Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.4.6. Das Unterhaltsmaximierungsprinzip

Das eigentliche Geschwür ist das Unter­halts­maximierungs­prinzip. Es ist die im deutschen Recht (nicht nur Familienrecht, auch Sozialrecht!) innewohnende Idee, möglichst ausgreifende, langdauernde Geldflüsse zwischen Privatleuten zu erzwingen, um staatliche Leistungen über das Zivilrecht loszuwerden.[1a]

  • Kindes­unterhalt wird geschuldet, weil die Exfrau das Kind betreut und nicht der Vater.
  • Mehrbedarf zum Kindes­unterhalt wird geschuldet, weil die Exfrau das Kind nicht betreut, sondern in der Ganztags­betreuung lässt.
  • Betreuungs­unterhalt wird geschuldet, weil die Exfrau auch bei einer Ganztags­betreuung nicht für sich selbst sorgen muss.

Aus jedem Lebensdetail wird ein eigener Unter­halts­anspruch konstruiert, auch wenn sich die Begründungen einander diametral widersprechen sollten. Das einzige durchgängige Motiv dabei ist das Unter­halts­maximierungs­prinzip.[1b]

Die Recht­sprechung sieht die Beweislast immer beim Leistungs­träger, der zu Unterhalt verpflichtet werden soll. Dahinter steht das ungeschriebene, aber konsequent angewendete Unter­halts­maximierungs­prinzip, das Unterhalt von der Ausnahme inzwischen zum Normalfall gemacht hat.[1c]


Die treibende Kraft hinter dem Unter­halts­maximierungs­prinzip ist Geld, sehr viel Geld, da Unterhaltstitel über viele Jahre laufen. Je höher der Streitwert, desto höher sind auch die Verdienst­chancen für die Rechts­anwälte, die davon profitieren. Letztenendes interessiert es niemanden, ob Familien zerstört oder Männer in die Pleite getrieben werden – Hauptsache, die Familien­zerstörer haben sich ihre eigenen Taschen gut gefüllt.

Neben den Juristen profitiert auch der Staat: Beantragt ein Elternteil Sozial­leistungen, erpressen Behörden gerne Klagen seitens des Sozial­leistungs­begehrenden, um damit an den Unterhalt des anderen Elternteils heranzukommen, damit staatliche Hilfen maximal gekürzt werden können. Es geht dabei allein um die Minimierung eventueller Sozialleistungen um jeden Preis, das Kindeswohl spielt dabei keine Rolle.[2]

Die Unterhalts­recht­sprechung selbst ist extrem umfangreich und kompliziert. Die Unterhalts­recht­sprechung kann hier also nur in groben Pinsel­strichen dargestellt und auf ihre zerstörerische Wirkung auf das Familienkonzept abgeklopft werden.
Um das „Unter­halts­maximierungs­prinzip“ aufzuzeigen, reicht es nicht den Buchstaben des Gesetzes zu studieren, es muss diese Rechtspraxis vor allem anhand von Richter­urteilen aufgezeigt werden.

Zuviele Menschen glauben noch in einer Demokratie und in einem Rechtsstaat zu leben, und sie glauben an die Gleich­berechtigung von Mann und Frau.

Um dies an der Praxis des Unterhaltsrechts in Deutschland zu überprüfen, sollen zwei Urteile zusammenfassend dargestellt werden:

zurückZur gesteigerten Erwerbsobliegenheit

OLG Koblenz vom 9.7.2007 – 13 UF 299/07

Kindes­unterhalt wird nicht gezahlt, der Pflichtige wird verklagt, aber er verdient zu wenig. Das Gericht entscheidet:

  • Das klagende Kind kriegt keine Prozess­kosten­hilfe, weil seine Klage auf Unterhalt aussichtslos ist.
  • Arbeitsplatzwechsel ist nicht nötig und nicht zumutbar.
  • Bewerbungen auf andere Jobs wurden nicht vorgelegt, sind auch nicht nötig.
  • Nebenjob ist nicht nötig.
  • Zusammenleben mit neuem Partner ist irrelevant, der Selbstbehalt wird deswegen nicht abgesenkt.
  • Umzug näher zum Arbeitsort ist nicht nötig, obwohl dadurch Fahrtkosten eingespart werden würden.
OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az 13 UF 299/07
§ 1603 II BGB: Gesteigerte Erwerbs­obliegenheit der Kindesmutter
FamRZ 2008, Band 55, Ausgabe 2, S. 173

OLG Dresden vom 25.7.2007 – 20 UF 444/07

Kindes­unterhalt kann nicht voll gezahlt werden, wird aber verlangt. Der Pflichtige verdient zu wenig, er klagt auf Herabsetzung. Das Gericht entscheidet:

  • Der klagende Pflichtige kriegt keine Prozess­kosten­hilfe, weil die Klage auf Herabsetzung aussichtslos ist.
  • Arbeitsplatzwechsel ist unbedingt nötig und zumutbar, obwohl er bereits Vollzeit arbeitet. Er hat sich im gesamten deutschen Sprachraum zu bewerben, also auch ausdrücklich beispielsweise in Österreich.
  • Bewerbungen wurden vorgelegt, es sind aber hauptsächlich nur „Blind­bewerbungen“, das „bleibt hinter den Obliegenheiten“ zurück.
  • In Österreich könnte er mit Zeitarbeit 1300 € verdienen wie das Gericht behauptet, also fiktives Einkommen.
  • Die Bindungen an seine Heimat sind irrelevant.
OLG Dresden, Beschluss vom 25. Juli 2007, Az 20 UF 444/07
§ 1603 II BGB: Pflicht zur Arbeitssuche im gesamten deutsch­sprachigen Raum
FamRZ 2008, Band 55, Ausgabe 2, S. 173

Wer sich darüber wundert, dass zwei fast zeitgleiche Urteile zur „erhöhten Erwerbs­obliegenheit“ so unterschiedlich ausfallen, dem sei noch gesagt, dass im 1. Fall der Pflichtige die Mutter, im 2. Fall aber der Vater ist.[3] Damit ist dokumentiert, wie Frauen­bevorzugung trotz geschlechts­neutral formulierter Gesetze betrieben wird.

Ein weiteres charakteristisches Beispiel zeigt, welche bizarren Blüten die unterschiedliche Anwendung der Erwerbs­obliegenheit treibt. Die verheiratete Mutter zweier Kinder, die als Domina tätig war, zahlt zwischen 1997 und 2007 Alimente nur verspätet oder überhaupt nicht. Nachdem sie zunächst wegen Vernachlässigung der Unter­halts­pflichten schuldig gesprochen wurde, und das Urteil in zweiter Instanz bestätigt wurde, hob das Schweizer Bundesgericht das Urteil als willkürlich auf. Laut den Richtern ist der Vorwurf, nicht genug Freier bedient zu haben, bereits mit Blick auf das „Recht der persönlichen Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung“ heikel.[4]
Diese Recht­sprechung muss vor dem Hintergrund eines Prostituierten­gesetzes, welches Prostitution zu einem ehrbaren Beruf erhob, gesehen werden. Solange Erwerbsarbeit mit sexuellen Dienst­leistungen der Selbst­verwirklichung von Frauen dient, gilt das als selbstbestimmte Ausübung einer freien Berufswahl, sobald daraus aber eine Unter­halts­verpflichtung bedient werden soll, ist dies nicht statthaft. Plötzlich wird das „Recht der persönlichen Freiheit“ und die „sexuelle Selbstbestimmung“ der Frau (wieder)entdeckt. Man kann zur Prostitution stehen wie man will, aber in diesem Beispiel werden die doppelten Standards deutlich, die in unserem Rechtssystem etabliert sind: Dort, wo es den Frauen nützt, werden Frauenrechte verwirklicht, wo Pflichten auf Frauen zukommen, werden sie davor in Schutz genommen.

