Eva Herman schreibt in ihrem Buch „Eva-Prinzip“:
„Nicht nur Kritikern, auch ein paar aufgeweckte Feministinnen selbst fiel auf, dass sowohl die Gender Studies als auch die Thesen der Frauenbewegung einen logischen Schönheitsfehler hatten. Einerseits beharrte der "Gleichheitsfeminismus" darauf, Frauen seien wie Männer oder sollten sich an Männern orientieren, andererseits wurde eine "Frauenkultur" gepriesen, die darauf hinauslief, dass Frauen anders denken, anders empfinden, anders handeln und im Grunde die besseren Menschen seien.“ [1]
Feminismus kann also als eine Kunst verstanden werden, für jede Form der Frauenbevorzugung eine passende Rechtfertigung zu (er)finden und für das eigene Unvermögen bzw. Scheitern Männer verantwortlich zu machen.
Feministinnen verstehen es – zu ihrem Vorteil und zum Nachteil der Männer – geschickt zwischen Gleichheitsfeminismus („Männer und Frauen sind gleich und müssen deshalb gleichberechtigt werden“) und Differenzfeminismus („Männer und Frauen sind ungleich, deshalb brauchen Frauen ein paar Sonderrechte“) hin und her zu pendeln. Diese Doppelstrategie verschafft den Feministinnen eine Immunität, die kaum aufzubrechen ist. Was Männer auch machen, sie können nur verlieren.
Um diese Denkweise zu demonstrieren, soll der hypothetische Fall eines Unternehmers als Beispiel dienen, der zehn Personen einstellt:
10 Männer, 0 Frauen: Feministische Analyse: Mieses Chauvischwein, was Frauen hasst!
9 Männer, 1 Frau: Feministische Analyse: Verlogenes Chauvischwein, was bloß eine Frau als Alibi einstellt – aber damit kommt er nicht durch!
8 Männer, 2 Frauen: Feministische Analyse: Hinterhältiges Chauvischwein! Die zweite Frau wurde lediglich zur Entkräftung des Alibi-Argumentes eingestellt!
7 Männer, 3 Frauen: Feministische Analyse: Oberchavischwein! Frauen stellen über 50 % der Bevölkerung, und dieser Drecksack gesteht ihnen nur 30 % der Stellen in seinem Unternehmen zu!
6 Männer, 4 Frauen: Feministische Analyse: Chauvischwein mit Machtverlustangst! Daher sollen Männer die Mehrheit behalten!
5 Männer, 5 Frauen: Feministische Analyse: Patriarchalisches Chauvischwein: Beim Personal 50/50, aber er als Eigentümer, Boss und Unternehmer ist natürlich wieder ein Mann!
4 Männer, 6 Frauen: Feministische Analyse: Ausbeuterisches Chauvischwein: Will mit Frauen, denen er einen Viertel weniger bezahlt, Geld sparen!
3 Männer, 7 Frauen: Feministische Analyse: Ausbeuterisches Chauvischwein: Will auf dem Buckel von Frauen noch mehr Geld sparen!
2 Männer, 8 Frauen: Feministische Analyse: Ausbeuterisches Chauvischwein: Will auf dem Buckel von Frauen noch viel mehr Geld sparen – und bringt in männerbündlerischer Weise aber seine beiden Freunde auch noch in der Firma unter!
1 Mann, 9 Frauen: Feministische Analyse: Ausbeuterisches Chauvischwein: Stellt nur Frauen ein, um durch diskriminierende Lohndrückerei noch mehr Gewinn auf dem Buckel von Frauen einzustreichen. Durch den Alibimann lassen wir uns nicht täuschen. Der dient lediglich der Tarnung!
0 Männer, 10 Frauen: Feministische Analyse: Ausbeuterisches Chauvischwein: Stellt nur Frauen ein, um durch diskriminierende Lohndrückerei noch mehr Gewinn auf dem Buckel von Frauen einzustreichen. Das gibt er im Grunde genommen auch noch frech zu. Noch nicht mal zur Tarnung stellt dieses Schwein einen Mann ein! [2]
Diese Argumentationslinie funktioniert auch in der Geschlechterdebatte, wenn es um die Rollenverteilung in der Familie geht:
Der Mann der Haupternährer (100 %), die Frau die Hausfrau (0 %): Feministische Analyse: Mieses Chauvischwein! Der Mann verwirklicht sich im Beruf und versagt seiner Frau die berufliche Entfaltung! Die Frau sitzt zu Hause und hält ihrem Mann den Rücken frei, und der zu Hause keinen Finger rührt.
