Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

2.5.5. Die Vaterschaftsfrage

Bei der Frage des Unterhalts sind zwei Dinge entscheidend: Das Kind in seinen Besitz zu bringen und einen (solventen!) Zahler zu finden. Da es dabei um sehr viel Geld geht, verwundert es nicht, dass Rechts­anwälte, Berater und andere Vertreter der HelferInnen­industrie angelockt werden. Das Sorgerecht sichert der Mutter den Unter­halts­anspruch und enthebt sie weitgehend davon, selbst für ihren eigenen Lebens­unter­halt sorgen zu müssen. Die Unter­halts­pflicht hängt rechtlich von der Vaterschaft ab. Gerade bei der weit verbreiteten Promiskuität der Frauen ist oft nicht eindeutig, wer der Vater ist. An dieser Stelle kommen Vater­schafts­tests ins Spiel.


zurück2.5.5.1. Abstammung

Bei der Abstammung ist nur eindeutig, wer die Mutter ist.

§ 1591 BGB
Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. [1]

Vaterschaft ist im Gegensatz dazu ein hochkomplexer (rechtlicher) Vorgang, den der Gesetzgeber mit einem ganzen Bündel an Paragraphen zu bändigen versucht. Das sind sinnlose Anstrengungen, da heute eine Vaterschaft ebenso sicher festzustellen ist, wie eine Mutterschaft. Stattdessen wird die Vaterschaft weiterhin willkürlich mit einem Gesetzeswerk verordnet, das in weiten Teilen miss- und unverständlich ist. (§§ 1592-1600 BGB) [2]

§ 1592 BGB
Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist. [3]

Der § 1592 BGB bestimmt also den Mann als „Vater eines Kindes“, „der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist“. Es ist also nicht(!) der Erzeuger. Derb formuliert könnte man sagen, die Ehegattin kann sich (dank der sexuellen Freizügigkeit straffrei) durch das Dorf vögeln und der Ehemann muss dafür zahlen. Dem Staat ist es egal, wer der biologische Vater ist, solange er einen Zahlesel hat.

Der ursprüngliche gesell­schaft­liche Vertrag lautete: Die Ehefrau war ihrem Ehemann der Treue verpflichtet (Scheidung und Unzucht waren verboten) und im Gegenzug dazu verpflichtete sich der Ehemann ihre Kinder zu ernähren. Die moderne Gesellschaft hat die Frauen aus ihren Pflichten entlassen, während sie gleichzeitig die Männer in ihren Pflichten festhält.

Es geht nicht darum, ein bestimmtes Ehemodell zu favorisieren oder gar romantisierend vergangene Zeiten zu beschwören. Festgehalten werden soll aber, dass die Emanzipation sehr einseitig verlaufen und die Verteilung der Rechte und Pflichten zwischen Frauen und Männer asymmetrisch ist.

Konkret: In einer Zeit, in der Ehebruch ethisch akzeptiert ist, Seiten­sprünge als normal gelten (Menschen, die sich über Seiten­sprünge ihrer Partner ereifern, werden öffentlich lächerlich gemacht) und Frauen dies mit Slogans wie „Mein Bauch gehört mir!“ als Frauenrecht und Sexuelle Selbstbestimmung verteidigen, ist der § 1592 Absatz 1 BGB als anachronistisch zu werten. Der Feminismus hat es erfolgreich geschafft, die Frauen als „unterdrücktes Geschlecht“ vorzustellen und den Gesell­schafts­vertrag einseitig zu kündigen. In ihrer ideologisch verzerrten und einseitigen Sicht haben sie nur die Pflichten der Frauen als Unterdrückung wahrgenommen und wollen die Pflichten der Männer wie selbst­ver­ständ­lich beibehalten.

Nach dem Unter­halts­maximierungs­prinzip wollen die Frauen (siehe die oben zitierten Ministerinnen) selbst entscheiden, wann sie einem Vater­schafts­test zustimmen wollen und wann nicht. Es geht nicht an, dass Frauen den Männern einseitig einen Gesell­schafts­vertrag aufoktroyieren, die sämtliche Rechte der Frau und alle Pflichten dem Mann zuschreibt. Es ist auch nicht akzeptabel, wenn Ministerinnen am Willen von 65 % der Bürger vorbeiregieren.

Darüber hinaus geht es bei der Abstammung nicht nur um Unter­halts­ansprüche, sondern auch um Verwandtschaft. Die Forderung nach selbstbestimmten Vater­schafts­tests gehört jedenfalls auf die politische Tagesordnung.

zurück2.5.5.2. Vaterschaftstest

Der Mutter ist sehr daran gelegen, einen solventen Zahler für ihre Unter­halts­ansprüche zu haben. Die Ehefrau eines gut verdienenden oder vermögenden Ehemannes hat deshalb kein Interesse daran, dass ihr Mann davon erfährt, wenn sie von einem mittellosen One-Night-Stand schwanger geworden ist. Wenn sie die Leibesfrucht nicht heimlich „entsorgt“ (beschönigend Abtreibung genannt), dann schiebt sie ihm ein Kuckucks­kind unter. Ist der Mann allerdings vermögend, hat die Kindesmutter großes Interesse daran, diesen als Erzeuger zu identifizieren, wie die „Besenkammer“-Affäre als prominentes Beispiel Angela Ermakova eindrucksvoll zeigte.

Im Kapitel Sorgerecht wurde deutlich, dass Gesetzgeber und Recht­sprechung der Mutter viele schmutzige Tricks bereithalten, das Kind in ihren „Besitz“ zu bringen. Bei der Suche nach einem geeigneten Zahler gestattet der Gesetzgeber der Mutter über das „Persön­lich­keits­recht des Kindes“ zu wachen und damit darüber zu befinden, ob ein Vater­schafts­test durchgeführt werden darf oder nicht. Das ist in etwa so, wie wenn der Gesetzgeber es dem Kunsträuber legal erlauben würde zu wählen, ob er das Lösegeld für seine Beute vom Besitzer oder von der Versicherung kassieren will.

Es gehört zum grundlegenden kriminalistischen Handwerk, nach Motiven zu suchen und danach zu fragen, wer den Vorteil davonträgt. Dabei darf das Verursacher­prinzip nicht außer Acht gelassen werden.

