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Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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4.3. Die rechtliche Zerstörung der Familie

In dem Maße, wie der Staat persönliche Bindungen durch Rechts­beziehungen ersetzt, übernimmt er auch die Ordnungsmacht im privaten Bereich. Die Zerstörung der Familie wird durch weitere gesetzliche Maßnahmen flankiert, die den im Grundgesetz geforderten Schutz der Familie durch die staatliche Gemeinschaft unterlaufen.


Das Problem der Verrechtlichung soll an einem typischen Beispiel verdeutlicht werden:

„Der Amtsgerichts­direktor erfuhr, dass dem zahlungs­unwilligen Vater sehr wohl bewusst war, dass er Unterhalt zahlen muss. Dass er trotz eines Monats­verdiensts von rund 1400 Euro monatelang kein Geld für seinen Sohn überwies, rechtfertigte er damit, dass die Kindesmutter ihm jeglichen Kontakt mit dem Buben verweigere.
Dass er mit diesem Argument nicht durchkommen würde, war spätestens klar, als ihn Richter belehrte, dass er in Sachen Unterhalt kein ‚Zurück­haltungs­recht‘ habe, wenn ihm der Umgang mit seinem Kind nicht erlaubt wird. ‚Dann hätten Sie klagen müssen.‘“
[1]

Die rechtliche Familien­zerstörung geschieht nach folgendem Dreisatz:

  1. Familiäre Bindungen werden durch Rechts­beziehungen ersetzt. Aus dem privaten Verhältnis von Mann und Frau wird ein öffentliches Verhältnis wie zwischen Geschäftsleuten.
  2. Sachlich Zusammen­hängendes wird willkürlich getrennt: Hier trennen Juristen Sorgerecht strikt von Sorgepflicht und tun so, als hätte das eine nichts mit dem anderen zu tun. Dabei weiß jeder Kaufmann, dass es einen inneren Zusammenhang zwischen Lieferung und Bezahlung gibt.
  3. Karl Albrecht Schacht­schneider zeigte auf, dass Familie und staatliches Gesetz schlecht zueinander passen.[2] Die sozialen Bindungen in der Familie vertragen es nicht, dass Familien­mitglieder den Klageweg vor Gericht beschreiten. Mit dem Hinweis des Richters „Dann hätten Sie klagen müssen.“ wird der Vater zu einem familien­zerstörenden Schritt genötigt, nur um sein natürliches Recht (Umgang mit seinem Kind) ausüben zu können.

Dieses Familienrecht ist verfassungs­widrig, weil der Vater genötigt wird für etwas zu klagen, was ihm grund­gesetz­lich zusteht: Das Vatersein gehört zu dem, was nach Art. 6 Abs. 1 GG von der staatlichen Gemeinschaft zu schützen ist.

Dieses Familienrecht ist perfide, weil es einerseits nicht den privaten Charakter der Familie schützt (also Staat und Gesetz draußen lässt), andererseits die kauf­männischen Gepflogenheiten einer Geschäfts­beziehung außer Kraft setzt. Während ein Kunde die Bezahlung einer Rechnung verweigern kann, wenn eine Lieferung nicht erfolgt oder fehlerhafte Ware geliefert wurde und ein Lieferant seine Lieferung einstellen kann, wenn der Kunde die Rechnungen nicht bezahlt (Strom, Gas und Telefon können gesperrt werden), belehrt ein Familien­richter den Vater, dass er kein „Zurück­haltungs­recht“ beim Unterhalt hat, wenn beispielsweise die Mutter den Umgang mit dem Kind boykottiert.

Die Rechts­wirklich­keit sieht also so aus, dass Familie rechtlich gesehen weder das eine noch das andere ist. Die Familie wird weder in ihrer Autonomie und Privatheit geschützt noch werden kaufmännisch korrekte Maßstäbe angelegt. Die Familie wurde zu einem unseriösen Geschäfts­modell gemacht, in dem Rechte und Pflichten sehr einseitig verteilt sind. In anderen Zusammen­hängen würde ein Vertrags­gebilde mit so einseitig verteilten Vertrags­bedingungen als sitten­widrig eingestuft und für nichtig erklärt werden.


An dieser Stelle sollen einige Thesen aufgestellt und diskutiert werden.

