Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Exkurs zu den Unterschieden von Gleichheits- und Differenzfeminismus

Eva Herman schreibt in ihrem Buch „Eva-Prinzip“:
„Nicht nur Kritikern, auch ein paar aufgeweckte Feministinnen selbst fiel auf, dass sowohl die Gender Studies als auch die Thesen der Frauen­bewegung einen logischen Schönheits­fehler hatten. Einerseits beharrte der "Gleichheits­feminismus" darauf, Frauen seien wie Männer oder sollten sich an Männern orientieren, andererseits wurde eine "Frauenkultur" gepriesen, die darauf hinauslief, dass Frauen anders denken, anders empfinden, anders handeln und im Grunde die besseren Menschen seien.“ [1]

Feminismus kann also als eine Kunst verstanden werden, für jede Form der Frauen­bevorzugung eine passende Rechtfertigung zu (er)finden und für das eigene Unvermögen bzw. Scheitern Männer verantwortlich zu machen.


Feministinnen verstehen es – zu ihrem Vorteil und zum Nachteil der Männer – geschickt zwischen Gleichheits­feminismus („Männer und Frauen sind gleich und müssen deshalb gleich­berechtigt werden“) und Differenz­feminismus („Männer und Frauen sind ungleich, deshalb brauchen Frauen ein paar Sonderrechte“) hin und her zu pendeln. Diese Doppel­strategie verschafft den Feministinnen eine Immunität, die kaum aufzubrechen ist. Was Männer auch machen, sie können nur verlieren.

Um diese Denkweise zu demonstrieren, soll der hypothetische Fall eines Unternehmers als Beispiel dienen, der zehn Personen einstellt:

10 Männer, 0 Frauen:
Feministische Analyse: Mieses Chauvi­schwein, was Frauen hasst!

9 Männer, 1 Frau:
Feministische Analyse: Verlogenes Chauvi­schwein, was bloß eine Frau als Alibi einstellt – aber damit kommt er nicht durch!

8 Männer, 2 Frauen:
Feministische Analyse: Hinterhältiges Chauvi­schwein! Die zweite Frau wurde lediglich zur Entkräftung des Alibi-Argumentes eingestellt!

7 Männer, 3 Frauen:
Feministische Analyse: Ober­chavi­schwein! Frauen stellen über 50 % der Bevölkerung, und dieser Drecksack gesteht ihnen nur 30 % der Stellen in seinem Unternehmen zu!

6 Männer, 4 Frauen:
Feministische Analyse: Chauvi­schwein mit Macht­verlust­angst! Daher sollen Männer die Mehrheit behalten!

5 Männer, 5 Frauen:
Feministische Analyse: Patriarchalisches Chauvi­schwein: Beim Personal 50/50, aber er als Eigentümer, Boss und Unternehmer ist natürlich wieder ein Mann!

4 Männer, 6 Frauen:
Feministische Analyse: Aus­beuter­isches Chauvi­schwein: Will mit Frauen, denen er einen Viertel weniger bezahlt, Geld sparen!

3 Männer, 7 Frauen:
Feministische Analyse: Aus­beuter­isches Chauvi­schwein: Will auf dem Buckel von Frauen noch mehr Geld sparen!

2 Männer, 8 Frauen:
Feministische Analyse: Aus­beuter­isches Chauvi­schwein: Will auf dem Buckel von Frauen noch viel mehr Geld sparen – und bringt in männer­bündler­ischer Weise aber seine beiden Freunde auch noch in der Firma unter!

1 Mann, 9 Frauen:
Feministische Analyse: Aus­beuter­isches Chauvi­schwein: Stellt nur Frauen ein, um durch diskriminierende Lohn­drückerei noch mehr Gewinn auf dem Buckel von Frauen einzustreichen. Durch den Alibimann lassen wir uns nicht täuschen. Der dient lediglich der Tarnung!

0 Männer, 10 Frauen:
Feministische Analyse: Aus­beuter­isches Chauvi­schwein: Stellt nur Frauen ein, um durch diskriminierende Lohn­drückerei noch mehr Gewinn auf dem Buckel von Frauen einzustreichen. Das gibt er im Grunde genommen auch noch frech zu. Noch nicht mal zur Tarnung stellt dieses Schwein einen Mann ein! [2]

Diese Argumentations­linie funktioniert auch in der Geschlechter­debatte, wenn es um die Rollen­verteilung in der Familie geht:

Der Mann der Haupt­ernährer (100 %), die Frau die Hausfrau (0 %):
Feministische Analyse: Mieses Chauvi­schwein!
Der Mann verwirklicht sich im Beruf und versagt seiner Frau die berufliche Entfaltung!
Die Frau sitzt zu Hause und hält ihrem Mann den Rücken frei, und der zu Hause keinen Finger rührt.