Männer warten erwartungsvoll auf den Familien­richter, der nach einer Scheidung das Recht auf „persönliche Freiheit“ und „gesund­heit­liche Selbst­bestimmung“ für Möbel­packer, Schlacht­haus­mitarbeiter, Kanal­reiniger oder Soldaten im Afghanistan­einsatz entdeckt. Die Rechts­wirklich­keit sieht allerdings anders aus. Der Richter erlaubt nur einer Frau, ihre gut dotierte Stelle (etwa als Domina) nach freiem Belieben aufzugeben. Ist der Unter­halts­pflichtige allerdings ein Mann, dann klingt es ganz anders:

„Die Reduzierung eines Einkommens ist unterhalts­rechtlich unbeachtlich, wenn sie auf einem freiwilligen Wechsel des Arbeitsplatzes in eine schlechter bezahlte Stelle beruht.“ [5]

In der Urteilsbegründung liest sich das so:

„Im Rahmen seiner gesteigerten Unter­halts­pflicht ist nämlich der Antragsgegner gehalten, alles zu unterlassen, was seine Leistungs­fähigkeit beeinträchtigen könnte. Hierzu zählte bei der heutigen Arbeits­markt­situation auch die freiwillige Aufgabe eines ordentlich dotierten Arbeitsplatzes, ohne eine adäquate neue Arbeitsstelle zu haben.“ [6]

Der Staat greift hier tief in die Entscheidungs- und Handlungs­freiheit eines freien Bürgers und Leistungs­trägers der Gesellschaft ein. Knackpunkt an der Entscheidung ist, dass es sich nicht um einen Mangelfall handelt. Der Vater zahlt Unterhalt nach der Düssel­dorfer Tabelle und er soll aus seiner Heimat vertrieben werden, um noch mehr zu zahlen. Das OLG Köln streicht mal eben den § 1603 BGB. Der Vater zahlt mehr als 100 % des Mindest­unterhalts und wird auch im neuen Job mehr wie 100 % bezahlen. Bisher waren berufliche Veränderungen erst verboten, wenn dadurch ein Mangelfall entstand, d. h. eine gesteigerte Erwerbs­obliegenheit bestand. Das ist in § 1603 BGB begründet: Erst wenn jemand Mangelfall ist (Absatz 1), greift die gesteigerte Erwerbs­obliegenheit (Absatz 2). Einen Paragraphen, der eine gesteigerte oder auch nur eine einfache Erwerbs­obliegenheit für Nicht-Mangelfälle festlegt, gibt es nicht.[7]

Diese Beispiele belegen, wie unter dem Deckmantel vordergründig geschlechts­neutral formulierter Gesetze einerseits Frauen­bevorzugung und bei Männern andererseits Unter­halts­maximierung praktiziert wird. Mit dieser Recht­sprechung wird „Familien­solidarität“ zerbrochen, ohne damit die versprochene neue „Geschlechter­gerechtigkeit“ herzustellen.

zurückVertreibung eines Vaters durch Zwangsverkauf einer Immobilie,
OLG Nürnberg 11 UF 806/10, Urteil vom 3. November 2010

Ein Vater wird unterhalts­pflichtig gemacht. Er übernimmt das gemeinsame Haus samt Schulen bei der Scheidung. Dem Wert des Hauses von 140.000 Euro stehen Schulden von 135.000 Euro gegenüber. Desweiteren bestehen Schulden in Höhe von 25.000 Euro an die Eltern und 11.000 Euro an eine Tante, die sich an der Finanzierung beteiligt haben. Gegenüber der Bank sind monatliche Raten in Höhe von 682 Euro zu zahlen. Der Amtsrichter verpflichtet den Mann zu einem Nebenjob, obwohl dieser sogar am Wochenende noch Bereitschafts­dienste machen muss.

Das OLG sieht zwar keine Pflicht zu einem Nebenjob, aber zum Verhängnis wird dem Haus­eigentümer, dass er ganz zu Anfang den Wert der Immobilie auf 200.000 Euro geschätzt und erst später auf 140.000 Euro korrigiert hat. Für das OLG ist aber die alte Zahl wie eine unumstößliche Offenbarung aus der Bibel und so ergeht das Urteil: Verkaufen!

Das Beweisangebot in Form eines Sach­verständigen­gutachtens komme zu spät, Fakten spielen schließlich keine Rolle, wichtig ist nur Unterhalt. Für dieses Vorgehen gibt es sogar einen geeigneten Paragraphen:

„Danach können in Familien­streit­sachen, hierzu gehören gemäß § 112 Nr. 1 FamFG auch Verfahren zum Kindes­unterhalt gemäß § 231 Abs. 1 FamFG, Angriffs- und Verteidigungs­mittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Über­zeugung des Gerichtes die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.“

Was unter „Grobe Nachlässigkeit“ zu verstehen ist, liegt natürlich im Ermessen der Richter. Es muss – koste es, was es wolle – Unterhalt fließen, und so muss der Haus­eigentümer eine 140.000 Euro-Immobilie also für 200.000 Euro verkaufen. Es ist fraglich, dass ein Käufer 200.000 Euro nur deswegen hinlegt, weil ein Richter das so meint. Nach dem Kalkül des Richters sollen 24.144,35 Euro für Unterhalts­leistungen übrig bleiben. Hokuspokus, und wieder hat ein Richter fiktives Geld für vollen Unterhalt hervor­gezaubert. Ob die neue Familie damit auf der Straße steht, was kümmert das den Richter? Wenn der Verkaufspreis nicht zu erzielen ist, wen interessiert das?

P aus dem TrennungsFAQ zieht das Fazit:

„Das alte Mantra bewahrheitet sich wieder, Immobilien­besitz ist für einen Unter­halts­pflichtigen immer ein tödliches Gift. Immobilien machen unflexibel, sind ein gefundenes Fressen für Parasiten aller Art, sie wecken Neid, ganz egal wie belastet sie sind. Es läuft auf Vertreibung und Enteignung hinaus oder man macht sich dabei kaputt, das Ding irgendwie zu halten.
Der Vater sollte die Bankraten nicht mehr zahlen, noch ein Jahr drin wohnen bis das Ding zwangs­versteigert wird. Der übrig­bleibende Schuldenberg wird irgendwann über eine Insolvenz verdampft. Das Ergebnis ist dasselbe, aber er spart sich jede Menge Stress und hat sogar noch massenhaft Anzündpapier, weil die Ex und die hinter ihr stehende gesamte Rechtspflege das alles mit endloser schriftlicher Krakeelerei begleiten werden.“

zurückBeweislast bei Befristung nachehelichen Unterhalts,
BGH XII ZR 175/08, Urteil vom 24. März 2010

Unbegrenzte Unter­halts­zahlungen werden zum Standardfall, für alles andere muss der Pflichtige Nachweise vorlegen. Es findet eine Beweis­last­ver­schiebung auf den Unter­halts­pflichtigen statt, wenn er Unterhalt herabsetzen oder befristen will. Prima Idee! Man sollte einfach behaupten, man wäre beim Staat angestellt und solange Lohnbezüge einfordern, bis der Staat mit einer erfolgreichen Klage nachweist, dass dem nicht so ist.

