Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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4.2.6. Unterhaltssklaverei

Zwangsheirat ist eigentlich ein Thema, das in Verbindung mit Migranten­gruppen gebracht wird. Es ließe sich darüber streiten, ob dies absichtlich geschieht, um davon abzulenken, dass tagtäglich Bürger in Deutschland zwangs­verheiratet werden. Mit der Schließung einer Ehe wird ja auch eine Wirtschafts­gemein­schaft begründet. Genau das wird nun vom Staat vorgenommen, wenn Nichtverheiratete von der ARGE zu Bedarfs­gemein­schaften zusammen­gefasst werden, in der Absicht damit Sozial­leistungen zu sparen.


Die Familien­politik der letzten Jahrzehnte hat dazu geführt, dass der Staat die Definitions­hoheit über Ehe und Familie an sich gerissen hat. Diese staatliche Definitions­hoheit hebelt einerseits den Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 1 GG aus und ermöglicht andererseits staatlichen Behörden, Bürger mit bürokratischen Mitteln in fremdbestimmte Sozial­gemein­schaften hineinzupressen.

Der erste Schlag wurde mit der Reform des Ehescheidungs­rechtes von 1976 geführt. Seitdem kann in Deutschland jeder beliebig aus der Ehe aussteigen, ohne damit Versorgungs­ansprüche zu verlieren. Vor allem nicht­berufs­tätige Frauen profitieren hiervon. Im Klartext: Mit der Selbst­verwirklichung der Frau wurde die Pflicht zur ehelichen Solidarität für die Frau faktisch aufgehoben, aber nacheheliche Solidarität kann weiterhin vom Mann eingefordert werden. Die im Familienrecht deklamierte „Pflicht zur ehelichen Lebens­gemein­schaft“ (§ 1353, Abs. 1, BGB) wird dadurch zur Leerformel gemacht.

Damit wurde die Grundlage für ein Geschäftsmodell gelegt, mit dem der Staat seinen Bürgern Unter­halts­pflichten zwischen Personen auferlegen kann, die weder miteinander verwandt sind, noch in ehelicher Gemeinschaft zusammen leben. § 1353 BGB besagt: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebens­gemein­schaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ Mit dem staatlichen Konstrukt der Bedarfs­gemein­schaft wird das „füreinander Verantwortung tragen“ aus dem Kontext der „ehelichen Lebens­gemein­schaft“ heraus­gebrochen.

Apologeten des Zeitgeistes verbreiten nun Parolen, wonach sich die Zeiten eben ändern würden und es damit auch neue Formen des Zusammen­lebens gäbe. Hinter diesen Neben­kerzen wird die Tatsache verborgen, dass die Menschen in anderen Lebens­bereichen wie dem Erwerb einer Immobilie oder dem Kauf eines Pkw eine Erosion von Sicherheit und Verlässlichkeit nicht hinnehmen. Warum sollte ausgerechnet die Demontage der Familie befürwortet werden, für die im Grundgesetz ein „besonderer Schutz der staatlichen Gemeinschaft“ festgelegt wurde?

Lüften wir den Zeitgeist­nebel und fragen, was denn diese hochgepriesenen „neuen Formen des Zusammenlebens“ sind? Sie sind für den Bürger äußerst vage und unsichere Konstrukte, deren Regeln vom Staat festgelegt werden. Mit Autonomie und Selbst­bestimmung hat das dann nichts mehr zu tun. Bei der staatlich verordneten Bedarfs­gemein­schaft zwingt der Staat Nicht­verheiratete und Nicht­verwandte füreinander Verantwortung zu übernehmen, wobei für diese neue Form des Zusammen­lebens die Allgemeine Erklärung der Menschen­rechte von 1948 verletzt wird, die besagt:

„Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willens­erklärung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.“ – Artikel 16 (2)

Der hier vollzogene Prozess kann in drei Schritten beschrieben werden:

  1. Zunächst wird die von der staatlichen Gemeinschaft zu schützende Ehe und Familie demontiert und zerstört.
  2. Danach werden staatliche Definitionen von „ehe­ähnlichen Lebens­gemein­schaft“ und „Bedarfs­gemein­schaften“ geschaffen, die sich von der Ehe/Familie in drei Punkten unterscheidet:
    1. Sie entfalten keine Schutzfunktion für den Bürger.
    2. Sie werden nicht durch den freien und vollen Willen der Bürger geschlossen.
    3. Sie sind nicht autonom und vom Bürger selbstbestimmt, sondern werden vom Staat fremdbestimmt.
  3. Den staatlich definierten „eheähnlichen Lebens­gemein­schaften“ und staatlich verordneten Bedarfs­gemein­schaften werden Unter­halts­pflichten auferlegt, die sich zuvor nur aus Verwandtschaft oder freier Eheschließung und Familien­gründung ergaben.

Dieser Doppelschlag aus Familien­zerstörung und staatlicher Zwangs­verheiratung ermöglicht dem Staat:

  1. Die privaten Lebensbereiche seiner Bürger zu bestimmen.
  2. Den totalen Zugriff auf die finanziellen Ressourcen seine Bürger. Neben dem schon bestehenden Steuermonopol bekommt der Staat so noch das Instrument der Festsetzung von Unter­halts­verpflichtungen.

Das ist so neu nicht. Im Allgemeinen Landrecht von 1794 wurde dem Schwängerer nahegelegt, die Schwangere zu heiraten, widrigenfalls wurde ihm ein Sechstel bis ein Viertel seines Vermögens als Abfindung abgenommen.[1]
Väternotruf-Aktuell April 2009
www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/pralr.html

Damit dürfte die Basis einer freien Gesellschaft zerstört sein. Der totale Staat rückt damit in greifbare Nähe. Als Gegen­maßnahmen bietet sich an, sich als Mann generell von Frauen fernzuhalten, keinesfalls mit einer Frau zusammen­zu­ziehen und erst Recht keine Kinder zeugen, die eine lebenslange Unterhalts­sklaverei begründen könnte. Aber auch Wohn­gemein­schaften mit Männern könnten zukünftig riskant werden. In Zeiten des Genderismus schreckt der Staat bestimmt auch nicht davor zurück, heterosexuellen Männern eine homosexuelle Bedarfs­gemein­schaft zu unterstellen.