Die Interessen des Vaters:
Fall 1. Ist es nicht sein Kind, so hat er das Recht dies zu erfahren, um keine ungerechtfertigten finanziellen Einbußen zu erleiden und den biologischen Vater zur (finanziellen) Rechenschaft zu ziehen.
Fall 2. Ist es jedoch sein Kind, so hat er das Recht dies zu erfahren, um seine Vaterschaft gestalten zu können, ja um überhaupt erst einmal Anspruch darauf erheben zu können.
Das Interesse der Mutter:
Fall 1. Der biologische Vater soll nicht erfahren, dass er der Vater ist, weil sie nicht möchte, dass er Anspruch auf seine Vaterschaft erhebt, sich in die Erziehung einbringt, etc.
Fall 2. Der Ehemann soll nicht erfahren, dass er nicht der Vater ist, weil sie ihn finanziell ausnehmen will, trotzdem es nicht sein Kind ist.
Das Interesse des Staates:
Er möchte nicht für den Unterhalt eines Kindes aufkommen und in seinem Interesse nimmt er es billigend in Kauf, dass ein Mann für ein Kind zahlt, das er nicht gezeugt hat. Aus diesem Grunde geht er immer zuerst einmal von einer Vaterschaft (Täterschaft) aus und bürdet dem Vater die Beweislast auf, dass dem nicht so ist. Damit wird ein Grundsatz der Rechts­staat­lich­keit – in dubio pro reo – über Bord geworfen.[4]

Damit begehen die Herrschenden nach der Missachtung des grund­gesetz­lich zu gewährenden Schutzes von Ehe und Familie und nach der Missachtung des Willens des Souveräns mit der Verletzung der Rechts­staat­lich­keit die dritte Kardinal­sünde. Das hielt Justizministerin Zypries jedoch nicht davon ab, heimliche Vater­schafts­tests mit einer Strafe von bis zu einem Jahr Haft bewehren zu wollen.[5] Dies erinnert an den Dieb, der laut „haltet den Dieb“ rufend von sich abzulenken versucht.

zurück2.5.5.3. Das Verbot von Vaterschaftstests

Das Verbot von Vater­schafts­tests geht am Willen der Mehrheit vorbei, doch gerade der Deutsche Juristinnenbund tritt vehement für ein Verbot ein.

„Ein heimlicher Vater­schafts­test verletzt das allgemeine Persönlich­keits­recht in seiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Verbot von einem heimlichen Vater­schafts­test dient nicht allein dem Schutz von Kindern, sondern auch dem von Frauen und Männern. Von der Unterhaltfrage ist diese Stellung in erster Linie losgelöst.“ [6]

Es ist bemerkenswert, wie Feministinnen für Frauen erst das Recht auf Ehebruch erkämpften (sie nennen das sexuelle Selbstbestimmung), und danach ein „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“[7] fordern, um einen folgenreichen Seitensprung vertuschen und den gehörnten Ehemann weiterhin abkassieren zu können. Wikipedia schreibt zur rechtlichen Beurteilung von Vater­schafts­tests:

„Eine heimlich durchgeführte DNA-Vater­schafts­analyse ist in Deutschland rechtswidrig, wie jede andere Ausforschung des Genoms einer anderen Person. Sie ist deshalb nicht gerichtlich verwertbar. Allerdings hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden, dass es dem rechtlichen Vater möglich sein muss, seine biologische Elternschaft auch ohne Einverständnis des Kindes (bzw. der Mutter) nachprüfen zu lassen. Die Feststellung der biologischen Vaterschaft soll dabei keine automatischen Auswirkungen auf die rechtliche Vaterschaft haben.“ [8]

Der Deutscher Juristinnenbund zitiert dann noch den Professor Spiros Simitis, Vorsitzenden des Ethikrates, „dass jeder heimliche Vater­schafts­test eine maßlose Missachtung der Würde des Kindes sei.“

Doch sehr zum Bedauern des Deutschen Juristinnenbundes „spiegelt diese Position zu einem großen Teil nicht die Stimmung in der breiten Öffentlichkeit wider, wie mir [Brigitte Zypries] die wütenden Appelle von Vätern in den vergangenen Monaten vor Augen geführt haben. […] In Umfragen spricht sich jedoch immer noch eine Mehrheit für heimliche Vater­schafts­tests aus – zuletzt waren nach einer Umfrage des Institut Allensbach 65 % der Befragten für heimliche Tests.“

In seltener Offenheit zeigen die Regierenden hier in der Person der Justizministerin Zypries, dass sie vorsätzlich gegen den Willen der Bürger handeln, die nach demokratischer Definition der Souverän dieses Staates sind. Der Schutz der Familie und der Wille des Souveräns sind ihnen nicht wirklich wichtig. Der moralisch verbrämte Aufschrei der Gesetzes­befürworter, es ginge den „heimlichen Testern“ allein um den schnöden Mammon, während das Kindeswohl unter den Tisch falle, vermag die Tatsachen so recht auf den Kopf zu stellen: Zum einen sind es die untreuen Frauen, die mit ihrem Verhalten den Grundstein für eine Erosion der Kinderseele legen, zum anderen sind es doch hier die Mütter, die wider besseres Wissen die Ehemänner zahlen lassen.[9] Das Geldargument fällt also auf die Gesetzes­befürworter zurück.

Im Handelsblatt vom 8. Januar 2005 ist beispielsweise nachzulesen, wie die ganze feministische Bagage (Gesindel) zusammenhält, um Vater­schafts­tests zu verbieten und Männer zu kriminalisieren. Das waren namentlich Justiz­ministerin Brigitte Zypries (SPD), Familien­ministerin Renate Schmidt (SPD) und Verbraucher­ministerin Renate Künast (Die Grünen).[5]

Der Staat tritt nicht mehr, wie im Grundgesetz gefordert, als Schutzinstanz der Familie auf. Er missbraucht den Begriff Familie, um seine Definitionsmacht – je nach Interessenlage – so oder so einzusetzen.

Quod licet Iovi non licet bovi

Dieser lateinische Leitspruch besagt: „Was Jupiter darf, darf der Ochse noch lange nicht.“

Während es dem Mann verwehrt sein soll, festzu­stellen, ob ihm ein Kuckucks­kind untergeschoben wurde, ordnet der Staat Vater­schafts­tests an, wann immer es ihm beliebt. Dies ist der Fall, wenn

  1. der Staat für ein Kind einen Zahler sucht.
  2. der Staat bei Vaterschafts­anerkennungen Schein­vater­schaften vermutet, um Aufenthalts­genehmigungen zu erschleichen.

