Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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4.2.9. Eheverträge

In den vorangegangenen Abschnitten wurde gezeigt, wie der Staat über Gesetzgebung und Recht­sprechung die Familie verrechtlicht, d. h. familiäre Bindungen durch Rechts­beziehungen ersetzt. Der Ehevertrag ist aber ein geeignetes Mittel mit dem zwei Ehepartner (bzw. zwei Familie, die sich durch eine Heirat verbinden) im Rahmen der Vertragsfreiheit ihre Beziehungen eigen­ver­antwort­lich regeln können.

Für die Möglichkeiten der Abwehr staatlicher Eingriffe mittels Eheverträgen siehe Individuelle Strategie: Ehevertrag.


Besonders problematisch ist die Aushebelung der Vertrags­freiheit durch staatliche „Unwirksamkeits­erklärungen“. Der Staat unterläuft die Autonomie der Familie, in dem er durch seine Recht­sprechung die Eheverträge kippt bzw. einzelne Vertragspunkte für ungültig erklärt. Die Freiheit des Bürgers wird dadurch in seinem privatesten Bereich empfindlich eingeschränkt.

Dem staatlichen Schutzauftrag wird kaum noch nachgekommen, dafür maßt sich der Staat die Definitionsmacht über Ehe und Familie an. Zur Abwehr staatlicher Eingriffe sind Eheverträge deshalb nur in sehr begrenztem Maße geeignet, weil der Staat damit quasi selbst festlegt, was er nach Art. 6 Abs. 1 GG schützen will. Aus einem Grund­gesetz­artikel zum Schutz persönlicher Freiheit wird so faktisch ein Repressions­paragraph.

Der Staat handelt dabei zumeist nach einem inhärenten Unter­halts­maximierungs­prinzip zugunsten von Frauen, wobei die Familie als Ganzes außer Acht gelassen wird. Das ist zwar grob verfassungswidrig, aber die Familien­richter sind befugt „rechts­schöpferisch“ tätig zu werden und der Gesetzgeber beschränkt sich in aller Regel darauf, dieses „Richterrecht zu verfestigen und zu vertiefen“.[1] Eheverträge sind also (faktisch) nur dann gültig, wenn sie wirkungslos sind oder unwichtige Regelungen enthalten.

Eheverträge mit ausländischen Frauen

Ein gültiger Ehevertrag kann kurzerhand für Null und Nichtig erklärt werden, wenn eine Auslandsbraut den Unter­halts­ausschluss vereinbart und stattdessen nach einer Trennung Sozialleistungen erhalten will. Auch wenn diese Dame mittlerweile Bundesbürgerin geworden ist, bleibt dem BGH haften, dass es sich um eine importierte Frau handelt und schon ist trotz des Ehevertrages lebens­länglicher Unterhalt sicher.[2]

Bei importierten Auslands­bräuten gibt es keine Gnade vor einer deutschen Familien­richterin. Der deutsche Mann steht als Liebes­kasper da, der nun sein Spielzeug auf Kosten der Allgemeinheit loswerden will. Das ist in den meisten Fällen völliger Unfug. Nach dem finanziellen Ausbluten des deutschen Ehemannes ist dieser für die Versorgung des ausländischen Clans wertlos, also muss der Alte entsorgt und ein Neuer gefunden werden. Allerdings hält die Auslandsbraut noch den Knebel des deutschen Unterhalts­rechtes in der Hand und kann noch den letzten Cent vom deutschen Mann kassieren.

In der Regel sind deutsche Männer viel zu zahm ist, um eine Auslandsfrau auf Dauer handhaben zu können. Niemand sollte glauben, dass diese Frauen in Sachen Unterhalt minderbemittelt oder arme Hascherl sind. Eine Auslandsbraut trifft auf etablierte Netzwerke von Landfrauen, die vor ihr in Deutschland angekommen sind und die Verbindungen sind oft von mafioser Qualität. Das reicht von der Androhung bis zur Durchführung von Gewalt, um den deutschen Mann gefügig zu machen.

Natürlich kann man sagen: „Selbst Schuld!“ Aber das ist nur die halbe Wahrheit. Ohne gesetzliche Geldansprüche würden sich die Auslands­bräute keinen Deutschen suchen und nicht nach Deutschland kommen wollen. Deswegen gehen ja auch die ausländischen Fachkräfte in die USA oder nach Kanada und nur Schmarotzer und Faulpelze wollen in Deutschland leben. Verfehlte Politik und missratene Gesetze machen all das möglich, nur ändern kann das nur der deutsche Staat und nicht der kleine Mann oder die arme Frau.[3]

Doch jetzt ist nur der deutsche Leistungs­träger der Gelackmeierte. Und es wird wieder die staats­tragende Funktion des Richters deutlich: Er hebelt bestehende Verträge einfach nach Gutdünken aus, indem er sie als sitten­widrig erklärt. Ein Ehevertrag wird immer dann als „sittenwidrig“ erklärt, wenn der Richter die Möglichkeit sieht, die Staatskasse auf Kosten eines männlichen Leitungs­träger zu schonen. Die ausländische Frau kann darauf vertrauen, dass der deutsche Staat sie nicht zwingen wird, ihren Lebens­unterhalt selbst zu verdienen. Für die ausländische Frau wird dadurch ein Anreiz geschaffen, möglichst gar nicht erst die deutsche Sprache zu lernen und keine Berufs­qualifikationen zu erwerben, da ihr der deutsche Staat ja eine Unter­halts­garantie fürs Nichtstun gibt. Und bei der HelferInnen­industrie ist ihr ein doppelter Opferbonus sicher: Einmal der Frauenbonus und dazu der Migrantenbonus.

