Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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4.2.2. Ehemann – Ehefrau

In einer Ehe gibt es nicht zwei, sondern viele Vertrags­partner. Man heiratet nicht nur einen Partner, sondern mehrere. Der wichtigste Vertrags­partner ist der Staat, der über seine „Vertrags­klauseln“ (etwa 1000 sich oft ändernde Paragraphen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichts­urteile für alle möglichen Ehe/Trennungs­details) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt.
Andere Partner sind die Schwiegereltern, deren neue Schwiegerkinder in einigen Konstellationen ihnen gegenüber unterhalts­pflichtig werden.[1]

Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.[1]


Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider betont, dass (private) Familie und (staatliches) Gesetz schlecht zueinander passen. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Er zeigt, dass eine Familie sich über soziale Bindungen und nicht über Rechtsverhältnisse organisiert. Der (demokratische?) Staat hat mit dem Familienrecht, entgegen dem Subsidiaritäts­prinzip, die Familie entmachtet und ihr den körper­schaftlichen Status genommen. Er hat die Familien­ver­hältnisse völlig verrechtlicht und dadurch die Menschen als Rechtssubjekte vereinzelt. Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewalten­teilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt.[2]

Damit dürfte sich die romantische Vorstellung, die eheliche Beziehung von Mann und Frau würde auf Liebe basieren, als naive Illusion erweisen.

Der Jurist Joachim Wiesner konstatiert, dass es im Familienrecht keine Regelung gibt, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde. Stattdessen schüttet der Staat über die Sozialämter Steuergelder aus zur Sicherung der Familien­zerstörung, obwohl „die Sozialhilfe die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen (soll)“. Wiesner hat heraus­gearbeitet, dass das 1977 in Kraft getretene Ehe­scheidungs­recht erst Verhaltens­weisen auslöst, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischen­zeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehe­zer­störung haben. Eine Ingang­setzung der vorsätzlichen Ehe­zer­störung führt – wegen des gesetzes­immanenten Automatismus – immer zum „Erfolge“. Das Sozial­verhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebens­gemein­schaft bewirkt, wird vom Staat extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungs­recht begünstigt und förmlich geregelt. Die Ehe wird damit rechtlich eine unverbindliche und ungeschützte Sozialform – eine unter anderen.[3]

Angesichts eines Staates, der die Familie nicht schützt, sondern familiäre Bindungen in Rechts­verhältnisse umwandelt; angesichts einer Gesellschaft, die unter der Einwirkung des Feminismus die Frau als Opfer feiert und den Mann als Täter und Gewalt­täter diskreditiert; und angesichts eines Rechtssystems, das es ermöglicht Ehemänner für normalen ehelichen Beischlaf der Vergewaltigung und Väter für den Umgang mit seinen Kindern des Kindes­missbrauchs zu kriminalisieren, ist folgendes Szenario nicht undenkbar.

Männer haben unter den heutigen Bedingungen den Müttern ihrer Kinder untertänigst ihren Willen zu tun, weil eine Frau dem Mann jederzeit (sinngemäß, auch un­aus­gesprochen) sagen können:

„Wenn Du nicht machst, was ich Dir sage, lass’ ich mich scheiden, setz’ Dich vor die Tür, behalte das Haus und MEINE Kinder, zwinge Dich für mich und die Kinder zu arbeiten, zu zahlen und die Kinder siehst Du trotzdem nie wieder!“

Der Staat hat den Mann ist nicht nur vom Familien­ober­haupt zum Zahlesel degradiert, sondern auch die Frau zur unbeschränkt herrschenden Entscheidungs­trägerin gemacht. Damit ist die Frau de facto zum Familien­ober­haupt geworden, was aber nicht offen gesagt werden kann, weil die Abschaffung des männlichen Familien­ober­hauptes 1959 mit der Gleich­berechtigung begründet worden ist. Allerdings gibt es da auch ein paar Unterschiede. Das männliche Familien­ober­haupt musste die Familie beschützen, Verantwortung übernehmen und das Familien­einkommen sicherstellen. Das weibliche Familien­ober­haupt darf (mit staatlicher Unterstützung) die Familie zerstören, braucht keine Verantwortung übernehmen, den Schutz des Mutter-Kind-Idylls übernimmt der Staat und für die Finanzierung darf ein männlicher Zahlesel aufkommen.