Wenn es darum geht, die Versorgung einer Mutter nachhaltig – also unbefristet – aus privater Hand zu sichern, werden deutsche Richter sehr kreativ. Nachdem dem Leistungs­träger die „Darlegungs- und Beweislast“ auferlegt wurde, erfindet die Richterschaft die „sekundäre Darlegungslast“. Die Kette, die vom BGH aufgebaut wird, ist folgende: Erst einmal gilt unbegrenzte Unter­halts­pflicht als Standardfall. Wenn keiner etwas sagt, das nach Meinung des Gerichts Beweiskraft hat, muss unbegrenzt Unterhalt gezahlt werden. Will der pflichtige Leistungs­träger das nicht, muss er darlegen und beweisen, damit Unterhalt befristet wird. Er argumentiert zum Beispiel, es seien der Mutter keine ehebedingten Nachteile entstanden. Nun endlich, nachdem eine Befristung auf dem Tablett liegt, muss die berechtigte Leistungs­empfängerin mit ihren Argumenten rausrücken, warum ihrer Ansicht nach ehebedingte Nachteile vorhanden sind. Ihre Beweispflicht entsteht erst im Kielwasser des Standardfalls und des Gegen­vor­bringens des Pflichtigen – Das ist „sekundäre Beweispflicht“ nach Definition des BGH. Das vom Gesetzgeber vorgegebene Prinzip, Unterhalt im Regelfall auf drei Jahre zu begrenzen, wird so zugunsten von möglichst langen Unter­halts­zahlungen verbogen.

Mit dieser Kreativität betreiben deutsche Richter Rechts­beugung im Unterhaltsrecht. Das geltende Recht, niedergelegt im § 1569 BGB, „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.“ wird von den Richtern ins Gegenteil verkehrt. Das Gesetz fordert: Eigen­ver­antwortung als Regel und Fremd­finanzierung per Unterhalt als Ausnahme, die zu begründen wäre. Die Richter praktizieren das Gegenteil.

Bundes­gerichts­hof XII ZR 175/08, Urteil vom 24. März 2010
TrennungsFAQ-Forum: Beweislast bei Befristung nachehelichen Unterhalts

zurückLebenslanger Betreuungs­unterhalt,
BGH XII ZR 204/08, Urteil vom 17. März 2010

Ein entsorgter Vater hat lebenslang an die Exfrau Betreuungs­unterhalt zu zahlen, bis runter auf 900 € Selbstbehalt. Mit der Selbst­behalts­reduzierung von 1000 auf 900 € beim Ehe­gatten­unterhalt (nicht Kindes­unterhalt!) wird eine neue Stufe im Unter­halts­maximierungs­prinzip betreten. Der Leistungs­träger wird lebenslang ausgenommen wie eine Weihnachtsgans. Bei drei Kindern nützt es ihm auch nichts, sollte mal eines der Kinder nicht mehr unter­halts­berechtigt sein (etwa durch Volljährigkeit), weil bei einem Mindestbedarf von 770 € Betreuungs­unterhalt dann einfach die andere Unterhaltsart steigt.

Bundes­gerichts­hof XII ZR 204/08, Urteil vom 17. März 2010
TrennungsFAQ-Forum: Lebenslanger Betreuungs­unterhalt

zurückKein Einspruch eingelegt, somit keine spätere Abänderung möglich

Ein Versäumnis­urteil gibt es, weil der Beklagte sich nicht gewehrt oder mitgespielt hat. Somit ist gerichtlich festgestellt, dass die Einkommens­ver­hältnisse unbestimmt weil nicht vorgetragen sind, auf jeden Fall aber Mindest­unterhalt zu zahlen ist. Alle Abänderungs­klagen in der Zukunft gehen nun von der Referenz „Einkommens­ver­hältnisse unbestimmt“ aus. Der Unter­halts­pflichtige kann also vortragen, was er will, eine Änderung seiner Verhältnisse kann er mangels Differenz zum vorigen Zustand gar nicht liefern. Er verliert automatisch.

Da bleibt nur noch eins: Überhaupt nichts mehr zahlen, weil man eh verliert und pleite ist. Wozu also noch lange rumzappeln?

Der BGH begeht hier einen klaren Rechts­bruch, weil § 1603 BGB keine solchen Erfordernisse kennt. In § 1603 gibt es keine Zeit- oder Erfordernis­schranken, abzustellen ist also auf die momentane, tatsächliche Fähigkeit, Unterhalt zu bezahlen. Alles andere haben sie sich über die Jahre rechts­schöpferisch selbst zusammen­erfunden und bleibt übelste Trickserei über ein Verfahrens­recht, das für ganz andere Fälle gedacht war.

Der unterhalts­pflichtige Vater ist Polizist, er verdiente im Jahre 2005 genau 1523,77 EUR pro Monat. In der Klageschrift des Verfahrens mit Versäumnis­urteil wurden ihm 2255 EUR unterstellt – stimmte aber nicht, weil Splitting­vorteil, Ortszuschlag, Verheirateten­zuschlag weggefallen sind. Es ist den BGH-Richtern also absolut klar gewesen, wie die tatsächlichen Verhältnisse waren. Die wussten auch, dass er in Wechselschicht arbeitet und zudem als Polizist keine Nebenjobs annehmen darf. Sie haben ihn also mit voller Absicht objektiv zu einer Unterhaltshöhe verurteilt, die unmöglich zu erwirtschaften ist, auch bei höchsten Anstrengungen nicht. Gesagt wird ihm, das Versäumnis­urteil sei nicht „frei abänderbar“. Er hätte mit einem Einspruch gegen das Versäumnis­urteil vorgehen müssen. Sein Pech ist, dass die Einspruchsfrist schon drei Jahre abgelaufen ist. Der fiktive Einspruch hätte also damals zu 1834 EUR anrechenbarem Einkommen geführt. Die 2255 EUR des Versäumnis­urteils wären „fingierte Verhältnisse“ gewesen. Seither hätten sich die Umstände nicht geändert.

Hier sind keine kleinen Dorfrichter am Werk, sondern höchst­dekorierte BGH-Richter, Rechts­hüter auf oberster Ebene. Das BGH-Urteil geht für die Zulässigkeit der Abänderungs­klage von den erwiesen falschen Voraussetzungen der Versäumnis­klage aus, für die Höhe des Unterhalts jedoch vom Urteil des Versäumnis­verfahrens. Die Richter anerkennen also eine unmögliche Unterhalts­höhe, tricksen jedoch mit den Buchstaben der ZPO-Texte so lange herum, bis die Unmöglichkeit entsteht das zu ändern.

Im Ergebnis behaupten die Richter in der Urteils­begründung, den Unterhalt von 1207,70 EUR könne der Kläger unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 900 EUR leisten, und: „Entgegen der Auffassung des Klägers belastet ihn dies nicht in verfassungs­rechtlich unzumutbarer Weise.“

Diese Recht­sprechung ist vor den häufig getätigten Aussagen von Richtern, AnwältInnen und JugendamtInnen zu sehen, die pflichtigen Männer würden sich „arm rechnen“ und „mit dem Einkommen tricksen“. Der obige Fall wird in der Statistik als Unter­halts­pflichtiger gewertet, der trotz ausreichendem Einkommen (richterlich bestätigt!) zu wenig Unterhalt für seine Kinder bezahlt. Ein Drückeberger!

Dem aus­geurteilten Vater verbleiben nun für seinen Wechsel­schicht­job mit 41 Wochen­stunden die unpfändbaren 635 € und ein um rund 300 € monatliches Anwachsen der Unterhalts­schulden, die mittlerweile längst das bezahlbare Maß überschritten haben.

