl die Babyklappe als auch die anonyme Geburt vereiteln den Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung.

Das Recht versucht seit Alters her, anonyme Kinder, also Findel­kinder, zu vermeiden. Das Kind in der Babyklappe und das Kind, das anonym in einer Geburts­einrichtung zurück­gelassen wird, sind als Findel­kinder gemäß § 25 des Personen­stands­gesetzes (PStG) von jedermann sofort bei der Polizei zu melden. Die Polizei hat sofort nach den Eltern, insbesondere nach der Mutter, zu suchen. Alle Beteiligten, die Betreiber und Angestellten der Babyklappe, Ärzten, Hebammen und Kranken­haus­träger, haben gegenüber der Polizei ihr Wissen zu offenbaren. Ein Aussage­verweigerungs­recht dieser Personen kennt das Gesetz nicht.

Ein sofort zu bestellender Vormund (§ 1773 Abs. 2 BGB) hat vor allem die Aufgabe, die Elternschaft festzustellen.

Die Mutter, der Vater oder Dritte sowie die Beteiligten von Klappe und anonymer Geburt verletzen die Melde­pflichten des Personen­stands­gesetzes (§§ 16, 17, 25 PStG ) und begehen damit eine Ordnungs­widrig­keit. Die Mutter, der Vater und die Betreiber sind Täter oder Beteiligte einer Personen­fälschung gemäß § 169 des Straf­gesetz­buches (StGB). Die Mutter und der Vater können die Fürsorge- und Erziehungs­pflichten verletzen und nach § 171 StGB strafbar sein. Die Polizei und die Staats­anwaltschaften, die diese öffentlich angekündigten und bekannt­gemachten Straftaten nicht verfolgen, geraten in den Anfangs­verdacht der Straf­vereitelung im Amt gemäß §§ 258, 258 a StGB.

Alle Beteiligten verletzen fundamentale Rechte des Kindes, die durch Schutzgesetze manifestiert sind. Sie haben deshalb dem Kind aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung allen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die herbei­geführte Eltern­losig­keit entstehen können (§§ 823 ff BGB).

Mütter können Opfer der Betreiber von Baby­klappen und anonymer Geburt werden. Sie werden geworben, ihr Kind in einer Zeit, in der sie nach der Geburt in einem körperlich und seelisch schwierigen Zustand sind, endgültig aufzugeben. Das Gesetz will dies jedoch ausdrücklich verhindern. Das Adoptionsrecht lässt aus gutem Grund die Einwilligung von Eltern in die Weggabe ihres Kindes erst acht Wochen nach der Geburt zu (§ 1747 Abs. 2 Satz 1, § 1750 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insbesondere die Mutter kann eine solche Einwilligung nur in einer notariellen Erklärung, also nach eingehender Beratung, und nur gegenüber dem Gericht erklären. Diese Schutz­mechanismen schieben die Betreiber von Baby­klappen und anonymer Geburt faktisch beiseite.

Die Behauptung, mit solchen Einrichtungen werde das Leben von Babys gerettet, kann die Beseitigung hochrangiger Schutzrechte für Kinder und Eltern nicht rechtfertigen. Eine generelle Gefahr für neugeborene Kinder, von ihren Müttern getötet zu werden, behaupten auch die Betreiber von Baby­klappen und anonymer Geburt nicht. Welchen Motiven und Zwängen Mütter ausgesetzt sind, die angebotenen Einrichtungen zu nutzen, ist für den einzelnen Fall unbekannt. Dritte, die Mütter aus welchen Motiven auch immer dazu zwingen oder ein Kind selbst in die Klappe legen, sind nicht schutzwürdig.

Mütter in Not müssen Hilfen bekommen, damit sie sich zu ihrem Kind bekennen und mit ihm leben können. Wenn dies nicht gelingt, sollen ihnen alle Schutzrechte des auf internationalen Übereinkommen fußenden Adoptions- und Adoptions­vermittlungs­rechts tatsächlich gewährt werden.

Unserer Rechts­ordnung stellt für schwer lösbare Konflikte die Annahme als Kind durch neue Eltern (Adoption) zur Verfügung, die weitgehend anonym durchgeführt werden kann. Bei der Inkognito-Adoption sind die alten und neuen Eltern gegenseitig unbekannt. Nach § 1758 BGB ist die Ausforschung einer solchen Adoption verboten. Das Kind erhält jedoch neue Eltern und das Recht, mit 16 Jahren die Namen seiner leiblichen Eltern zu erfahren.

Babyklappe und anonyme Geburt sind damit nicht nur rechtswidrig, sondern auch überflüssig.

