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Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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1.1.6. Das Familienoberhaupt

Am 29. Juli 1959 hat das Bundes­verfassungs­gericht (BVG) per Urteil das Familien­ober­haupt abgeschafft.[1]

Das wirft zwei Fragen auf:
Da das Familien­ober­haupt existiert(e), welche Funktion hat(te) es?
Und wenn es eine Funktion hatte, kann man es so einfach abschaffen?

Seine Abschaffung wurde damit begründet, es widerspräche dem Gedanken der Gleich­berechtigung. Bezeichnend dabei ist, dass gleichzeitig am Mutterschutz des Artikels 6 Absatz 4 GG festgehalten wurde.

Hier soll aber aufgezeigt werden, welche fatale Entwicklung für die Familie mit der Abschaffung des Familien­ober­haupts in Gang gesetzt wurde.


zurückTrennung von Staat und Familie

Im Altertum und Mittelalter waren Familie und Staat getrennt.[2] Der Staat ist mensch­heits­geschichtlich eine junge Einrichtung, die sich aber mehr und mehr des Menschen in jeder Lebenslage bemächtigt hat. Das Haus war der Ort der Familie, die Haus­gemein­schaft bestand aus dem Hausvorstand, der Frau, die Kinder dazu Angestellte, Knechte und Mägde, im Altertum in begüterten Familien auch Sklaven.

Der pater familias hatte die Hausgewalt, die potestas. Es herrschte im Haus allerdings keine Rechtlosigkeit oder Willkür. Das Haus war ein Ort der Sittlichkeit, aber eben nicht der Gesetzlichkeit. Im Hause gab es keine Rechts­verhältnisse, sondern Familien­ver­hältnisse. Diese waren in drei Ebenen strukturiert: Mann – Frau, Eltern – Kinder, Herr/Herrin – Knechte/Mägde. Häusliche Angelegen­heiten, also die Familien­ver­hältnisse, konnten nicht vor einem Gericht verhandelt werden. Die Haus­gemein­schaft – und damit die Familie – war somit autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens, der Öffentlichen Ordnung.[3] Nur der Hausvorstand (pater familias) war Mitglied bzw. Repräsentant der Haus­gemein­schaft gegenüber der Öffentlichen Ordnung (res publica).[4]

Die Einheit von Haus und Familie und die Trennung derselben vom Staat hat sich lange gehalten.[5]
Hegel sieht in der Rechts­philosophie (§§ 169 ff.) die Familie als (selbständige) Person, durch „den Mann als ihr Haupt vertreten“ (§ 171), die der Staat größtmöglich gegen die Willkür der Auflösung schützen müsse (§ 163).[6] Noch unter dem Grundgesetz gab es die väterliche Gewalt in der Familie, die an dem Gleich­berechtigungs­prinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 2) gescheitert ist, in letzter Konsequenz erst 1961.[1]

„Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familien­prinzip zurückdrängt.“

zurückEnthauptung der Familie

Damit hat der Gesetzgeber die Familie enthauptet und de facto handlungs­unfähig gemacht. Das war der erste, zugleich aber auch entscheidende Schlag gegen die Familie. In diesem Sinne ist das „Gleich­berechtigungs­gesetz“ verfassungs­widrig, weil Art. 6 Abs. 1 GG den „besonderen Schutz der Familie durch die staatliche Gemeinschaft“ verlangt. Um der Empörung vom mitlesenden Frauenrechtler vorzubeugen: Um der Gleich­berechtigung Genüge zu tun, hätte das Amt des Familien­ober­haupts auch dem weiblichen Geschlecht geöffnet werden können. Ehepaare hätten sich dann bei der Eheschließung urkundlich auf ein Familien­ober­haupt festlegen müssen. Die Abschaffung des Familien­ober­haupts jedoch schafft ungeklärte Machtverhältnisse innerhalb der Familie. Damit ist Zerstörung nur eine Frage der Zeit und die anhaltend hohen Scheidungs­zahlen bestätigen das.

Dabei blieb es allerdings nicht. In einem zweiten Schlag wurde die Scheidung bestehender Ehen forciert. Mit der Reform des Familien­rechts von 1976 wurde zur Rechts- und Sozial­wirklich­keit in Deutschland, dass jeder aus der Ehe aussteigen kann, der will: Gründe dafür braucht er nicht. Die im Familienrecht deklamierte „Pflicht zur ehelichen Lebens­gemein­schaft“ (§ 1353, Abs. 1, BGB) wird dadurch zur Leerformel gemacht. Dazu wird ein Sozial­verhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebens­gemein­schaft bewirkt, seinerseits extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungs­recht begünstigt und förmlich geregelt. Eine Ehe kann nun jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufgekündigt werden, die Schuldfrage wurde abgeschafft, der Mann (Männer sind immer an allem schuld) wird zur Finanzierung der Familien­demontage verpflichtet.