Die Diskussion über die informelle Selbst­bestimmung des Kindes mutete in Anbetracht der kürzlich verabschiedeten Gesetzes­vorlage zur Anfechtung von Schein­vater­schaften überaus grotesk an. An dieser Stelle behält sich der Staat das Recht vor, ohne Zustimmung der Mutter, des Kindes und des potenziellen Vaters/Nicht­vaters einen Abstammungs­test durch­zu­führen. Die informelle Selbst­bestimmung des Kindes spielt an dieser Stelle plötzlich ebenso keine Rolle mehr wie das Kindeswohl. Eine Regelung für solche Fälle (beispielsweise vor Erteilung einer dauerhaften Aufenthalts­genehmigung) könnte im Rahmen eines obligatorischen Abstammungs­tests erfolgen und würde nicht nur dokumentieren, dass die informelle Selbst­bestimmung für alle in Deutschland lebenden Menschen in gleichem Umfang gilt. Es würde gleichzeitig klargestellt, dass der Staat bereit ist, seine Bürger vor dem gleichen Betrug zu schützen, gegen den sich die öffentliche Hand berechtigter Weise selbst wehrt.[10]

Interessant ist auch, was Feministinnen in Unter­haltungs­sendungen widerspruchslos sagen dürfen. Lisa Ortgies sagte beispielsweise in der Harald-Schmidt-Show: „Die Männer sind im Zeugungsstreik, die wollen ja alle keine Familie mehr gründen. […] Die Männer sind das Problem. [1:00] … dann vielleicht doch einfach auch mal die Pille weglassen und es ihm nicht sagen. Und die meisten Väter werden ja auch durch Zufall Vater, oder? [2:10] Ich stehe aber zu der Äußerung, dass man die Männer ein bisschen in ihr Glück schubst. […] Wie man es macht ist ja auch egal, Hauptsache, es entsteht ein Kind dabei. [2:47]“ [11]

Möglicherweise wollte Lisa Ortgies nur zum Vergnügen des Publikums dem feministischen Sport nachgehen: Männer lächerlich machen. Männer seien selbst zum Kindermachen zu dumm. Oder Männer seien zu feige, um eine Familie zu gründen und da müsse die starke Frau eben etwas nachhelfen. Dabei gibt Frau Ortgies wohl eher unbeabsichtigt zu, dass Frauen durchaus planvoll ihr Leben selbst in die Hand nehmen und alles andere als Opfer sind. Wenn es aber dann darum geht, dass diese so genannten starken Frauen für ihren selbst­gewählten Lebens­entwurf auch Eigen­verantwortung übernehmen und auch selbst finanzieren sollen, dann fallen sie in die unmündige Haltung des unbedarften und vor allem unschuldigen Mädchens zurück, dem ein Mann die Ehe versprochen hat, dem sie sich dann hingab, von ihm geschwängert und dann mit dem Kind sitzengelassen wurde. Wenn es ums Geld geht, dann wird der feministische Opfermythos aufrechterhalten, Schwangerschaft sei etwas, was Männer Frauen antun. In dieser Logik hat der männliche Bösewicht dem unschuldigen weiblichen Opfer für den erlittenen Schaden Schadens­ersatz zu leisten. Die Tatsache, dass Frauen ihre Schwangerschaft ganz bewusst selbst herbeiführen, wie Lisa Ortgies zugibt und wofür Anna Ermakova ein bekanntes Beispiel ist, fällt dabei vollkommen unter den Tisch.

Um den lateinischen Leitsatz auf die heutige Zeit zu aktualisieren:

„Was die Frau darf, darf der Mann noch lange nicht.“

Lisa Ortgies kann vor einem wohlwollenden Publikum verkünden, dass eine Frau sich gegen den Willen des Mannes schwängern darf, ein Mann dürfte dasselbe gegen den Willen der Frau nicht. Die Frau wird als starke Heldin gefeiert, der Mann als Vergewaltiger verhaftet.

Doppelte Standards bei Mutterschaft und Vaterschaft

Ein doppelter Standard ist schon gegeben, weil der Staat Vater­schafts­tests verbietet, wenn es dem Kuckucksvater dienlich ist, und Vater­schafts­tests anordnet, wenn es dem Staat dienlich ist.

Aber auch die rechtliche Mutterschaft und Vaterschaft ist asymmetrisch im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die rechtliche Mutterschaft ist mit der biologischen identisch: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ Die anderslautende Regelung der rechtlichen Vaterschaft mag historische Gründe haben, gerechtfertigt ist es trotzdem nicht. Da kann ein biologischer Vater, wenn er mit der Mutter nicht verheiratet ist, nicht rechtlicher Vater werden, wenn die Frau es nicht will. Und da ist der nicht biologische Vater, weil er mit der Mutter verheiratet ist, der rechtliche Vater und kann dies nicht anfechten, wenn die Frau das nicht will.

Es ist verfehlt, hier mit dem „informellen Selbst­bestimmungs­recht des Kindes“ zu argumentieren, weil

  1. der Staat selbst darauf keine Rücksicht nimmt, wenn er im Eigen­interesse einen Vater­schafts­test anordnet
  2. der Mutter ein Vetorecht eingeräumt wird, obwohl sie dabei ebenfalls ein Eigeninteresse hat. Es dürfte naiv sein anzunehmen, dass die Mutter im Interesse des Kindes handelnd ihr Eigeninteresse vornehm zurückstellt.
  3. das Kind ein natürliches Interesse an seiner Herkunft hat und es deshalb in der Regel nicht seinem Interesse liegt, seine Herkunft nicht aufzuklären.

Dann gibt es die Argumentations­figur im Zusammenhang mit der Vater­schafts­anfechtung, dass auch die Seite des Kindes und der Mutter zu berücksichtigen sei – irgendwann sollten auch sie Rechts­sicherheit erlangen können. Andere konstruieren aus der Tatsache, dass ein Mann nach dem ersten Zweifel zunächst Kindes­unterhalt weiter gezahlt hat, eine Einwilligung in die Vaterschaft. „Denn das Weiterzahlen impliziert die Einwilligung. Es ist rechtsmissbräuchlich, sich anschließend einfach irgendwann nach Belieben zu entschließen, doch plötzlich dagegen zu sein.“ [12]

Dabei muss doch ein Kuckucksvater nach dem Auftreten des ersten Verdachts erst mal entscheiden, ob er der ganzen Sache nachgehen will. Dazu dauert der Vater­schafts­test zur Erhärtung des Verdachts Wochen. Bis dann schließlich noch ein Anwalt gefunden ist, kann die Frist zur Vater­schafts­anfechtung schon verstrichen sein. Das ficht aber den Richter nicht an.

