Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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3.1.4.1. Der Gerichtsvollzieher

„Der Kern der Staats­räson ist der Gerichts­voll­zieher.“ (Peter Sloterdijk [1])

Der Gerichts­voll­zieher gehört sicherlich nicht zu den treibenden Kräften der Familien­zerstörer, aber zu den vollziehenden. Ohne seine wertvolle Zuarbeit könnten viele Unter­halts­zahlungen, Anwalts- und Gerichts­kosten, mit denen die Familien­zerstörung finanziert wird, bestimmt nicht beigetrieben werden. Ohne Gerichts­voll­zieher wäre die HelferInnen­industrie schnell ausgetrocknet und ohne staatliche Unter­halts­garantie verlören Frauen sicherlich schnell das Interesse an Scheidung und Selbstfindung.

Die Bild-Zeitung illustriert mit einem Bild die Situation: Ein Jurist, der den Mann belehrt, ein Vater in der Defensive, ein ungläubig guckendes Kind, welches natürlich auf Mamas Schoß hockt. Damit ist die Rollen­verteilung geklärt: Das Kind gehört der (allein­erziehenden) Mutter und der entsorgte Vater hat das Mutter-Kind-Idyll zu finanzieren.

Tut er’s nicht, wird der Gerichts­voll­zieher seinen Lohn pfänden. Sollte der Mann dann wütend ausrasten, dann wird nach ihm gefahndet und das Weltbild „Er ist der Täter und Sie das Opfer“ ist wieder in Ordnung.

zurückDie despotische Tendenz des Geldunterhalts

Georg Simmel weist in seinem Werk „Philosophie des Geldes“ darauf hin, dass despotische Tendenzen sich u. a. in der Reduktion aller Verpflichtungen auf Geldleistungen zeigen und leitet das aus prinzipiellen Zusammenhängen her:

„Der Begriff des Zwanges wird meistens in ganz ungenauer und schlaffer Weise angewendet. Man pflegt zu sagen, daß jemand "gezwungen" sei, den zu seinem Handeln die Androhung oder Befürchtung einer sehr schmerzlichen Konsequenz für den Unter­lassens­fall, einer Strafe, eines Verlustes usw. bestimme. Tatsächlich liegt in allen solchen Fällen ein wirklicher Zwang niemals vor, denn wenn jemand gewillt ist, jene Konsequenzen auf sich zu nehmen, so steht ihm das Unterlassen der Handlung, die damit erzwungen werden soll, völlig frei. […] Es ist deshalb ganz ungenau, wenn man vom Staate sagt, er erzwinge die Befolgung seiner Gesetze. Er kann tatsächlich niemanden dazu zwingen, seiner Militärpflicht zu genügen oder das Leben und Eigentum andrer zu achten oder ein Zeugnis abzulegen, sobald der Betreffende nur bereit ist, es auf die Strafen für die Gesetzes­verletzung ankommen zu lassen; was der Staat in diesem Falle erzwingen kann, ist nur, daß der Sünder diese Strafen erdulde. Nur in Hinsicht auf eine einzige Gesetzes­kategorie ist der Zwang zur positiven Erfüllung möglich: auf die Steuerpflicht. Die Erfüllung derselben (wie die der geldwerten privat­recht­lichen Verpflichtungen) kann allerdings im strengsten Sinne des Wortes erzwungen werden, indem dem Pflichtigen der betreffende Wert mit Gewalt abgenommen wird. Und zwar erstreckt sich dieser Zwang wirklich nur auf Geldleistung, nicht einmal auf ökonomische Leistungen irgendeiner anderen Art. Wenn jemand zu einer bestimmten Natural­lieferung verpflichtet ist, so kann er gerade dies Bestimmte, wenn er es eben unter keinen Umständen produzieren will, zu liefern niemals wirklich gezwungen werden; wohl aber kann irgend etwas anderes, was er besitzt, ihm weggenommen und zu Gelde gemacht werden. Denn jedes solche Objekt hat Geldwert und kann in dieser, wenn auch vielleicht in keiner einzigen anderen Beziehung für jenes eintreten. Die despotische Verfassung, die die Unbedingtheit des Zwanges den Untertanen gegenüber erstrebt, wird deshalb am zweckmäßigsten von ihnen gleich von vornherein nur Geldleistungen verlangen. Der Geldforderung gegenüber gibt es überhaupt denjenigen Widerstand nicht, den die Unmöglichkeit, anderweitige Leistungen absolut zu erzwingen, gelegentlich des Anspruchs auf solche erzeugen mag. Es ist deshalb von innerlicher und äußerlicher Nützlichkeit, ein Quantum von Forderungen, denen gegenüber jegliche Art von Widerstand zu befürchten ist, auf bloßes Geld zu reduzieren. Vielleicht ist dies einer der tiefgelegenen Gründe, weshalb wir im allgemeinen das despotische Regime oft mit einer Begünstigung der Geldwirtschaft verbunden sehen.“ [2]

