Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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4.2.1. Flickwerk-Familie

Menschen haben immer zu Formen des Zusammenlebens gefunden und dies wird auch in Zukunft so sein, auch wenn die Familie als Form des Zusammenlebens in die Krise geraten ist. Das Leben lässt sich nicht so einfach verwalten, denn das Leben ist immer stärker als (rechtliche) Gesetze. Gesetze sind wie Deiche, welche die Flut bändigen sollen. Aber wenn der Deich ein Staudamm ist, dann wird das Leben mit aller Macht darüber hinweg­schwemmen und seinen eigenen Weg suchen.

Dieses Kapitel beschreibt die Verrechtlichung der Beziehungen durch die Einmischung des Staates, für die Anwendung des Familienrechts auf Nichtfamilien siehe Kapitel 2.9..


Die vielfältige Bedrohungslage der Familie wurde bereits in den Kapiteln Familienrecht und Familien­zerstörer dargelegt. Wer sich für die schwierige Situation der Familie interessiert, sieht die Familie einem verwirrenden Netz von Anfeindungen ausgesetzt. Das Kernproblem scheint die Verrechtlichung der Familie zu sein, auf die Karl Albrecht Schachtschneider in seinem Aufsatz Rechtsproblem Familie hinweist und die zu einer Verstaatlichung der Familien­ver­hältnisse führt. Diese Verrechtlichung und Verstaatlichung scheint für die Auflösung der familiären Strukturen maßgeblich verantwortlich zu sein.

Durch die fortgesetzte Einmischung des Staates wird der Intim­bereich der Familie immer kleiner, familiäre Beziehungen werden durch einzelne Rechts­verhältnisse aufgelöst. Der Weg der 1968er-Bewegung, durch Auflösung bürgerlicher Familien­ver­hältnisse zu mehr individueller Freiheit gelangen zu wollen, erweist sich als fataler Irrtum. Gerade dadurch, dass der Staat immer tiefer in die Familie eingreift und so die intimsten Lebens­bereiche seiner Bürger reglementiert und kontrolliert, gehen individuelle Autonomie und Freiheit verloren.[1]

zurückDer staatliche Schutz von Ehe und Familie ist eine Chimäre

Der deutsche Staat schützt die Familie nicht so, wie es die Autoren des Grundgesetzes mit dem Schutz durch die staatliche Gemeinschaft in Artikel 6 formuliert haben. Im Gegenteil: Statt die Familie zu schützen, hat sich der Staat die Definitions­gewalt darüber angeeignet, was er unter dem Begriff „Familie“ verstanden wissen will. Und das, was der Staat (in seinen Gesetzen, Verwaltungs­vor­schriften und der Rechtspraxis) dann unter Familie versteht, schützt er dann bzw. fördert es. Der Ausspruch „Familie ist da, wo Kinder sind“ [2] ist nur ein ober­flächlicher Ausdruck dessen, was der Staat seinen Bürgern zumutet. Der Staat in Gestalt seiner Politiker und handelnden Organe belügt seine Bürger und führt sie in die Irre.

„Eigentlich geht es nur um eins: Geld abgreifen“

Das Ganze fängt damit an, dass kein Bürger mit Heirats­absichten wirklich weiß, was für einen Vertrag er mit einer Eheschließung eigentlich eingeht und in welcher Tragweite er sich damit selbst entmündigt und in die Willkür der Staatsgewalt begibt. Welcher Bürger ist sich vor der Scheidung denn wirklich im Klaren über die „Vertrags­klauseln“, die sich in etwa 1000 sich oft ändernde Paragraphen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichts­urteile für alle möglichen Ehe-/Trennungs­details nieder­schlagen, geschweige denn über die Konsequenzen und Implikationen derselben? Denn seit 1968er, Feministinnen und Konstruktivisten die Schalthebel der Macht übernommen haben, ist im Familienrecht nichts mehr so wie es scheint. Die Lebens­wirklichkeit wurde weitgehend um- und neu definiert.

Im Prinzip müsste ein Heirats­williger Jura studiert haben, um sich der Herausforderung – das Familienrecht für seine persönliche Lebens­situation auszudeuten – stellen zu können. Doch selbst das würde ihm nichts helfen, weil der Staat die Spielregeln ständig ändert (das Parlament über die Gesetz­gebung und die Justiz über die Recht­sprechung). Das bedeutet im Klartext, was heute noch vom Risiko vertretbar erscheint, kann mit der nächsten Gesetzes­änderung oder BGH-Urteil in ein unkalkulierbares Risiko umschlagen. Für den Mann, wohlgemerkt, dem Zahlesel der Nation. Frauen können sich derzeit darauf verlassen, dass sie für immer weniger Pflichten immer weitreichendere Rechte (meist Barunterhalt) bekommen. Überspitzt könnte man sagen, das Familienrecht verkommt dazu eine Versorgungs­maschine für Frauen mit Unter­halts­maximierungs­prinzip zu sein. Andere Partner sind die Schwiegereltern, deren neue Schwiegerkinder in einigen Konstellationen ihnen gegenüber unterhalts­pflichtig werden.[3]

Desweiteren wird mit irreführenden Begriffen Inhalte verschleiert. Genderismus und Gleich­stellungs­politik verschleiern, dass sich dahinter Frauen­bevorzugung und ein gesell­schaft­licher Verteilungs­kampf zugunsten von Frauen verbirgt. Der Begriff Lebens­partner­schafts­gesetz verschleiert, dass per Gesetzgebung der Familien­begriff neu definiert wird. Im Sozialrecht verschleiert der Begriff Bedarfs­gemeinschaft, dass der Staat willkürlich Menschen zu einer familiären Wirtschafts­gemein­schaft erklärt. Der Staat spricht dabei von „ehe­ähnlicher“ Gemein­schaften, um mit einer juristischen Spitz­findigkeit das „Zwangs­heirats­verbot“ zu umgehen, denn nach § 1312 BGB haben beide Partner vor einem Standes­beamten persönlich zu erscheinen und die Einwilligung in die Ehe einzeln zu bekunden. Auch ist gemäß 240 Absatz 4 Satz 1 Straf­gesetz­buch (StGB) ein schwerer Fall der Nötigung gegeben, wenn jemand eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt.

Der deutsche Staat macht ein großes Bohai um angebliche oder tatsächliche Zwangs­heiraten unter türkisch­stämmigen Migranten.[3] Das hält ihn allerdings nicht davon ab, formal unverheirateten Bürger ungefragt (also zwangsweise) eheliche Pflichten aufzubürden.

§ 7 Absatz 3a SGB II
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.

