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Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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1.1.4. Kind und Kegel

Die stehende Redewendung „mit Kind und Kegel“ bedeutet so viel wie „mit der gesamten Verwandtschaft“ oder „mit Kindern, Haustieren und Gepäck“. Der genaue Inhalt dieser Redewendung ist seit dem Mittelalter in Vergessenheit geraten, denn er bedeutet wörtlich „mit ehelichem und unehelichem Kind“. Ein Kegel hatte weniger Rechte als ein eheliches Kind, und wurde deshalb auch anders bezeichnet. Der Begriff „Kind“ bezeichnete damals keinen Lebens­abschnitt, sondern einen Ehrenstatus, ähnlich wie der „Herr“ und die „Frau“.[1]


Solange uneheliche Verhältnisse (noch) nicht gesell­schaft­lich akzeptiert waren, galt es als Heiratsgrund, wenn ein Kind unterwegs war. Nun konnte es verschiedentlich vorkommen, dass ein Kind geboren wurde, bevor die Eheschließung vollzogen wurde und wenn dann in der Ehe weitere Kinder zur Welt kamen, konnte es in der Ehe Kinder mit unter­schied­lichem Rechtsstatus geben. Es liegt nun nahe, dass vorehelich geborene Kind nachträglich zu „legalisieren“, d. h. den ehelich geborenen Kindern gleich­zu­stellen. Dies hat Eingang gefunden in den Artikel 6 Absatz 5 GG:

„Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetz­gebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“

Diese Regelung wurde aber getroffen, bevor die außer­eheliche Sexualität legalisiert und mit der Ehe­rechts­reform 1976 die eheliche Gemeinschaft auf eine jederzeit kündbare Affäre herabgestuft wurde.

Der rechtliche Rahmen

Der Unterschied zwischen Kind und Kegel rührt daher, dass das Kind in den rechtlichen Rahmen einer Familie hinein­geboren wird. Seine besonderen Rechte leiten sich aus dem Ehevertrag seiner Eltern ab. Es gibt keinerlei Grundlage für irgendwelche Ansprüche eines außer­ehelichen Kindes gegen seinen Vater, denn es steht mit ihm in keiner Rechts­beziehung.[2] Das kann auch gar nicht anders gehen, ohne das Prinzip der Vertrags­freiheit zu verletzten.[3]

Wenn nun einem außer­ehelichen Kind (Kegel) gleiche Rechte zugestanden werden, wird das Institut der Ehe ad absurdum geführt, weil aus der Gleich­stellung ehelicher und außer­ehelicher Kinder eine (zumindest partielle) Gleich­stellung von ehelichen und nicht­ehelichen Lebens­gemein­schaften folgt. Die Eheschließung wird bedeutungslos, wenn sie keine Rechtskraft entfaltet.

Es ergeben sich zwei Inter­pretations­möglichkeiten: Entweder ist das Institut der Ehe bedeutungslos, dann wäre es selbstredend auch unerheblich, ob ein Kind ehelich oder unehelich geboren ist. Oder die biologischen Eltern des Kegels werden in einen ehegleichen Stand gehoben, dann würden sie quasi von Staats wegen zwangs­verheiratet und das Recht auf Ehe und Ehefreiheit wäre untergraben. Ehefreiheit und Zwangsehe werden bislang allerdings nur im Migrations­kontext thematisiert.

Nochmals: Die besonderen Rechte des Kindes leiten sich aus dem Ehevertrag seiner Eltern ab. Eine Übertragung gleicher Rechte auf einen Kegel geschieht ohne vertragliche Grundlage. In früheren Rechts­ordnungen galt ein Kegel nicht einmal als verwandt mit seinem biologischen Vater. Die Tatsache, dass in Deutschland einem unehelichen Vater das Sorgerecht verweigert wird, beziehungsweise das alleinige Sorgerecht der Mutter zugesprochen wird, basiert auf dieser Grundlage. Wenn es aber um das Geld geht, also die Mutter gegenüber dem Erzeuger Unterhalt (für das uneheliche Kind) geltend macht, hat der bundes­deutsche Gesetzgeber den Kegel dem Kind gleich­gestellt. Das ist rechts­systematisch unsauber und rechts­philosophisch verwerflich. Denn entweder gelten Erzeuger und Kegel als nicht verwandt, dann bestehen auch keine wechselseitigen Rechte und Pflichten, oder sie gelten als verwandt, dann müssten konsequenterweise auch der volle Umfang an Rechten und Pflichten gelten. Um die Beziehungen, Rechte und Pflichten zwischen Mutter, Erzeuger und Kegel auf eine saubere rechtliche Grundlage zu stellen, müssten zwischen Mutter und unehelichem Vater ein Vertrag aufgesetzt werden, in dem sowohl Vaterschaft als auch Unterhalt und Sorgerecht geregelt wird. Dabei muss der Grundsatz gelten: Kein Unterhalt ohne Sorgerecht und Umgang!