Ein interfraktioneller (außer PDS) Gesetzentwurf vom 23. April 2002 aus der Mitte des Bundestages (BT-Drucks. 14/ 8856) löst die offenen Fragen nicht, will vielmehr nur die rechts­widrige Praxis künstlicher Eltern­losigkeit durch Einschränkung von Melde­pflichten weiter ermöglichen. Zu begrüßen ist, dass der Entwurf für Findel­kinder eine automatische Amts­vor­mund­schaft des Jugendamtes einführen will (§ 1773 Abs. 2 BGB neu). Damit entfiele die Praxis, Angestellte der Betreiber der Babyklappen und der Organisatoren von anonymen Geburten zu Vormündern von solchen Findelkindern zu bestellen.

Ein Vormund hat die selbst­ver­ständ­liche Pflicht, nach den Eltern des Kindes zu suchen. Diese Verpflichtung nach § 25 des Personen­stands­gesetzes und aus dem allgemeinen Vormundschafts­recht kann der Entwurf nicht abschaffen.

Unberührt bleiben soll auch der Schutz des Elternrechts im Adoptions­verfahren. Eine Annahme als Kind ist grundsätzlich erst zulässig, wenn die Eltern einwilligen. Ein Mann hat dieses Einwilligungs­recht sogar schon dann, wenn er glaubhaft macht, er habe mit der Mutter in der Empfängniszeit Geschlechts­verkehr gehabt (§ 1747 Abs. 1, § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB).

Nach den Einwilligungs­berechtigten ist immer zu suchen. Dass Eltern unbekannt sind und damit ihr Entscheidungs­recht über die Annahme durch andere Eltern verlieren (§ 1747 Abs. 4 BGB), darf erst angenommen werden, wenn „der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte“ (§ 1748 Abs. 2 BGB).

Diese Vorschriften lässt der Entwurf bestehen, weil sie durch das Grundgesetz geschützt sind und damit dem einfachen Gesetzgeber nicht zur Disposition stehen.

Deshalb ist es unzulässig und unwirksam, wenn in den Änderungs­vorschlägen zum Personen­stands­gesetz vorgespiegelt wird, mit der Erklärung der Mutter, dass sie „keine Angaben zur Person machen will“ (§ 21 c Abs. 1 Personen­stands­gesetz neu), entfielen die Nach­forschungs­pflichten und die Ein­willigungs­rechte des vorrangigen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Adoptionen von Kindern aus Babyklappe und anonymer Geburt, ohne dass ernsthaft nach den leiblichen Eltern geforscht wurde, würden auch nach dem Inkrafttreten des Entwurfs unter dem Mangel der elterlichen Einwilligung leiden. Sie könnten, jedenfalls innerhalb von drei Jahren, aufgehoben werden (§ 1760 Abs. 1, 5; § 1762 Abs. 2, § 1763 BGB)[9]

Warum terre des hommes Babyklappen und Angebote zur anonymen Geburt ablehnt

Die kontroverse öffentliche Aus­ein­ander­setzung um Babyklappe und medizinisch assistierte anonyme Geburt ist inzwischen gut vier Jahre alt. Im Herbst 1999 war der „Sozialdienst katholischer Frauen“ in Amberg/Bayern mit seinem „Projekt Moses“ an die Öffentlichkeit gegangen und im April 2000 in Hamburg die erste Babyklappe eröffnet worden. Obwohl Kritiker die angebliche Eignung dieser Einrichtungen, Frauen/Mütter „in höchster Not“ vor der Tötung ihres neugeborenen Kindes zu bewahren, von Anfang in Zweifel zogen, ist ihre Zahl stetig gewachsen. Zurzeit ist von ca. 70 Babyklappen und einer nicht bekannten, aber sicher ebenfalls in die Dutzende gehende Zahl von Angeboten zur anonymen Geburt auszugehen. Doch nicht nur das: Schon vergleichsweise früh wurden Politik und Gesetzgebung tätig, um die in ihren Voraussetzungen und Folgen kaum bedachte, aber massenwirksam beworbene und prominent propagierte fatale Praxis nachträglich zu legalisieren. Das Ergebnis waren drei Gesetzesentwürfe, die im Oktober 2000, sowie im April und Juni 2002 bekannt wurden.

Ähnliches möchte man auch dem neuen in Baden-Württemberg entstandenen Gesetzesentwurf zur Regelung der anonymen Geburt wünschen, der im Juni 2004 in den Bundesrat eingebracht wurde. Wie seine drei Vorgänger geht auch er noch ohne Weiteres davon aus, die rechtliche Ermöglichung der anonymen (bzw. geheimen) Geburt, sei geeignet, die Zahl der Aussetzungen und Tötungen von neugeborenen Kindern nachhaltig zu verringern. Weil nur so das Leben ansonsten von der Tötung durch die eigene Mutter bedrohter Säuglinge wirksam geschützt werden könne, seien die vorgeschlagenen Regelungen durchaus als verfassungskonform zu betrachten. Es gehe darum, zwei hohe Rechtsgüter, hier das absolute Gebot des Lebensschutzes, dort das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung in eine vernünftige Balance zu bringen, die es verzweifelten Müttern ermöglicht, ihre Kinder anonym bzw. geheim zur Welt zu bringen, statt sie zu töten.