Der § 7 Absatz 3a SGB II spielt auf § 1353 Absatz 1 BGB an:

§ 1353 BGB
Eheliche Lebens­gemein­schaft
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebens­gemein­schaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

Hinter der Vermutung im Sozialgesetzbuch (SGB) steht also die Unterstellung des Staates, dass Bürger in einer ehelichen Einstehens- und Lebens­gemein­schaft leben. Die Eheschließung verkommt dabei zu einem Verwaltungsakt. Erstens verstößt hier der Staat gegen das Bürgerrecht, nicht zu einer Ehe gezwungen zu werden. Zweitens ist es bigott, dass der Staat seinen Bürgern (seien sie nun türkischer Abstammung oder nicht) etwas vorwirft, was er selbst praktiziert. Drittens, und das ist jetzt das entscheidende, maßt sich der Staat an darüber bestimmen zu wollen, wie Familien die Ehe­anbahnung ihrer Kinder organisieren. Statt also, wie im Grundgesetz festgelegt, die Familie zu schützen, greift der Staat massiv in die Autonomie der Familie ein. Was als Zwangsheirat diffamiert wird, ist beim näheren Hinsehen in aller Regel ja eine arrangierte Ehe. Der dahinter stehende Gedanke der Vernunftehe hat ja, mit der Absicht stabile Familien­ver­hältnisse zu schaffen, an sich nichts Anrüchiges an sich. Im Gegenteil, eine kluge und nüchterne Wahl des Ehepartners ist durchaus ein geeignetes Mittel für eine stabile Beziehung und damit eine sinnvolle präventive Maßnahme für den Schutz der Familie. Tatsächlich ist die arrangierte Ehe in vielen Teilen der Welt immer noch die Norm.[4]

„Die Familie soll als Ordnungsmacht ausgeschaltet werden.“

Allein, im Westen gilt diese Familien­politik offenbar nicht mehr als „politisch korrekt“. Der Staat greift massiv in die Familien­strukturen ein unter dem Vorwand, die Rechte des Individuums schützen[5] und die Gleich­berechtigung der Frau herbeiführen[6] zu wollen. Durch den Nebel der Staats­propaganda geblickt ist aber zu erkennen, dass es um die Ausschaltung der Institution Familie als Konkurrenz zum Staat geht. Der Anspruch des Staates geht dahin, die Untertanen oder Bürger einzeln an sich zu binden[7], zu homogenisieren und dabei die Ordnungsmacht auch in der Familie allein für sich zu beanspruchen. Damit beseitigt der Staat das wohl wichtigste Element der Gewalten­teilung und entwickelt sich zum totalen Staat.[8] Die Familie war und ist Konkurrent im Anspruch an Loyalität und Gehorsam. Das will der moderne westliche Staat nicht hinnehmen. Das diese Entwicklung zu einem Verlust von Autonomie, Freiheit und Selbst­verwaltung führt, ist offensichtlich. Die von westlichen Staaten Propagierung individueller Freiheit führt aus der familiären Bindung in die Abhängigkeit vom Staat (vgl. Sozialpolitik).

zurückOrwellsche Sprachverwirrung über den Bedeutungs­inhalt von Ehe und Familie

Im Ergebnis kann Familie alles oder nichts sein, so wie es dem Gesetzgeber oder der Recht­sprechung gerade gefällt. Wird jedoch der Begriff „Familie“ situativ mit beliebigen Inhalten willkürlich gefüllt, dann ist in der Konsequenz völlig unklar, was Familie eigentlich ausmacht. Damit nähert sich die Gesellschaft einer orwellschen Sprachlosigkeit, in der Neusprech jede inhaltlich sinnvolle Verständigung verunmöglicht, weil die Begriffe ihres natürlichen Sinngehaltes entleert sind. So wie der Naturwissenschaftler bei der Untersuchung der Rille einer altmodischen Langspielplatte die Musik nicht mehr findet, so geht den Juristen im Familienrecht die Familie abhanden.

Man kann es auch anders ausdrücken: Mit der Überführung von Familien­bindungen in Rechts­beziehungen geht der Gesellschaft die Familie verloren. Im ersten Kapitel wurde bereits ausgeführt, dass sich die Familie als private Institution durch die Abwesenheit des Staates charakterisiert und der familiäre Zusammenhalt durch Bindung und Ethik und nicht durch Gesetz und Strafbefehl gewährleistet wird. Die Verrechtlichung der Familie, die Überführung von familiären Bindungen in Rechtsverhältnisse führt zu einem Verlust von familiärer Autonomie und persönlicher Freiheit und zu einer Zunahme staatlicher Einmischung in private Sphären bis hin zu totalitären Strukturen.

zurückDer Staat ersetzt zunehmend die Familie

Die Familien­politik, die Gesetzgebung und die Recht­sprechung haben in den letzten Jahrzehnten de facto einige Familienfunktionen per Gesetz zu staats­bürgerlichen Pflichten der Bürger gemacht und den Rest der Institution Familie praktisch geschleift. Mit der Abschaffung des Haus­vorstandes wurde der Familie praktisch der Kopf abgeschlagen, angeblich weil es mit der Gleich­stellung der Frau nicht vereinbar war. Doch wenn das aus geschlechts­politischen Gründen nicht haltbar ist, warum darf dann in Person Angela Merkels eine Frau allein einen ganzen Staat regieren? Die Abschaffung des Haus­vorstandes in der Familie kommt in Deutschland der Abschaffung des Kanzlers oder in anderen Ländern des Premiers oder Präsidenten gleich. Das Ehe­gatten­splitting im Steuerrecht abschaffen würde das Ehe der Ehe als Wirtschafts­gemein­schaft bedeuten. Mit der Änderung des Strafgesetzes über „Vergewaltigung in der Ehe“ bestreitet der Staat, dass die Ehe eine Intim­gemeinschaft ist. Bei jedem Geschlechtsakt in der Ehe sitzt jetzt der Staats­anwalt mit auf der Bettkante. Die intime Beziehung eines Ehemannes zu seiner Ehefrau wurde damit auf eine Stufe mit der Beziehung eines Freiers zur Prostituierten gestellt. Mit dem Wohnungs­zuweisungs­gesetz wurde die Oberhoheit der ehelichen Wohnung auf staatliche Organe übertragen. Mit dem Scheidungsgesetz von 1976 wurde die Charakterisierung der Ehe als lebens­lange Gemeinschaft aufgehoben. Genau genommen entfiel damit die Geschäfts­grundlage für das Anerkennen von Ehe­gatten­unterhalt, Versorgungs­ausgleich und Übertragung von Renten­ansprüchen. Aber so konsequent wollte der Staat nicht sein, der Mann hat zwar nichts mehr zu sagen, aber alles zu finanzieren. Denn das ist das Letzte, was dem Mann aus der Institution Familie noch verblieben ist: Die Pflicht zum Unterhalt. Vorteile oder gar Rechte leiten sich davon für ihn aber nicht ab. Der Mann hat Zahlungen ohne jede Gegen­leistung zu leisten. Bei der Frau verbleibt das Recht auf Versorgung, Pflichten muss sie dafür aber nicht übernehmen.