Der Mann der Haupternährer (80 %), die Frau die Hausfrau (20 %): Feministische Analyse: Verlogenes Chauvischwein verwirklicht sich im Beruf und versagt seiner Frau die berufliche Entfaltung! Als Alibi lässt er seine Frau ein wenig zum Familieneinkommen dazuverdienen und macht zur Tarnung zu Hause kleinere Arbeiten – aber damit kommt er nicht durch!
Der Mann der Haupternährer (66 %), die Frau die Hausfrau (33 %): Hinterhältiges Chauvischwein! Der Mann verwirklicht sich im Beruf und versagt seiner Frau die berufliche Entfaltung! Frauen haben 50 % Anrecht auf alles! Er gestattet ihr aber nur 1/3 Berufstätigkeit und macht selbst nur 1/3 der Hausarbeit. Er tritt lediglich kürzer zur Entkräftung des Alibi-Argumentes!
Das kooperative Modell: Erwerbsarbeit und Hausarbeit sind gleichverteilt (50 %): Patriarchalisches Chauvischwein! Der Mann täuscht Gleichberechtigung vor, hat aber den besseren Job und auch bei der Hausarbeit will er mitbestimmen.
Die Frau der Haupternährerin (80 %), der Mann der Hausmann (20 %): Ausbeuterisches Chauvischwein: Der Mann lässt sich von der Frau aushalten und arbeitet nur zur Tarnung ein wenig neben her. Und die sich aufopfernde Berufsfrau muss noch im Haushalt mithelfen.
Die Frau der Haupternährerin (100 %), der Mann der Hausmann (0 %): Parasitäres Chauvischwein: Der Mann sitzt den ganzen Tag zu Hause rum und lässt sich von der Frau aushalten, die sich im Beruf aufopfert.
Nach diesen humoristischen Beispielen soll ein Beispiel von abgeordnetenwatch.de verdeutlichen, wie in der Politik mit der Dialektik des Gleichheits- und Differenzfeminismus gearbeitet wird:
Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
26.10.2009
Sehr geehrter Herr Grosse-Brömer,
ich habe eine Frage zur Quotenregelung.
Grundgesetz Artikel 3 lautet:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Aus meiner Sicht verstößt die Quotenregelung, die besagt, dass bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt eingestellt werden dürfen und sollen, eindeutig gegen Art. 3 (3) GG: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes […] bevorzugt oder benachteiligt werden“.
Begründet wird dieser Verstoß gegen das GG oft mit Art. 3 (2): „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Diese Begründung greift nicht: Zwar darf und soll der Staat bestehende Nachteile beseitigen. Aber selbstverständlich muss er sich dabei an bestehende Gesetze und erst recht ans GG halten: Er dürfte z. B. nicht einfach 20 Männer entlassen und dafür 20 Frauen einstellen: Das verstößt gegen den Kündigungsschutz. Erst recht darf der Staat nicht Frauen bevorzugt einstellen (Quotenregelung), denn das verstößt gegen nicht nur gegen irgendein Gesetz, sondern gegen das GG: Niemand darf aufgrund seines Geschlechts bevorzugt werden.
Wenn der Staat trotzdem Frauen bevorzugt einstellt, dann gibt er dem (nachträglich eingefügten) Art. 3 (2) einen VORRANG gegenüber dem Art. 3 (3). Aber wodurch ist ein solcher Vorrang gerechtfertigt?
Mit freundlichen Grüßen Michael Schreiber
Antwort von Michael Grosse-Brömer
29.10.2009
Sehr geehrter Herr Schreiber,
vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de.
Vor dem Hintergrund des Wortlauts von Artikel 3 Abs. 3 GG ist für mich nachvollziehbar, dass jede Art von Quotenregelung als problematisch erscheinen kann.
