Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.8. Das Kindschaftsrecht

Eine kleine Zwischenbilanz zum Familienrecht ergibt:

1959 hat der deutsche Staat den Ehemann entmachtet, indem er die Institution des Familien­ober­haupts abgeschaffte. 1977 hat der Staat in einem zweiten Schritt das Familienrecht zum Auslöser und das Sozial­hilfe­recht zum Zwischen­finanzierungs­instrument für Ehezerstörungen (Scheidung) gemacht. Dann verschafft der Staat der Mutter eine absolute Machtstellung gegenüber dem Vater, indem er ihr quasi die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Kinder (Sorgerecht) zuspricht und den Vater über das Unterhaltsrecht zwangsverpflichtet, die Selbst­findungs­pirouetten seiner Exfrau zu finanzieren. Mit der Kriminalisierung und Rechtlos­stellung des Mannes wird seine Stellung in der Familie weiter geschwächt und mit dem Schutz und der Straflosstellung der Frau wird ihre Stellung in der Familie weiter gestärkt. Mit dem Prinzip „Divide et impera!“ (Teile und herrsche!) gewinnt vor allem der Staat beim Geschlechterkampf und die Familie verliert. Über den Kampf ums Kind verschafft sich der Staat sehr weitreichende Eingriff­möglich­keiten in die Familien­strukturen. Das Kind­schafts­recht bietet dem Staat weitere Möglichkeiten, tief in die Familien­strukturen einzugreifen. Mit dem Kinder­schutz­gesetz wurden die Eingriffs­möglich­keiten des Staates und die Verdienst­möglich­keiten der HelferInnen­industrie noch stark ausgebaut.


Der Staat und die Kinder

Am Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts beruhten gesell­schaft­liche Probleme mit Kindern und Jugendlichen vor allem auf Verwahrlosung und Kriminalität unter den Jugendlichen. Als Antwort darauf wurde in den Jahren 1910 und 1913 in verschiedenen Städten wie Hamburg, Lübeck und Berlin jeweils ein besonderes Amt für die Jugend gegründet. Während sich zuvor staatliche Eingriffe auf Unglücksfälle beschränkten, bei denen die Kinder ihre Eltern durch Tod oder andere Umstände verloren, wurden in dieser Zeit Zweifel an der väterlichen Autorität in den Familien laut, und das bisher unantastbare Vorrecht der Eltern, das Kindeswohl zu interpretieren und vor allem entsprechend zu handeln, wurde in Frage gestellt. Der Verlust an traditionellen Werten, der sich im Zweifel an der elterlichen Autorität ausdrückte, ging einher mit wachsenden Sozialisations­anforderungen für die Teilnahme am Produktions­prozess.

Ein Eingriff in das väterliche Sorgerecht gegen dessen Willen wurde legitimiert, wenn „das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird, dass der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes missbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich des unsittlichen Verhaltens schuldig macht.“ Dann hat „das Vormund­schafts­gericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen.“ Das heißt, der Staat verpflichtete sich, Gefahren für das geistige oder leibliche Wohl der Kinder abzuwenden. Das 1922 erstmals im § 1 des RJWG formulierte und fortschrittlich intendierte „Recht des Kindes auf Erziehung“ schlug dabei der kontrollierenden Staats­intervention eine breite Eingriffs­schneise.

Der Staat interessierte sich früher nicht für Kinder, sie unterstanden einfach dem pater familias. Für Kinder interessierte sich der Staat nur, wenn die Kinder Thronfolger waren oder ins wehrpflichtigen Alter kamen. Erst mit dem Zeitalter der Aufklärung fing man an, sich für Kinder mehr zu interessieren. John Locke (* 1632-1704) formulierte die ersten grundlegenden Gedanken der bürgerlichen Pädagogik, in Schweiz machte sich Johann Heinrich Pestalozzi als Philanthrop, Schul- und Sozial­reformer einen Namen. Kindheit wurde damit erstmals in Europa als ein eigen­ständiger Lebens­abschnitt wahrgenommen. Mit humanistischen Idealen plante Wilhelm von Humboldt um 1810 die Neu­gestaltung des deutschen Bildungs­systems. Bis ins 20. Jahrhundert waren die meisten pädagogischen Ansätze auf eine gewaltsame Unterwerfung der Kinder ausgerichtet, so wie das ganze feudalistische Staatssystem auf Unterwerfung ausgerichtet war. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts entwickelte eine bürgerliche Reform­pädagogik ein Plädoyer für die freie natürliche Entfaltung des Kindes, wobei sie auf Bildungsideale der Aufklärung zurückgriff und mit einer romantischen Lebens­reform­ideologie verband. Das Interesse des Staates am Kind ist also sehr jungen Datums. Totalitäre Regierungs­formen wie National­sozialismus (brauner Sozialismus) und internationaler Sozialismus (roter Sozialismus) haben die Kinder­erziehung weitgehend verstaatlicht, weil sie die Bedeutung der frühkindlichen Indoktrination erkannten. Ein Kennzeichen totalitärer Staatsformen ist, dass sie die Familie aus der Kinder­erziehung und -betreuung herausdrängen wollen.

