Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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4.3.7. Das Familiengericht

Es ist schon angeklungen, dass mit der Gründung des Familien­gerichts nur Heerscharen von Juristen in Lohn und Brot gebracht wurde, jedoch kein einziges Problem der Familie gelöst wird. Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass Familie und staatliches Gesetz schlecht zueinander passen.[1] Familie besteht aus Verwandtschaft und sozialen Bindungen, die keine Verrechtlichung der Beziehungen vertragen.


zurückLügen in Familienverfahren

Ein Problem der Familien­gerichte ist, dass vor keinem Gericht so viel gelogen wird, wie vor den Familien­gerichten.

„Wer immer mit der Rechtsrealität konfrontiert wurde, der weiß, welche Macht Lügen vor dem Familien­gericht haben können. Dem Gericht interessiert die Wahrheit nicht, denn es spricht ‚Recht‘ und das nach der ‚herrschenden Meinung‘. Der Fall Kachelmann macht für jeden erkennbar, dass ‚Rechts­findung‘ auf seiten der Staats­anwalt­schaft auch ohne Beweise möglich ist. Unter diesem Blickwinkel ist auch verständlich, dass viele Männer, so sie aus dieser Mühle endlich heraus sind, einfach nur ihre Ruhe haben wollen und damit faktisch auch kapitulieren.
Wer sich dagegen auflehnt und versucht diese Lügen richtig­zu­stellen, der wird nach ein paar Jahren merken, dass dies niemanden interessiert. Der Tross zieht einfach weiter und die Justiz und alle Beteiligten inklusive der Lügner lassen ihn einfach an der Stelle mit diesen Lügen zurück. Es interessiert niemanden und der Betroffene hat damit ein Leben lang zu kämpfen. Diese Erkenntnis, vor allem der ungerechte Umgang mit deiner Person, hinterlassen tiefe Spuren und wirken sich auf alle Bereiche eines Lebens aus. Dabei ist Misstrauen gegenüber einem neuen Partner nur das geringste Problem.“
[2]

Wie im zweiten Kapitel aufgezeigt, haben Frauen vor Gericht wesentlich mehr Möglichkeiten, mit Lügen durchzukommen. Sie haben in der vorherrschenden Rechtspraxis kaum etwas zu verlieren. Umgangs­boykottierende Mütter und Lügen bei Falsch­beschuldigungen werden von den Gerichten so gut wie nicht geahndet. Das kommt einer Einladung zur Lüge und zur Manipulation gleich.

Aber auch Frauen werden Opfer der Familien­gerichte, wenn ihnen etwa die Kinder vom Jugendamt weggenommen werden. Auch in diesen Fällen zieht der Tross der Familien­zerstörer einfach weiter, niemand interessiert sich für die Lügen des Jugendamts und das Schicksal der betroffenen Kinder berührt auch selten jemanden. Deshalb kümmert sich auch so gut wie niemand um die Rückkehr von heraus­genommenen Kindern in die Herkunfts­familie. Das Familien­gericht hat aus seiner Sicht die für die Kinder bestmögliche Entscheidung und basta. Die Aktivitäten der Familien­richter danach beschränken sich grob gesehen darauf, Zweifel an der Vorgehens­weise des Jugendamtes zu zerstreuen und die Entscheidung der Familien­gerichte zu verteidigen. Für die Anwälte ist das nutzlose „Herum­prozessieren“ der Väter, Mütter und Exehemänner letztlich nur eine Goldmine mit garantiertem Einkommen.

zurückFamilienverfahren heben Gewaltenteilung auf

Ein weiteres Problem ist, dass der Familienrichter (siehe Abschnitt Richter) schon deshalb grund­gesetz­widrig handelt, weil er sich in den privaten Bereich der Familie einmischt, aus dem sich der Staat gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes heraus­zu­halten hat (siehe Abschnitt Verhältnis von Familie und Staat).

Es gibt zwar den Richter, der in den Familien­bereich hineinregiert; den Richter, der die Familien vor der Übergriffigkeit des Staates schützt, gibt es hingegen nicht. Die Familien­gerichts­barkeit hat nichts damit zu tun, Familien­probleme zu lösen, weil staatliches Gesetz nicht zur Lösung privaten Konflikt­fällen geeignet ist. Karl Albrecht Schachtschneider hat sehr zu Recht darauf hingewiesen „Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander.“ und „Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird.“[1] Die Familien­gerichts­barkeit hat aber sehr viel damit zu tun, den Macht­anspruch des Staates im Privatbereich der Familie umzusetzen. Das ist ein aggressiver Akt gegen die Familien und vergleichbar mit einem unbefugten Eindringen in das Hoheits­gebiet eines souveränen Staates. Dieser dramatische Vorgang spielt sich jährlich hundert­tausend­fach in der deutschen Justiz ab, wenn Familien­sachen in nicht­öffentlichen(!) Verfahren „abgewickelt“ werden.

