Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.5.2. Das Sorgerecht

Das Sorgerecht steht für Väter nur auf dem Papier. Während der Mann vom entscheidungs­befugten Familien­ober­haupt zum rechtlosen Zahlesel degradiert wurde, wird die Frau, welche einen Vater entsorgt und dem Kind vorenthält, als Allein­erziehende heroisiert.

Für die Sicherung des Sorgerechts, um damit Unter­halts­zahlungen zu begründen, siehe auch Teil 1.


zurück2.5.2.1. Das Sorgerecht für unverheiratete Väter

In Deutschland kann ein unverheirateter Vater das Sorgerecht für sein Kind entweder gar nicht oder nur mit Zustimmung der Kindesmutter erhalten. In den meisten Ländern gilt automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Neben Deutschland sind Österreich, Liechtenstein und die Schweiz sind die einzigen europäischen Länder, in denen die Mütter dieses Vetorecht gegenüber dem Recht der Väter haben.[1] Der Europäische Gerichtshofs für Menschen­rechte (EGMR) urteilte am 3. Dezember 2009, dass die in der Bundesrepublik praktizierte rechtliche Bevorzugung von Müttern gegenüber den Vätern bei nicht verheirateten Paaren eine eindeutige Diskriminierung der ledigen Väter sei.[2]

§ 162
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

  1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorge­erklärungen), oder
  2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. [3]

Die Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarren­berger (FDP) hat auf einer Bundestag­sitzung zum Thema Sorge­rechts­regelung für Nicht­verheiratete deutlich gemacht, der Gesetzgeber damals ganz bewusst die gemeinsame Sorge Nicht­verheirateter von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht hat. Denn eine gemeinsame elterliche Sorge setze im Sinne des Kindeswohls die Übereinstimmung und Kooperations­bereit­schaft beider Elternteile voraus. Dem Kind sei nicht geholfen, wenn die Elternteile ständig über Sorge­rechts­fragen nur noch über ihre Anwälte reden. […] Es stelle sich überhaupt die Frage, ob Anlass dazu besteht, den Müttern zu misstrauen, anzunehmen, dass sie den leiblichen Vätern das Sorgerecht aus sachfremden Erwägungen entziehen würden. Oder ob es nicht vielmehr so sei, dass die Mütter diese Entscheidung in aller Regel sehr bewusst zum Wohl des Kindes nutzen? Dies jedenfalls, die selbstbestimmte Entscheidung der Mutter zum Wohl des Kindes, sei die gedankliche Ausgangslage bei der Verabschiedung der Kind­schafts­rechts­reform 1998 gewesen.[4]

Die Politikerin bringt wieder gekonnt die „selbstbestimmte Entscheidung der Mutter“ mit dem „Wohl des Kindes“ in Überein­stimmung. Im Klartext bedeutet das, wer als Vater etwas wolle, hat sich den Wünschen und Entscheidungen der Mutter in allem unterzuordnen. Die Mutter wird auf einen Sockel gehoben, wo sie sakrosankt über die Vater-Kind-Beziehung entscheiden darf, denn wie bei Göttern ist es nicht statthaft ihre Entscheidungen auch nur anzuzweifeln. „Par ordre de mutti“ hat der Vater sich „gefälligst“ um das Kind zu kümmern oder soll in „vollendeter Rück­sicht­nahme“ das Feld freiwillig räumen. Auf jeden Fall hat der Mann die „Schnauze“ zu halten, sowie pünktlich und artig seiner Pflicht als „Zahlesel“ nachkommen.

Nach den Äußerungen von Leutheusser & Co. wird es wohl auch zukünftig kein automatisches Sorgerecht geben. Wahrscheinlich werden die ledigen Väter dann zu Bittstellern vor Gericht:

„Interessen­verbände von Vätern fordern seit längerem ein automatisches gemeinsames Sorgerecht auch für Eltern ohne Trauschein. Dies stößt jedoch in der Bundes­regierung und im Parlament auf Vorbehalte: Leutheusser-Schnarren­berger sagte, dies sei dann keine gute Lösung, wenn schon bei der Geburt des Kindes Vater und Mutter nicht mehr zusammenlebten. Väter müssten aber auch ohne zwingende Zustimmung der Mutter ein Sorgerecht bekommen können. Ähnlich äußerte sich der rechts­politische Sprecher der Unions­fraktion, Michael Grosse-Brömer (CDU): ‚Das Wohl des Kindes steht im Mittelpunkt. Wir sind dafür, dass ein Vater bei Gericht ein Sorgerecht beantragen kann, wenn er den Kontakt zu seinem Kind pflegt und pflegen will.‘“ [5]

Selbst bei schweren Versäumnissen der Mutter bekommt der biologische Vater noch kein Sorgerecht. Wenn überhaupt etwas zu bewegen ist, dann nur übers Jugendamt. Ein Vater ohne (gemeinsames) Sorgerecht ist nicht einmal antragsberechtigt für irgendetwas, das mit dem Sorgerecht zu tun hat. Das muss alles übers Jugendamt laufen und da gibt es dann folgende Möglichkeiten:

  1. Das Jugendamt ignoriert, was der Vater (ohne Sorgerecht) vorbringt. Das wären unbewältigte Paar­konflikte, er würde übertreiben, sie würden trotzdem aufmerksam sein, danke für die Hinweise und tschüss.
  2. Das Jugendamt „unterstützt“ die Mutter bei der Erziehung, das kann von einem Seminar­angebot bis zur Familien­helferin oder Verpflichtungen gehen.
  3. Das Jugendamt holt sich das Kind und steckt es in eine Pflege­familie.

Auffällig dabei ist, der Vater kommt in keiner dieser Möglichkeiten vor. Eher landet das Kind bei Fremden als bei ihm. Väter, noch dazu welche ohne Sorgerecht, sind für das Jugendamt meistens bloße Störfaktoren und niemals dem Kindeswohl zuträglich. So ganz koscher kann der Vater ja nicht sein, wenn er mit so einer unfähigen und verantwortungs­losen Frau ein Kind macht, solche Gedanken schwirren jeder Sach­bearbeiterin dabei bewusst oder unbewusst im Kopf herum.

Ohne den Willen der allmächtigen Kindesmutter geht (fast) gar nichts. Es ist auch immer damit zu rechnen, dass die „Allein­erziehende“ bereits von der HelferInnen­industrie eingenordet wurde. Man wird ihr eingebleut haben, dass sie als unzurechnungs­fähig anzusehen ist, mit dem Vater des Kindes das gemeinsame Sorgerecht auszuüben. Auch von Jugendämtern ist immer wieder zu hören, dass sie Mütter eindringlich vom gemeinsamen Sorgerecht abraten.

zurück2.5.2.2. Das alleinige Sorgerecht

Ein gemeinsames Sorgerecht, auch nach Scheidung der Elternehe, schien dem Gesetzgeber des Jahres 1979 nicht kindeswohl­gemäß zu sein. In namentlicher Abstimmung entschieden sich 207 Abgeordnete des Deutschen Bundestags für „klare Verhältnisse“ im Sinne der zwingenden Alleinsorge eines Elternteils.[6] Die Waffen wurden alle in die Hände der Frauen gelegt. Es ist der politische Wille, Männer in ihrer Versorgerrolle festzuhalten, trotz Propagierung der Emanzipation von Frauen. Das alleinige Sorgerecht garantiert der Frau, von den Unter­halts­zahlungen des Exmannes (bzw. nicht­ehelichen Kindvater) zu profitieren, ohne sich im Gegenzug in irgendeiner Weise sich in ihr Leben hineinreden zu lassen. Der Mann wurde innerhalb von wenigen Jahren vom entscheidungs­befugten Haushalts­vorstand zum rechtlosen Zahlesel degradiert.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, wenn eine Mutter nach einer Kindes­ent­führung mit dem alleinigen Sorgerecht belohnt wird.[7] (vgl. Kinder­verschleppung) Sanktionen muss eine Mutter wegen ihrer Rechtsverstöße nicht befürchten, weil das Kindeswohl (entgegen aller Dementi) faktisch immer mit dem Mutterwohl gleichgesetzt wird. Motto: „Sorgen Sie dafür, dass es der Mutter gut geht, dann geht es auch dem Kind gut.“ An diesen Beispielen lernt man, dass Männer und Frauen entgegen der Vorgabe des Grundgesetzes vor dem Gesetz nicht gleich sind.