Die Bedarfs­gemein­schaft hängt also zukünftig wie ein Damokles­schwert über jeden Bürger, der sich solidarisch mit anderen verhält und ihnen beispielsweise beim Umgang mit Behörden hilft. Damit ist die Axt an die Wurzel einer sozialen und solidarischen Gesellschaft gelegt. Es liegen schon Berichte vor, dass Sach­bearbeiterInnen die Bereitschaft, Freunden (es könnten auch Nachbarn oder Arbeits­kollegen sein) in Verhandlungen mit der ARGE zu unterstützen, als ein belastendes Indiz, das für das Vorliegen einer „Verantwortungs- und Ein­stehens­gemeinschaft“ spräche, gewertet haben.
Klaus Heck berichtet, dass seine Freundin ihm eine Vollmacht für Verhandlungen mit ARGE erteilt hatte, weil sie ein Zwangs­arbeits­verhältnis wegen illegaler Arbeits­bedingungen ohne Eintreten einer Sperrzeit beenden wollte und ihm in diesen Angelegenheiten mehr Sach­kompetenz und Verhandlungs­geschick zutraute. Weil bei diesem Ansinnen Sozial­leistungen vom Staat fällig geworden wären, hat die Sach­bearbeiterin ihn mal eben mit seiner Freundin zwangs­verheiraten wollen. Das hätte bedeutet, dass das Arbeits­losen­geld um jeweils 10 % gekürzt worden wäre.[1]

„Die Kriterien zur Definition einer Bedarfs­gemein­schaft für nichtgebundene Lebens­gemein­schaften widersprechen der in Art. 2 des Grundgesetzes geschützten Handlungs­freiheit und Privat­autonomie.“
„Die Schlechter­stellung der Bedarfs­gemein­schaften gegenüber Einzelpersonen untergräbt […] die Solidarität in gelebten Sozialbeziehungen.“ [2]

Dem ist zuzustimmen. Nicht nur die faktische Schlechter­stellung, schon oder sogar gerade die Not, sich entweder mit einer Kürzung am Existenz­minimum abzufinden oder aber sich von eben dieser „geübten Solidarität“ distanzieren zu müssen, den Freund, die Freundin als „nur Mitbewohner“ in einer „reinen WG“ – und damit den eigenen Lebensalltag als oberflächlich und unsolidarisch denunzieren zu müssen, stellt für die Betroffenen eine Kränkung dar, die in ihren gesell­schaft­liche Folgen kaum abzuschätzen ist.[3]

Sucht man nach Gründen für die faktische Schlechter­stellung dieser Gemeinschaften gegenüber Singles, so wird man regelmäßig auf das Grundgesetz verwiesen. Denn – so heißt es – es ginge ja nicht um eine Gegenüber­stellung von Singles und eheähnlichen Gemeinschaften, sondern darum, dass eine solche Gemeinschaft nicht besser gestellt sein dürfe, als eine Ehe, bzw. Familie. Und so heißt es dann etwa, z. B. im SGB XII: „Personen, die in eheähnlicher oder lebens­partner­schafts­ähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen … nicht besser gestellt werden als Ehegatten.“ [4] weil ja eben im Artikel 6 (1) des Grundgesetzes steht: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Die Frage ist nun, wie dieses Grund­recht zu verstehen ist. Um Solidar­gemein­schaften zu stärken und der Egomanie Schranken aufzuzeigen, könnte im genannten Paragraphen etwas in der Art stehen „Personen, die in ihrem Leben nur auf ihren eigenen Vorteil bedacht sind und es deshalb vorziehen, als Singles zu leben, dürfen nicht besser gestellt werden als Ehegatten oder Familien; eheähnliche Gemeinschaften und Patchwork-Familien sind wie Ehegatten oder Familien zu behandeln.“ Steht es aber nicht. Deshalb liegt der Gedanke nahe, dass eheähnliche Gemeinschaften genauso benachteiligt werden sollen wie Ehe und Familie. Hier zeigt sich wieder einmal, dass die allerorten beschworene Pluralität der Lebensformen eben kein Gewinn ist. Sie führt vielmehr zu einer Beliebigkeit, die von der staatlichen Gemeinschaft nicht schützbar ist. Die Vielfalt führt zu einem so kleinen gemeinsamen Nenner, den zu schützen kaum noch die Rede wert ist. Im Ergebnis wird der Schutz der Familie auf die Schutz­würdig­keit einer Sexual­gemein­schaft von unbestimmter Dauer und beliebigen Geschlechts reduziert. Wenn dann noch im Ergebnis der Staat den wirtschaftlichen Vorteil einer Solidar­gemein­schaft (siehe Familie als Wirtschafts­gemein­schaft) für sich reklamiert, dann wird den Bürgern der letzte rationale Grund entzogen, überhaupt Solidar­gemein­schaften gründen zu wollen.

zurückFallbeispiele für staatliche Zwangsverheiratung

1. Fall:
Ein Mann zieht mit seiner Freundin zusammen, sie ist allein­erziehende Mutter. Der Mann wird unterhalts­pflichtig zu dem Kind, zu dem keinerlei verwandt­schaft­liche Verbindung besteht. Das kommt einer Zwangs­adoption gleich.
2. Fall:
Ein Mann zieht mit seiner neuen Lebens­partnerin zusammen. Das Einkommen der Zweitfrau wird beim Ehe­gattinnen­unterhalt für die Exfrau mit berücksichtigt. Zwischen den Frauen besteht kein Verwandt­schafts­verhältnis, also auch keine Unter­halts­ver­pflichtung. Durch die Konstruktion Bedarfs­gemein­schaft kommt es zu einer Zwangs­verschwägerung.
3. Fall:
Eine Frau vermögender Eltern lebt mit einem gegenüber seinen Kindern unterhalts­pflichtigen Sozialhilfe-Empfänger zusammen. Die Eltern müssen nach geltendem Sozialrecht ihrer Unter­halts­pflicht nach BGB nicht nachkommen. Gleichzeitig wird aber gesetzlich vermutet, dass der Mann seine Partnerin unterhalten wolle, und dass, obwohl er dazu nach bürgerlichem Recht gerade nicht verpflichtet ist. Aus diesem Grund wird sein Regelsatz gekürzt, obwohl das seiner Unter­halts­pflicht gegenüber seinen Kindern zuwiderläuft. Denn zu dem Kindes­unterhalt ist er wiederum, trotz ALGII-Bezug, nach bürgerlichem Recht verpflichtet.
4. Fall:
Eine Mutter mit Kind zieht mit einem Sozialhilfe-Empfänger zusammen. Dann erreicht vom Kindesvater gezahlter Kindes­unterhalt nicht das Kind, weil die Mutter mit dem von ihrem Exmann empfangenen Unterhalt ihren neuen Lebens­abschnitts­partner unterstützen muss.
5. Fall:
Nach der Hartz4-Reform zogen viele Kinder begüterter Eltern in eine eigene Wohnung, die via staatliche Sozial­leistungen von der Allgemeinheit finanziert wurden.
6. Fall:
Der neue Ehepartner soll den Rechtsstreit der Frau mit ihrem Exmann bezahlen.

