Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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3.4.5.4. Die Gerechtigkeitslüge

Die Gerechtigkeits­lüge besteht in dem Versprechen, ein (entsorgter) Vater könnte in der Familien­gerichts­bar­keit Gerechtigkeit erfahren. Die Justiz bestätigt aber nur, dass der Frau das Kind gehört und das Vermögen des (Ex)Mannes noch dazu.


Vor dem Gesetz steht ein Türhüter. Zu diesem Türhüter kommt ein Mann vom Lande und bittet um Eintritt in das Gesetz. Aber der Türhüter sagt, daß er ihm jetzt den Eintritt nicht gewähren könne. Der Mann überlegt und fragt dann, ob er also später werde eintreten dürfen. «Es ist möglich», sagt der Türhüter, «jetzt aber nicht.»

Kafkas Parabel verhandelt den Zustand der Welt und nicht den des Rechts­systems. Aber er wählt die Gesetzes­metapher nicht von ungefähr. Das Recht hat Magie – es verspricht besonders dem «Mann vom Lande», dem Naiven, die Ordnung der Welt wiederherzustellen.

Die Welt in Kafkas Romanen ist eine bürokratische Phantasmagorie, in der jeder Versuch, sich zu orientieren, zum Scheitern verurteilt ist. jede eingenommene Position wird ins Gegenteil verkehrt. Nirgends, so Kafka-Experte Emrich, «gibt es Sicherheit, Klarheit, Wahrheit, menschenwürdige Existenz».

Kafkas Welt ist real. Sie gehört zur Grunderfahrung jedes Vaters, der in der Recht­sprechung Schutz vor einer rachsüchtigen Frau sucht und sich den Umgang mit seinen Kindern erstreiten möchte.

In einer soeben erschienenen Studie von Dr. Dietrich Schlegel werden die subjektiven Einstellungen von Richtern belegt, die zu extremen Schwankungen in der Vergabe des Sorgerechts führen. In einigen Familien­gerichten, etwa in Rathenow, liegt die gemeinsame Sorge­rechts­vergabe bei 65,7 Prozent – einzelne Inseln des Rechts in einem familien­politischen Unrechtssystem. Überwiegend nämlich erhalten Mütter das alleinige Sorgerecht, bundesweit rund 75 Prozent, und in vielen Bezirken, etwa in Dannenberg, liegt die Sorge­rechts­vergabe für Väter bei 0 Prozent.

Das «Recht» gibt es nicht. Es gibt nur Richter, die Recht sprechen. Diese Richter aber bewegen sich auf den Schienen, die Behörden­gewohn­heiten und Vorurteile gelegt haben, und sie laufen ganz besonders spursicher im Familienrecht. Wenn die Familien­richter sich weniger von feministischen, familien­feindlichen Alltags­theorien leiten ließen, so der Autor, ließe sich ein friedliches Miteinander in der gemeinsamen nachehelichen Sorge für Kinder erreichen.

Doch Richter sind nicht so. Richter eskalieren und radikalisieren durch Urteils­sprüche, die in vielen Fällen eine geradezu groteske Ignoranz verraten. Die bundes­deutschen Familien­richter – sie sind die Türhüter in Kafkas Parabel. Sie sprechen nicht Recht, sie verwehren es.

Wohl kaum ein Berufsstand hat in den letzten Jahren einen rasanteren Prestigeverlust erlebt als der der Richter. Und keiner, mit größerer Berechtigung, nicht erst, seit die «Abzock-» oder Raffke-Richter» in Frankfurt aufgeflogen sind, die ihre Verfahren auf die lange Bank schoben, um sich in Neben­tätig­keiten als Gutachter Millionen zu verdienen. Wie so oft bringt die Bild-Zeitung Volkes Stimmung auf den Punkt: «Saustall Justiz».

Nur noch eine kleine Minderheit hat, Umfragen zufolge, «volles Vertrauen» zu den Richtern. Der Rest wendet sich ab. Für den «Verein gegen Rechtsmißbrauch» (VgR) ist der «Anteil der Fehlurteile unvertretbar hoch». Immer öfter muß das Bundes­verfassungs­gericht «Entscheidungen aufheben, weil offensichtlich die Grundsätze des rechtlichen Gehörs verletzt worden sind».

Mit ihren Beschwerden gegen richterliche Willkür dringen Bürger immer weniger durch, da sie von Dienst­vor­gesetzten stets mit dem Hinweis auf richterliche Unabhängigkeit abgewiesen werden. Dabei, so der VgR, sei klar, daß «bei offen­sichtlichen Fehl­entscheidungen die Dienst­aufsicht sehr wohl berechtigt ist, dienst­rechtliche Maßnahmen zu ergreifen».

Doch nicht nur Geschädigte kritisieren die Justiz. Die Kritik kommt von Fachleuten, von Juristen, Anwälten, von Richtern selbst – sie kommt von innen. Dr. Egon Schneider im Justizspiegel: «Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der Recht­sprechung ist flächen­deckend.»

