Richter sind in Familienangelegenheiten inkompetent. So werden sie zu Erfüllungsgehilfen des Jugendamtes.
Mitarbeiterinnen des Jugendamtes stehen mit dem Richter in einem symbiotischen Verhältnis. Sie stützen sich gegenseitig und bestärken sich in der Überzeugung, ethisch und moralisch richtig zu handeln.[1]
Dass diese Beobachtung nicht zufällig ist, zeigt sich in einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 19. Dezember 2007:
„Bundesjustizministerin Zypries will eine reibungslose Kooperation der Familien- und Jugendgerichte mit den Jugendämtern zum Wohle gefährdeter Kinder und Jugendlicher sicherstellen. Staatliches Handeln gegenüber Eltern und Kindern in schwierigen Lebenssituationen sollte stets aufeinander abgestimmt und widerspruchsfrei sein.“
Hier wird ganz offen der Schulterschluss zwischen eigentlich getrennten und voneinander unabhängigen Staatsgewalten gefordert. Eine Instanz der Exekutive (das Jugendamt) soll mit einer Instanz der Judikative (dem Familiengericht) widerspruchsfrei zusammen arbeiten. Die dritte Staatsgewalt, die Legislative, beschloss im April 2008 die Gesetzesänderungen, die das gemeinsame Vorgehen von Jugendämtern und Familiengerichten gegen Familien noch weiter stärkten. Für die entsprechenden Entscheidungen ist es nicht einmal nötig, dass das Jugendamt überhaupt irgendeine Kindeswohlgefährdung durch die Erziehungsberechtigten darlegt oder herbeiredet, geschweige denn beweist. Zunehmend werden Eltern auf der Grundlage dubioser Kriterien als nicht erziehungsfähig abgestempelt und damit der Kindesentzug begründet.
Das deutsche Rechtssystem weist darüber hinaus folgende Besonderheit auf: Jugendämter rufen das Familiengericht an, wenn deren Amtsperson der Meinung ist, dass den Eltern das Sorgerecht oder Teile davon entzogen werden sollen bzw. Eltern gezwungen werden sollen, die vom Jugendamt beschlossenen „Hilfen“ zu akzeptieren. Wenn die Eltern vorher schon dem Willen des Amtes zugestimmt haben, wird die Anrufung des Gerichts überflüssig. Die Eltern stellen einen „Hilfeantrag“ und das Kind kommt auch ohne Gerichtsbeschluss ins Heim oder die beauftragte Einrichtung wird auch ohne Gerichtsbeschluss in der Familie tätig. Das Gericht wird also nur dann angerufen, wenn das Jugendamt seinen Willen gegen Kritik und Widerstände der Eltern durchsetzen will. Das heißt dann auch ganz offiziell „Gerichtshilfe“. Das Jugendamt ruft das Gericht um Hilfe an und stellt einen Antrag auf Anhörung gemäß § 1666 BGB. Trotzdem gilt das Jugendamt im Gerichtsverfahren nicht als antragstellende Verfahrenspartei. Jugendamt und Eltern sitzen sich zwar vor Gericht gegenüber wie Antragssteller und Antragsgegner, oder wie in anderen Bereichen Kläger und Beklagte. Das antragstellende Jugendamt hat vor Gericht eine andere Funktion, die dem eines Zeugen oder Sachverständigen gleichgestellt wird. So wird aus einem Antragsteller plötzlich eine angeblich objektive Instanz, die in einer beratenden Funktion das Gericht in der Entscheidungsfindung unterstützen soll.
Der rechtsstaatliche Grundsatz der Unabhängigkeit von Richtern wird aufgegeben, wenn das Jugendamt Antragsteller, also de facto Verfahrenspartei ist, und sich gleichzeitig widerspruchsfrei mit dem Richter abstimmt. Genauso könnte künftig ein Kläger gleichzeitig als objektiver Zeuge und fachkundiger Gutachter in eigener Sache bestellt werden, um gemeinsam mit dem Richter dann widerspruchsfrei sein Klagebegehren – egal ob berechtigt oder nicht – gegenüber dem Beklagten durchzusetzen. Eine solche Forderung widerspricht grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien. Bürger werden gegenüber einer Behörde vollkommen wehrlos gestellt und das Gericht zum Erfüllungsgehilfen dieses Amtes gemacht.
