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Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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4.1.2. Die juristische Ebene

Auf der juristischen Ebene ist festzustellen, dass die macht­politische Trennung von Staat und Familie aufgegeben wurde. Zu dieser Entwicklung hat der Slogan der 1968er-Bewegung „Das Private ist politisch!“ nicht unwesentlich beigetragen.

Es bedarf deshalb einer entscheidenden Klarstellung: Privat ist hier kein Gegensatz zu öffentlich. Auch als nicht­staat­licher Gewalt­träger ist die Familie eine öffentliche Institution, nämlich eine wesentliche Ordnungs­macht des Gemeinwesens. Privat ist der Gegensatz zum Staat. Das Leben der Familie ist entgegen der wesens­mäßigen Privatheit derselben weitest­gehend verstaatlicht. Staatlichkeit besteht darin, dass die Handlungs­maximen gesetzlich bestimmt sind, auch wenn sie von privaten Personen vollzogen werden.[1]


zurückDer Machtzuwachs des Staates

Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewalten­teilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt. Die meisten Abgeordneten werden nicht geahnt haben, dass sie das Grundgesetz in seinen Grundlagen verändern würden, als sie die elterliche Gewalt abschafften. Schließlich hat es auch das Bundes­verfassungs­gericht nicht bemerkt. Erst in jüngster Zeit hat der Staat die Familien­ver­hältnisse völlig verrechtlicht und dadurch die Menschen auch in der Familie, sei es als Untertanen, sei es als Bürger, jedenfalls als Rechts­subjekte, vereinzelt. Er hat damit, wenn man so will, entgegen dem Subsidiaritäts­prinzip die stärkste intermediäre Gewalt entmachtet und der Familie ihren eigentlichen Status genommen, den körper­schaftlichen Status. Das Subsidiaritäts­prinzip gibt der kleinen Ordnungs­macht den Vorrang vor der größeren und sichert dadurch die Republikanität des Gemeinwesens, nämlich die Freiheit durch die vielfältige Teilung, aber auch die größtmögliche Nähe der Ordnungs­gewalt zur Ordnungs­aufgabe.[1]

Die Zerstörung der Familie vollzog sich auf der juristischen Ebene in mehreren Etappen:

Der erste Ent­hauptungs­schlag – im Jahre 1959 – bestand in der Abschaffung des Familien­ober­haupts. Diese Instanz hätte nicht am Gleich­berechtigungs­prinzip (betr. Mann und Frau) scheitern müssen, da sich die Eheleute urkundlich auch auf die Frau als Familien­ober­haupt einigen könnten. „Die Abschaffung des Familien­ober­haupts jedoch schafft ungeklärte Macht­ver­hältnisse innerhalb der Familie. Damit ist Zerstörung nur eine Frage der Zeit, und die anhaltend hohen Scheidungs­zahlen bestätigen das.“
Mit dem Familien­ober­haupt (und dem Familienrat) hat der Staat den Familien die verbindliche Schlichtungs­stelle im Streitfall genommen. Es gibt somit in den Familien keinen (staatlich akzeptierten) obersten Entscheidungs­träger und Schlichter mehr. Für die damit vom Staat herbeigeführte Handlungs- und Entscheidungs­unfähig­keit bietet sich der Staat selbst als Lösung an. Mit dem Familien­gericht hat er sich an die Stelle des Familienrats und mit dem Familien­richter an die Stelle des Familien­ober­haupts gesetzt.
Der Staatsstreich des Staates gegenüber der Familie wurde als „Frauen­emanzipation“ getarnt. Die Öffnung des Amtes Familien­ober­haupt für die Ehefrau hätte der Gleich­berechtigung und der Emanzipation gedient, seine Abschaffung diente allerdings allein der Entmachtung der Institution Familie zugunsten des Staates.

Der zweite Schlag – im Jahre 1977 – bestand in der Erklärung der Unverbindlichkeit des Ehevertrages. Der eheliche Lebensbund, der wichtigste Vertrag im Leben eines Bürgers, wurde für jederzeit und begründungslos kündbar erklärt – mit Ausnahme, was die väterlichen Zahlungs­pflichten betrifft.
Die Unverbindlichkeit der Ehe dient der weiteren Schwächung der Familie. Je unverbindlicher und labiler die Familien­ver­hältnisse, desto machtloser ist die Familie, will heißen ohnmächtiger gegenüber dem Staat.
Ab dem Abschnitt Die dialektische Implikation des Gesetzes wurde aufgezeigt, wie im Sozial- und Rechts­staat das Familienrecht zum Auslöser und das Sozial­hilfe­recht zum Zwischen­finanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden sind.[2] Eine Regelung, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht. Dasjenige Sozial­verhalten aber, das die Aufhebung der ehelichen Lebens­gemein­schaft bewirkt, wird seinerseits extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungs­recht begünstigt und förmlich geregelt.[2] Es widerspricht dem Rechts­prinzip, dass jemand ohne besondere Gründe zum Schaden anderer handeln darf, nämlich dem Grundsatz des neminem laedere.[1][3]