In der Schweiz muss ein Mann für zwei Kinder Unterhalt zahlen. Dabei ist keins ist von ihm. Zahlen muss er trotzdem, jahrelang 2450 Franken monatlich. Das befanden Schweizer Richter für recht­mäßig. 1997 gelang es einer schwangeren Frau, einen Mann zu überreden sie zu heiraten und das Kind, mit dem sie von einem anderen Mann schwanger war, als sein eigenes anzuerkennen. Drei Jahre später wurde sie wieder schwanger. 2003 zieht sie mit beiden Kindern aus und reicht die Scheidung ein. Von nun an sieht der Ex-Ehemann die Kinder nur noch selten, weil die Mutter versucht, den Kontakt so gering wie möglich zu halten. Neuneinhalb Jahre lang glaubte der Mann aus Bassersdorf, dass das zweite Kind sein eigen Fleisch und Blut sei. Dann kam heraus, das Kind ist nicht von ihm. Die Frau hatte ihm noch ein zweites Kind untergeschoben. „Alles rechtens“, befanden die Richter.[13]

Dabei ist genau genommen irrelevant, dass der Mann das Kind zunächst für das eigene hielt und auch nach der Trennung Kindes­unterhalt zahlte. Bei einer Frau spielt auch nur die biologische Mutterschaft eine Rolle. Wenn sich später herausstellen sollte, dass das Kind beispielsweise im Krankenhaus vertauscht worden ist, so erlöschen alle Rechten und Pflichten zwischen der Frau und dem Kind. Genau genommen hat es sie rechtlich nie gegeben. Eine Mutter­schafts­vermutung gibt es im BGB nicht: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.“ Warum bei der Vaterschaft trotz der Möglichkeit durch Vater­schafts­tests immer noch mit Vater­schafts­vermutungen hantiert wird, entbehrt jeder Logik. „Vater eines Kindes ist der Mann, ist der Mann der es gezeugt hat.“ gehört endlich ins Gesetz geschrieben, denn der Vater­schafts­test hat die jahr­tausend­lange Raterei der Rechtsgelehrten überflüssig und nichtig gemacht. Mehr als ein Ratespiel ist die gesetzliche Regelung zur Vaterschaft nämlich nicht.[14]

Wenn nach einer Kindes­ver­tauschung durch einen Mutter­schafts­test festgestellt wird, dass es nicht die Mutter ist, hat das automatisch juristische Folgen. Es erlöschen sofort alle Rechte und Pflichten zwischen Mutter und dem Kind. Und das sogar rückwirkend, denn die Frau ist rechtlich nie Mutter gewesen. Durch den Vater­schafts­test ergibt sich erstmal die Erkenntnis, dass es nicht der Vater ist. Durch die juristische Vater­schafts­vermutung hat das aber zunächst keine rechtlichen Folgen. Dazu ist erst eine Vater­schafts­anfechtung allen rechtlichen Hürden und Fallstricken erforderlich.[14]

Heuchler nehmen Kinder als Geisel ihrer monetären Interessen

Im Kapitel Kindeswohl wurde herausgearbeitet, wie mit dem Kindeswohl-Begriff Schindluder getrieben wird. Die Akteure haben wirklich die Chuzpe, von „Kindeswohl“ zu sprechen, wo es ganz eindeutig um massive monetäre Interessen geht. Die Bezeichnung „Unterhaltsgeisel“ für Kinder ist deshalb nicht abwegig. Es wird versucht ethische Legitimität herzustellen, indem ein Vorsitzender des Ethikrates zitiert wird, der auftragsgemäß und brav bestätigt, „dass jeder heimliche Vater­schafts­test eine maßlose Missachtung der Würde des Kindes sei.“ Doch welche ethische Legitimität können diejenigen begründen, die schon Ehebruch, Promiskuität, Abtreibung und Scheidung für ethisch „vertretbar“ erklärt haben? Ein Vater­schafts­test ist also eine „maßlose(!) Missachtung der Würde des Kindes“, aber das Vorenthalten des Vaters missachtet die Würde des Kindes nicht?? Die Existenz von Babyklappen berührt die Würde der Kinder nicht? Nein, es geht hier nicht um Würde, sondern um Geld. Es geht auch nicht um das Kind, sondern um die Mutter, auf deren Konto der Unterhalt fließt.

Der geänderte Gesell­schafts­vertrag und die asymmetrische Verteilung von Rechten und Pflichten

Es wurde gerade kritisch angemerkt, dass Ehebruch und Promiskuität ethisch (und rechtlich) legitimiert wurden. Da versprochen wurde, nicht zu moralisieren, bedarf es einer tieferen Erklärung.

Die Kriminalisierung der Männer und Protegierung der Frauen

Das Thema Vater­schafts­test ist nur eines von vielen Beispielen, wo Männer kriminalisiert und Frauen protegiert werden. Während der Staat das legitime Interesse des Mannes, zu wissen für welches Kind er Unterhalt zahlen soll – für sein eigenes oder das eines anderen –, unter Strafe stellt, stellt der Staat bereitwillig seinen Machtapparat der Frau zur Verfügung, um die Herkunft ihres Kindes zu klären, damit die Mutter ihr Unterhalts­begehren durchsetzen kann. In Deutschland reicht es bekanntlich aus, wenn Frauen einfach auf beliebige Männer zeigen, um sie zu einem Test zu zwingen. Jede Phantasie­geschichte begründet bereits einen Anfangs­verdacht.[15]

Anfechtung einer Scheinvaterschaft

Der Bundestag hat am 13. Dezember 2007 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschafts­anerkennungen ermöglichen soll.

Behörden sollen so künftig die Befugnis erhalten, Vaterschafts­anerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozialfamiliäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

Bundes­justiz­ministerin Zypries führte hierzu aus: „Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Mit dem Gesetz wollen wir verhindern, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschafts­anerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, sind nicht im Interesse der vielen echten binationalen Familien. Wir schaffen daher ein geordnetes Verfahren, um den Missbrauch aufdecken zu können.“ [16]

Väter bekommt kein Recht auf Anonymität zugesprochen. Datenschutz existiert für Väter nicht. Kein Gericht stellt den Schutz des Vaters auf Anonymität und Privatsphäre höher als die Rechte der Mutter und des Kindes auf Unterhalt. Mindestens alle zwei Jahre müssen Väter ihre Einkommen und Konten offenlegen, ggfs. werden Väter mit Unterhaltstiteln rund um den Globus verfolgt. Nicht einmal der Tod schützt sie vor Nachstellungen. Für eine Vater­schafts­fest­stellung geht man sogar „über Leichen“. Es wird die Exhumierung eines möglichen Vaters angeordnet, um einen Vater­schafts­test durchzuführen, damit eine Mutter einen Unter­halts­anspruch gegen seine Erben durchsetzen kann.

