Auch die „professionelle“ Kinderschützerei wurde, wie so vieles, stillschweigend eingeführt und hat, wie so vieles in der HelferInnenindustrie, vor allem den Zweck möglichst viele Arbeitsplätze zu schaffen. Schließlich wollen Sozialarbeiter und Psychologen genauso beschäftigt sein wie die Vertreter der juristischen Zunft. Es geht hier nicht darum, dass es Kinder gibt, die Schutz und Hilfe benötigen. Der Staat muss sicherlich punktuell intervenieren, wo Familien versagen. Problematisiert werden soll hier das epidemische Ausmaß, in dem Kinder als Opfer „entdeckt“ werden. Mariam Lau skizziert das Problem so:
„Bei Armstrong hieß es, man habe die Zahl der missbrauchten Mädchen erst auf 1:100, dann auf 1:10 und schließlich auf 1:3 geschätzt. Von der Vorstellung, dass jedes 3. Mädchen vom Vater oder einem männlichen Verwandten missbraucht wurde, zur Feststellung, dass es sich beim Verhältnis zwischen Männern und Frauen – also bei der Sexualität überhaupt – um ein zerstörerisches Gewaltverhältnis handelt, war es dann nur noch ein kleiner Schritt.“ [1]
Wer sich nicht an sexuellen Missbrauch erinnern kann, dem wurde bspw. in dem „Handbuch für weibliche Opfer sexuellen Missbrauchs“ (1988) auf die Sprünge geholfen. Die wissenschaftliche Floskel, mit der solche obskuren Manöver legitimiert werden, heißt „Recovered Memory Syndrome“ oder „wiedergefundene Erinnerung“. Sie wurde ein großes Geschäft.[2]
Äußerst bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass mit staatlich finanzierten „Aufklärungsaktionen“ bspw. mit Plakat-Aussagen wie „Jedes dritte Kind ist ein missbrauchtes Kind“ Väter als potentielle Sexualverbrecher und Familien als potentiell gefährliche Orte diffamiert wurden.
Die großen „Hexenprozesse“
Es ist deshalb nicht überraschend, dass sich diese ganze Hysterie entladen musste. Die niederträchtige Verlogenheit kam mit dem Genießertum eines Inquisitors bei den Prozessen 1993 und 2005 gegen Michael Jackson zum Ausdruck. Ausgerechnet Michael Jackson, der selbst als Kind Opfer eines karrierebesessenen Vaters wurde und seitdem als eine Art Peter Pan (nicht umsonst nannte er sein Anwesen „Neverland“) seine verlorene Kindheit mit Wohltätigkeitsprojekten für Kinder zu kompensieren suchte, die vergleichbares weit in den Schatten stellt. Michael Jackson hat mit seinem künstlerischen Werk mehr für Kinder erreicht, als selbsternannte Kinderschützer je erreichen können. Die Gefährlichkeit der Kinderschützer zeigt sich auch daran, dass selbst eine so prominente Persönlichkeit wie Michael Jackson sich nicht gegen die Falschanschuldigungen wehren konnte.
In den 1980er und 1990er Jahren gab es einen regelrechten Hype an Missbrauchsprozessen, als der Kindesmissbrauch populär gemacht wurde und in der Folge entstanden in der HelferInnenindustrie zahlreiche Kinderschutzvereine und Missbrauchsberatungsstellen, die sich zur Aufgabe machten, dieses Dunkelfeld zu erhellen.[3]
In Deutschland inszenierten die als Kinderschützer getarnten Inquisitoren die Wormser Prozesse. In den drei von 1993 bis 1997 andauernden Strafprozessen vor dem Landgericht Mainz, wurden 25 Personen des massenhaften Kindesmissbrauchs angeklagt wurden. Die Prozesse endeten zwar letztlich mit dem Freispruch aller Beschuldigten, weil es den Wormser Massenmissbrauch es nie gegeben hat (so der Vorsitzende Richter Hans E. Lorenz in seinem Urteil), aber nicht ohne die irreparable Zerstörung mehrerer Familien und deren Kinder.