Die Institution Familie, die laut Grundgesetz geschützt werden soll, ist inzwischen zu einer Fiktion geworden. In der Rechts­wirklich­keit werden verheiratete, geschiedene und un­ver­heiratete Frauen längst gleich­behandelt. Wenn aber alles gleich­behandelt wird, ist der Begriff Familie entbehrlich. Praktisch haben die schwanger gewordene Prostituierte und eine Besen­kammer-Affäre dieselben Ansprüche an einen Mann wie die Ehefrau. Das ist der Triumph der Gleichheits­agenten. Nicht laut gesagt wird dabei, dass Ehefrauen auf die Stufe von Prostituierten und Affären gestellt werden. Das allerdings Väter unehelicher Kinder in ihren Vater­rechten nicht gleich­gestellt werden, ist nur folgerichtig in einer frauen­zentrierten Rechts­ordnung, in der Richter offen zugeben bei der Straf­zumessung einen „Frauenrabatt“ für gerechtfertigt halten, „weil es Frauen im Leben schwerer haben und Strafen deshalb bei ihnen härter wirken“. Für eine offene und für alle verständliche Abschaffung der Familie setzt sich allerdings niemand ein, weil der Widerstand aus der Bevölkerung (noch) zu stark und die Bewältigung verfassungs­rechtlicher Grundsätze zu schwierig wäre. Andererseits beschränkt sich die Verteidigung der Familie bei Politikern aller Parteien auf rhetorische Sprechblasen. Offenbar muss eine Fiktion aufrecht­erhalten werden, denn mit dem offiziellen Wegfall der Familie würde sämtlichen Unter­halts­ansprüchen von verheirateten, geschiedenen und unverheirateten Frauen der Boden entzogen werden. Auf welche nacheheliche Solidarität und Versorgungspflicht des Mannes wollte der Staat sich stützen, wenn die Ehe offiziell abgeschafft wäre? Das geht natürlich nicht, denn die Tendenz geht schon lange zum Unter­halts­maximierungs­prinzip. Da ist für die HelferInnen­industrie in Form von Anwälten viel zu verdienen, die Juristen­kollegen im Parlament werden ihre frei­schaffenden Rechts­anwälte schon nicht hängen lassen. Und so wird der Versorgungs­schutz für die verlassene Ehefrau von damals auf die weggelaufene Geschiedene von heute und weiter auf Affären und gleich­geschlecht­liche Partner ausgeweitet. Wohin dieser Unterhalts- und Versorgungs­wahn noch führen soll, hat sich wohl kaum ein Verantwortlicher ernsthaft gestellt. Unter­halts­ansprüche aller Art, Versorgungs­ausgleich von Sachwerten und Renten­ansprüchen sind schon bei einer Trennung kompliziert. Bei ständig sich verändernden Patchwork-Verhältnissen und einer Vielzahl von Trennungen von Beziehungen mit und ohne Nachwuchs dürfte schnell die von der Justiz beherrschbare Komplexität übersteigen. Das unabwendbare Ergebnis dieser Entwicklung wird den vollständigen Verlust von Rechts­sicherheit sein. Man erinnere sich, die Institution Familie hatte die Aufgabe, ihren Mitgliedern Sicherheit zu geben und nicht in Rechts­unsicher­heit zu führen.

Schon heute sind die heutigen Familiengesetze und die dazugehörige Recht­sprechung für den Ehe­schließenden nicht zu überblicken. Das Risiko, das ein Mann mit einer Eheschließung eingeht, ist kaum mehr zu kalkulieren. Da während einer Ehe weitere Gesetzes­änderungen und neue Grund­satz­urteile dazukommen und auch für bestehende Ehen wirksam werden, werden Ehe und Familie für Männer zu einem untragbaren Risiko. Kein Mann sollte mehr heiraten, es sei denn, er hat soviel Geld, dass das damit verbundene Risiko für ihn keine Rolle spielt oder er als Hartz4-Empfänger eh nichts zu verlieren hat.

Auch wenn kein verschwörerisches System vermutet werden kann, so hat der Wahnsinn doch Methode. Jedem nüchtern denkenden Menschen müsste eigentlich klar sein, dass staatliche Strukturen niemals die Familie ersetzen werden können. Das Problem ist, wer sich mit den ideologischen Familien­gegnern anlegen will, der verdienenden HelferInnen­industrie und feministischen Lobbyistinnen.

Manch oberflächlich denkender Mensch könnte einwenden, dass nicht alle Frauen gleich seien und nicht alle Ehen geschieden würden. Mit eben diesem Denkansatz könnte man auch Sprengstoff, Schusswaffen und Panzer­fäuste in jedem Gemischt­waren­laden verkaufen, in der naiven Hoffnung, dass schon niemand damit Unfug anstellen würde. Genauso wenig kann man davon ausgehen, dass Frauen die ihnen vom Gesetz und Recht­sprechung offen­stehenden Möglichkeiten nicht für sich nutzen würden. Es einem Mann nicht zuzumuten, dass er unter dem Damokles­schwert eine Familie gründet, wo er nicht weiß, ob ihm morgen noch das Recht zugestanden wird, seine Kinder zu sehen und zu erziehen. Es ist heute in Deutschland leider so, dass es riskanter ist eine Familie zu gründen als mit der Mafia Geschäfte zu machen. Die Mafia hat zumindest noch einen Ehrbegriff, etwas, was Gesetzgeber und Recht­sprechung nicht kennen.[9]

zurückRegenbogenfamilie

Unter dem Begriff Regen­bogen­familie verstehen Schwulen- und Lesben­bewegung das Zusammenleben eines homo­sexuellen Paares mit Kindern. Insofern stellt die Regen­bogen­familie „nur“ eine Spezialform der Flickwerk-Familie dar. Das Modell Lebens­abschnitts­partnerschaft wird also um die Option der gleich­geschlecht­lichen Orientierung erweitert. Ihre Vertreter muten Kindern nicht nur wechselnde „Lebens­abschnitts­väter“ zu, sondern auch eine zweite Mutter als „Ersatz“ für einen Vater als männliche Bezugsperson. Verfechter eines Adoptionsrechts für homo­sexuelle Paare versteigen sich allerdings zu Aussagen wie „Die gleich­geschlecht­lichen Partner­schaften sind flexibler, partner­schaft­licher, demokratischer.“ und „Als Eltern schneiden homo­sexuelle Paare in mancherlei Hinsicht besser ab als hetero­sexuelle.“ [10]

