Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.6.3. Gewaltschutzgesetz

Das Gewalt­schutz­gesetz gehört seit Januar 2002 zusammen dem Wohnungs­zuweisungs­paragraph 1361b BGB zu einem Bündel von Maßnahmen, welche die Autonomie der Familie – und damit auch die Freiheit des Bürgers – unterminiert unter dem Vorwand, Frauen vor häuslicher Gewalt schützen zu wollen. Zentrales Element dieser Kampagne ist die öffentliche Etablierung eines einfachen Täter-Opfer-Schemas: Täter sind Männer, Opfer sind Frauen.

Siehe auch: Die Gewaltlüge



Zu diesem Zweck wird das Thema „Häusliche Gewalt“ ins Zentrum gesell­schaft­lichen Interesses gerückt, wobei das Bundes­ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine wichtige Rolle spielt. Familienministerin Christine Bergmann (SPD) sprach von der „täglichen Gewalt gegen Frauen“ und davon, dass in Deutschland jede „dritte Frau häuslicher Gewalt ausgesetzt“ sei. Da dringender Handlungs­bedarf geboten sei, galt Bergmanns besondere Unterstützung dem „Berliner Inter­ventions­projekt gegen häusliche Gewalt“ (BIG), einem Modellprojekt, das – zu sechzig Prozent vom Bund finanziert – 2,3 Millionen Mark gekostet hat. Das BIG rühmte sich damit, dass es in den vier Jahren seines Bestehens nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch Polizisten sensibilisiert und zahlreiche Gesetzes­änderungen zum besseren Schutz der Frauen initiiert habe.

Mit einem inflationären Gewaltbegriff und übertriebenen Fallzahlen werden Männer als Gewalttäter stigmatisiert

Das eigentlich Skandalöse an der offiziellen Kampagne „Gegen Männergewalt“ sind völlig aus der Luft gegriffene Zahlen. Die Behauptung der Verfechter dieser Kampagne, jede dritte Frau erleide häusliche Gewalt, ist durch keine Statistik zu belegen. Bekannt ist lediglich, dass jährlich 2500 „seelisch und körperlich misshandelte Frauen“ Zuflucht in den sechs Berliner Frauen­häusern suchen – das sind weniger als 0,2 Prozent der in Berlin lebenden Frauen – und sind zudem Eigenangaben der Frauen­häuser, die zudem ein Eigeninteresse an hohen „Kundinnen“-Zahlen haben.

In den USA gibt es seit Jahren ähnliche Kampagnen zum Thema häusliche Gewalt, wobei sich auch gezeigt hat, dass das Thema „häusliche Gewalt“ übertrieben dargestellt wird. In einem Bericht des US-amerikanischen „Center for Disease Control“ wurden Verletzungs­ursachen, die zu Notaufnahmen in Krankenhäusern führten, ausgewertet. Das statistische Material zeigt, dass häusliche Gewalt an letzter Stelle der Verletzungs­ursachen steht. Die meisten Notaufnahmen waren Resultate von gefährlichen Stürzen (zumeist ältere Personen; 26,9 %), Autounfällen (13,4 %), versehentlichem Zusammen­prallen mit Objekten oder anderen Personen (7,1 %), Tierbissen bzw. Pflanzen­vergiftungen (5 %), Erschöpfungs­zuständen (4,6 %) und Mord, Totschlag, Körper­verletzungen (4,1 %). Häusliche Gewalt machte dabei nur einen Bruchteil der letzteren Erscheinung aus.

Das amerikanische „US Department of Justice“ veröffentlichte im November 1994 Zahlen zu Fällen häuslicher Gewalt, wonach jährlich 572.000 Fälle häuslicher Gewalt gegen Frauen registriert wurden. Laut Statistik sind in den USA 0,5 % aller Frauen von häuslicher Gewalt betroffen. Von insgesamt 22.540 Mordfällen waren nur 16 % auf Gewalt zwischen Partnern (Ehepaaren, Freund oder Freundin und Ex-Partnern) zurückzuführen.

Die Behauptung, in Deutschland sei „jede dritte Frau von häuslicher Gewalt betroffen“, ist eine fast hundertfache Übertreibung und abstruse Konsequenz einer inflationären Verwendung des Gewaltbegriffs. Das lässt sich aus den Schriften des BIG entnehmen. Unter Gewalt wird hier so ziemlich alles subsumiert, was in einer Zweier­beziehung auftreten kann und nicht als eindeutig harmonisch zu bezeichnen ist (s. „Inflationärer BIG-Gewaltbegriff“ [1]). Im Zweifelsfall wird der Begriff Gewalt jeder objektiven Bedeutung beraubt: Gewalt ist dann gegeben, wenn sich eine Frau subjektiv als „Betroffene“ empfindet.

Auch Umfragen zum Thema häusliche Gewalt sind aus diesem Grund wenig aussagekräftig, da sich jeder oder jede mit Fug und Recht als Opfer bezeichnen kann, wenn er/sie sich danach fühlt. Ein pragmatischer und dennoch realistischer Gewaltbegriff sollte vernünftigerweise dort Gewalt annehmen, wo für die oder den Betroffenen ein Leidensdruck entsteht, der ausreicht, dass sie oder er den Ort der Peinigung dauerhaft verlässt. Um diese Entscheidung zu erleichtern, könnten Frauen­häuser genauso eine sinnvolle und unter­stützungs­würdige Einrichtung sein, wie es Männerhäuser auch wären.

Die Kampagne „Häusliche Gewalt“ ist aber aus drei Gründen fragwürdig. Erstens klammert sie Frauengewalt (gegen Männer, aber auch gegen Kinder) aus und schreibt Männer und Frauen aufgrund ihrer Geschlechts­zu­gehörig­keit auf die Rollen des stets männlichen Gewalttäters und des stets weiblichen Opfers fest. Zweitens werden, wenn alles als Gewalt bezeichnet wird, die wirklichen Fälle von Gewalt abgewertet, da sie ihren Charakter als besonders brutale Einzeltaten verlieren. Drittens ist die Kampagne gegen häusliche Gewalt von Bürgern abzulehnen, für die Selbstbestimmung und Privatsphäre zu verteidigende Werte sind. Die für Opfer von Gewalt notwendigen Hilfsangebote und Maßnahmen rechtfertigen nicht den Angriff auf die Privatsphäre aller Bürger, welchen die von BIG geforderten Gesetzes­änderungen zur Folge haben werden. Die Forderungen dieser Kampagne stellen somit eine weitaus größere gesell­schaft­liche Gefahr dar als das Phänomen „Häusliche Gewalt“ selbst.

Die Familie wird als gefährlicher Ort für Frau und Kind diskreditiert

Die Behauptung, 30 Prozent aller Frauen seien im eigenen Heim nicht sicher, stellt die Familie als einen gefährlichen Ort dar[2], der um jeden Preis von staatlichen Institutionen wie der Polizei überwacht werden müsse. Aus diesem Grund wird der Arbeit mit der Polizei und der Frage nach Durchsetzung und Verschärfung von Gesetzen besondere Bedeutung beigemessen. In einer Informations­broschüre des Bundes­familien­ministeriums wurde erklärt: „Die Bundes­regierung ist der Auffassung, dass die Täter häuslicher Gewalt wie die Täter, die ihre Taten in der Öffentlichkeit begehen, zu verfolgen sind und mit staatlichen Sanktionen zu rechnen haben. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist keine innerfamiliäre Angelegenheit, in die sich der Staat nicht einzumischen hat.“ (Aktionsplan der Bundes­regierung, S. 19)

Nach offizieller Zählart des Ministeriums hat also der Staat sich in rund ein Drittel der Familien einzumischen. Vorgeblicher Schutz vor häuslicher Gewalt bedeutet da Ausweitung polizeilicher Befugnisse in großem Stil. Die dem Berliner Modellprojekt angegliederte „Fachgruppe Polizei“ erarbeitete „Handlungs­anweisungen für den polizeilichen Einsatz“. Die Gründerin des Interventions­projektes, Birgit Schweikert, verkündet stolz: „Zuerst haben wir geändert, dass das Ganze nicht mehr Familien­streitig­keit heißt … Schon die Bezeichnung Familienstreit zeigt: das hatte keine hohe Priorität … Das ist jetzt anders: Für alle Einsatzpunkte gibt es Richtlinien und Empfehlungen, wie die Polizei vorgehen soll. Dass sie beispielsweise grundsätzlich die Wohnung betritt, um Beweise zu erheben.“

Streit kommt in der besten Familie vor. Der Begriff Familienstreit wird aber auf der sprachlichen Ebene abgeschafft, womit der Familie das Recht entzogen wird, ihre Streitigkeiten selbst beizulegen. Weil es aber per Definition keinen Familienstreit mehr gibt, sondern nur noch „Offizial­delikte“, wird dem Staat mit einer bloßen Sprach­verschiebung der Zugriff auf den Privatbereich der Familie verschafft. Mit dem grund­sätz­lichen Betreten der Wohnung ist es aber nicht getan. In Zukunft soll die Polizei von Amts wegen Anzeige gegen einen mutmaßlichen Täter erstatten, auch wenn das mutmaßliche Opfer, die Frau, dies gar nicht wünscht: „Einen Antrag auf Strafverfolgung braucht sie nicht zu stellen, da bei häuslicher Gewalt von der Antrag­stellung durch das Opfer abgesehen wird.“ Begründet wird dies damit, dass ein „öffentliches Interesse“ an einer Strafverfolgung bestünde. Die Polizei wird im Zuge der Kampagne gegen häusliche Gewalt dazu verpflichtet, überall Straftat­bestände zu vermuten, ihnen nachzuspüren und sie zu ahnden. Die Konsequenz ist, dass sowohl Männer als auch Frauen bevormundet und überrannt werden.

