Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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3.1.5.6. Das Rechtsberatungsgesetz

Es ist die Justiz, die den Männern (und auch Frauen) des Rechts beraubt, Dinge mit Eigen­initiative und selbst­ver­antwortlich zu regeln.

Das Rechts­beratungs­gesetz ist die rechtliche Grundlage dafür, dass jemand mit Sachverstand, der aber der Kaste der Rechts­verdreher nicht angehört, in Rechts­fragen nicht tätig sein darf. Ein Mann also, der sich etwa durch ein selbsterlebtes Scheidungs­verfahren in allen familien­rechtlichen Fragen bestens auskennt, darf seinen Freund beim Familien­gericht nicht vertreten. Die Rechts­anwälte haben also ein Monopol, ein Anwalts­zwang sichert ihre Einkünfte.


Mit den Familien­gerichten wurde ein riesiger Behörden­apparat aufgebaut, der sich alles unter den Nagel reißt. Dabei wird einerseits ein großer Scherben­haufen unter den Familien angerichtet und andererseits lamentiert die Behörde, dass alles viel zu viel Arbeit macht. In der Folge gibt es 600.000 strittige Familien­verfahren pro Jahr in Deutschland, täglicher Rosenkrieg zwischen den Eltern, dessen Verlierer immer nur die Kinder sind. Was funktioniert ist die Geld­wasch­anlage, die Kasse stimmt bei den beteiligten Richtern, Anwälten und Gutachtern.

Man mag es kaum glauben, aber es gibt viele Anwälte, die sind gut im Geschäft, aber es gibt noch mehr Anwälte, die leben von Sozialhilfe oder mit 1500 Euro im Monat. Um 155.000 Anwälte in Deutschland[1] zu beschäftigen, muss die Streitlust der Bürger angestachelt werden. Diese Masche hat System und ist kaum mehr zu unterbinden. Der Preis dafür ist eine kranke Gesellschaft und viele zerbrochene Familien.

Damit die Geldmaschine funktioniert, gibt es in Deutschland das Rechts­beratungs­gesetz (RBerG). Danach dürfen neben Rechts­anwälten, Patent­anwälten, Steuerberatern und Notaren nur solche Personen fremde Rechts­angelegen­heiten – einschließlich des Einziehens von Forderungen (Inkasso) – geschäftsmäßig besorgen, denen eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt ist. Andere Personen dürfen beispielsweise die Bezeichnung Rechts­beistand nicht führen und keine legale Rechts­beratung betreiben.

Der Deutsche Anwaltverein hat hierzu im Februar 2004 seinen Entwurf für ein neues Rechts­beratungs­gesetz vorgelegt. Danach soll die rechtliche Beratung grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten bleiben, um die Verbraucher vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen. Soziale Organisationen sollen jedoch unentgeltlichen Rechtsrat erteilen können, ebenso wie nahe stehende Personen aus Gefälligkeit. Begründet wird diese Position damit, dass der Bürger in einem Rechtsstaat stets erwarten können muss, dass er kompetent Rechtsrat erhält und das Recht korrekt angewendet wird. Dies könne nur von Rechts­anwältinnen und Rechts­anwälten, die sachlich kompetent sind, eine umfassende Ausbildung absolviert haben, in unabhängiger Weise das Recht bewerten, und verschwiegen sind, geleistet werden. Man sollte wissen, dass das Rechts­beratungs­gesetz im Jahre 1900 ins Leben kam, weil damals viele Menschen noch nicht lesen und schreiben konnten. Auch in der Verhandlung und Kommunikation wurde noch über Dritte gesprochen, weil der Hochadel nicht mit vulgärem Volkspack sprach.

„Über ihre Monopol­stellung sichern sich die Anwälte ihr einträgliches Geschäft im Rechtsstaat Deutschland.“

Doch das einst so ungebildete Bauernvolk hat inzwischen zu lesen und schreiben gelernt. Es kann sich auch innerhalb weniger Minuten die Informationen einholen, die für eine Rechtsfrage benötigt werden. Würden wir nun den Anwaltszwang und die Gummi­paragrafen in Deutschland abschaffen, so könnte jeder Bürger selbst nachlesen, ob er im Recht ist oder nicht.

Nur wenn geschiedene Mütter und Väter erkennen, dass sie nicht gegeneinander kämpfen dürfen, sondern die Sachen selbst klären müssen, gibt es eine Chance, den „Justiz-Reibach“ zu beenden.