Bundes­gerichts­hof XII ZR 98/08, Urteil vom 12. Mai 2010
TrennungsFAQ-Forum: Kein Einspruch eingelegt, somit keine spätere Abänderung möglich

zurückKeine Restschuldbefreiung für verletzte Unter­halts­pflichten

Die Bundesrichter in ihrer rechts­schöpferischen Tätigkeit definieren mal eben das Strafrecht um und führen bei § 170 StGB einen nicht genannten Straftatbestand ein. Handlungsmaxime: Wer den Staat was kostet, ist schuldig und der ewigen Verdammnis bzw. lebenslang dem Schuldturm zu überantworten.

Der Bundes­gerichts­hof ignoriert in seiner Erhabenheit die Einschränkung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Eine Verurteilung nach § 170 kann mit viel Rechts­beugung vielleicht pauschalisierend als unerlaubte Handlung hingedreht werden, aber die Vorsätzlichkeit keineswegs, zumal sie beim § 170 vollkommen irrelevant ist. Die Vorsätzlichkeit wurde auch im Urteil nicht geprüft, jedenfalls steht darüber nichts in der Begründung. Weiterhin ist der Begriff der „unerlaubten Handlung“ aus InsO § 302 nicht deckungs­gleich mit einer Tat nach § 170 StGB. Aber das ließe sich noch hinbeugen. § 174 Abs. 2 InsO sagt lediglich aus, dass der Gläubiger die Gründe anzugeben hat, „aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.“

Voraussetzung ist, die Handlung muss vorsätzlich und unerlaubt begangen worden sein.

Eine Vermutung aufgrund einer nicht vorhandenen Arbeits­losen­meldung ist, was sie ist: Eine bloße Vermutung. Wenn das Gericht dies nicht einmal überprüft, dann ist das so genannte „Recht“ endgültig im Sumpf der Willkür versunken und der persönlichen Launen­haftig­keit von Richtern anheim gegeben. Schließlich gibt es viele Gründe, sich nicht arbeitslos zu melden, etwa eine Krankheit. Eine Nicht-Meldung ist noch kein Beweis für eine unerlaubte Handlung und erst recht kein Beweis für Vorsätzlichkeit.

Bundes­gerichts­hof IX ZB 163/09, Urteil vom 11. Mai 2010
TrennungsFAQ-Forum: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unter­halts­pflichten

zurückUnterhalt vom anderen Ufer,
BGH XII ZR 7/05, Urteil vom 16. April 2008

In diesem bizarren Fall waren Frau und Mann 26 Jahre miteinander verheiratet, mit fünf ehelich geborenen Kindern, als die Frau über Nacht auszieht, direkt in die Wohnung ihrer lesbischen Liebhaberin. Die Kinder, um die sie sich nicht weiter kümmert, lässt sie beim Vater. Frau hätte trotzdem gerne Unterhalt für sich kassiert und klagt deswegen 2003 und bekommt diesen auch 2004 vom OLG Brandenburg zugesprochen. Im Jahr 2008 urteilte dazu der BGH.

Ob sie überhaupt Kindes­unterhalt zahlt, ob sie selber arbeitet, erfährt man nicht. Der BGH stellt auch nicht darauf ab. Er verweist die Sache ans OLG zurück, greift dazu aber tief in die Mottenkiste der kuriosen Begründungen, nämlich den Härtefall nach § 1579 Nr. 7 BGB: Lesbisch zu werden sei Privatsache, aber aus der Ehe direkt zur Loverin auszubrechen könnte ein schwer­wiegendes Fehlverhalten sein.

„Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes ist dabei nicht in der Trennung als solcher zu sehen; es steht dem Unter­halts­berechtigten frei, die eheliche Lebens­gemein­schaft aufzuheben. Wesentlich ist vielmehr, dass er sich zu seinem Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er sich einerseits aus den ehelichen Bindungen löst, andererseits aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhalts­begehren einfordert. Insofern wird das Prinzip der Gegenseitigkeit verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden lässt. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses liegen kann, führt dazu, dass die Inan­spruch­nahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint.“

Das ist natürlich ein Treppenwitz des Unter­halts­rechts, denn jeder Ehebruch mit Unterhalts­forderung würde dann zur Unter­halts­verwirkung führen und das Schuldprinzip wäre wieder eingeführt. Der BGH traut sich auch nur, so etwas für den höchst seltsamen Fall einer Ehe mit fünf Kindern und lesbisch gewordenen Frau zu urteilen und gibt damit indirekt auch den Tipp, erstmal nicht gleich offiziell ins fremde Bett zu hüpfen, sondern erst noch einen Zwischenstopp im nächsten Frauenhaus oder in der eigenen Wohnung einzulegen, damit alles „seine Richtigkeit“ hat.

Bundes­gerichts­hof XII ZR 7/05, Urteil vom 16. April 2008
Fünffache Mutter wird lesbisch: Kein Unter­halts­anspruch, aus einer Pressemitteilung des BGH
TrennungsFAQ-Forum: BGH: Unter­halts­ansprüche vom anderen Ufer
Ehebruch kann Anspruch auf Trennungs­unter­halts um die Hälfte verringern (OLG Brandenburg, Urteil v. 24.03.2009, 10 UF 166/03), Heise am 8. Januar 2010

zurückJedes OLG muss offenbar seine Rechts­brüche einzeln korrigiert bekommen

Urteile zur gesteigerten Erwerbs­obliegenheit kommen fast monatlich vom BVerfG. Jedes OLG muss offenbar seine Rechts­brüche einzeln korrigiert bekommen.

BVerfG 1 BvR 3031/08, Urteil vom 11. März 2010
TrennungsFAQ-Forum: BVerfG vom 11.03.2010 zur gesteigerten Erwerbs­obliegenheit

zurückMutter für volljähriges Kind nicht unterhalts­pflichtig

Vater und Mutter geschieden, Vater neu geheiratet und ein weiteres Kind. Tochter aus erster Ehe studiert und verklagt nur den Vater auf Unterhalt, da Mutter nicht leistungs­fähig ist. Mutter lebt von neuem Ehegatten getrennt und verlangt von diesem keinen Trennungs­unter­halt. Dieser (übrigens der Prozess­bevoll­mächtigte der Tochter) unterstützt die Mutter lediglich mit kleineren darlehensweise zur Verfügung gestellten Geldbeträgen.

Urteil:
Der Vater darf von seinem Gehalt Unterhalt und Studien­gebühren (Mehrbedarf) zahlen.
Die Mutter ist nicht unterhalts­pflichtig, da auf lediglich fiktiven Einkünften im Wege der Vollstreckung nicht zurückgegriffen werden kann. Damit ist ihr Anspruch auf Trennungs­unter­halt gemeint! Den macht sie aber nicht geltend.

Der Vater hat weiterhin seine private Renten­versicherung ruhend zu stellen.

Bevor man also die Mutter arbeiten schickt oder etwa sie dazu verpflichtet, Unterhalt von ihrem zweiten Ehegatten einzuklagen, plündert man lieber den Vater (den entsorgten ersten Ehegatten) eines voll­jährigen Kindes.

zurückTelefonsex ist Sonderbedarf

Das Amtsgericht Nordenham hat einem Vater eines bei der Mutter lebenden halb­wüchsigen Sohnes als Sonder­bedarf für die getrennt­lebende Ehefrau auferlegt, die von dem Sohn im Haushalt der Mutter verursachten Telefon­kosten für Service­nummern in Höhe von 500 Euro hälftig zu tragen.
Dieses schöne Beispiel zeigt, wie im Einzelfall deutsches Familienrecht zu bizarren Folgen führt. Wenn eine das Kind betreuende Mutter nicht in der Lage ist, Kosten aus Telefon­sex­gesprächen ihres Sohnes zu verhindern, wäre zu überlegen, ob der Sohn nicht besser in den Haushalt des Vaters wechseln sollte. Der Vater könnte dann wenigstens für die Taten seines Sohnes auch tatsächlich und nicht nur rechtlich verantwortlich sein. Aber die deutsche Justiz begnügt sich damit, für das Unvermögen der Mutter den entsorgten Exmann haftbar zu machen.

