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Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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4.3.5. Das Versicherungsprinzip

Das Versicherungsprinzip besagt, dass zur Erreichung eines Risiko­ausgleichs alle in einer Versicherung zu einer Gefahren­gemein­schaft zusammen­geschlossenen Individuen (laufend) eine bestimmte versicherungs­mathe­matisch (nach dem Gesetz der großen Zahl) begründete Prämie zur monetären Bewältigung eines eventuellen Schadensfalles zahlen. Die Höhe der Prämie richtet sich dabei nach dem Risiko, mit dem der Einzelne die Versicherten­gemein­schaft belastet.[1]


zurückGrundprinzip der Versicherung

Der Versicherung liegt der Mechanismus der gemeinsamen Tragung von Risiken in einem Kollektiv (Pool, Portefeuille) zu Grunde. Der Vorteil dieser gemeinsamen Tragung beruht auf einer mathematisch durch das Gesetz der großen Zahlen beschriebenen Gesetz­mäßigkeit, nach der bei steigender Anzahl von gleichartigen Ereignissen sich der tatsächliche Ausgang dem erwarteten Ausgang (also dem mittleren Wert aller möglichen Ausgänge) anpasst; die Streuung (Variabilität) der Ausgänge um den mittleren Wert nimmt mit steigender Kollektiv­größe gesetz­mäßig, mathematisch beschrieben durch den Zentralen Grenzwertsatz, ab. Demnach verringert sich das Risiko der Schwankung des Ausgangs umso mehr, je größer das Kollektiv ist. Dieser risiko­mindernde Effekt des gemeinsamen Tragens von Risiken in einem Kollektiv wird als Risiko­ausgleich im Kollektiv bezeichnet. Im Ergebnis wird dadurch das Risiko des Versagens des Risiko­ausgleichs, also dass das Kollektiv nicht genügend Geld hat, alle Schäden zu bezahlen, mit steigender Kollektiv­größe immer kleiner. Ein großes Kollektiv braucht letztlich proportional weniger Kapital als Vorsorge für ein solches Versagen, als ein kleines Kollektiv oder gar ein Individuum für sein eigenes Risiko.

zurückKrankenversicherung

Versicherte erwerben in der privaten Kranken­versicherung einen Anspruch auf Leistungen erst mit der Beitrags­zahlung. In der gesetzlichen Kranken­versicherung besteht ein Anspruch auf Leistungen bereits beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. In der gesetzlichen Kranken­versicherung erfolgt die notwendige Mittel­auf­bringung nach dem Solidaritäts­prinzip, während in der privaten Kranken­versicherung die Beitrags­zahlung nach dem Äquivalenz­prinzip ausgestaltet ist.

zurückRentenversicherung

Der Begriff Rentenversicherung ist seit Ende der fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts ein semantischer „Betrug“. Zu Bismarcks Zeiten war bei einer Lebens­erwartung von nur 40 Jahren und einem Renten­eintritts­alter von 70 Jahren das Erreichen des Renten­alters eine Ausnahme von der sozialen Norm und deshalb prinzipiell auch versicherbar. Denn das Versicherungs­prinzip ist nur geeignet, den Einzelnen gegen die Abweichung eines Falles von der sozialen Norm zu sichern. Heute aber werden wir 80 und mehr Jahre alt, der Rentenfall ist also zur – per se unversicherbaren! – sozialen Norm geworden. Das Risiko der unterschiedlichen Dauer des Ruhestandes trägt vollständig die Nachwuchs­generation!

Die Versicherungs­terminologie suggeriert dem Versicherten außerdem, dass seine Altersvorsorge mit seinen Beiträgen weitgehend geregelt ist. Realökonomisch sind diese Beiträge aber gar keine Vorsorge, weil sie ausschließlich dem Unterhalt der jeweiligen Eltern-Generation dienen. Der ihnen zugeschriebene Vorsorge­charakter ist eine juristische Fiktion! Hier entpuppt sich die Versicherungs­terminologie als besonders schwer­wiegender semantischer Betrug, weil sie Politik und Gesellschaft vergessen lässt, dass Kinder ohne die angeblich renditearme gesetzliche Renten­versicherung für ihre Eltern privat haften müssen, was sie teuer zu stehen kommen kann, und dass sie gleichzeitig für ihr eigenes Alter durch Kinder­erziehung vorsorgen müssen. Wer keine Kinder hat, baut für seine Altersvorsorge auf die Kinder anderer Leute. Weitere Ausführungen finden sich im Abschnitt Die Rente ist sicher!

zurückFamilie versus Versicherung

Die Familie als Solidar­gemein­schaft ist die Urform der Versicherung. Je größer die Familie, desto besser war das einzelne Familien­mitglied abgesichert. Die nächst höhere Organisations­stufe war die Dorf­gemein­schaft.

Heute wird ein Versicherungs­vertrag abgeschlossen, um bestimmte, nicht vorhersehbare Risiken, wie die Haftpflicht, einen Unfall oder die Betriebs­unterbrechung, durch Zahlung von Prämien auf ein Versicherungs­unternehmen zu übertragen. Die Risiken werden durch die Prämien in Kosten umgewandelt und damit für den Versicherungs­nehmer kalkulierbar. Dadurch werden die wirtschaftlichen Folgen für den Versicherungs­nehmer in Grenzen gehalten. Dabei haben die beiden Vertragsparteien bestimmte Pflichten einzuhalten. Diese sind in den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen und im Versicherungs­vertrags­gesetz festgelegt.

Die Versicherung hat gegenüber der Familie einige strukturelle Nachteile. Zum einen gibt es Missbrauchs­möglichkeiten, wie sie aus der gesetzlichen Kranken- und Renten­versicherung, aber auch aus den privaten Riester-Renten-Modellen bekannt sind. Zum anderen ziehen Versicherungen aller Art auch aus der Familie liquide Mittel ab, was die finanzielle Handlungs­freiheit der Familie einschränkt. Näheres dazu im Abschnitt Die finanzielle Austrocknung der Familie.

zurückVersicherung von Scheidungen?

Wie aus der Behandlung der Themen Scheidung und Unterhalt hervorgeht, ist das deutsche Familienrecht zu einer Art Versicherung für Frauen in allen Lebenslagen ausgeartet ist. Vor allem ist das Prinzip Einstands­gemein­schaft von der Ehe auf außer­eheliche Lebens­entwürfe und Zeiten nach der Ehe ausgedehnt worden. Hier soll noch mal kritisch hinterfragt werden, inwieweit dies gerechtfertigt ist und dem Prinzip der Gerechtigkeit entspricht. Denn gerade beim Unterhalt gibt es keine einheitliche Versicherungs­gemein­schaft, vielmehr sind die Gruppen männliche Zahler und weibliche Empfängerinnen getrennt. Eine Versicherungs­gemein­schaft ist aber anders definiert, die eheliche Einstands­gemein­schaft aber auch.



[1] Wirtschaftslexikon24: Versicherungsprinzip