Ihrer Argumentation entnehme ich ein absolutes Verständnis des Diskriminierungsverbotes nach Artikel 3 Abs. 3 GG. Anders hingegen das Bundesverfassungsgericht: Das höchste deutsche Gericht geht von einem relativen Diskriminierungsverbot aus. Das heißt, Verstöße können unter besonderen Umständen gerechtfertigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind hier insbesondere zwei Fallgruppen denkbar:
Zunächst solche Ungleichbehandlungen, „wenn im Hinblick auf die objektiv-biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses eine besondere Regelung erlaubt oder sogar geboten ist“.
Ferner ist die Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber auch dann zulässig, „wenn er einen sozialstaatlich motivierten typisierenden Ausgleich von Nachteilen anordnet, die ihrerseits auch auf biologische Unterschiede zurückgehen“ (Kompensationsprinzip).
Persönlich halte ich diese differenzierende Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts, die im übrigen Richtschnur für das Handeln des Bundestages ist, für überzeugend, denn da Männer und Frauen objektiv nicht gleich sind, muss unter Umständen auch eine Ungleichbehandlung zulässig sein.
Aus diesen Gründen ist der von Ihnen monierte Vorrang in bestimmten Fällen gerechtfertigt.
Schließlich existiert auch keine verfassungsrechtliche Normhierarchie dergestalt, dass „ursprüngliches“ Verfassungsrecht eine höhere Stellung hätte als nachträglich eingefügte Grundgesetznormen. Zwar geht das Verfassungsrecht dem sonstigen einfachen Bundes- und Landesrecht vor, untereinander besehen sind aber die Normen des Grundgesetzes rechtlich gleichrangig.
Mit freundlichen Grüßen Michael Grosse-Brömer, MdB [3]
Die Antwort des Mitglieds des Bundestages ist ein mustergültiges Beispiel für eine weitverbreitete Denkweise in der deutschen Politikerkaste, die immer wenn es opportun ist, die Gleichbehandlung der Frau mit dem Mann einfordert und wenn dies nicht opportun ist, dann das Gegenteil behauptet und die Ungleichbehandlung der Frau (zu ihren Gunsten) verteidigt.
Wenn nicht definiert wird, was erlaubt oder geboten ist, ist natürlich alles erlaubt oder geboten oder auch nicht. Das heißt nichts anderes als: „Wenn wir sagen, es ist erlaubt oder geboten, dann ist es erlaubt oder geboten, ansonsten nicht.“ Das entspricht eher monarchistischer Willkür denn demokratischer Rechtsstaatlichkeit. Demnach kann willkürlich bestimmt werden, was erlaubt und geboten ist. Nach dem Willen der herrschenden Politclique soll Frauenprivilegierung und Männerdiskriminierung erlaubt und geboten sein. Nicht erlaubt und geboten hingegen sind Frauendiskriminierung und Männerprivilegierung.[4]
Diese bis in höchste Machtkreise vertretene Denkart ist es, welche Trennungsväter nicht begreifen, die erfolglos um Sorgerecht und Umgangsrechte vor bundesdeutschen Gerichten kämpfen. Sie können diesen Kampf niemals gewinnen und werden von einer Justiz, sekundiert durch die herrschenden Politik, an dem Nasenring (der Nasenring ist die vage Hoffnung, vielleicht doch wieder eine Kontaktaufnahme bzw. eine Ausweitung des Umgangsrechts zu erreichen) durch die Manege geführt. Männer, besonders wenn sie Väter sind, sollten nicht auf den Rechtsstaat oder auf die höhere Gerechtigkeit höherer Instanzen hoffen.[5] Es gibt für sie keine Gerechtigkeit und es gibt für ihr Problem keine Lösung, weil das System in Deutschland so will. Das System macht allenfalls Scheinzugeständnisse wie im Unterhaltsrecht. Da wird Männern die Hoffnung gemacht, dass sie nicht auf ewig der Zahlsklave des Systems ist, dass wäre ja schlecht für die Motivation der Leistungsträger, und es wird von Eigenverantwortung der Frau nach der Scheidung gesprochen und Begrenzung von Unterhaltsansprüchen gesprochen. Aber die JuristInnen haben genügend Ausnahmeregelungen in der Hinterhand, die sie nutzen werden, um Männer eben doch nicht aus ihrer Zahlknechtschaft zu entlassen.[6]
[5] Als Beispiel für den Kampf eines Vaters durch die Instanzen siehe den Fall Adler.
