Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

5.3.3. Familienpolitische Forderungen

In diesem Kapitel sollen einige familien­politische Forderungen formuliert und zur Diskussion gestellt werden. Die Vorschläge sind weder zu Ende gedacht noch vollständig noch erheben sie den Anspruch, in sich wider­spruchs­frei zu sein. Dieser Abschnitt ist deshalb unfertiger Forderungs­katalog zu verstehen, der als „Brainstorming“ (Geistes­sturm) einen Denk- und Diskussions­prozess initiieren soll.

Zur Rettung der Familien muss zunächst einmal der Geschlechter­krieg beendet und (in irgendeiner Form) eine Balance zwischen Mann und Frau hergestellt werden. Für die finanziellen Konsequenzen einer gescheiterten Ehe ist nicht vornehmlich der andere Ehepartner (als falsch verstandene nacheheliche Solidarität), sondern vornehmlich die jeweilige Herkunfts­familie haftbar zu machen. Darüber hinaus ist zu fordern, dass sich der Staat aus familiaren Angelegenheiten heraushält und etwaige Konflikt­bewältigung den Familien selbst überlässt. Außerdem muss die staatliche Subvention der familien­zerstörenden HelferInnen­industrie gestoppt werden.

zurückFamilienpolitische Einzelforderungen

Die Frauen- und Männer­häuser, die Gleich­stellungs­beauftragten und all die anderen familien­feind­lichen Bürokratien sind abzuschaffen. Mit dem ganzen Schwindel sollte man schleunigst aufhören und da neu anfangen, wo Männer und Frauen einmal aufgehört haben: sich in der Anders­artigkeit zu achten und zu lieben.[1]

Doch beginnen wir mit dem Grundsätzlichen:

  1. So wenig Staat wie möglich: Das Primat der Familie gegenüber der Politik ist im Sinne des Subsidiaritäts­prinzips wieder­her­zu­stellen.
  2. So viel Autonomie wie möglich: Die Autonomie der Familie ist wieder­her­zu­stellen und die Eigen­ver­antwortung des Bürgers (inkl. der Frauen) zu stärken.
  3. Souveränität des Volkes: Der Bürger ist Souverän über den Staat und nicht der Staat über die Familie.

Im Kapitel Familienrecht wurde herausgearbeitet, wie sehr in der deutschen Rechtslage Frauen und insbesondere Mütter gegenüber Männern und Vätern bevorzugt werden. Eine gleich­berechtigte Partnerschaft ist ist auf dieser Basis nicht möglich, für stabile Familien ist die Macht­balance zwischen Ehemann (Vater) und Ehefrau (Mutter) wieder herzustellen. Dazu wird eine Reihe von grund­legenden Gesetzes­änderungen vorgeschlagen. Zunächst ist die bevorzugte Stellung der Mutter im Grundgesetz zu beseitigen und die Diskriminierung unehelicher Väter beseitigt werden. Eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs sollte im Grundgesetz festgeschrieben werden:

Artikel 6 GG
(Ehe, Familie, uneheliche Kinder)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besondern Schutz der staatlichen Ordnung. [2]
(2) […]
(3) […]
(4) Jede Mutter und jeder Vater hat den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetz­gebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(6) Den unehelichen und geschiedenen Vätern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre Vaterschaft zu schaffen wie den ehelichen Vätern. Uneheliche und geschiedene Väter sind anderen Vätern in Rechten und Pflichten gleichzustellen.
Im Folgenden sind:
Einfügungen blau
Streichungen rot
markiert.

Es ist hier der Umstand klarzumachen, dass die rechtliche Gleich­berechtigung von unehelichen Kindern die rechtliche Gleich­behandlung von unehelichen Vätern nach sich ziehen muss. Oder anders herum ausgedrückt müsste eine Ungleich­behandlung von unehelichen Vätern ebenfalls zu einer Ungleich­behandlung unehelicher Kinder führen. Alles andere wäre Rechts­beugung und ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG.

