Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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1.5.4. Die Bedarfsgemeinschaft

Der Begriff Bedarfs­gemein­schaft stammt aus dem Zweiten Sozial­gesetzbuch (SGB II), worin es um die Grundsicherung für Arbeitsuchende geht. Dem Konstrukt liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandt­schaft­liche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebens­unterhalts­bedarf gemeinsam decken sollen. Geschuldet ist ein Familien­unterhalt zwar lediglich unter Ehepartnern und nicht unter eheähnlich Zusammen­lebenden, jedoch werden behördlicherseits Transfer­leistungen innerhalb von Familien und eheähnlichen Partner­schaften als faktisch gegeben angenommen und deshalb bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt, um eine Benachteiligung der Personen zu vermeiden, die niemanden haben, der sie unterstützt.


Mit dem Gesetz zur Fort­entwicklung der Grund­sicherung für Arbeit­suchende wurde zum 1. Januar 2007 der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ durch die Bezeichnung „Verantwortungs- und Einstehens­gemein­schaft“ ersetzt und damit auf „gleich­geschlecht­liche Partner­schaften“ ausgeweitet. Dreißig Jahre nach dem unseligen Scheidungs­gesetz von 1976, womit der Staat sich schuldig an der Zerstörung von Ehen, Familien und damit Verantwortungs­gemein­schaften macht, kommt eben dieser Staat daher und maßt sich an, Verantwortung nach seinem Gusto neu definieren zu können.

Weil der Staat nun nicht einfach Unverheiratete (vertraglich ungebunden) wie gegenseitig unter­stützungs­pflichtige Eheleute (vertraglich gebunden) behandeln kann, wurde der bürokratische Begriff Bedarfs­gemein­schaft erfunden. Es galt, das „füreinander Verantwortung tragen“ aus dem Kontext der „ehelichen Lebens­gemein­schaft“ herauszubrechen. Man erfindet also einfach einen neuen Begriff, tut so, als habe der mit „Familie“ nichts zu tun, und behandelt dann doch die in einer Bedarfs­gemein­schaft zusammen­gefassten Personen wie eine familiäre Wirtschafts­gemein­schaft.

Das Zusammenleben wird so vom privaten Lebensraum, der eigenverantwortlich und autonom gestaltet wird, zu einem durch öffentliche Regeln strukturierten Gebiet. So erlangt der Staat die Deutungshoheit im privaten Lebensumfeld seiner Bürger.

Siehe auch: Staatliche Zwangsverheiratung