Der dritte Schlag – im Jahre 1979 – bestand in der Ersetzung der „elterlichen Gewalt“ durch die „elterliche Sorge“. Damit hat der Staat der Familie die Ordnungs­macht abgesprochen.
Die Familie steht als Ordnungs­macht in Konkurrenz mit dem Staat. Die Änderung der Wortwahl von „elterlichen Gewalt“ zu „elterliche Sorge“, die oberflächlich als Wortklauberei wahrgenommen werden könnte, hat einen sehr realen Hintergrund: Der Staat beansprucht das Machtmonopol auch zunehmend im intimsten Bereich der Familie. Entsprechend werden Begriffe geändert oder mit neuen Inhalten gefüllt.
Als zentrales Konstrukt des Familien­rechts wurde der unbestimmte Rechts­begriff Kindeswohl erfunden. Nicht, dass das „Wohl des Kindes“ unwichtig wäre, aber die Bedürfnisse des Kindes machen eben nur einen Teil einer Familie aus, die Bedürfnisse von Ehemann, Ehefrau und Kindern unter einen Hut zu bringen hat. Dieses umfassende Verständnis von Familie ist jedoch verloren gegangen. Der Familien­begriff folgt in der Praxis dem Schutz­bedürfnis des Kindes und hat sich von den Eltern gelöst.[1] Familien­belange in dieser Weise auf die Bedürfnisse eines (noch dazu unmündigen) Familien­mitglieds zu reduzieren, ist rechts­philosophischer Unsinn. Der Staat übt die Definitions­hoheit über das Kindeswohl durch Jugendämter und Familien­gerichte aus. So wird das Kindeswohl zum Trojanischen Pferd, mit dem der Staat sich Zugang in die Familien verschafft. Der Mann ist als Familien­ober­haupt explizit entmündigt, aber der Staat richtet sich auch gegen die Mutter. Jugendämter gehen mit der Keule Kindeswohl auch gegen Frauen vor. Die Familie wird so zu einem vom Staat fremd­bestimmten Konstrukt.

Als vierter Schlag wurde in der Folge das Unter­halts­maximierungs­prinzip immer weiter ausgebaut. Die gesetzlich verfügten Unter­halts­ansprüche wurden immer umfangreicher und detaillierter. Auf diese Weise wird immer mehr Familien­einkommen vom Staat umverteilt. Dieser willkürliche Zugriff des Staates auf Privat­vermögen kann als eine Art der Enteignung aufgefasst werden. Inzwischen wurde im Unterhaltsrecht jegliche Rechts­sicherheit abgeschafft, weil faktisch jede Scheidung juristisch zum Einzelfall erklärt und somit das Ergebnis in das Belieben des Richters gestellt wird.

Neben dem Subsidiaritäts­prinzip wurde auch das Verursacher­prinzip abgeschafft. Mit der Familien­rechts­reform 1976 wurde auf die Klärung der Schuldfrage mit der Begründung verzichtet, man wolle das Schmutzige-Wäsche-Waschen vor Gericht vermeiden. Nun stelle man sich vor, bei einem Mordfall, einem Umwelt­skandal, einem Verkehrs­unfall, einem Flugzeug­absturz, einer Unter­schlagung oder einer Brand­katastrophe würde man auf die Klärung der Schuldfrage verzichten unter dem Vorwand, keine „schmutzige Wäsche waschen zu wollen“. Die Klärung der Schuldfrage ist ein Kernbereich der Rechtsstaatlichkeit. Ausgerechnet bei der Auflösung einer Familie, als eine die Gesellschaft tragende Institution, wird dieses Rechts­staats­prinzip aufgehoben. Seit 1977 wird der Leistungs­träger (meist der Mann) unbesehen zum Schuldigen erklärt und zu Kompensations­zahlungen an den parasitären Teil der Eheverbindung (meist die Frau) verurteilt. Wird auf die Klärung der Schuldfrage verzichtet, müssten konsequenterweise auch Kompensations­leistungen (Unterhalt) entfallen. Denn es gilt das Rechtsprinzip: Keine Wieder­gut­machung ohne Schuldigen.[4] Seit 1977 hat man im deutschen Familienrecht die Rechts­staatlich­keit aufgegeben, erklärt den wirtschaftlichen Leistungs­träger per se zum Schuldigen und spricht dem Parasiten per se das Recht auf Wieder­gut­machung zu. Das widerspricht rechts­staatlichen Prinzipien und ist deshalb verfassungs­widrig.

Zwar deklamiert das Familienrecht (in § 1353, Abs. 1 BGB) die Pflicht zur ehelichen Lebens­gemein­schaft:

„Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebens­gemein­schaft verpflichtet.“

aber diese Deklamation ist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wurde. Es handelt sich um eine Leerformel, die einfach eine einstmals weitgehende erlaubte sittliche Grund­auf­fassung wiedergibt, die aber keine rechtliche Pflicht mehr darstellt. Empirisch verifizierbar, tatsachenmäßig richtig ist vielmehr, dass dasjenige Sozial­verhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebens­gemein­schaft bewirkt, seinerseits extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungs­recht begünstigt und förmlich geregelt wird.

„Im deutschen Sozial- und Rechts­staat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozial­hilfe­recht zum Zwischen­finanzierungs­instrument für Ehe­zer­störungen geworden.“

Den zwei Zeilen des zuvor zitierten § 1353 BGB stehen viele Seiten des Scheidungs- und Scheidungs­folgen­rechts gegenüber.

„Eine Regelung, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht.“ [2]

Damit räumt das deutsche Familienrecht der so genannten nachehelichen Solidarität eine größere Bedeutung ein, als der eigentlichen ehelichen Solidarität. Karl Albrecht Schachtschneider kommt deshalb zu dem Schluss:

„Das Scheidungsrecht […] belastet die Ehe und auch die Familie mit wirtschaftlichen Risiken, die von der Eheschließung abzuraten nahelegen.“ [1]

Es wird bei einer Scheidung auch nur der Parasit aus den ehelichen Pflichten befreit, während der Leistungs­träger seinen Pflichten (Familien­versorgung) auch nachehelich nachkommen muss.

„Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.“ [5]

Auf diese Weise wird eine autonom agierende Familie zerschlagen, der Mann wird entrechtet und zum Zahlsklaven, die Frau zum Mündel des Staates gemacht. Ihre Autonomie verlieren beide, Mann und Frau. Denn eine Frau, die Verantwortung und Pflichten zu Staat und Exmann abschiebt, kann nicht als emanzipiert gelten (Emanzipation = „in die Eigen­ständig­keit entlassen“).