In Australien wurde ein Mann 100 Jahre nach seinem Tod wegen einer Vater­schafts­fest­stellung exhumiert.[17] Das Ober­landes­gerichts München befand in seinem Beschluss vom 19. Januar 2000 (Az. 26 UF 1453/99): „Fristen für die Vater­schafts­fest­stellung gebe es grundsätzlich nicht. Dem Wissen um die eigene Herkunft räume der Gesetzgeber einen großen Stellenwert ein, weshalb jede lebende Person Untersuchungen zu diesem Zweck prinzipiell zu dulden habe. Auch die Entnahme von Gewebeproben aus den sterblichen Überresten einer Person sei daher hinzunehmen. Eine DNA-Analyse sei ein geeignetes Beweismittel, das Aufklärung über die Vaterschaft verspreche.“ [18] Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EuGHMR) kam 2006 zu dem Ergebnis, „dass das Recht auf Identität einen integrierenden Bestandteil des Rechts auf Schutz des Privatlebens bilde, und dass nach sorgfältiger Abwägung aller widerstreitender Interessen diesem Recht der Vorrang einzuräumen sei. Denn das Interesse, das ein Einzelner an der Kenntnis seiner Abstammung habe, höre keinesfalls mit zunehmendem Alter auf, im Gegenteil. Aus der Tatsache, dass der Sohn sich zeitlebens bemüht hatte, Sicherheit in der Frage seiner Abstammung zu erlangen, sei zu schließen, dass er moralisch und psychisch durch diese Unsicherheit belastet gewesen sei, auch wenn sich das nicht im medizinischen Bereich habe feststellen lassen. Die Weigerung der nahen Angehörigen, den Körper des Verstorbenen exhumieren zu lassen, fiel nach Ansicht des Gerichtshofs nicht so schwer ins Gewicht, da sie keine Motive religiöser oder philosophischer Natur ins Feld geführt hätten.“

In seinem Urteil vom 13. Juli 2006 bestätigte der EuGHMR dem Antragsteller, dass sein Recht aus Art. 8 MRK[19] (Schutz des Privatlebens) verletzt worden sei. Im Ergebnis spricht der Gerichtshof damit dem Sohn im Ergebnis das Recht zu, durch DNA-Analyse die Vaterschaft des Verstorbenen feststellen zu lassen, um Sicherheit über seine Abstammung zu bekommen. Eine Exhumierung können die Angehörigen nicht verweigern.[20]

Die Frage, worum Frauen mehr Schutz auf Anonymität und Privatsphäre zugesprochen wird als Männer ist sicherlich ein dankbarer Stoff für Gender- und Gleichstellungs­debatten. Hier will ich mich auf die Frage beschränken, welche Konsequenzen diese Rechtspraxis wohl auf die Bereitschaft von Männern haben könnte, Familien zu gründen und Kinder zu zeugen. In einer Talkshow sagte Alice Schwarzer zum Thema demographische Entwicklung in Deutschland, daran seien alleine die Männer schuld. Emanzipierte und erfolgreiche Frauen würden eben keine verantwortungs­bereiten Männer finden, um Kinder in die Welt setzen zu können. Frau Schwarzer durfte das unwidersprochen äußern, was wiederum einen Einblick in die Befindlichkeit dieser Gesellschaft gewährt, die dieser Frau das Bundes­verdienst­kreuz zugesprochen hat. Die Bereitschaft, die Frauen aus der Verantwortung zu entlassen und diese den Männern zuzuschieben, ist in dieser Gesellschaft offenbar sehr groß. Die Gesetzes­vorlagen zur Legalisierung der anonymen Geburt sind in Deutschland wohl nur deswegen in der Versenkung verschwunden, weil damit die einseitige Verantwortungs­verteilung wohl doch etwas zu offensichtlich geworden wäre.

Die vorherrschende Rechtspraxis macht es zunehmend für Männer unattraktiver zu heiraten und Kinder zu zeugen. Damit ist das vorstehende ein weiterer Baustein, der zur Zerstörung der Familie als Institution beiträgt. Aber ein zweiter Gedanke ist ebenso wichtig: Es wird auch hier deutlich, wie sehr sich der Staat die Definitions­gewalt über den Begriff Familie anmaßt. Indem der Staat die Anonymität der Mutter bei der Geburt schützt oder verweigert, legt er nach eigenem Gutdünken fest, was und wer Familie ist und was nicht. Wenn es ums Geld geht, kann beim Vater problemlos ein Vater­schafts­test angeordnet werden, gerne auch postum. Wenn aber ein unterhalts­pflichtiger Vater Mitsprache an der Erziehung seines Kindes haben will, so wird ihm ebenso willkürlich das Vatersein vorenthalten.

Der Staat tritt hier nicht, wie im Grundgesetz gefordert, als Schutzinstanz der Familie auf. Er missbraucht vielmehr den Begriff Familie, um seine Definitionsmacht – je nach Interessenlage – so oder so einzusetzen.

zurück2.5.5.4. Der Umgang mit Kuckucks­kindern bzw. Scheinvaterschaften

Experten schätzen die Zahl der so genannten „Kuckucks­kinder“ auf 5 bis 15 Prozent aller Geburten. Wenn man lediglich von einem 5-Prozent-Anteil ausgeht, errechnen sich bei rund 700.000 Geburten im Jahr 2004 (statistisches Jahrbuch 2006) 35.000 Straftaten gemäß § 169 StGB (Personen­stands­fälschung), sowie eine immer noch signifikante Zahl Straftaten gemäß § 263 StGB (Betrug), falls sich die Mutter bewusst einen Nichtvater als Unter­halts­pflichtigen heraussucht. Die Verschleierung einer derart hohen Zahl von Straftaten kann für einen Rechtsstaat nicht hinnehmbar sein.[21]