Als nächstes ist das über 100 Jahre alte Bürgerliche Gesetzbuch zu entstauben. Als das Bürgerliche Gesetzbuch entstand, gab es noch keine zuverlässige Vater­schafts­fest­stellung und bei der Abstammung war nur eindeutig, wer die Mutter ist. Dem ist heute Rechnung zu tragen. Wenn es um die Überführung von Straftätern geht, werden ja auch modernste genetische Finger­abdrucks­verfahren angewandt. Es ist nicht einzusehen, warum technischer Fortschritt nicht auch im Familien­gesetz angewandt wird:

§ 1591 BGB
Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. [3]

So kurz und bündig wie der Paragraph 1591 die biologische Mutter zur rechtlichen Mutter erklärt, so soll auch Paragraph 1592 die Vaterschaft regeln:

§ 1592 BGB
Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat.
Auf eine Vater­schafts­fest­stellung kann verzichtet werden, wenn der Ehemann der Mutter

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der und die Vaterschaft anerkannt hat oder.
  3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivil­prozess­ordnung gerichtlich festgestellt ist
    Wenn die Mutter eines unehelichen Kindes den Vater nicht benennen kann oder will, dann wird von Amts wegen einem männlichen Verwandten das Sorgerecht zugesprochen. Das kann auch der Großvater oder ein Onkel des Kindes sein. [4]
§ 1595 BGB
Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter des rechtlichen Vaters, wenn er als Ehemann die Vaterschaft ohne Kenntnis der biologischen Abstammung zugestimmt hatte.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend. [5]

Mit diesen Gesetzes­änderungen wäre zumindest die Grundlage für eine echte Gleich­berechtigung zwischen Mann und Frau, sowie Mutter und Vater geschaffen. Auf dieser Basis können weitere Maßnahmen und Korrekturen aufgesetzt werden.

Damit die kopf- und führungslos gemachte Familie wieder handlungs­fähig wird, ist die Wieder­ein­führung des Familien­ober­hauptes zu fordern. Dabei soll im Sinne der Gleich­berechtigung die Möglichkeit für Frauen gegeben werden, Verantwortung zu übernehmen. Der Paragraph 1354 ist seit dem 1. Juli 1958 weggefallen:

§ 1354 BGB
Letztentscheidungsrecht des Familien­ober­hauptes
(1) Dem Manne Familien­ober­haupt steht die Entscheidung in allen das gemein­schaft­liche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er es bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung.
(2) Die Frau Der Ehepartner ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Familien­ober­hauptes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Missbrauch seines Rechtes darstellt. [6]
(3) Die Eheleute haben bei Eheschließung festzulegen, wer von beiden das Familien­ober­haupt ist.
(4) Die Festlegung bezüglich des Familien­ober­hauptes kann durch gleichlautende Erklärung vor dem Standesbeamten geändert werden.
(5) Wenn es zwischen den Eheleuten bezüglich des Familien­ober­hauptes keine Einigkeit gibt, gilt die Ehe als zerrüttet und wird nach einem Jahr geschieden, wenn die Einigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.

Kinder dürfen nicht als Unterhaltsgeisel missbraucht werden und das Wechselmodell (hälftige Pflege und Erziehung[7]) soll im Interesse des Kindes der Standardfall sein. Abweichende Regelungen können einvernehmlich unter den Ehegatten getroffen, aber nicht vor Gericht eingeklagt werden:

§ 1569 BGB
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
(1) Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften. [8]
(2) Ein Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten keinen Unter­halts­anspruch, wenn er die Scheidung selbst beantragt hat oder einem Scheidungsantrag vor Gericht zugestimmt hat.
(3) Ein Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten keinen Unter­halts­anspruch, wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind.
§ 1570 BGB
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit

  1. von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemein­schaft­lichen Kindes eine Erwerbs­tätigkeit nicht erwartet werden kann und [9]
  2. der andere nicht die Pflege und Erziehung hälftig (Wechselmodell) übernehmen kann oder will.
(2) Verweigert der geschiedene Ehegatte die hälftige Pflege und Erziehung (Wechselmodell) oder verunmöglicht sie, entsteht daraus kein Unter­halts­anspruch.
(3) Die hälftige Pflege und Erziehung (Wechselmodell) kann auch durch Großeltern, Tanten und Onkeln des Kindes erfolgen.
(4) Vom Wechselmodell abweichende Regelungen können nur im Einvernehmen von den Ehegatten selbst getroffen werden.

Wer sich durch Scheidung selbst bedürftig macht, soll sich nicht am Exehegatten schadlos halten, sondern bei seiner Herkunfts­familie:

§ 1577 BGB
Bedürftigkeit
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) …
(3) … [10]
(4) Hat der geschiedene Ehegatte die Scheidung selbst beantragt oder einem Scheidungs­antrag vor Gericht zugestimmt, dann sind auch die Einkünfte seiner Eltern, die seiner Geschwister, Onkel und Tanten zu berücksichtigen.

Der deutsche Der Gesetzgeber hat nicht nur das Familien­ober­haupt abgeschafft, sondern auch den Familienrat. Damit hat sich der deutsche Staat das Letzt­entscheidungs­recht im familiaren Bereich an sich gerissen:

§§ 1858-1881 BGB

Familienrat
(aufgehoben)

Auch in Hinblick auf die moslemische Bevölkerung ist vielleicht interessant zu bemerken, dass im Islam Familien­angelegen­heiten als privat gelten und familiale Streitfälle nicht vom Staat geschlichtet werden. Der Koran besagt dazu:

Und wenn ihr einen Zwiespalt zwischen ihnen (den Eheleuten) fürchtet, so bestimmt einen Schiedsrichter aus des Mannes Familie und einen Schiedsrichter aus der Familie der Frau, sollten sie dann eine Besserung ihrer Verhältnisse wirklich wünschen, so wird Gott zwischen ihnen Frieden stiften; Gott ist ja allwissend, allkundig. – Sure 4:36[11]

Weitere familienpolitische Forderungen in Stichworten:

  • Rechtliche Gleichstellung von Mutter und Vater:
  • Leitsatz: Keinem Kind darf seine Mutter oder sein Vater vorenthalten werden!
  • Das Vetorecht der Mutter bei der Vater­schafts­fest­stellung ist aufzuheben.
  • Das Recht des Kindes auf den Vater durchsetzen.
  • Das Recht des Vaters auf das Kind umsetzen.
  • Abschaffen rechtlicher Freiräume in Frauen­häusern (zum Unterbinden von Kindes­entziehung und Umgangs­boykott).
  • Flächendeckende Vater­schafts­tests (zur Vermeidung der Alimentierung von Kuckucks­kindern).
  • Neuordnung von Jugendamt, Familienhilfe und Kinderschutz:
  • Leitsatz: Nur das Familienwohl dient dem Kindeswohl!
  • Einführung einer Fachaufsicht
  • Einführung einer Qualitätss­sicherung und -kontrolle
  • Die personelle und organisatorische Trennung von Familienhilfe und Wächteramt (staatlicher Eingriff in Familien)
    (In der heutigen Praxis sind Jugendämter wie Polizei und Therapeut oder Finanzamt und Steuer­berater in einem.)
  • Eine unabhängige Beschwerdeinstanz für Eltern bezüglich Jugendamts­aktivitäten und -mitarbeitern
  • Finanzielle Austrocknung der Scheidungs­industrie:
  • Leitsatz: Keine staatliche Finanzierung von Scheidungen.
  • Eigenverantwortung auch für die Frau statt fremd­finanzierte Selbstfindung.
  • Keine Unterhaltss­zahlungen bei Umgangs­boykott.
  • Scheidungsschaden begrenzen: Keine nacheheliche Solidarität.
  • Unterhaltszahlungen zeitlich begrenzen.
  • Keine Prozesskostenhilfe in Familienverfahren.
  • Verbot der staatlichen Subventionierung sexistischer und männer­feindlicher Organisationen.
  • Familiengericht, Familienverfahren:
  • Wechselmodell als Regelfall beim Sorgerecht.[12]
  • Beim alleinigen Sorgerecht würfeln (50%-Zufallsquote). (Der Würfel ist gerechter als die Recht­sprechung.)
  • Keine Prozesss­kostens­hilfe in Familienverfahren.
  • Gerichte sollen Nicht-Juristen als Parteien­vertreter zulassen.
  • Scheidungs- und Sorge­rechts­verhandlungen vor Gericht sollten öffentlich werden.
  • Mehr Mediation von Familienstreit, Gerichts­verfahren nur im Ausnahmefall.
  • Weniger Einmischung des Staates, mehr Kompetenz für die Familie:
  • Leitsatz: Nur das Familienwohl dient dem Kindeswohl!
  • Mehr Mediation von Familienstreit (private Wohlfahrts­vereine), Verfahren nur im Ausnahmefall (staatliche Richter).
  • Kinder unter drei Jahre nicht in staatliche Kinderkrippen.
  • Keine Ganztagsbetreuung für Kinder in Kindergärten und Schulen.
  • Verbot der staatlichen Zwangs­verheiratung.
  • Kinderrechte:
  • Leitsatz: Nur das Familienwohl dient dem Kindeswohl!
  • Leitsatz: Kindern beide Eltern!
  • Das Recht des Kindes auf den Vater durchsetzen.
  • Mehr männliche Bezugs­personen für Kinder.
  • Kinder unter drei Jahre nicht in staatliche Kinder­krippen.
  • Keine Ganztags­betreuung für Kinder in Kinder­gärten und Schulen.
  • Strafrecht reformieren:
  • Keine sexistische Strafminderung für Frauen.
  • Strafrechtliche Verfolgung, wenn Kinder an der Ausübung ihres Besuchsrechts gehindert werden.
  • Ehrverletzung bestrafen, beispielsweise bei Falsch­beschuldigungen (Vergewaltigung, Häusliche Gewalt)
  • Missbrauch mit dem Missbrauch gesell­schaft­lich ächten.
  • Kindes­entzug oder Kindes­entfremdung auch bei Frauen als Straftat ahnden.
  • Steuerrecht: Familientarif auch für entsorgte Männer, auch für Alleinzahler, nicht nur für Allein­erziehende.
  • Vergewaltigung: Geschlechtsverkehr in der Ehe ist keine Straftat.
  • Vergewaltigung: Einvernehmlicher Sex ist kein Strafbestand. Einvernehmlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Frau freiwillig die Privat­wohnung des Mannes betritt, der Mann ausdrücklich in die Privatwohnung des Mannes gebeten wird oder wenn einvernehmlich ein Hotelzimmer gemietet wird.
  • Antifeminismus:
  • Ablehnung von Quotierung und Gleich­stellungs­politik: Qualifikation statt Quote.
  • Stopp der Gender Mainstreaming-Programme
  • Abschaffung der Frauen­beauftragten. (Streichung der Gleich­stellungs­stellen.)
  • Abschaffung des Frauen­ministeriums. (Ministerium für alle außer Männer.)
  • Gewaltschutz von der Geschlechterfrage lösen: Sexismus beenden, der nur von männlichen Tätern und weiblichen Opferinnen spricht.
  • Keine staatliche Subventionierung von Frauen­häusern. (Langfristig Abschaffung der Frauen­häuser.)
  • Anti­diskriminierungs­gesetz entschärfen. (Keine Opfer schaffen.)