In einem anderen Beispiel wird die Mutter mit der Alleinsorge dafür belohnt, dass sie nachweislich für die Zerrüttung der sozialen Beziehungen der Eltern hauptverantwortlich ist. Mit Pädophilie- und Missbrauchs­vorwürfen verfolgte die Mutter das Ziel, den Vater vom Umgang auszuschließen. Das Gericht stellt fest, dass eine gemeinsame Ausübung der Eltern­ver­antwortung ein Mindestmaß an Überein­stimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern erfordert. Die Mutter verweigert jedoch jede positive Mitwirkung bei der Durchführung der gerichtlichen Umgangs­regelung und nimmt auch die Verhängung von Zwangs­geldern in Kauf. Weil zwischen den Eltern in dieser Angelegenheit keinerlei Überein­stimmung besteht und es auch keine tragfähigen Anhalts­punkte dafür gibt, dass sich die Verständigungs­möglichkeiten in absehbarer Zeit wieder­her­stellen lassen, überträgt das Gericht einfach das Sorgerecht allein der Mutter.

Das Ober­landes­gericht hat der besonderen emotionalen Bindung der Kinder an die Mutter und dem Gedanken der Erziehungs­kontinuität ein so hohes Gewicht beigemessen, dass diese Gesichts­punkte das festgestellte erzieherische Versagen der Mutter, nämlich unter anderem in Bezug auf die Herstellung und Erhaltung der Bindungen zum Vater, in der wertenden Gesamtschau doch noch überwiegen. Die darauf gegründete Schlussfolgerung, dass die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter dem Kindeswohl – auch gegenüber der Übertragung auf den Vater – relativ noch am besten entspricht, lässt aus Sicht des Bundes­gerichts­hofs angesichts der außergewöhnliche Familien­konstellation keine Rechtsfehler erkennen.[8]

Es ist festzuhalten, dass einem Vater, der die Hauptverantwortung für die zerrüttete Beziehung trägt, das Sorgerecht gerichtlich entzogen würde. Eine Mutter hingegen muss nur die Beziehung zerrütten und den Vater kriminalisieren, und die Familien­gerichte geben auf und sie bekommt, was sie will.

Das Risiko ist für Frauen minimal. In einem anderen Fall wusste der Vater knapp ein Jahr nicht, wo seine beiden Söhne sind. Seine Frau hatte sich heimlich aus der gemeinsamen Wohnung erst ins Frauenhaus, dann zu ihrer Schwester abgesetzt. Und als der Fall schließlich vor dem Bremer Familiengericht landet, wird dem Vater genau das zum Verhängnis: Die Kinder haben sich ihm in den Monaten der Trennung entfremdet, urteilten die Richter und sprachen der Ex-Frau das alleinige Sorgerecht zu. Der Vater verliert den Sorge­rechts­prozess zuerst vor dem Amtsgericht und dann auch vor dem Ober­landes­gericht. Die Mutter sei die Haupt­bezugs­person, „sie stand für sie in der Vergangenheit ohne Unterbrechung kontinuierlich zur Verfügung“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Der Senat verkennt nicht, dass die Kindesmutter diese Kontinuität ertrotzt hat …“ Dennoch sei zu berücksichtigen, dass sich die Kinder in den vergangenen Jahren in Bremen eingelebt haben. In der weiteren Begründung beurteilen die Richter das Verhalten der Mutter zwar als Fehlverhalten, doch auch das bleibt ohne Folgen.

Rainer Sonnenberger, Bundesvorsitzender des Vereins „Väteraufbruch für Kinder“, bestätigt, dass diese Fälle bei Weitem keine Seltenheit sind: „Die Masche, erst einmal mit illegalen Mitteln Fakten zu schaffen, die dann vor Gericht gegen die Väter verwendet werden, kommt häufig vor. Das ist fast schon gängige Praxis.“[9]

In der Schweiz hat eine Mutter versucht, ihren Sohn zu vergiften. Obwohl die Frau unter Mordanklage steht, belassen die Familienrichter das Kind bei der Mutter.[10]


zurück2.5.2.3. Das gemeinsame Sorgerecht

Zur Bewertung des „Gemeinsamen Sorge­rechts“ sind die vorstehend beschriebenen Rechts­tatsachen berücksichtigen. Die Gesetz­gebung im Zusammenspiel mit der Recht­sprechung und Frauen­beratung machen das gemeinsame Sorgerecht wie auch das Kindeswohl zu einer familien­rechtlichen Fiktion.

Zunächst einmal ist in Grundgesetz Artikel 6 Absatz 4 nur die Mutterrolle explizit geschützt, was sich im § 1626a BGB fortsetzt. Dazu wird im öffentlichen Diskurs über die Gleich­berechtigung das Familienrecht regelmäßig ausgenommen. Der Satz „Das Kind gehört zur Mutter“ gehört immer noch (teilweise unausgesprochen) zu den Leitlinien in der Familien­recht­sprechung. Es kann immer wieder beobachtet werden, wie bei Vätern grundsätzlich die Erziehungs­fähigkeit infrage gestellt wird, die den Müttern unhinterfragt (und vor allem ungeprüft) zugesprochen wird. Selbst wenn ein Familien­richter unter Berücksichtigung aller Umstände zu dem Schluss kommen muss, dass Vater und Mutter gleichermaßen für die Kindessorge geeignet sind, fällt das Kind letztlich doch wieder der Mutter zu, weil „der Vater ja den Unterhalt erwirtschaften muss und von daher weniger Zeit für die Kindesbetreuung hat“. Gerade in der Trennungs­situation wird die Mutter wenig gefordert, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, während der Vater nicht aus seiner Rolle als Alleinversorger entlassen wird, was für den Mann das gemeinsame Sorgerecht als symmetrisches, d. h. gleich­berechtigt ausgeübtes Sorgerecht (in der Regel) zu einer Utopie werden lässt.

Ist es möglich, gemeinsames Sorgerecht für das Kind zu bekommen?