Auslöser der Prozesse war ein Scheidungsverfahren, in dem eine Frau ihrem Ex-Mann sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Kinder vorwarf und sich – auf Anraten des Jugendamts Worms – an den Verein Wildwasser Worms e.V. wandte, der wie viele andere seiner Art „gegen den sexuellen Missbrauch von Mädchen und Frauen“ auftritt. An diesem Punkt trifft sich das Eigeninteresse der Opferindustrie, die ihre Arbeit und Existenz (und damit staatliche Fördergelder) mit immer neuen „Fällen“ legitimieren muss, mit dem Interesse der scheidungswilligen Ehefrau, die sich bei einer Scheidung mit der Allzweckwaffe Missbrauch im Kampf um das Kind entscheidende Vorteile verspricht.
Die alltäglichen kleinen Schlampereien
Kinderschutzgruppen bieten oft ihre Dienste folgendermaßen an:
„Der Günzburger Kinderschutzbund hat die Erfahrung gemacht, dass Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen bei Problemen in der Regel nicht sprachlos sind, sondern sich die Last von der Seele reden möchten. Doch wer hört ihnen zu? Wer nimmt sie ernst? Wer bietet Ihnen Hilfestellung?
Der Kinderschutzbund Günzburg möchte hier für die betroffenen Kinder eine Anlaufstelle sein, in der sie erzählen können, was sie erlebt haben und damit das Erlebte zu verarbeiten beginnen.“ [4]
Interessant ist, welche Erfahrungen Eltern damit haben. Ein betroffener Elternteil beschreibt es in einem Kommentar so:
„Der dKSB ist generell mit äußerster Vorsicht zu betrachten, wie viele sog. Kinderschutzorganisationen.
Besonders beim KSB Osnabrück beteiligt man sich teilweise aktiv an der Entfremdung von Kindern und von den Behörden unerwünschten Eltern.
Sollte der dKSB ein Interesse haben, sich an seriöser Kinder- und Elternarbeit zu beteiligen, sollten die Gepflogenheiten der offensichtlich praktisch unkontrollierten Mitarbeiter zu überprüfen und betroffenen Eltern gegenüber offengelegt werden.
Von Organisationen, deren sog. "Fachkräfte" ohne ärztliche Diagnose sog. "Therapien" beginnen, ohne die Erlaubnis der sorgeberechtigten Eltern einzuholen, die dann jegliche Auskunft über ihre Vorgehensweisen verweigern und nach Abbruch der "Therapie" gezielt fragmentarische, z.T einfach Falsche Suggestivaussagen machen (gegenüber Jugendamt und Amtsgericht), ist keine seriöse Arbeit im Interesse des Kindeswohls zu erwarten. Im Gegenteil.“[4]
Ein anderer:
„Von meinem Sohn weiß ich, dass ihm das Redenmüssen über "seine Probleme" bis zum Halse steht. Er möchte diesbezüglich absolut in Ruhe gelassen werden und reagiert nur noch allergisch, wenn ihn jemand darauf anspricht.“[5]
und
„Auch auf der Webseite des "Kinderneurologischen Zentrums" in Bonn sieht alles sehr schön aus. Tatsache ist, dass der Dipl.-Psychologe, der meinen Sohn "behandelt" hat, ohne mein vorheriges Wissen von der (mit ihm befreundeten) gegnerischen Rechtsanwältin ausgewählt worden ist, sich offen als "Feminist" bezeichnet und offensichtlich keiner anderen Aufgabe nachgekommen ist, als meinen Sohn zu veranlassen, über die Gewalttat seiner Mutter gegen mich zu schweigen und sich vor Gericht für einen eingeschränkten Umgang zum Vater auszusprechen. Mir riet er dringend davon ab, mich weiter mit meinem Sohn zu befassen, da ich eine schwere seelische Störung hätte.“[5]