[6] Die Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages, Isabell Götz, verdeutlicht diese Handlungsmaxime in der Sendung Kontrovers: Wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht?, Deutschlandradio am 23. März 2009 (besonders 13:50 – 14:50 Min., 21:30 – 22.30 Min.)
Exkurs zu den Unterschieden von Gleichheits- und Differenzfeminismus
Eva Herman schreibt in ihrem Buch „Eva-Prinzip“:
„Nicht nur Kritikern, auch ein paar aufgeweckte Feministinnen selbst fiel auf, dass sowohl die Gender Studies als auch die Thesen der Frauenbewegung einen logischen Schönheitsfehler hatten. Einerseits beharrte der "Gleichheitsfeminismus" darauf, Frauen seien wie Männer oder sollten sich an Männern orientieren, andererseits wurde eine "Frauenkultur" gepriesen, die darauf hinauslief, dass Frauen anders denken, anders empfinden, anders handeln und im Grunde die besseren Menschen seien.“ [1]
Feminismus kann also als eine Kunst verstanden werden, für jede Form der Frauenbevorzugung eine passende Rechtfertigung zu (er)finden und für das eigene Unvermögen bzw. Scheitern Männer verantwortlich zu machen.
Feministinnen verstehen es – zu ihrem Vorteil und zum Nachteil der Männer – geschickt zwischen Gleichheitsfeminismus („Männer und Frauen sind gleich und müssen deshalb gleichberechtigt werden“) und Differenzfeminismus („Männer und Frauen sind ungleich, deshalb brauchen Frauen ein paar Sonderrechte“) hin und her zu pendeln. Diese Doppelstrategie verschafft den Feministinnen eine Immunität, die kaum aufzubrechen ist. Was Männer auch machen, sie können nur verlieren.
Um diese Denkweise zu demonstrieren, soll der hypothetische Fall eines Unternehmers als Beispiel dienen, der zehn Personen einstellt:
10 Männer, 0 Frauen:
Feministische Analyse: Mieses Chauvischwein, was Frauen hasst!
9 Männer, 1 Frau:
Feministische Analyse: Verlogenes Chauvischwein, was bloß eine Frau als Alibi einstellt – aber damit kommt er nicht durch!
8 Männer, 2 Frauen:
Feministische Analyse: Hinterhältiges Chauvischwein! Die zweite Frau wurde lediglich zur Entkräftung des Alibi-Argumentes eingestellt!
7 Männer, 3 Frauen:
Feministische Analyse: Oberchavischwein! Frauen stellen über 50 % der Bevölkerung, und dieser Drecksack gesteht ihnen nur 30 % der Stellen in seinem Unternehmen zu!
6 Männer, 4 Frauen:
Feministische Analyse: Chauvischwein mit Machtverlustangst! Daher sollen Männer die Mehrheit behalten!
5 Männer, 5 Frauen:
Feministische Analyse: Patriarchalisches Chauvischwein: Beim Personal 50/50, aber er als Eigentümer, Boss und Unternehmer ist natürlich wieder ein Mann!
4 Männer, 6 Frauen:
Feministische Analyse: Ausbeuterisches Chauvischwein: Will mit Frauen, denen er einen Viertel weniger bezahlt, Geld sparen!
3 Männer, 7 Frauen:
Feministische Analyse: Ausbeuterisches Chauvischwein: Will auf dem Buckel von Frauen noch mehr Geld sparen!
2 Männer, 8 Frauen:
Feministische Analyse: Ausbeuterisches Chauvischwein: Will auf dem Buckel von Frauen noch viel mehr Geld sparen – und bringt in männerbündlerischer Weise aber seine beiden Freunde auch noch in der Firma unter!
1 Mann, 9 Frauen:
Feministische Analyse: Ausbeuterisches Chauvischwein: Stellt nur Frauen ein, um durch diskriminierende Lohndrückerei noch mehr Gewinn auf dem Buckel von Frauen einzustreichen. Durch den Alibimann lassen wir uns nicht täuschen. Der dient lediglich der Tarnung!