Hier geht es im Kern darum, dass das Familiengericht de facto die Gewalten­teilung zwischen Familie und Staat aufhebt. Es handelt sich hierbei um eine macht­politische Frage. In Familien­rechts­verfahren wird die Rechts­staat­lich­keit aber auch noch auf andere Weise untergraben.

zurückSozialpädagogische Denkweisen unterwandern Verfahrensordnung

Im Familienrecht gibt es keinerlei Bereitschaft mehr zu einer „deliktischen Betrachtungs­weise“, die sich an einem Verschuldens- oder auch nur Verursacher­prinzip orientiert; das gesamte Verfahren wird vielmehr von einer feministisch-sozial­pädagogischen Sichtweise beherrscht, die für Ratio keinerlei Platz mehr lässt. Die in so genannten „Kindschafts­sachen“ beteiligten minder­jährigen Kinder sind – so brutal das auch klingen mag – „juristisch-technisch“ gesehen Objekte im subjektiven Elternstreit. In einer Kindschafts­sache ist das Kind insofern „streit­gegen­ständlich“. Daran ändert auch aller sozial­pädagogischer Gutmenschen­wille, die Kinder als „eigentliche Opfer“ in den Mittelpunkt des Verfahrens („Eltern­konflikt“) zu rücken, nichts. In einem Zivil­verfahren ist grundsätzlich der Schaden (die Beschwer) darzulegen, falls dieser bejaht werden kann, der Schaden­verursacher und der oder die Geschädigte(n) zu ermitteln, sowie der Schaden­verursacher auf Schadenersatz (ggf. in Geld) zu verurteilen. Eine andere Heran­gehens­weise an ein Zivil­verfahren kann – rechts­systematisch – nur in Wahnsinn und Willkür enden. Und das geschieht auch regelmäßig.

Denn die Anwendung sozial­pädagogischer Denk- und Verfahrens­weisen in familien­gerichtlichen Verfahren unterwandert zwangsläufig die juristische und einzig hier anzuwendende Verfahrens­ordnung. Weiterhin wird durch das passive Gestatten eines solchen Verfahrens­verlaufs durch den Einzelrichter der eigentliche und originär aufzulösende juristische Konflikt verzerrt. Denn es bleibt – trotz allen sozial­pädagogischen „Schönsprechs“ – de facto ein Rechtsstreit zwischen zwei grundsätzlich mündigen Bürgern, nämlich zwischen den beiden Eltern(teilen).

Bei Sozial­pädagogen herrscht dagegen ein unerträglich-überstaatliches Selbst­verständnis sowie eine juristisch völlig untolerierbare Sichtweise auf die Eltern vor, wonach deren Kinder – staatlicherseits – davor bewahrt und geschützt werden müssten, „im Spannungs­bogen“ zwischen gerichtlich sich ausein­ander­setzenden und daher schon schlechthin „mediations­bedürftigen“ Eltern „zerrieben“ zu werden. Auf diese Weise verkehrt sich das natürliche Machtgefälle von „Elternprimat“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu „staatlichem Wächteramt“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in sein juristisch-praktisches Gegenteil.

Es gibt für Eltern­konflikte sowohl handfeste als auch irrationale bis hin zu psycho­patho­logischen Gründe in der Person nur eines Elternteils, die eine knallharte gerichtliche Feststellung/Entscheidung und sonst gar nichts erforderlich machen, nachdem zuvor eine qualifizierte Begutachtung der Gesamtfamilie stattgefunden hat, nämlich durch einen approbierten Arzt bzw. Fach­psychologen mit nachweisbar jahrelanger psycho­thera­peutischer Berufserfahrung. Dafür fehlt aber dem Menschenschlag „Sozial­pädagoge“ – mit dem ihm eigenen Weltver­besserungs- und Zwangs­befriedungs­anspruch – jedes Verständnis. Er scheint es vorzuziehen, den Konflikt zu negieren, ihn zu verharmlosen, totzuschweigen und über den Streitparteien die „Kuscheldecke der Mediation“ ausbreiten zu wollen. Wer sich gegen diese „Philosophie“ (Ideologie?) mit dem Argument sträubt, dies sei keine Lösung des originären Konfliktes und man bestehe auf einer rationalen, gerichtlichen und endgültigen Entscheidung, der muss sich „Kooperations­unwillig­keit“ und „mangelnde Kommunikations­bereit­schaft“ vorhalten lassen und – nach entsprechenden Stellung­nahmen der Sozial­pädagogen an das Gericht – ernsthaft fürchten, im Verfahren „den Kürzeren“ zu ziehen.

Wer sich in familien­gericht­lichen Verfahren nicht auf die Spielregeln der Sozialpädagogik einlassen will, der „unterliegt“ dort mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei besten Kenntnissen seines einfach-materiellen Rechts und der dazugehörigen Verfahrensordnung. Das ist eine Form von Willkür, die es in anderen Rechtsgebieten so nicht gibt und die noch nicht einmal an die Öffentlichkeit gelangen kann, weil alle Familienverfahren – unter dem Vorwand, die Kinder schützen zu wollen – nicht öffentlich stattfinden. Aber man dient dem Kindeswohl und schützt die Kinder nicht, indem man sie der sozialstaatlichen und juristischen Willkür ausliefert.

Und so sind es die Sozial­pädagogen, die maßgeblich den Ausgang von familien­gericht­lichen Verfahren in Deutschland steuern. Tatsächlich prägt die politische und ideologische Indoktrination durch das Gutmenschentum der Sozial­pädagogik die deutsche Familien­gerichts­barkeit weitaus nachhaltiger als die Strafjustiz, wo sie schlimmstenfalls in der Form von „Jugend­gerichts­hilfe“ die Gerichte bereichert. Aber in der Familien­gerichts­barkeit bleibt ihr Tun und Unterlassen im Verborgenen, weil die Verfahren nicht öffentlich sind und der (Einzel-)Richter auch bei der Erstellung des vorläufigen Protokolls beinahe machen kann, was er will.[3]



[1] Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“, a) IV. Verrechtlichung der Familie, b) S. 28
[2] WGvdL-Forum: Rajif, 28. Mai 2011, 09:51 Uhr
[3] Gabriele Wolff: Feministische Sozialpädagogik contra Recht: Warum Väter vor Gericht auf der Strecke bleiben, 12. November 2012