Dieses auch in der öffentlichen Debatte immer wieder begegnende Argument wäre jedoch erst dann und nur dann richtig, wenn tatsächlich von einem Konfliktfall der beiden Grund­rechte auszugehen wäre. Mit anderen Worten: Nur wenn der Gesetzgeber anhand entsprechender empirischer Befunde und wissen­schaftlicher Studien nachweisen könnte, dass die Einschränkung des Abstammungs-Kenntnis-Rechtes tatsächlich geeignet ist, Neugeborene vor der Aussetzung oder Tötung durch ihre Mütter/Eltern zu bewahren, wäre er legitimiert, das Grund­recht der Kenntnis auf Herkunft so einschneidend wie vorgesehen zu beschränken. Solange sich ein Gesetzesentwurf zur Regelung der anonymen Geburt jedoch lediglich auf vage Vermutungen stützen kann, dürfte er vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe kaum Bestand haben.

Die notwendige Rechts­tatsachen­forschung aber fehlt bis heute. Und nicht nur sie: Wie viele Babyklappen bzw. kranken­haus­gestützte Angebote zur anonymen Geburt es gibt und mit welchem Personal, finanziellen Aufwand und „Erfolg“ sie arbeiten, ist in keiner amtlichen Statistik verzeichnet. Exakte, deutschlandweite Übersichten zur Zahl in Babyklappen abgelegter bzw. in Kliniken anonym geborener Kinder existieren bis dato ebenfalls nicht. Auskünfte über die Umstände ihrer Vermittlung in Adoptivfamilien und die Auswahl, Vorbereitung und Begleitung dieser Familien sind kaum zu bekommen. Schon diese Defizite hätten die Politik nachdenklich stimmen und bewegen sollen, endlich entsprechende Dokumentationen und Forschungs­arbeiten zu initiieren.

Dies gilt erst recht für die folgenden, von Frau Prof. Dr. Christine Swientek (Universität Hannover) und Frau Dipl. Psych. Regula Bott (Hamburg) für die Jahre 1999 bis 2004 aus der Medien­bericht­erstattung erhobenen Zahlen (siehe Studie) zur Tötung und Aussetzung von Neugeborenen, bei denen es sich, das ist unbedingt zu beachten, um Mindest­zahlen handelt. Diese Zahlen liefern gute Gründe für die Annahme, dass Babyklappe und anonyme Geburt die ursprünglich ausgegebene Zielgruppe – schwangere Frauen, die in Gefahr stehen, ihre Kinder nach der Geburt zu töten – überhaupt nicht erreichen.

Statt auf diese Zahlen – wie auch immer – einzugehen, nimmt sich der Gesetzgeber die Freiheit, sie schlicht und einfach zu ignorieren. Nicht anders als die inzwischen aufgegebenen ersten drei Entwürfe geht darum auch der neueste Gesetzes­entwurf aus Baden-Württemberg von folgenden Behauptungen aus: „In Deutschland werden jährlich zwischen 40 und 50 Kinder aufgefunden, die nach der Geburt ausgesetzt wurden. Nur die Hälfte dieser Kinder überlebt. Dazu dürfte mit einer erheblichen Dunkel­ziffer an ausgesetzten bzw. getöteten Neugeborenen zu rechnen sein.“

Schon die ersten beiden Sätze sind in dieser Form irreführend. Nur ganz wenige ausgesetzte Neugeborene nämlich, so die Erhebungen von Bott und Swientek, sterben an den Folgen der Aussetzung. Die weitaus größte Zahl getöteter Neugeborener wird am Ort der Geburt getötet (aktiv) oder durch Liegen­lassen und Nicht-Versorgung (passiv) zu Tode gebracht. Ein Teil der Leichname wird irgendwo „draußen“ abgelegt, der andere Teil im Haus der Geburt (versteckt) gefunden. Mit Aussetzung aber hat weder das eine, noch das andere zu tun. Die auf Seiten der Befürworter gerade der Babyklappen genährte Fantasie, ein Großteil der tötenden Mütter würde ihre Kinder weit vom Ort der Geburt entfernt aussetzen und so zu Tode bringen, und gerade diese Frauen würden, gäbe es die Gelegenheit dazu, ihre Kleinen ansonsten in die nächst gelegene Klappe bringen, geht nach allem, was wir wissen, an der Realität gründlich vorbei.

Und mehr noch: Seit der Eröffnung der ersten Baby­klappen und Angebote zur anonymen Geburt ist zwar die Zahl der getöteten Neugeborenen nicht zurück­gegangen; die Zahl der durch diese Einrichtungen ihres Rechtes auf Kenntnis der Abstammung verlustig gegangenen „anonymisierten“ Kinder jedoch liegt deutlich höher als die in den genannten Gesetzes­entwürfen behaupteten Ausgangs­daten („zwischen 40 und 50 Kinder“) hätten erwarten lassen.