Statt das Familien­ober­haupt abzuschaffen und die Familien damit zu enthaupten, hätte der Gesetzgeber auch weibliche Familien­ober­häupter zulassen können. Ehepartner hätten dann bei der Eheschließung vor dem Standesamt entscheiden müssen, wer die Rolle des Familien­ober­hauptes übernehmen soll. Frauen hätten dann aber auch die Pflichten des Familien­ober­haupts übernehmen müssen. Soviel Emanzipation wollte man dann den Frauen wohl doch nicht zumuten. So beließ man es bei der Entmachtung der Männer. Und so haben Frauen alle Rechte, die Männer haben für alles gerade zu stehen und die Frage der Verantwortung in der Familie bleibt ungeklärt.

Keine Firma kann auf Dauer bestehen, wenn die Zuständigkeiten und Ver­antwortlich­keiten nicht klar geregelt sind. Niemand wollte eine Kreuzfahrt­reise machen, wenn auf dem Schiff nicht ein Kapitän die alleinige Entscheidungs­gewalt und Verantwortung für Schiff, Ladung, Passagiere und Besatzung hätte. Wer wollte in ein Flugzeug ohne Flugkapitän steigen, wenn zu erwarten wäre, dass Pilot und Pilotin in kritischen Phasen Geschlechter­fragen und Gleich­berechtigungs­prinzipien diskutieren würden. Wie stünde eine Armee ihrem Gegner gegenüber, wenn ungeklärt bliebe, wer die Kommando­gewalt hat. Jeder Staat hat genau einen Staats­präsidenten, jede Expedition genau einen Expeditions­leiter und auch im Gerichts­saal hat genau ein Richter das Sagen. Da es naiv wäre zu glauben, dass ausgerechnet die Familie ohne Haushalts­vorstand funktionieren könne, darf unterstellt werden, dass mit der Abschaffung des Familien­ober­haupts die Zerstörung der Familie bezweckt wurde.

Eine Ehe zu führen ist nur möglich, wenn es gelingt, die Autonomie der Familie zu wahren und den Staat vollkommen draußen zu lassen. Für den Mann ist das allerdings mit einem unkalkulierbar hohen Risiko verbunden. Nach Jahrzehnten feministischer Gesetzgebung und Rechtspraxis ist es erstaunlich leicht und risikolos für Frauen geworden, Ehemänner und Familien­väter zu Samen­spendern und Zahleseln zu degradieren. Die Waffen­ungleichheit ist immens. Der Mann steht in Zweifelsfall alleine da, während die Frau die geballte Macht des Staats­apparates (Jugendamt, Gerichtsvollzieher, etc.) und ein gut organisiertes Frauennetzwerk steht.

Das geht soweit, dass ein Mann als Hausbesitzer davon Abstand nehmen sollte, mit einer „Freundin“ zusammenzuziehen. Spätestens in ein bis zwei Jahren unterstellt der Staat eine „eheähnliche Gemeinschaft“ und die „Freundin“ erhält durch das Gewalt­schutz­gesetz die Möglichkeit, unter Vortäuschung einer Straftat den Hausbesitzer aus seinem eigenen Eigentum entfernen zu lassen. Das ist der Sieg des Kommunismus (Enteignungs­gedanke) über den Kapitalismus (Leistungs­prinzip).





[1] a b TrennungsFAQ: Soll ich heiraten?

[2] Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“, S. 28-32
[3] Joachim Wiesner: „Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts“, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechts­bewußt­sein in der Bundesrepublik Deutschland, 1985