Kinder werden schon früh indoktriniert und darauf geimpft, dass nur die Mutter als Opfer in Gefahr ist und nur der Vater als Täter der Gefährder ist. Auf einer kindgerecht aufgemachten Webseite findet sich dieser Text: [3]

Was macht die Polizei?
Wenn du, deine Geschwister oder deine Mutter in Gefahr sind, kannst du die Polizei anrufen:

Telefonnummer 110
Die Polizei kommt auf jeden Fall und wird euch weiterhelfen. Wenn es nötig ist, kann die Polizei deinen Vater für 10 Tage aus der Wohnung wegschicken.[3a]
Was steht im Gesetz?
Wenn dein Vater oder der Freund deiner Mutter deine Mutter schlägt, kannst du die Polizei rufen: Telefonnummer 110
Die Polizei kann ihn für 10 Tage aus der Wohnung wegschicken.
Er muss die Schlüssel abgeben und die Wohnung verlassen.
Während dieser Zeit darf er nicht in die Wohnung zurückkommen. Das wird von der Polizei überprüft.
Deine Mutter hat die Möglichkeit, mit dir und deinen Geschwistern in der Zukunft alleine in der Wohnung zu leben.[3b]
Was macht eine Frauenberatungsstelle?
Viele Frauen sind von häuslicher Gewalt betroffen. Deine Mutter soll sich nicht scheuen, Hilfe zu holen.
Sie kann mit uns reden über das, was passiert ist. Wir unterstützen deine Mutter.[3c]
Was ist ein Frauenhaus?
Frauen­häuser nehmen Frauen mit ihren Kindern auf, die von ihrem Mann oder Freund geschlagen oder beschimpft werden.
Im Frauenhaus können sie sicher wohnen.
Im Frauenhaus kümmern sich Mitarbeiterinnen um die Frauen und ihre Kinder.
Im Frauenhaus gibt es gute Angebote für Kinder.[3d]

Was zu tun ist, wenn die Mutter gewalttätig wird, verrät die staatlich finanzierte Webseite nicht. Die Vorstellung, dass die Mutter gewalttätig sein könnte und der Vater Hilfe bräuchte, existiert im feministischen Biotop nicht. „Häusliche Gewalt ist definiert als: ‚Opfer sind ganz überwiegend Frauen und Kinder.‘“ Für Männer hat die Webseite aber auch noch einen guten Rat parat: „Männer, die ihr gewalttätiges Verhalten verändern wollen, können sich“ bei den „angegebenen Beratungs­stellen“ zur Therapie anmelden.[3e] Finanziert wird diese Indoktrination der Kinder vom Staat.[3f] Die Webseite „Kidsinfo Gewalt“ ist ein Lehrbeispiel für die Denk- und Handlungs­weise des Staatsfeminismus.

Häusliche Gewalt wird von den Opfern oft als noch bedrückender und demütigender empfunden als die Gewalt unter Fremden. Man fühlt sich ihr noch hilfloser ausgeliefert, möchte wegen ambivalenter Gefühle die verletzende Person nicht verlieren und hofft darauf, dass doch noch alles gut werden wird. Deshalb ist es richtig, dass dieses Problem auf die kriminal­politische Tages­ordnung gekommen ist.

Um so schlimmer freilich, dass partikulare Interessen sich dieses Themas bemächtigt haben. Die aktuellen Projekte zur Bekämpfung häuslicher Gewalt kennen trotz vordergründig geschlechts­neutraler Bestimmungen nur Männer als Täter und Frauen als Opfer. Sie sehen mehr Kontrolle oder Strafe nur für Männer vor und mehr Hilfe und Schutz nur für Frauen.

Männer und alte Menschen, die Opfer weiblicher Gewalt werden, haben keine Chance, Kinder nur, wenn zufällig der Vater prügelt. In der ersten und zweiten Lesung des so genannten „Gewalt­schutz­gesetzes“ im Bundestag wurde dies wieder an den Stellung­nahmen der maßgeblichen Frauen­politikerinnen deutlich. Der Schläger geht, die Geschlagene bleibt“ war das Motto.[4]


Staatliche gelenkte und finanzierte Diffamierungs­kampagnen

Sicherlich ist häusliche Gewalt auch eine Methode, Familien zu zerstören, ebenso wie Alkohol- oder Spielsucht. Es ist aber hier nicht der Platz, das Problem häusliche Gewalt angemessen aufzubereiten und all die dunklen Seiten auszuleuchten, die in Familien vorkommen können. Worauf hier aber hingewiesen werden soll, ist, wie ein so ernst­zu­nehmendes Thema einseitig gegen Männer instrumentalisiert und zur Schädigung der Reputation der Familie als gesell­schaft­liche Institution missbraucht wird, wenn die Familie als Hort der Gewalt dargestellt wird.

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Das folgende Bild einer Plakatwand wurde am 24. November 1997 am U-Bahnhof Marienplatz in München aufgenommen.

Die Plakataktion mit dem Werbeslogan „Die blauen Augen hat sie von ihrem Vater!!!!“ fand anlässlich der Kampagne „Aktiv gegen Männergewalt“ in München statt. Sozial­wissen­schaftlerin Anita Heiliger hatte dazu eine Studie erstellt, in der alle Männer als potentielle Gewalttäter dargestellt werden. Diese „Studie“ beruht auf der Befragung von nur 20 Männern.

Schirmherr dieser Aktion war übrigens der SPD-Ober­bürger­meister Christian Ude (SPD) und finanziert wurde die Hetzkampagne gegen Väter vom deutschen Steuerzahler.[5a]

Dazu gehören Werbekampagnen, die vorder­gründig Aussagen gegen Häusliche Gewalt aber hintergründig Männer als Auslöser und Mütter und Kinder als Opfer häuslicher Gewalt darstellt.[5b] Mit dem Werbeslogan „Verliebt, Verlobt, Verprügelt“ bewerben das Österreichische Frauen­ministerium und der Verein autonomer Österreichischer Frauen­häuser eine „Frauen-Helpline gegen Männergewalt“. Wohin sich Kinder und der Ehemann wenden können, wenn „Mama“ prügelt, lassen die Initiatorinnen unbeantwortet. Mit der Werbekampagne soll, so Ministerin Doris Bures, „den betroffenen Frauen Mut machen, aus einer Gewaltbeziehung auszubrechen und ihnen zu zeigen, dass sie Rechte haben und nicht im Stich gelassen werden“.[6] Was diese Werbebotschaft mit Männern macht, die als dunkle Bedrohung ihrer Familie dargestellt werden, fragt sich die Ministerin nicht. Dass sich Frauen in der Opferrolle gefallen könnten, ja sie durch solche Kampagnen in der Opferrolle fixiert werden könnten, kümmert sie nicht.

Es muss hier auch erwähnt werden, dass die immer neuen und immer aufwändigeren Aktions­programme gegen „Gewalt gegen Frauen“ und „Sexuellen Missbrauch“ eine janus­köpfige Kehrseite haben. Was macht es mit heirats­fähigen Männern, wenn sie so öffentlich als potentieller häuslicher Gewalttäter und Vergewaltiger im Ehebett dargestellt werden? Welches Männerbild wird Jungen in der Pubertät zugemutet, die sich in der Selbst­findungs­phase befinden? Nicht zu vernachlässigen ist auch das Missbrauchs­potential, das diese Strategie in sich trägt.

Nicht wenige Väter sind unversehens im Gefängnis gelandet durch den Vorwurf der sexuellen Misshandlung seiner Tochter, dabei ging es der Kindesmutter nur darum, den Vater im Sorge­rechts­streit auszubooten. Es wurde berichtet, dass viele Anwälte entsprechend vorgefertigte Schriftsätze in ihren Schubladen liegen haben. Allein das Erheben eines solchen Vorwurfs kann einen unbescholtenen Mann ruinieren, denn die von Politik und Feminismus gesponserte HelferInnen­industrie muss ja beweisen, wofür sie nützlich ist. Also bläst sie zur fröhlichen Hatz, wenn ihnen ein potentieller Täter zum Abschuss freigegeben wird.

Plakattext: Münchner Kampagne gegen Männergewalt an Frauen, Mädchen und Jungen. Unter der Patenschaft von Bürgermeisterin Dr. Gertraud Burkert und Ober­bürger­meister Christian Ude.