zurückProblemfelder der Flickwerkfamilie

Früher war die Ehe als lebenslange Lebens­gemein­schaft die Regel und die Scheidung die Ausnahme. Heute, so scheint es, soll die Flickwerk-Familie zur Regel erhoben und die lebenslange Ehegemeinschaft zur Ausnahme werden. Der Focus schreibt in einem Artikel über Patchwork-Familien etwas flapsig in einer Bild­unter­schrift „Den Ehepartner kann man sich aussuchen – die Verwandtschaft gibt’s gratis dazu“, um schon im Text selbst diese naive Sicht der Dinge zu widerlegen. Stiefgeschwister sind untereinander weder verwandt noch verschwägert.[11] Möglicherweise hatte man früher die Dinge ein wenig tiefer bedacht, als man nicht­ehelichen Kindern einen anderen Status zuwies. Denn praktisch ist es nicht möglich, Kinder, die unterschiedlichen Lebens­zusammen­hängen entstammen, wirklich gleichzustellen.

Thema Erbrecht:

Angenommen, der Mann hat zwei Töchter mit in die Flickwerkehe gebracht, die Frau einen Sohn. Wenn der Mann vor der Frau stirbt (und kein Testament existiert), erbt die Ehefrau zur Hälfte, die Töchter des Mannes das Restvermögen. Der Stiefsohn geht leer aus, weil er mit seinem Ziehvater nicht verwandt ist. Stirbt später die Ehefrau, erbt der leibliche Sohn das gesamte Vermögen der Mutter plus den Erbteil des Mannes. Die beiden Stieftöchter erben von der Frau nichts. Stirbt jedoch die Frau zuerst, erbt der Stiefsohn vom Mann nichts. Die gesetzliche Erbfolge bevorzugt in der Patchwork-Familie klar die Kinder des länger Lebenden.[12]

Dies konterkariert den Grundsatz, wonach uneheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern gleich­gestellt werden sollen, wie es auch in Artikel 6 Absatz 5 GG formuliert ist. Hier müssten die Gleich­stellungs­apologeten sich mal erklären, wie sie das regeln wollen. Stellte man die Stiefkinder in einer Flick­werk­familie im Erbrecht gleich, dann müsste die Mutter nur oft genug heiraten, um ihren Kindern das Erbrecht am Vermögen vieler Männer zu sichern. Wie das wiederum gelöst werden könnte, bleibt offen.

Interessant wird es auch, wenn erb­berechtigte Kinder noch minderjährig sind. Die Exfrau bekäme dann über das Sorgerecht der noch nicht volljährigen Kinder aus erster Ehe Zugriff auf den Nachlass des Mannes – trotz Scheidung. Wird dabei das Wohnhaus vererbt und sollte es dann zum „Wohl der Kinder“ verkauft und zu Geld gemacht werden, müsste der Rest der Flick­werk­familie ausziehen.[12]

Thema Unterhalt:

Das Kind eines gutverdienenden Arztes bekommt mehr Kindes­unterhalt als das Kind eines brotlosen Künstlers. Der empörte Einwurf, Kinder könnten ja nichts für die Lebensentscheidungen ihrer Eltern, rechtfertigt nicht, dass ein Mann außer für sein eigenes Kind noch für das Kind eines anderen Lebens­abschnitts­gefährten seiner Exfrau aufkommen soll. Streng genommen müsste die Mutter für das Kind des gutverdienenden Vaters Designerklamotten kaufen und das Kind des Vaters, der vielleicht nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann, müsste sie bei der Tafel einkleiden lassen. So funktioniert das natürlich nicht.

Der leibliche Vater des oben genannten Sohnes zahlt Kindes­unterhalt. Dieser Unterhalt steht nur diesem Kind zu, eigentlich. Doch wer garantiert, dass die Mutter mit diesem Kindes­unterhalt nicht auch den Urlaub der Stieftöchter mitfinanziert? Zahlt der Exmann Betreuungs­unterhalt, weil die Frau mit ihrem Lebens­abschnitts­lebens­gefährten nicht verheiratet ist, dann finanziert er damit die Betreuung der beiden Stieftöchter mit. Das deutsche Unterhaltsrecht gibt der Kindes­besitzerin die volle Freiheit dafür. Die Mutter darf das Geld auch abheben und am nächsten Kiosk vertrinken oder das Motorrad ihres neuen Freundes finanzieren, während das Kind wegen fehlender Beiträge vom Kindergarten verwiesen wird.[13]

Ein unterhalts­pflichtiger Vater zahlt also nur formal Kindes­unterhalt exklusiv für das eigene Kind und Betreuungs­unterhalt exklusiv für die Betreuung seines Kindes. Praktisch fließt sein Geld in die Gemein­schafts­kasse einer Bedarfs­gemeinschaft über deren Verwendung er keinerlei Einfluss hat. Ob seine Finanzkraft seinem Kind tatsächlich zugute kommt oder zweck­entfremdet wird, entzieht sich seiner Kenntnis. Weitreichende Auskunfts­pflichten gibt es eben nur für die Erwirtschaftung der Unterhalts­leistung, nicht für ihre Ver(sch)wendung.[14]

Die Flickwerk-Familie ist also mitnichten das bessere Familien­modell. Es ist vielmehr ein Geschäfts­modell dafür, sich seine Kinder von Expartnern fremd­finanzieren zu lassen. Dabei werden die Leistungs­träger nach dem Unter­halts­maximierungs­prinzip abgezockt und in letzter Konsequenz ist die Flickwerk-Familie ein sozialistisches Modell, in dem die Einnahmen zwangs­kollektiviert werden und der Staat die Kontrolle über die Verteilung übernimmt.

Es ist leicht erkennbar, dass dieses Lebensmodell nur für drei Personengruppen taugt:

  1. Kinderbesitzerinnen (Wie eine Mutter das Kind in ihren Besitz bringt, wird im Abschnitt „Kampf ums Kind“ dargelegt.)
  2. Reiche Männer, die so reich sind, dass sie alle Probleme mit Geld lösen können und denen ein paar Hundert­tausend Euro mehr oder weniger nichts ausmacht.
  3. Arme Männer, die Sozialleistungen beziehen oder so arm dran sind, dass es nicht mehr drauf ankommt.