Fall 1: Ein Kind hat keinen Anspruch auf Hartz4-Leistungen, wenn der neue Partner der Mutter über ein ausreichendes Einkommen verfügt

Das BSG hat entschieden, dass ein Stiefkind keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) hat, wenn der neue Partner der Mutter über ein ausreichendes Einkommen verfügt.

Die heute 15-jährige Klägerin zog im November 2005 gemeinsam mit ihrer Mutter zu dem neuen Partner der Mutter. Der Partner, mit dem die Mutter nicht verheiratet ist, hat eine eigene Tochter. Die vier leben seitdem in einer so genannten Patchwork-Familie. Da die Mutter kein ausreichendes Einkommen erzielt, bezog die Klägerin bis Ende Juli 2006 Leistungen der Grund­sicherung für Arbeit­suchende nach dem SGB II. Das Einkommen des Partners war zwar ausreichend zur Deckung seines Bedarfs, des Bedarfs der Mutter und seines eigenen Kindes. Nach der alten Rechtslage wurde das Einkommen des neuen Partners der Mutter aber nicht auf den Bedarf der Klägerin angerechnet, weil sie nicht sein leibliches Kind ist. Der Gesetzgeber hat zum 01.08.2006 die Berücksichtigung von Einkommen bei so genannten „Stiefkindern“ neu geregelt. Nach dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist bei der Prüfung der Hilfe­bedürftig­keit des „fremden“ Kindes nunmehr auch das Einkommen und Vermögen des „Stief“-Partners bedarfs­mindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte hob daraufhin mit Wirkung zum 01.08.2006 die ursprüngliche Bewilligung für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auf, weil das Einkommen des neuen Partners der Mutter auch ausreichte, den Bedarf der Klägerin zu decken. Die Klägerin erhält seitdem keine Leistungen nach dem SGB II, weil das Einkommen des Partners zur Deckung des gesamten Bedarfs der Bedarfs­gemein­schaft ausreiche. Das Sozial­gericht hat diese Entscheidung der Beklagten bestätigt.

Das Bundes­sozial­gericht (BSG) hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts war die Beklagte berechtigt, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin für den Monat August 2006 aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II lägen vor. Zum 01.08.2006 trat mit § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein. Nunmehr sei bei der Prüfung der Hilfe­bedürftig­keit eines unverheirateten Kindes, das mit seinem Elternteil in einer Bedarfs­gemein­schaft lebt, auch Einkommen und Vermögen des neuen Partners zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des so genannten „faktischen Stiefvaters“ war nach der Rechtslage vor dem 1.8.2006 nicht möglich. Da der faktische Stiefvater hier über ein monatliches Einkommen in einer solchen Höhe verfügt, dass der Bedarf seiner eigenen Tochter, seiner neuen Lebens­partnerin und deren Tochter gedeckt ist, bestehe kein Anspruch mehr auf steuer­finanzierte Grund­sicherungs­leistungen nach dem SGB II auch für die Klägerin.

Das Gericht hält die im Schrifttum und in der Recht­sprechung der Instanzen geäußerten verfassungs­rechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für beachtenswert, letztlich aber nicht durchgreifend. Der Gesetzgeber habe die Neuregelung damit gerechtfertigt, diese sei erforderlich zum Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Bei einer Eheschließung der Mutter der Klägerin mit ihrem neuen Partner wäre zwischen der Klägerin und dem Stiefvater eine Haushalts­gemein­schaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II entstanden, sodass vermutet würde, dass das nicht­leibliche Kind vom Stief­eltern­teil Leistungen erhält. Dann hätte hier aufgrund des hohen Einkommens des neuen Partners wohl keine Hilfe­bedürftig­keit bei der Klägerin vorgelegen. Mithin hätte die Wahl der Lebensform „eheähnliche Gemeinschaft“ gegenüber der Lebensform Ehe den Vorteil, dass „faktische Stiefkinder“ weiterhin Grund­sicherungs­leistungen auf Kosten der Allgemeinheit erhalten könnten. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Ehe­schließungs- bzw. Partner­wahl­freiheit (geschützt jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG) durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in nicht mehr verhältnis­mäßiger Weise eingeschränkt wird. Es bestehe kein schützens­wertes Interesse, dass bei der Wahl eines Partners mit (fremden) Kindern die Kosten dieser Kinder auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können, wenn innerhalb der Bedarfs­gemein­schaft durch den neuen Partner mit bedarfs­deckendem Einkommen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

Letztlich sieht das Gericht auch den Rechtsanspruch des Kindes auf Gewährung des Existenz­minimums gegen den Staat (Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) als hinreichend gewährt. In der Tat führe § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II dazu, dass das Kind sich Einkommen einer Person „ent­gegen­halten“ lassen muss, gegen die es letztlich keinen Rechts­anspruch auf Unterhalt hat. Allerdings habe das Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Mutter, der gemäß § 1603 Abs. 2 BGB von dieser auch ohne Berücksichtigung einer Selbst­behalt­grenze zu erfüllen ist (so genannte Not­gemein­schaft). Die Mutter der Klägerin sei mit ihrem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen, in der sie sich wechselseitig verpflichtet haben, füreinander einzustehen. Die Mutter der Klägerin müsse das von ihrem Partner Zugewandte daher zunächst und zuvörderst ihrem Kind zuwenden. Gibt die Mutter nichts an das Kind weiter, so liege eine Sorge­rechts­verletzung vor, die – wie in jedem anderen Falle auch – zu einem Eingreifen der Mechanismen des SGB VIII führen würde. Der Gesetzgeber handelte daher noch im Rahmen des ihm im Fürsorge­recht zustehenden weiten Gestaltungs­spielraums, wenn er typisierend unterstellt, dass in einer Patchwork-Familie mit insgesamt ausreichendem (bedarfs­deckendem) Einkommen der Bedarf auch des Stiefkindes gedeckt ist. Das SGB II habe sich insgesamt vom zivil­rechtlichen Unterhalts­recht gelöst, mit dem Ziel, das SGB II als letztes soziales Auffangnetz zu etablieren. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn Bedarfs­gemein­schaften wie die vorliegende – trotz ausreichenden Einkommens – weiterhin Grund­sicherungs­leistungen nach dem SGB II erhalten würden. [5]