In der FAZ beklagt Dr. Mehmel, Vorsitzender der Arbeits­gemein­schaft sozial­demokratischer Juristen (AsJ): «Das Ansehen der Justiz ist noch nie so schlecht gewesen wie heute. Ihr Erscheinungsbild leidet unter den langen Verfahrungs­dauern mit teilweise existenz­bedrohenden Folgen, Binnen­orientierung statt Zuwendung hin zum Bürger und obrigkeitsstaatlichem Auftreten von Geschäfts­stellen und Richtern.»

Wie gesagt: ein Sauhaufen. Und dieser Haufen ist für manche Väter die einzige Instanz, die ihnen dazu verhelfen könnte, ihre Kinder wiederzusehen. Dieser Haufen ist ihr Licht in der Nacht, ist die Gerechtigkeit, die Kafkas naiver Mann vom Lande sucht.

Die Ausgangslage ist immer die gleiche. Ein Vater kehrt nach Hause zurück und sieht, daß die Frau fort ist und die Kinder entführt hat – manchmal zu Verwandten, manchmal zum neuen Liebhaber, manchmal ins Frauenhaus. Der Vater mag das Ende der Ehe hinnehmen, doch nicht den Verlust der Kinder.

Der Vater denkt sich: Es gibt doch Gesetze dagegen. Eindeutige. Das Kind ist nicht Besitz der Mutter, das mitgenommen werden kann wie ein Koffer. Das Kind hat Recht auf beide Eltern. Wer sich so benimmt wie die Mutter, sagt sogar das Recht, hat unter Umständen das eigene Sorgerecht für die Kinder verwirkt. Und so wendet sich der Vater an einen Anwalt, an die Behörde, schließlich ans Gericht.

So dachte auch Peter S. Voller Vertrauen auf die eigene Sache war er vor die Schranken getreten. Ein Jahr später ist er gedemütigt, geschreddert, zerschlagen, und er hat seinen Sohn immer noch nicht gesehen und ist weiter entfernt davon denn je. Er muß sogar erkennen, in dem Moment verloren zu haben, als er den ersten Schritt tat.

Mittlerweile kämpft er verzweifelt auf Neben­schau­plätzen, legt Beschwerden ein, die abgewiesen werden, und erhält Buß­geld­drohungen am laufenden Band. Er wird verhöhnt. Die gegnerische Anwältin stellt bei ihm «psycho­pathische Neigungen» fest. Der Vater, der von seinem Sohn nicht lassen will, habe wohl «eine schwere Neurose». Sie sagt: «Sein Verhalten läßt sich als nicht mehr der Norm entsprechend bezeichnen.»

Innerhalb eines Jahres ist Peter S. selber zum Gegenstand gerichtlicher Ausein­ander­setzungen geworden, ein Außen­seiter, ein Querulant, ein Partisanenkämpfer.

Auf vertrackte Weise stimmt der Satz der Anwältin – Peter entspricht nicht der Norm. Er glaubte an das Gesetz. Er kämpfte, statt zu resignieren wie es viele Väter tun, die die Rechts­wirklich­keit realistischer einschätzen. Im Grunde hat die Anwältin das wohl verheerendste Urteil gefällt, das über die Norm zu fällen ist: über ein System der Rechts­verweigerung, der Rechts­verschleppung, der Ignoranz im System der vaterlosen Gesellschaft. Peter S. entspricht nicht der Norm.

Die Norm sieht das Kind bei der Mutter und den Mann bei der Arbeit. Die Norm sind Trennungs­väter, die Unterhalt zahlen und Umgang erflehen. Die Norm ist, daß Väter klein beigeben, wenn Gerichte und Behörden die Kinder bei einer Scheidung der Mutter zusprechen. Die Norm ist, daß der Vater den Kampf aufgibt und versucht, sich «den Kummer über den Verlust seiner Kinder wegtherapieren zu lassen», wie es Dr. Schuh, betroffener Vater und Therapeut, in einer Fernsehsendung sagte.

Aus Sicht dieser Norm verhält sich Peter S. gewiß nicht normgerecht. Er ist ein Störenfried.

Er hatte die Aussiedlerin Ljuba B. aus St. Petersburg 1993 auf einem EDV-Kurs im Ruhrgebiet kennengelernt. Sie war mit ihrem Mann und den beiden Kinder herübergekommen, doch sie war gerade dabei, sich von ihm zu trennen. Peter S. – den Tagebuch und Fotos aus jenen glücklichen Tagen als leicht tapsigen Mittdreißiger zeigen – meinte, die Liebe seines Lebens getroffen zu haben.

Ein Jahr später zieht er mit der Rußland-Deutschen in eine gemeinsame Wohnung. Sie hat sich nun endgültig von ihrem Mann getrennt. Die Scheidung läuft. Daß sie viele Männer­bekannt­schaften hat, erscheint Peter S. nur natürlich, denn seine Ljuba ist eine begehrenswerte Frau. Ihre Kinder wollen lieber beim Vater bleiben. Ihr ist es recht. Sie möchte frei sein für diese neue Beziehung.