Der Deutsche Kinder­schutz­bund ging Jahr 2002 mit Spekulationen („Hochrechnung des Dunkelfeldes bei Kindes­miss­handlung“) an die Öffentlichkeit, wonach 1,4 Millionen Kinder misshandelt werden. Anders formuliert: In einer Reihen­haus­parzelle mit neun Wohn­einheiten sollen hinter mindestens einer Wohnungstür schwere Vergehen an Kindern begangen werden. Der Deutsche Kinder­schutz­bund inszeniert sich als Kinder­schützer und verschleiert, dass er vor allem Lobby-Arbeit in eigener Sache betreibt: Nur wer hohe Opferzahlen vorweisen kann, hat die Chance von der Politik mit staatlichen Subventionen bedacht zu werden. Hinzu kommt, dass die Macht der Suggestion ins Spiel kommt. LehrerInnen und ErzieherInnen suchen angesichts dieser Zahlen natürlich in Schulen und Kinder­gärten das jeweils neunte Kind, das vermeintlich Opfer häuslicher Gewalt ist. Die vermeintlichen Opfer werden quasi aufgefordert und bedrängt, sich als solche zu definieren bzw. zu erkennen zu geben. Dabei werden die Befragten oft ungewollt in eine gewisse Richtung gedrängt (durch Mehrfach­befragung, Nachhaken oder durch die Wahl einer speziellen Formulierung). Wie gefährlich dies sein kann, zeigte sich, als in den 90er-Jahren zahlreiche Personen unrecht­mäßig des sexuellen Missbrauchs von Kindern verdächtigt und verurteilt wurden.

Wie kommt der Kinder­schutz­bund nun zu seinen absurd überhöhten Zahlen? In Umfrage (anhand eines Fragebogens) unter Kindern und Jugendlichen machte die Bestätigung der Aussage „Familien- oder Haushalts­mitglieder haben bei Streit oder Ausein­ander­setzung mit der Faust geschlagen, getreten oder gebissen“ den Befragten bereits zu einem „Opfer schwerer physischer Gewalt“. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Formen von Gewalt wurde (offenbar aus Eigeninteresse) nicht getroffen. In jedem Haushalt, in dem mehrere Kinder gemeinsam aufwachsen, kommt es gelegentlich zu hand­greiflichen Ausein­ander­setzungen. Geschwisterstreit wird nun einmal nicht immer mit Samthand­schuhen ausgetragen. Kräftemessen ist ebenso Bestandteil des Heranwachsens wie das Erlernen von Selbstkontrolle und korrekter Selbsteinschätzung. Ein Kind, das solches erlebte, wurde genau so als Opfer schwerer physischer Gewalt gewertet wie ein Kind, das die Aussage „Familien- oder Haushalts­mitglieder haben eine Waffe, z. B. ein Messer oder eine Schusswaffe gegen mich eingesetzt“ ankreuzte.

Eine verbreitete Vorstellung, die eng mit der Forderung nach mehr Sensibilität in Sachen Kinderschutz zusammenhängt, ist die der „kleinen Anfänge“. Nach dieser verqueren Logik laufen Eltern, die für einen kurzen Moment die Beherrschung verlieren und ihr Kind anschreien oder ihm gar einen Klaps verpassen, Gefahr, einen „Kreislauf der Gewalt“ auszulösen und es bei der nächsten Gelegenheit halbtot zu prügeln. Mit solchen Argumenten wurde das im Jahr 2000 eingeführte Gesetz gegen die Ächtung der Gewalt in der Erziehung legitimiert. Der Klaps wurde zu einer Art „Gewalt-Einstiegsdroge“ stilisiert.

Auch wenn diese These vom Kreislauf der Gewalt jeder Grundlage entbehrt, so wird doch ein Klima der Panik geschürt, in dem jeder Vater und jede Mutter unter latentem Verdacht stehen. Ein Klaps – und schon wird man zum Kinder­prügler; ein Bier – und man entwickelt sich zum Alkoholiker. So werden Eltern im Übereifer der Präventions­bemühungen schnell in die Nähe prügelnder Monster gerückt. Ist die Idee vom Kreislauf der Gewalt erst einmal verinnerlicht, werden zwangsläufig überall Gefahren entdeckt. „Sie werden geschlagen, geschüttelt, verbrüht, auf den Boden geworfen: Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht neue Horror­geschichten über misshandelte Berliner Kinder bekannt werden“, titelte beispielsweise Die Welt. Werden entsprechende Verdächtigungen gegen die Familien nur oft genug verbreitet, sind entsprechende Forderungen der Politik und Teilen der Polizei nur die logische Folge und die wiederum führen zu einem Kreislauf ganz anderer Art: dem Kreislauf von Misstrauen, Kontrolle und Zerstörung der Privatsphäre.

Der permanente Generalverdacht gegen Eltern droht das Gemeinwesen an der Wurzel zu zermürben. Es handelt sich um einen Frontalangriff gegen die Familie, die als Ort der Privatsphäre und der Geborgenheit nach wie vor eine wichtige und zentrale Rolle in unserem Leben spielt.[7]


„Das Private ist politisch!“ – Die Privatsphäre wird zur öffentlichen Staatsaffäre

Es war immer ein wichtiges rechts­staatliches Grundprinzip, dass der Bürger Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür hat, und gegen dieses Prinzip wird im Namen des Frauenschutzes verstoßen. Zudem hat die Darstellung von Frauen als passive „Opfer“ etwas grundsätzlich anti-emanzipatorisches. Die Kreuzritter gegen häusliche Gewalt sehen Frauen, zu deren Schutz sie sich berufen fühlen, als grundsätzlich unfähig an, selbst Entscheidungen über das eigene Leben zu treffen.

Die Sensibilisierungs­kampagne gegen häusliche Gewalt betrachtet persönliche, intime menschliche Beziehungen zunehmend als inhärent bösartig. Streit und Versöhnung sind da keine Privat­angelegen­heiten mehr, sondern staats­anwalt­schaftlich zu verfolgende Kriminalität. Die Familie darf nicht mehr Zufluchtsort sein in einer ungnädigen Welt. Im Gegenteil, die neuen Hüter der Gerechtigkeit sehen gerade in der Familie die dunkle Seite des gesell­schaft­lichen Lebens, diejenige, die es ins ständige Schein­werfer­licht der Frauen­schutz­truppen zu zerren gilt. Die Privatsphäre wird zum Ort größter Gefahr erklärt, wo nicht nur Frauen, sondern auch Kinder zunehmenden Bedrohungen ausgesetzt sind.[8]

Der Staat agiert verfassungs­feindlich, wenn er den Schutz seiner Bürger vor staatlicher Willkür und Verletzung der Privatsphäre massiv hintertreibt. Der Staat hat wirklich die Chuzpe, Familien­streitig­keiten zu einer Staats­affäre zu erklären. Die Privat­sphäre kann jederzeit verletzt werden, da die Polizei nach Belieben die Wohnung betreten kann, Strafantrag stellen oder – als „Glanzpunkt“ dieser Entwicklung – Wohnungs­verweise aussprechen. Da dies alles auch noch ohne Anwalt und Richter abläuft, bahnt sich hier der Anfang vom Ende des bürgerlichen Rechtsstaats und der Beginn totalitärer Willkür an.

Die Rechtsstaatlichkeit ist dabei nur die eine Seite des Problems dieser Entwicklung. Die andere Seite ist das zwischen den Geschlechtern geschürte Misstrauen. Männer sollten es sich reiflich überlegen, bevor sie mit einer Frau zusammenziehen, die jederzeit einen Familienstreit vom Zaum brechen kann, beim Erscheinen der Polizei das Opfer mimen und ihn aus der Wohnung, deren Miete er zahlt, verweisen lassen kann.

SPD-Familienexpertin von Renesse gelang bei einer Anhörung im Bundestag folgender schöner Satz „Ein Vater, der sich an den gemeinsamen Tisch setze, ohne dass die Mutter dieses wünsche, müsse der Wohnung verwiesen werden können, basta.“ und Ehefrauen nehmen Sätze wie „Verschwinde aus Deiner Wohnung, oder ich rufe die Polizei!“ [9] in die eheliche Streitkultur auf. Man sollte sich bewusst werden, was in unserer Gesellschaft anrichtet wird, wo Familien als kleinsten Einheiten der Gesellschaft von Misstrauen zersetzt und zum Hort der Verdächtigungen gemacht werden.


Eine Entmündigung von Männern und Frauen

Nicht zuletzt entmündigt das Wohnungs­zu­weisungs­gesetz Männer und Frauen, indem es ihnen die Kompetenz zur Regelung von persönlichem Streit abspricht. Das Gesetz ist männer­feindlich und männer­diskriminierend.[10] Das Gesetz ist zugleich zutiefst anti-emanzipatorisch, weil es Frauen nur in der Opferrolle wahrnimmt. Der Gesetzgeber sieht Frauen quasi von einer Angststarre befallen, unfähig ihre Lebens­situation eigenständig zu bewältigen. Nicht selten wird die Ursache für die Hilflosigkeit, die viele Frauen an den Tag legen, einem angeblich dominanten und gewalt­bereiten Mann untergeschoben und nicht der allgemeinen Lebens­un­tüchtigkeit der Frau. An der Lebens­un­tüchtigkeit eines Mannes ist nur der Mann selbst schuld, er ist eben ein „Verlierer“, an der Lebens­un­tüchtigkeit der Frau wird aber wiederum ein Mann verantwortlich gemacht. Das Wohnungs­zuweisungs­gesetz steht auch im engen Zusammenhang mit dem Gesetz zur Sexuellen Vergewaltigung in der Ehe, das die Deutungshoheit des Staates über eheliche Angelegenheiten bis ins Ehebett herbeiführt.


Der Mann als Täter und die Frau als Opfer

Michael Bock kommt in seinem Gutachten zu dem Gesetz zu folgender Einschätzung: Die notfalls erforderliche Krisenintervention sei durch polizeirechtliche Instrumente bereits gewährleistet. Das von der Bundes­regierung entworfene geschlechts­spezifische Bedrohungs­szenario sei eine grob unrichtige Einschätzung der tatsächlichen Lage. Die Maßnahmen des Gewalt­schutz­gesetzes seien rechts­staatlich äußerst bedenklich und für den Missbrauch geradezu geschaffen. Den rechts­staatlichen Verlusten stünden keine präventiven Gewinne gegenüber. Bock empfahl die Nichtannahme des Gesetzes, weil er langfristige Nachteile befürchte.