Wie krank das deutsche Familienrecht ist und wie weit die Lebens­wirklich­keit der Juristen vom wahren Leben entfernt ist, zeigt dieses Beispiel:

Die Betreuung des Kindes ist nach der Trennung zu 30:70 oder 40:60 zwischen Vater und Mutter verteilt. Der Vater ist trotzdem gesetzlich verpflichtet, den Kindes­unterhalt zu 100 % an die Mutter zu zahlen. Der Mann hat dabei nur zu arbeiten und das Geld auszuhändigen; einen Einfluss darauf, wie die Frau das Geld verwendet, darf er nicht nehmen. Es ist in das Belieben der Mutter gestellt, ob sie das vom Vater erwirtschaftete Geld zum Wohl des Kindes ausgibt, in Alkohol umsetzt oder damit das Motorrad des neuen Lebens­abschnitts­gefährten finanziert. Dem Vater ist es nicht einmal erlaubt, den Kindergarten zu bezahlen und das Geld vom Kindes­unterhalt abzuziehen. Er würde wegen Verletzung der Unter­halts­pflicht verklagt und verurteilt werden. Andererseits: Mit der vollen Zahlung des Unterhaltes ist der Vater seiner Unter­halts­pflicht vollumfänglich nachgekommen und könnte das Kind verhungern lassen in der Zeit, wo das Kind bei ihm ist. Dafür ist er (juristisch gesehen) nicht zuständig! In den Augen der RichterIn ist die Versorgung des Kindes durch den Vater sein Hobby und nicht etwa eine Unterhalts­leistung (die etwa auf die Unter­halts­zahlung an die Mutter angerechnet werden könnte).

Aus dem Schreiben einer beliebigen Familien­richterIn:

„Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Unterhalts­gläubiger stets einen Anspruch auf Titulierung der Unter­halts­verpflichtung hat, wobei gleichgültig ist, ob der Unterhalts­schuldner den Unterhalt monatlich pünktlich zahlt. Für die Höhe der Unter­halts­verpflichtung kommt es nicht darauf an, wie oft das Kind Umgang mit dem Unter­halts­verpflichteten hat.

Die Familien­richterIn, die ständig die Vokabel Kindeswohl im Munde führt, will dem Kind damit sagen:

„Für Dein Wohl ist nur wichtig, dass Dein Vater tüchtig zahlt. Unwichtig für Dein Wohl ist, ob Du Deinen Vater überhaupt jemals siehst.“

So sieht die Rechts­wirklich­keit in einem Land aus, das in Artikel 3 Absatz 2 GG die Gleich­berechtigung von Mann und Frau festgeschrieben hat.

Für die Familien­zer­störung wichtige Punkte sind die Aufhebung rechts­staatlicher Prinzipien (Verursacher­prinzip, Unschulds­vermutung, Umkehr der Beweislast), die Aufhebung der Trennung von Familie und Staat (Subsidiaritäts­prinzip), wodurch der Staat als Ordnungs­macht in die Familien eindringt, was zu einem Verlust der Autonomie und zu einer Verrechtlichung der Beziehungen führt.

zurückDer Abschied vom Rechtsstaat

Wie bereits angedeutet wurde die rechtliche Familien­zerstörung in Etappen vollzogen. Man kann daher auch von einer „Salamitaktik der Familien­zerstörung“ sprechen. Dieser rechts­politische Prozess wurde von einer gesellschafts­politischen Entwicklung begleitet.

Die Absage an die Ehe verkündeten um 1970 Chansonniers wie George Brassens wie etwa in dem Lied „La non-demande en marriage“. Sie brachten damit das Lebensgefühl einer Bohème zum Ausdruck, die mit bürgerlichen „Konventionen“ radikal brechen wollte. Die Ehe war damals noch „die Norm des Erwachsenen­daseins“ und als solche den Kritikern der bestehenden Sozialordnung zutiefst suspekt: Die eheliche „Kleinfamilie“ denunzierten sie als Hort der Repression von Frauen und Kindern, in dem „totalitäre Umfangsformen“, „Privatismus“ und „Gruppen­egoismus“ herrschten.[6] Aus dieser Sicht heraus forderte schon 1975 der Zweite Familienbericht, dass „nichtlegalisierte Partner­gemein­schaften“, Wohngemeinschaften, Kollektive etc. gegenüber der historischen Form der heutigen „Normalfamilie“ nicht diskriminiert werden dürfen“.[7] An diese Emanzipations­agenda knüpften später die GRÜNEN an, als sie seit den 1980er Jahren eine „Lebens­formen­politik“ zugunsten Homosexueller und Pädophiler forderten. Die Bundes­regierung lehnte ihr Verlangen nach einem Ehe-Surrogat damals noch lapidar ab, da dies dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG widerspreche.[8] Nach ihrer Regierungs­übernahme 1998 führten die Grünen dann – gemeinsam mit der SPD – die „eingetragene Lebens­partner­schaft“ ein. Dieses Rechtsinstitut imitierte von Beginn an die bürgerliche Ehe; im Steuer-, Sozial- und Erbrecht blieben zunächst noch gewisse Unterschiede bestehen.[9] Auf diese Weise sollte ein gewisser „Abstand“ zur Ehe vorgespiegelt werden, um die Ehe möglichst ungestört durch das Bundes­verfassungs­gericht entprivilegieren zu können.