„In mehreren gesonderten Frage­bogen­aktionen“, so Swientek im November 2002 zusammenfassend, „wurden im September/Oktober 2002 32 Kranken­häuser, die offiziell anonyme Geburten anbieten, und 44 Baby­klappen­betreiber nach der Anzahl der von ihnen entgegen genommenen Kinder befragt. Nicht gerechnet wurden diejenigen Kinder, die im Nachhinein von ihren Müttern/Eltern zurückgefordert wurden oder bei denen es zu einer regulären, nicht anonymen Adoption kam. Weitere Quellen wurden herangezogen. Die Untersuchung erbrachte folgendes Ergebnis: Seit Beginn der Anonymisierungs­maßnahmen mittels Baby­klappen und anonymen Geburten wurden mit Sicherheit mindestens 90 Kinder zu Findel­kindern gemacht: durch Baby­klappen 45 Kinder, durch anonyme Geburt 45 Kinder. Diese Zahlen sind absolute Mindest­zahlen, da nur 70 Prozent aller Befragten antworteten, zehn Prozent davon keine Zahlen nennen wollten und unbekannt ist, wie viele Einrichtungen es wo darüber hinaus gibt. Schätzungen gehen von derzeit 50 bis 70 Klappen und einer unbekannten Zahl von Kranken­häusern aus, die anonyme Geburten zwar nicht offiziell anbieten, sie aber durchführen. Bei dieser Datenlage muss von 100 bis 120 künstlich geschaffenen Findelkindern unter Beachtung empirischer Standards mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.“

Betreiber und Befürworter der in Frage stehenden Einrichtungen pflegen auf solche Argumente mit dem stereotypen Hinweis auf eine wie immer quantifizierte ominöse „Dunkel­ziffer“ zu antworten. Diese ist entweder aus der methodisch unzulässigen Hochrechnung französischer (ca. 600 anonyme Geburten pro Jahr) auf deutsche Verhältnisse gewonnen oder darf vollends als schein­wissen­schaft­liche Fantasterei ohne empirische Basis bezeichnet werden. Dunkelziffern stammen aus der Dunkel­feld­forschung, die sich mit der durch Täter und/oder Opfer berichteten Kriminalität befasst. Eine herkömmliche Dunkel­feld­forschung in Form von Opfer- und/oder Täter­befragung kann es zu diesem Delikt naturgemäß nicht geben.

Der sich aus den Arbeiten von Swientek und Bott ergebende empirische Befund entspricht sehr genau den Überlegungen, die die in der Deutschen Gesellschaft für Psycho­somatische Frauen­heil­kunde und Geburtshilfe (DGPFG) versammelten Psychiater und Psycho­therapeuten schon im Sommer 2001 in die Diskussion eingebracht haben. Sie bezweifeln nachdrücklich, dass Angebote wie Babyklappe und anonyme Geburt die Gruppe der Schwangeren, die in Gefahr stehen, ihre Neugeborenen zu töten oder auszusetzen, überhaupt zu erreichen vermögen …

Ohne jeden nachgewiesenen Anhalt an der Realität klingt in den Beiträgen der Befürworter anonymer Geburt nicht selten die Hoffnung an, die Legalisierung dieser Angebote könne das Leben nicht nur schon geborener Kinder retten, sondern darüber hinaus auch zu einer Reduzierung der Zahl von Schwanger­schafts­abbrüchen beitragen. Diese Annahme jedoch entspringt schierem Wunsch­denken. Entsprechende wissen­schaft­liche Erhebungen oder Vergleichs­zahlen, die sie erhärten könnten, existieren nicht. Zudem sollten die Ergebnisse der Debatte um die Legalisierung der so genannten pränatalen Adoption, wie sie im Vorfeld der Reform der §§ 218f. Anfang der 1990er Jahre geführt wurde, vorsichtig machen. Für Frauen im Schwanger­schafts­konflikt, darin stimmten und stimmt die Mehrzahl der Beraterinnen in der Schwanger­schafts­konflikt­beratung überein, lautet die psychologische Entscheidungs­alternative zur Abtreibung nicht (anonyme) Adoptions­freigabe, sondern Schwangerschaft. Ihre Entscheidung müsse daher eindeutig für oder gegen das Weiterleben des Fötus, nicht aber zwischen zwei Arten irreversibler Trennung vom Kind gefällt werden. Konsequent dazu ist die vorgeburtliche Freigabe eines Kindes zur Adoption bis heute nicht erlaubt.