0 Männer, 10 Frauen:
Feministische Analyse: Ausbeuterisches Chauvischwein: Stellt nur Frauen ein, um durch diskriminierende Lohndrückerei noch mehr Gewinn auf dem Buckel von Frauen einzustreichen. Das gibt er im Grunde genommen auch noch frech zu. Noch nicht mal zur Tarnung stellt dieses Schwein einen Mann ein! [2]
Diese Argumentationslinie funktioniert auch in der Geschlechterdebatte, wenn es um die Rollenverteilung in der Familie geht:
Der Mann der Haupternährer (100 %), die Frau die Hausfrau (0 %):
Feministische Analyse: Mieses Chauvischwein!
Der Mann verwirklicht sich im Beruf und versagt seiner Frau die berufliche Entfaltung!
Die Frau sitzt zu Hause und hält ihrem Mann den Rücken frei, und der zu Hause keinen Finger rührt.
Der Mann der Haupternährer (80 %), die Frau die Hausfrau (20 %):
Feministische Analyse: Verlogenes Chauvischwein verwirklicht sich im Beruf und versagt seiner Frau die berufliche Entfaltung!
Als Alibi lässt er seine Frau ein wenig zum Familieneinkommen dazuverdienen und macht zur Tarnung zu Hause kleinere Arbeiten – aber damit kommt er nicht durch!
Der Mann der Haupternährer (66 %), die Frau die Hausfrau (33 %):
Hinterhältiges Chauvischwein! Der Mann verwirklicht sich im Beruf und versagt seiner Frau die berufliche Entfaltung!
Frauen haben 50 % Anrecht auf alles! Er gestattet ihr aber nur 1/3 Berufstätigkeit und macht selbst nur 1/3 der Hausarbeit. Er tritt lediglich kürzer zur Entkräftung des Alibi-Argumentes!
Das kooperative Modell: Erwerbsarbeit und Hausarbeit sind gleichverteilt (50 %):
Patriarchalisches Chauvischwein!
Der Mann täuscht Gleichberechtigung vor, hat aber den besseren Job und auch bei der Hausarbeit will er mitbestimmen.
Die Frau der Haupternährerin (80 %), der Mann der Hausmann (20 %):
Ausbeuterisches Chauvischwein: Der Mann lässt sich von der Frau aushalten und arbeitet nur zur Tarnung ein wenig neben her. Und die sich aufopfernde Berufsfrau muss noch im Haushalt mithelfen.
Die Frau der Haupternährerin (100 %), der Mann der Hausmann (0 %):
Parasitäres Chauvischwein: Der Mann sitzt den ganzen Tag zu Hause rum und lässt sich von der Frau aushalten, die sich im Beruf aufopfert.
Nach diesen humoristischen Beispielen soll ein Beispiel von abgeordnetenwatch.de verdeutlichen, wie in der Politik mit der Dialektik des Gleichheits- und Differenzfeminismus gearbeitet wird:
Sehr geehrter Herr Grosse-Brömer,
ich habe eine Frage zur Quotenregelung.
Grundgesetz Artikel 3 lautet:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Aus meiner Sicht verstößt die Quotenregelung, die besagt, dass bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt eingestellt werden dürfen und sollen, eindeutig gegen Art. 3 (3) GG: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes […] bevorzugt oder benachteiligt werden“.
Begründet wird dieser Verstoß gegen das GG oft mit Art. 3 (2): „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Diese Begründung greift nicht: Zwar darf und soll der Staat bestehende Nachteile beseitigen. Aber selbstverständlich muss er sich dabei an bestehende Gesetze und erst recht ans GG halten: Er dürfte z. B. nicht einfach 20 Männer entlassen und dafür 20 Frauen einstellen: Das verstößt gegen den Kündigungsschutz. Erst recht darf der Staat nicht Frauen bevorzugt einstellen (Quotenregelung), denn das verstößt gegen nicht nur gegen irgendein Gesetz, sondern gegen das GG: Niemand darf aufgrund seines Geschlechts bevorzugt werden.
Wenn der Staat trotzdem Frauen bevorzugt einstellt, dann gibt er dem (nachträglich eingefügten) Art. 3 (2) einen VORRANG gegenüber dem Art. 3 (3). Aber wodurch ist ein solcher Vorrang gerechtfertigt?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Schreiber
Sehr geehrter Herr Schreiber,
vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de.
Vor dem Hintergrund des Wortlauts von Artikel 3 Abs. 3 GG ist für mich nachvollziehbar, dass jede Art von Quotenregelung als problematisch erscheinen kann.