Obwohl es Georg Simmel in seiner „Philosophie des Geldes“ nicht um Familie geht, so wird doch in seiner allgemeinen Form die Rolle des Geldes und des Gerichts­voll­ziehers bei der Familien­zerstörung deutlich. Die Despotie des Staates besteht im Familienrecht darin, die Bindung des Vaters zu seinem Kind (nach einer Scheidung) auf den Rechts­anspruch einer Geldleistung zu reduzieren. Dem Vater ist es dabei nicht gestattet, seine Versorgungs­pflicht gegenüber dem Kind durch eigene Betreuung nachzukommen (= Natural­leistung). Selbst wenn die kindbesitzende Mutter dem Vater die Betreuung gestattet, so zwingt der Staat dem Vater trotzdem die volle Geldleistung (= Unterhalt) zusätzlich ab. Dies geschieht in letzter Konsequenz durch den Gerichts­voll­zieher, dessen Folter­instrumente der Familien­inquisition zunächst in der Konto- und Lohn­pfändung bestehen. Allein damit kann ein unterhalts­pflichtiger Mann schon beruflich und ökonomisch vernichtet werden. Weil dagegen kein Widerstand möglich ist, ist auch der Begriff Zahlsklave angemessen. Um über die verfügbare Geldmittel hinaus Leistungen abzupressen, sind Pfändungen und Zwangs­ver­steigerungen von Auto, Wohnungs­einrichtung und Haus möglich. Ein unterhalts­pflichtiger Mann (wobei jeder verheirateter Mann ein potentieller Zahlsklave ist) kann so jederzeit in die Mittel­losigkeit gepfändet werden, wenn er die vom Staat in Gestalt seiner Richter festgelegten Transfer­leistungen erwirtschaftet.

Drei Gedankengänge seien herausgearbeitet:

  1. Die Zerstörung der Familie durch die Reduzierung familiärer Beziehungen auf Geldforderungen:
    Die Reduzierung einer Vater-Kind-Beziehung auf eine Geldleistung, die vom Staat durch seine Richter festgesetzt und durch seine Gerichts­voll­zieher garantiert wird, ist Teil der Zerstörung der Familie durch ihre Verrechtlichung. Das Wohl des Kindes wird in der Höhe einer Geldleistung bemessen, die ein männlicher Arbeits­sklave erwirtschaften muss. Zusammen­fassend hat der Staat im Ergebnis in wenigen Jahrzehnten aus einer autonomen Familie eine staatlich definierte Bedarfs­gemein­schaft gemacht und aus einem Familien­ober­haupt einen Zahlsklaven. Ob diese Situation der Frau zum Vorteil ist, steht dahin, denn immerhin hat sie sich mit der Ausbootung des Ehemannes und Vater ihrer Kinder faktisch zum Mündel des Staates gemacht.
  2. Die Rolle des Gerichts­voll­ziehers als ausführendes Organ der staatlich verordneten Familien­zerstörung:
    Die Arbeits­werkzeuge des Gerichts­voll­ziehers sind zunächst die Konto- und Lohn­pfändung. Allein damit kann ein unterhalts­pflichtiger Mann beruflich und ökonomisch vernichtet werden. Weil dagegen kein Widerstand möglich ist, ist auch der Begriff Zahlsklave angemessen. Um Leistungen abzupressen, die über direkt verfügbaren Geldmittel hinausgehen, sind Pfändungen und Zwangs­ver­steigerungen von Auto, Wohnungs­einrichtung und Haus möglich. Gleich der Schreckung im Inquisitions­verfahren zeigt der Gerichts­voll­zieher dem unterhalts­pflichtigen Mann zunächst seine Folter­instrumente, bevor er sie anwendet. Damit soll der Mann eingeschüchtert und genötigt werden, die von ihm verlangten Zwangsgelder „freiwillig“ zu erwirtschaften und abzuliefern. Und gleich der mittel­alter­lichen Inquisition gibt es auch für den Mann in der Neuzeit kein Entrinnen und keine Gnade. Ein unterhalts­pflichtiger Mann (wobei jeder verheirateter Mann ein potentieller Zahlsklave ist) kann so jederzeit in die Mittellosigkeit gepfändet werden, wenn er die vom Staat in Gestalt seiner Richter festgelegten Transfer­leistungen nicht erwirtschaftet.
  3. Die Konsequenzen für einen Unterhalts­sklaven:
    Angesichts sinkender Reallöhne und stetig steigende Unterhaltslasten (allein 2010 wurde der Unterhalt für Kinder pauschal um 13 % angehoben[3]) wird es für immer mehr unterhalts­pflichtige Männer schwierig bis unmöglich, ein Einkommen zu erwirtschaften (Mangelfall), dass ihnen ein Leben über Sozial­hilfe­niveau erlaubt. Je näher jemand an die Sozial­hilfe­grenze herunter­gepfändet wird, desto geringer wird die Motivation sein, die aus dem Leistungs­prinzip kommt. Die Konsequenz für die Unterhalts­sklaven wird sein, sich dem Zwangssystem (wie auch immer) zu entziehen.
zurückStaatliche Unter­halts­maximierung heute, kirchliche Inquisition gestern