Peter S. möchte eigene Kinder haben mit ihr, und als sie schwanger wird, will er mit ihr aufs Standesamt und das Aufgebot bestellen. Doch Ljuba zögert diesen Schritt hinaus, und ihr Verhalten wird während der Schwangerschaft immer rätselhafter. Er hat den Eindruck, sie lagere persönliche Gegenstände aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Eines Tages, zwei Monate vor der Entbindung, schickt sie ihn zum Einkaufen und küßt ihn überaus zärtlich zum Abschied. Als er zurückkehrt, findet er einen Zettel vor: «Ich bin weg. Ich gehe ins Frauenhaus. Ich erkläre Dir alles im Brief. Tut mir leid. L.»

In seinem Tagebuch notiert S. seine Verstörung, seine Ratlosigkeit, aber auch das Aufatmen, als sie sich abends meldet. «Ljuba ruft um 22 Uhr 30 an, sie will zurück.» Im Frauenhaus sei derzeit kein Platz frei. Später erklärt sie ihm ihr rätselhaftes Verhalten. S. notiert: «Sie wollte nicht, daß ich das Kind sehe, wenn es geboren wird, sie wollte es ganz alleine für sich haben.»

Wie kann das sein? Wie kann ihm als Vater gekündigt werden? Immer noch wehrt er sich gegen den Gedanken, daß sie Katz und Maus mit ihm spielte, und das womöglich schon von Anbeginn an.

Sie bleiben zusammen, und als sein Alexander Daniel Oliver geboren wird, ist er im Krankenhaus dabei. Stolz und hoffnungsvoll schreibt er: «Er ist genauso geworden, wie ich es mir gewünscht habe … Ich hoffe, jetzt wo das Kind da ist, wird alles wieder gut und L. endlich vernünftig.»

Er sollte sich täuschen. L. verfolgt ihren Plan weiter. Als er ein paar Monate später von einer Dienstreise zurückkehrt, ist sie ausgezogen. Sie hinterläßt ihm einen Brief. «Mein lieber Schatz. Ich weiß, daß Du schockiert bist, daß ich so gemacht habe. Ich weiß, daß ich Dich in die schwere Zeit verlassen habe … Du bist ein sehr liebevoller Mann, aber Du hast Dir eine falsche Frau ausgesucht.»

Was soll er mit diesem Brief anfangen? Soll er sich mit dem zärtlichen Abschiedskitsch aus einer Zukunft als Vater katapultieren lassen? Da ist ja nicht nur sie. Wenigstens seinem Sohn will er ein guter Vater bleiben. Dieser Sohn ist mehr als nur das Souvenir seiner Liebe zur Mutter. Es ist sein Sohn, sein Fleisch und Blut. Er hat eine Verantwortung, irgendetwas Großes ist in sein Leben getreten, etwas, das jenseits vom üblichen Karussell aus Flirts und Liebesschwüren und Abschiedstränen existiert. Etwas, das bleibt. Ein Mensch.

Der Weg zu diesem Kind führt nur über sie. Was ist mit ihr? Verkauft sie ihn für dumm? Warum mußte sie gehen? Und wenn sie es von Anfang an vorhatte – warum wollte sie dieses Kind überhaupt? Sie liebe Kinder, sagte sie ihm einmal. Irgendetwas stimmt nicht. Er kennt sie schwärmerisch, aber gleichzeitig auch berechnend, abwägend, sorgfältig.

Plötzlich erinnert er sich an Gespräche über ihre beiden anderen Kinder. Eigentlich, sagte sie, sei sie verpflichtet, Unterhalt für die beiden zu überweisen und zusätzlich auch ihrem arbeitslosen Exmann Unterhalt zu zahlen. Nun müßte sie eigentlich arbeiten gehen, um Geld zu verdienen, aber sie habe überhaupt keine Lust dazu. Mit einem eigenen Kind hätte der andere Mann keine Ansprüche mehr. Ein eigenes Kind wäre der Ausweg.

Was stimmt? Wer ist sie? Damals, vor und nach der Geburt, hatte er ihr Verhalten mit einer Schwanger­schafts­psychose erklären wollen und postnatalen Depressionen. Körper und Seele einer Frau geraten durcheinander bei einer Geburt, das hatte er gelesen. Ist sie krank oder berechnend, seelisch labil oder nur bösartig auf ihren finanziellen Vorteil bedacht?

Will sie das Kind, um Unter­halts­empfängerin zu werden, statt Unterhalt zahlen zu müssen? Denn selbst­ver­ständ­lich hatte er sich dem Jugendamt gegenüber verpflichtet, Kindes­unter­halt zu bezahlen, um seine Vaterschaft aktenkundig zu machen.