Thema Kinder:

Die stärksten Bindungen an die Eltern haben Kinder in klassischen Familien, die schwächsten in Stief­familien. Dort gibt mehr als jeder fünfte Jugendliche an, eine schwache Beziehung zu mindestens einem Elternteil zu haben (in traditionellen Familien sind es lediglich knapp 6 Prozent).

Eine Mutter beschreibt ihre Probleme mit der Flickwerk-Familie so: „Ich bin recht verzweifelt, dass ich mich hier an euch wende. Auch ich lebe in einer Patchwork-Familie. Mein Mann und ich lieben uns sehr, gehen sehr harmonisch miteinander um, haben ein liebe­volles und respekt­volles Klima miteinander. Gehabt. Leider. Vor etwa drei Monaten zog der 13jährige Sohn meines Mannes bei uns ein …“ Damit begannen die Probleme: Streit zwischen den Kindern aus verschiedenen Ehen, mangelnde Autorität der Stiefmutter, Entfremdung vom Partner usw.[15]

Der Kriminologe Marcelo Aebi aus Lausanne hat etwa im Jahr 2003 aufgedeckt, dass rund 40 Prozent der Jugendlichen aus traditionellen Familien schon mindestens einmal gegen das Gesetz verstoßen haben, bei Kindern aus Ein-Eltern-Familien waren es 48 Prozent, bei Patchwork-Kindern 58 Prozent. Als Erklärung dafür wird angegeben: „Die stärksten Bindungen an die Eltern haben Kinder in klassischen Familien, die schwächsten in Stief­familien.“ Und wenn Kinder nicht gut mit ihren Eltern auskämen, begünstige das das Abgleiten in die Kriminalität. Die Evolutions­psychologen Martin Daly und Margo Wilson haben in Kanada herausgefunden, dass 32 Prozent der Kinder, die bei mindestens einem Stief­eltern­teil leben, Opfer einer Misshandlung werden, dagegen nur 3 Prozent jener Kinder, die bei ihren leiblichen Eltern leben.[16]

zurückDas Elend der Flickwerk-Familie

Einerseits wird die Flickwerk-Familie noch von der Politik als eine neue Form der Familie gefeiert, worin die klassische Familie nur noch ein Sonderfall darstellt, andererseits wird schon mit Ernüchterung das Elend der Realität wahrgenommen. Jugend­amt­mit­arbeiterInnen berichten: „Die Familien heute sind kaputter als früher. Die psychischen Erkrankungen in Familien haben zugenommen. Davon betroffen sind häufig allein­erziehende Mütter. Familien – insbesondere Patchwork-Familien – sind nicht mehr so belastbar. Die Entscheidung wird häufiger gegen das Kind und für einen neuen Partner getroffen.“ [17]

Die „moderne“ Familien­politik generiert also sehenden Auges kaputte Familien, kaputte Menschen und letztlich ein kaputtes Land. Das ist das Ergebnis, wenn die Ideologie mehr zählt als die Realität. Melanie Mühl hat sich mit der mutigen Streitschrift „Die Patchwork-Lüge“ dem Schönreden der Flickwerk­familie entgegen­gestellt. Das ist selten geworden in einer veröffentlichten Meinung, wo „andere“ Lebens­entwürfe alles, die Familie hingegen nichts bedeutet. Melanie Mühl berichtet aus neun Jahren ernüchternder Erfahrung im Patchwork-Leben:

„Das klingt tatsächlich niedlicher, als es ist. Es ist ein Leben auf einem ständig schwankenden Kontinent, zusammen­gesetzt aus tektonischen Platten, die sich dauernd verschieben, die sich reiben, aus­einander­treiben, sich verändern. Weil sich die Menschen, die diese Platten in einer gemischten Familie sind, ständig verändern. Und wenn sich wer, wenn sich was verändert, tut es weh. Wir versuchen, damit zu leben, den Schaden für jeden Beteiligten so klein zu halten wie möglich. Es gelingt uns mal besser, mal schlechter. Helfen kann uns keiner.“ [18]

Friedrich Engels schrieb:

„Die Beschäftigung der Frau in der Fabrik löst die Familie notwendig gänzlich auf, und diese Auflösung hat in dem heutigen Zustande der Gesellschaft, der auf der Familie beruht, die demoralisierendsten Folgen, sowohl für die Eheleute wie für die Kinder. Eine Mutter, die nicht Zeit hat, sich um ihr Kind zu bekümmern, ihm während der ersten Jahre die gewöhnlichsten Liebes­dienste zu erweisen, eine Mutter, die ihr Kind kaum zu sehen bekommt, kann diesem Kinde keine Mutter sein, sie muss notwendig gleichgültig dagegen werden, es ohne Liebe, ohne Fürsorge behandeln wie ein ganz fremdes Kind, und Kinder, die in solchen Verhältnissen aufgewachsen, sind später für die Familie gänzlich verdorben, können nie in der Familie, die sie selber stiften, sich heimisch fühlen, weil sie nur ein isoliertes Leben kennen­gelernt haben und müssen deshalb zur ohnehin schon allgemeinen Untergrabung der Familie bei den Arbeitern beitragen.“ [19a]

Die ehemalige Sowjetunion war nahezu zusammen­gebrochen, als Michael Gorbatschow das Ruder übernahm. Dieser weitsichtige Politiker erkannte schnell, worin der Fehler lag. Angesichts verfallener Familien­strukturen und etwa 40 Millionen Alkoholikern schrieb Gorbatschow in seinem Buch „Perestroika – die zweite russische Revolution“:

„Wir haben erkannt, dass viele unserer Probleme im Verhalten vieler Kinder und Jugendlicher – in unserer Moral, der Kultur und der Produktion – zum Teil durch die Lockerung familiärer Bindungen und die Ver­nach­lässigung der familiären Verantwortung verursacht werden. Dies ist ein paradoxes Ergebnis unseres ernsthaften und politisch gerecht­fertigten Wunsches, die Frau dem Mann in allen Bereichen gleich­zu­stellen. Mit der Perestroika haben wir angefangen, auch diesen FEHLER zu überwinden. Aus diesem Grund führen wir jetzt in der Presse, in öffentlichen Organisationen, bei der Arbeit und zu Hause hitzige Debatten über die Frage, was zu tun ist, um den Frauen zu ermöglichen, zu ihrer eigentlichen weiblichen Lebens­aufgabe zurückzukehren.“ [19b]

zurückDie Illusion der Homo-Ehe

Mit großem propagandistischen Aufwand wird die Illusion erzeugt, Schwule und Lesben seien für die Kinder­erziehung genauso geeignet wie heterosexuelle Eltern und eine Lebens­gemein­schaft von Homosexuellen sei einer Ehe gleichwertig und von daher auch rechtlich gleich­zustellen. Fast könnte man den Eindruck gewinnen, zwei Lesben seien für Kinder besser als Mutter und Vater. Die Lebens­wirklichkeit entzaubert diese Illusion doch sehr schnell.