Für Väter, die nicht mit der Kindesmutter verheiratet sind, ist dies nicht möglich. Uneheliche Kinder werden diskriminiert, wenn der Familienstand der Eltern „ledig“ ist, weil ihnen de facto das Recht auf ihren Vater vorenthalten wird. Dies, obwohl ihnen nach Grundgesetz Artikel 6 die gleichen Rechte wie ehelichen Kindern zustehen.[11] Ihre Väter sind vom gemeinsamen Sorgerecht für sie ausdrücklich ausgeschlossen. Bereits der väterliche Antrag ist unzulässig. Das Bundes­verfassungs­gericht bestätigte dies[12], daran änderte auch die schwere Kritik aus verschiedenen Richtungen über die Richterinnen und Richter und ihr Urteil nichts. Bei nicht­ehelichen Partner­schaften hängt es von vornherein ganz von der Gnade der Mutter ab, ob der Vater gemeinsames Sorgerecht bekommt. In Europa steht Deutschland längst mit dieser extrem kinder- und väter­verachtenden Entrechtung im Widerspruch zur Menschen­rechts­konvention isoliert da. Sorgerecht bekommt hierzulande nur, wer die freiwillige Zustimmung der Mutter hat (§ 1626a BGB) oder wem es vom Gericht übertragen wurde, weil die Mutter nach § 1666 BGB das Wohl des Kindes gefährdet. § 1666 ist zwar weit gefasst, wird aber äußerst selten angewandt, wenn es die Mutter ist, der die Sorge entzogen werden müsste. Väter, die bei Jugendamt und Gericht auf die Vernachlässigung der Kinder, grobe Erziehungsfehler oder andere Kindeswohl gefährdende Umstände hinweisen, blitzen damit regelmäßig ab. Eigene Klagen sind nicht zulässig, da es diesen Vätern verwehrt ist, für ihr eigenes Kind tätig zu werden.

Trennungs­väter mit Trauschein haben zwar direkt nach der Trennung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, jedoch stellt sich für sie oft die Frage, wie sie das Sorgerecht behalten können. Denn im Trennungs­prozess stellen Ex-Partnerinnen gerne Anträge auf Alleinsorge, um das Sorgerecht wie eine Trophäe nach Hause zu tragen und den anderen Elternteil so weit wie möglich zu entrechten. Vielen Richtern genügt schon ein Streit, um mangelnde Kommunikation zu diagnostizieren und dies als Grund für Sorge­rechts­entzug zu betrachten.[13]

In 92,2 % der „erfolgreich“ erzwungenen gerichtlichen Sorgerechts­entzüge erhält die Mutter die Alleinsorge.[14] Allein­sorge­antrag­stellerinnen liefern mit provozierten Blockaden dem Verfahren selbst die Gründe. Der andere Elternteil tut gut daran, seine Meinung über wichtige Kindes­angelegen­heiten völlig unterzuordnen und sich alles gefallen zu lassen, um keinen Streit zuzulassen. Ist die gemeinsame Sorge einmal letztinstanzlich entzogen, lässt sie sich nur schwer wiederherstellen. Die Kinder müssen älter sein und sich selbst klar dafür aussprechen, dann kann gemäß § 1696 BGB vorgegangen werden.[15]

Das gemeinsame Sorgerecht in der Praxis

Das bisher Gesagte zeigt bereits, dass das Sorgerecht eine Farce ist, denn der Rechts­grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau ist im Familienrecht massiv verletzt bzw. außer Kraft gesetzt. Das gemeinsame Sorgerecht ist in der Praxis wertlos, das können viele Trennungs­väter bestätigen. Es gibt nur zwei Varianten, in denen die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts für gemeinsame Kinder funktioniert:

  1. Die Kindesmutter tastet die Autorität des Vaters gegenüber seinen Kindern nicht an und lässt ihn weiterhin seine Rolle als Vater gegenüber den Kindern wahrnehmen.
  2. Der Kindesvater verzichtet auf jedwede eigene Initiativen im Hinblick auf Erziehung der Pflege und ordnet sich in allen Belangen den Wünschen der Kindesmutter unter.

In beiden Fällen hängt die Ausübung des Sorgerechts durch den Vater vom Wohl und Wehe der Kindesmutter ab. Es versteht sich von selbst, dass gesetzliche Regelungen nutzlos sind, wenn sie nur im kooperativen Einvernehmen der potentiellen Konfliktparteien funktionieren. Von Rechtswesen erwartet man jedoch Lösungen gerade für den Fall des Konflikts bzw. bei Interessen­konflikten. In diesem Konfliktfall hält das deutsche Rechtssystem aber nur diese Lösung parat, der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen und den Vater auszuschließen. Damit ist das Konstrukt des Gemeinsamen Sorgerechts eine Farce, weil es im Zweifelsfall doch wieder nur auf eine Allein­bestimmung der Mutter hinausläuft.

Die Meinung, ein Vater habe sich dem Willen der Kindesmutter unterzuordnen und die Klappe zu halten, ist in der Politik weit verbreitet. So antwortet der parlamentarische Staats­sekretär der Bundes­ministerin der Justiz, Max Stadler auf die Frage zum § 1626a BGB, ob nicht alle Kinder das gleiche Recht haben sollten, wenn es um Entscheidungen geht, die ihre Zukunft betreffen und wie das mit den Müttern sei, die ihre Kinder unter Ausnutzung der Rechtslage im Trennungs­streit instrumentalisieren:

„Im Mittelpunkt der Überlegungen muss das Wohl des Kindes stehen. [Natürlich, was denn sonst?] Mit dem Kind­schafts­rechts­reform­gesetz, welches am 1. Juli 1998 in Kraft trat, wurde u. a. das Sorgerecht in Deutschland neu geregelt. Der Gesetzgeber hat die gemeinsame Sorge bei unverheirateten Eltern­teilen zum damaligen Zeitpunkt ganz bewusst von der Zustimmung beider Elternteile abhängig gemacht. Ein gemeinsames Sorgerecht erfordert eine ‚tragfähige soziale Beziehung der Eltern zueinander‘ und ‚ein Mindestmaß an Über­ein­stimmung‘ (BVerfG, NJW 1995, 2155). Der Bundestag ging davon aus, dass in den meisten Fällen, in denen der Vater die elterliche Sorge mit beansprucht, z. B. innerhalb nichtehelicher Lebens­gemein­schaften, die Mutter auch mit der Abgabe einer Sorge­erklärung einverstanden ist oder der Vater die elterliche Sorge faktisch wahrnimmt, ohne die rechtliche Alleinsorge der Mutter zu beanstanden. Ob die der Regelung zu Grunde liegende Annahme der Wirklichkeit entspricht, muss meiner Meinung nach umfassend geprüft werden.“ [16]

Der Staats­sekretär sagt wortreich durch die Blume dies: Wenn die Kindesmutter das „Mindestmaß an Über­ein­stimmung“ (möglicherweise sogar vorsätzlich) verhindert, dann solle der Kindesvater bitte schön das Feld räumen und sich mit dem Verlust seiner Vaterrolle einfach abfinden. Wehe, Gleiches würde von einer Frau verlangt werden.

Frau Leutheusser-Schnarren­berger (FDP, jetzt Bundes­ministerin der Justiz) schließt daran nahtlos an, wenn sie in ihrer Bundestagrede zur Sorge­rechts­regelung für Nicht­verheiratete die Frauen verteidigt:

„Es stellt sich also die Frage, ob Anlass dazu besteht, den Müttern zu misstrauen, anzunehmen, dass sie den leiblichen Vätern das Sorgerecht aus sachfremden Erwägungen entziehen. Oder ist es nicht vielmehr so, dass die Mütter diese Entscheidung in aller Regel sehr bewusst zum Wohl des Kindes nutzen? Dies jedenfalls, die selbstbestimmte Entscheidung der Mutter zum Wohl des Kindes, war die gedankliche Ausgangslage bei der Verabschiedung der Kind­schafts­rechts­reform 1998. [… Man muss] sich schon die Frage gefallen lassen, was […] zu der Einsicht gebracht hat, dass die Mütter ihre Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht missbrauchen.“ [17]

Da haben wir es wieder: Es wird für abwegig gehalten anzunehmen, dass eine Frau aus „sachfremden Erwägungen“ leiblichen Vätern das Sorgerecht entziehen würde. Die „selbstbestimmte Entscheidung der Mutter“ dient dem „Wohl des Kindes“ und nichts weiter. Das Bild des bösen Mannes und der selbstlosen Frau ist nicht totzukriegen und bis in die höchste Politik fest verankert. Trennungs­väter haben keinen Grund sich der Illusion hinzugeben, dass sie von der Politik ernstgenommen würden.