Während diese Straftaten deutscher Mütter, die damit in betrügerischer Weise Männern Unter­halts­zahlungen abpressen, die Politik nicht kümmern, interessiert es die Behörden, wenn eben diese Mütter (sehr geschäftstüchtig) mit fingierten Vater­schaften Zuwanderern eine Aufenthalts­genehmigung verschaffen. Die Berliner Morgenpost berichtet: „Wer als Ausländer eine Aufenthalts­genehmigung braucht, hat in Berlin gute Chancen, wenn er eine allein­erziehende Frau kennt. Lässt diese ihn als Vater eintragen, ist ihm die Genehmigung so gut wie sicher. Denn für die Überprüfung der Vaterschaft sind die Bezirke zuständig. Und wer umzieht bringt die Ämter oft ausreichend durcheinander, um seine Ruhe zu haben.“ [22] Doch damit nicht genug. „Bezirksstadtrat Falko Liecke (CDU) hat hochgerechnet, dass berlinweit pro Monat 40 neue Fälle hinzukommen, in denen Ausländer die Kinder deutscher Frauen anerkennen. Damit erlangen sie eine Aufenthalts­genehmigung und Sozial­leistungen. Berlin entstehe ein Schaden in Millionenhöhe.“ Darum fordert der Bezirk Neukölln die Ermittlung von Schein­vater­schaften, weil dies die Sozialkassen in Berlin mehrere Millionen Euro im Jahr kosten.[23]

Wenn der Staatssäckel betroffen ist, wird das Problem von der Politik wahrgenommen und es wird über Abhilfe nachgesonnen. Wenn aber männliche Privatpersonen für Kuckucks­kinder zahlen müssen, interessiert das niemanden.

Ein Lösungsansatz wäre, Vaterschaft in einem einzigen Satz zu definieren: „Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat.“ [2] Die Angelegenheit wäre dann eindeutig und klar. Es könnte einfach festgestellt werden, welcher deutsche Mann nicht für ein Kuckucks­kind zahlen muss und welche Zuwanderer zu Unrecht eine Aufenthalts­genehmigung bekommen hat. Der Nachteil dieser Regelung ist, dass den Müttern Macht über ihre Kinder genommen würde.


40 % der Auftraggeber von Vater­schafts­tests sind Frauen!

Einer Vater­schafts­studie unter 10.000 Familien in Europa und Nordamerika zufolge ist bei 10 Prozent aller Kinder der jeweilige Partner nicht der Vater. in „Zeitschrift für das Fürsorge­wesen“, ZfF, 01/2002, S. 12-13

Zypries jeder 5., Instituts­leiter jeder 3.


Bündnis 90/Die Grünen:
Mit dem Verbot heimlicher Vater­schafts­tests geht es nicht, wie suggeriert wird, um die Beschneidung der Rechte von Vätern, sondern um den Schutz der Rechte des Kindes.
Die Entnahme und Analyse des Erbguts eines Kindes ohne sein Wissen oder ohne das Wissen seiner Mutter als seiner Stellvertreterin würde eine klare Verletzung des Grund­rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten.
Dass der Familien­frieden mit heimlichen Vater­schafts­tests zu retten sein soll, ist eine Doppelmoral aus dem biederen Bürgertum des vorletzten Jahrhunderts.
SPD:
Jeder heimliche Vater­schafts­test stellt eine Missachtung der Würde des Kindes dar.

„Man muss es immer wieder wiederholen, da sich einige Politiker doch erstaunlich erkenntnis­resistent zeigen: Es geht um das Recht des Mannes UND des Kindes auf Wissen um die eigene Vaterschaft oder Abstammung. Von einem Recht des Kindes, auf Verheimlichung seiner Abstammung zu seinem Wohl wissen wir nichts.“

FDP:
Das Recht der Väter, die biologische Vaterschaft feststellen zu lassen, muss unterstützt werden.
Die Pläne aus dem Justizministerium, im Zuge der Regelung im Gendiagnostikgesetz jegliche heimliche Vater­schafts­fest­stellung unter Strafe zu stellen lehnt die FDP-Fraktion entschieden ab.
Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz (SPD):
Es muss der Grundsatz gelten, dass niemand die genetischen Daten eines anderen ohne dessen Einwilligung untersuchen lassen darf.
Pappa.com: Bundestagsdebatte-Vater­schafts­tests, am 11. März 2005
Sibylle Laurischk (FDP):
Mit dieser Frage muss verantwortungsvoll umgegangen werden. Rechtliche Vaterschaft und biologische Vaterschaft können auseinander fallen, wie § 1592 BGB zeigt. Dies kann sehr private Gründe haben. Eigentlich sollte der Umgang mit diesen sehr privaten Gründen den Eltern überlassen bleiben. Die rechtliche Zuordnung von Vater, Mutter und Kind zieht aber auch schlicht materielle Konsequenzen im Unterhalts- und im Erbrecht nach sich. Gerade das erbittert die betroffenen Väter ganz besonders. Im Extremfall ist der rechtliche Vater bloßer Zahlvater, ohne jede emotionale und sozial-familiäre Bindung und Verantwortung. Dies liegt bisweilen noch nicht einmal an der Verantwortungs­losigkeit der Väter, sondern an der gescheiterten Beziehung zur Mutter des Kindes.
Das Recht der Väter, die biologische Vaterschaft feststellen zu lassen, muss unterstützt werden.
Bislang muss ein Vater bei Zweifeln an seiner Vaterschaft das förmliche Vater­schafts­anfechtungs­verfahren nach §§ 1600 ff. BGB nutzen. Dieses Verfahren sieht bei negativem Ergebnis auch das Ende jeder rechtlichen vaterschaftlichen Beziehung zu dem Kind vor und es stellt hohe Hürden für die Einleitung des Verfahrens auf. Viele Väter sehen sich deswegen zu einem heimlich durchgeführten Test gezwungen. Wir hören aus dem Justiz­ministerium, dass im Zuge der Regelung im Gen­diagnostik­gesetz jegliche heimliche Vater­schafts­fest­stellung unter Strafe gestellt werden soll.

Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) hielt aber daran fest, dass heimliche Vater­schafts­tests rechtswidrig seien und verboten sein sollten. Über die konkrete Ausgestaltung der Regelungen soll aber noch in einer Koalitions­arbeits­gruppe diskutiert werden. Genetisches Material dürfe aber nicht ohne Zustimmung des Betroffenen untersucht werden.