„Psychologie der Folter“: „Sprich nicht davon, dass Opfer gefoltert werden, sondern dass ihnen geholfen wird, das Richtige zu tun.“ (Aus: Psychologie der Folter [4])

Die Rechtsunsicherheit in einem Inquisitions­verfahren bestand (unter anderem) in der Verschmelzung der unabhängigen Instanzen Richter, Ermittler, Kläger und Verteidiger zu einem allmächtigen klerikalen Inquisitions­richter.[5]

Das Verfahren war ein Geheimverfahren. Der heute selbst­verständliche Grundsatz der Öffentlichkeit galt nicht. Speziell aufgrund der Tatsache, dass das Verfahren vollständig in der Hand des Inquisitions­richters lag, drohte Gefahr, dass ohne die öffentliche Kontrolle nicht die Wahrheit, sondern ein vorgefasstes Ergebnis angestrebt und erreicht wurde. Es bestand keine Neutralität des Richters zum Ergebnis der Ermittlungen, auf dem sein Urteils­spruch beruhte, schließlich hatte er selbst diese Ermittlungen angeordnet und durchgeführt.

Heutzutage wird so mit Unternehmern und Eigentümern von Firmen verfahren, wenn diese unterhalts­pflichtig werden. Selbständige sind die besten Klienten der Jugendämter und Familien­gerichte. Der Beiständin des Jugendamtes tropft der Speichel unkontrolliert aus dem Mund, wenn sie hört, dass der Unterhaltspflichtige selbständig ist. Die „inquisitorische“ Schlussfolgerung lautet: Selbständig = „der rechnet sich arm“ = „je höher der Druck, desto mehr Unterhalt spritzt raus“.

Der Selbständige hat zur Unterhalts­berechnung alle Firmen­unterlagen, Gewinn­berechnungen der letzten drei Jahre und weitere relevante Unterlagen vorzulegen. Es versteht sich von selbst, dass eine niedrig qualifizierte Beiständin eine Betriebs­abrechnung nicht lesen kann und auch Begriffe wie Deckungs­beiträge, Rück­stellungen und Investitionen für sie Fremdwörter sind. Die Unterhaltshöhe wird mit 100%iger Sicherheit falsch berechnet und der Gang zum Gericht ist unausweichlich. Die Beiständin verklagt den Selbständigen, das kostet dem Jugendamt natürlich nichts, aber der Selbständige benötigt einen teuren Anwalt. Das ist die Realität von heute.

Gerade für Klein­unter­nehmer und Familien­betriebe mit wenigen Angestellten und mit der üblicherweisen geringen Kapitaldecke, wird und kann die nach dem Unter­halts­maximierungs­prinzip festgelegte Unterhaltshöhe in seiner Existenz bedrohen. Der Unternehmer muss sich fragen, ob er die diese Unterhaltshöhe durchhält und ob nicht vielleicht andere Maßnahmen notwendig sind.[6]

Und gerade so, wie im Mittelalter die mit der Inquisition befassten Personen im Wirtshaus Trinkgelage feierten, die sie sich von Opfern ihrer Inquisitions­verfahren finanzieren ließen, so halten sich heute die mit der Familien­zerstörung befassten Helfers­helfer an unterhalts­pflichtig gemachten Leistungs­trägern schadlos.



[1] Peter Sloterdijk, in: „Metamorphosen des Mehrwerts“, sat1 am 18. Mai 2008 um 23:35 Uhr
[2] Georg Simmel: „Philosophie des Geldes“ (1900): Die Erzwingbarkeit
[3] WikiMANNia: Düssel­dorfer Tabelle
[4] Wikipedia: Psychologie der Folter
[5] Wikipedia: Rechtsunsicherheit durch das Inquisitionsverfahren
[6] Deutschlandflucht: Der Unternehmer und der Unterhalt