Das Kräfteverhältnis von Jugendamt einerseits und Eltern vor Gericht andererseits könnte ungleicher nicht sein. Auf der einen Seite die gerichtserfahrenen, angeblich objektiven und fachkundigen JugendamtsmitarbeiterInnen, auf der anderen Seite die unerfahrenen, subjektiven, oft verzweifelten und angeblich nicht fachkundigen Eltern. Familiengerichte entscheiden nur selten gegen den Antrag oder die Empfehlungen der Jugendämter. Da es sich hier regelmäßig um Entscheidungen handelt, die die Zukunft betreffen und von den SachbearbeiterInnen der Jugendämter generell angenommen wird, sie seien kompetent und objektiv, haben Eltern kaum eine Chance. Richter sind schließlich keine Pädagogen und verlassen sich dann auch gerne auf die Bewertung der „Fachkraft“. Da bei einer Entscheidung für die Zukunft niemals etwas mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist kaum ein Richter bereit, die Verantwortung für eine Entscheidung gegen den Antrag oder die Empfehlung des Jugendamtes zu übernehmen. Bei Übereinstimmung mit dem Jugendamt ist der Richter auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Die Möglichkeit, dass eine solche Entscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit sehr negative und oft lebenslange Folgen für das Kind und seine Familie haben kann, bleibt ebenso unberücksichtigt wie der Fakt, dass auch JugendamtsmitarbeiterInnen sich verrennen können, Fehlinterpretationen unterliegen und sich von eigenen psychischen Befindlichkeiten und Bedürfnissen leiten lassen. Die vage Vermutung einer künftigen Gefährdung eines Kindes in seiner Familie kann schon zur Rechtfertigung ausreichen, dem Kind Schaden durch die Trennung von seinen Eltern zuzufügen.
Ein weiterer Aspekt der Jugendamtsmacht ist die Tatsache, dass Familiengerichte gegenüber dem Jugendamt nicht weisungsbefugt sind. Umgekehrt haben Jugendamtsanträge – aufgrund der dargelegten Umstände – fast den Charakter von Weisungen. Fachliche und pädagogische Entscheidungen von JugendamtsmitarbeiterInnen entziehen sich vollkommen der gerichtlichen Korrektur. Ob das jugendamtliche Vorgehen oder Unterlassen rechtliche Vorschriften verletzt, wird vom Familiengericht nicht überprüft, denn das fällt nicht in seine Kompetenz. Deshalb ist es auch sinnlos, sich beim Familiengericht darüber zu beschweren, wenn das Amt sich nicht an vor Gericht getroffene Vereinbarungen hält. Auch ist der Tatbestand der Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt nirgends vorgesehen.[2]
Jugendämter unterliegen somit de facto keiner richterlichen Kontrolle.
[1] Peter Strawanza: „Ware Kind. Wie man in Deutschland Kinder enteignet und die Scheidungsmafia Milliardengewinne abzockt.“, Selbstverlag 2008, ISBN 3-00-024255-4, S. 60
3.1.7.4. Die amputierte Justiz
Richter sind in Familienangelegenheiten inkompetent. So werden sie zu Erfüllungsgehilfen des Jugendamtes.
Mitarbeiterinnen des Jugendamtes stehen mit dem Richter in einem symbiotischen Verhältnis. Sie stützen sich gegenseitig und bestärken sich in der Überzeugung, ethisch und moralisch richtig zu handeln.[1]
Dass diese Beobachtung nicht zufällig ist, zeigt sich in einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 19. Dezember 2007:
Hier wird ganz offen der Schulterschluss zwischen eigentlich getrennten und voneinander unabhängigen Staatsgewalten gefordert. Eine Instanz der Exekutive (das Jugendamt) soll mit einer Instanz der Judikative (dem Familiengericht) widerspruchsfrei zusammen arbeiten. Die dritte Staatsgewalt, die Legislative, beschloss im April 2008 die Gesetzesänderungen, die das gemeinsame Vorgehen von Jugendämtern und Familiengerichten gegen Familien noch weiter stärkten. Für die entsprechenden Entscheidungen ist es nicht einmal nötig, dass das Jugendamt überhaupt irgendeine Kindeswohlgefährdung durch die Erziehungsberechtigten darlegt oder herbeiredet, geschweige denn beweist. Zunehmend werden Eltern auf der Grundlage dubioser Kriterien als nicht erziehungsfähig abgestempelt und damit der Kindesentzug begründet.