Schließlich hat der Gesetzgeber in einem dritten Schritt 1979 den Gewaltbegriff (elterliche Gewalt) durch den der (elterlichen) Sorge ersetzt[7] und damit der Familie die Ordnungsmacht abgesprochen. Damit war die Familie endgültig zu einer privaten Wohlfühl­veranstaltung degradiert. Familiengewalt ist wie Staatsgewalt die Möglichkeit und Befugnis, Ordnung zu schaffen, zu befrieden[8], nicht etwa wesentlich die zur vis, dem körperlichen Zwang, sondern die potestas.[9]

„Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat.“

Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewalten­teilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt. Die meisten Abgeordneten werden nicht geahnt haben, dass sie die Verfassung in ihren Grundlagen verändern würden, als sie die elterliche Gewalt abschafften. Schließlich hat es auch das Bundes­verfassungs­gericht nicht bemerkt. Der gutmenschliche Zeitgeist war durchgreifender als das Staatsrecht. Aber auch in den Lehrbüchern des Familienrechts findet man nichts zu dieser Problematik, geschweige denn in den Lehrbüchern zum Staatsrecht.[10]

zurückSchutz oder Zerstörung der Familie?

Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG muss jetzt Fiktion bleiben, weil nach der Abschaffung des Familien­ober­haupts niemand mehr im Namen der Familie sprechen kann. Die führungslos gemachte Familie hat keinen Fürsprecher mehr, sie tritt weder als Partei noch als schützenswertes Gut in irgendeiner Weise in Erscheinung. Stattdessen wurde das Konstrukt Kindeswohl erfunden. Nicht, dass das „Wohl des Kindes“ unwichtig wäre, aber die Bedürfnisse des Kindes machen eben nur einen Teil der Familie aus, die Bedürfnisse von Ehemann, Ehefrau und Kindern unter einen Hut zu bringen hat. Die Familie in dieser Weise auf die Bedürfnisse eines (noch dazu unmündigen) Familienmitglieds zu reduzieren ist rechts­philo­sophischer Unsinn, oder sollte man sagen Wahnsinn? Erst wer bedenkt, dass das Kindeswohl letztlich von der Mutter her bestimmt wird nach dem Motto „Sorgen Sie dafür, dass es der Mutter gut geht, dann geht es ihrem Kind gut.“, begreift, wie durch den Rechtsbegriff Kindeswohl der Mann aus der Bedürfnis­gemein­schaft Familie heraus­gebrochen wird. Und so reduziert sich der „besonderen Schutz durch die staatliche Gemeinschaft“ nach Art. 6 Abs. 1 GG auf das Kind und die allein­erziehende Mutter. Würdigt man die herausragende Stellung der Frau als Besitzerin eines Kindes[11], die auf diese Weise den Schutz der staatlichen Gemeinschaft für sich allein beanspruchen darf (während der entrechtete Mann auf die Pflicht reduziert wird, dieses Mutter-Kind-Idyll zu finanzieren), dann hat die Frau von heute eine größere Machtfülle als der männliche Hausvorstand je hatte. Dazu ist sie weitgehend von den Pflichten freigestellt, die vormals der Hausvorstand hatte: Den Schutz übernimmt der Staat und für den Unterhalt ist weiterhin der Mann zuständig, der seiner Unter­halts­pflicht (gefälligst) umfassend und pünktlich nachzukommen hat, will er nicht den Unmut und die Allmacht der staatlichen Gewalt in Gestalt von Pfändungs­beschluss und Gerichts­voll­zieher auf sich ziehen. In dem Fall (Mangelfall), in dem der Mann nicht leistungs­fähig oder pleite ist, springt wiederum der Staat als eine Art Ersatz­ehemann ein.

Auf diese Weise wird eine autonom agierende Familie zerschlagen, der Mann wird entrechtet und zum Zahlsklaven, die Frau wird zum Mündel des Staates gemacht. Ihre Autonomie verlieren beide, Mann und Frau. Denn eine Frau, die Verantwortung und Pflichten zu Staat und Exmann abschiebt, kann nicht als emanzipiert gelten (Emanzipation = „in die Eigen­ständig­keit entlassen“).

zurückHintergründe

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau rechtfertigt nicht die Abschaffung des Familienoberhaupts, weil die Familie ja auch eine Frau zum Familienoberhaupt bestellen kann. Tatsächlich haben sich Staat und Feminismus zum Staatsfeminismus verbündet, um Ehe und Familie zu zerstören.[12] Der Staat setzt sich in Gestalt von Familiengericht und Jugendamt an die Stelle des Familien­oberhaupts.