Er hatte ihr, ein paar Monate nach der Entbindung, eine Reise in die russische Heimat finanziert, zu ihren Eltern, damit sie sich erholen könne – sie sagte, sie hätte Heimweh. Jetzt erfährt er, daß sie bei ihren Eltern nur kurz eine Stippvisite gemacht hatte und dann weiter­gefahren war in eine andere Stadt. Und daß sie von dieser Reise mit einem Mann zurückkehrte, mit einem, den sie schon von früher kannte. Kurz darauf heiratete sie ihn.

Was sie ihm erzählte, stimmte wohl hinten und vorne nicht. Er war ausgenutzt und hereingelegt worden. Er war mit Vorsatz zum Zeuger und Zahlvater gemacht worden. Doch der Alptraum beginnt erst jetzt: Es gibt kein Amt, keine Partner­einrichtung, keine Behörde, die das Karussell der lebens­verwüstenden Spielchen seiner Exfreundin aufhalten würden. Und das Schlimmste: Auf diesem Karussell sitzt auch sein Sohn.

Sie tut, was sie will, mit dem gemeinsamen Kind und mit ihm, und Justiz und Behörden werden sich den Pendel­schlägen ihrer Launen anpassen. Eine Zeitlang noch läßt sie ihn das Kind jedes zweite Wochenende sehen. Dann bricht sie den Umgang ab. Er schreibt ihr Briefe, die durchsetzt sind mit gefühligen Appellen und rechtlichen Ermahnungen, liebevoll, verzweifelt, wütend, versöhnend und altklug.

Irgendwann meldet sie sich wieder bei ihm. Wieder einmal hat sie beschlossen, ins Frauenhaus zu ziehen, da sie auch in der neuen Ehe nicht glücklich werden könne. Dieser Mann, sagt sie, habe sie zur Heirat gezwungen, um eine deutsche Aufenthalts­genehmigung zu bekommen.

Es klingt wirr, was sie erzählt. Aus Angst, daß sie nun ganz mit seinem Sohn untertaucht, setzt er sich mit ihrem Mann in Verbindung. Peter S. braucht Berechenbarkeit. Eine feste Adresse ist berechenbar. Selbst ihre Ehe mit einem anderen Mann ist berechenbarer als ein Verschwinden im Wohlfahrts-Büro­kraten­dschungel. Polizei­psychologen kennen das aus Verhandlungen mit Geisel­nehmern – Berechen­barkeit ist alles. Peter S. will Berechenbarkeit. Er will ja nicht seine Freundin zurück. Er hat Angst um sein Kind.

Erneut bricht sie den Kontakt zu ihm ab. In einem Telefongespräch erklärt sie ihm, daß das Kind nie erfahren soll, wer sein wirklicher Vater ist. Von Anfang an habe sie das so geplant. Ihr russischer Mann solle der Vater sein. Und da zu Hause russisch gesprochen würde, wachse auch das Kind russisch auf.

Nun will Peter S., im Vertrauen auf Rechtsstaat und Grundgesetz, sein Recht auf Umgang gerichtlich erzwingen. Irgendwann, das Kind ist mittlerweile fast zwei Jahre alt, kommt es zu einer ersten Anhörung. Maßnahmen gegen die Mutter werden nicht beschlossen. Im Gegenteil: Peter S. hat das Gefühl, selber auf der Anklagebank zu sitzen.

Er sieht sein Kind gar nicht mehr. Weitere Monate verstreichen. Er klagt wegen Prozeßverschleppung. Die Klage wird abgewiesen. Er stellt einen Befangenheits­antrag gegen den Richter. Der Antrag wird abgewiesen. Bis heute wartet Peter S. auf ein Urteil. «Vielleicht später», sagt Kafkas Türsteher vor dem Gesetz.

In der Zwischenzeit versucht er, den Druck auf die Mutter selber zu erhöhen auf Anraten eines Anwalts, der seinen Fall dann doch nicht übernimmt, weil er ihm nicht lukrativ genug ist. In Briefen warnt Peter S. die Mutter seines Sohnes, sie verwirke ihr Sorgerecht, wenn sie dessen Umgang mit dem Vater vereitele. Diese Drohung hat er im Familienrecht gefunden.

Da das Gericht untätig bleibt, muß er selber tätig werden. Er mahnt die Rechte des Kindes auf den Vater an. Er zitiert das Grundgesetz, ja das Menschen­recht. «Ich fordere Dich hiermit auf, die UN-Kinder­rechts­konvention und die Menschen­rechts­konvention zu achten!!» Naiv? Aber klar. Verzweifelt? Und wie! Er appelliert an ihre Vernunft, an ihr Herz. Er schreibt: «Wir beide lieben unser Kind. Und unser Kind liebt uns beide.»

Längst hat sie eine Anwältin. Ihm dagegen ist Prozeßkostenhilfe verweigert worden, weshalb er sich selber vertritt. Seine Exfreundin fühlt sich durch seine Briefe «belästigt». Über ihre Anwältin läßt sie ihm mitteilen, daß sie keine Briefe mehr wünsche.