Der Mann der Haupt­ernährer (80 %), die Frau die Hausfrau (20 %):
Feministische Analyse: Verlogenes Chauvi­schwein verwirklicht sich im Beruf und versagt seiner Frau die berufliche Entfaltung!
Als Alibi lässt er seine Frau ein wenig zum Familien­einkommen dazuverdienen und macht zur Tarnung zu Hause kleinere Arbeiten – aber damit kommt er nicht durch!

Der Mann der Haupt­ernährer (66 %), die Frau die Hausfrau (33 %):
Hinterhältiges Chauvi­schwein! Der Mann verwirklicht sich im Beruf und versagt seiner Frau die berufliche Entfaltung!
Frauen haben 50 % Anrecht auf alles! Er gestattet ihr aber nur 1/3 Berufs­tätigkeit und macht selbst nur 1/3 der Hausarbeit. Er tritt lediglich kürzer zur Entkräftung des Alibi-Argumentes!

Das kooperative Modell: Erwerbsarbeit und Hausarbeit sind gleichverteilt (50 %):
Patriarchalisches Chauvi­schwein!
Der Mann täuscht Gleich­berechtigung vor, hat aber den besseren Job und auch bei der Hausarbeit will er mitbestimmen.

Die Frau der Haupt­ernährerin (80 %), der Mann der Hausmann (20 %):
Aus­beuter­isches Chauvi­schwein: Der Mann lässt sich von der Frau aushalten und arbeitet nur zur Tarnung ein wenig neben her. Und die sich aufopfernde Berufsfrau muss noch im Haushalt mithelfen.

Die Frau der Haupt­ernährerin (100 %), der Mann der Hausmann (0 %):
Parasitäres Chauvi­schwein: Der Mann sitzt den ganzen Tag zu Hause rum und lässt sich von der Frau aushalten, die sich im Beruf aufopfert.

Nach diesen humoristischen Beispielen soll ein Beispiel von abgeordnetenwatch.de verdeutlichen, wie in der Politik mit der Dialektik des Gleichheits- und Differenz­feminismus gearbeitet wird:

Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
26.10.2009

Sehr geehrter Herr Grosse-Brömer,

ich habe eine Frage zur Quoten­regelung.

Grundgesetz Artikel 3 lautet:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleich­berechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleich­berechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Aus meiner Sicht verstößt die Quoten­regelung, die besagt, dass bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt eingestellt werden dürfen und sollen, eindeutig gegen Art. 3 (3) GG: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes […] bevorzugt oder benachteiligt werden“.

Begründet wird dieser Verstoß gegen das GG oft mit Art. 3 (2): „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleich­berechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Diese Begründung greift nicht: Zwar darf und soll der Staat bestehende Nachteile beseitigen. Aber selbstverständlich muss er sich dabei an bestehende Gesetze und erst recht ans GG halten: Er dürfte z. B. nicht einfach 20 Männer entlassen und dafür 20 Frauen einstellen: Das verstößt gegen den Kündigungs­schutz. Erst recht darf der Staat nicht Frauen bevorzugt einstellen (Quoten­regelung), denn das verstößt gegen nicht nur gegen irgendein Gesetz, sondern gegen das GG: Niemand darf aufgrund seines Geschlechts bevorzugt werden.

Wenn der Staat trotzdem Frauen bevorzugt einstellt, dann gibt er dem (nachträglich eingefügten) Art. 3 (2) einen VORRANG gegenüber dem Art. 3 (3). Aber wodurch ist ein solcher Vorrang gerechtfertigt?

Mit freundlichen Grüßen
Michael Schreiber

Antwort von Michael Grosse-Brömer
29.10.2009

Sehr geehrter Herr Schreiber,

vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de.

Vor dem Hintergrund des Wortlauts von Artikel 3 Abs. 3 GG ist für mich nachvollziehbar, dass jede Art von Quoten­regelung als problematisch erscheinen kann.

Ihrer Argumentation entnehme ich ein absolutes Verständnis des Dis­kriminie­rungs­verbotes nach Artikel 3 Abs. 3 GG. Anders hingegen das Bundes­verfassungs­gericht: Das höchste deutsche Gericht geht von einem relativen Dis­kriminie­rungs­verbot aus. Das heißt, Verstöße können unter besonderen Umständen gerechtfertigt werden. Nach der Recht­sprechung des Bundes­verfassungs­gerichts sind hier insbesondere zwei Fallgruppen denkbar:

Zunächst solche Ungleich­behandlungen, „wenn im Hinblick auf die objektiv-biologischen oder funktionalen (arbeits­teiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebens­verhältnisses eine besondere Regelung erlaubt oder sogar geboten ist“.