Wird die Trennung von Staat und Familie aufgegeben, so führt das zu einer Macht­konzentration beim Staat, was für eine Demokratie bedenklich ist. Für den Einzelnen bedeutet das den Verlust der privaten Autonomie. Familien­verhältnisse werden zu Rechts­verhältnissen. Davon profitieren vor allem die Juristen und die HelferInnen­industrie, denn durch die verrechtlichten Beziehungen wird der eigentlich private Familienstreit zu einem Fall der (öffentlichen) Justiz. Eine Familie ohne Haupt ist deshalb letztlich nur eine leere Hülle.





[1] a b Gleich­berechtigungs­gesetz (GleichberG) 18.06.1957 (BGBl. I, 609); Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 (BGBl. I, 1221); BVerfGE 3, 225 (239 ff.); 10, 59 (72 ff.); BOEHMER, G.: Einführung in das Bürgerliche Recht, S. 131, 150 ff.; CAMPENHAUSEN, A. Frh. v.: VVDStRL 45 (1987), S. 13
[2] SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 259
[3] SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 262 f.
[4] SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 262 f.; dazu HENKE, W.: Recht und Staat. Grundlagen der Jurisprudenz, Mohr, Tübingen 1988, S. 319 ff. (320, 239 f.); GRÖSCHNER, R.: Art. 6, Rdn. 9 f.
[5] Vgl. BOEHMER, G.: Einführung in das Bürgerliche Recht, S. 90 f., 103, auch S. 131 ff.; STEIGER, H.: VVDStRL 45 (1987), S. 68 f.; ZEIDLER, W.: HVerfR, S. 558 ff.; SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 254 ff., 271 ff.; BRUNNER, O.: Das „Ganze Haus“ und die alteuropäische „Ökonomik“, in: ders. (Hrsg.), Neue Wege der Verfassungs- und Sozialgeschichte. 2. Aufl., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1968, S. 193 ff.; ders.: Vom „gesamten Haus“ zur Familie, in: H. ROSENBAUM (Hrsg.), Familie und Gesellschaftsstruktur, Fischer, Frankfurt 1974, S. 48 ff.
[6] Dazu SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 288 ff.; STEIGER, H.: VVDStRL 45 (1987), S. 69
[7] Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge (SorgeRG) vom 18.07.1979 (BGBl. I, 1061); dazu MÜNCH, E. M. v.: HVerfR, § 9, Rdn. 16, den Gewaltbegriff verkennend.
[8] Dazu SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 257, 264 (zu M. Luther), 270, 283 f., 289 (Familie ist Staat), S. 290 (Hegels Familie ist natürliches sittliches Gemeinwesen), S. 293 f., 298 (zum Vierten Stand, der kein Haus hat); ders.: Ausgeträumt, S. 160.
[9] Vgl. GÜNTHER, H.: Herrschaft, in: O. BRUNNER/W. CONZE/R. KOSELLECK, Geschichtliche Grundbegriffe, Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Bd. 3, Klett-Cotta, Stuttgart 1982, S. 39 ff.; MEIER, Ch.: Macht, Gewalt, daselbst, S. 820 f.; RIEDEL, M.: Der Begriff der „Bürgerlichen Gesellschaft“ und das Problem seines geschichtlichen Ursprungs, 1962/1969, in: E.-W. Böckenförde (Hrsg.), Staat und Gesellschaft, Suhrkamp, Frankfurt 1976, S. 86 f.; STERNBERGER, D.: Der alte Streit um den Ursprung der Herrschaft, 1977, in: ders., Herrschaft und Vereinbarung, Schriften Bd. III, 1980, S. 9 ff., auch in: ders., Herrschaft und Vereinbarung, Suhrkamp, München 1986, S. 26 ff.; SCHACHTSCHNEIDER, K.A.: Freiheit in der Republik, S. 100 ff., 108 ff., 130 f.
[10] Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“, S. 28-30
[11] Der „Besitz des Kindes“ spielt eine herausragende Bedeutung in der Scheidung, wenn es zum „Kampf ums Kind“ kommt, weil die Verfügungsgewalt über das Kind zentral für den Erwerb langjähriger Unterhalts­ansprüche ist. Das Kind wird damit in einem erbarmungslosen Machtkampf reingezogen, in dem es um sehr viel Geld geht.
[12] Diese These wird an vielen Stellen in den Kapiteln 2 und 3 des Buchprojektes belegt.