Fall 2: Die Zweitfrau kommt indirekt für die Exfrau eines Unter­halts­verpflichteten auf

Der männliche Unter­halts­verpflichtete stellt sich schlechter, wenn er eine neue Beziehung eingeht. Alleinstehend würde ihm ein Selbstbehalt von 900,– € verbleiben. Lebt der Verpflichtete jedoch mit einer neuen Partnerin zusammen, verringert sich sein Selbstbehalt auf 770,– €, weil durch die Bedarfs­gemein­schaft die Aufwendungen u. a. für die Miete (pro Person) vermindern. Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete (sic!) von ca. 360,– € eingerechnet. Hier wird die Leistungs­fähigkeit der neuen Partnerin in die Bedarfs­gemeinschaft eingerechnet. Der Unter­halts­verpflichtete muss wegen dem verminderten Selbstbehalt ggfs. mehr Unterhalt an die Exfrau zahlen. Die neue Partnerin subventioniert also die Exfrau des Unter­halts­pflichtigen.

Fall 3: Ein männlicher Freund soll für die Tochter vermögender Eltern aufkommen

Eine Partnerin vermögender Eltern lebt mit einem gegenüber seinen Kindern unterhalts­pflichtigen Sozialhilfe-Empfänger zusammen. Die Eltern könnten der Tochter ein Auto schenken oder heimlich Geld zustecken. Dabei müssten sie nach geltendem Sozialrecht ihrer Unter­halts­pflicht nach BGB nicht nachkommen. Gleichzeitig wird aber gesetzlich vermutet, dass der Mann seine Partnerin unterhalten wolle, und dass, obwohl er dazu nach bürgerlichem Recht gerade nicht verpflichtet ist. Aus diesem Grund wird sein Regelsatz gekürzt, obwohl das seiner Unter­halts­pflicht gegenüber seinen Kindern zuwiderläuft. Denn zu dem Kindes­unterhalt ist er wiederum, trotz ALGII-Bezug, nach bürgerlichem Recht verpflichtet.

Der Staat schafft hier also die verrückte Situation, dass vermögende Eltern ihrer Unter­halts­pflicht (nach BGB) gegenüber einer Tochter nach geltender Sozial­rechts­praxis nicht nachkommen müssen, während gleichzeitig (durch die Konstruktion einer Bedarfs­gemein­schaft) gesetzlich vermutet wird, ein mittelloser Mann wolle ja wohl seine Partnerin unterhalten (obwohl er wiederum nach bürgerlichem Recht gerade nicht dazu verpflichtet ist) mit der Folge, dass sein Regelsatz gekürzt wird und er damit noch weniger in der Lage wäre, seiner Unter­halts­pflicht gegenüber seinen Kindern nachzukommen (wozu er, trotz ALGII-Bezug, nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist).

Es bleibt unverständlich, warum so viele so genannter „Linke“, die doch sonst immer für möglichst viel Gleichheit oder „Offenlegung von Bezügen“ (bei Abgeordneten) eintreten, den Sand nicht bemerken, der ihnen hier in die Augen gestreut wird. Sie sollten einmal fragen: Was spricht eigentlich dagegen, dass Eltern und Kinder füreinander einzustehen haben, bevor sie sich aus Steuermitteln bedienen dürfen?

Gerade Eltern wollen doch ihren Kindern beistehen. Warum geht gerade hier der Gesetzgeber nicht davon aus, dass zwischen Kindern und Eltern, auch Großeltern „nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“? Und das meint ja eben: eigene Bedürfnisse notfalls zurückstellen.[3]

Fall 4: Gezahlter Kindes­unterhalt erreicht das Kind nicht, wenn der neue Partner der Mutter über kein ausreichendes Einkommen verfügt, um sich selbst zu versorgen

Der Unterhalt – Kindes­unterhalt wie Ehegatten- und Betreuungs­unterhalt – fließt nicht, wie man annehmen sollte, dem Kind oder dem Berechtigten, sondern der Bedarfs­gemein­schaft zu. Damit dient der Unterhalt in vielen Fällen der Finanzierung eines neuen Lebens­abschnitts­partners der Kindesmutter. Beispiel: Die Kindesmutter verdient 400,– € und erhält dazu 600,– € Unterhalt. Der neue Partner ist arbeitslos und bekommt ALG II. Da der sozial­rechtliche Bedarf der Kindesmutter aber nur 635,– € beträgt, kann die ARGE dem neuen Partner 365,– € streichen – er hat sich am Geld seiner Freundin zu bedienen, das in Wirklichkeit größtenteils vom Kindesvater stammt. Der Unter­halts­pflichtige subventioniert also den neuen Partner seiner Exfrau.

„Bekenne dich als Homo oeconomicus, als Tier, das nur seinen Vorteil sucht, dann lassen wir dich in Ruhe.“ [6]

Fall 5: Der familien­politische Wahnsinn

Die an anderer Stelle aufgezeigte Tatsache, dass Politikern das Verständnis für das Wesen und die Funktionsweise von Familie abhanden gekommen ist, zeigt sich nirgends deutlicher als in den eklatanten Widersprüchen der Sozial­gesetz­gebung.

Die Einführung von SGB II[7] führte zunächst dazu, dass viele junge Erwachsene ohne eigenes Einkommen in eine eigene Wohnung umzogen – nicht selten unter Anraten ihrer gut verdienenden Eltern. Und auch sonst wurde mit der Einführung von Hartz4 der Sozialstaat nicht abgebaut, jedenfalls nicht auf so triviale Weise, wie es in den Medien und Protestdemos regelmäßig dargestellt wird: Seit Hartz4 werden nämlich (mit Ausnahmen) nach bürgerlichem Recht Unter­halts­pflichtige von der Sozial­gesetz­gebung nicht mehr in die Pflicht genommen, falls diese nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (und ihren Unter­halts­anspruch nicht offen realisieren). Dies führte zum oft zitierten „unerwartet hohen Ansteigen der Bedarfs­gemein­schaften“. Dabei kommt es zu vertikalen (von unten nach oben) und horizontalen (von Gemeinschaften zu Singles) Umverteilungen der Sozialausgaben.