Ihrer Argumentation entnehme ich ein absolutes Verständnis des Diskriminierungsverbotes nach Artikel 3 Abs. 3 GG. Anders hingegen das Bundesverfassungsgericht: Das höchste deutsche Gericht geht von einem relativen Diskriminierungsverbot aus. Das heißt, Verstöße können unter besonderen Umständen gerechtfertigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind hier insbesondere zwei Fallgruppen denkbar:
Zunächst solche Ungleichbehandlungen, „wenn im Hinblick auf die objektiv-biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses eine besondere Regelung erlaubt oder sogar geboten ist“.
Ferner ist die Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber auch dann zulässig, „wenn er einen sozialstaatlich motivierten typisierenden Ausgleich von Nachteilen anordnet, die ihrerseits auch auf biologische Unterschiede zurückgehen“ (Kompensationsprinzip).
Persönlich halte ich diese differenzierende Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts, die im übrigen Richtschnur für das Handeln des Bundestages ist, für überzeugend, denn da Männer und Frauen objektiv nicht gleich sind, muss unter Umständen auch eine Ungleichbehandlung zulässig sein.
Aus diesen Gründen ist der von Ihnen monierte Vorrang in bestimmten Fällen gerechtfertigt.
Schließlich existiert auch keine verfassungsrechtliche Normhierarchie dergestalt, dass „ursprüngliches“ Verfassungsrecht eine höhere Stellung hätte als nachträglich eingefügte Grundgesetznormen. Zwar geht das Verfassungsrecht dem sonstigen einfachen Bundes- und Landesrecht vor, untereinander besehen sind aber die Normen des Grundgesetzes rechtlich gleichrangig.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grosse-Brömer, MdB [3]
Die Antwort des Mitglieds des Bundestages ist ein mustergültiges Beispiel für eine weitverbreitete Denkweise in der deutschen Politikerkaste, die immer wenn es opportun ist, die Gleichbehandlung der Frau mit dem Mann einfordert und wenn dies nicht opportun ist, dann das Gegenteil behauptet und die Ungleichbehandlung der Frau (zu ihren Gunsten) verteidigt.
Wenn nicht definiert wird, was erlaubt oder geboten ist, ist natürlich alles erlaubt oder geboten oder auch nicht. Das heißt nichts anderes als: „Wenn wir sagen, es ist erlaubt oder geboten, dann ist es erlaubt oder geboten, ansonsten nicht.“ Das entspricht eher monarchistischer Willkür denn demokratischer Rechtsstaatlichkeit. Demnach kann willkürlich bestimmt werden, was erlaubt und geboten ist. Nach dem Willen der herrschenden Politclique soll Frauenprivilegierung und Männerdiskriminierung erlaubt und geboten sein. Nicht erlaubt und geboten hingegen sind Frauendiskriminierung und Männerprivilegierung.[4]
Diese bis in höchste Machtkreise vertretene Denkart ist es, welche Trennungsväter nicht begreifen, die erfolglos um Sorgerecht und Umgangsrechte vor bundesdeutschen Gerichten kämpfen. Sie können diesen Kampf niemals gewinnen und werden von einer Justiz, sekundiert durch die herrschenden Politik, an dem Nasenring (der Nasenring ist die vage Hoffnung, vielleicht doch wieder eine Kontaktaufnahme bzw. eine Ausweitung des Umgangsrechts zu erreichen) durch die Manege geführt. Männer, besonders wenn sie Väter sind, sollten nicht auf den Rechtsstaat oder auf die höhere Gerechtigkeit höherer Instanzen hoffen.[5] Es gibt für sie keine Gerechtigkeit und es gibt für ihr Problem keine Lösung, weil das System in Deutschland so will. Das System macht allenfalls Scheinzugeständnisse wie im Unterhaltsrecht. Da wird Männern die Hoffnung gemacht, dass sie nicht auf ewig der Zahlsklave des Systems ist, dass wäre ja schlecht für die Motivation der Leistungsträger, und es wird von Eigenverantwortung der Frau nach der Scheidung gesprochen und Begrenzung von Unterhaltsansprüchen gesprochen. Aber die JuristInnen haben genügend Ausnahmeregelungen in der Hinterhand, die sie nutzen werden, um Männer eben doch nicht aus ihrer Zahlknechtschaft zu entlassen.[6]