Die Rechnung ging auf: Die Verfassungs­richter akzeptierten die „eingetragene Lebens­partner­schaft“, sie stelle als Institut für gleich­geschlecht­liche Paare keine Konkurrenz zur Ehe dar. Die Rechtmäßigkeit der Lebens­partner­schaft begründeten die Richter damals noch mit ihrer „Andersartigkeit“ im Vergleich zur Ehe. In ihrer jüngsten Rechtsprechung argumentieren die Richter dagegen mit der Gleichartigkeit beider Rechtsinstitute, um die Rechte von Lebenspartnern sukzessive der Ehe anzugleichen.[10] Die „bloße Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG“ rechtfertige keine Vorrechte der Ehe, urteilten die Richter in Entscheidungen zu Erbschafts- und Hinter­bliebenen­fragen.[11] In einer erstaunlichen sophistischen Dialektik beseitigen so ausgerechnet die Verfassungs­hüter den „besonderen Schutz“ der Ehe.[12]

Diese Rechtsprechung begünstigt keineswegs nur kleine, früher oft benachteiligte, Minderheiten, sondern wirkt systemverändernd: Die vermeintliche „Homo-Ehe“ setzt allein das gleiche Geschlecht der Ehepartner voraus, ihre „sexuelle Orientierung“ ist dafür unerheblich – sie geht dem liberalen Rechtsstaat ja auch gar nichts an. Die Rechtsform der eingetragenen Lebens­partner­schaft ist damit auch für Alters­lebens­gemein­schaften interessant: So können sich zum Beispiel Witwen für den Todesfall ihrer Mitbewohnerin wechselseitig mit ihrem Vermögen absichern.[13] Von der Lebens­partner­schaft ausgeschlossen sind allerdings unmittelbar Verwandte – dies ist eine echte Diskriminierung: Warum sollten zwei im Alter zusammen­lebende Schwestern, die wechselseitig die Pflege der jeweils anderen übernehmen, weniger Rechtsschutz erhalten als andere Lebens­formen? Und was ist mit drei verwitweten Skatbrüdern, die einen Drei­personen­haus­halt gründen? Menschen, die in Lebens­gemein­schaften „Verantwortung“ für andere übernehmen, verdienten Anerkennung. So lautet fast überall in Europa das Credo von Politik und Justiz, das die Ent-Privilegierung der Ehe legitimieren soll.[14] Warum aber muss der Staat die von Erwachsenen frei gewählten Lebensformen stärker verrechtlichen? Versprach die Emanzipation von der Ehe nicht einst Freiheit von „institutionellen Zwängen“? Der Traum von mehr Freiheit erfüllte sich nicht und die Absage an die Ehe brachte nur noch mehr Bürokratie, wie die Prozesse um das Sorgerecht für Kinder aus gescheiterten Beziehungen zeigen: Richter müssen nun im Einzelfall entscheiden, ob und wo eine „sozial-familiäre Beziehung“ die Sorge für das Kind rechtfertigt. Mehr Streit, Willkür und Rechts­un­sicherheit sind die Folge.[15] Darunter zu leiden haben letztlich die Kinder, die als schwächste Mitglieder der Rechts­gemein­schaft unverschuldet und fremdbestimmt die horrenden Kosten für die Abkehr vom Leitbild der „Normalfamilie“ zahlen müssen.[16]

Die Aufhebung des besonderen Schutz der bürgerlichen Familie zugunsten anderer Lebens­entwürfe bedeutet einen Verlust von Rechts­sicherheit, dem kein vergleichbarer Gewinn gegen­über­steht. Brigitte Berger sagte im Interview mit Rüdiger Runge:

„Es ist heutzutage ziemlich gewagt für die bürgerliche Familie einzutreten. Für einen Akademiker ist es fast schon intellektueller Selbstmord. Der Angriff auf die bürgerliche Familie, vor allem aus der Intelligenz­schicht, ist so heftig und erfolgt auf so breiter Front, dass man kaum noch etwas zu ihrer Verteidigung zu sagen wagt. Betrachtet man die Entwicklung aber länger­fristig […], kommt man schließlich doch dahin, dass alle anderen Wege nicht viel besser sind. Im Gegenteil: die verschieden Befreiungen – des Mannes, des Kindes, der Frau, der Sexualität – haben weder dem Individuum noch dem sozialen Ganzen geholfen. [17]

Das vorgeschobene Motiv, eine Diskriminierung „alternativer“ Lebensmodelle zu beenden, ist also nur ein Vorwand, um die Rechts­sicher­heit der Bürger aufheben zu können. Die Axt wird hier sprichwörtlich an der Wurzel angelegt, nicht in irgendeinem Randbereich der Gesellschaft, sondern die intimsten Lebensbezüge der Menschen werden hier schutzlos gestellt.

Zwei Kernelemente der strategischen Familien­zerstörung werden hier sichtbar:

  1. Die Verführung:
    Der Prozess der Demontierung von Ehe und Familie beginnt mit ihrer Diffamierung und dem Versprechen, durch die „Emanzipation von der Ehe“ würde der Mensch die Freiheit von „institutionellen Zwängen“ erreichen. Statt zu mehr Freiheit führte die Absage an die Ehe nur zu mehr Bürokratie und staatlicher Gängelung. Den Versprechungen des Staates nach Befreiung folgend wurde der Bürger durch ebendiesen versklavt. Das erinnert in gewisser Weise an den „Gesang der Sirenen“ in der antiken Mythologie, wer ihrem Gesang folgte, zerschellte mit seinem Schiff an den Klippen.
  2. Die Salami-Taktik:
    Die Institutionen Ehe und Familie werden nicht durch einen Frontalangriff zerstört, sondern scheibchenweise. Ersteinmal wird ein gesondertes Institut für kleine Minderheiten, wie die Homosexuellen geschaffen. Dies kommt scheinheilig bürgernah daher: Schließlich sind das auch Menschen, die man nicht allein deswegen benachteiligen dürfe, nur weil sie anders sind und überhaupt, durch die „Anders­artigkeit“ im Vergleich zur Ehe stelle die „eingetragene Lebens­partner­schaft“ als Institut für gleich­geschlecht­liche Paare keine Konkurrenz zur Ehe dar. Besänftigend wird versichert, die Institute Ehe und Familie würden dadurch ja keinen Schaden nehmen. Nachdem die Gesellschaft diesen Köder geschluckt hatte, schnappte die Falle nach dem Muster „Wer A sagt, muss auch B sagen“ zu. Nun wird gefordert, dass das Rechts­institut für gleich­geschlecht­liche Paare, welches von Beginn an die bürgerliche Ehe imitierte, schrittweise der bürgerlichen Ehe anzugleichen sei. Von ihrer „Anders­artigkeit“ ist plötzlich nichts mehr zu hören, jetzt wird mit der „Gleich­artigkeit beider Rechts­institute“ argumentiert, dass die „bloße Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG“ keine Vorrechte der Ehe rechtfertige. Und ehe man sich versieht, ist der im Grundgesetz als Grundrecht verankerte „besonderen Schutz“ der Ehe erledigt.
    Die Freiheit und die Rechts­staatlich­keit werden den Bürgern schrittweise entzogen, ohne dass diese sich wehren. Die gesell­schaft­lichen Rezeptoren funktionieren offenbar ähnlich wie bei einem Frosch: Setzt man ihn in kaltes Wasser und erhitzt dieses nur sehr langsam, bleibt der Frosch sitzen und stirbt! Ein Frosch hingegen, der in heißes Wasser geworfen wird, springt wieder heraus und überlebt.