Immer noch ist Peter S. von der Justiz allein gelassen. Doch allmählich setzt sie sich in Betrieb – gegen Peter S. In der ganz gewöhnlichen deutschen Justiz-Alchimie wird aus einer offenbar labilen Frau, die sich über geltendes Recht hinwegsetzt, ein Opfer. Und Peter S., den seine Frau in ihrem Abschiedsbrief als liebevollen Mann bezeichnet hat, wird durch nichts anderes als den Versuch, sein Vaterrecht einzuklagen, zur «Bedrohung».

Nachdem vor Behörden und Gericht erst einmal diese Positionen neu bezogen sind, nachdem also die Rollen normgerecht verteilt sind, kann für die Mutter des Kindes nichts mehr schiefgehen. Der Rest läuft von alleine.

Nun wird das Gericht auch den abwegigsten Begründungen der Mutter für einen Umgangs­boykott verständnisvoll lauschen. Etwa dem, daß die Mutter Angst habe, «der Vater könne sich zwischen sie und das Kind schieben». Die Mutter, erkennt das Protokoll der Verhandlung mitfühlend, sei schon traumatisiert durch den Verlust der beiden anderen Kinder, die sie an ihren ersten Mann habe abtreten müssen. Im übrigen, kann sie ausführen, habe das Jugendamt vor Peter S. gewarnt. Der würde wohl alles tun, um ihr das Kind wegzunehmen.

Die Streitsucht von Peter S. dagegen wird schon dadurch dokumentiert, daß er vorbereitet im Gerichts­saal erscheint. «Herr S., der mit zwei Leitz-Ordnern voll Schriftstücken und Fotos ausgestattet ist, hat das Wort und führt aus …»

Während also den lebensgeschichtlichen Talfahrten der Mutter verständnisvoll hinterhergenickt wird, gilt Peter S., der an das Recht seine letzte Hoffnung auf ein Wiedersehen mit seinem Sohn knüpft, als schräger Vogel.

Der Boden unter ihm wankt. Und als man ihm Anfang des Jahres sogar verbietet, in Briefen an L. gegen das Unrecht zu protestieren, gibt er seinen Glauben an das System auf. Sein letzter Brief: «Seit nunmehr 15 Monaten boykottierst Du den Umgang zwischen Vater und Sohn. Das heißt:

15 Monate Unrecht Daniel gegenüber
15 Monate Menschen­rechtsverletzung
15 Monate, in denen Du elementare Rechte von Daniel mißachtest
15 Monate seelische Mißhandlung von Daniel
15 Monate, in denen Du Daniel geschadet hast
Jeder einzelne Tag davon ist einer zuviel!
Beende den Umgangs­boykott sofort!

Ich werde Dich hierzu auch weiterhin auffordern, solange Du diese Vergehen nicht beendest.»

In einem Urteil, das ihm zugestellt wird, nachdem er sich mir anvertraut hatte, wird ihm mit einer Geldstrafe von 500 000 Mark gedroht, sollte er weiterhin versuchen, Kontakt zur Mutter seines Sohnes aufzunehmen.

Aus dem Briefporto von 1,10 Mark kann nun eine halbe Million Mark Strafe werden, nur weil ein Vater Kontakt mit seinem Kind wünscht. Weiterhin wird Peter S. verboten, über seinen Fall, der auch der Fall seiner Frau ist, mit Dritten zu reden.

Seit diesem Zensur- und Horror-Urteil fühlt sich Peter S. wie ein Dissident in China. Seinen Prozeß versteht er jetzt als politischen Prozeß. Er wäre sogar bereit, ins Gefängnis zu gehen. (Obwohl er sich mit mir bereits vor dem Urteil in Verbindung gesetzt hatte, ändere ich seinen Namen, um ihn zu schützen.)

Eine halbe Million Mark Strafe gegen einen Vater, der zu dem Unrecht, das ihm zugefügt wurde, nicht schweigen möchte. Das ist die Norm heutiger Recht­sprechung. Ein Wahnsystem.

Peter S. wurde sozusagen juristisch «stillgelegt». Er muß warten, bis ihm von der Höhe der Recht­sprechungs-Allmacht herab möglicherweise Gerechtigkeit widerfährt und die Mutter seines Kindes gezwungen wird, ihren Boykott aufzugeben. «Später», sagt Kafkas Gesetzeshüter, und dieses später wird auf ein «nie» hinauslaufen.

Die Zeit läuft Peter S. davon. Je länger er sein Kind nicht sieht, desto vager und abstrakter wird seine Vaterschaft – und desto gefestigter die Bastion der Mutter als Alleinsorgende. Ihre Rechnung ist aufgegangen. Mit Unterstützung des Jugendamts und einer parteiisch-passiven Justiz hat sie die Schlacht gewonnen.