Ferner ist die Ungleich­behandlung durch den Gesetzgeber auch dann zulässig, „wenn er einen sozial­staatlich motivierten typisierenden Ausgleich von Nachteilen anordnet, die ihrerseits auch auf biologische Unterschiede zurückgehen“ (Kompensations­prinzip).

Persönlich halte ich diese differenzierende Sichtweise des Bundes­verfassungs­gerichts, die im übrigen Richtschnur für das Handeln des Bundestages ist, für überzeugend, denn da Männer und Frauen objektiv nicht gleich sind, muss unter Umständen auch eine Ungleich­behandlung zulässig sein.

Aus diesen Gründen ist der von Ihnen monierte Vorrang in bestimmten Fällen gerechtfertigt.

Schließlich existiert auch keine verfassungs­rechtliche Norm­hierarchie dergestalt, dass „ursprüngliches“ Verfassungs­recht eine höhere Stellung hätte als nachträglich eingefügte Grund­gesetz­normen. Zwar geht das Verfassungs­recht dem sonstigen einfachen Bundes- und Landes­recht vor, untereinander besehen sind aber die Normen des Grundgesetzes rechtlich gleichrangig.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Grosse-Brömer, MdB [3]


Die Antwort des Mitglieds des Bundestages ist ein muster­gültiges Beispiel für eine weitverbreitete Denkweise in der deutschen Politiker­kaste, die immer wenn es opportun ist, die Gleich­behandlung der Frau mit dem Mann einfordert und wenn dies nicht opportun ist, dann das Gegenteil behauptet und die Ungleich­behandlung der Frau (zu ihren Gunsten) verteidigt.

Wenn nicht definiert wird, was erlaubt oder geboten ist, ist natürlich alles erlaubt oder geboten oder auch nicht. Das heißt nichts anderes als: „Wenn wir sagen, es ist erlaubt oder geboten, dann ist es erlaubt oder geboten, ansonsten nicht.“ Das entspricht eher monarchistischer Willkür denn demokratischer Rechts­staat­lichkeit. Demnach kann willkürlich bestimmt werden, was erlaubt und geboten ist. Nach dem Willen der herrschenden Polit­clique soll Frauen­privilegierung und Männer­diskriminierung erlaubt und geboten sein. Nicht erlaubt und geboten hingegen sind Frauen­diskriminierung und Männer­privilegierung.[4]

Diese bis in höchste Machtkreise vertretene Denkart ist es, welche Trennungs­väter nicht begreifen, die erfolglos um Sorgerecht und Umgangsrechte vor bundes­deutschen Gerichten kämpfen. Sie können diesen Kampf niemals gewinnen und werden von einer Justiz, sekundiert durch die herrschenden Politik, an dem Nasenring (der Nasenring ist die vage Hoffnung, vielleicht doch wieder eine Kontakt­aufnahme bzw. eine Ausweitung des Umgangsrechts zu erreichen) durch die Manege geführt. Männer, besonders wenn sie Väter sind, sollten nicht auf den Rechtsstaat oder auf die höhere Gerechtigkeit höherer Instanzen hoffen.[5] Es gibt für sie keine Gerechtigkeit und es gibt für ihr Problem keine Lösung, weil das System in Deutschland so will. Das System macht allenfalls Schein­zu­geständnisse wie im Unterhaltsrecht. Da wird Männern die Hoffnung gemacht, dass sie nicht auf ewig der Zahlsklave des Systems ist, dass wäre ja schlecht für die Motivation der Leistungs­träger, und es wird von Eigen­verantwortung der Frau nach der Scheidung gesprochen und Begrenzung von Unter­halts­ansprüchen gesprochen. Aber die JuristInnen haben genügend Ausnahme­regelungen in der Hinterhand, die sie nutzen werden, um Männer eben doch nicht aus ihrer Zahl­knecht­schaft zu entlassen.[6]

(zurück zu Kapitel 3.2.2.)



[1] Eva Hermann: „Das Eva-Prinzip. Für eine neue Weiblichkeit.“, Goldmann TB 2007, ISBN 3-442-15462-6
[2] LoveTalk-Forum: BartSimpson am 30. Oktober 2009 um 14:00 Uhr, WGvdL-Forum: Manhood am 30. Oktober 2009 um 14:44 Uhr
[3] abgeordnetenwatch.de: Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte an MdB Grosse-Brömer (CDU)
[4] WGvdL-Forum: „Relatives Dis­kriminie­rungs­verbot“
[5] Als Beispiel für den Kampf eines Vaters durch die Instanzen siehe den Fall Adler.
[6] Die Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familien­gerichts­tages, Isabell Götz, verdeutlicht diese Handlungsmaxime in der Sendung Kontrovers: Wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht?, Deutschlandradio am 23. März 2009 (besonders 13:50 – 14:50 Min., 21:30 – 22.30 Min.)