Das Gewalt­schutz­gesetz geht von einem Feindbild „Mann“ aus, das empirisch nicht haltbar ist. Es fördert nicht den konstruktiven Dialog der Geschlechter, sondern ist ausschließlich auf Enteignung, Entmachtung, Ausgrenzung und Bestrafung von Männern ausgerichtet. Sein Ziel ist nicht, häusliche Gewalt zu bekämpfen, sondern nur das Ahnden (unterstellter) Männergewalt. Geschützt werden nicht alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Menschen oder gar Ehe und Familie, sondern nur Frauen. In geschlechtlich diskriminierender Weise werden Männer entrechtet und sowohl staatliche Willkür als auch der Willkür bevorrechteter Frauen mit diesem Gesetz unterworfen. Folglich übt dieses Gesetz auf jede Art von Lebens­partner­schaft eine zersetzende Wirkung aus. Damit beeinflusst es nicht nur die demographische Entwicklung negativ, sondern auch die Lebensqualität der Bürger und die gesell­schaft­liche Integration.[11]

Mit dem Wohnungs­zuweisungs­gesetz wurde eine selbsterfüllende Prophezeiung geschaffen. Wenn im Raum Karlsruhe unter allen verwiesenen Personen eine Frau ist, dann ist das als Ausnahme zu werten, welche lediglich die Regel bestätigt. Das 2002 in Kraft getretene Gewalt­schutz­gesetz, das den polizeilichen Rauswurf aus der gemeinsamen Wohnung ermöglicht, ist eigentlich geschlechts­neutral formuliert. Doch in der Praxis schickt die Polizei tatsächlich so gut wie nie die Frau aus der gemeinsamen Bleibe.[12] Das wird selten öffentlich gemacht. Doch die Schweriner Volkszeitung meldet im Oktober 2009, dass bei einem ehelichen Streit beide Ehepartner beide gewalttätig wurden, wobei beide sturz­betrunken waren. Obwohl zwei Gleichbetrunkene und, vor dem Gesetz, Gleich­berechtigte sich streiten, wird der Mann von der Polizei der Wohnung verwiesen. Nach dem Zeitungsbericht nimmt die Polizei gegen den Mann eine Anzeige auf und leitet ein Straf­verfahren ein.[13] Was soll die Polizei auch machen? Würde sie zur Abwechslung einfach mal die Frau verweisen, hätte sie vermutlich Riesenstress mit Presse, Politikern und Frauen­verbänden.[14] Schließlich ist die Polizei längst von berufener Stelle instruiert worden, von wem Gewalt ausgeht.[15]

Was passiert, wenn sich ein von seiner Frau geschlagener Mann an die Polizei wendet, beschreibt Thorsten P.:

„Sie hat mit bloßen Fäusten […] immer weiter auf mich eingeschlagen. […] Ich habe dann die Polizei gerufen. Als die Polizei kam, hat sie sowohl meine Expartnerin und mich gefragt, was geschehen sei. Ich habe geschildert, was geschehen ist. Meine Expartnerin behauptete, ich hätte sie angegriffen. Dabei hatte ich Schürfwunden im Gesicht, die auch sichtbar waren. Und die Polizei bat mich dann aber, die Wohnung zu verlassen.“ [16]

Die allgemein übliche Polizeipraxis „Natürlich nehmen wir den Mann mit“ verwundert nicht wirklich. Die ministeriellen Handreichungen, wie die Polizei in Fällen häuslicher Gewalt vorzugehen habe, lesen sich, als seien sie von Frauenhaus-Leiterinnen verfasst. Die Unschulds­vermutung zugunsten des männlichen Beschuldigten, der von einer Frau belastet wird, ist darin bereits als lästiger Ballast über Bord geworfen.

Es werden vielmehr Nägel mit Köpfen gemacht: zuerst die polizeiliche Wegweisung bis zu 14 Tagen, dann die Ausweisung aus der eigenen Wohnung per einstweiliger Verfügung nach dem Gewalt­schutz­gesetz – ohne Anhörung des betroffenen Mannes. Da es für ihn keine Männerhäuser nebst einschlägiger Beratung gibt, er oft nicht weiß, wo er Unterschlupf finden kann, und anwaltliche Opfer­anwalts­empfehlungen für männliche Opfer schlicht nicht existieren, haben lediglich Männer ab der Mittelschicht aufwärts die Chance, sich zu wehren.

Klaus F. beschreibt die Situation, in der sich ein männliches Opfer häuslicher Gewalt befindet:

„Die einzigen Beratungs­stellen, die es gibt, sind Beratungs­stellen für weibliche Opfer. Und natürlich Täter­beratungs­stellen. Also, wenn sich ein Mann im Kontext Häusliche Gewalt an irgendeine Beratungs­stelle wenden möchte, dann wird er nur eine Täter­beratungs­stelle finden, die ihn als Täter behandelt und therapiert. Ein Mann als Opfer ist nicht vorgesehen. Eine Täterin ist ebenfalls nicht vorgesehen.“ [16]

Beim Weissen Ring braucht ein Mann gar nicht erst vorstellig zu werden, denn dort weiß man, mit welchen Opfern Spenden zu generieren sind. Dieser Organisation geht das Gewalt­schutz­gesetz, das als natürliches Gesetz gegen den männlichen „Täter“ verstanden wird, noch nicht weit genug: es soll vielmehr Mittel zum Zweck werden, dem Partner den Umgang mit den Kindern zu verbieten. Unter dem Titel „10 Jahre Gewalt­schutz­gesetz – Bestands­aufnahme zum veränderten gesellschaftlichen Umgang mit häuslicher Gewalt“ schreibt beispielhaft der „Bundesverband Frauen­beratungs­stellen und Frauen­notrufe e.V.“ im Februar 2012:

„Wenn Betroffene und Täter gemeinsame Kinder haben, funktioniert der Gewaltschutz nur dann gut, wenn ein gutes Zusammenspiel von Jugendamt und Familiengericht gegeben ist und das Instrument des begleiteten Umgangs kompetent eingesetzt wird.
Große Schwierigkeiten ergeben sich, weil viele Jugendämter (die häufig von der Polizei über häusliche Gewalt informiert werden) Hinweise auf häusliche Gewalt gegen die Mutter noch immer nicht automatisch auch als Gefährdung des Kindeswohls betrachten.
Bei den Familien­gerichten wird meist das Umgangsrecht höher bewertet als der Gewaltschutz. Die Folge ist, dass durch das Umgangsrecht des Täters mit den Kindern die Frau immer wieder mit ihrem Peiniger konfrontiert wird. Die Betroffene muss den Umgangskontakt organisieren, obwohl sie Angst um ihre Sicherheit hat und haben muss und an die Gewalt­erfahrung immer wieder erinnert wird. Die daraus resultierenden psychischen Folgen werden von Jugendämtern und Familien­richterInnen nicht gesehen.
Frauen, denen es nicht gut gelingt, die Treffen der Kinder mit den Vätern zu organisieren, wird immer wieder unterstellt, sie seien nicht kooperativ. Es kann dazu kommen, dass das Jugendamt oder Familien­gericht ihnen mit einen Entzug des Sorgerechtes droht, weil sie ‚die Elternebene nicht von der Paarebene trennen können‘.
Täter nutzen die Umgangs­kontakte häufig dazu, Frauen und Kinder weiter zu manipulieren. Dies wird aber von den Behörden nicht gesehen.“
[17a]

In dieser einseitigen Sicht gibt es weder entsorgte Väter noch falsch­beschuldigende Frauen. Die Schuldigkeit der beschuldigten Männer wird einfach vorausgesetzt, so wie die Glaub­würdigkeit der beschuldigenden Frauen nicht hinterfragt wird:

„Für die Glaubwürdigkeit der Betroffenen ist es ein großes Problem, wenn sie sich ambivalent verhalten. Das ist aber angesichts der erlebten Gewalt­dynamik völlig normal.“ [17b]

Das ist der klassische Zirkel­schluss: aus der Wider­sprüch­lich­keit von Verhalten und Aussagen wird auf das Vorliegen des behaupteten Ereignisses geschlossen. Die Unter­stützer­szene in der Sozialarbeit und den Psycho­wissen­schaften, die von dieser weiblichen Klientel dank der staatlichen Alimentation sehr gut lebt, ist eben auf Zirkel­schlüsse angewiesen.[18]

Einem männlichen Opfer häuslicher Gewalt bleibt nur eine legale Möglichkeit: Die Schlägerin zu verlassen und freiwillig (sowie pünktlich) Ehe­gatten­unterhalt für die Täterin zu zahlen. Denn wenn er zurückschlägt, ist er garantiert wegen Körperverletzung dran und das Sorge­rechts­streit für die Kinder ist er mit Sicherheit auch los. Zeigt er die Schlägerin an, dann stellt der Staats­anwalt im besten Fall die Anzeige ein, weil „kein öffentliches Interesse besteht“. Im ungünstigen Fall wird angenommen, wenn eine Frau einen Mann schlägt, dann muss der Mann seiner Frau irgendetwas Schlimmes angetan haben. Fazit: In 95 % der Fälle kommt die gewalttätige Frau heil aus der Gewaltnummer raus. Einem Mann hingegen droht der Verlust des Sorgerechts, wenn ihm ob der Lügen, Intrigen und Provokationen der Frau die Hand ausrutscht.