Die Geschichten, die Trennungs­väter über diese Rechts­wirklich­keit erzählen können, sind Legion. Aber nur selten gelangen diese in die öffentliche Diskussion.[18] Die Versuche von Trennungs­vätern, Öffentlichkeit für ihre Situation herzustellen, sind noch spärlich. Einige Aktionen gibt es aber schon.[19][20] Manche lassen die tragische Bedeutung für die Betroffenen erkennen.[21]

Die Asymmetrie beim Sorgerecht von Vater und Mutter wird in der Praxis immer wieder deutlich. „Haben Sie das alleinige Sorgerecht?“, fragte die Sach­bearbeiterin im Bezirksamt. Ein Vater wollte für eine seiner drei Töchter einen Kinderausweis beantragen, für den Urlaub in Kroatien. Das alleinige Sorgerecht hat er nicht. „Dann brauchen wir die Unterschrift der Mutter!“ Die Mutter aber lebt 800 Kilometer weit weg und war nicht erreichbar. Was tun? Der Vater kann den Pass nicht beantragen. Als eine Mutter direkt nach ihm das gleiche Anliegen vorbrachte, wurden dieser ohne Probleme die Unterlagen ausgestellt. Nach dem Sorgerecht oder dem Vater fragte niemand.[22] Während dem Wunsch der Mutter in der Praxis (fast) immer entsprochen wird, braucht ein Vater immer einen schriftlichen Nachweis, dass er die Kinder nicht geklaut hat.

zurück2.5.2.4. Neue Rollenmodelle als Fata Morgana

In der Politik wird viel Bohai um neue Rollenmodelle gemacht, wonach sich Männer mehr um Haushalt und Kinder­betreuung kümmern sollen und Frauen mehr Chancen in der Erwerbsarbeit wahrnehmen sollen.

Der „Neue Mann“ wird von Feministinnen zwar vehement gefordert und wurde von Ina Deter in dem Lied „Neue Männer braucht das Land“ auch schmissig besungen. Die Realität ist aber eine andere. Im Trennungsfall nimmt in der Regel die Mutter die Kinder mit und vom Mann wird ganz nach dem alten Rollen­klischee nur erwartet, dass er möglichst viel Kohle für die Brutbesitzerin ranschafft.

Ein Vater mit „Rollentausch-Erfahrung“ berichtet:

Ich habe das gemeinsame Kind im Alter von einem Jahr selbst und unter der Woche alleine neue Monate betreut. Die Mutter war nur am Wochenende da. All das zählte nach der Trennung nicht mehr. „Das Kind gehört zur Mutter“, beschied das Jugendamt – und „Basta! Bitte unterschreiben Sie hier den Titel, Sie sind zur Zahlung verpflichtet, ansonsten klagen wir.“

Aber auch Mütter haben es schwer, sich von „Rollen-Erwartungen“ zu befreien. Sie werden laut Joachim Wiesner von ihren Anwälten (und auch Frauen­haus­personal) so beraten:

„Sehen Sie zu, dass Sie die Kinder besitzen. Dann muss Ihr Mann für alles bezahlen.“ [23]

Und es wird diese Erwartungs­haltung aufgebaut:

„Nach drei Scheidungen muss es sich eine Frau einfach leisten können, einen Porsche zu fahren. Sonst hat sie was falsch gemacht.“ [24]

Fatal für Frauen, die nicht in der beschriebene Weise ihre Kinder als Faustpfand in ihren Besitz bringen wollen, ist dies:

„Müttern, die sich rechtskonform verhalten, wird unterstellt, dass sie die Kinder im Stich gelassen hätten.“

zurück2.5.2.5. Die rechtliche Entsorgung der Väter

Bis zum 1. Juli 1958 war das Sorgerecht im Bürgerlichen Gesetzbuch so geregelt:

§ 1627 BGB
Ausübung der elterlichen Sorge
Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen.[25a]

Das bedeutete allerdings keine schrankenlose Allein­herrschaft des Vaters, denn die Rechte der Mutter sind grund­gesetz­lich geschützt, was die elterliche Gewalt des Vaters beschränkte.

Artikel 6 GG
(Ehe, Familie, uneheliche Kinder)
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.[26]

Mit dem Gesetz vom 18. Juni 1957 wurde einseitig der Vater entmachtet, wobei gleichzeitig der Schutz der Mutter unangetastet blieb.

§ 1627 BGB
Ausübung der elterlichen Sorge
(1) Die Eltern haben die elterliche Gewalt in eigener Verantwortung und in gegen­seitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben.
(2) Bei Meinungs­verschieden­heiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.[25b]

Dieses Gesetz kommt nur vordergründig geschlechts­neutral daher. Es fällt auf, dass keine Pflicht der Eltern formuliert wird, sich in Fragen der elterlichen Gewalt zu einigen. In Absatz 2 ist nur von einem Versuch, sich zu einigen die Rede. Der Streitfall bleibt merkwürdig ausgespart. Dann greift der Schutz der Mutter nach Artikel 6 Absatz 4 GG, der Vater geht im Konfliktfall leer aus.

Zur weiteren Verunklarung wurde der Begriff Kindeswohl eingeführt. Was der unbestimmte Rechtsbegriff im konkreten Einzelfall bedeutet, bestimmt das Jugendamt oder der Familien­richter, womit sich der Staat groß­zügige Eingriffs­möglichkeiten in das Elternrecht geschaffen hat. Die Eingriffe des Staates in die elterliche Gewalt im „Namen des Volkes“ und zum „Wohle des Kindes“ richten sich nicht selten auch gegen die (allein­erziehende) Mutter.

Mit dem Gesetz vom 26. November 2001 wurde der Begriff „elterliche Gewalt“ in „elterliche Sorge“ geändert. An anderer Stelle ist noch genauer darzulegen, dass der Staat die Familie als Konkurrent im Anspruch an Loyalität und Gehorsam empfindet. Mit dieser Gesetzes­änderung hat der Staat den Gewaltbegriff (elterliche Gewalt) durch den der (elterlichen) Sorge ersetzt und damit Expressis verbis der Familie die Ordnungsmacht abgesprochen. Die Ordnungs­macht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Mit dieser Ausdehnung des staatlichen Gewaltmonopols hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewalten­teilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt.[27]

Die nicht­ehelichen Väter wurden 1998 mit der Einführung des Kind­schafts­rechts vom deutschen Rechtssystem ausgeschlossen. Nichteheliche Väter hatten keine Möglichkeit gegen den erklärten Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen oder die Entscheidung der Mutter durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Der Gesetzgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass keine Mutter ihrem Kind den Vater ohne Grund oder gar aus egoistischen Gründen vorenthalten würde. Wieder einmal bildet der Mythos von der naturguten Mutter und dem schlechten Vater den Hintergrund für eine sexistische Gesetzgebung. Väter­verbände machten schon damals auf diese katastrophale Situation aufmerksam. 2003 befasste sich dann auch das Bundes­verfassungs­gericht mit diesem Rechts­aus­schluss und befand die Regelung für rechtens.

So wurde 2003 den nicht­ehelichen Kindern und deren Väter jegliche Möglichkeit genommen, auch gegen den Willen der Mutter auf dem Rechtsweg feststellen zu lassen, ob die Verweigerung tatsächlich vom Kindeswohl getragen sei. Das Bundes­verfassungs­gericht hatte allerdings in seinem Urteil der Bundes­regierung die Überprüfung dieser prognostischen Annahme als Hausaufgabe aufgegeben.