Alle Bedenken gegen eine Legalisierung der anonymen Geburt gelten, dies sei hier noch einmal wiederholt, erst recht gegenüber den so genannten Babyklappen, die die Mütter nicht nur den Gefahren einer Entbindung ohne medizinische Hilfe aussetzen, sondern sie – wenn es denn wirklich die Mütter sind, die die Kinder zur Klappe bringen! – ohne Beratung und Hilfe genau in jene Situation zurückschicken, die erst dazu geführt hat, dass sie ihr Neugeborenes anonym weggeben zu müssen glaubten. Trotz der Rechts­widrigkeit der Klappen, ihrer Miss­brauch­bar­keit (Kindes­entzug/Kinder­handel) und der genannten schwer wiegenden psycho­sozialen Defizite betrachtete der Stuttgarter Entwurf von 2002 das klinik­gestützte Angebot zur anonymen Geburt jedoch offensichtlich nicht als Alternative zu dieser Einrichtung, sondern als deren Ergänzung: „Wie sich gezeigt hat“, so hieß es dort, „sind Babyklappen […] nicht ausreichend, um Neugeborene vor dem Schicksal zu bewahren, in hilfloser Lage ausgesetzt zu werden.“ Hinter der abenteuerlichen Logik dieses Satzes wird der Wille des Entwurfs erkennbar, indirekt auch die Praxis der Baby­klappen zu legalisieren, ganz so, als sei der Betrieb dieser Einrichtungen in sich unproblematisch und selber keiner speziellen Regelung bedürftig. Leider bleibt auch die Haltung des neuen Entwurfs aus Baden-Württemberg auf dieser einmal eingeschlagenen Linie. Denn auch dieser neue Gesetzes­entwurf scheint die Baby­klappen, ohne dass dies auf den ersten Blick sichtbar wird, gleichsam durch die Hintertüre legalisieren zu wollen. Der Verdacht liegt nahe, längst habe Politik vor der normativen Kraft des Faktischen – erinnert sei nochmals an die große Zahl von Baby­klappen und Angeboten zur anonymen Geburt – kapituliert.

Fazit: terre des hommes bleibt bei seiner grundsätzlichen Ablehnung aller gesetzlichen Angebote, die – wie auch der neue Gesetzes­entwurf des Landes Baden-Württemberg vom Juni 2004 – darauf abzielen, die Entscheidung über die für sein späteres Leben wesentlichen Grund­rechte eines Kindes ausschließlich und ohne jede wirkliche Kontrollmöglichkeit allein seiner auf Anonymität bestehenden Mutter zu überlassen, zumal selbst im Fall von Klinikgeburt mit (vorhergehender) Beratung weder mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, ob die ihre Personendaten verweigernde Schwangere sich tatsächlich in einer objektiven, anders nicht zu lösenden Notlage befindet, noch ob sie tatsächlich aus eigenem, freiem Willen handelt.

Wir bezweifeln, solange entsprechende sozial­wissen­schaft­liche und Untersuchungen fehlen, zudem energisch, dass die bestehenden Angebote der Jugendhilfe sowie die weitgehenden Möglichkeiten des deutschen Adoptions­rechtes der Ergänzung und Komplettierung durch die anonyme Geburt bedürfen. „Die Problemlagen von Frauen, die auf diese anonymen Angebote zurückgreifen, unterscheiden sich“, so Ulrike Herpich-Behrens mit Blick auf die Erfahrungen des Landes­jugend­amtes Berlin, „nicht von den Problemen, die Frauen in die bestehenden regulären Schwangeren­konflikt- und anderen Beratungs­stellen führen. Dies bedeutet, dass die zur Diskussion stehenden Angebote nicht nur eine eng begrenzte Zielgruppe ansprechen, wie zur Begründung dieser Angebote unterstellt wird. Sondern diese Angebote richten sich an alle Frauen, die ungewollt schwanger sind und nicht wissen, ob sie ihr Kind behalten wollen und wie es weitergehen soll. Die Angebote wirken damit langfristig auf das ganze Hilfesystem für diesen Personenkreis. Babyklappe und anonyme Geburt schließen also keine Lücke, sondern konkurrieren mit allen anderen Hilfsangeboten. Sie entwerten die Beratungs­angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie des Gesundheits­systems, weil sie scheinbar eine schnelle Entlastung anbieten.“

Allerdings weist die real existierende Praxis gerade staatlich angebotener Hilfe – insbesondere was deren durchgehende Erreichbarkeit, Niedrig­schwelligkeit und Bekanntheitsgrad angeht – in der Tat nicht selten gravierende Defizite auf. Hier gilt es anzusetzen, nicht die ebenso überflüssigen wie gefährlichen Angebote zur anonymen Geburt und Weggabe eines Kindes nachträglich zu legalisieren![10]

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Die Kölner Babyklappe wurde auf Antrag der FDP eingerichtet. Anlässlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen­rechte zur Rechtmäßigkeit der Anonymen Geburt erklärt die frauen- und familien­politische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, Ina Lenke:

Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte hat entschieden, dass es kein Grund­recht auf Auskunft über die leiblichen Eltern gibt. Mit dieser Entscheidung ist ein großes Hindernis für eine nationale Regelung der Anonymen Geburt auch in Deutschland aus dem Weg geräumt worden. Das Urteil stellt die Gesundheit von Mutter und Kind in den Vordergrund und zielt darauf, verheimlichte Geburten unter menschen­unwürdigen Bedingungen sowie Kinds­aus­setzungen, die häufig mit dem Tod des Kindes enden, zu vermeiden. Das Angebot zur Anonymen Geburt richtet sich an verzweifelte Frauen, die sich durch das Verheimlichen ihrer Schwangerschaft in einer ausweglosen Notsituation sehen. [11]

In Frankreich können Frauen verlangen, dass in der Geburtsurkunde an Stelle ihres Namens ein „X“ steht. Nach der Freigabe des Kindes zur Adoption können sie den Kontakt für immer unterbinden.

Es gibt kein Grundrecht auf Auskunft über die leiblichen Eltern. Mit dieser Entscheidung billigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 13. Februar erstmals anonyme Geburten und wies die Beschwerde einer Französin zurück, die seit Jahren vergeblich Einsicht in ihre Geburtsakten fordert. Das Gericht verweist in seiner Entscheidung auf die „schwer zu vereinbarenden Interessen“ zwischen den betroffenen Kindern und ihren Müttern. Einerseits habe jedes Kind für seine Entfaltung ein „vitales Interesse“ an Informationen über die Identität der biologischen Eltern. Zum anderen müsse eine Frau aber das Recht haben, anonym zu bleiben und dabei unter angemessenen medizinischen Bedingungen zu entbinden. [12]

Die Verbindung des Kindes zur Mutter hat eine natürliche Grundlage, die Verbindung des Kindes zum Vater auch. Woraus sich aber ein „Recht der Mutter auf Anonymität“ herleitet, wird vom Gericht nicht begründet. Würde man hier nachbohren, was aber sowohl von Politikern als auch Presse unterlassen wird, käme man wohlmöglich beim feministischen Erklärungs­grund­satz an, wonach alle Männer Täter sind und alle Frauen Opfer, womit sich noch immer jede Sonder­behandlung von Frauen begründen ließ. Doch wer legalisiert die Vertuschung der Herkunft und wem nützt es. Letztlich bestimmt der Staat über seine Gesetz­gebung und Recht­sprechung darüber, was legal ist und was nicht. Sowohl anonyme Geburten als auch Adoptions­rechte für gleich­geschlecht­liche Paare eröffnen dem Staat wichtige Präzedenz­fälle, die ihm langfristig die Deutungs­hoheit über familiale und verwandt­schaft­liche Zusammenhänge überlässt. Die Ablenkung von dieser Entwicklung geschieht wirksam mit den Hinweisen auf „verzweifelte Frauen“ und „Kinder, die zu retten“ sind.

Die FDP-Sprecherin macht mit ihrem Hinweis darauf, dass die „Gesundheit von Mutter und Kind in den Vordergrund“ gestellt wird, die Unbeachtlichkeit des Vaters klar. Es gibt immer nur „verzweifelte Frauen“ in „ausweglosen Not­situationen“, Vätern werden weder Verzweiflung noch ausweglose Not­situationen zugestanden. Hilfe wird nur Frauen zuteil, während Männer gnadenlos verantwortlich gemacht werden.

zurück2.5.6.4. Babyklappe und anonyme Geburt aus der Sicht der Familie

Im Kapitel Die Verrechtlichten Beziehungen wird noch die Rede davon sein, dass Familie viel zu sehr unter dem rechtlichen Aspekt gesehen werden und dass dies dem Wesen der Familie widerspricht, wie dies im Ersten Kapitel dargestellt wurde. Die Familie ist charakterisiert durch die Beziehungen zwischen Vater, Mutter und Kind. Der Staat ist durch GG Artikel 6 aufgefordert, die Familie zu schützen und nicht zu ihrer Auflösung beizutragen. Schon im Kapitel Scheidung wurde verdeutlicht, wie der Staat durch das Scheidungsrecht massiv an der Auflösung von Familien­strukturen beiträgt.