Eheverträge sind nur gültig, wenn sie wirkungslos sind

Zur Rechts­sicherheit gehört für gewöhnlich, dass Verträge einzuhalten sind und Gesetze allgemein­gültig sind und nicht mal so und mal anders auszulegen sind. Ein beliebtes Mittel, um die Rechts­staat­lichkeit zu umgehen, ist die „Einzel­fall­entscheidung“. Wie es in Deutschland höchst­richterlich mit Eheverträgen bestellt ist, kommentiert P vom TrennungsFAQ:

Eines der unzähligen Dinge, die Hahne und ihre Fünferbande vom BGH gründlich zerschlagen hat, sind Eheverträge. Am 11.2.2004 hat sie und ihre Clique in XII ZR 265/02 lang und breit vorgetragen, dass die Vertrags­freiheit ja doch ganz wichtig sei und dann in der typischen Hahne-Weise sie gleichzeitig für die Praxis zerbrochen: Es gäbe einen „Kernbereich“ des Scheidungs­folgen­rechts, da würde Betreten verboten sein. Je verbotener, desto mehr Geld aus jemand rauszuholen ist. (Unter­halts­maximierungs­prinzip) Leider wird noch vergeblich nach dem „Kernbereich von Verstand und Logik“ bei den BGH-Juristen gesucht, den scheint es nicht zu geben. Hahne hat die letzte Tür zu ehrlichen Ehen zugeschlagen und die Flut staatlichen Drecks, Zwängen und Unrat auch in die Ehen zwangs­ein­geleitet, die das ausdrücklich ausschließen wollten. Hahne hat ein paar Jahre später sogar noch draufgelegt und selbst den Ausschluss den Versorgungs­ausgleichs für ungültig erklärt, weil die Braut schwanger war.

Diese Urteils­schande durch Hahne steht und wurde seither weidlich ausgenutzt, um Eheverträge zu kippen. Manchmal gingen die OLGs sogar so weit, die salvatorische Klausel zu kippen, d. h. der Vertrag wurde insgesamt für ungültig erklärt, weil ein Punkt darin ungültig sei.

Auf diese Masche kam auch der Anwalt einer Dame und klagt sich bis zum OLG Celle hoch. Die beiden Eheleute sind verbeamtete Lehrer in gleicher Position, unkündbar, schließen aus dieser Situation heraus einen Ehevertrag im Jahre 1978 (sicherlich unter dem Eindruck des damals neuen Ehe"rechts") und heiraten anschließend. Zwei Kinder kommen in den 1980er Jahren. Der Vertrag schließt alles aus, Versorgungs­ausgleich, außerdem vereinbaren sie Güter­trennung. Nach 30 Ehejahren bricht das grau gewordene Pärchen schließlich auseinander.

Und nun hätte die Dame gerne Kohle, Geld, Penunze. Blöde, der Ehevertrag steht im Wege. Man klagt auf Sitten­widrigkeit einiger Punkte und weils so schön ist, wäre man gerne den gesamten Vertrag los, möchte Versorgungs­ausgleich, nach­ehelichen Unterhalt.

Dem kann selbst das OLG Celle nicht stattgeben, Die Dame hat nämlich gar keine Nachteile in der Ehe erlitten, verdient nach wie vor genügend, um ihr Leben zu finanzieren, hatte keine Renten­nachteile, muss den Staat nicht um Geld angehen. Unter Druck sei sie auch nicht gewesen, als der Ehevertrag unterzeichnet wurde. Ungültig sei nur der Punkt zum Ausschluss des Trennungs­unter­halts, aber der Rest sei gültig. „Die vertraglich vorgesehenen Regelungen beim Scheitern der Lebens­gemein­schaft führten nicht zu einer für die Ehefrau unzumutbaren Lasten­verteilung.“ Mit anderen Worten, Eheverträge, die keine Folgen haben, sind weiterhin gültig.

Die „Prüfung“, ob Eheverträge gültig sind sieht so aus:
• Wirksamkeits­kontrolle nach § 138 BGB: Die Situation bei Vertrags­abschluss. Zu einseitig, zu ungerecht?
• Ausübungs­kontrolle nach § 242 BGB: Wie hat sich die Ehe entwickelt? Bezeichnenderweise ist hier bereits vom „Schuldner“ die Rede.

Eheverträge sind also nur dann gültig, wenn sie unwichtig sind. Wirksamkeit wegen Unwirksamkeit. Man kann also getrost einen abschließen, wenn man in einer Ehe der finanziell schwächere Part ist. Das wiegt den Partner in falscher Sicherheit, denn abkassieren kann man am Ende so oder so. Steht man materiall besser wie der Partner da, bleibt als einzige Möglichkeit, auf die Eheschließung zu verzichten.[4]





[1] „Bürgerliches Gesetzbuch“, 60. Auflage 2007, Beck-Texte im dtv, 3-423-05001-2; Einführung von Prof. Dr. Helmut Köhler; Letzter Abschnitt „Die Fortbildung des Gesetzes“
[2] Urteil des Bundes­gerichts­hofs vom 22. November 2006 – Aktenzeichen XII ZR 119/04; TrennungsFAQ-Forum: Unterhaltsverzicht kann sittenwidrig sein. Mittelbare Benachteiligung der nach Deutschland zugezogenen ausländischen Ehefrau ausreichend
[3] Unterhaltsausschluss bei ausländischen Ehepartner nicht möglich, Leutnant Dino am 27. November 2010
[4] OLG Celle, 15 UF 4/09: Eheverträge sind also nur dann gültig, wenn sie wirkungslos sind; TrennungsFAQ-Forum: P am 19. November 2009 – 17:17 Uhr