Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.8.1. Recht des Kindes auf den Vater

Dem Recht des Kindes auf seinen Vater wird im deutschen Familienrecht kaum Bedeutung zugemessen. Das Grundgesetz bestimmt, dass „jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“ hat (Artikel 6, Absatz 4 GG). Der Vater erfährt hier keine explizite Erwähnung, er bedarf offenbar keinen Schutz und keiner Fürsorge. Diese seltsame Asymmetrie steht quasi im Gegensatz oder Widerspruch zum folgenden Absatz 5, wonach „den unehelichen Kindern durch die Gesetz­gebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung sind wie den ehelichen Kindern“. Der Gesetz­geber und die Recht­sprechung sind sich darin einig, dass der Vater für die „leibliche und seelische Entwicklung“ seiner Kinder keine Rolle spielt, die nicht durch Barunterhalt abgegolten werden könnte.

In früherer Zeit bezeichnete der Begriff Bastard ein uneheliches Kind. Nicht­eheliche Kinder werden in Deutschland von Staats wegen weiterhin wie Bastarde behandelt. So hat das nicht­eheliche Kind kein Recht auf elterliche Sorge seines Vaters. Diese diskriminierende Praxis der „Bastardisierung nicht­ehelicher Kinder im deutschen Recht“ findet bis zum heutigen Tag statt. Neu ist hingegen, dass auch ehelichen Kindern der Vater vorenthalten werden kann, sie so zu Scheidungs­waisen gemacht werden.


Eine Mutter kann dem unehelichen Kind seinen Vater vorenthalten, wenn dies im „Interesse des Kindes“ ist. Gerade im Scheidungsfall bieten sich trickreiche Möglichkeiten, um dem Recht des Kindes auf seinen Vater keine Beachtung schenken zu müssen. Da sind dann das Ruhe-Argument und das Kontinuitäts­prinzip für das Wohl des Kindes wichtiger als sein Vater. Noch schlimmer wird es, wenn das Adoptionsrecht für Homosexuelle eingeführt wird. Wenn erst zwei lesbische Frauen ein Kind adoptieren dürfen und das Kind dann zu einer Frau „Papa“ sagen „darf“ beziehungs­weise muss, dann ist das Recht des Kindes auf einen Vater ganz dahin.

Das Sorgerecht ist für Männer sowieso ein Papier­tiger, da es praktisch keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet. Solange der Mann das Sorgerecht im Sinne der Mutter wahrnimmt, braucht er das Sorgerecht (im juristischen Sinne) nicht. Nimmt der Mann das Sorgerecht aber anders als im Sinne der Mutter wahr, dann kann die Mutter eine für das Kind untragbare Situation herstellen und das Familien­gericht zwingen, ein alleiniges Sorgerecht zu vergeben. Das alleinige Sorgerecht erhält, bis auf unbedeutende Ausnahmen, immer die Mutter. Dem Vater wird dann das Sorgerecht entzogen, weil das (angeblich) im „Interesse des Kindes“ ist. Der Mann, einst das Familien­ober­haupt, dessen Wort Gewicht hatte, ist durch das aktuelle Familienrecht zum Bettvorleger der Frau geworden.

„Die Balance des Gebens und Nehmens wird durch die Scheidung außer Kraft gesetzt.“

Wer verheiratet ist, der weiß, dass in der Ehe alles auf der Basis von Geben und Nehmen geschieht. Mit der Scheidung ändert sich das allerdings. Dann kann die Exfrau nehmen, ohne zu geben. Sie kann für sich und das Kind Unterhalt verlangen (und einklagen), ohne dem Vater die Ausübung seines Sorgerechts zu erlauben oder ihm den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen. Wenn der Vater auf diesen Regelverstoß mit einer Aussetzung oder Kürzung der Unterhalts­leistung reagieren würde, würde sofort der Gerichts­voll­zieher auf der Matte stehen und der Familien­richter wird ihm sagen, dass er das nicht darf. Einem Kind kann man zwar das Taschengeld kürzen, wenn es seine Pflicht in der Schule nicht nachkommt (nämlich zu lernen), aber nach einer Scheidung darf der Unterhalt für die Frau nicht gekürzt werden, auch nicht bei schwerster Pflicht­verletzung. Der Richter wird auf die Frage nach dem Warum etwas von einem Rechtsgrundsatz faseln, wonach es verboten sei, ein Unrecht durch ein anderes Unrecht zu sanktionieren. Aber wenn er meine, dass die Mutter eine Pflicht­verletzung beginge, so stehe es dem Vater selbst­ver­ständ­lich frei, den Rechtsweg zu beschreiten. Den Rechtsweg, samt Anwaltskosten darf der Vater dann zusätzlich zu den Unterhalts­leistungen an Kind und Mutter bezahlen. Die Mutter muss selbst­ver­ständ­lich nichts bezahlen, die ist ja arm und bekommt Prozess­kosten­hilfe. Auf dem Rechtsweg erreichen viele Väter auch nichts, die Rechtsorgane zucken (nachdem sie den Vater ordentlich Geld abgenommen haben) die Schultern, da könne man eben nichts machen, denn eine Mutter könne man zu nichts zwingen.
Das heißt faktisch, eine Mutter kann soviel Unrecht (gegen Vater und Kind) begehen wie sie will, sie muss auf ihr Recht auf Unterhalt vom Exmann nicht verzichten. Das wäre ja nicht im „Interesse des Kindes“.