Sie läßt Gerichtstermine platzen, und der Richter gibt zu verstehen, daß er alle Zeit der Welt habe. Er kann darauf vertrauen, daß sich auch dieses Problem irgendwann von alleine gelöst haben wird. Wer sollte ihn noch gefährden? Die Dienst­aufsichts­beschwerde, die Peter S. gegen ihn einreichte, hat er schließlich erfolgreich ausgesessen, und irgendwann wird er verkünden: «Um Schaden vom Kind abzuwenden, sollte der Umgang mit dem Vater ruhen, bis sich die elterlichen Verhältnisse normalisiert haben.»

Oder er wird verlauten lassen, daß ein Umgang nun nicht mehr «kindgerecht» sei; denn das Kind «muß wissen, wo es hingehört». Mit diesen erprobten Leerformeln wurde bereits in Tausenden von Prozessen verfahren, die das Schicksal der vaterlosen Gesellschaft Schritt um Schritt, Spruch um Spruch besiegeln.

Das Bundes­verfassungs­gericht selber hat in einem Urteil von 1997 auf diesen Skandal hingewiesen. Sechseinhalb Jahre lang hatte ein Vater um Umgang mit seinem Kind gebeten. Sechseinhalb Jahre hatte er demütig vor den Toren des Gesetzes gewartet. Sechseinhalb Jahre hat es gedauert, bis das Bundes­verfassungs­gericht einen Amtsrichter anwies, einen Umgangstermin anzusetzen.

Doch in der Dialektik des feministischen Diskurses und in der Mechanik der mütterfixierten Recht­sprechung sind es Väter wie Peter S., die «Feindseligkeit» zeigen. Peter S. wird zum Aufwiegler gemacht. Und irgendwann wird er diese Rolle annehmen, mit kalter Wut.

Und seine Wut wird steigen, wenn er jene Kommentatorinnen in Talkshows herumsitzen sieht, die die verzweifelten Männer lässig auffordern, doch «den Haß» und die «Feindseligkeit» zu unterlassen, denn «so komme man doch nicht weiter». Schicke Redakteurinnen, die klarmachen, daß das Problem der gestörten Geschlechter­beziehungen doch darin läge, daß Männer sich weigerten, Hausarbeiten zu übernehmen.

Er sieht sie und all die Expertinnen und dröhnenden Juristen, und er gerät ins Phantasieren: So ähnlich äußerten sich die Aristokraten und ihre Schranzen auch vor der Französischen Revolution. Auch sie forderten Ruhe und Gelassenheit. Und dann war es mit ihnen vorbei. Eine neue Revolution, denkt er dann, muß auch diese grauenhaften Leute davonjagen, muß eine neue Bastille erstürmen, muß alle Galanterien vergessen. Es geht seinen Sohn.

Täglich produziert das Rechtssystem potentielle Terroristen wie Peter S. Wohl kaum eine Institution erscheint so durchgefault, so korrumpiert, so zynisch wie die Justiz zum Familienrecht. Doppelzüngigkeit, Allmachtswahn, Inkompetenz und ein kompletter Mangel an sozialer Intelligenz zeichnen diesen wohl sensitivsten Bereich der Recht­sprechung aus – in so erschreckendem Maße, daß selbst ein Insider, der Gerichtsgutachter Uwe Jopt, ausrief. «Die rechtliche Lösung selber ist das Problem.»

Es ist das Gefühl kompletter Ohnmacht, das Peter S. radikalisiert. Denn gegen schlechte Richter gibt es keine Einspruchs­möglichkeit. So schrieb der Staats­anwalt an einen streitenden Vater: «Mit ihren ständigen Strafanzeigen (gegen den Richter) kämpfen Sie an der falschen Front. Das Strafrecht hilft Ihnen auch dann nicht, wenn Richter N. objektiv falsch entscheiden sollte. Strafrechtliche Tatbestände in diesem Bereich verlangen vorsätzliches Handeln, was man einem Richter kaum nachweisen kann.»

Nein, er handelt nicht «vorsätzlich falsch». Im Gegenteil, er handelt «richtig» im Sinne allgemeiner Vorurteile, und das ist gerade das Problem. Der Richter, der zum «Wohle des Kindes» oft gegen dieses Wohl entscheidet, paßt seine Fehlurteile dem herrschenden Konsens an, dem familien­feindlichen, väter­feindlichen Gesamtdiskurs. Anders gesagt: Er handelt falsch, weil er handelt wie alle; er delegiert seine Verantwortung an die Politik, an das allgemeine Gesumme, an den Zeitgeist.