Und auch im Rechts­extremismus werden Frauen nicht als aktive Täterinnen gesehen, sondern nur als Mitläuferinnen abgetan. Dabei sind sie genau so verantwortlich wie die Männer und können genau so fanatisch und gefährlich sein. Das falsche Bild „Frauen können keine Täterinnen, sondern nur Mitläuferinnen sein und treten als politische Akteurinnen nicht in Erscheinung“, ist noch weit verbreitet, sogar bei Polizei und Verfassungs­schutz.[19] „Viele Frauen wollen in die NPD hinein, weil sie so denken und fühlen wie die Männer. Frauen sind nicht weniger fremden­feindlich.“ Bei rechtsextrem motivierten Gewalttaten übernehmen Frauen häufig die unter­stützenden Positionen: Sie feuern an, klatschen Beifall oder stehen Schmiere.[20] Im Gegensatz zu den Männern, klipp und klar sagen „Ich bin Neonazi und stehe dazu“, sind Frauen weitaus schwieriger, „denn sie weisen ihre eigene Verantwortlichkeit von sich“.[19]

§ 1361b BGB
Ehewohnung bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungs­eigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten wider­recht­lich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens wider­recht­lich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungs­überlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und wider­recht­lichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungs­berechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehr­absicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. [21]

Der Mann wird rechtlos und vogelfrei gestellt

Das Gewalt­schutz­gesetz kommt formal zwar geschlechts­neutral daher, findet sich aber in einer Rechts­wirklich­keit wieder, in welcher nur der Mann als Täter verortet wird. Weiterhin hat das Gewalt­schutz­gesetz den Duktus des Gutmenschentums, will es doch formell Opfer vor Tätern schützen. Die dahinterliegende Diskriminierung der Männer, und ihre Rechtlos­stellung, ist somit gut getarnt und weitgehend gegen Kritik immunisiert.

§ 2 GewSchG
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungs­über­lassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungs­eigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

  1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
  2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
  3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwer­wiegende Belange des Täters entgegenstehen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. [22]

Während in § 1361b BGB noch von „Ehewohnung“ und „Ehegatten“ die Rede ist, spricht § 2 GewSchG nur noch von einem „auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt“.

Mit diesem Satz umgeht der Staat zunächst einmal die förmliche Eheschließung. Während bei einer Eheschließung beide Ehepartner explizite zustimmen müssen, liegt die Definition dessen, was ein „auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt“ oder eine „eheähnliche Gemeinschaft“ ist, dem Staat. Im so genannten Gewalt­schutz­gesetz wird also deutlich, dass in der Zukunft der Staat bestimmt, wer mit wem verheiratet ist und wem daraus Rechte und wem daraus Pflichten entstehen.

Zum zweiten umgeht der Staat die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ nach Grundgesetz Artikel 13 Absatz 1 und den „Schutz des Eigentums“ nach Grundgesetz Artikel 14 Absatz 1, wenn es sich bei der Wohnung um Privateigentum des Mannes handelt. Um den Anschein eines Rechtsstaats aufrechtzuerhalten, braucht es für das Überlassen einer Wohnung einer Rechtfertigung. De facto verschafft sich der Staat eine Legitimation, indem er den Satz „Die Ehegatten […] tragen füreinander Verantwortung.“ aus § 1353 BGB Absatz 1 (Eheliche Lebens­gemein­schaft) auf „eheähnliche Gemeinschaften“ und „gemeinsame Haushalt“ überträgt.

Das hat sehr weitreichende Folgen: Sobald die Frau in der Wohnung wohnt, ist der Beweis für einen auf Dauer angelegten Haushalt gegeben. Im Prinzip reicht es schon, wenn die Frau zwei Wochen zuvor eingezogen ist und eine eigene Zahnbürste im Bad hat. Das Gericht kann dann den Wohnungs­eigentümer (bzw. den Mieter) bis zu sechs Monaten aus seiner eigenen Wohnung werfen, eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich. Über diese „Kalte Enteignung“[23] hinaus hat der Hinaus­geworfene in dieser Zeit nach Absatz 3 weiterhin für die Wohnung zu sorgen. Er kann also nicht wichtige Reparaturen blockieren oder es unterlassen Heizöl zu kaufen, damit die Heizung nicht funktioniert oder solche Dinge.

Die in Absatz 5 genannte Vergütung für die Überlassung bringt oft genug nichts. Wenn die Dame die Miete nicht schon zuvor gezahlt hat, dann ist sie in der Regel auch nicht berufstätig und hat kein eigenes Einkommen. Wenn die Frau dann eben keine Vergütung bezahlt, ist das aus Sicht des Gerichtes der Mann noch lange nicht befugt, die Überlassung zu beenden. Der Eigentümer geht dann eben leer aus und darf etwaigen Mietschulden auf eigenes Risiko hinterhersteigen.

Die Voraussetzungen für eine kalte Enteignung des Mannes sind denkbar niedrig. Es ist nicht einmal notwendig, dass die Frau verletzt wurde. Eine Drohung ist nach Absatz 6 explizit ausreichend, um den Mann hinauszuwerfen und der Frau die Wohnung zu überlassen. Soll sich der Mann doch mit Anwälten, die er selbst (er kriegt ja keine PHK) teuer bezahlen muss, abmühen seine Wohnung wieder­zu­bekommen. In der Zwischenzeit hat die Frau alle Zeit der Welt, die Wohnung leerzuräumen und wichtige Dokumente „verschwinden“ zu lassen. Und eine Drohung ist schnell konstruiert, im Zweifelsfall reicht auch eine „gefühlte Bedrohung“ der Frau aus.

In einer Informations­broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird beispielsweise erklärt, dass nur Frauen selbst wissen können, was sie als Gewalt empfinden:

„Gewalt gegen Frauen ist das, was Frauen als Gewalt empfinden. Nur sie allein können nämlich ermessen, was Belästigung, Beleidigungen, Prügel oder Vergewaltigung in ihnen auslösen und zerstören.“ (Gewalt gegen Frauen hat viele Gesichter. Eine Broschüre von Frauen für Frauen, Bonn 1999, Luxemburg 2006) [24]

Das Bundesministerium verlautbart also, dass Frauen selbst bestimmen können, was als Straftat zu gelten hat. Das steht zwar so nicht im Gesetz, aber immerhin ist damit klargestellt, was mit dem Gewalt­schutz­gesetz politisch bezweckt wird.

„Dieses Gesetz sieht vor, dass der Person, die Gewalt verübt hat, der Aufenthalt in der Wohnung verboten wird. Die Bilanz nach 2 Jahren macht uns nachdenklich. Bei einer Bevölkerungszahl von annähernd 460.000 Einwohnern kommt es im Durchschnitt zu 13 derartigen Verboten pro Monat.“ (Gewalt gegen Frauen hat viele Gesichter. Eine Broschüre von Frauen für Frauen, Luxemburg 2006) [25]

„Das neue Gewalt­schutz­gesetz und die entsprechenden Polizeigesetze der Bundesländer zeigen Wirkung. Allein in Nordrhein-Westfalen sind im 1. Halbjahr 2002 fast 2200 Gewalttäter von der Polizei aus den Wohnungen verwiesen worden. ‚Das Gesetz wirkt‘, sagt die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries.“ Pressemitteilung 2002 [26]

Für das Bundesministerium ist also klar: Der Mann ist ein Gewalttäter allein aus der Tatsache, dass eine Frau ihn von der Polizei aus seiner Wohnung verweisen ließ. Na, dann kann man mit Männern ja kurzen Prozess machen. Wenn die Sachlage derart klar ist, können Richter und Gerichts­verfahren eingespart werden. Jetzt genügt ein Blick in die Unterhose, um die Schuldigkeit des Beschuldigten zu beweisen.

Fazit: Das Gewalt­schutz­gesetz enthält mehr als eine Besser­stellung der Frau und einer Rechtlosstellung des Mannes. Unter dem Tarnmantel der Durchsetzung des Rechtsstaats bei Gewalt­delikten werden wesentliche Elemente unseres Rechtsstaats angesägt und ausgehöhlt: Der „besondere Schutz der Ehe“ nach Grundgesetz Artikel 6 Absatz 1, die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ nach Grundgesetz Artikel 13 Absatz 1 und der „Schutz des Eigentums“ nach Grundgesetz Artikel 14 Absatz 1. Unter dem Vorwand, die Frau zu schützen, wird der rechts­staatliche Schutz des Mannes und der Familie faktisch abgeschafft oder zumindest bedenklich geschwächt.