Wie selbsternannte Kinderschützer mit sorgeberechtigten Eltern umgehen:
„Einen ausführlichen Bericht habe ich trotz Androhung gerichtlicher Schritte nie erhalten. Der Klinikleiter behauptete schriftlich sogar, ich hätte ihn dringlich ersucht, keinen Bericht zu schreiben. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die gegnerische Anwältin der Einrichtung im Vorfeld schon einen mehrseitigen Bericht über mich und den Sorgerechtsstreit hat zugekommen lassen, dazu auch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten. Einer Strafverfolgung wegen Geheimnisverrat entging sie nur dadurch, dass ich die Frist habe verstreichen lassen. Mit involviert in die Angelegenheit war auch der Bonner Kinderarzt, der – ohne mein Wissen – die Überweisung an das Kinderneurologische Zentrum veranlasst. Er bestätigte, dass es sich um eine sogenannte "Wunschüberweisung" gehandelt habe, auf Wunsch der Mutter. Die wiederum war durch ihre Rechtsanwältin veranlasst worden. […] Im Anmeldebogen war ein alleiniges Sorgerecht der Mutter eingetragen, ausgefüllt von der Klassenlehrerin meines Sohnes. Wie man sieht, handelt es sich um eine verselbständigte parasitäre Subkultur, innerhalb welcher der Vater als ein verantwortlich (Mit-)Entscheidender gar nicht vorkommt.“[5]
Alle sind sie versammelt, die Kinderschützer, das Jugendamt, die Gutachter, die Psychologen, die RechtsanwältInnen, alle vorgeblich sehr besorgt um das „Wohl des Kindes“, dabei geht es ehrlich gesagt darum, der HelferInnenindustrie Umsatz zu generieren. Niemand arbeitet zum Wohle eines Kindes, wenn er daran arbeitet, seinen Vater zu entsorgen. Heimlich begonnene Therapien, gefälschte Anmeldebogen, konspiratives Verhalten … alles dient zur effektiven Zerstörung von Familien.
Es fällt auf, dass niemand in der HelferInnenindustrie Personen aus dem familiären Umfeld einbezieht, die dem betroffenen Kind wichtig sind, wie etwa Geschwister der Eltern oder Großeltern. Und obwohl nicht gerade wenige Kinder gerade durch Scheidung und Scheidungsfolgen leiden, unternehmen die Kinderschützer nichts gegen hohe Scheidungsraten der Eltern und schauen nicht nur zu, sondern wirken oft genug aktiv mit, wenn in der Folge einer Scheidung dem Kind ein Elternteil vorenthalten und entfremdet wird, in der Regel ist das der Vater. Nicht selten arbeiten sie einer scheidungswilligen Mutter zu, die versucht sich im Kampf um das Kind sich eine günstigere Position gegenüber dem Vater zu manövrieren. Aber nicht selten werden auch Frauen Opfer der Kinderschützer, und Kinder werden ihren Familien (zu Unrecht) ganz weggenommen.
Eine längere Aussetzung des Besuchsrechts kann sich negativ auf die emotionale Bindung der Kinder zum entfernten Elternteil, sowie auf die anderen familiären Beziehungen auswirken. Trotzdem wird die Aussetzung des Umgangsrecht immer wieder von angeblich professionellen Kinderschützern empfohlen, mit der Schutzbehauptung, „das Kind müsse erstmal zur Ruhe kommen“.
Einerseits sollen wir auf die professionellen vertrauen, die besser mit Kindern umzugehen wissen.
Wenn aber was schiefläuft unterstellen sie uns, unsere erzieherischen Pflichten vernachlässigt zu haben.