Amtsgericht Nordenham, 4 F 329/02 UE, Urteil vom 3. Dezember 2002,
veröffentlicht in FamRZ 9/2003, S. 630-31

zurückUnterhalt bei Wiederheirat

Man sollte meinen, dass eine Frau nur einen Unter­halts­anspruch gegen ihren Exmann geltend machen kann. Das deutsche Unterhaltsrecht basiert jedoch auf dem Sippenhaft­gedanken: Geld wird grundsätzlich überall dort eingesammelt, wo es vermutet wird, nämlich nicht nur beim Pflichtigen, sondern auch in seinem Umfeld, zuallererst bei neuen Partnern. Dafür werden einfach verschiedene Tricks eingesetzt, um die Grenzen direkter Unter­halts­verpflichtungen zu umgehen.

Vor dem OLG Jena (Urteil vom 3.7.2008 – Aktenzeichen 1 UF 397/07) wurde ein Fall verhandelt, in dem ein volljähriges Kind Unterhalt vom Vater will. Von der Einkommens­situation der Mutter und was sie zahlt steht nichts im Urteil. Der Vater war pleite und arbeitslos, in Insolvenz, danach wieder als Hausmeister mit geringem Einkommen beschäftigt. Der Mann wird verklagt, Auskunft über das gesamte Einkommen seiner neuen Frau zu geben und zwar mit Nachweisen und Belegen.

„Nach der Recht­sprechung des BGH (Urteil vom 07.05.2003, XII ZR 229/00; FamRZ 2003, 1836 – zum Elternunterhalt) hat der Unter­halts­verpflichtete nicht nur über seine eigenen Einkommens­verhältnisse Auskunft zu erteilen, sondern – falls dies von ihm verlangt wird – zusätzlich Angaben über die Einkünfte seiner Ehefrau zu machen, jedenfalls soweit diese erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Denn durch letzteren wird auch die eigene finanzielle Lage des Unter­halts­verpflichteten beeinflusst.“

„Soweit der Beklagte der Auskunfts­erteilung mit der zwischen ihm und seiner Ehefrau vereinbarten Güter­trennung begegnen will, so kann er hiermit nicht durchdringen. Denn die Form des gewählten Güterstandes hat auf den Familien­unterhalts­anspruch keinen Einfluss. Ein etwaiger Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist nach §§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB unzulässig.

Obwohl keinerlei Auskunfts­anspruch zwischen Gatte und Gattin besteht, muss also Auskunft gegeben werden. Scheinbar groß­zügig wird nur ein Anspruch auf „grobe Information“ hinsichtlich der Einkommens­verhältnisse der Ehefrau des Beklagten zugebilligt. Die genauen Details sind allerdings auch nicht wichtig, weil es nur darum geht, den Selbstbehalt des neu verheirateten Mann auf Null zu setzen, damit ihm Unterhalt abgepresst werden kann. Für den Familien­unterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) sieht das Gesetz keinen ausdrücklichen Auskunfts­anspruch vor, doch was sind schon solche Gesetze wert, wenn eine juristische Rabulistik nach dem Unter­halts­maximierungs­prinzip handelt? Dann heiligt der Zweck die Mittel. Vor diesem Hintergrund ist vor einer neuen Heirat zu warnen. Kein Vertrag, keine Gütertrennung schützt die neue Partnerin davor, sich offenbaren zu müssen und indirekt Unterhalt bezahlen zu müssen.[8]

Bei Unter­halts­pflichtigen wird vom ersten Tag einer neuen Partnerschaft an rücksichtslos abgeräumt. Eine kräftige Selbst­behalt­kürzung wegen gemeinsamer Haushalts­führung kann vom ersten Tag ihres Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin ausgesprochen werden. Sogar das Einkommen ihrer neuen Partnerinnen wird indirekt für Unterhalts­forderungen herangezogen.

Die angebliche Existenz eines Selbstbehalts entpuppt sich als eine Fata Morgana des Familienrechts. Praktisch wird er nie wirksam, denn sobald der Selbstbehalt unterschritten werden würde, kann und wird er über „fiktives Einkommen“ oder einer Vielzahl anderer Tricks ausgehebelt. Als typische Standard­begründung wird angeführt, der Pflichtige würde sich nicht genug um gut bezahlte Arbeit kümmern oder keinen zusätzlichen Nebenjob in den Nacht­stunden annehmen. Selbst wenn sich ein minder­jährigen Kindern gegenüber Unter­halts­pflichtiger genügend um eine Arbeit bemüht, so kommt es wegen der Zurechnung fiktiver Einkünfte auf seine reale Beschäftigungs­chancen an (OLG Frankfurt vom 06.06.2001 – 2 UF 374/00). Fiktives Einkommen, weil ein Arbeitsloser nicht von seinen Kindern quer durch den Staat wegziehen kann, wurde vom BVerfG in Az 1 BVR 2076/03 eingeschränkt. Außerdem ist immer der Einzelfall zu prüfen (BVerfG in Az 1BvR 2236/06 vom 14.12.2006). In der Praxis findet sich aber immer ein Grund, einem Pflichtigen fiktives Einkommen zuzurechnen, was übliches Zwangsmittel von Jugendämtern, Familien­richtern und Anwälten ist. Ein Gering­verdiener wird dadurch faktisch zahlungs­unfähig.[9]