Das männliche Opfer wird verhöhnt

Der Mann wird, wie gesagt, in der Regel in der Rolle des Täters vorgestellt. Während Frauen auf Faltblättern zu Vorträgen eingeladen werden, wie sie noch besser und noch mehr Unterhalt von ihren männlichen Lebens­abschnitts­partnern sichern können, bekommen Männer Einladungen zu psychologisch betreuten Männer­stuhl­kreisen, wo sie über ihre „Neigung zur Gewalt“ sprechen dürfen. Frauen werden hofiert, Männer therapiert. Entsprechende Angebote der HelferInnen­industrie liegen in den Informations­ständern der staatlichen Stellen massenhaft aus. In Bremen werden misshandelte Männer gebeten, sich vertrauensvoll an feministische Beratungs­stellen zu wenden.[27] Und da aus verständlichen Gründen kein Mann von diesem „groß­zügigen“ Angebot Gebrauch machen wird, können Feministinnen mit ihren selbstgeführten Statistiken auf das Fehlen von weiblichen Gewalttätern und männlichen Gewaltopfern „hinweisen“. In Lüneburg wird am „Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen“ mit einer Öffentlichkeits­wirksamen Kampagne auf das Thema „Gewalt in der Familie“ hingewiesen. Ein Vortrag „Anti-Gewalt-Training für Männer“ räumt jeden Restzweifel an der Rollen­verteilung bei häuslicher Gewalt aus. Die Ausstellung „Rosenstraße 76“ bereitet Mädchen darauf vor, die Opferrolle richtig auszufüllen und zeigt Jungen ihre Therapie­bedürftigkeit auf. Ganze Schulklassen werden durch diese Ausstellung geschleust.[28] Mit solchen feministischen Propaganda­veranstaltungen wird unsere nachfolgende Generation ideologisch geschult und konditioniert.

Niemand glaubt einem Mann, der erzählt, dass seine Frau ihn schlage. Männliche Betroffene, die von ihren Partnerinnen gedemütigt, verprügelt oder fast ermordet werden, werden allein gelassen und haben keinen Zufluchtsort. Die damalige Bundes­familien­ministerin Christine Bergmann (SPD) war 2000 der Ansicht, dass Männer keine Zufluchtsorte brauchen. Noch heute steht das Bundes­familien­ministerium auf dem Standpunkt „Das Thema häusliche Gewalt gegen Männer ist keines, das in unserem Hause prioritär bearbeitet wird.“ [29] Neben körperlicher Gewalt erfahren Männer zu Hause auch psychische und sexualisierte Gewalt. Etwa zwei Prozent der Männer berichten davon, dass ihre Partnerin sie zu sexuellen Handlungen gedrängt habe, die sie selbst nicht wollten. Das Problem dabei ist, dass sie sich nicht trauen, damit an die Öffentlichkeit zu gehen. Kriminal­haupt­kommissarin Cora Miguletz berichtet, „Die Männer haben Angst, auf taube Ohren zu stoßen. Wir haben es mit einem extrem tabuisierten Thema zu tun – wer glaubt einem da schon?“ Seltsam mutet an, dass die „Beauftragte der Polizei für Frauen und Kinder“ auch für Männer zuständig ist, die zu Hause Gewalt erfahren.[30] Es wird wohl kein Mann bei einer Amtsperson Anzeige erstatten, bei der im offiziellen Titel die Existenz von männlichen Gewaltopfern schon ausgeschlossen ist.

Im gesell­schaft­lichen Gedankengut ist offenbar ein stereotypes Bild der Frau verankert, wonach Frauen als sanft, zart, nett und friedliebend gelten und sie als potenzielle Täterinnen (unter anderem bei häuslicher Gewalt) ausschließt.

„Allein die Formulierung des Gedankens, dass ein Mann durch seine Partnerin Gewalt erleben könnte, löst bei einigen Menschen ungläubiges Kopfschütteln aus. Diese Form der Gewalt scheint so sehr im Widerspruch zu den herrschenden Geschlechter­klischees zu stehen, dass sie für viele kaum denkbar oder benennbar ist.“ (Jungnitz et al., 2007, S. 141)

Aggression wird gesell­schaft­lich meist nach geschlechts­spezifisch unterschiedlichen Maßstäben bewertet. So wird Gewalt von Frauen dementsprechend häufig – und davon ist auszugehen, insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt – als notwendige Gegenwehr und daher als gerechtfertigt und konstruktiv betrachtet. (Heyne, 1993, S. 34) [31]

Die Dramaturgie des Tabubruchs beschreibt Michael Bock so:

„Die erste Reaktion ist das spontane Negieren: ‚das glaub’ ich nicht‘, ‚das kann gar nicht sein‘, ‚Frauen sind doch viel schwächer‘! Wenn der Tabuverletzer die Stirn hat, weiterhin Ergebnisse und Fakten zu präsentieren, muss das Tabu anders geschützt werden. Etwa durch Witze und gequältes Lachen. Der Tabuverletzer soll mitlachen. Nur ein Scherz am Rande wäre es dann gewesen. Wenn dieser es aber nicht so witzig findet, wenn viele Gewaltopfer ohne Schutz und Hilfe bleiben, bleibt nur noch die Möglichkeit, ihn persönlich als Zyniker, als Frauenhasser oder heimlichen Mittäter zu marginalisieren, damit nicht mehr zählt, was er sagt.

Es sind Frauen und Männer, die so reagieren. Männer sind dabei in vermeintlicher Ritterlichkeit oft noch eifriger und eifernder. Sie organisieren beispielsweise Kampagnen mit Slogans wie ‚Männer gegen Männergewalt‘. In den nicht zu leugnenden Fällen weiblicher Gewalt haben die Männer ‚es verdient‘, so ist dann zu hören. Dieses Stereotyp bedienen auch viele Filme und Werbespots, in denen es ‚verdiente‘ Ohrfeigen und Tritte für Männer hagelt. Ganz ähnlich wie man früher vergewaltigten Frauen vorhielt, sie seien Schlampen, hätten es provoziert oder sogar noch Spaß daran gehabt, fürchten Männer heute eine sekundäre Viktimisierung. Nach der primären Viktimisierung, der eigentlichen Opfererfahrung zu Hause erleben sie eine zweite Verletzung in Form von öffentlicher Degradierung: am Stammtisch, vor Gericht, im Fernsehen. Sie gelten als Weicheier, Pantoffelhelden und stehen sofort im Verdacht, durch eigenes Fehlverhalten plausible Gründe geliefert zu haben.“
[4]

Das ist die geistige Wand, gegen welche die meisten männlichen Gewaltopfer nicht laufen wollen. Doch mit ihrem Schweigen verfälschen diese Männer nicht nur die Statistik der öffentlich registrierten häuslichen Gewalt, von der die „Expertinnen“ wieder empört berichten und neue Maßnahmen fordern können. Die Männer bleiben so auch ohne notwendige Betreuung, die sie wegen der oft tiefen Kränkungen, seelischen Verletzungen und falschen Verdächtigungen oft dringend nötig hätten. Nicht wenige Männer bleiben mit ihrem Rucksack allein und enden im Suizid oder obdachlos auf der Straße.

Michael Bock resümiert:

„Das neue Gewalt­schutz­gesetz wird diese Schieflage zementieren. Allein die Anschuldigung der Drohung von Gewalt gegen die Frau oder die Kinder soll genügen, den Mann der Wohnung zu verweisen und er wird sich hinterher gegen eine anders lautende Normalitäts­vorstellung vor Gericht nicht durchsetzen können. Eine ‚Erst­schlags­waffe‘ hat ein Gutachter deshalb das Gesetz genannt. Der mit einem Verfahren nach diesem Gesetz überzogene Mann wird – ganz gleich wie es am Ende ausgeht – nicht nur das Sorge- und das Umgangsrecht verlieren, sondern auch Achtung und Liebe seiner Kinder, denn es gibt neben dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs kein besseres Mittel, den ‚bösen‘ Vater als die Quelle allen Übels hinzustellen, als wenn man sogar die Polizei braucht, um sich vor ihm zu schützen.“ [4]


Existenzvernichtung durch das Gewaltschutzgesetz

Nicht wenige Familienbetriebe haben das Wohnhaus auf dem Firmen­gelände, beziehungsweise die Wohnung über der Werkstatt. Die Wohnungs­zuweisung per Gewalt­schutz­gesetz verbietet in diesem Fall dem aus der ehelichen Wohnung vertriebenen Ehemann, seinen eigenen Betrieb zu betreten, weil der innerhalb der Bannmeile um die Wohnung der Opferfrau liegt. Hier wird nicht nur eine Familie zerstört und ein Mann aus der von ihm finanzierten Wohnung vertrieben; es wird auch noch seine Existenz zerstört.

Ich habe der Richterin geschrieben, ohne Erfolg, ich musste weichen. Es gab keinerlei Tatsachenbeweis, bis heute nicht. Die Richterin hat es mit ihrer „Verhandlungs­führung“ das mögliche halbe Jahr hinausgezögert und danach festgestellt:
„Es gibt zwar keine Beweise, aber es gibt auch keine Erkenntnisse, dass der Antrags­gegner an der Sache, die Anlass für den Antrag war, unbeteiligt war.“
Na prima! Ich hab den Laden über zehn Jahre aufgebaut und so eine Tucke macht mir das in sechs Monaten kaputt, ohne jeglichen Beweis.[32]

Es ist also existenz­gefährdend, mit einer Frau auf Firmengrund zusammenzuleben.


Trotz besseren Wissens

Das Gewalt­schutz­gesetz wurde trotz massiver Bedenken beschlossen und in Kraft gesetzt. Michael Bock ist in seinem von der Regierung in Auftrag gegebenem Gutachten zu einem vernichtenden Urteil gekommen:

„Ich empfehle dem Deutschen Bundestag nachdrücklich, den Gesetzes­entwurf der Bundes­regierung insgesamt abzulehnen.“ [11]

Der Autor ist für seine Kritik an dem Gesetzentwurf schwer angefeindet worden. Offensichtlich wurde von ihm erwartet, dass er zum Ergebnis käme, dass das Gesetz „Frauen ganz viel helfen“ wird. Nonkonformität gegenüber dem politischen Mainstream, ein Verstoß gegen die geltende „politische Korrektheit“ wird in Deutschland zu Zeit schwer bestraft. Es stellt sich die Frage, welche Rolle ein Gutachter spielen soll, wenn ein ehrliches und unabhängiges Ergebnis nicht willkommen ist, wenn es nicht den Erwartungen seiner Auftraggeber erfüllt.