Das Ober­landes­gericht Karlsruhe führt in einem Rechtsstreit von zwei gewalttätigen Lesben um das Umgangsrecht:

„Dagegen führte die Antrag­stellerin aus, die Regelung des Umgangs habe nicht gemäß § 1685 BGB, sondern gemäß § 1684 BGB zu erfolgen. Denn die Antrag­stellerin sei für das Kind Y. Elternteil im Sinne dieser Vorschrift. Y. sei in eine Lebens­partner­schaft hinein geboren worden. Y. sei daher Kind der Lebenspartnerinnen, also auch der Antrag­stellerin. In § 1684 BGB könne es nicht darauf ankommen, ob die Eltern des Kindes gleichen oder verschiedenen Geschlechts seien. Wären die beteiligten Lebenspartnerinnen bei der Geburt nicht verpartnert, sondern verheiratet gewesen, wäre die Antrag­stellerin automatisch rechtlich Elternteil von Y. geworden. Dies müsse auch im Fall der Lebens­partner­schaft gelten. Der biologische Vater spiele im Leben Y.s keine Rolle. Y. habe stattdessen eine Mami und eine Mama. Als solche seien die Beteiligten eine Familie gewesen. Diese gelebte Familie stehe gem. Art. 6 GG unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes.“ [20]

In der aktuellen Rechtslage ist es nicht ausgeschlossen, dass der biologische Vater des Kindes noch für die Folgen des fehlgeschlagenen Experiments homosexueller Lebensweisen finanziell aufkommen muss, auch wenn er für das Leben des Kindes „keine Rolle“ spielt. Besonders wenn Mami und Mama Sozial­hilfe­bezieherinnen sind, braucht der Staat ja wieder einen solventen Zahlesel. Kinder sind hierbei nur Mittel zum Zweck bei ideologisch motivierten Gesell­schafts­experimenten.

Viele lesbische Paare mit Kinderwunsch suchen einen Samenspender per Zeitungs­anzeige, im Internet oder in Samenbanken. Ein Lehrer aus der Pfalz wurde mit einem lesbischen Paar handels­einig und es wurde vertraglich vereinbart, dass er seinen Samen unentgeltlich spendet und ihm dafür keine finanziellen Nachteile entstehen. 2007 wurde David geboren. Doch dann wurde der Samenspender von den lesbischen Frauen auf Kindes­unterhalt verklagt. Der Vertrag, der mit den Frauen geschlossen wurde, gilt nach Familienrecht nicht. Das Kindeswohl wird als Argument angeführt, weshalb Samenspender, auch nachträglich und entgegen anderslautender Verträge, unterhalts­pflichtig und die Kinder entsprechend erbberechtigt.[21]

In Schweden spendete ein Mann einer lesbischen Freundin und deren Partnerin seinen Samen, weil sie unbedingt Kinder wollte. Als die vor dem Standesamt registrierte Beziehung zwischen den homosexuellen Frauen in die Brüche ging, klagte die Mutter auf Unterhalt für ihre drei Kinder. Als Zahlungspflichtigen machte der Richter den biologischen Vater aus. Für Eigen­ver­antwortung lesbischer Frauen fand der Richter in seinen Gesetzbüchern keinen Anhaltspunkt.[22]

Das wirft einige interessante Fragen auf:

  1. Das Kindeswohl: Es ist inzwischen üblich geworden, wenn es gilt Perversionen des Familienrechts zu rechtfertigen, den unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl ins Feld zu führen. Jeder Mensch seit Entstehung seiner Art hat ohne jede Ausnahme eine biologische Mutter und einen biologischen Vater. Es werden seit einiger Zeit immer wieder Auftrags­gutachten ins Feld geführt, die belegen sollen, dass gleich­geschlecht­liche Partner ebenso wie heterosexuelle Ehepartner für die Kinder­aufzucht geeignet zu sein. Es wird so getan, als wenn gleich­geschlecht­liche Eltern für Kinder eine Bereicherung wären, anstatt darin eine Aufweichung des Begriffs Kindeswohls zu sehen, dass im Recht des Kindes auf Vater und Mutter besteht.
  2. Die Gleichstellung der gleich­geschlecht­lichen Lebens­gemein­schaft mit der Familie: Homosexuelle Lobby-Gruppen arbeiten vehement auf die Gleichstellung der so genannten Homoehe mit der Ehe hin. Das würde aber nach § 1353 eine Einstehens- und Verantwortungs­gemein­schaft bedeuten. Dazu gehört auch die volle Verantwortung für gemeinsame Kinder. Dazu passt allerdings nicht, wie am Beispiel gezeigt, dass der männliche Samenspender für die finanzielle Verantwortung lesbischer Mütter einstehen sollen.
    Bei einem heterosexuellen Paar, das verheiratet ist, wäre der Ehemann der Mutter rechtlich betrachtet der Vater eines Kuckucks­kindes. Er wäre damit auch dem Kind gegenüber unterhalts­pflichtig. Um aus der Unter­halts­pflicht herauszukommen müsste er zunächst die Vaterschaft anfechten. Das geht in Deutschland aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Zweifel, dass es nicht sein Kind ist. Danach würde der biologische Vater keinen Kindes­unter­halt zahlen, weil der Ehemann unter­halts­pflichtig ist. In dem vorgestellten Fall wäre die Frist verstrichen, weil das Kind schon 2007 geboren wurde und der lesbischen Lebens­partnerin der Mutter ja von Anfang an klar war, dass sie als Erzeugerin nicht in Betracht kommt. Weil ja nun homosexuelle Ehepaare angeblich genauso behandelt werden wollen wie heterosexuelle, müsste die Situation hier eigentlich genauso klar sein: Auch für lesbische Paare müsste § 1592 Abs. 1 gelten, wonach der rechtliche Vater des Kindes derjenige ist, der mit der Mutter verheiratet ist. Damit müsste die Lesbe, die das Kind nicht ausgetragen hat, als unterhalts­pflichtig eingestuft werden und der Samenspender müsste aus dem Schneider sein. Das Beispiel ist also ein guter Beleg dafür, wie wenig belastbar die Forderung nach Gleichstellung von Homoehe mit der Ehe tatsächlich ist.
  3. Die Emanzipation der Frau: Die Forderung nach der Emanzipation der Frau ist offenbar genauso wenig belastbar. In den 1950er Jahren wurde der männliche Haushalts­vorstand abgeschafft mit der Begründung, das wäre nicht vereinbar mit der Gleich­berechtigung der Frau. In dem Fall des lesbischen Paares mit dem Kind wird nun klar, dass die Frauen entweder nicht fähig oder nicht willens sind, die Verantwortung als Haushalts­vorstand zu übernehmen. Im Zweifelsfall wird dann doch wieder ein männlicher Ernährer gesucht.
    Die lesbischen Frauen hatten mit dem männlichen Samenspender einen eindeutigen Vertrag geschlossen, der rechtskräftig sein müsste, wenn die Frauen als rechtsfähig und mündig gelten würden. Das ist offenbar nicht der Fall. Der Spiegel bezeichnet die Tatsache, dass ein Mann mit seinem Samen den Babywunsch eines lesbischen Paares erfüllte und dann dafür auch noch Unterhalt soll, euphemistische eine Gesetzes„lücke“ die der Mutter zugute komme.[23] Das trifft aber offensichtlich nicht den Kern der Dinge. Es handelt sich wohl weniger um eine unabsichtliche Gesetzeslücke als vielmehr darum, dass der Staat Frauen als verantwortlich handelnde Subjekte nicht sonderlich ernst nimmt und recht froh ist, wenn die Frau nun wieder von einem leistungsfähigen Mann versorgt wird.[24]