  1. Staat: Die staatliche Gemeinschaft schützt Ehe und Familie nicht, wie im Grundgesetz Art. 6 gefordert.
  2. Politik: Die Politiker wissen nicht mehr, was Familie eigentlich ist und ausmacht.
  3. Enthauptung: Mit der Abschaffung des Familien­ober­hauptes wurde den Familien die organisatorische Handlungs­fähig­keit genommen.
  4. Juristen haben aus den Institutionen Ehe und Familie de facto Unbestimmte Rechtsbegriffe gemacht.
  5. Jeder kann aus der Ehe aussteigen, der will; Gründe dafür braucht er nicht.
  6. Das Familienrecht ist zum Auslöser und das Sozial­hilfe­recht zum Zwischen­finanzierungs­instrument für Ehezerstörungen geworden.
  7. Eine umfangreiche HelferInnen­industrie verdient an der Familien­zerstörung. Rechts­anwältInnen, Frauen­häuser, Frauen­beratungs­stellen, Frauen­beauftragtInnen, Jugend­amts­mit­arbeiterInnen, Sozial­arbeiterInnen usw. verlangen nach immer neuen KundInnen.
  8. Ein weit verzweigtes feministisches Netzwerk hält eine Unterdrückungs- und Benachteiligungs­rhetorik am Laufen, damit immer neue „Fälle“ von Unterdrückung und Benachteiligung entstehen, die „bekämpft“ bzw. „behoben“ werden müssen, was natürlich neue Fördermittel und Planstellen generiert und die „Frauen­bürokratie“ weiter anwachsen lässt.
  9. Frauen sind heute in unserem Kulturkreis so wohlhabend und privilegiert wie jemals zuvor an keinem anderen Ort und zu einer anderen Zeit. Trotzdem hören die Feministinnen nicht auf über Männer zu klagen, wie die Katholiken über die Sündhaftigkeit der Welt. Die gebet­mühlen­artig vorgebrachten Thesen des Feminismus haben pseudoreligiösen Charakter.
  10. Feministische Netzwerke durchziehen Parlamente, Jugendämter, Gerichtssäle und Medien. Das Prinzip der Gewalten­teilung wird damit partiell aufgehoben.

Zu 1) Ehe und Familie genießen in Deutschland nicht mehr den besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft. Besonderen Schutz erhalten Mütter, denen nach der Scheidung die Kinder zugesprochen werden und die mittels Unterhalts­leistungen alimentiert werden. Besonderen Schutz erhalten auch Lebens­gemein­schaften mit atypisch sexueller Orientierung. Artikel 6 GG hat in der rechtlichen Konsequenz jede praktische Relevanz verloren. Der Schutz von Ehe und Familie findet nur noch in Sonntagsreden der Politiker statt. Entscheidender Meilenstein dieser Entwicklung war die Eherechts­reform von 1976, mit der die Scheidung einer Ehe ohne Angabe von Gründen ermöglicht wurde. Die Tendenz geht dahin, dass die Ehe einer gleich­geschlecht­lichen Lebens­gemein­schaft (bis auf unwesentliche Details) gleicht. Weiter ist das erklärte Ziel der meisten Politiker, die unverheiratete (Wilde Ehe), verheiratete (Ehe) und geschiedene Frau gleich­zu­stellen. Mittels Unterhaltsrecht und Sozialrecht verteilt der Staat willkürlich eheliche (Sorge)Pflichten nach § 1353 BGB, unter Verwendung von Begriffen wie „nachehelicher Solidarität“, „eheähnliche Gemeinschaft“ und „Bedarfs­gemein­schaft“.

Zu 2) Politiker verwenden seltsame Floskeln für die Umschreibung dessen, wie sie Familie definieren. Charakteristische Beispiele sind „Familie ist da, wo Kinder sind“ und „Familie ist da, wo alle aus einem Kühlschrank essen“. Beispiel 1 trifft ebenso auf Kindergärten, Jugend­feuer­wehren und Sportvereine zu, Beispiel 2 ist praktisch die Definition einer „Bedarfs­gemein­schaft“ nach dem Sozial­gesetz­buch.

Zu 3) Kindeswohl, eheähnliche Lebens­gemein­schaft und Bedarfs­gemein­schaft sind Begriffe, mit denen Juristen, Richter und Politiker jonglieren, wenn sie das persönliche Umfeld eines Bürgers neu definieren, ohne dass der Betroffenen darauf einen wesentlichen Gestaltungs­einfluss haben.

Zu 4) Mit der Eherechtsreform von 1976 wurde aus der „Ehe als Lebens­gemein­schaft auf Lebenszeit“ eine Lebens­abschnitts­gemein­schaft, die jederzeit grundlos aufgekündigt werden kann. Aus dem Eheversprechen „bis der Tod uns scheidet“ wurde faktisch „solange es gutgeht“.



[1] Prozess: Vaterpflichten sträflich vernachlässigt, Augsburger Allgemeine am 9. März 2010
[2] Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“, IV. Verrechtlichung der Familie