Dies zeigte sich schon bei der Pflege­versicherung, die nicht den kleinen Rentner (der bleibt nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen) entlastet, sondern besser verdienende und vermögendere Schichten. Wie schon vorher bei der faktischen Abschaffung der Groß­eltern­unterhalts­pflicht in der Sozialhilfe (die nach bürgerlichem Recht durchaus noch besteht) führt auch Hartz4 erwartungs­gemäß zu Mehrkosten für die Allgemeinheit.[3] Mit dem Argument der Kosten­ein­dämmung wiederum intensiviert der Staat noch seine Eingriffe in die Sozial­beziehungen seiner Bürger (Unter­halts­maximierungs­prinzip).

Zwischen Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Sozial­gesetz­buch (SGB) bestehen so große Widersprüche, dass dadurch Rechts­unsicherheit entsteht. Verwirrung entsteht, weil im Sozialrecht Unter­halts­pflichten faktisch abgeschafft sind, die nach bürgerlichem Recht durchaus noch bestehen. Auf der anderen Seite gibt es im Sozialrecht (indirekte) Unter­halts­pflichten, die das bürgerliche Recht nicht kennt.

Fall 6: Neugatte muss Prozesse seiner Frau gegen den Exgatten zahlen

Eine wieder­verheiratete Frau will ihren Exmann verklagen, weil ihr der Zugewinn­ausgleich nicht passt. Dafür beantragt sie Prozess­kosten­vorschuss, der aber abgelehnt wird, weil ihr neuer Mann dafür geradestehen zu hätte. Das wird abgelehnt. § 1360a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, „soweit dies der Billigkeit entspricht“. Die Ober­landes­gerichte handhaben die Auslegung, was eine „persönliche Angelegenheit“ sei unterschiedlich, tendieren aber beim Zugewinn­ausgleich eher dagegen, dass der Neue zahlen muss.[8]

zurückDie Bedarfsgemeinschaft

Der Begriff Bedarfs­gemein­schaft stammt aus dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), worin es um die Grundsicherung für Arbeitsuchende geht. Dem Konstrukt liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandt­schaft­liche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebens­unterhalts­bedarf gemeinsam decken sollen. Dabei gilt die Regel, dass die gewährte Grundsicherung, die Bedarfe zur Führung eines menschen­würdigen und existenz­gesicherten Lebens decken soll, „gegenüber anderen Hilfen“ nachrangig sein soll. Daraus ergibt sich die Praxis, dass der Staat partner­schaft­liche Solidarität fordert und sich nicht einschaltet, solange Partner sich selbst helfen können. „Ehegatten- und Partner­subsidiarität bezeichnet den Vorrang der Solidarität unter Partnern vor sozial­staat­licher Hilfe.“ [9]

So oder ähnlich steht es in der WikiPrawda. Was, bitte schön, ist eine „Partner­subsidiarität“?

Verstaatlichung der Lebensverhältnisse

Zunächst sei der Begriff Subsidiarität geklärt: Das Subsidiaritäts­prinzip gibt der kleinen Ordnungsmacht den Vorrang vor der größeren und sichert dadurch die Republikanität des Gemeinwesens, nämlich die Freiheit durch die viel­fältige Teilung, aber auch die größtmögliche Nähe der Ordnungs­gewalt zur Ordnungs­aufgabe. Es spielt sich hier eindeutig der Staat zur Ordnungs­macht auf, der Familien­ver­hältnisse rechtlich ordnet. Karl Albrecht Schachtschneider weist darauf hin: „Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familien­ver­hältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse.“ Das Leben der Familie ist entgegen der wesensmäßigen Privatheit derselben weitestgehend verstaatlicht. Die Staatlichkeit besteht darin, dass die Handlungs­maximen gesetzlich bestimmt sind, auch wenn sie von privaten Personen vollzogen werden.[10] Der Staat beschränkt sich nun aber nicht darauf, nur Familien rechtlich ordnen zu wollen, er weitet dies explizit auch auf nicht­eheliche Lebens­verhältnisse aus.

Es versteht sich von selbst, dass Ehegatten einander zur ehelichen Solidarität verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. Das ergibt sich direkt aus dem Wesen der Ehe. Was aber meint „Partner­subsidiarität“? In der Wirtschaft hat man üblicherweise Geschäftspartner. Müssen Geschäfts­partner „für­einander einstehen“? Das heißt, wenn der eine zahlungs­unfähig wird, haftet der andere?!?? Würde das Realität, bräche die Wirtschaft zusammen. Kein Geschäftsmann könnte mehr Geschäftsbeziehungen pflegen, die Risiken wären viel zu hoch, wenn man jeweils für den anderen haften müsste. Die gegenseitige Haftung ist in der Wirtschaft vornehmlich Gegenstand von Verträgen, die Geschäfts­partner untereinander eingehen und das ist nicht Aufgabe des Staates. Der Staat hat nur zu garantieren, dass geschlossene Verträge gültig sind.

Bezogen auf die Familie muss an dieser Stelle erinnert werden, dass auch die Familie eine Wirtschafts­gemein­schaft ist. Der Vertrag ist dort die Ehe bzw. der Ehevertrag. Es steht dem Staat nicht zu, Unverheiratete unter die Regeln der Ehe zu zwingen. Das widerspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es ist aber auch für eine vitale Gesellschaft notwendig, die Familie als eine wirtschaftliche denkende und handelnde Einheit zu verstehen und eben nicht nur als Konsum­gemein­schaft oder als Bedarfs­gemein­schaft mit Anspruch auf staatliche Sozial­leistungen, sprich Alimentierung auf Kosten der Allgemeinheit.