Babyklappe und auch die anonyme Geburt vereiteln nicht nur den Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, aus der Elternschaft erwächst das Recht des Kindes gegenüber den Eltern auf Pflege, Erziehung, Vermögenssorge, Unterhalt und Erbenstellung. Wer Babyklappen befürwortet, betreibt oder gar rechtlich legalisiert greift damit massiv in die Grund­strukturen der Familien ein und beteiligt sich an der Erosion der Familien­strukturen. Die „Umwertung aller Werte“ (Nietzsche) findet auf allen Ebenen der Gesellschaft statt und wurde wohlmöglich die „Deregulierung“ der Wirtschaft noch beschleunigt. Bei aller Geschwindigkeit sollte innegehalten werden und reflektiert, wohin uns diese „Umwertung aller Werte“ letztlich führen könnte. Die nebenstehende Karikatur deutet an, dass nach der Baby-Klappe die Senioren-Klappe der nächste naheliegende Schritt wäre. Mit anderen Worten, der Angriff auf die Familie lässt sich schwer begrenzen. Veränderungen in einem Bereich strahlen auch auf andere Bereiche aus. Sprich, wer derart schwer­wiegende Neu­gestaltungen für Neugeborene befürwortet, muss sich damit ausein­ander­setzen, dass auch weitreichende Neu­gestaltungen für Senioren denkbar werden.

Ein verengtes Denken, dass allein die Situation der Mutter oder die des Kindes in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, verliert den Blick für das Ganze, die Familie als Minikosmos von Geburt bis Tod. Bei allem Verständnis für den Einzelfall, darf keinesfalls das Gleichgewicht des Ganzen verloren gehen. Bei einer Familie muss die Vielzahl ihrer Einzelaspekte in einem stabilen Gleichgewicht gehalten werden. Man also nicht das „Kindeswohl“ oder die Befindlichkeit von Frauen über die Familie stellen. Wie schon im Abschnitt Kindeswohl ausgeführt, ergibt sich das Kindeswohl aus dem Wohl der Familie und nicht umgekehrt.

„Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl.“ (Schachtschneider)

Es kann nicht sein, dass der Mann zum Sklaven des Kindeswohls und der Befindlichkeit der Frau gemacht wird, wie dies derzeit gerne geschieht. Der von Politikern gerne zitiert Satz „Familie ist da, wo Kinder sind“ stimmt eben nicht, weil Kinder eben (nur) ein Teil der Familie sind, aber eben nicht Familie als Ganzes definieren. Auch der Mann ist Teil der Familie mit ganz eigenen Interessen. Männer werden sich sicherlich nicht mit der Rolle zufrieden geben, das „Mutter-Kind-Idyll“ zu finanzieren.[13]

Aber genau das ist der Fehler, den die Gutmenschen machen, wenn sie Babyklappe und anonyme Geburt befürworten. Sie haben nur die Mutter und das Kind im Blick, der Mann kommt in den Betrachtungen überhaupt nicht vor. Auch die Familie als Ganzes bleibt außen vor, worauf die Karikatur auch überspitzt aufmerksam macht.

Babyklappe und anonyme Geburt legen die Entscheidung über die Zukunft des Kindes allein in die Hände der Frau. Das mag zwar von Frauen­rechtlerinnen begrüßt werden, dies steht aber in diametralem Gegensatz zum Familien­gedanken. Auch wenn die Argumente der Befürworter im Einzelfall zutreffend sein sollten, rechtfertigt das noch lange nicht, die Familie auf den Kopf zu stellen. Man wird den Eindruck nicht los, dass bedauerliche Einzelfälle instrumentalisiert werden, um den Marsch in das Matriarchat weiter voranzutreiben. Jedenfalls verliert die Familie durch Babyklappe und anonyme Geburt wesentlich mehr als im Einzelfall gewonnen wird.

zurück2.5.6.5. Adoptionsfreigabe

Jugend­amts­leiter Lassernig hält Männer für überflüssig

In Neu-Ulm wurde ein Säugling von seiner Mutter ausgesetzt. Jugendamtschef Tillmann Lassernig zitierend berichtete die Augsburger Allgemeine, das Baby entwickele sich in der Obhut seiner Pflege­eltern „hervorragend“.

Nach wie vor unbekannt ist der leibliche Vater der kleinen Emilia. Die Mutter des Kindes kann oder will den Namen nicht preisgeben. Für das Neu-Ulmer Jugendamt ist dies eine Tatsache, die das weitere Verfahren nur erleichtern kann. Lassernig: „Wäre der Vater des Kindes bekannt, würde dies das Adoptions­verfahren eventuell nur erschweren, weil der Mann natürlich ein Mitsprache­recht hätte, wenn es um die Zukunft des Kindes geht.“ [14]

Nach dem Vater wird nicht gefragt, er wird nicht vermisst und wenn er bekannt wäre, würde er nur stören.

Noch nicht entschieden ist, ob das inzwischen neun Wochen alte Kind bei den Pflege­eltern bleiben darf oder ob die Mutter ihr Kind wieder zurückhaben will. „Sie hat noch Zeit, sich in einer so wichtigen Frage zu entscheiden“, sagte Lassernig. […] Noch hat sie sich nicht entschieden, ob sie ihr Kind zurückhaben will oder ob es zur Adoption freigegeben wird. „Wir setzen sie nicht unter Zeitdruck, sie soll sich frei entscheiden“, sagte Jugendamtschef Tillmann Lassernig. [14]

Eine Frau kann tun, was sie will. Ob sie das Kind zurückhaben will oder zur Adoption freigeben will, alles kein Problem. Sie wird auf keinen Fall unter Druck gesetzt, muss keine Erwartungen erfüllen.