Über die länger­fristigen Effekte urteilt Bock, dass das Gewalt­schutz­gesetz der Frau mittel­fristig die Wohnung zusichert, zumal es angesichts der Beweis­erschwernisse für Männer kaum Möglichkeiten gibt, einmal geschaffene Fakten wieder zu ändern. Bei isolierter Betrachtung der Lage könne man für die betroffenen Frauen einen mittel­fristig gewalt­präventiven Effekt sehen. Dies treffe aber nicht für Männer, Kinder und Senioren zu, die Opfer von Frauengewalt sind. Als Ergebnis stellte Bock fest, dass mindestens die Hälfte der Opfer häuslicher Gewalt weiterhin ohne jeden Schutz bleiben würden und zwar dauerhaft, weil weder Forschungen über ihre Situation noch soziale Hilfs­maß­nahmen geplant seien.[11]

Die Expertise des Gutachters zeigt, dass mit dem Gewalt­schutz­gesetz der feministische Mythos von der Frau als Opfer und dem Mann als Täter in Gesetzesform gegossen wurde. Es muss davon ausgegangen werden, dass hinter dem Gesetz der starke politische Wille stand, Frauen zu bevorzugen und Männer zu benachteiligen, weil das Gutachten klarmachte, dass mit dem Gesetz nur Frauen geschützt werden und die andere Hälfte der Bevölkerung schutzlos lassen wird.

Was daraus in der Praxis folgte, war durchaus kalkuliert und geplant. Denn die Miss­brauchs­möglich­keiten des Gesetzes wurden von Bock klar erkannt und beschrieben.

„Das Gewalt­schutz­gesetz bietet einen nahezu lückenlosen Schutz für die risikolose Entfernung einer gewalt­tätigen Person.“ [11]

Dafür sorge eine Kombination aus Verfahrens- bzw. Vollstreckungsvorschriften mit – objektiv falschen – Normalitäts­vorstellungen bei allen Personen und Institutionen, welche das neue Recht und seine flankierenden Maßnahmen implementieren. Entscheidende Bedeutung haben dabei die unbestimmten Rechtsbegriffe, die in den neuen Vorschriften in großem Umfang enthaltenen sind und die nur bei entsprechender Auslegung zu den gewünschten Ergebnissen führen. Dies sind u. a.: häusliche Gemeinschaft, unbillige Härte, Glaub­haftigkeit einer Drohung, Schwierigkeit eines Beweises zukünftigen gewaltfreien Verhaltens. Dies solle unter anderem sichergestellt werden durch Kampagnen wie den „Aktionsplan gegen Gewalt gegen Frauen“, wodurch mit großem Nachdruck auf eine Veränderung des gesell­schaft­lichen Klimas hingewirkt würde.[11]

Siehe auch: Missbrauch mit dem Missbrauch


Beispiel: Rechtspraxis

Die Praxis aus dem Gewalt­schutz­gesetz ist die legalisierte Schuldvermutung. Es ist ja schon im Gesetz vorab vom „Täter“ die Rede. Der Richter muss sich nur noch an die Gesetzvorgabe halten. Die innere Logik des Gesetzes führt dazu, dass die Argumentationslinie der Richterin wie folgt lautet:

„Ich sehe Ihre Schuld als erwiesen an, da Sie angeklagt sind!“

O-Ton einer Familien­richterin nach einem halben Jahr Vertreibung des Mannes aus seiner Wohnung und nachdem der ursprüngliche „Strafantrag wegen Mordes“ (§ 211 StGB) in „Bedrohung“ abgewandelt wurde:

„[…] es gibt zwar keinerlei Beweise, aber es gibt auch keine Erkenntnisse, dass der Antragsgegner an den Vorgängen, die letztendlich zum Antrag führten, unbeteiligt war!
[…] wissen Sie, ich glaube Ihnen nicht. Ein Angeklagter lügt immer, um seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen und wenn nicht ein Fünkchen Wahrheit daran wäre, dann hätte Ihre Frau nicht das Gewalt­schutz­programm in Anspruch genommen!“
[33]

Eine Falsch­bezichtigung vernichtet einen Mann fast immer. Selbst wenn es ihm gelingt seine Unschuld zu beweisen und einen Freispruch zu bewirken, hilft ihm das auch nichts mehr.

Das Ermittlungs­verfahren gegen René K. wurde im April 2007 eingestellt. Die Richter am Amtsgericht Eisenach befanden, seine Frau sei vor dem Hintergrund eines erbittert geführten Sorge­rechts­streites zu weit gegangen. Sie hatte ihn schwerste Misshandlungen und sogar Vergewaltigungen vorgeworfen. Das Amtsgericht verurteilte die Falsch­beschuldigerin im Oktober 2009 wegen Falsch­bezichtigung zu 12 Monaten Haft auf Bewährung. Der Richter hatte sich davon überzeugt, dass es die von ihr angegebenen Verletzungen „nicht gegeben“ habe und ihre Anschuldigungen im Sorge­rechts­streit als Waffe eingesetzt wurden. Selbst dieser Freispruch erster Klasse nützte ihm gar nichts, denn die im Familienstreit zuständigen Stellen, wie Jugendamt, Weißer Ring und die AWO-Familien­beratung, haben ihn auch nach seiner Verfahrens­einstellung wie einen Sündenbock behandelt und nichts zur Entschärfung des von seiner Frau erschaffenen Feindbildes getan. [34]

Die Praxis zeigt, dass selbst in glasklaren Fällen, in dem der Mann seine Unschuld zweifelsfrei nachweisen kann, er von der feministisch geprägten HelferInnen­industrie trotzdem als Täter behandelt wird. Das Gewalt­schutz­programm dient so als Erst­schlags­waffe gegen missliebige, zu entsorgende Männer. Es genügt, wenn eine Frau behauptet, dass sie Gefahr oder Gewalt „gefühlt“ habe und schon beginnen die Mühlen der Justiz und der Bürokratie gegen den Mann zu mahlen.


Ausland: Beispiel Österreich

In Wien rief am 10. Mai 2008 spät nachts eine Frau die Polizei an und gab an, sie werde von ihrem Mann mit einer Pistole bedroht und er sei im Begriff, das Haus anzuzünden. Wenige Minuten nach diesem Anruf stürmte eine schwer bewaffnete Spezialeinheit der Polizei das Haus. Obwohl für jedermann eindeutig zu erkennen war, dass keinerlei Bedrohung vorlag und obwohl die Frau ganz offensichtlich gelogen hatte, um den Polizei­einsatz für ihre Zwecke zu nutzen und die Polizeimänner selbst über die Situation verwundert erschienen, setzte die Polizei (nach Rückfrage bei der vorgesetzten Dienststelle) den Einsatz fort. Der Anführer der Sonder­einsatz­truppe erklärte dem Mann, dass bei einem solchen Notruf seitens der Polizei stets mit Hausverweis gehandelt werden müsse, er sich an diesen Umstand gewöhnen müsse und in derartigen Einsätzen grundsätzlich nur der Frau Glauben geschenkt würde.

Der Mann wurde so mitten in der Nacht aus seinem Heim vertrieben und verbrachte zehn Tage obdachlos und lebte danach in einem menschen­unwürdigen Asylanten­zimmer. Die gemeinsam erwirtschafteten Sparbücher wurden von der Frau geräumt, der Mann war damit auch mittellos und jeder Lebens­grund­lage beraubt. Es reicht allein die Behauptung, ein Mann wolle das Haus anzuzünden, um mit Hilfe von Polizei und Bezirksgericht einen Mann in Mitteleuropa zum Vertriebenen zu machen. Noch nach 40 Tagen waren weder Gericht noch Behörde bereit, den Mann auch nur anzuhören oder vorsprechen zu lassen. Dagegen wurden alle Angaben der Frau kritiklos geglaubt und gegen ihn verwendet.[35]


Ausland: Beispiel Frankreich

Konsequent werden im Polizeistaat Frankreich elektronische Fußfesseln für Täter im Kampf gegen „Gewalt gegen Frauen“ eingeführt.[36] Wieder ist weder von Täterinnen noch von männlichen Opfern die Rede.

Darüber hinaus ist in Frankreich ein Gesetz in Vorbereitung, wonach jeder Ehestreit – nach dem Willen des Gesetzgebers – unter die Rubrik „Ehegrausamkeit“ fallen soll, die in jedem Einzelfall künftig von der Polizei als schlimme Straftat verfolgt werden muss.[37] Es ist eine Binsen­weisheit, dass persönliche Streitigkeiten nicht mit juristischen Mitteln zu lösen sind. Trotzdem ist hier am Beispiel Frankreich zu sehen, wie der Staat dazu gebracht wird, sich mit Recht (Gesetz) und Staatsgewalt (Polizei) in die Privatheit der Familie einzumischen. Wenn schon klar ist, dass familiären Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beizukommen ist, fragt sich mit welcher Absicht. Offenbar ist die Zerstörung der Familie durch Aufhebung ihrer Autonomie das Ziel.