To be continued!

zurückFamilienpolitische Programme

To be continued!

zurückBeispiel Norwegen

In Norwegen wurde vieles sehr konkret und explizit ins Gesetz geschrieben, was in Deutschland Gerichte nach Belieben interpretieren.

  • Null Betreuungs­unterhalt für nichteheliche Mütter. Die deutschen Regelungen rufen völligen Unglauben bei Norwegern hervor.
  • Das „gewöhnliche“ Umgangsrecht ist per Gesetz (!) ganz konkret geregelt: Jede Woche einen Nachmittag plus alle 2 Wochen ein ganzes Wochenende, 2 Wochen im Sommer, Weihnachten oder Ostern, eine Vorschrift bei Änderungen rechtzeitig Bescheid zu geben.
  • Alle Fahrtkosten werden zwischen den Eltern geteilt.
  • Die Kinder haben das Recht, grundsätzlich mitzuwirken. Ab 7 Jahren Kindesalter ist das Vorschrift. Ab 12 Jahren hat der Kindeswille ausdrücklich großes Gewicht.
  • Eltern mit Kindern unter 16 Jahren müssen vor einer Eheaufhebung und jedem Verfahren zum Sorge- oder Umgangs­recht eine Schlichtung machen und haben darüber ein Attest vorzulegen. Persönliche Anwesenheit ist vorgeschrieben, man kann keinen Anwalt hinschicken. Mindestdauer Schlichtung: Drei Stunden.
  • Weitere Schlichtungen, wenn das ein Richter für nötig hält.
  • Das Gericht kann ein Zwangsgeld festsetzen, das jedesmal verwirkt ist, wenn das Umgangsrecht nicht eingehalten wurde – ohne weitere Entscheidung.
  • Ehen können vom Fylkesmann oder dem Gericht aufgehoben werden. Es ist eine Aufhebung, keine Scheidung. Danach sind beide „ledig“, nicht „geschieden“. Kein Anwaltszwang, keine Gebühren beim Fylkesmann.
  • Unterhalt für Kinder grundsätzlich nur bis zur Volljährigkeit.
  • Kindes­unterhalt wird dort versteuert, wo er landet – beim Berechtigten, nicht beim Pflichtigen.
  • Berücksichtigung beider Eltern­einkommen beim Kindes­unterhalt.
  • Natürlich gemeinsames Sorgerecht, egal ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Recht auf Erziehungs­urlaub auch für nicht­verheiratete Väter.
  • Für Unterhalt an den Ehepartner gilt teilweise das Schuldprinzip. Kein Unterhalt an Ehebrecher. Ansonsten maximale Unterhalts­dauer: 1 Jahr.[13]



[1] Matthias Matussek, „Die vaterlose Gesellschaft“, ISBN 3-86150-108-2, S. 110
[2] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 6
[3] Juristischer Informationsdienst: § 1591 BGB
[4] Juristischer Informationsdienst: § 1592 BGB
[5] Juristischer Informationsdienst: § 1595 BGB
[6] Juristischer Informationsdienst: § 1354 BGB; lexetius.com: § 1354 BGB
[7] Väternotruf: Wechselmodell (Paritätmodell – Doppelresidenz – Pendelmodell – Residenzmodell);
Peter Thiel: Wechselmodell, Paritätsmodell
[8] Juristischer Informationsdienst: § 1569 BGB
[9] Juristischer Informationsdienst: § 1570 BGB
[10] Juristischer Informationsdienst: § 1577 BGB
[11] Der Koran, Arabisch-Deutsch, Uebersetzung, Einleitung und Erklärung von Maulana Sadr-ud-Din, 1939, Verlag der Moslemischen Revue, 2. (unveränderte) Ausgabe 1964
[12] Sabine Holdt, Marcus Schönherr: „Integriertes Wechselmodell“ PDF-Dokument
[13] TrennungsFAQ-Forum: Situation in Norwegen