Das ist die hohe Kunst, wie man ein Volk zum Narren hält: Falsches Parken wird geahndet, das Außer­kraft­setzen von bürgerlichen Grundrechten nicht.

zurück4.1.2.3. Staatliche Willkür und Faustrecht

Der Weg zu staatlicher Willkür und zum Faustrecht war lang und wurde in vielen kleinen Schritten durch­schritten. An keinem der vielen Einzel­schritte konnte der Bürger im Voraus erkennen, wohin das große Ganze führen würde. Selbst in der Rückschau ist es nicht einfach aus den vielen Einzel­facetten das Gesamtbild zu erkennen. Es bedurfte eines dicken Buches, um auf vielen Seiten die Puzzle­stücke aufzusammeln und Stück für Stück wieder zusammen zu fügen.

Einen Angsthuber und Verschwörungs­theoretiker hätte man in den 1950er Jahren jemand genannt, der Angesichts der Abschaffung des Familien­oberhauptes vorausgesagt hätte, dass am Ende des Weges die Abschaffung der Begriffe Mutter und Vater zugunsten von Sorge­berechtigte A und B, sowie das Herabsinken der Bedeutung von Ehe auf das Niveau eines Konkubinats, das auch Homosexuelle für sich beanspruchen können. Hat da jemand „homophob“ gesagt?

Es ist erschreckend, wie die vermeintlichen Rechte von kleinen Minderheiten dazu verwendet werden, den Abbau des Rechts­staates und die Einführung staatlicher Willkür zu tarnen. Rein formal hat man da Familienrecht ja nicht abgeschafft, sondern nur verändert. Man habe die Gesetze liberalisiert und modernisiert, heißt es. Tatsächlich aber wurde alle Substanz entfernt.

Letztendlich entscheidet der Staat jetzt willkürlich, was er unter Familie – Bedarfsgemeinschaft – verstehen und schützen will. Scheibchenweise hat der Staat den Familien ihre Kompetenzen entzogen und er setzt gerade dazu an, mit der staatlichen Betreuung der Kinder unter drei Jahren den Familien auch noch die Erziehungs­kompetenz streitig zu machen. Wer sich nicht fügt, wird vom Jugendamt die Kinder ganz entzogen. Staatshörige Gutachter bescheinigen gerne die Erziehungs­un­fähig­keit der Eltern und eine gut ausgebaute Helfer­Innen­industrie kümmert gerne gegen Bezahlung um die Kinder.

Es ist nichts mehr an Substanz da: Familien­ober­haupt, eheliche Treue, Strafbarkeit des Ehebruchs, elterliche Gewalt, Privatheit nach innen und Handlungs­fähigkeit nach außen, alles weg. Jeder Veränderungs­schritt hat nicht die Freiheit des Bürgers vergrößert, sondern den Handlungs­spielraum des Staates vergrößert und die Handlungs­möglich­keiten der Familien verkleinert. In jahrelanger Kleinarbeit hat sich der Staat Legitimationen dafür geschaffen, in jeden Bereich der Familie einzugreifen. Der Staat kann jeden beliebigen männlichen Bürger aus seiner Wohnung jagen mit der Begründung, er habe seine Frau geschlagen oder sei eine Gefahr für die Kinder. Der Staat kann ein Polizeiaufgebot vor jedem beliebigen Haus zusammen ziehen und die Kinder aus der Wohnung zerren, mit der Begründung, die Eltern würden ihre Kinder falsch erziehen.

Die Schutzwürdigkeit der Familie steht nur auf einem Blatt Papier und die Bedeutung der Wörter ist leer. Aus der Bedeutungs­losigkeit der Wörter ergibt sich die Willkür des Staates.

Bei dem Begriff Ehescheidung stimmt weder der Wort­bestandteil Ehe noch der Wortbestandteil Scheidung.

Die Ehescheidung ist geregelt in den §§ 1564 bis 1587 BGB. Darin heißt es beispielsweise für die Scheidungs­gründe:

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist nach dem Gesetz dann der Fall, wenn die Eheleute getrennt leben (Näheres zum Getrennt­leben), ihre eheliche Lebens­gemein­schaft also nicht mehr besteht, und wenn auch nicht erwartet werden kann, dass die eheliche Lebens­gemein­schaft noch einmal wieder­her­gestellt wird.

Beim genauen Hinsehen bemerkt man, dass sich in dieser Regelung nicht die Definition der Ehe, sondern die eines Konkubinats wiederfindet.