Meist fließt das Einkommen der neuen Ehefrau auf indirektem Weg in die Berechnung der Unterhaltshöhe mit ein, weil der Selbstbehalt des Partners durch das Zusammenleben um 10-30 % verkleinert wird und sich damit dem Sozialgeldsatz annähert. Ähnliches gilt auch für Unter­halts­verpflichtete in neuer Partnerschaft ohne Trauschein! Gerade finanziell geknechtete Mangelfälle werden dadurch noch weiter unter Druck gesetzt.[10] Selbst­behalt­ver­ringerungen werden mit Mietersparnis und gemeinsamer Haushalts­führung begründet, wenn mit der neuen Partnerin zusammen­gewohnt wird. Der Unter­halts­pflichtige fällt damit für die Erbringung von Familien­ein­kommen der neuen Familie weitgehend aus. Eine Zweitfamilie mit einem Unter­halts­pflichtigen kann meistens überhaupt nur bestehen, wenn die neue Partnerin gut verdient. Dieser Sachverhalt ist unter „Zweitfrau“ und „Mehrehe“ zu vertiefen.
Die steuerlichen Vorteile aus dem Ehe­gatten­splitting der zweiten Ehe müssen voll für den Unterhalt von Kindern aus erster Ehe herangezogen werden (OLG München 19.04.2004 4 WF 137/04 gem. §§ 1603 BGB, 26a EStG). Auch hier sorgt die Existenz der neuen Frau für höhere Unter­halts­pflichten des Partners an die Kinder der Erstfrau, mit denen sie eigentlich nichts zu tun hat.
Wenn die Leistungs­fähigkeit des Unter­halts­pflichtigen durch irgendeinen Umstand Richtung Null geht, muss er aus dem Taschengeld, das sich aus dem Einkommen der neuen Partnerin errechnet, Unterhalt leisten. In diesem Fall geht das Einkommen der Partnerin sogar direkt in den Unterhalt ein. Das finanzielle Risiko aus Arbeitslosigkeit wird allein auf der neuen Partnerin abgeladen, die Unter­halts­empfängerin wird von allen Risiken freigehalten. Ob Güter­trennung in der neuen Ehe vereinbart wurde, ist dabei irrelevant. Unter einigen weiteren Konstellationen zählt grundsätzlich das „Familien­einkommen“ der neuen Ehe, d. h. der neue Ehepartner wird voll in die Unter­halts­pflicht mit einbezogen: Gemäß Urteil des BGH vom 12.11.2003 – XII ZR 111/01 muss der neue Partner den Lebensbedarf des Unter­halts­pflichtigen decken, damit dieser Unterhalt bezahlen kann, was für den Pflichtigen einem Selbstbehalt von Null entspricht. In BGH vom 20.10.2003 – XII ZR 115/01 verurteilt das Gericht den Unter­halts­pflichtigen aufgrund seines Familien­unterhalts­anspruch gegenüber dem neuen Ehepartner auf Unter­halts­zahlungen. Es besteht in diesem Fall ein Anspruch auf das hälftige Familien­einkommen in der neuen Ehe. Daraus ist Unterhalt zu bezahlen. Kritisch wird es besonders dann, wenn der Unter­halts­pflichtige Mangelfall ist; diese Fälle nehmen aufgrund der ständig steigenden Unterhalts­sätze und sinkenden Real­löhnen zu. Ganz anders bei der Kindes­unterhalt kassierenden Mutter: Heiratet sie einen Millionär, verringert das ihre Ansprüche um keinen Cent.
Weitere Überraschungen können durch ungünstige Erbfolge entstehen. Eigentum und Immobilien (z. B. ein selbst bewohntes Haus) der neuen Partnerin können beim Tod des Unter­halts­pflichtigen an die Exfrau oder deren Kinder fallen, zu denen die neue Partnerin in keiner rechtlichen oder verwandt­schaft­lichen Beziehung steht, weil im Todesfall weiterhin Anspruch auf Unterhalt an die Exfrau in Höhe des Pflichtteiles besteht und auch seine Kinder aus erster Ehe erben würden.[11]

Es fällt auf, wie einerseits in Leitartikeln das „Ende der Haus­frauen­ehe“ beschworen wird[12] und wie wenig bei Frauen die Wahl auf Berufsarbeit fällt. Dabei war es gerade den Feministinnen ein so großes Anliegen, dass 1977 alle Ehefrauen die Wahl­möglichkeit zwischen Haushalt, Beruf oder einer Kombination aus beidem bekamen. Nach den Vorstellungen der Feministinnen sollten die Frauen nach „einigen Jahren der Isolation in Haushalt und Familie“ ihr „angeknackstes Selbst­vertrauen“ dadurch überwinden, indem die „Familien­mutter am 1. Juli vor ihren Eheherrn tritt, ihn auf seine Pflichten im Haushalt und bei der Kinder­erziehung hinweist und auf ihr Recht zur Selbst­verwirklichung im Beruf pocht“.[13] Wie weit es damit her ist, sieht man spätesten dann, wenn aus dem „Recht zur Selbst­verwirklichung im Beruf“ eine Unter­halts­verpflichtung für die Frau wird, wie das Beispiel der Domina anschaulich zeigt.

Tatsächlich hält das Unter­halts­recht an der „Haus­frauen­ehe“ fest, wenn es darum geht, eine Mutter aus der früheren Beziehung für mindestens 3 oder 8 Jahre von allen Erwerbs­pflichten freizustellen und zu alimentieren. Eine unter­halts­pflichtige Frau hingegen kann problemlos ihre Berufs­tätigkeit aufgeben. Nicht wenige Ehemänner wurden davon überrascht, wie ihre berufstätige Power-Frau erst ihre Arbeitsstelle aufgab, unter Mitnahme der Kinder ins Frauenhaus zog und ihn erfolgreich auf Trennungs­unter­halt verklagte.

Während eine Frau weiterhin problemlos sich ihr Haus­frauen­dasein alimentieren lassen kann, erlebt ein Mann eine Überraschung, wenn er in zweiter Ehe eine Karrierefrau heiratet und als Hausmann sich um die Kinder kümmert. In diesen Fällen verlangen Richter, was sie von Frauen niemals verlangen würden, nämlich durch Berufs­tätigkeit den Familien­unterhalt erwirtschaften und nebenbei eine Kinder­betreuung organisieren (und finanzieren), um die Berufs­tätigkeit trotz betreuungs­bedürftigen Kindern zu ermöglichen. Das Kindeswohl spielt dann plötzlich keine Rolle mehr. Das sind Überlegungen, die bei der Berechnung der Unter­halts­pflicht einer Trennungsfrau undenkbar sind.

Die Familien­rechts­reform hat also nicht, wie gerne kolportiert wird, das Schuldprinzip oder die Hausfrauenehe abgeschafft. Es wurde lediglich der Mann vom weisungs­befugten Haushalts­vorstand zum rechtlosen Zahlesel degradiert. Eine auf Verantwortung und Vernunft basierte Familien­gründung ist bei dieser Rechtslage nicht mehr möglich. Angesichts dieser Rechts­wirklich­keit wird deutlich, dass Ehe und Familie nicht mehr den „besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 1 GG) genießt, sondern zu einem Unterhalts­abzock­modell entartet ist.

zurückUnterhaltsgesetz von 2008

Der Gesetzgeber hat ab 2008 die Unter­halts­pflichten zeitlich begrenzt, damit Unter­halts­berechtigte darauf zurückgeführt werden, nach einer Scheidung finanziell auf eigenen Füßen zu stehen. Nach Willen des Gesetzgebers sollte ab 2008 Betreuungs­unterhalt auf drei Jahre befristet werden. Bei Scheidung von „Hausfrauenehen“ sei, so formuliert das Ministerium rücksichtsvoll, „der Grundsatz der Eigen­verantwortung etwas in Vergessenheit geraten“.[14]

Zu dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsgesetz beklagte Erika Andreß, Präsidentin des Hanseatischen Ober­landes­gerichts, Benachteiligungen für Frauen und Rechts­un­sicher­heit durch das Gesetz. Bisher konnte eine Frau frei entscheiden, ob sie nach einer Scheidung bald wieder arbeiten wollte, auch wenn sie kleine Kinder betreut, jetzt habe sie keine Wahl mehr. Emanzipation sei wünschenswert, sollte aber nicht zwangsweise herbeigeführt werden.[15]

Isabell Götz, Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familien­gerichts­tages, hingegen sieht das etwas anders und erklärt, man habe sich bei dem Gesetz „für diese drei Jahre entschieden mit der Maßgabe, dass sich danach der Unterhalts­zeitraum natürlich verlängern kann, aus Gründen, die in der Person des Kindes liegen oder in der Person der Mutter. Und bei den Gründen, die in der Person der Mutter liegen, muss ich als Richter natürlich auch schauen, gibt es da ein Vertrauen, dass in der Ehe aufgrund der vorhandenen Absprachen oder einfach des tatsächlichen gelebten Lebens entstanden ist, und das ich schützen muss, und weswegen ich dieser Mutter nun erlauben kann, und sogar muss, nur ganz eingeschränkt erwerbstätig zu sein. Also diese Möglichkeiten haben wir.“ [16] Die Richterin spricht hier un­miss­ver­ständ­lich (nur) von Müttern.