Die Beweislastumkehr

Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a (SGB II) vermutet, wenn Menschen

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. [11]

Die Vermutung bewirkt eine Beweis­last­umkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 (SGB X).[12] Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehens­gemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehens­gemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fort­entwicklung der Grund­sicherung für Arbeitsuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer „ehe­ähnlichen Gemeinschaft“, eingeführt. Der Begriff „Ehe­ähnliche Gemeinschaft“ wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung „Verantwortungs- und Ein­stehens­gemein­schaft“ ersetzt und der Tatbestand damit auf gleich­geschlecht­liche Partner­schaften ausgeweitet. Die Ver­fassungs­mäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt.[9]

Geschichtlich beruht die Bedarfs­gemein­schaft auf dem Vorbild der „Familien­not­gemein­schaft“ aus der Weimarer Republik. Im National­sozialismus wurde die Praxis der „Familien­not­gemein­schaft“ gesetzlich verankert und fand schließlich Eingang in § 11 Abs. 1 des Bundes­sozial­hilfe­gesetzes (BSHG) von 1961.[9]

Soweit wieder WikiPrawda. Es ist schon bemerkenswert, dass dort der Tatbestand der staatlichen Zwangs­verheiratung als „ver­fassungs­mäßig umstritten“ beschrieben wird. Aber der Sachverhalt wird nicht ausreichend klar, weil das Wesen von Ehe und Familie nicht dargestellt ist. Mit der Verunklarung der Begriffe Ehe und Familie wird der Sachverhalt vernebelt.

Der Begriff „Ver­antwortungs- und Einstehens­gemein­schaft“ ist ein Euphemismus für den Begriff „Ehe­ähnliche Gemeinschaft“. Damit wird verschleiert was im Begriff „Ehe­ähnliche Gemeinschaft“ noch erkennbar war, dass die Verantwortung unter Ehegatten willkürlich auf nicht­verheiratete Personen ausgeweitet wird. Im § 1353 BGB (Eheliche Lebens­gemein­schaft) heißt es im Absatz 1: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebens­gemein­schaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ Das stellt also den hilflosen Versuch des Sozial­gesetz­gebers dar, den sozialen Kitt der Gesellschaft mit bürokratischer Gewalt wieder­her­zustellen, den man mit der Zerstörung der Familien gerade selbst abgeschafft hat. Am Konstrukt Bedarfs­gemein­schaft lässt sich also sehr deutlich demonstrieren, wie in der deutschen Gesellschaft die Familie durch staatliche Bürokratie und staatliche Zwangs­maßnahmen ersetzt wird.

Zu der Ausweitung der ehelichen Solidarität und Verantwortung, die für sich genommen schon ohne Rechts­grundlage (Vertrag!) ist, kommt mit der Beweis­last­umkehr noch eine Abkehr von rechts­staatlichen Grundsätzen. Das ist genau genommen nicht nur verfassungs­rechtlich bedenklich, sondern schon offener Verfassungs­bruch. Nur durch die Verunklarung der Begriffe Ehe und Familie ist es überhaupt möglich, keinen direkten Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes zu erkennen. Der grundlegende Vertrag zwischen Familien und Staat geht nämlich so: „Wir, die Familien, erwirtschaften die Ressourcen für Deine Existenz und sorgen auch für unser eigenes Auskommen (und nehmen nicht etwa den Staat in die Pflicht), und Du, Staat, hältst Dich im Gegenzug aus unseren Angelegenheiten raus.“ Artikel 6 Absatz 1 GG gehört nämlich zu den Grund­rechten, die Abwehr­rechte der Bürger gegenüber dem Staat festschreiben. Der Staat versucht also nichts anderes als die Bürger weiterhin in die Pflicht zu nehmen, ohne sich an seinen Teil der Abmachung zu halten: Der Nicht­einmischung in die privaten Angelegenheiten seiner Bürger.

Die Kritik

Die Kritik zu der Verstaatlichung der Lebens­verhältnisse beziehungsweise der Einmischung des Staates in die Privat­angelegen­heiten seiner Bürger ist sehr leise, zu leise. Ursächlich dafür ist wohl, dass der Abbau von Bürgerrechten, die staatliche Bevormundung und die Einmischung des Staates in Privat­angelegen­heiten schrittweise von statten geht. Aber hin und wieder wird doch Kritik laut.

Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland kritisiert in einem Thesenpapier, dass die Schlechter­stellung von Bedarfs­gemein­schaften gegenüber Einzelpersonen die Solidarität in gelebten Sozial­beziehungen untergrabe und stellt fest: „Die Kriterien zur Definition einer Bedarfs­gemein­schaft für nicht­gebundene Lebens­gemein­schaften widersprechen der in Art. 2 des Grundgesetzes geschützten Handlungs­freiheit und Privat­autonomie“. Insgesamt stelle der durch die Bedarfs­gemein­schaft entstehende faktische Zwang zu gegen­seitiger Hilfe einen nicht gerecht­fertigten Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.[13]

Der Ökonom Hans-Werner Sinn kritisierte die Bedarfs­gewichtung bei der Armuts­statistik ebenso wie die Konstruktion der Bedarfs­gemein­schaft, welche bewirke, dass das Arbeits­losengeld II einen starken ökonomischen Anreiz zum Getrennt­leben biete. Die staatliche Unterstützung nehme so „den Charakter einer Trennungs­prämie an“.[14]

Peter Clever, ein Mitglied der Haupt­geschäfts­führung der Bundes­vereinigung der Deutschen Arbeitgeber­verbände (BDA), stellt sich die ehe­ähnliche Gemeinschaft der Zukunft so vor: „Künftig muss es [für eine Ein­stehens­gemein­schaft] genügen, wenn zwei zusammen leben und sich Bett und Schrank teilen.“ (Focus Nr. 1/2006) Clever ist auch Vize-Vorsitzender des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit (BA). Wer also mit jemanden zusammen­gezogen ist, hat damit den Willen zur Ehe dokumentiert.

Die Vermutung einer Einstands­gemein­schaft beim Zusammenleben von Paaren war sicherlich im christlichen Mittelalter und auch noch später gerechtfertigt. Heute jedoch nicht mehr. „Es sind mittlerweile viele Fälle bekannt, in denen Männer und Frauen über viele Jahre zusammen leben, ohne eine Not- und Ein­stehens­gemein­schaft zu bilden. Während früher das Zusammenleben von Mann und Frau stets die Vermutung einer ‚Ein­stehens­gemein­schaft“ erlaubt haben mag, ist die Annahme von der gesell­schaft­lichen Realität nicht mehr gedeckt.“ (LSG Niedersachsen-Bremen 06.03.2006 – L 9 AS 89/06) [15]

Man merkt, wie die Gesellschaft beim Thema Verantwortungs­gemein­schaft herumeiert. Einerseits wird die Familie systematisch zerstört, Scheidungen werden staatlich gefördert und finanziert. Andererseits möchte man die Verantwortungs­gemein­schaft auf büro­kratischem Wege hinten herum wieder einführen. Es wurde schon dargestellt, dass für die Politik die Ehe auf der gemeinsamen Nutzung des Kühlschranks und des Betts beruht.