Das Herstellen der Lebens­gemein­schaft ist die zwei­seitige Bekundung, man sei „jetzt zusammen“ und das Getrennt­leben wird eingeleitet durch die einseitige Bekundung, man habe „sich getrennt“. Die Verwandtschaft spielt überhaupt keine Rolle, wie sie ja bei der Eheschließung durch Verschwägerung zweiter Herkunfts­familien hergestellt wird. Es liegt hier begrifflicher Betrug vor, weil der Begriff Ehescheidung für die Aufhebung eines Konkubinats verwendet wird. Auch die Dauer­haftig­keit der Verschwägerung beziehungsweise der Ehe spielt keine Rolle mehr.

Um die Dreistigkeit, mit der hier eine Ehe gleich einem Konkubinat behandelt wird, wenigstens etwas zu verschleiern, wird eine Ehe­gemein­schaft nicht sofort aufgehoben und eine Schamfrist vorgeschrieben. Die Eheleute müssen, bevor sie sich scheiden lassen können, bestimmte Trennungs­fristen einhalten.

Und finanziell gesehen gibt es in Deutschland auch keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind. Tatsächlich erfolgt bei einer Scheidung nur eine Trennung von Tisch und Bett. Besonders für Männer bestehen auch nach dem Ende einer Beziehung Unterhalts­pflichten von unbestimmter Dauer und in erheblicher Höhe fort. Dazu kommt ein mehr als unsicherer Status als Vater gegenüber den eigenen Kindern. Rechtlich bleiben die Ehepartner also auf immer verknüpft.

Anhand eines einzigen Wortes kann also gezeigt werden, wie der Bürger im Familienrecht begrifflich vergewaltigt wird. Mit der Heirats­urkunde vom Standesamt ist man somit nicht im Stand der Ehe, sondern in einer staatlich registrierten Bedarfs­gemein­schaft, beziehungsweise in einem Konkubinat, für das der Staat willkürlich und ständig die Regeln ändert. Und mit der Scheidungsurkunde ist man nicht geschieden. Da der Staat sowohl über die Definitionsmacht (Parlament), als auch die Deutungsmacht (Justiz) und die Handlungsmacht (staatliche Bürokratie) verfügt, ist der Bürger der staatlichen Willkür vollkommen ausgeliefert.

Der Begriff Ehebruch ist im Familienrecht das Gegenstück zum Vertragsbruch im Handelsrecht.

Der Ehebruch war bis zum Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG), 1969 gemäß § 172 a.F. StGB strafbar. Seither stellte er lediglich zivil­rechtlich eine unerlaubte Handlung gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) dar, die zu Schaden­ersatz­pflicht führt (selbst dies verneint in Palandt § 823 BGB Rn. 18 (BGH 23,281; 26,222; 57,229; NJW 90,706)).

Da hierzu nicht die Offizial­maxime gilt, ist der Ehebruch – forensisch „wasserdicht“ – quasi nicht nachweisbar. Durch den Wegfall der Schuldfrage ist der Ehebruch nicht einmal hinreichender Scheidungsgrund (wohl aber weiterhin in fast allen Fällen die psychologische Scheidungs­ursache).

Was heißt das jetzt konkret?

In Deutschland war die Klärung der Schuldfrage vom Beginn des BGB’s 1895 bis zur Scheidungsreform 1977 das vorherrschende Prinzip der Ehescheidung. Dadurch war das Scheidungs­verfahren ein ähnlich komplizierter Prozeß wie ein Prozeß über ein strittiges schuld­recht­liches Verfahren (z. B. eine außer­ordentliche Kündigung eines Mietvertrages). Die Schwierigkeit in praxi ergibt sich dadurch, dass die Behauptungen über das schuldhafte Verhalten (im Scheidungs­verfahren meist der Ehebruch; im Mietverfahren die Störung des Hausfriedens) wie jede andere unerlaubten Handlungen bewiesen werden müssen. Solange die unerlaubten Handlungen keine strafbaren Handlungen darstellen, gilt überdies keine Offizialmaxime. Seit der Straf­rechts­reform 1969 stellte der Ehebruch keine strafbare Handlung mehr da; im Ehescheidungs­prozess von 1969-1977 war dieser dann eine unerlaubte nicht­strafbare Handlung, die zwar entscheidend für den Prozeß­ausgang, aber mangels Offizial­maxime quasi nicht beweisfähig war.

Es wurde bereits ausführlich herausgearbeitet, dass durch eine feministische Deutungshoheit die Schuldfrage ein für alle Mal dahingehend geklärt wurde, dass der Mann immer schuld hat und die Frau das Opfer ist, das Entschädigung verlangen kann, also Geld kassieren. Um substanzlosen „Aber …“-Einwürfen zuvorzukommen, sei hier ein weiteres Mal vorsorglich darauf hingewiesen, dass in der Sache nichts besser oder schlechter würde, wenn entgegen der erfahrbaren Realität der Mann mehrheitlich die Ehe­gemein­schaft aufkündigte und die Frau zum Unterhalts­zahler würde.

Die Kernfrage liegt hier nicht darin, ob nun Mann oder Frau entweder die Opferrolle oder die Täterrolle zugewiesen bekommt. Das noch tiefer­liegende Problem wird dadurch sichtbarer, wenn man den Sachverhalt aus dem Familienleben im Geschäftsleben betrachtet.

Man stelle sich vor, was es für das Geschäftsleben bedeuten würde, wenn Vertragsbruch nicht mehr strafbar ist, sondern „lediglich zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung“. Weil dann, wie ausgeführt, die Offizial­maxime nicht gilt, wäre der Vertragsbruch de facto „nicht nachweisbar“. Durch den Wegfall der Schuldfrage könnte der durch den Vertragsbruch Geschädigte auch keine Schaden­ersatz­pflicht durchsetzen. Das Vertrags­verhältnis wird einfach für „zerrüttet“ erklärt und der wirtschaftlich Stärkere wird für etwaige Folgekosten haftbar gemacht.