§ 171 Strafgesetzbuch (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht)
Die „Stellvertreter“ der staatlichen Gemeinschaft sind an dieser Stelle Jugendämter, die jeweils unter „kommunaler Selbstverwaltung“ und somit ohne jede tatsächliche juristische Fachaufsicht agieren. Hierbei besitzen sie bereits heute die Macht, durch eine (selbst diagnostizierte) „Kindeswohlgefährdung“ in den Schutzbereich der „elterlichen Erziehungsautonomie“ einzudringen und so deren elterliche Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG zu brechen. Dies geschieht in der Praxis mit einer sog. „Inobhutnahme“, die zunächst auch ohne richterlichen Beschluss stattfinden kann, der jedoch danach „unverzüglich“ einzuholen ist. Damit arbeiten sie – beachtet man den Grundsatz der Gewaltenteilung – faktisch exekutiv und damit in einem rechtsfreien Raum, den es eigentlich nicht geben kann. Nun kann man als Bürger mit normalem Rechtsempfinden wenig dagegen haben, wenn ein von Verwahrlosung oder gar Lebensgefahr bedrohtes Kind durch eine Behörde wie das Jugendamt durch die Inobhutnahme „gerettet“ wird. Es geht jedoch um die Frage, inwieweit ein solcher Eingriff – sollte er denn einmal irrtümlich geschehen sein – einer juristischen Korrektur zugänglich ist. Und da zeigt sich leider, dass aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen der „Kommunalbehörde Jugendamt“ und der Justiz ein Geflecht (Dickicht?) entsteht, das mit rechtsstaatlichen Mitteln nahezu unangreifbar ist. Nahezu unangreifbar heißt in diesem Zusammenhang: Erfolgreich gegen eine Behörde wie das Jugendamt zu klagen und das bei einem Gericht, das seine Entscheidungen im Wesentlichen auf Gutachten und Stellungnahmen der gleichen Behörde stützt, erscheint nicht nur theoretisch nahezu unmöglich. Es ist – im Rahmen der Rechtswegausschöpfung – praktisch unmöglich.
Elterliches Versagen wird mit dem neuen, am 24. April 2008 verabschiedeten „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ deutlich weiter gefasst.
Die Eltern, die diese Ge- und Verbote als unverhältnismäßige Eingriffe in ihre elterliche Erziehungsautonomie ablehnen, die mögen in dem Bewusstsein leben, dass die Missachtung etwa einer unter Punkt 1 „gebotenen Gesundheitsfürsorge“, wie sie demnächst verbindlich (!) im Kindergarten stattfinden soll, bereits als Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB verstanden werden und somit zur Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt führen kann. Eltern werden angesichts so weitreichender, staatlicher Handlungsspielräume potentiell zu Erziehungsberechtigten zweiter Klasse und die bisherige Kombination aus Elternpflichtrecht und staatlichem Wächteramt verkehrt sich nahezu in ihr Gegenteil. Alle Eltern – und nicht nur die Raben unter ihnen – werden zu „Erziehungsberechtigten von Staates Gnaden“, die ihre Erziehungsberechtigung in Falle „ordnungswidrigen“ Elternverhaltens im Handumdrehen verlieren können.[6]
3.3.10. Kinderschützer
Siehe auch: Kinderschutzgesetz
Im Zweifel gegen die leiblichen Eltern
Siehe auch: Der Missbrauch mit dem Missbrauch und Die Missbrauchslüge
Auch die „professionelle“ Kinderschützerei wurde, wie so vieles, stillschweigend eingeführt und hat, wie so vieles in der HelferInnenindustrie, vor allem den Zweck möglichst viele Arbeitsplätze zu schaffen. Schließlich wollen Sozialarbeiter und Psychologen genauso beschäftigt sein wie die Vertreter der juristischen Zunft. Es geht hier nicht darum, dass es Kinder gibt, die Schutz und Hilfe benötigen. Der Staat muss sicherlich punktuell intervenieren, wo Familien versagen. Problematisiert werden soll hier das epidemische Ausmaß, in dem Kinder als Opfer „entdeckt“ werden. Mariam Lau skizziert das Problem so:
Wer sich nicht an sexuellen Missbrauch erinnern kann, dem wurde bspw. in dem „Handbuch für weibliche Opfer sexuellen Missbrauchs“ (1988) auf die Sprünge geholfen. Die wissenschaftliche Floskel, mit der solche obskuren Manöver legitimiert werden, heißt „Recovered Memory Syndrome“ oder „wiedergefundene Erinnerung“. Sie wurde ein großes Geschäft.[2]
Äußerst bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass mit staatlich finanzierten „Aufklärungsaktionen“ bspw. mit Plakat-Aussagen wie „Jedes dritte Kind ist ein missbrauchtes Kind“ Väter als potentielle Sexualverbrecher und Familien als potentiell gefährliche Orte diffamiert wurden.