Es hat noch einmal insgesamt sechs Jahre gebraucht, bis der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte im Jahre 2009 dieser Ungleich­behandlung Einhalt gebot und das Bundes­verfassungs­gericht musste dann notgedrungen ein halbes Jahr später den eigenen Beschluss von 2003 korrigieren. Schon 2003 hätten die Verfassungsrichter es anders wissen können, wenn sie es nur gewollt hätten. Am Ende der Gerichts­verhandlung sagte die Kindesmutter: „Das Gesetz war auf meiner Seite und ich habe es einfach ausgenutzt.“

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2011[28] mit Umgangs­ver­eitelung beschäftigt – das wird selten bis zum BGH durchgelassen. Der betreffende Teil des Leitsatzes besagt:

„Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls [hier: Umgangs­ver­eitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater] darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des – gesamten – Aufenthalts­bestimmungs­rechts wegen Umgangs­ver­eitelung ist eine Umgangs­pfleg­schaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichts­losigkeit abgesehen werden.“

Es folgen 20 Seiten Begründungen. Das Kind wurde im Jahr 2000 geboren, Trennung 2009, Mutter allein­sorge­berechtigt weil Kind nichtehelich. Kind ist nur am Wochenende bei der Mutter, unter der Woche bei der Großmutter. Die Umgangs­kontakte zum Vater werden von der Mutter blockiert, unter fleißiger Mithilfe der Großmutter. Das Kind fühlt extrem unter Druck gesetzt und manipuliert.

Der Vater kann in dieser Situation nicht selbst klagen, er hat ja das Sorgerecht nicht und ist damit gar nicht antrags­berechtigt. Schließlich droht das Amtsgericht mit Sorge­rechts­entzug und holt zur Erziehungs­fähigkeit der Mutter ein familien­psycholo­gisches Sach­ver­ständigen­gutachten ein. Darauf werden Teile des Sorgerechts auf einen Pfleger des Jugendamts übertragen, der bringt es in ein Heim der Jugendhilfe. Während­dessen klagt sich die Mutter die Instanzen hoch.

Die Urteilsbegründung des BGH besagt im Kern:

  • Das grund­gesetz­liche Elternrecht der Mutter (nicht des Vaters!) steht auch in krassen Fällen über dem Kindeswohl.
  • Nicht das beste, zielführendste oder wirksamste Mittel ist zu wählen, um das Kindeswohl zu gewährleisten, sondern das Mildeste.
  • Die Untauglichkeit der Mittel gegen schlimmste und offen­sichtlichste seelische Vergewaltigung eines Kindes und die Amputation des Vaters durch die Mutter müssten erst bewiesen werden, Gutachten und die üblichen Gerichts­spiele müssen erst produziert werden, ob wegen der Dauer dieser Vorgänge das Kind endgültig „in den Brunnen fällt“ spielt keine Rolle.

Elternteilen, die etwas über Gerichte zu erreichen versuchen, kann man danach eigentlich keinen Rat mehr geben, außer dass sie sich auf einen sehr langen und sehr teuren Weg einstellen müssen, an deren Ende alle Entscheidungen ohnehin zu spät kommen.[29]

Es ist eines der vielen Beispiele, die belegen, dass das Kind auch bei extremen Fehlverhalten Besitz der Mutter bleibt. Das Kind ist bedauernswert, denn der Vater darf nicht korrigierend eingreifen, denn er hat ja das Sorgerecht nicht, und der Richter will nicht eingreifen.

Ein Anwalt kommentiert dazu:

„Dieser Fall zeigt exemplarisch wie hilflos Gerichte mit Umgangs­ver­eitelungen umgehen. Das Verfahren hat mindestens 1-1,5 Jahre gedauert. In dieser Zeit hat das Kind den Vater nicht sehen können. Sogar während des Gerichts­termins hatte die Großmutter des Kindes dem Gericht den Zutritt zum Kind verweigert, obwohl das Kind angehört werden sollte. Trotz der wiederholten und massiven Umgangs­ver­weigerungen, hat sich der BGH hier auf den Standpunkt gestellt, das OLG müsse mittels eines Sach­verständigen­gutachtens – welches sicherlich wiederum mehrere Monate in Anspruch nehmen wird – diverse Fragen klären. Leider hat Gericht nicht mit einer Silbe den Gerichten Hinweise gegeben, wie in der Zwischenzeit den Umgang zwischen Kind und Vater sicherstellen sollen. Aus Sicht des Umgangs­berechtigten ist diese Entscheidung mehr als unverständlich.“ [30]

Es ist ein weiterer Beleg dafür, dass das Familienrecht weder dafür geeignet ist Familienkonflikte zu bewältigen noch dem Kindeswohl dient, sondern allein dem Justiz­apparat mit angeschlossener HelferInnen­industrie ein Einkommen beschert.

Auf solche Gerichte kann verzichtet werden. Peinlich ist ebenfalls der dauernde explizite Verweis auf die Elternrechte laut Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die gegen den Einsatz des § 1666 BGB durch den BGH in Stellung gebracht werden. Nur war der Antrags­gegner nicht der Vater, sondern das Jugendamt. Dem Vater sind nämlich so wenig Elternrechte zugestanden, dass er nicht einmal selber klagen darf, er hat ja kein Sorgerecht und damit auch keine Befugnis für Anträge, die das Auf­enthalts­bestimmungs­recht seines Kindes betreffen. Nur in den vorausgehenden Umgangs­verfahren durfte er klagen. Das so getragen und gewichtig vorgebrachte grund­gesetz­liche (!) Elternrecht schmilzt urplötzlich auf ein unsichtbares kleines Nichts zusammen, sobald es um den Vater geht. Bei der Mutter wird es so riesig, dass sogar der Missbrauch am Kind und die Erziehungs­un­fähigkeit durch ihr „Elternrecht“ übertrumpft werden.[31]

In der Schweiz ist die Situation nicht besser. Auch dort ist das Sorgerecht der Mutter sakrosankt. Im schlimmsten Sorgerechts-Streit der Schweiz steht eine Mutter unter Anklage des versuchten Mordes an ihrem jüngsten Kind. Die dreifache Mutter behält Sorgerecht, das Kind lebt immer noch bei seiner Mutter.

Erst wollte die Mutter ihren jüngsten Sohn (6) zur Adoption freigeben. Vor drei Jahren versuchte sie ihn mit Tabletten zu vergiften. Über ihren Anwalt räumt die Mutter einen „Manipulations­versuch“ ein, um den Vater im Sorge­rechts­streit auszustechen.

Der Justizskandal besteht darin, dass trotz Mordvorwurf kein Richter der Mutter das Sorgerecht entzieht. Bis zum Prozess in einem Jahr bleibt das Kind bei der Mutter.[32]

Diese beiden Beispiele verdeutlichen, wie das Argument „Kindeswohl“ je nach Interessenlage immer nur vorgeschoben wird, während das Wohl der Kinder und ihrer Väter niemanden interessiert. Für die hanebüchene Recht­sprechung muss allerdings kein Richter geradestehen.

zurück2.5.2.6. Der deutsche Sonderweg

Im deutschen Familienrecht herrscht die vaterlose Gesellschaft. Vordergründig wird viel mit dem Kindeswohl argumentiert, letztlich geht es aber nur um das Wohl der Mutter, um das Wohl des Vaters geht es schon mal gar nicht. Der hat als Zahlesel das Mutter-Kind-Idyll zu finanzieren. Basta.

Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte argumentiert, eheliche und nichteheliche Kinder müssten, was das gemeinsame Sorgerecht der Eltern angeht, gleichgestellt werden. Aber hinter dieser Argumentation entlang dem Gleich­heits­grund­satz steht in erster Linie nicht der Vater, dem durch das mütterliche Veto Unrecht geschieht, sondern das Kind, dem durch dieses Veto noch größeres Unrecht widerfährt. Das Kindeswohl bleibt der Fluchtpunkt des Urteils auch dort, wo vom Vaterwohl die Rede ist. Es gibt kein Kindeswohl, es sei denn mit Vater.[33]

Obwohl im Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 1 BvR 420/09 eindeutig festgelegt wird:

„Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familien­gericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.“ [34]

ist es sehr schwer eine klare Aussage zu machen inwieweit die neue Entscheidung des BVerfG wesentliche Veränderungen zugunsten der nicht mit der Mutter verheirateten Väter bringen wird. Die Antwort wird wahrscheinlich wie alle Fragen an Sender Eriwan ausfallen: „Antwort: Im Prinzip ja, aber …“ Es sieht zur Zeit nicht so aus, dass man biologischen Vätern gleich biologischen Müttern selbst­ver­ständ­lich das Sorgerecht zugestehen will. Eine Argumentations­linie will der Zuerkennung des väterlichen Sorgerechts eine Prüfung des Kindeswohles und weitere Voraussetzungen setzen.

Der Verband allein­erziehender Mütter und Väter (VAMv) sieht in der Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts eine zusätzliche Belastung für allein­erziehende Mütter und fordert deshalb die Erfüllung folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Kind muss eine Bindung zum Vater haben, d. h. er muss zumindest eine ausreichend lange Zeit mit dem Kind zusammen­gelebt haben.
  • Der Vater sollte nachweisen können, dass er z. B. die Hälfte der Schulferien mit dem Kind verbringt und auch sonst sein Umgangsrecht kontinuierlich wahrnimmt.
  • Der Barunterhalt für das Kind sollte regelmäßig und in ausreichender Höhe bezahlt werden, damit die existentiell notwendigen Kosten gedeckt sind.

Der VAMv sieht im uneingeschränkten Sorgerecht für Väter die Gleich­berechtigung gefährdet und allein­erziehende Mütter einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt. Einseitig wird von Vätern eine Vorleistung in Form von vorbehaltloser und pünktlicher Erfüllung aller erdenklichen Unter­halts­pflichten erwartet, während von Müttern keinerlei Gegen­leistungen, etwa in Form von Sicherstellung eines kontinuierlichen Umgangs des Kindes mit seinem Vater, erbringen müssen.

PaPPa.com dokumentiert zwei Verfahren nach dem Entscheid von Karlsruhe. Am 12. August wurden am Ober­landes­gericht Brandenburg und Naumburg über zwei Anträge auf gemeinsame Sorge entschieden:

OLG Brandenburg vom 12. August 2010 – 10 UF 109/10

Das OLG Brandenburg stellte zwar klar, dass nun immer zu prüfen sei, ob eine gemeinsame Sorge als für den anderen Elternteil weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Nur wenn dies negativ beantwortet werde, komme eine Alleinsorge eines Elternteils in Betracht. Interessant an diesem Fall ist, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes nach der Trennung der Eltern im Haushalt des Vaters und Personen- und Vermögens­sorge­recht auf Grund einer Erkrankung der Mutter dem Vater für ein Jahr übertragen wurde. Nachdem die Mutter entgegen gemachter Vereinbarungen nach einem Umgangs­wochenende das Kind dem Vater nicht mehr überließ, das Tages­pflege­verhältnis zur Tagesmutter kündigte und den Umgang für einen Monat zum Vater unterband, schaffte sie offenbar eigenmächtig die Voraussetzungen, die für das OLG Brandenburg eine gemeinsame Sorge ausschließlich als mögliche Option ließen.

„Denn es fehlt an der dazu erforderlichen Kooperations­fähigkeit und -willigkeit der Eltern. Dies zeigen nicht nur die anhaltenden – gerichtlichen – Aus­einander­setzungen der beteiligten Eltern und die Ereignisse der letzten Wochen, sondern auch ihre in diesem Verfahren abgegebenen Erklärungen. Beide Elternteile haben – insoweit übereinstimmend – die alleinige elterliche Sorge für sich reklamiert und sich darauf berufen, mit dem jeweils anderen Elternteil in den das Kind betreffenden Angelegenheiten nicht mehr kommunizieren zu können bzw. zu wollen.“

Aus verfahrens­technischen Gründen begehrte der Vater in einer Beschwerde das alleinige, und nur aushilfsweise das gemeinsame Sorgerecht, denn die anhängigen Verfahren vor dem Amtsgericht fanden alle vor der Sorgerechts-Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts statt. Trotzdem wird auch hier wieder die altbekannte deutsche Familien­recht­sprechung deutlich, wenn die Mutter energisch genug mit den Kopf schüttelt und mit Nachdruck eigenmächtig Tatsachen schafft, hier offenbar mit Hilfe des Jugendamtes und eines beauftragten Verfahrens­pfleger, dann sinken die Chancen auf ein gemeinsames Sorgerecht zum Wohle des Kindes gegen NULL. Die Presse­sprecherin des OLG hingegen betonte, dass bei der Zuerkennung des Sorgerechts nach denselben Maßstäben entschieden worden sei wie auch bei ehemals verheirateten Paaren. Damit entspreche der Beschluss den Vorgaben der Verfassungsrichter.[35]

OLG Naumburg vom 12. August 2010 – 8 UF 56/10

In diesem seit über zehnjährigen hoch­strittigen Fall, die bis zur völligen Entfremdung des Kindes zum Vater führte, hielt das Gericht es nicht für nötig, die möglichen Gründe, die zu der verfahrenen Familiensituation führten, zu untersuchen und aufzuarbeiten.

„Da unter diesen Umständen eine tatsächliche Grundlage für ein Verfahren über die Änderung der bestehenden elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls nicht vorhanden ist, bedurfte es einer Beteiligung weiterer Personen am Verfahren nicht. Eine weitere Sachaufklärung ist ebenfalls nicht angezeigt.“ So ist auch nicht verwunderlich, wenn das Gericht feststellt, dass das Kind nicht „jeglichen Kontakt zum“ Vater, sondern zum „Antragsteller eindeutig ablehnt“.

Auch sonst sucht man vergeblich nach dem Begriff Vater, wenn es um den „Antragssteller“ geht. Denn mehrjähriger Umgangs­ausschluss scheinen die Mutter gegenüber dem Antragsteller als Allein­sorge­berechtigte faktisch zu privilegieren.