Diese Verknüpfung von «Zeitgeist und Recht­sprechung» hat keiner präziser umrissen als Wolfgang Zeidler in einem gleichnamigen Aufsatz. Einer, der es wissen muß. Zeidler war Präsident des Bundes­verfassungs­gerichts: «In den konkreten Fragen ihres individuellen Lebens­schicksals von meist existentieller Bedeutung begegnen die Menschen einer von der gnadenlosen Härte abstrakter Ideologien geprägten Rechts­ordnung. So werden sie in ihrem ureigensten Privat­bereich zum Spielball und Opfer des jeweils staatlich verordneten ‹Zeitgeistes›. Seine Flüchtigkeit hüllt sich in den trügerisch tarnenden Mantel der Wahrheit mit Absolutheits­anspruch.»

Der Konstanzer Rechtsprofessor Bernd Rüthers hat in seiner umfassenden Untersuchung über die «Ideologie-Anfälligkeit geistiger Berufe am Beispiel der Juristen» die bundes­deutschen Richter als «System­funktionäre» beschrieben, deren Wider­stands­kraft in einem einmal etablierten Unrechts­system äußerst gering ist. Erfahrungen mit der NS-Justiz und der Unrecht­sprechung in der DDR belegen diese deutsche, «fürchterliche» Richterei eindrucksvoll.

Es gibt Ausnahmen wie den Potsdamer Familien­richter Prestien. Ein Exot in der Szene, weil er sich um seine Klienten kümmert. Typisch für ihn ist sein unkonventionelles Vorgehen. Bisweilen besucht er die Eltern beziehungs­weise die Kinder zu Hause. Und manchmal kommt er unangekündigt.

Er versteht sich als Anwalt des Kindes, das auch nach einer Trennung Anrecht auf beide Elternteile hat. Schon vor der Kind­schafts­rechts­reform hat er bei Scheidungen in 70 Prozent der Fälle das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen.

Die Praxis des Richters Prestien läßt ermessen, wie mangelhaft sein Kollege N. im Falle des Peter S. gearbeitet hat.

Prestien berät über Folgen der Trennung; Richter N. hüllte sich in Schweigen.

Prestien dringt auf psychologische Beratung und Partner­gespräche; Richter N. erlaubte der Mutter den völligen Rückzug.

Prestien ermuntert die Parteien, aufeinander zuzugehen; Richter N. bedrohte die Kontaktversuche des Vaters mit einem Bußgeld von 500.000 Mark.

Prestien sorgt für zügige Abwicklung bei Umgangs­regelungen; Richter N. verschleppt.

Prestien drängt auf «Bindungs­akzeptanz». Das heißt, daß der sorge­berechtigte Elternteil akzeptiert, daß das Kind Bindungen auch zu dem oder der nicht Sorge­berechtigten unterhält. Für Richter N. ist die Angst der Mutter vor der Bindung des Kindes an den Vater ausschlaggebend dafür, den Umgang zu verhindern.

Für Prestien ist die Bindungs­akzeptanz in der Sorge­rechts­entscheidung maßgeblich. Nur der, der auch die Bindung an den anderen Elternteil zuläßt, ist zur Sorge geeignet, weil ihm das Kindeswohl tatsächlich am Herzen liegt. Für Richter N. dagegen wird das Kontinuitäts­prinzip ausschlaggebend sein. Wer das Kind längere Zeit bei sich hat, soll es haben.

Schließlich aber: Prestien bedroht Umgangs­verhinderungen umgehend mit Sanktionen. Und er bewirkt Wunder. Schon die Androhung, so seine Devise, sorgt oft für einen Sinnes­wandel. Richter N. dagegen läßt Umgangs­behinderungen zu, fördert sie passiv sogar.

Die Ergebnisse sind eindeutig. Prestiens Klienten lernen, auch nach der Trennung verantwortliche Eltern zu bleiben. Richter N. dagegen hat das Kind um einen Elternteil betrogen. Er hat aus einem liebevollen Vater einen Unruhe­stifter gemacht, hat die Mutter in ihrer trotzig-passiven Opferrolle bestärkt und hat dadurch einen Streit eskaliert, der endlose Papierberge produzieren wird.

Rechtskritiker Rolf Lamprecht hat in seinem Buch «Vom Mythos der Unabhängigkeit» vom «Kaspar-Hauser-Syndrom» der Richterschaft geschrieben, einem merkwürdigen berufsspezifischen Autismus, einem System des Realitätsverlusts, das irgendwann die ganze Rechts­ordnung gefährden wird und das auch von den kreativen Richtern (wie Prestien) kaum geändert werden kann.

Lamprecht sieht «hochgestellte, sensible Individualisten» auf der einen Seite, «auf der anderen Seite ein autistisches, immobiles und reflexionsscheues Kollektiv. Beide Aspekte lassen sich nicht zur Deckung bringen.»

Der Autismus der Richterschaft wurde von namhaften Therapeuten in der Zeitschrift Psychologie heute (1/96) diskutiert. Richter «nehmen sich und ihre Über­zeugung für die letzte Instanz», und sie bestehen «in aggressiver Weise darauf, daß man sich ihrem Rat beugt». All das hat Richter N. im Verfahren um Peter S. hinlänglich bewiesen: mit Repressions­urteilen, die das eigene Vorurteil schützen sollen, das auch ein gesell­schaft­liches Vorurteil ist.