Die großen „Hexenprozesse“
Es ist deshalb nicht überraschend, dass sich diese ganze Hysterie entladen musste. Die niederträchtige Verlogenheit kam mit dem Genießertum eines Inquisitors bei den Prozessen 1993 und 2005 gegen Michael Jackson zum Ausdruck. Ausgerechnet Michael Jackson, der selbst als Kind Opfer eines karrierebesessenen Vaters wurde und seitdem als eine Art Peter Pan (nicht umsonst nannte er sein Anwesen „Neverland“) seine verlorene Kindheit mit Wohltätigkeitsprojekten für Kinder zu kompensieren suchte, die vergleichbares weit in den Schatten stellt. Michael Jackson hat mit seinem künstlerischen Werk mehr für Kinder erreicht, als selbsternannte Kinderschützer je erreichen können. Die Gefährlichkeit der Kinderschützer zeigt sich auch daran, dass selbst eine so prominente Persönlichkeit wie Michael Jackson sich nicht gegen die Falschanschuldigungen wehren konnte.
In den 1980er und 1990er Jahren gab es einen regelrechten Hype an Missbrauchsprozessen, als der Kindesmissbrauch populär gemacht wurde und in der Folge entstanden in der HelferInnenindustrie zahlreiche Kinderschutzvereine und Missbrauchsberatungsstellen, die sich zur Aufgabe machten, dieses Dunkelfeld zu erhellen.[3]
In Deutschland inszenierten die als Kinderschützer getarnten Inquisitoren die Wormser Prozesse. In den drei von 1993 bis 1997 andauernden Strafprozessen vor dem Landgericht Mainz, wurden 25 Personen des massenhaften Kindesmissbrauchs angeklagt wurden. Die Prozesse endeten zwar letztlich mit dem Freispruch aller Beschuldigten, weil es den Wormser Massenmissbrauch es nie gegeben hat (so der Vorsitzende Richter Hans E. Lorenz in seinem Urteil), aber nicht ohne die irreparable Zerstörung mehrerer Familien und deren Kinder.
Auslöser der Prozesse war ein Scheidungsverfahren, in dem eine Frau ihrem Ex-Mann sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Kinder vorwarf und sich – auf Anraten des Jugendamts Worms – an den Verein Wildwasser Worms e.V. wandte, der wie viele andere seiner Art „gegen den sexuellen Missbrauch von Mädchen und Frauen“ auftritt. An diesem Punkt trifft sich das Eigeninteresse der Opferindustrie, die ihre Arbeit und Existenz (und damit staatliche Fördergelder) mit immer neuen „Fällen“ legitimieren muss, mit dem Interesse der scheidungswilligen Ehefrau, die sich bei einer Scheidung mit der Allzweckwaffe Missbrauch im Kampf um das Kind entscheidende Vorteile verspricht.
Die alltäglichen kleinen Schlampereien
Kinderschutzgruppen bieten oft ihre Dienste folgendermaßen an:
Interessant ist, welche Erfahrungen Eltern damit haben. Ein betroffener Elternteil beschreibt es in einem Kommentar so:
Ein anderer:
und
Wie selbsternannte Kinderschützer mit sorgeberechtigten Eltern umgehen:
Alle sind sie versammelt, die Kinderschützer, das Jugendamt, die Gutachter, die Psychologen, die RechtsanwältInnen, alle vorgeblich sehr besorgt um das „Wohl des Kindes“, dabei geht es ehrlich gesagt darum, der HelferInnenindustrie Umsatz zu generieren. Niemand arbeitet zum Wohle eines Kindes, wenn er daran arbeitet, seinen Vater zu entsorgen. Heimlich begonnene Therapien, gefälschte Anmeldebogen, konspiratives Verhalten … alles dient zur effektiven Zerstörung von Familien.
Es fällt auf, dass niemand in der HelferInnenindustrie Personen aus dem familiären Umfeld einbezieht, die dem betroffenen Kind wichtig sind, wie etwa Geschwister der Eltern oder Großeltern. Und obwohl nicht gerade wenige Kinder gerade durch Scheidung und Scheidungsfolgen leiden, unternehmen die Kinderschützer nichts gegen hohe Scheidungsraten der Eltern und schauen nicht nur zu, sondern wirken oft genug aktiv mit, wenn in der Folge einer Scheidung dem Kind ein Elternteil vorenthalten und entfremdet wird, in der Regel ist das der Vater. Nicht selten arbeiten sie einer scheidungswilligen Mutter zu, die versucht sich im Kampf um das Kind sich eine günstigere Position gegenüber dem Vater zu manövrieren. Aber nicht selten werden auch Frauen Opfer der Kinderschützer, und Kinder werden ihren Familien (zu Unrecht) ganz weggenommen.