Ein Kind, aber ohne Mann

Aus der juristischen Sprache und aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch mag der Begriff Kegel verschwunden sein, aus dem Rechtsgefühl der Menschen hingegen ist er noch virulent. Es gibt genügend Frauen, die entweder ein Problem mit Männern haben, radikal­feministisch oder lesbisch sind, die deshalb aber trotzdem nicht auf ein Kind verzichten wollen. Sie wollen ihren Kinderwunsch verwirklichen, aber ohne Mann. Sie sind überzeugt, dass die Rechte am Kind allein der Mutter zustehen und dem unehelichen Vater keine Rechte am Kind zustehen. Diese Auffassung entspricht exakt der alten Rechtsmeinung, dass ein Kegel mit seinem Erzeuger nicht verwandt ist.

Und so ist es bis heute, weil der biologische Vater erst zum Vater im rechtlichen Sinne wird, wenn die Mutter des Kegels dem zustimmt, beziehungsweise ein Gericht die Vaterschaft feststellt. Solange im § 1592 BGB nicht geschrieben steht „Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat.“, ist ein uneheliches Kind nicht mit seinem Erzeuger verwandt. Und solange nicht ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat (beispielsweise der gehörnte Ehemann einer Frau auf Abwegen), hat ein Kegel im rechtlichen Sinne überhaupt keinen Vater. Selbst wenn man in ein Gesetz hineinschreiben würde, jedes Kind hat ein Recht auf seinen Vater, ändert das überhaupt nichts, solange es rechtlich gesehen keinen Vater hat. Solange aber nicht alle Kinder einen Vater haben, und auch ein Recht auf Umgang mit ihm, kann von Gleichstellung von Kind und Kegel in der deutschen Rechtspraxis keine Rede sein.

Bastard ist ein anderes Wort für ein uneheliches Kind und heute fast nur noch als Schimpfwort üblich. Nicht­eheliche Kinder werden in Deutschland von Staats wegen weiterhin wie Bastarde behandelt. So hat das nicht­eheliche Kind kein Recht auf elterliche Sorge seines Vaters. Diese diskriminierende Praxis der „Bastardisierung nicht­ehelicher Kinder im deutschen Recht“ hat die Bundes­regierung bis zum heutigen Tag nicht beendet.

Verwandtschaft bei den oberen Zehntausend

Bei einer Familie ohne Vermögen und Status sieht es natürlich anders aus, als beispielsweise bei Königsfamilien, wo eheliche Kinder Thronfolger können oder bei Familien aus dem Mittelstand, wo Familien­unternehmen zu vererben und fortzuführen sind. Von der rechtlichen Gleichstellung von Kind und Kegel profitieren vor allem Frauen, die vermögenden Männern ein Kind anhängen und das Kind als Werkzeug benutzen, um an Vermögen und Status von Familien zu kommen, in die sie nie einheiraten könnten.

Ein prominentes Beispiel ist die „Besenkammer-Affäre“ von Boris Becker, die Angela Ermakova eine Millionen-Villa und ein leistungsloses Einkommen einbrachte, für das ein normaler abhängig Beschäftigter sehr viel arbeiten müsste.[4] Was daran nicht stimmig ist, ist erstens, dass die Mutter eines unehelichen Kindes Kasse machen kann, obwohl sie in keiner Rechts­beziehung mit dem biologischen Vater steht und zweitens, dass Barbara Becker als Ehefrau rechtlich nicht besser steht, als die Affäre Ermakova. Damit wird die Ehe entwertet. Der grund­gesetz­lich zugesicherte Schutz von Ehe und Familie ist nicht gegeben, wenn die unverheiratete Frau dieselben Rechte und Forderungen stellen kann, wie eine brave und treue Ehefrau.

In diesem Buch wird noch deutlich werden, dass das deutsche Familienrecht für ehekonformes und ehewilliges Verhalten keine rechtliche Stützung kennt.[5] Ehefrauen dürften sich vom Rechtssystem verschaukelt vorkommen, wenn unverheiratete Frauen mit wesentlich weniger Einsatz an die Fleischtöpfe kommen können. Ein Familienrecht, das ehekonformes Verhalten nicht belohnt, legt Frauen dadurch eine Änderung ihrer Taktik nahe. Das wird auch im nächsten Abschnitt Kuckucks­kinder deutlich.



[1] Wikipedia: Kind und Kegel; „Frau“ war die Ehrbezeichnung des „Weibes“, wie „Herr“ die Ehrbezeichnung des „Mannes“.
[2] Für die unverzichtbare Basisversorgung des Kindes wäre mindestens hälftig die Kindesmutter verantwortlich.
[3] Eine Flug­gesell­schaft kann von seinen Kunden ja auch nicht verlangen, dass sie das Flugzeug kaufen, mit dem sie geflogen sind.
[4] Model-Baby hat Anspruch auf Beckers Millionen, Netzeitung am 19. Januar 2001
[5] Joachim Wiesner: „Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts“, 1985, Seite 9