Die Gegenwehr

Sie haben aber gute Chancen sich zu wehren, wenn man Sie zu einer eheähnlichen Bedarfs­gemein­schaft zwangs­verheiraten will. Nach geltender Recht­sprechung begründet eine eheähnliche Gemeinschaft keinen einklagbaren Unter­halts­anspruch. Deshalb kann auch niemand auf das Einkommen eines anderen verwiesen werden, wenn der nicht zahlt.

Wer also der „Vermutung“ der ARGE widerspricht, hat gute Chancen Recht zu bekommen. Im Klageverfahren vor den Sozialgerichten bekommt er auf jeden Fall Recht.

Weitere Tipps und Informationen zum Umgang mit der ARGE bietet der Leitfaden von Tacheles e.V..[16]

zurückInstrumentalisierung von Zwangsverheiratung unter Migranten

Mit einem Gesetzentwurf des Bundesrates (17/1213)[17] soll Zwangsheirat wirksamer bekämpft und im zivilrechtlichen Bereich die Rechtsstellung der Opfer von Zwangsehen gestärkt werden. Rechts­anwälte, Lehrkräfte, Beratungs­stellen und Frauen­häuser stellten in Deutschland vermehrt Zwangsheiraten bei Einwanderern fest. Eine Zwangsheirat liege dann vor, wenn mindestens einer der zukünftigen Ehepartner durch eine Drucksituation zur Ehe gezwungen werde, heißt es in der Initiative. Davon seien in der überwiegenden Zahl Mädchen und junge Frauen betroffen. Die Zwangs­verheiratung sei oft der Versuch, die eigenen Töchter zu disziplinieren, die in westlichen Gesellschaften aufwachsen und sich nicht mehr in alte Traditionen fügen wollten. Es gehe hier um die Beibehaltung der traditionellen Macht­verhältnisse in der Familie. Über das Ausmaß von Zwangsheirat habe man allerdings deutschlandweit kaum gesicherte Daten.[18]

Besser geschützt wird sehr wahrscheinlich niemand, dafür werden die genannten Berufsgruppen mit Aufträgen und Pöstchen bedacht werden. Das ist die bereits bekannte Methode der HelferInnen­industrie, sich die Opfer selbst zu beschaffen. Und selbst­ver­ständ­lich sind wiederum nur Frauen und Mädchen von Gewalt und Zwang betroffen. Zwangs­verheiratete junge Männer gibt es offenbar per definitionem genauso wenig wie genital­verstümmelte Jungen.

Beleg für die losgetretene Hysterie ist die zugegebene Tatsache, dass es kaum gesicherte Daten gibt. Trotzdem werden Gesetze geändert, die dem Staat weitere tiefe Eingriffe in die Autonomie der Familie erlauben.

Lejla aus Srebrenica[19] ist so eine Frau, für die sich Frauen­rechtler­innen und Gesetzgeber gerade so sehr interessieren. Der Bericht über die Lebens­geschichte der Frau lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie eine passive Rolle spielt und vor allem Opferin ist. Im Abschnitt Opfermythos kommt die Soziologin Laura María Agustín zu Wort, die davor warnt, in afrikanischen, asiatischen oder osteuropäischen Frauen nur als Opfer von Frauenhandel und Ausbeutung zu sehen. „Diese Frauen sind nicht naiv. Sie wissen, auf welche Art Geschichten die Journalisten aus sind. Dasselbe gilt für Gespräche mit Polizisten oder Sozial­arbeiterinnen. Man bekommt eher Hilfe, wenn man sich als Opfer präsentiert.“ Die Schilderung von Lebens­umständen bietet durchaus Inter­pretations­spielraum. Diese Frauen sind nicht die passiven Opfer ihrer Lebens­umstände, wie gerne glaubhaft gemacht wird. Sie sind durchaus in der Lage ihre Lebens­chancen in ihrer Heimat abzuschätzen und sind bereit ihr Schicksal in die eigenen Hände zu nehmen und dafür auch hohe Risiken einzugehen. Sie gleichen sehr den deutschen Frauen, die im 19. Jahrhundert in die USA oder nach Afrika auswanderten, oder den Frauen der Ostküste der USA, welche dem Ruf der (Braut)Werber folgend zu den Goldfeldern Kaliforniens und Alaska folgten.

Spannend ist, wie die Geschichte von Lejla ausging: „Lejla hat vergleichsweise Glück. Dank der Hilfe eines Anwalts ist sie nicht ins Herkunftsland abgeschoben worden wie viele andere Geschiedene. Heute ist die Mutter arbeitslos, spricht trotz Sprachkurs kaum ein Wort Deutsch und lebt mit ihrem vierjährigen Sohn mehrheitlich von der Sozialhilfe.“ Da ist doch alles bestens, bis auf die steuer­zahlende Allgemeinheit. Die Auswanderin hat nun lebens­langen Anspruch auf Sozial­leistungen in einem Wohlstandsland. Für den Lebens­standard müsste sie in ihrer Heimatstadt sehr viel und sehr hart arbeiten, so sie denn Arbeit findet. Nun hat sie nebenbei noch viel Zeit für Selbst­ver­wirklichung. Und die HelferInnen­industrie kann auch zufrieden sein: Frauen­rechtlerInnen, JournalistInnen, AnwältInnen, Sprach­lehrerInnen, DolmetscherInnen und Sozial­arbeiterInnen werden so in Lohn und Brot gebracht. Und die Feministinnen können wieder das Hohe Lied von der unterdrückten Frau singen.

Soviel ist sicher: Mit dem Gesetz zur Zwangsheirat sollen wieder nur Frauen geschützt werden. Auf Seite 6 unter Punkt 2 des Gesetz­entwurfes, werden drei Formen von Zwangs­heiraten aufgezählt, die strafrechtlich zu ahnden wären. Dort ist aber nur die Rede von Mädchen und jungen Frauen.[17] Die offene Frage lautet, warum sollen nicht auch in Deutschland lebende Männer geschützt werden? Täglich dürften sich irgendwo in Deutschland Szenen wie diese abspielen:

„Wenn Du mich nicht endlich heiratest, ziehst Du aus und siehst Deine Kinder nie wieder!“ [20]

zurückChina und Einkindpolitik

Ein weiteres Beispiel für staatliche Familien­politik ist die Ein-Kind-Politik Chinas.