Richter, so fanden die Psychologen in ihrer Studie heraus, sind dem Wesen nach bindungs­schwach und beugen sich schnell den Forderungen des Beamten-Establishments. «Beamte aber werden dafür honoriert, Unruhe zu vermeiden … So entwickelt sich leicht lethargisches, mechanisches Verhalten.»

Sie nutzen das Paragraphenwerk zur Ich-Stützung, kaschieren ihre Unsicherheit mit der Amtsautorität, die ihnen Distanz zum Volke schafft, in dessen Namen sie sprechen. «Daß menschliche Nähe ihnen nicht liegt, scheint in ihrem Beruf eine Tugend», kommentiert Raimar Keintzel in dem Periodikum Betrifft JUSTIZ (Juni 96).

Keintzel sieht in der Krise der Richterschaft, in ihrer mangelnden Bereitschaft zur Kreativität, zu echter, anteilnehmender Recht­sprechung auch das Syndrom der Postmoderne. In ihr ersetzt das Zitieren von bereits Gedachtem das eigene Denken und läßt eigene Rede nur insoweit zu, als sie von der Konsens­gesell­schaft gedeckt wird, und die wird vom frauen­rechtlernden Diskurs in wesentlichen Bereichen gesteuert. Die Konsens­gesell­schaft aber unterdrückt wirksamer als jede offene Zensur, denn diese produziert immerhin noch Aufbegehren.

Das Rechtssystem, zu dem mancher flieht wie zu einem unzeit­gemäßen Bollwerk gegen den Zeitgeist, ist dessen heimliches Zentrum. Recht ist Mode, und die Mode ist frauenbewegt, männerfeindlich, väterfeindlich. Wer im Recht Zuflucht sucht, flüchtet in die Höhle des Löwen.

Einer der bekanntesten Gerichts­gutachter in Sorge­rechts­streitig­keiten, Professor Wolfgang Klenner, spricht von der Zwei­klassen­gesell­schaft des Sorgerechts: den «Hochmütigen», die es haben, und den «gedemütigt Entrechteten», die es nicht haben. «Das Kind», so Klenner, «wird als eine Art menschlichen Zugewinns aus der bestehenden Beziehung mitgenommen.» Und mit diesem Zugewinn wird gewuchert. Massenhaft.

«Die Zahl widerspenstiger Sorgerechtsinhaber unter den Eltern, sowohl gegenüber außergerichtlichen als auch gegenüber gerichtlichen Bemühungen zur Respektierung der Umgangsbefugnis, hat derart zugenommen, daß darüber nicht mehr einfach zur Tagesordnung übergegangen werden kann», diagnostiziert Klenner. Klartext des renommierten, international geachteten Sachverständigen: Alleinsorgende Mütter schikanieren ausgemusterte Väter in einem Ausmaß, das nicht mehr geduldet werden darf.

In der Zwischenzeit aber produziert das System «Siege» für Väter, die nur noch mit Zynismus quittiert werden können. So etwa das kürzliche Urteil des Frankfurter Ober­landes­gerichts, das einem jahrelang prozessierenden Vater das Recht auf – ein Foto seines Kindes zuerkannte: «Der Vater des nicht­ehelichen fünfjährigen Kindes hatte zunächst versucht, einen persönlichen Kontakt und ein Umgangsrecht mit dem Kind gerichtlich gegen den Willen der Mutter durchzusetzen. Dies war nach Einschätzung eines Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt worden, daß die negativen Spannungen zwischen den Kindeseltern sich nachteilig auf das gemeinsame Kind auswirken könnten.

Als die Mutter auch jede Auskunfts­erteilung und die Übersendung eines Lichtbildes verweigerte, nahm der nichteheliche Vater erneut – diesmal mit Erfolg – gerichtliche Hilfe in Anspruch. Der 20. Zivilsenat des Ober­landes­gerichtes Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amts- und Landgerichts in Wiesbaden, wonach die Mutter verpflichtet ist, dem Vater halbjährlich ein Bild des nicht­ehelichen Kindes zu überlassen.»

In Kafkas Parabel sitzt der Mann vom Lande ein Leben lang vor der Tür des Gesetzes. Irgendwann entdeckt er dort im Dunkeln einen «Glanz». Kurz vor seinem Tod fragt er den Türhüter: «Alle streben doch nach dem Gesetz … Wieso kommt es, daß in den vielen Jahren niemand außer mir Einlaß verlangt hat?»

Der Türhüter muß sich niederbeugen und brüllen, um sich verständlich zu machen: «Hier konnte niemand sonst Einlaß erhalten, denn dieser Eingang war nur für dich bestimmt – Ich gehe jetzt und schließe ihn.»[1]



[1] Matthias Matussek, „Die vaterlose Gesellschaft“, ISBN 3-86150-108-2, S. 157-173