Zypries erhielt im Streit um die Vater­schafts­tests Unterstützung durch Kabinetts­kolleginnen. Familien­ministerin Renate Schmidt (SPD) sagte der „Berliner Zeitung“, sie begrüße die Initiative der Justiz­ministerin. Auch Verbraucher­ministerin Renate Künast von den Grünen sagte, sie unterstütze Zypries. Niemand dürfe heimliche Gentests machen. Wer Zweifel an seiner Vaterschaft habe, solle die „üblichen gerichtlichen Verfahren in Anspruch nehmen“, so Künast.[5]

Der Vater muss bis zum Ende zahlen, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass er gar nicht der Vater ist. Der moderne und unumstößliche Beweis für seine Vaterschaft, der Gentest, wird seit Januar 2005 nicht mehr als Beweis zugelassen, meinen die „Richter“ des Bundes­gerichts­hofs. Begründung: Das Kind habe die Genanteile sowohl der Mutter als auch des Vaters in sich, und zur Verwertung des Eigentums der Mutter, nämlich ihrer Gene im Kind, sei ihre Zustimmung erforderlich, und die Zustimmung des Kindes auch, das bei Nichtehelichkeit, Scheidung und Trennung ohnehin wie gehabt bis heute ganz überwiegend von der Mutter rechtlich vertreten werden kann, denn sie allein hat das Sorgerecht! (Urteil des Bundes­gerichts­hofs, vom Januar 2005)

Anmerkung:

Der Anteil der „Kuckucks­kinder“ in Deutschland wird von überwiegenden Mehrheit der deutschen Medien mit fünf bis 10 Prozent angegeben. Der englische Evolutions­biologie Robin Dunbar schätzt diesen Anteil auf 15 %, sein Landsmann Robin Baker zitiert Studien aus Liverpool und dem Südosten Englands mit einem Anteil von fast einem Drittel „Kuckucks­kinder“.[9]

zurück2.5.5.5. Bedeutung der Vaterschaft für das Kind

Lange Zeit war man sich darüber einig, dass es bei einer Scheidung gut wäre, wenn das Kind bei der Mutter bleibt und der Vater kräftig zahlt. Als soziale Bezugsperson für das Kind wurde der Vater als entbehrlich angesehen. Feministen verteidigten damit weibliche Besitzstände und Konservative bekräftigten damit ihre Vorstellung der Rollenverteilung zwischen Mann und Frau.

Es wurde überhaupt nicht berücksichtigt, dass ein Kind seinen Vater vermissen könnte. Glücklicher­weise werden die Stimmen immer lauter, welche die Bedeutung des Vaters für das Kind hervorheben. Der Autor hat bei seinem Stiefkind diesen Wunsch erlebt, es wollte einen Vater haben „wie die anderen Kinder auch“.

Im Abschnitt Abstammung wurde heraus­gearbeitet, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch nur die biologische Mutter in jedem Fall auch die gesetzliche Mutter ist. Der gesetzliche Vater hingegen kann vom biologischen Vater durchaus abweichen. Um das Durcheinander noch auf die Spitze zu treiben, sprechen manche nun neben dem „biologischen“ und „gesetzlichen“ Vater auch noch von einem „sozialen“ Vater. Im Zweifelsfall gibt es drei verschiedene „Väter“, die man herrlich gegeneinander ausspielen kann. Der Staat, in Gestalt von Jugendamt und Familien­richter, kann sich dann immer den „Vater“ herausgreifen, der ihm „in den Kram“ passt. Auch die Mutter kann die verschiedenen „Väter“ gegeneinander ausspielen und wer in dieser Situation als Mann eine tiefe, emotionale Bindung mit dem Kind aufbaut, macht sich damit erpressbar. Angesichts der Bedeutung, die der Vater für das Kind hat, darf bezweifelt werden, dass das im Sinne des Kindes ist. Es stellt sich die Frage, wie es mit dem Recht des Kindes auf eine gefestigte Vater-Kind-Beziehung bestellt ist, wenn die Mutter, auf ihr Recht auf sexuelle Selbst­ver­wirklichung pochend, immer mal wieder einen neuen Mann anschleppt, den das Kind als „Lebens­abschnitts­papa“ akzeptieren soll.

Frauen­vertreter wehren sich heftig gegen ein Sorgerecht für nicht verheiratete Väter. Edith Schwab vom Verband der Allein­erziehenden nennt die Forderung nach der Gleichstellung aller Väter „Biologismus“ und stellt mit der Suggestiv­frage „Ist es gut, wenn der biologische Vater im Leben des Kindes präsent ist?“ die Bedeutung des Vaters für das Kind in Abrede.[24] Die Argumentation ist natürlich hanebüchen, was sofort deutlich wird, wenn die Geschlechter­positionen einmal vertauscht werden: Was wäre denn, wenn ein Mann der Mutter und den gemeinsamen Kindern den Kontakt zueinander erheblich beschränken oder ganz verhindern würde, weil er eine neue Partnerin als „soziale Mutter“ installiert habe, und den Protesten der Kindesmutter dann fröhlich mit dem Argument entgegnete, sie würde reaktionär sein und einem längst überwundenen „Biologismus“ frönen?[25]

Edith Schwabs Frage heuchelt also nur Besorgnis bezüglich des Kindeswohls, während das politische Ziel tatsächlich die Ausgrenzung leiblicher Väter ist. Ein Interview mit Lore Maria Peschel-Gutzeit (SPD) offenbart eine Tendenz, leibliche Väter nicht mehr mit dem Hinweis auf die Autonomie mütterlicher Entscheidungen auszugrenzen, sondern mit dem Hinweis auf die Anwesenheit eines „sozialen Vaters“, der die reale Sorge trage und daher der eigentliche Vater des Kindes sei.[26] Der angestrebte Bedeutungs­verlust des leiblichen Vaters steht allerdings im Konflikt mit Erkenntnissen der Adoptions­forschung, wonach eine Beziehung zu leiblichen Eltern für Kinder eine besondere und nicht ersetzbare Bedeutung hat. Soziale Eltern schaffen also ein unnötiges Problem und ignorieren Kindes­interessen, wenn sie ihre Elternschaft auf der Ausgrenzung des leiblichen Vaters aufbauen.

Sowohl der Europäische Gerichtshof und das deutsche Verfassungs­gericht haben festgestellt, dass es menschen- und grund­rechts­widrig ist, das Recht von Kind und Vater auf väterliche Sorge von Willkür­entscheidungen der Mutter abhängig zu machen. Ein leiblicher Vater hat grundsätzlich dem Kind gegenüber eine einmalige, unwieder­holbare Beziehung, die prinzipiell ebenso wichtig ist wie die Mutter­beziehung. Für soziale Väter gilt dies nicht unbedingt, weil es durchaus möglich ist, dass soziale Väter wechseln, ohne dass sie nach der Trennung von der Mutter noch Kontakte zum Kind behalten. Wenn also Journalisten, Lobbyisten, Richter und Politiker den sozialen Vater gegen den leiblichen ausspielen, dann ersetzen sie einen Vater, über den die Mutter aufgrund seiner existentiellen Beziehung zum Kind nicht frei verfügen kann, durch einen Vater, der de facto in massiver Abhängigkeit von mütterlichen Entscheidungen steht.[25] Kurz: Damit wird ein Willkürrecht geschaffen, das weder für Kinder noch für Männer akzeptabel ist und von daher abzulehnen ist.