Eva Möllring, CDU-Bundestags­abgeordnete und Mitglied im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, präzisiert: „Wir [die CDU] hätten gerne den Unter­halts­anspruch verlängert und erhöht, sowohl für die geschiedenen als auch für die unverheirateten Mütter, [aber das wollten die Sozialdemokraten nicht mitmachen]. Wir haben jetzt im Gesetz drin […], dass der Unter­halts­anspruch MINDESTENS drei Jahre nach der Geburt gilt. Und in diesem MINDESTENS […] steckt eben, dass wir durchaus eine Verlängerung für sinnvoll halten. Nur das eben diese Verlängerung im Einzelfall geprüft und auch begründet werden muss.“ [16] Es geht also weniger darum, Frauen tatsächlich in die Berufs­tätigkeit und damit in die Eigen­verantwortung zurückzuführen, sondern den Gerichten sollen noch mehr Ein­griffs­möglich­keiten in familiäre Angelegenheiten gegeben werden. In erstaunlicher Offenheit bekennt Richterin Andreß, dass Gerichte sich in Zukunft verstärkt „mit hypo­thetischen Lebens­läufen befassen“ müssen, weil Männer „ehebedingte Nachteile für die Ex-Partner auszugleichen“ haben.[15]

Die Kollegin in München, Richterin Götz, versichert einer Anruferin in einer Radio­sendung, dass es für eine Frau reicht, einmal in ihrem Leben eine „Traum­arbeits­stelle“ gehabt zu haben, und ihr Mann müsste ihr den Nachteil – der ihr daraus entsteht, dass sie aus freiem Willens­entschluss ihre Traum­arbeits­stelle aufgibt, ihrem Mann hinterherzieht und nach der Scheidung keinen vergleichbare Traum­arbeits­stelle findet – „im Wege eines Auf­stockungs­unterhalt ausgleichen und zwar auch ohne jede Frist.“ [16]

Bei Frauen jedoch ist der Richterin ein unbestimmtes Wollen, ein unkonkretes „ich täte ja wollen, wenn ich könnte, aber man(n) lässt mich ja nicht.“, schon ausreichend. Richterin Götz drückt sich so aus: „Bei mir als Richter, ich habe es oft erlebt, dass viele Frauen gesagt haben: ‚Frau Götz, ich würde ja furchtbar gerne […] aber im Moment kann ich halt meinen Lebens­unterhalt noch nicht selber erwirtschaften.‘ Also auch diese Tendenz, durchaus selbstständig sein zu wollen – die überwiegende Zahl der Scheidungs­anträge wird ja auch von Frauen gestellt – die war da und die war sichtbar.“ [16] Wenn nur Männer auch RichterInnen so leicht überzeugen könnten: „Ich tät ja schon gerne Unterhalt zahlen, wenn ich nur könnte …“

Richterin Andreß meint: „Frauen sind mittlerweile auch in ihrer Partnerschaft selbstbewusster geworden. Dies ist unter anderem dem liberaleren Scheidungs­recht zu verdanken. Wenn eine Frau, die ihre Ehe nicht mehr ertragen kann, heute aber vor der Alternative steht, im Scheidungsfall voll arbeiten und ihren Kindern eine Ganz­tags­betreuung zumuten zu müssen, wird sie vielleicht in der ungeliebten Beziehung bleiben. Das ist antiquiert.“ [15] Die Richterin hält es aber nicht für antiquiert, dass der Mann seiner Ex-Frau ihre liberale Lebens­gestaltung finanziert. Sie mutet Männern zu, für Ex-Frauen zu arbeiten, und hält es gleichzeitig für unzumutbar, dass Frauen für ihren eigenen Lebens­unter­halt arbeiten. Das lehnt sie als „erzwungene Emanzipation“ ab.

In der männlichen Lebenswelt ist es so, wenn ein Mann eine Traum­arbeits­stelle aufgibt und später keine vergleichbare Stelle mehr findet, dann hat er einfach Pech gehabt. Es wird von ihm erwartet, das als normales Lebensrisiko abzubuchen und als solches hinzunehmen. Frauen soll aber das, was Männern zugemutet wird, nicht zugemutet werden. Emanzipation wird, wenn es in Pflichten ausartet, abgelehnt. Offensichtlich wird in weiten Kreisen die Auffassung vertreten, dass Frauen einerseits für ihre Lebens­ent­scheidungen nicht verantwortlich gemacht werden dürfen und für alle erdenklichen Unpässlichkeiten im Leben der Frau der Ex-Mann verantwortlich zu machen ist, der die Frau für alle entgangenen (fiktiven) Lebens­chancen zu entschädigen habe. Die Tatsache, dass diese Geistes­haltung in höchsten Richter­kreisen in Deutschland vertreten wird, sollte Männern sehr zu denken geben.

Eva Möllring sieht es nicht ein, „dass eine neue Familie – die der Vater, der Geld verdient, gründet – eventuell finanziell besser gestellt wird als die erste.“ [16] Es wird vehement eine „Gleichstellung von nicht­ver­heirateten und verheirateten Müttern“ gefordert. Abgesehen davon, dass auf diesem Wege die Frau, mit der eine Affäre bestand, mit der treuen Ehefrau faktisch gleichgestellt wird, dabei bleibt es nicht. Die richterliche Praxis führt dazu, dass die verheiratete Frau einer geschiedenen Frau gegenüber schlechter gestellt wird. Die verheiratete Frau muss gleich ihrem Ehemann den Gürtel enger schnallen, wenn der Mann seine Arbeit verliert oder aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten wesentlich weniger verdient oder erhebliche Vermögensteile verliert. Einer Geschiedenen muss das nicht kümmern und kann „das, was ihr zusteht“ ungeachtet der veränderten Lage einfordern. In einen jüngst entschiedenen Fall hatte der Financier Brian Myerson geltend gemacht, er habe seit der Scheidungs­ver­einbarung vor einem Jahr soviel Geld verloren, dass er nun sein gesamtes noch übrig gebliebenes Vermögen seiner Exfrau überlassen müsste. […] Die drei Richter erklärten, natürliche Preis­schwankungen selbst in dramatischer Höhe seien kein ausreichendes Argument, um eine bereits erzielte Einigung zu revidieren. [17]

Der Bundes­gerichts­hof hat 2009 via Urteils­leitsatz tatsächlich einen pauschalen Freischein für unbefristeten und unbegrenzten Betreuungs­unterhalt ausgeschrieben, obwohl § 1570 in Verbindung mit § 1578 b Befristung/Begrenzung zulassen:

„2. Eine Begrenzung des Unter­halts­anspruchs der Klägerin hat das Berufungs­gericht gegenwärtig noch zu Recht abgelehnt.
a) Eine Befristung des Betreuungs­unterhalts ist jedenfalls nicht schon nach der Systematik des § 1570 BGB geboten. Danach steht dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungs­unterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt mit Verlängerungs­möglichkeit aus kind- und eltern­bezogenen Gründen zu. Der Betreuungs­unterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes und ein daran anschließender weiterer Betreuungs­unterhalt bilden somit einen einheitlichen Unter­halts­anspruch (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; vgl. auch Dose Jugendamt 2009, 1, 4 f.). Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- oder eltern­bezogenen Verlängerungs­gründe mehr vorliegen, ist ein künftiger Betreuungs­unterhalt abzuweisen (Borth Unterhalts­rechts­änderungs­gesetz Rdn. 83).
b) Eine Befristung des Betreuungs­unterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonder­regelung für die Billigkeits­abwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungs­unterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeits­abwägung sind aber bereits alle kind- und eltern­bezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungs­unterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Schwab FamRZ 2005, 1417, 1419; Borth Unterhalts­rechts­änderungs­gesetz Rdn. 155; Peschel-Gutzeit Unterhaltsrecht aktuell Rdn. 57; Viefhues/Mleczko Das neue Unterhaltsrecht 2008 Rdn. 335; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1578 b BGB Rdn. 5).“
[18]