Das Kindschaftsrecht als Einfallstor des Staates in die Familie

Das Kind­schafts­recht regelt nicht das Recht des Kindes auf Vater und Mutter, wie man meinen könnte, sondern es regelt die Eingriffsrechte des Staates in die Familie. Ein Schlüsselbegriff ist der unbestimmte Rechtsbegriff vom Kindeswohl. Die Deutungshoheit des Staates, dass er über Jugendämter und Familienrichter ausübt, sichert ihm vielfältige Interventions­möglichkeiten. Mit dem Bundes­kinder­schutz­gesetz weitet der Staat seine Eingriffs­möglichkeiten nochmals stark aus. Die Jugendämter bekommen noch mehr Macht als bisher schon und Kinderärzte, Kinder­garten­erzieherinnen sowie SchullehrerInnen werden zur Denunziation von Eltern verpflichtet. Unter dem Begriff Kinderschutz wird die Verstaatlichung der Kinder und die endgültige Entmachtung der privaten Institution Familie betrieben. Das Zauberwort dabei heißt „Kindes­wohl­gefährdung“.

„Ein Kind hat ein Recht auf seinen Vater!“

Man sollte meinen, Artikel 6 Absatz 1 GG garantiere das Recht des Kindes auf seinen Vater. Die familien­rechtliche Wirklichkeit ist in Deutschland leider eine andere.

Im Kind­schafts­recht gilt auch nicht die Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 2 GG), denn nur eine Frau wird qua Geburt auch Mutter, ein Mann hingegen wird nicht automatisch Vater.
Vaterschaft hat in Deutschland nichts mit biologischen Tatsachen zu tun. Vater wird ein Mann, in dem er mit der Kindesmutter verheiratet ist. Die Tatsache, dass die Ehefrau beim Fremdgehen schwanger geworden ist und dem Ehemann ein Kuckucks­kind unterschiebt, ändert nichts an der rechtlichen Lage. Auch ein sterilisierte Mann kann so auf rechtlichem Wege Vater werden, weil § 1592 BGB Abs. 1 bestimmt, dass der Vater eines Kindes der Mann ist, „der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“.

Die zweite Möglichkeit, im rechtlichen Sinne Vater zu werden, besteht darin, der Mann mit dem Einverständnis der Mutter die Vaterschaft für das unehelich geborene Kind anerkennt. Das Einverständnis der Mutter ist nötig, weil sie ihre Zustimmung zu einem Vater­schafts­test im „Interesse des Kindes“ verweigern kann. (§ 1592 BGB, § 1626a BGB)

Das Familien­gericht bestimmt bei Fragen der elterlichen Sorge eine Regelung, „die dem Wohle des Kindes am besten entspricht“ (§ 1671 Abs. 2 BGB). Aber nur zwei Absätze weiter heißt es in § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB ausdrücklich, dass die elterliche Sorge generell nur einem Elternteil allein zu übertragen ist. Der Gesetzgeber in Deutschland ist also der Auffassung, dass es dem Wohle des Kindes am besten entspricht, einen Elternteil mit dem alleinigen Sorgerecht zu bevorteilen und den anderen auszugrenzen. Ein gemeinsames Sorgerecht auch nach Scheidung der Elternehe schien dem Reform­gesetz­geber des Jahres 1979 schon vom Ansatz her nicht kindeswohlgemäß zu sein.[1] Bis heute ist das gemeinsame Sorgerecht im deutschen Kind­schafts­recht nicht fest verankert.



[1] Achim Brötel: „Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern“, DAVorm 1996, S. 746-766