Rechts­anwälten und Richtern geht es um ihr Einkommen, ihre Karriere und Rivalitäten. Dafür wird für den recht­suchenden Bürger auch ein kleines „Bauern­theater“ aufgeführt. Und der Mandant denkt, es ginge um Gerechtigkeit und faire Abhandlung. Die Rädchen des Staats­betriebes sollen störungsfrei laufen, dabei ist es wirklich unerheblich, ob ein Vater sein Sorgerecht verliert oder nicht. Wieviel zählt in den hohen Hallen der Justitia ein Mensch, was seine kleine Klage auf persönliches Recht?

Mal ehrlich, welcher Anwalt wird wohl bei einem Erstgespräch davon abraten, sich scheiden zu lassen? Der Inhaber einer Werbeagentur möchte einen Kunden auch nicht nur einmalig beraten, sondern für Jahre als Auftrag­geber behalten. Frauen mit dem Vorsatz sich scheiden zu lassen, lassen sich also von einem Anwalt beraten. Der rechnet ihnen vor, wie lange sie Geld vom Exmann bekommen und wie hoch der Zugewinn ausfallen wird. Die Zahlen sind natürlich getürkt und hypothetisch nach oben gerechnet.[2]

Das merkt die scheidungs­willige Frau aber erst später, wenn es zu spät ist. Dann ist die HelferInnen­industrie inzwischen satt gefressen und die Familie zerstört. Zunächst einmal wird die von vielen helfenden Händen getragene Frau meinen, nun richtig abzocken zu können. Viele Frauen können der Versuchung dann nicht widerstehen, besonders wenn eine männer­hassende Beraterin sie entsprechend emotional triggert.

Das deutsche Rechts­beratungs­gesetz, das weltweit einzigartig ist, dient vor allem dem Schutz der Rechts­anwälte vor unliebsamer altruistischer Konkurrenz. Dieser Widerstand der Juristen gegen eine Gesetzes­änderung ist wohl auch der Einsicht geschuldet, dass jegliche altruistische Rechts­beratung immense Gefahren für den Beratenen heraufbeschwört, während Rechts­anwälte und natürlich erst recht Richter unfehlbar sind, zumindest hier m deutschen Rechtsstaat. Die Erinnerung daran, dass Juristen irren können, würde die eigene Selbst­gewiss­heit in unangenehmer Weise in Frage stellen. Viele Rechts­anwälte haben entdeckt, dass sich das Rechts­beratungs­gesetz im Wege von Unter­lassungs­klagen gegen uneigen­nützig handelnde Bürger hervorragend als einträgliche Geldquelle nutzen lässt.

Das widerfuhr auch Fritz Schnabel, der seinem in Trennung lebenden Freund bei Fragen der Vermögensverteilung half. Als der Anwalt der Frau davon erfuhr, erstattete dieser Anzeige wegen Verstoßes gegen das Rechts­beratungs­gesetz (RBerG) vom 13.12.1935. Die Staats­anwaltschaft Chemnitz stellte das Verfahren zwar mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes ein, jedoch verklagte die Anwaltskammer des Freistaates Sachsen Herrn Schnabel auf Unterlassung. Einen solchen Akt von Privatjustiz wird durch eine trickreiche Paragraphen­verknüpfung zwischen dem Rechts­beratungs­gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ermöglicht. Seine Hilfs­bereit­schaft kostete Herrn Schnabel letztlich 4055,20 Euro. Die Kosten eines Prozesses berechnen sich nämlich nach dem so genannten Streitwert. Und der wird inzwischen von fast allen Gerichten bei Unter­lassungs­klagen dieser Art auf 15.000 Euro festgesetzt, als stritte man sich über den Totalschaden eines neuen Mittel­klasse­wagens. Doch, so meint nun einmal die Recht­sprechung, das müsse es einem wert sein, wenn man einem Freund in Rechtsdingen helfen will.[3]



[1] Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer; Übersicht, Grafik: PDF-Dokument, Tabelle: PDF-Dokument
[2] Peter Strawanza: „Ware Kind. Wie man in Deutschland Kinder enteignet und die Scheidungs­mafia Milliarden­gewinne abzockt.“, Selbstverlag 2008, ISBN 3-00-024255-4, S. 48, 69, 78f.
[3] Teuer bezahlte Hilfsbereitschaft, Ossietzky 7/2005