Es gibt nun Volksverführer, die Menschen, welche die Gleichstellung der gleich­geschlecht­lichen Lebens­gemein­schaften mit der Ehe ablehnen, der Homophobie zu bezichtigen und über Anti­diskriminierungs­gesetze auf eine Stufe mit Rassisten zu stellen. Es könnte sein, dass Homo-Lobby arbeitet nicht gegen die Diskriminierung der Homosexuellen arbeitet, sondern an der Umerziehung eines ganzen Volkes mit dem Ziel der Familien­zerstörung.[25] Um der Diffamierung durch die Familien­zerstörer zu entgehen, ist es hilfreich die Argumente aus der Lebens­wirklich­keit der Schwulen und Lesben selbst zu entnehmen.

Und noch etwas wird am konkreten Beispiel klar: Was der Staat in dieser Konstellation als schützenswert im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG ansieht, ist vollkommen unklar und wie der Familien­richter entscheidet, ist absolut willkürlich. Es wird seine Entscheidung aber als „im Sinne des Kindeswohls“ hinstellen, obwohl das Kindeswohl zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt hat.

An dieser Stelle muss auch die Praxis des Staates hinterfragt werden, Heranwachsenden in staatlichen Schulen Hetero­sexualität nur als eine Form menschlicher Sexualität ist und die Ehe nur als eine Lebensform unter anderen darzustellen. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft fordert in einer „Handreichung für den Unterricht“, dass der Tatsache „in jeder Klasse sitzen ein bis zwei lesbische Schülerinnen oder schwule Schüler“ in der alltäglichen Unter­richts­praxis Rechnung getragen werden soll. Damit könne dem „heimlichen Lehrplan“, der die Hetero­sexualität zur nicht hinter­fragbaren Norm mache, entgegen­gewirkt werden. In Schul­büchern, Unter­richts­materialien, Lektüren, Aufgaben­stellungen, etc. kämen Lesben und Schwule in ihrem Alltag nicht vor. Der Kritik von „feministischen Schul­forscherinnen“ (sic!) am „heimlichen Lehrplan der Unter­ordnung von Frauen in unserem Schulwesen“ (sic!) habe zwischen­zeitlich dazu geführt, dass traditionelle Frauen- und Männer­bilder sowie Geschlechter­rollen­klischees beispielsweise in Schulbüchern allmählich abgebaut werden. Ein weiterer Schritt müsse es sein, „ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass Hetero­sexualität nur eine Form menschlicher Sexualität ist und die Ehe eine Lebensform unter anderen darstellt“. Kinder sollen ihre Väter nicht vermissen dürfen, deshalb sollen „im Lesebuch der Grundschule Kinder Allein­erziehender ihre Familienform genauso wiederfinden wie Kinder, die mit ihren Eltern leben oder eben mit zwei Müttern“. Insbesondere der Deutsch­unter­richt böte viele Gelegenheiten, „andere Lebensweisen sichtbar zu machen“. Auf diese Weise würde die „Sozialisation der Kinder und Jugendlichen hinsichtlich der freien Entfaltung ihrer Identität unterstützt“ und nicht etwa untergraben. Sprache und Literatur sind nicht irgendwelche, sondern prägende Sozialisations­instanzen: Die Texte der Lese- und Sprachbücher werden oft mehrfach gelesen, prägen sich darüber ein, ohne dass die Mädchen und Jungen eine notwendige Distanz gewinnen können. Hier sollen nach dem Willen der Familien­zerstörer verhindert werden, dass „traditionelle geschlechts­spezifische Identifikations­angebote verfestigt werden“. „Die Sensibilität der Unterrichtenden bei der Textauswahl oder im Umgang mit Texten entscheidet in hohem Maß darüber, welche Angebote den Kindern und Jugendlichen gemacht werden. An diesen Texten reflektieren sie eigenes und fremdes Verhalten, gesell­schaft­liche Normen und Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die eigenen Lebens­perspektiven und finden Orientierung.“[26] Mit anderen Worten: In staatlichen Schulen sollen Lehrer sicherstellen, dass die Identifikation mit Ehe und Familie abgebaut wird und die Orientierung Heranwachsender unter staatlicher Regie in Desorientierung verwandelt werden soll.

Natürlich ist eine gleich­geschlecht­liche Lebens­gemein­schaft mit Kindern, die auf Kosten dritter parasitär lebt, ebenfalls ein möglicher Lebensentwurf. So dann man das natürlich auch sehen. Ob die Illusion der Homo-Ehe – als gleichwertigen und belastbaren Lebensentwurf vorgestellt – aber wirklich der Orientierung unser Kinder dienlich ist, soll dahin­gestellt sein.