„Im vorliegenden Fall betreut und versorgt die Kindesmutter das Kind seit nunmehr mehr als 10 Jahren tatsächlich allein, weshalb die Kontinuität des bestehenden faktischen Zustandes sie gegenüber dem Antragsteller als Allein­sorge­berechtigte privilegiert. Zudem besteht vorliegend mindestens seit 2006 tatsächlich kein Umgang des Antrag­stellers mit dem Kind.“ [36]

Noch 2003, als sich das Bundes­verfassungs­gericht mit der Frage der Verfassungs­mäßigkeit des Regelungs­konzepts von § 1626a BGB zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern befasste, vertrat man die Auffassung:

  • Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebens­verhältnisse, in die nicht­eheliche Kinder hinein­geboren würden, sei es gerechtfertigt, das Kind bei der Geburt sorge­recht­lich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Eltern­teilen gemeinsam zuzuordnen.
  • Es lägen derzeit keine Anhalts­punkte dafür vor, dass durch die Vorschrift, die unter Kindes­wohl­gesichts­punkten den Konsens der Eltern zur Voraussetzung einer gemeinsamen Sorge mache, dem Elternrecht des Vaters eines nicht­ehelichen Kindes nicht ausreichend Rechnung getragen werde.
  • Die gemeinsame Sorge setze im Kindes­wohl­interesse bei beiden Eltern­teilen die Bereitschaft voraus, Verantwortung für das Kind zu tragen. Die Ausübung dieser gemeinsamen Verantwortung erfordere den Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind durch jeden Elternteil und bedürfe eines Mindestmaßes an Über­einstimmung zwischen den Eltern. Fehle es hieran und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen.[37]

Der damalige 1. Senat wie auch der Gesetzgeber selbst gingen von der hypothetischen Annahme aus, man dürfe insbesondere in Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammen­lebten und beide ihre Kooperations­bereit­schaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht hätten, davon ausgehen, dass die Eltern die nun mehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorge in der Regel nutzten. Angeblich nur ausnahmsweise würde eine Mutter, die mit Vater und Kind zusammenlebt, sich dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigern, wenn sie dafür schwer­wiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden.

Bei einer Umfrage des Bundesministeriums der Justiz bei Jugendämtern und Rechts­anwälten[38] zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, in der unter anderen die Ablehnungs­gründe der Mütter erfragt wurden, ergab dann allerdings auch, dass von den Befragten am häufigsten kindeswohl­ferne Gründe genannt wurden, wie „Die Mutter möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können“ und „Die Mutter möchte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehnt daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab“. Beide Motive orientieren sich vorrangig eher an den emotionalen Befindlichkeiten der Mutter. Nach der Auswertung dieser Umfrage hat das Bundesministerium der Justiz ein Forschungs­vorhaben in Auftrag gegeben. Dessen bisherige Ergebnisse weisen die gleiche Tendenz auf. Daraus kann man schließen, dass die Annahme des Gesetzgebers, Mütter würden nur bei tatsächlich schwer­wiegenden Ausnahme­gründen ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorgeerklärung verweigern, sich als unrealistisch erwiesen hat.

Bislang dringt das Unbehagen geschiedener und getrennter Väter meistens in klandestinen und skurrilen Formen an die Öffentlichkeit. Zwar existieren medienwirksame Lobbys wie die britischen „Fathers 4 Justice“, doch diesseits solcher symbolischer Martyrien besteht die sichtbare Welt der Scheidungs­väter aus unüber­sichtlichen Internet­seiten, aufgeheizten Diskussions­foren und Sammlungen anonymer Fallgeschichten.
Allerdings sollte der Wildwuchs dieser selbst­gebastelten Protestkultur niemanden dazu verleiten, das Thema als Rand­gruppen­anliegen abzutun. Da fast jede zweite Ehe geschieden wird und die Kinder nur in jedem siebten Fall beim Vater verbleiben, kann sich jeder Mann das mit dem Zeugungsakt eingegangene Risiko ausrechnen, später zur Kategorie der Scheidungs­väter zu gehören.[39]

„Ein wichtige Grund für eine gerichtliche Prüfung ist natürlich Geschäft und Umsätze für Anwälte, Rechts- und Helfer­industrie. Altbekannte Motivation, oft ohne jede Scham offen geäußert.“ [40]

Selbst die wenigen Länder Europas, die manche deutsche Sonderwege mitgemacht haben (Österreich, Schweiz), verschließen sich Unter­halts­ansprüchen nach dem Muster des deutschen § 1615l BGB. Diese Unterhaltsart gibt es meistens nicht. Wenn es sie gibt, ist sie auf die Mutter­schutz­zeit beschränkt, manchmal auf ein Jahr, ganz selten drei Jahre. Nur Neuseeland überschreitet diese Grenze. Im Ausland gehört § 1615l BGB zu den Regelungen, die Deutschen schlicht nicht geglaubt werden. Zu absurd ist die Vorstellung, dass sich zwei nichtverwandte unverheiratete Menschen Unterhalt zu zahlen haben.[41]


zurück2.5.2.7. Die Schweizer Praxis

Für Kinder, die außerhalb der Ehe geboren werden, verlangt die Vormundschafts­behörde von Amts wegen eine Vater­schafts­erklärung. Die meisten Väter übernehmen diese Verpflichtung anstandslos oder sogar freudig. Darin werden auch die Alimenten­zahlungen in Franken festgelegt. Was aber mit stoischer Regel­mäßig­keit fehlt ist, die Besuchs­rechts­regelung für das Kind, obwohl diese beiden Dinge miteinander verknüpft werden müssen. Die lakonische Antwort der Beamtinnen ist: „Das können sie später bilateral regeln.“ Dann ist es aber immer zu spät. Und die Mutter sitzt am längeren Hebel.[42]

zurück2.5.2.8. Die Rechtlosstellung des Mannes und Straflosstellung der Frau

Sowohl über die Kriminalisierung und Recht­losig­keit des Mannes als auch über die Schutz und Straffreiheit der Frau wird noch ausführlicher eingegangen. Hier sollen zwei Beispiele bezüglich des Sorgerechts vorgestellt werden:

In Plochingen erschoss eine Mutter ihren unbewaffneten Mann, den Vater der gemeinsamen fünf Kinder.[43] Über dieses so genannte Familiendrama berichtete eine Lokalzeitung:

„Jugendamt kümmert sich nach Familiendramen sofort um psychologische Betreuung, Vormundschaft und Unterbringung von Kindern.“ Zuerst kamen die Kinder zu den Großeltern. „Das Sorgerecht der Mutter ruht derweil. Die Mutter kann es später ‚schnell und leicht zurückbekommen‘. Zunächst müssen Richter aber die Schuld der Frau klären und ob und wie lange sie für ihre Tat in Haft kommt. Entzogen wird ihr das Sorgerecht nicht: Dies würde nur passieren, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist, wenn Eltern also ihre Kinder misshandeln oder durch zu wenige Nahrung oder Pflege vernachlässigen.“ Da sie ja nur den Vater erschossen hat und nicht die Kinder, ist da also alles in Ordnung. Sie darf sogar bei ruhendem Sorgerecht weiter entscheiden und kriegt die Kinder wieder: „Das Jugendamt achtet bei ruhendem Sorgerecht darauf, dass die Eltern nicht komplett abgekoppelt werden. ‚Irgendwann kommt die Frau ja wieder in die Mutterrolle‘, sagt Feth. So werden deshalb Fragen, etwa auf welche weiterführende Schule ein Kind wechseln soll, genauso mit ihr wie mit der Verwandtschaft abgestimmt.“[44]

Einer Frau, die den wehrlosen Vater ihrer Kinder erschießt, stellt das Jugendamt in Aussicht, das Sorgerecht „schnell und leicht zurück­zubekommen“. Und wie reagiert ein Jugendamt bei Vätern? Im Fall Harry Wörz wurde ein Mann zu Unrecht verurteilt, die Mutter der gemeinsamen Kinder erschossen zu haben.[45] Er wurde später freigesprochen und hatte zu den Kindern sieben Jahren keinen Kontakt. Das Kind lebt beim Großvater, der zu den Tatverdächtigen gehört. Hier verfolgt kein Engagement des Jugendamts, dem Vater das Sorgerecht zurückzugeben.[44]

Der deutsche Staat baut sogar Frauen­gefängnisse mit speziellen Mutter-Kind-Bereichen, damit Straftäterinnen weiterhin das Sorgerecht ausüben können. Für Männer gibt es selbst­ver­ständ­lich keine Vater-Kind-Abteilungen, da Männer per se für das Sorgerecht ungeeignet und für die Entwicklung des Kindes entbehrlich gehalten werden. Straffällig gewordene Männer gefährden natürlich besonders das Kindeswohl, im Gegensatz zur sorgenden Mutter, die auch kriminell sein darf.