Überträgt man nun die Rechtspraxis aus dem Familienleben – die Frau verlässt die eheliche Solidaritäts­gemein­schaft, nach dem Ende der Solidaritäts­gemein­schaft wird ihr jedoch die Weiterzahlung ihrer Bezüge, nun Ehegatten­unter­halt genannt, gewährt, was vom Gericht „nacheheliche Solidarität“ genannt wird – auf das Geschäfts­leben, so wäre einem Kunden, der keine Rechnungen bezahlt und auch sonst keine Lust auf Erfüllung seine vertraglichen Verpflichtungen hat, nach Kündigung des Vertrags­ver­hält­nisses weiter Gas, Strom und Wasser zu liefern, was dann „nach­vertragliche Solidarität“ genannt werden würde.

Es liegt auf der Hand, dass so eine Vorstellung absurd ist. Dem Kunden würde natürlich umgehend Gas, Strom und Wasser abgestellt werden. Er müsste sich in der Folge nach anderen Versorgern umsehen oder eben ohne Gas, Strom und Wasser auskommen. Und trotz der offen­kundigen Absurdität wird im Familienrecht genau so verfahren. Der rechtliche Begriff für diese Absurdität ist Willkür.

Wenn staatliche Institutionen nicht auf Grundlage von nach­voll­ziehbaren Prinzipien und rechts­staat­lichen Grund­sätzen handelt, dann regiert die Willkür.

Wohlgemerkt, hier ist nicht von sporadischem Missbrauch oder individueller Willkür die Rede. Es wurde vielmehr gezeigt, dass die ganze Rechts­konstruktion von Grund auf marode und in keiner Weise geeignet ist, dem Bürger eine Rechts­sicherheit gegenüber dem Staat zu garantieren. Rechts­staatlich betrachtet ist das deutsche Familienrecht wertlos. Um es mit den Begriffen des Films „Matrix“ auszudrücken: Der Rechtsstaat wird in Deutschland nur simuliert; er existiert nicht wirklich. Das trifft natürlich auch für all die Staaten zu, in denen das Familienrecht ebenso degeneriert ist.

Was bleibt, ist die Illusion einer Rechts­staat­lich­keit. Das Familienrecht nützt nur noch der Willkür, die sich in rechtsstaatlich klingenden Sätzen tarnen kann. Und natürlich werden Schwule und Lesben hier als „nützliche Idioten“ benutzt. Sie gewinnen ja nicht dadurch, wenn sie auch die Etikette „Ehe“ dürfen. Einem Schwulen ist genauso schnell das Sorgerecht für ein Kind entzogen, wie einem nichtschwulen Mann. Und auch einer Lesbe kann leichterhand die Erziehungs­fähigkeit abgesprochen werden. Soviel zum Thema Homophobie-Vorwurf, der immer erhoben wird, wenn es darum geht, die Institutionen Ehe und Familie zu verteidigen. Aber wenn die Schwulen- und Lesben­verbände endlich die Festung Ehe und Familie gestürmt haben werden, werden sie feststellen, dass sie eine längst geschleifte Burg erobert haben. Dass sie als nützliche Idioten beim Schleifen der Institutionen Ehe und Familie geholfen zu haben, spielt schon fast keine Rolle mehr; es war ja kaum noch etwas da. Aber für einen Sargnagel wird es dann doch noch reichen.

Und stand am Anfang der Freiheits­drang und das Selbst­verwirk­lichungs­bedürfnis einer Bohème, die mit bürgerlichen Konventionen radikal brechen wollte, so sollte man meinen, dass sie sich am Ziele wähnen. Allerdings scheint die von allen bürgerlichen Konventionen befreite Ehe wenig Attraktivität zu besitzen. Ein Affe in Menschen­kleidern ist trotzdem nur ein Affe. Und eine Fick­gemein­schaft mit der hochtrabenden Bezeichnung Ehe ist trotzdem nur eine Fick­gemein­schaft.