„Der Wunsch des Kindes nach seinem Vater fällt einem familien­politischen Hütchen­spiel zum Opfer.“

Wie bereits der Begriff des Kindeswohls, der sich als unbestimmter Rechtsbegriff hervorragend für manipulative Eingriffe des Staates in die Privatsphäre eignet, ist mit den Begriffen „biologischer“ Vater, „gesetzlicher“ Vater und „sozialer“ Vater ein weiteres familien­politisches „Hütchen­spiel“ möglich, wobei dem Kind auf unerklärliche Weise der Vater gänzlich abhanden kommt.

zurück2.5.5.6. Verworrene Rechtslage

Die Rechtslage ist verworren und vermittelt dabei den Eindruck, dass die Frau von der bürgerlichen Familie befreit werden sollte, ohne dass sie auf die traditionellen Versorgungs­ansprüche verzichten müsste. Wollte man mit der viel­beschworenen Emanzipation der Frauen ernst machen, dann gehört dazu, Frauen auch die Folgen ihres Handelns selbst tragen zu lassen.

Wenn nun eine Ehefrau keine Bedenken gegen einen Ehebruch hat, dann muss sie für die Folgen einstehen und nicht etwa der Ehemann! Kuckucksvater Josef Groll schrieb in einem öffentlichen Brief an Barbara Stamm, der Präsidentin des bayerischen Landtages: „Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob ein Ehemann im Einvernehmen mit seiner Ehefrau ein Kind zeugt oder ob er entgegen seinem Willen ein von einem anderen Mann gezeugtes Kind mittels arglistiger Täuschung von seiner Ehefrau unter­geschoben bekommt. Im ersten Fall kann der Ehemann mitentscheiden, im zweiten Falle nicht. Das widerspricht nicht nur dem Sinn einer Ehe und dem garantierten Gleich­heits­grund­satz, sondern auch dem verfassungs­mäßig verbrieften Grundrecht der freien Persönlich­keits­entfaltung nach Artikel 2 des Grundgesetzes.“ [27]



[1] Juristischer Informationsdienst: § 1591 BGB; lexetius.com: § 1591 BGB
[2] a b WikiMANNia: Willkürliche Vaterschaft
[3] Juristischer Informationsdienst: § 1592 BGB
[4] Pappa.com: Plädoyer für Vater­schafts­tests: Väter versus Matriarchat und Staat
[5] a b c Zypries erhält Unterstützung für Verbot heimlicher Vater­schafts­tests, Handelsblatt am 8. Januar 2005
[6] Deutscher Juristinnenbund e.V.: aktuelle informationen 2005 Heft 3ak1
[7] Das „informationelle Recht auf Selbstbestimmung“ entstammt eigentlich der Volks­zählungs­debatte der achtziger Jahre und sollte ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat verbriefen. Nun soll es bei zivilen Rechts­streitig­keiten in die Hände der Mutter gelegt werden, damit diese einen folgenreichen Seitensprung vertuschen und wider besseres Wissen den Ehemann für einen Bastard zahlen lassen kann.
[8] Wikipedia: Abstammungs­gutachten (Rechtliche Beurteilung von Vater­schafts­tests, abgelesen im März 2010)
[9] a b Ellen Kositza: Zum Samenspender und Zahlmeister degradiert. Vater­schafts­tests: Das geplante Verbot der heimlichen Überprüfung der Abstammung von Kindern beschneidet die Rechte der Männer, Junge Freiheit am 4. Februar 2005
[10] MANNdat: Anmerkungen zur geplanten Neuregelung der Vater­schafts­tests, 16 Argumente für einen obligatorischen Abstammungstest
[11] YouTube: Lisa Ortgies bei Harald Schmidt am 9. November 2005
[12] Leserbrief am 27. Februar 2011 von Peter Graser, Zürich
[13] Vaterschaft ausgeschlossen! Weiterzahlen!, Blick.ch am 27. Februar 2011
[14] WGvdL-Forum: a) Rainer am 28. Februar 2011 – 02:23 Uhr, b) Rainer am 28. Februar 2011 – 10:54 Uhr
[15] TrennungsFAQ-Forum: P am 31. Februrar 2011 – 11:08 Uhr
[16] JuraBlogs: Anfechtung der Scheinvaterschaft, 14. Dezember 2007
[17] Vater­schafts­test: Skandal­politiker 100 Jahre nach Tod exhumiert, Antenne West am 26. Mai 2008
[18] DNA-Gutachten über Toten: Verstorbener soll exhumiert werden, um Vaterschaft festzustellen
[19] Menschen­rechts­konvention
[20] Exhumierung wegen Feststellung der Vaterschaft
[21] MANNdat: Anmerkungen zur geplanten Neuregelung der Vater­schafts­tests, 16 Argumente für einen obligatorischen Abstammungstest
[22] Behörden­missstand: Wie Zuwanderer oft problemlos in Berlin bleiben können, Berliner Morgenpost am 17. Juli 2008
[23] Sozial­leistungen: Schein­vater­schaften kosten Berlin Millionen, Berliner Morgenpost am 1. März 2010
[24] Heide Oestreich/Simone Schmollack: Das Ende der Machtmütter, TAZ am 4./5. Mai 2013, S. 20/21
[25] a b Väter schaffen Konflikte, sind rechtsradikal und stören intakte Familien (oder: Weitere Erzählungen aus der taz), Man Tau am 6. Mai 2013
[26] Heide Oestreich: Familienrechtlerin über Mütterlobby: „Da wird die Biologie absolut“ (Interview mit Lore Maria Peschel-Gutzeit), TAZ am 4./5. Mai 2013, S. 22
[27] Kuckucksvater erinnert Landtagspräsidentin Stamm an Ihre Worte – Ein Plädoyer für die Gerechtigkeit, die Menschenwürde und unser Grundgesetz, Kuckucksvater-Blog am 18. Juni 2013 (Offener Brief von Josef Groll an die Präsidentin des bayerischen Landtages, Frau Barbara Stamm, vom 17. Juni 2013)