Eine längere Aussetzung des Besuchsrechts kann sich negativ auf die emotionale Bindung der Kinder zum entfernten Elternteil, sowie auf die anderen familiären Beziehungen auswirken. Trotzdem wird die Aussetzung des Umgangsrecht immer wieder von angeblich professionellen Kinderschützern empfohlen, mit der Schutzbehauptung, „das Kind müsse erstmal zur Ruhe kommen“.
Einerseits sollen wir auf die professionellen vertrauen, die besser mit Kindern umzugehen wissen.
Wenn aber was schiefläuft unterstellen sie uns, unsere erzieherischen Pflichten vernachlässigt zu haben.
§ 171 Strafgesetzbuch (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht)
Die „Stellvertreter“ der staatlichen Gemeinschaft sind an dieser Stelle Jugendämter, die jeweils unter „kommunaler Selbstverwaltung“ und somit ohne jede tatsächliche juristische Fachaufsicht agieren.
Hierbei besitzen sie bereits heute die Macht, durch eine (selbst diagnostizierte) „Kindeswohlgefährdung“ in den Schutzbereich der „elterlichen Erziehungsautonomie“ einzudringen und so deren elterliche Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG zu brechen.
Dies geschieht in der Praxis mit einer sog. „Inobhutnahme“, die zunächst auch ohne richterlichen Beschluss stattfinden kann, der jedoch danach „unverzüglich“ einzuholen ist. Damit arbeiten sie – beachtet man den Grundsatz der Gewaltenteilung – faktisch exekutiv und damit in einem rechtsfreien Raum, den es eigentlich nicht geben kann.
Nun kann man als Bürger mit normalem Rechtsempfinden wenig dagegen haben, wenn ein von Verwahrlosung oder gar Lebensgefahr bedrohtes Kind durch eine Behörde wie das Jugendamt durch die Inobhutnahme „gerettet“ wird. Es geht jedoch um die Frage, inwieweit ein solcher Eingriff – sollte er denn einmal irrtümlich geschehen sein – einer juristischen Korrektur zugänglich ist. Und da zeigt sich leider, dass aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen der „Kommunalbehörde Jugendamt“ und der Justiz ein Geflecht (Dickicht?) entsteht, das mit rechtsstaatlichen Mitteln nahezu unangreifbar ist. Nahezu unangreifbar heißt in diesem Zusammenhang: Erfolgreich gegen eine Behörde wie das Jugendamt zu klagen und das bei einem Gericht, das seine Entscheidungen im Wesentlichen auf Gutachten und Stellungnahmen der gleichen Behörde stützt, erscheint nicht nur theoretisch nahezu unmöglich. Es ist – im Rahmen der Rechtswegausschöpfung – praktisch unmöglich.
Elterliches Versagen wird mit dem neuen, am 24. April 2008 verabschiedeten „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ deutlich weiter gefasst.
Die Eltern, die diese Ge- und Verbote als unverhältnismäßige Eingriffe in ihre elterliche Erziehungsautonomie ablehnen, die mögen in dem Bewusstsein leben, dass die Missachtung etwa einer unter Punkt 1 „gebotenen Gesundheitsfürsorge“, wie sie demnächst verbindlich (!) im Kindergarten stattfinden soll, bereits als Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB verstanden werden und somit zur Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt führen kann.
Eltern werden angesichts so weitreichender, staatlicher Handlungsspielräume potentiell zu Erziehungsberechtigten zweiter Klasse und die bisherige Kombination aus Elternpflichtrecht und staatlichem Wächteramt verkehrt sich nahezu in ihr Gegenteil.
Alle Eltern – und nicht nur die Raben unter ihnen – werden zu „Erziehungsberechtigten von Staates Gnaden“, die ihre Erziehungsberechtigung in Falle „ordnungswidrigen“ Elternverhaltens im Handumdrehen verlieren können.[6]
Therapierte Erinnerungen, Junge Freiheit am 28. Februar 2010