[1] Sorgerecht für unverheiratete Väter: Diskriminierte Männer, Die Zeit am 2. Dezember 2009
[2] MANNdat: MANNdat-Kommentar zum EGMR-Urteil
[3] Juristischer Informationsdienst: § 1626a BGB; lexetius.com: § 1626a BGB
[4] Deutscher Bundestag, 230. Sitzung, Plenarprotokoll 16/230 vom 2. Juli 2009 ab Seite 25943;
Femokratie-Blog: Leutheusser-Schnarrenberger zum Sorgerecht Nichtverheirateter
[5] Nach Urteil zu Sorgerecht: Ministerin kündigt Gesetzesänderung an, Süddeutsche am 3. Dezember 2009
[6] Achim Brötel: „Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern“, DAVorm 1996, S. 746-766
[7] Eine Familie auf der Flucht vor den Behörden – und dem Vater, Spiegel am 29. März 2009
[8] Bundes­gerichts­hof XII ZB 158/05, Beschluss vom 12.12.2007, Fundstelle: FamRZ 2008, S. 592; Alleinsorge für die Mutter, trotz Hauptverantwortung für zerrüttete Beziehung, kommentiert vom Verband allein­erziehender Mütter und Väter (VAMV-Bundesverband e.V.), 17. Januar 2009; BGH XII ZB 158/05: Rückschrittsurteil Sorgerechtsentzug, kommentiert von TrennungsFAQ am 6. August 2008
[9] Väternotruf: Aktuell 11/2011, Sorgerechtsstreit beschäftigt Bremer Staatsanwaltschaft: Ein Vater kämpft um seine Kinder, Weserkurier am 13. November 2011
[10] „Versuchter Mord, lautet die Anklage gegen Miriam S. Der kleine Sohn, um den es geht, lebt immer noch bei seiner Mutter im Baselbiet“, in: Schlimmster Sorgerechts-Streit der Schweiz: „Meine Frau hat unser Kind vergiftet“, Blick.ch am 19. Dezember 2011
[11] Grundgesetz Artikel 6 Absatz 5: „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“
[12] Kursbuch 155 – Neue Rechts­ordnungen: „Draußen vor der Tür: Das Bundes­verfassungs­gericht benachteiligt uneheliche Kinder und grenzt ihre Väter aus“
[13] Ein Leitsatz des OLG Saarbrücken vom 5. Januar 2004 Az.: 9 UF 133/03: „Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt Kooperations­fähigkeit und Kooperations­bereitschaft der getrennt lebenden Kindeseltern voraus.“ Geht es um Sorge­rechts­entzug, haben die Gerichte laut dem BVerfG – (Az 1 BvR 738/01, Entscheidung vom 1.3.04) eingehend zu prüfen, ob es in mehreren Fragen des Sorgerechts an dem gebotenen Mindestmass an Übereinstimmung beziehungsweise insgesamt an einer tragfähigen sozialen Beziehung fehlt.
[14] 11732mal Alleinsorge für Mütter, 997mal für Väter; Quelle: Statistisches Bundesamt 2003
[15] TrennungsFAQ: Sorgerecht
[16] abgeordnetenwatch.de: Antwort am 13. Januar 2009
[17] Bundestagsrede zu: Sorgerechtsregelung für Nichtverheiratete reformieren, 1. Juli 2009
[18] „Weil das Sorgerecht nicht im Computersystem registriert sei, habe das Kreisbüro aus Gründen des Datenschutzes gar nicht anders handeln können, als eine Vollmacht der Mutter zu verlangen.“, in: Trotz Sorgerecht: Väter erhalten keine ID für ihre Kinder, Tagesanzeiger am 15. Oktober 2009
[19] Papa-Lauf – Väter laufen für ihre Kinder (Aktionsveranstaltung)
[20] Entfremdet – Eine Aktion von PAS-Eltern e.V. und Väteraufbruch für Kinder e.V.
[21] Bizarre Aktion: Hier kämpft ein Vater ums Sorgerecht, Berliner Zeitung am 28. Oktober 2009
[22] Berlin: Familien sind die besten Experten. Was Eltern und Kinder sich wünschen – erste Ergebnisse der Online-Aktion des Familienbeirats, 21. September 2010
[23] Joachim Wiesner: „Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts“, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechts­bewußt­sein in der Bundesrepublik Deutschland, 1985
[24] Gaby Hauptmann in einem Stern-Interview 1996, zitiert in: „Die Frauen sind schuld“, „Der geschröpfte Mann“
[25] lexetius.com: § 1570 BGB a) Fassung vom 1. Januar 1900 b) Fassung vom 1. Juli 1958
[26] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 6, Absatz 4
[27] Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“ HTML-Dokument PDF-Dokument S. 29f.
Gerd Habermann: „Drei Typen von Familien­politik“, 2007 HTML-Dokument Word-Dokument, S. 4
[28] Beschluss des BGB vom 26.10.2011, Aktenzeichen XII ZB 247/11 PDF-Dokument
[29] TrennungsFAQ-Forum: BGH in Az XII ZB 247/11: Maßnahmen gegen massive Umgangsvereitelung nicht erlaubt, P am 19. Dezember 2011 – 19:4 Uhr
[30] Klaus Wille: BGH – Umgangsvereitelung und Sorgerechtsentzug, 14. Dezember 2011
[31] TrennungsFAQ-Forum: BGH in Az XII ZB 247/11: Maßnahmen gegen massive Umgangsvereitelung nicht erlaubt, P am 19. Dezember 2011 – 23:28 Uhr
[32] Gabriela Battaglia: Schlimmster Sorgerechts-Streit der Schweiz: «Meine Frau hat unser Kind vergiftet», Blick.ch am 19. Dezember 2011; FemokratieBlog: Frau vergiftete Sohn wegen Sorgerechtsvorteil, 13. Dezember 2011
[33] Christian Geyer: Sorgerechtsurteil: Wo ist Papa?, FAZ am 3. Dezember 2009
[34] BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1-78)
[35] OLG Brandenburg vom 12. August 2010 – 10 UF 109/10
[36] OLG Naumburg vom 12. August 2010 – 8 UF 56/10
[37] BVerfG, 1 BvL 20/99 vom 29.1.2003, Absatz-Nr. (1-96)
[38] „Umfrage des Bundes­ministeriums der Justiz bei Jugend­ämtern und Rechts­anwälten zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ – Zusammenfassung PDF-Dokument
[39] Andreas Rosenfelder: Scheidungsväter ohne Rechte: Im Namen des Erzeugers, FAZ am 20. Dezember 2005
[40] TrennungsFAQ-Forum: Zur Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter
[41] Piratenforum: KW 46 – Arbeitsschwerpunkt Betreuungsunterhalt
[42] George Zimmermann: „Gleichstellung ist tot – Richtigstellung tut not“, 1. Internationalen Antifeminismus-Treffen am 30. Oktober 2010 in der Schweiz, S. 1 PDF-Dokument
[43] Familiendrama: Mutter erschießt Vater vor Augen ihrer fünf Kinder, Die Welt am 23. Januar 2011
[44] a b TrennungsFAQ-Forum: Mutter klebt 2-jährigen Sohn an die Wand, 22. Februar 2011 um 9:53 Uhr
[45] Harrys Homepage