Das Amt hat der jungen Frau eine Betreuerin zur Seite gestellt, mit der sie mehrmals in der Woche treffen und wichtige Fragen besprechen kann. [14][15]

Die Mutter bekommt gleich ein persönliches Coaching. Es ist interessant, wie junge Mütter wie eine Schwerverletzte (über)betreut werden. Es wird von ihr noch nicht einmal verlangt, den Namen des Kindesvaters preiszugeben. Und wenn der Name des Vaters genannt wird, dann nicht etwa, um eine Adoptions­freigabe zu vermeiden und ihm die Betreuung des Kindes anzuvertrauen. Für ihn ist nur die Rolle des geld­spendenden Vatertiers vorgesehen.

Fall Görgülü

Der Fall Görgülü ist ein weiteres, gut dokumentiertes Beispiel, wie unbeachtlich der deutsche Staat Väterrechte findet und wie leichthin man Väter beiseite schiebt, wenn man sie nicht gerade als Geldquelle benötigt.

In diesem Aufsehen erregenden Fall überredete das Jugendamt Leipzig die unverheiratete Mutter, das Kind sofort nach der Geburt zur Adoption freizugeben. Nach dem Vater fragte das Jugendamt erst gar nicht und ließ sich selbst zum Amtsvormund des Kindes bestellen. Christofer Görgülü wurde am 25. August 1999 geboren. Am Folgetag erklärte sie die Freigabe des Kindes zur Adoption und beauftragte das Jugendamt, das Kind bei Adoptions­bewerbern in Pflege zu geben. Der in Deutschland lebende türkische Vater, Kazim Görgülü, erfuhr erst im Oktober 1999 von der Geburt des Kindes und der beabsichtigten Adoption. Mit Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 20. Juni 2000 wurde seine Vaterschaft rechtskräftig festgestellt. Am 18. Januar 2001 beantragten die Pflege­eltern des Kindes die Adoption. Nachdem der Amtsvormund der Adoption zugestimmt hatte, ersetzte das Vormund­schafts­gericht Wittenberg mit Beschluss vom 28. Dezember 2001 die Zustimmung des Vaters. Damit war der Vater vom Staat entsorgt.

Erst nach einem acht Jahre währenden Rechtsstreit gelang es dem Vater, seinen Sohn zu sich zu holen. Dies sind nur zwei Beispiele dafür, wie der deutsche Staat mit Vätern umspringt. Bei Baby­klappen und anonyme Geburt wird an den Vater gar kein Gedanke verschwendet. Er wird einfach als nicht existent betrachtet.





[1] a b Debatte um Babyklappen: „Es gibt Frauen, die man einfach nicht erreichen kann“, Spiegel am 6. Dezember 2007
[2] Babyleiche aus Kleidercontainer – Säugling wurde erstickt, Abendblatt am 20. Januar 2011
[3] a b Terre des Hommes: Das Ende der Illusionen – Kindestötungen in Deutschland: terre des hommes legt neue Zahlen vor
[4] Wikipedia: Babyklappe, Abschnitt Juristische Bewertung, abgelesen am 7. Dezember 2009
[5] Wikipedia: Personen­stands­fälschung, Abschnitt Babyklappe, abgelesen am 7. Dezember 2009
[6] VAfK: Wie zu Zeiten von Hänsel und Gretel: Wachsende Kritik an der gesetzlich nicht geregelten anonymen Geburt
[7] VAfK: X-Kinder suchen vergeblich nach Identität, WAZ Paris: „Es ist das Schlimmste, seine Wurzeln nicht zu kennen.“
[8] VAfK: Kommentar zu anonymen Geburten
[9] Terre des Hommes: Kurze rechtliche Bewertung von Babyklappe und anonymer Geburt
[10] Terre des Hommes: Warum terre des hommes Babyklappen und Angebote zur anonymen Geburt ablehnt
[11] FDP-Bundestagsfraktion: Lenke: Anonyme Geburt jetzt regeln, 15. Februar 2003
[12] Deutsches Ärzteblatt, 31. Januar 2003
[13] An diesen Überlegungen ändert sich grundsätzlich nichts, wenn bei einem Rollentausch die Frau das Familieneinkommen verdient.
[14] a b c Die kleine Emilia entwickelt sich prächtig, Augsburger Allgemeine am 4. Juni 2009
[15] Monika Armand: Wenn Männer sich zum überflüssigen Geschlecht erklären … dann müssen Kinder eben ohne ihren Vater aufwachsen, Brainlogs am 11. Juni 2009