In der Volksrepublik China wird seit 1979/1980 eine staatlich kontrollierte und sehr rigide Form der Geburten­kontrolle praktiziert. Mit dieser Form der Familien­politik will die chinesische Regierung das Bevölkerungs­wachstum Chinas in den Griff bekommen. Die Ein-Kind-Politik erlaubt jeder Familie nur ein Kind, wobei es zu dieser Regel zahlreiche Ausnahmen gibt. So dürfen beispielsweise Ehepaare aus Einzel­kindern zwei Kinder bekommen, ebenso sind Paare ethnischer Minderheiten und Paare in ländlichen Gegenden von der Regel ausgenommen.

Zu den sozialen Folgen zählen:

  • Gesellschaftliche Spannungen durch die Zwangs­aus­führung.
  • „Kleine Kaiser“: Vor allem in den Städten ist eine Generation von Einzelkindern entstanden, die besonders von ihren Eltern und Großeltern verwöhnt werden und so wenig Sozial­kompetenz entwickeln können.
  • Die absehbare Überalterung der Gesellschaft; zusammen mit dem Umbruch, den die wirtschaftliche Dynamik erzeugt hat und der die sozialen Beziehungen der Menschen (Auflösung der Großfamilie) stark verändert hat, wird das ab dem Jahr 2010 zu großen Problemen (zum Beispiel bei der Rente oder in der Gesund­heits­versorgung) führen.
  • Schwangerschaften mit weiblichen oder behinderten Embryonen und Föten werden häufig abgebrochen beziehungsweise Mädchen und Kinder mit Behinderung in Waisen­häuser abgegeben. Da viele chinesische Familien gerne einen Sohn haben möchten, führte dies zu einem Überschuss an Jungen. Hierauf hat die chinesische Regierung mit einem Verbot reagiert, welches untersagt, das Geschlecht des Ungeborenen zu bestimmen. So müssen Ärzte und auch Eltern mit hohen Geldstrafen in Höhe eines Jahresgehalts, manchmal auch mit Gefängnis­strafen rechnen, wenn sie das Geschlecht des Kindes per Ultraschall untersuchen.
  • Die Ein-Kind-Politik in Verbindung mit der konfuzianischen Tradition, die männliche Erblinie zu erhalten, hat zu einem Ungleichgewicht zwischen den Geburten­zahlen von Jungen und Mädchen geführt: Kamen 1982 bereits 108,5 geborene Jungen auf 100 geborene Mädchen, ist diese Verhältnis 2009 auf gut 120 zu 100 gestiegen. Daraus resultiert ein Frauenmangel, der auf lange Sicht zu dem Problem führen wird, dass viele Männer keine Frau finden werden.[21]

Während der massive Eingriff des chinesischen Staates in die Familie im Westen kritisch gesehen und kritisiert wird, ist man hierzulande gegenüber staatlichen Eingriffen in die Familie (Scheidung, Kindeswohl, Unterhaltsrecht, Zwangs­verheiratung via Bedarfs­gemein­schaft) gleichgültig bis desinteressiert.





[1] Klaus Heck: „Füreinander einstehen“ – Jenseits einer „Verantwortungs- und Einstehens­gemein­schaft“ im Sinne des SGB II PDF-Dokument, Seite 9
[2] Bernd Schlüter: „Zehn Thesen zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)“ vom 18. Mai 2006 PDF-Dokument zitiert von Klaus Heck, Seite 15/16
[3] Klaus Heck: „Füreinander einstehen“ a) Seite 16 b) Seite 26/27 c) Seite 26/27
[4] SGB XII: Sozialgesetzbuch XII. in der Fassung von 2003
[5] Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters zugunsten des Stiefkindes in Patchwork-Familie, Bundes­sozial­gericht, Aktenzeichen: B 14 AS 2/08 R, 13. November 2008
[6] Mit Freier Liebe und Nietzsche gegen Hartz 4, Telepolis am 3. Februar 2007
[7] Wikipedia: Arbeitslosengeld II, Zweites Buch Sozial­gesetz­buch; Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
[8] BGH vom 25.11.2009 Az. XII ZB 46/09; TrennungsFAQ-Forum: BGH: Neuer Ehegatte muss Prozesse seiner Frau gegen den Ex zahlen
[9] a b c Wikipedia: Bedarfs­gemein­schaft
[10] Karl Albrecht Schachtschneider, „Rechtsproblem Familie“ HTML-Dokument PDF-Dokument Seite 31/32
[11] Bundesministerium der Justiz: § 7 SGB II

[12] Bundesministerium der Justiz: § 20 SGB X

[13] Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland: „Zehn Thesen zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)“ vom 18. Mai 2006 PDF-Dokument
[14] Hans-Werner Sinn über den Armutsbericht: Bedarfsgewichteter Käse, Wirtschaftswoche am 26. Mai 2008, Nr. 22, S. 48-49
(Alte Daten, statistische Tricks, falsche Schlussfolgerungen: Die Deutschen sind nicht so bedürftig, wie es der Armutsbericht der Regierung suggeriert, sagt Hans-Werner Sinn.)
[15] „Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A-Z“, Ausgabe 2008/2009, S. 91
[16]Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A-Z“, herausgegeben von Tacheles e.V., ISBN 3-932246-78-0, 10,- €
[17] a b Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf Drucksache 17/1213 am 24. März 2010 PDF-Dokument
[18] Femokratie-Blog: Frauen und Mädchen vor Zwangsheirat besser schützen, 1. April 2010; Bundesrat: Opfer von Zwangsheirat besser schützen, Pressemitteilung vom 1. April 2010
[19] „Bis dass der Zwang euch bindet. Tausende von Bräuten aus dem Balkan, der Türkei und Sri Lanka werden jährlich in die Schweiz geholt.“, Das Magazin am 25. Juni 2007 PDF-Dokument HTML-Dokument
[20] WGvdL-Forum: Nihilator am 28. Oktober 2010 – 13:31 Uhr
[21] Wikipedia: Ein-Kind-Politik