Das deutsche Rechtssystem weist darüber hinaus folgende Besonderheit auf: Jugendämter rufen das Familiengericht an, wenn deren Amtsperson der Meinung ist, dass den Eltern das Sorgerecht oder Teile davon entzogen werden sollen bzw. Eltern gezwungen werden sollen, die vom Jugendamt beschlossenen „Hilfen“ zu akzeptieren. Wenn die Eltern vorher schon dem Willen des Amtes zugestimmt haben, wird die Anrufung des Gerichts überflüssig. Die Eltern stellen einen „Hilfeantrag“ und das Kind kommt auch ohne Gerichtsbeschluss ins Heim oder die beauftragte Einrichtung wird auch ohne Gerichtsbeschluss in der Familie tätig. Das Gericht wird also nur dann angerufen, wenn das Jugendamt seinen Willen gegen Kritik und Widerstände der Eltern durchsetzen will. Das heißt dann auch ganz offiziell „Gerichtshilfe“. Das Jugendamt ruft das Gericht um Hilfe an und stellt einen Antrag auf Anhörung gemäß § 1666 BGB. Trotzdem gilt das Jugendamt im Gerichtsverfahren nicht als antragstellende Verfahrenspartei. Jugendamt und Eltern sitzen sich zwar vor Gericht gegenüber wie Antragssteller und Antragsgegner, oder wie in anderen Bereichen Kläger und Beklagte. Das antragstellende Jugendamt hat vor Gericht eine andere Funktion, die dem eines Zeugen oder Sachverständigen gleichgestellt wird. So wird aus einem Antragsteller plötzlich eine angeblich objektive Instanz, die in einer beratenden Funktion das Gericht in der Entscheidungsfindung unterstützen soll.
Der rechtsstaatliche Grundsatz der Unabhängigkeit von Richtern wird aufgegeben, wenn das Jugendamt Antragsteller, also de facto Verfahrenspartei ist, und sich gleichzeitig widerspruchsfrei mit dem Richter abstimmt. Genauso könnte künftig ein Kläger gleichzeitig als objektiver Zeuge und fachkundiger Gutachter in eigener Sache bestellt werden, um gemeinsam mit dem Richter dann widerspruchsfrei sein Klagebegehren – egal ob berechtigt oder nicht – gegenüber dem Beklagten durchzusetzen. Eine solche Forderung widerspricht grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien. Bürger werden gegenüber einer Behörde vollkommen wehrlos gestellt und das Gericht zum Erfüllungsgehilfen dieses Amtes gemacht.
Das Kräfteverhältnis von Jugendamt einerseits und Eltern vor Gericht andererseits könnte ungleicher nicht sein. Auf der einen Seite die gerichtserfahrenen, angeblich objektiven und fachkundigen JugendamtsmitarbeiterInnen, auf der anderen Seite die unerfahrenen, subjektiven, oft verzweifelten und angeblich nicht fachkundigen Eltern. Familiengerichte entscheiden nur selten gegen den Antrag oder die Empfehlungen der Jugendämter. Da es sich hier regelmäßig um Entscheidungen handelt, die die Zukunft betreffen und von den SachbearbeiterInnen der Jugendämter generell angenommen wird, sie seien kompetent und objektiv, haben Eltern kaum eine Chance. Richter sind schließlich keine Pädagogen und verlassen sich dann auch gerne auf die Bewertung der „Fachkraft“. Da bei einer Entscheidung für die Zukunft niemals etwas mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist kaum ein Richter bereit, die Verantwortung für eine Entscheidung gegen den Antrag oder die Empfehlung des Jugendamtes zu übernehmen. Bei Übereinstimmung mit dem Jugendamt ist der Richter auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Die Möglichkeit, dass eine solche Entscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit sehr negative und oft lebenslange Folgen für das Kind und seine Familie haben kann, bleibt ebenso unberücksichtigt wie der Fakt, dass auch JugendamtsmitarbeiterInnen sich verrennen können, Fehlinterpretationen unterliegen und sich von eigenen psychischen Befindlichkeiten und Bedürfnissen leiten lassen. Die vage Vermutung einer künftigen Gefährdung eines Kindes in seiner Familie kann schon zur Rechtfertigung ausreichen, dem Kind Schaden durch die Trennung von seinen Eltern zuzufügen.
Ein weiterer Aspekt der Jugendamtsmacht ist die Tatsache, dass Familiengerichte gegenüber dem Jugendamt nicht weisungsbefugt sind. Umgekehrt haben Jugendamtsanträge – aufgrund der dargelegten Umstände – fast den Charakter von Weisungen. Fachliche und pädagogische Entscheidungen von JugendamtsmitarbeiterInnen entziehen sich vollkommen der gerichtlichen Korrektur. Ob das jugendamtliche Vorgehen oder Unterlassen rechtliche Vorschriften verletzt, wird vom Familiengericht nicht überprüft, denn das fällt nicht in seine Kompetenz. Deshalb ist es auch sinnlos, sich beim Familiengericht darüber zu beschweren, wenn das Amt sich nicht an vor Gericht getroffene Vereinbarungen hält. Auch ist der Tatbestand der Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt nirgends vorgesehen.[2]
Jugendämter unterliegen somit de facto keiner richterlichen Kontrolle.