[1] Karl Albrecht Schachtschneider, „Rechtsproblem Familie“ HTML-Dokument PDF-Dokument a) Seite 31-32, b) Seite 28-31, c) Seite 15, d) Seite 3, e) Seite 2
[2] Joachim Wiesner: „Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts“, 1985, a) Abschnitt: Sozial- und rechtsethische Bewertung der Rechtstatsachen, S. 9, b) Abschnitt: Die Unverbindlichkeit und Beliebigkeit der Ehebindung im deutschen Recht, S. 10, c) Abschnitt: Sozial- und rechtsethische Bewertung der Rechts­tatsachen, S. 9-10
[3] Lateinisch für „Schädige niemanden!“: Allgemeiner Grundsatz der dem Deliktsrecht zugrunde liegt.
[4] Es ist politisch gewollt, allein Männern die Schuld am Ehezerbruch zuzuschreiben. Formaljuristisch können zwar auch Frauen zu Unter­halts­zahlungen an Exmänner verurteilt werden, allerdings hätten wir ein anderes Unterhaltsrecht, würden Frauen in nennenswertem Umfang zu Unter­halts­zahlungen verpflichtet.
[5] TrennungsFAQ: Soll ich heiraten?
[6] Einschlägige Schriften mit diesem Tenor waren: Max Horkheimer (Hrsg.): Studien über Autorität und Familie, Paris 1936; Wilhelm Reich: Die sexuelle Revolution. Zur charakterlichen Selbst­steuerung des Menschen des Menschen, Frankfurt 1971. Erste Auflage unter dem Titel: Die Sexualität im Kulturkampf, Kopenhagen 1936; Reimut Reiche: Sexualität und Klassenkampf. Zur Abwehr repressiver Entsublimierung, Frankfurt 1971. Zu den Experimenten mit alternativen Lebensformen: Die Familienfamilie, DER SPIEGEL 13/1970 vom 30.03.1970
[7] Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit: Familie und Sozialisation – Leistungen und Leistungs­grenzen der Familie hinsichtlich des Erziehungs- und Bildungs­prozesses der jungen Generation (Zweiter Familien­bericht), Bonn 1975, S. 74. Kritisch zur Philosophie dieses Berichts: Anton Rauscher: Die Familienpolitik auf dem Prüfstand, S. 37-68, in: Heinrich Basilius Streithofen (Hrsg.): Die Familie – Partner des Staates – eine Aus­ein­ander­setzung mit falschen Gesell­schafts­theorien, Stuttgart 1978, S. 64-65
[8] „Eine völlige Gleich­stellung außer­ehe­licher Partner­schaften mit der Ehe würde im Ergebnis auf den Verzicht hinauslaufen, Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates zu stellen. Dies verbietet Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz.“ Deutscher Bundestag (Hrsg.): Lebens­formen­politik unter besonderer Berücksichtigung von Alleinlebenden, schwulen, lesbischen sowie anderen nicht­ehelichen Lebens­gemein­schaften – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GRÜNEN, 11. Wahlperiode 23.3.1986, Drucksache 11/2044, S. 5
[9] „Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleich­geschlecht­licher Gemeinschaften vom 16.2.2001, das am 1.8.2001 in Kraft trat, versuchte der Gesetzgeber einen Spagat zwischen der politisch gewollten Gleichstellung der eingetragenen Lebens­partner­schaft mit der Ehe einerseits und der gleichzeitigen Unterscheidung der rechtlichen Regelung der gleich­geschlecht­lichen Lebens­partner­schaft mit der Ehe andererseits. Die Kaschierung erfolgte durch eine neue Begrifflichkeit (z. B. Vermögens­trennung statt Güter­trennung, Ausgleichs­gemein­schaft statt Zugewinn­gemein­schaft) und auf andere „originelle“ Weise (z. B. zwölfmonatige Trennungszeit statt Trennungsjahr, 36 Monate statt drei Jahre etc.).“ Herbert Grziwotz: Rechtsprechungs­übersicht zur eingetragenen Lebens­partner­schaft, S. 261-267, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 4/2012, S. 261
[10] Ein rechtspolitisch sachverständiger Bundestags­abgeordneter erkennt hierin eine „politische oder auch bedarfs­orientierte Argumentation“: […] „Wurde also anfangs noch die Verfassungsmäßigkeit der Lebens­partner­schafts­entscheidung mit der Andersartigkeit gegenüber der Ehe begründet, wurden durch diese Entscheidung die verbliebenen Unterschiede gerade mit Verweis auf die Ähnlichkeit der beiden Institute für verfassungswidrig erklärt. Ein Meisterstück der Sophistik.“ Günter Krings: Vom Differenzierungs­gebot zum Differenzierungs­verbot. Das Bundes­verfassungs­gericht und der besondere Schutz der Ehe, S. 7-9, in: Evangelische Verantwortung, Ausgabe 11-12/2011, S. 7-8
[11] Vgl. ebenda, S. 8. Siehe hierzu auch iDAF: „Höchstrichterliche Lyrik: Konstruierte Familien statt Schutz der Ehe“, Nachricht der Wochen 27-28/2010 HTML-Dokument PDF-Dokument
[12] Hierzu Krings: „In der Geschichte der Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts ist keine andere Verfassungsnorm erkennbar, die das Gericht hat so obsolet werden lassen wie jetzt Art. 6 Abs. 1 GG. Die Richter merken lediglich an, dass es jenseits „der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes“ für die Rechtfertigung einer Ungleich­behandlung bedürfe. […] Der ungewöhnlich klare Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 hingegen soll nicht ausreichen. Dies stellt Prinzipien der Verfassungs­interpretation auf den Kopf.“ Günter Krings: Vom Differenzierungs­gebot zum Differenzierungs­verbot, a.a.O., S. 9
[13] Vgl.: Herbert Grziwotz: Recht­sprechungs­übersicht zur eingetragenen Lebens­partner­schaft, a.a.O., S. 262
[14] Hierzu bemerkt Grziwotz: „Auch die beiden verwitweten, im Alter zusammen­lebenden Schwestern, die die Pflege der jeweils anderen übernehmen und füreinander Verantwortung tragen, verdienen gesellschaftliche Anerkennung und Förderung. Dies gilt möglicherweise ebenso für Verantwortungs­gemein­schaften von mehr als zwei Personen.“ Ebenda. In anderen europäischen Ländern, u. a. in Frankreich, stehen die ursprünglich für gleich­geschlecht­liche Paare eingeführten Lebens­partner­schaften inzwischen auch heterosexuellen Paaren offen. Informativ zur diesbezüglichen Rechtslage in Europa: Eva Maria Hohnerlein: Sozial­rechtliche Leistungen für nicht­eheliche Lebenspartner in ausgewählten europäischen Ländern; Recht der Kindheit, der Jugend und des Bildungswesens, Heft 4/2011, S. 450-463
[15] Siehe hierzu: Stefan Fuchs: Neues Europa: Elternschaft als willkürliches Optionsrecht
[16] iDAF: Willkür und Rechtsverwirrung – Wohin es führt, wenn die Verfassungsrichter den „besonderen Schutz“ der Ehe abschaffen, Nachricht der Wochen 12-13/2012
[17] „Zur Familie gibt es keine Alternative“ – Brigitte Berger im Interview mit Rüdiger Runge, in: Psychologie heute – Heft 7/1984, S. 7; Zitiert in iDAF: „Die bürgerliche Familie ist ohne Alternative“, Zitat der Wochen 27-28/2010 HTML-Dokument PDF-Dokument