[1] Im Biotop der Besserwisser oder: Auf dem Weg in die Unfreiheit von Karen Horn, Deutschlandradio am 14. Mai 2007 (Kopie)
Hypochondrie: Im Land der Vorsorger von Jens Jessen, Die Zeit am 28. Juli 2005 (Kopie)

[2] Leitbilder, Idealvorstellungen und Ideologie: „Familie ist da, wo Kinder sind“, WDR am 9. Mai 2006
Auch die Arbeiterwohlfahrt (AWO): „Familie ist da, wo Kinder sind“
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e.V.: Position zur Familien- und Kinderpolitik
Schwarzkopf & Schwarzkopf-Verlag: „Alles, was Familie ist“ (Ein traditioneller Familienbegriff scheint angesichts der bunten Lebens­wirklichkeit überholt: In Wahl-, Patchwork- und Regen­bogen­familien, Dreierbeziehungen und Wohn- oder Hausgemeinschaften sind Menschen ebenso wie in „normalen Familien“ dazu bereit, füreinander einzustehen. Das Buch „Alles, was Familie ist“ wagt eine komplette Neudefinition des Familienbegriffs und stellt Modelle einer modernen Lebensweisenpolitik zur Diskussion.)
[3] a b Beispielsweise Mädchenhaus Bielefeld: Gegen Zwangsheirat
[4] Arrangierte Ehen heute: Über die Wandlungsfähigkeit indischer Traditionen, suedasien.info am 12. Oktober 2008; Arrangierte Ehen in Indien: Traditionelle Heirats­vermittlung statt Liebesheirat; Heiraten im modernen Indien: Die arrangierte Ehe im High-Tech-Zeitalter; Andrea Lauser: „Ein guter Mann ist harte Arbeit. Eine ethnographische Studie zu philippinischen Heiratsmigrantinnen.“, Transcript Verlag 2004, ISBN 3-89942-218-X
[5] Beispielsweise das Gesetz gegen die „Zwangsheirat“; JuraBlogs: Gesetz zur Bekämpfung von Zwangsheirat eingebracht; Bundesrat schlägt Gesetz gegen Zwangsheirat vor, Junge Freiheit am 2. April 2010
[6] Beispielsweise die Abschaffung des Familien­ober­haupts
[7] Siehe: Atomisierung der Gesellschaft
[8] Vgl. Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“, Seite 30; Gerd Habermann: „Drei Typen von Familien­politik“, 2007, Seite 4 HTML-Dokument Word-Dokument
[9] DschinDschin: Über die Ehe, 24. Mai 2007
[10] Beispielsweise der Leiter des bayrischen Instituts für Frühpädagogik und Familienforschung, in: Adoptionsrecht für Homosexuelle: Von Kindeswohl und schwuler Alterssicherung, Spiegel am 9. Juli 2004
[11] Kann man sich seine Verwandtschaft aussuchen?, Focus am 15. Mai 2010
[12] a b Wer erbt den Familienschmuck?, Focus am 15. Mai 2010
[13] TrennungsFAQ: Kann ich einen Nachweis verlangen, was mit dem Unterhalt passiert?
[14] In der Flickwerk-Konstellation schlägt das im Unterhaltsrecht immer noch gültige Ernährermodell voll durch: Der eine Elternteil sorgt für den Barunterhalt und der andere Elternteil, bei dem der Sprössling lebt, kommt dieser Verpflichtung durch Betreuen, Kümmern und Erziehen nach. Diese Aufteilung gilt zumindest bis zur Volljährigkeit des Kindes. Der Haken an dieser Konstruktion ist allerdings, dass in der bürgerlichen Hausfrauenehe der versorgende Ehemann die Hausarbeit und Erziehungsleistung der Ehefrau durchaus kennt und gegebenenfalls darauf Einfluss nehmen kann. Bei Kindes- und Betreuungs­unterhalt hingegen zahlt der Vater ins Blaue hinein. Der Gesetzgeber geht dabei von der rousseauhaft-naturguten Frau aus, die natürlich niemals auf den Gedanken käme, das Geld anders als für das Wohl des gemeinsamen Kindes zu verwenden.
[15] Philipp Gut: Patchwork-Familien: Aschenputtel der Gegenwart, Weltwoche 13/2009 (Jugendliche aus Patchwork-Familien werden eher kriminell als Kinder, die in traditionellen Familien aufwachsen. Das belegt eine breit angelegte Studie der Universität Lausanne.)
[16] Psychische Probleme und viel Ideologie: Kampfzone Patchworkfamilie, TAZ am 8. Mai 2011
[17] Wiener Jugendamt: „Familien sind kaputter als früher“, DiePresse am 20. Oktober 2010
[18] Einfach eine Farce – das Buch „Die Patchwork-Lüge“, Die Welt am 26. August 2011; Melanie Mühl: „Die Patchwork-Lüge. Eine Streitschrift.“ Hanser Verlag 2011, ISBN 3-446-23797-6
[19] a b Panik am Wochenende: Politiker rücken langsam mit der Wahrheit raus!, Eva Herman, Kopp-Verlag am 25. Oktober 2010
[20] OLG Karlsruhe 5 UF 217/10 Gewalttätige Lesben streiten um Umgang, 20. Januar 2011
[21] Lesbenpaar verklagt Samenspender auf Kindes­unterhalt, T-Online am 7. März 2011;
vergleiche auch Sonderfall Samenspende, WGvdL-Forum am 26. Februar 2011
[22] Künstliche Befruchtung: Schwedischer Samenspender soll für Kinder aufkommen, FAZ am 11. Dezember 2001
[23] Familienrecht: Teure Spende, Spiegel am 28. Februar 2011
[24] Die Unterschrift einer Frau ist im deutschen Familienrecht nicht bindend und entfaltet keine Rechtskraft, Leutnant Dino am 6. März 2011
[25] Gabriele Kuby: Auf dem Weg zum neuen Menschen, Junge Freiheit vom 29. Juni 2007
[26] „Schwule und lesbische Lebensweisen – Ein Thema für die Schule“ Eine Handreichung für den Unterricht, herausgegeben von der GEW Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, S. 11 PDF-Dokument



Wikipedia: „Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der meist im Zusammenhang mit der Zuerkennung öffentlicher Leistungen für Bedürftige benutzt wird. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe oder „Ehe ohne Trauschein“ und beschreibt das Zusammenleben von Menschen nach Art von Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind.“
Wikipedia: „Der unbestimmte Rechtsbegriff bezeichnet ein Merkmal innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung, einer behördlichen Entscheidung oder einer sonstigen Rechtsquelle, das aus sprachlicher Sicht für sich betrachtet keinen eindeutigen Inhalt zu haben scheint, das gewissermaßen „unscharf“ ist. Erst durch Auslegung gewinnt der unbestimmte Rechtsbegriff an Schärfe. Die Auslegung schließt dabei stets eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls ein, in dem der Begriff konkret angewandt werden soll. […] Hintergrund: In Deutschland und auch in vielen anderen Staaten gab und gibt es eine Reihe von Sozialleistungen des Staates, die bedarfsabhängig gewährt werden. Wer seinen Lebensunterhalt selbst gewährleisten kann, soll keine Unterstützung bekommen, und nur wer unverschuldet in Not geraten ist, der soll Hilfe durch den Staat erhalten. Dieses Verursacher­prinzip soll Kosten und Missbrauch von Sozialleistungen dämpfen.“