Ausland: Beispiel England

In England wird nicht mehr verschwiegen, dass häusliche Gewalt eben auch in großen Teilen Männer trifft. Einige Zahlen und Fakten aus einer nationalen Kampagne besagen,

  • bei der Polizei geht alle drei Minuten ein Notruf von einem Mann wegen häuslicher Gewalt ein,
  • pro Jahr werden vier Millionen Männer zu Opfern,
  • einer von sechs Männern wird in seinem Leben häusliche Gewalt erleben,
  • jedes dritte Opfer häuslicher Gewalt ist ein Mann,
  • alle drei Wochen stirbt ein Mann infolge häuslicher Gewalt und
  • schwere Gewalt zwischen den beiden Geschlechtern ist gleich verteilt.[38]





[1] Auch lautes Reden und zu schnelles Fahren gehört zu diesem inflationären Gewaltbegriff, Feministischer Gewaltbegriff
[2] Im Kreis Groß-Gerau hat ein Arbeitskreis „Familie als Ort der Gewaltausübung von Männern an Frauen“ formuliert „Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im engen sozialen Nahraum, zu Hause statt.“ (S. 3) und sieht Anti-Aggressionstraining explixit nur für Männer und Klageerhebung explizit nur bei Frauen als Opfer vor. (S. 6) PDF-Dokument; Die Aktionen, in denen die Familie als gefährlicher Ort denunziert wird, sind Legion. Beispiel: Zuhause ist es am gefährlichsten (Frauen werden geschlagen, sexuell und wirtschaftlich ausgebeutet, gedemütigt, diskriminiert: Gewalt an Frauen hat viele Gesichter.) 23. November 2009
[3] Kidsinfo Gewalt, a) Was macht die Polizei?, b) Was steht im Gesetz?, c) Was macht eine Frauen­beratungs­stelle?, d) Was ist ein Frauenhaus?, e) Eltern-Info, f) Impressum
[4] a b c Michael Bock: „Häusliche Gewalt – Die Wahrheit dazu“, 6. September 2007 HTML-Dokument PDF-Dokument
[5a] Hetzkampagne gegen Väter in München! „Die blauen Augen hat sie von ihrem Vater!“
Hetzkampagne gegen Väter in Ludwigsburg! „Die blauen Augen hat sie von ihrem Vater!“
[5b] Verliebt. Verlobt. Verheiratet., Werbeslogan für die „Frauen-Helpline gegen Männergewalt“
[6] Wien aktuell, 30. November 2007
[7] Sabine Beppler: Die Familie als Hochrisikozone?, Novo-Magazin, Mai/Juni 2005
(Es könnte demnächst unangenehm für Sie werden, wenn Ihr Kind der Lehrerin seine Schürfwunde zeigt.)
Sabine Beppler: Was heißt hier Gewalt?, Novo-Magazin, Mai/Juni 2004
(Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, § 1631 II BGB – Eine Konsequenz des inflationären Gewaltbegriffs ist, dass wirkliche Gewalt gegen Kinder ihren einzigartigen, verabscheuungs­würdigen Charakter verliert.)
[8] Sabine Beppler: Skandalöse Kampagnen gegen Männergewalt, Novo-Magazin 45
[9] Väteraufbruch für Kinder Schwaben: „Vorsicht Ehe!“ HTML-Dokument PDF-Dokument
[10] Rot-grüne Wohn- und Wahnphantasien – Über den Entwurf zum neuen Wohnungs­zuweisungs­gesetz und den damit verbundenen Bruch von Grund­rechten, Novo-Magazin 49
[11] Michael Bock: „Gutachten zum Wohnungs­zuweisungs­gesetz“ vom Freitag, dem 15. Juni 2001. a) 4.3., b) 6.4., c) 3.2., d) 5.1. HTML-Dokument PDF-Dokument
[12] Modernes Leben: „Das glaubt dir doch kein Schwein“, Focus am 14. September 2009
[13] Wer brauchte die Hilfe der Polizei?, Schweriner Volkszeitung am 26. Oktober 2009
[14] WGvdL-Forum: Beide sturzbesoffen, Mann wird aus der Wohnung gewiesen, Tom – 26.10.2009, 13:24 Uhr
[15] Parteilich-Feministische Beratungs­stellen und Kriminalpolizei, 2003 PDF-Dokument
[16] YouTube: „Meine Frau schlägt mich – Häusliche Gewalt gegen Männer“ (NDR am 13. September 2009, 15:15 bis 16:00 Uhr) a) 3:30 Min. b) 0:00 Min. Video-Dokument
[17] 10 Jahre Gewaltschutzgesetz – Bestandsaufnahme zum veränderten gesellschaftlichen Umgang mit häuslicher Gewalt. Ergebnisse der Mitgliederbefragung des bff (Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e.V.) im Februar 2012 a) S. 3/4, b) S. 7
[18] Gabriele Wolff: „Das verteufelte Geschlecht“ Mann – und die Erosion der Unschuldsvermutung (II), 29. April 2012
[19] a b Info Rechtsextremismus: Bericht­erstattung über Frauen in der rechtsextremen Szene, Journalistin Andrea Röpke und Sozial­wissen­schaftlerin Michaela Köttig
[20] Info Rechtsextremismus: Die Frau im Hintergrund
[21] Juristischer Informationsdienst: § 1361b BGB; lexetius.com: § 1361b BGB
[22] Juristischer Informationsdienst: § 2 GewSchG
[23] Unter einer „kalten Enteignung“ versteht man umgangssprachlich eine Maßnahme (durch Gesetz oder Verwaltungsakt), die dazu führt, dass Personen de facto ihres Eigentums beraubt werden, ohne dass tatsächlich eine Enteignung im juristischen Sinne vorliegt.
[24] „Gewalt gegen Frauen hat viele Gesichter“, Luxemburg 2006, Subventioniert vom Ministerium für Chancen­gleich­heit PDF-Dokument, S. 2
[25] „Gewalt gegen Frauen hat viele Gesichter“, Luxemburg 2006, Subventioniert vom Ministerium für Chancen­gleich­heit PDF-Dokument, S. 1
[26] Pressemitteilung: Gewalt an Frauen keine Chance geben, Bundesministerium der Justiz am 22. November 2002
[27] „Seit 1995 können sich auch Männer an den Notruf wenden. Er heißt Frauennotruf, weil er aus der feministischen Szene heraus entstanden ist.“, Frauennotruf Bremen kümmert sich um traumatisierte Opfer: Professionelle Hilfe statt Parolen, am 29. Oktober 2009
[28] „Die Ausstellung «Rosenstraße 76» ist geeignet für Jugendliche ab der 8. Schulklasse. Schulen und Multiplikatoren/innen können sich für kostenfreie Führungen anmelden.“, Polizeiinspektion Lüneburg: Runder Tisch gegen Gewalt in der Familie und Ausstellung „Rosenstraße 76“, am 29. Oktober 2009;
Im Begleitmaterial werden Kinder auf die Formel Frauen = Gewaltopfer und Männer = Gewalttäter getrimmt: „Schreibe Gründe auf, warum (besonders Frauen) Gewalt ihres Partners in Kauf nehmen. Schreibe den Versuch der Entschuldigung eines Opfers (misshandelte Frau) auf. Schreibe die Rechtfertigung eines Täters auf.“ (Rosenstraße 76: Unterrichtsvorschlag zur Einführung in das Thema häusliche Gewalt)
Die Ausstellung „Rosenstraße 76“ wurde erstmals 2005 auf dem Evangelischen Kirchentag in Hannover gezeigt.
[29] Männerhaus: Ein Ort für geschlagene Männer, Die Zeit am 10. November 2009
[30] Wenn Frauen ihre Männer terrorisieren: Das „starke Geschlecht“ wird nicht selten zum Opfer – Auch sexuelle Gewalt, Nürnberger Nachrichten am 13. Dezember 2008
[31] Über Frauen, die austeilen und Männer, die einstecken – Gewalttätige Frauen in (heterosexuellen) partnerschaftlichen Beziehungen / Männer als Opfer von Gewalt, Diplomarbeit 2007, S. 46
[32] WGvdL-Forum: Wohnungszuweisung per GewSchG! Wohnung und Büro lagen eng zusammen, Näherungsverbot!, Referatsleiter 408 – 12. März 2011, 19:29 Uhr
[33] WGvdL-Forum: Ich habe das deutsche Gewalt­schutz­gesetz erlebt!, TMerten – 17. September 2010, 08:38 Uhr
[34] Mann durch Lügen seiner Frau unschuldig an den Pranger gestellt, Thüringische Landeszeitung am 26. April 2010
[35] Wie entferne ich einen Ehemann aus seinem Haus in Österreich?, Hilferuf Erhard M. vom 20. Juni 2008;
WGvdL-Forum: Praxisbeispiel einer Scheidung, Kurti – 06.10.2010, 00:15 Uhr
[36] Frankreich macht psychische Gewalt in der Ehe zur Straftat, 25. November 2009
[37] Frankreich: Die Feindin in meinem Bett, Udo Ulfkotte am 6. Januar 2010; Shouting at your wife may get you a criminal record in France, 6. Januar 2010
[38] Häusliche Gewalt – was die deutschen Ministerien verschweigen, Webjungs am 8. April 2010;
National Centre for Domestic Violence: Male Domestic Violence Awareness Week