Bei einem säumigen Unter­halts­pflichtigen (§ 170 StGB) ist der Rechtsstaat schnell mit Gerichts­voll­ziehern und Gehalts- bzw. Konto­pfändungen zur Hand. Der Paragraph zur Kindes­entziehung (§ 235 StGB) wird nur angewandt, wenn der Vater ein Kind gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter mitnimmt. Wenn aber eine Mutter das Kind gegen den ausdrücklichen Willen des Vaters mitnimmt, dann werden entsprechende Anzeigen von der Polizei gar nicht erst aufgenommen, oder wenn sie unter viel Druck doch zu Protokoll genommen werden, dann werden sie nicht verfolgt. Frauen­häuser sind Frauen gerne bei Kindes­entziehungen behilflich, im „Interesse des Kindes“ natürlich. Frauen­häuser fungieren als rechtsfreier Raum in einem Rechtsstaat, der sonst immer betont, dass er „keine rechtsfreien Räume tolerieren“ könne.

„Das Gleichheitspostulat findet auf die Vater-Kind-Beziehung keine Anwendung.“

Die Begriffe Bastard und Kegel sind zwar aus der Rechts­sprache verschwunden und das Postulat der Gleichheit von ehelichen und unehelichen Kindern wurde im Grundgesetz aufgenommen. Fakt ist aber, dass in der Rechts­wirklich­keit keine Gleich­behandlung von Mutter-Kind-Beziehungen und Vater-Kind-Beziehungen stattfindet. Das große Wort von der Gleichheit wird hier als Deckmantel für eine Lüge missbraucht. Fakt ist auch, dass Männer es als Ungerechtigkeit empfinden, wenn sie als Zahlsklaven abgezockt werden. Den zynischen Vorwurf an die Männer, das hätten sie sich vorher überlegen müssen, lässt sich an die Frauen zurückgeben. Auch sie wissen, worauf sie sich einlassen. Aber es sieht so aus, dass den Männern Verantwortung zugeschoben wird, die Frauen nicht tragen wollen, beziehungsweise nicht tragen müssen, weil sie offensichtlich (immer noch?) vom Gesetzgeber für unmündige Wesen gehalten werden.

Bei der Unter­halts­verpflichtung des biologischen Vaters gegenüber dem unehelichen Kind bleibt es ja nicht. Weil für das „leibliche Wohl“ des Kindes auch die finanzielle Absicherung gehört, wird die Unter­halts­pflicht auf seine Mutter ausgedehnt. Über die Gleichsetzung von ehelichen und unehelichen Kindern werden die Mütter unehelicher Kinder unterhaltsrechtlich verheirateten Frauen gleichgestellt. Hier ist nun die Frage zu stellen, ob das so richtig sein kann.

Von Aristoteles ist als Grundlage für Gerechtigkeit überliefert, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Wenn eine Eheschließung irgendeine rechts­verbindliche Wirkung entfaltet, dann sind die verheiratete Mutter und die unverheiratete Mutter ungleich. Man stelle sich vor, ein Gesetzgeber käme auf den Gedanken, ordnungsgemäß lizenzierte Software mit Raubkopien oder gehackten Versionen gleichstellen zu wollen. Da hätten sicherlich Software-Hersteller wie Microsoft sicherlich erhebliche Einwände, wenn so auf kaltem Wege Lizenz­verträge und Urheber­rechte wirkungslos gemacht würden. Aber eben dies geschieht de facto im Eherecht. Auch wenn der Vergleich mit Software-Verträgen an manchen Stellen hinken mag, so verdeutlicht er doch, dass die rechtliche Gleich­stellung ungleicher Dinge zu schwer zu behebenden Widersprüchen führt.

Der Widerspruch besteht darin, dass einerseits in Bezug auf Vater-Kind-Beziehung und väterliches Sorgerecht das uneheliche Kind wie ein fremdes Kind behandelt wird, das zu dem Vater in keinem verwandt­schaft­lichen Verhältnis steht, und andererseits in Bezug auf Unterhaltberechtigung einem ehelichen Kind gleichgestellt wird. Würden der Gesetzgeber und die Recht­sprechung mit der Gleich­behandlung ehelicher und unehelicher Kinder ernst machen, dann dürften sie auf die Frage, ob Vater und Mutter des Kindes verheiratet (oder geschieden) sind, konsequenterweise keine Rücksicht nehmen. Weil sie es aber doch tun, war die frühere Recht­sprechung, die ehelichen Kindern gegenüber Kegeln und Bastarden verschiedene Rechte zuerkannte, schlichtweg ehrlicher.