Wer immer noch nicht glaubt, dass Unter­halts­ansprüche wie Kaugummi beliebig ausgeweitet werden können, der darf sich vom Bundes­gerichts­hof belehren lassen, wie mit Billigkeits- und Einzel­fall­betrachtungen nahezu jeder Unter­halts­anspruch begründet werden kann:

„In die Billigkeits­betrachtung sind also auch vom Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführte Einzelfall­umstände für oder gegen eine Herabsetzung oder Befristung einzubeziehen. Zum anderen hat das Berufungs­gericht das in § 1578 b BGB zum Ausdruck kommende Regel-/Ausnahme­verhältnis verkannt. Die Herabsetzung oder Befristung ist nach § 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB vom Familien­gericht auszusprechen, wenn ein zeitlich oder der Höhe nach unbeschränkter Unter­halts­anspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Aus § 1578 b BGB ergibt sich, dass die Herabsetzung wie auch die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt.“ [19]

„Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme!“

„Gleichzeitig stellte der Bundes­gerichts­hof klar, dass die Befristung des Unterhalts nach der gesetzlichen Regelung in § 1578b Abs. 2 BGB nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Das Familien­gericht habe zu prüfen, ob die fortdauernde Unter­halts­pflicht unbillig ist, nicht, ob der Befristung Billigkeits­gründe entgegenstehen, wie es das Berufungs­gericht in offen­sichtlicher Verkennung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von Unterhalts­fortdauer und Befristung in § 1578b Abs. 2 BGB getan hatte.“ [20]

Bereits im Januar 2008 hatte Detlef Bräunig in der ARD Dokumentation „Jagd auf Rabenväter“ sehr richtig erkannt, dass das neue Gesetz sich aufgrund der vielen Ausnahme­tat­bestände als Farce herausstellen wird.[21]
Eine Änderung der Gesetzeslage wurde lange angekündigt. So formulierte beispielsweise der Bundes­tags­abgeordnete Norbert Eimer (FDP) im Jahr 1994: „Das Gesetz muss die Selbst­ver­antwortlichkeit jedes Ehepartners nach der Scheidung stärker in den Vordergrund rücken.“ [22] Herausgekommen ist aber nur, wie gezeigt, eine stetige Ausweitung der Unter­halts­ansprüche gegenüber dem Leistungs­träger.

Der Betreiber des TrennungsFAQ gelangt im Oktober 2009 zu dem Fazit:

„Das Prinzip der Reform 1976 war: Beide ehemalige Ehegatten sind nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich, mit ein paar Ausnahmen. Was die Gerichte aus den paar Ausnahmen gemacht haben (mit Zustimmung der Gesetzgeberin!), ist bekannt. Das Spiel ist seit Anbeginn immer dasselbe: Die Gesetzgeberin definiert keine anwendbaren Gesetze, sondern eine Paragraphen-Wolke (Behauptung: Der Einzelfall zähle) und spielt den Gerichten auf diese Weise den Ball zu. Die Gerichte nutzen das, um nach einem Unter­halts­maximierungs­prinzip zu verfahren. Das ist ganz im Sinne der Gesetzgeberin, spart es doch ein paar Euro Sozial­leistungen und unangenehme Arbeits­auf­forderungen an arbeits­unwilligen Exfrauen.“ [23]

Detlef Bräunig zieht im November 2010 folgendes Fazit für diese Rechtspraxis:

„Das Familien­gericht urteilt den Unterhalt für die Exfrau nach Belieben ohne zeitliche Begrenzung. Wenn der unterhalts­pflichtige Exmann nicht nach einigen Jahren eine Abänderungs­klage führt; er muss also einen Gerichtsprozess anstrengen, dann wird er bis zu seinem Tod unterhalts­pflichtig sein. Und so wird der unterhalts­pflichtige Mann viele Abänderungs­klagen führen, da der Unterhalt für die Exdame natürlich sozial verträglich gestaltet werden muss. Es muss festgestellt werden, dass dies eine ABM für Rechts­anwälte ist, denn in Familien- und Unterhalts­sachen besteht Anwaltspflicht und somit dürften immer einige Tausend Euro fällig werden.
Das neue Unterhaltsrecht 2010 hat eine große Änderung gebracht und zwar, dass die unehelichen Mamis nun genauso lange auf der Cashcouch ausharren dürfen, wie die verheirateten Exfrauen. Die Unterhalts­dauer für uneheliche Exfrauen ist nun auf Welt­rekord­niveau angewachsen und wird von keinem anderen Land getoppt. Nun sind alle sicherlich sehr froh, dass diese Ungerechtigkeit abgeschafft worden. Deswegen spricht die deutsche Justiz­ministerin von einer Geldrente anstatt von Unterhalt. Einen besseren Begriff kann es nicht geben.“
[24]

Peter Tholey des „Väteraufbruchs für Kinder“ ergänzt 2011:

„Die Unterhaltspflicht setzt ohne Vorwarnung in dem Moment ein, wenn die Ehefrau Vorschuss verlangt. Es spielt eine Rolle, dass sie vorher sowieso über das ‚gemeinsame‘ Vermögen verfügen konnte und mit dem bisherigen Wirtschafts­modell, das sie selbst mitgestaltet hat, gut versorgt war; sie kann problemlos das Konto plündern, mietfrei wohnen und gleichzeitig behaupten, der Mann zahle keinen Cent Unterhalt.
Dass der Mann für die Kosten und Nebenkosten der ehemals ‚elterlichen Wohnung‘ aufkommt, wird nicht verrechnet, sie kann geltend machen, dass ihre – von ihr selbst herbeigeführte – neue Wohnsituation ein ‚aufgezwungener mietwerter Vorteil‘ ist, der nicht berücksichtigt wird. Sie kann außerdem durch ihren Anwalt vortragen lassen, es sei der ‚gemeinsame Lebensplan‘ gewesen, dass die Ehefrau ‚grundsätzlich nicht arbeitet‘. So sichert sie sich höchstmögliche Ansprüche; denn die begründen sich aus der Differenz von ihrem zu seinem Gehalt.
Er kann sich nicht wehren. Die juristischen Mittel, die ihm verbleiben, gelten als ‚nachrangig‘ – das heißt: Sie werden erst behandelt, wenn es zu spät ist. Das gilt für die so genannte ‚negative Feststellungsklage‘, mit der er sich gegen überhöhte Ansprüche zur Wehr setzen kann, das gilt für Klagen wegen Prozessbetrug oder wegen falschen Verdächtigungen – all das steht zurück gegenüber den Eilanträgen einer Frau, die Unterhalts­vorschuss einfordert. Werden die Zahlungs­ver­pflichtungen später korrigiert, werden überzahlte Beträge grundsätzlich nicht zurück­erstattet, da sie als ‚verbraucht‘ gelten.
Das so genannte Zerrüttungs­prinzip ist zu einem ‚Mantel des Schweigens‘ geworden, das die Foulspiele, die heute dazugehören, abdeckt. So kann eine Frau durchaus zugeben, dass die ursprünglich erhobene Beschuldigung des Kindes­miss­brauchs konstruiert war; es ändert sich nichts daran, dass ihr das Kind letztlich zugesprochen wird; denn nun ist die Ehe ‚zerrüttet‘ und eine gemeinsame Sorge ist nicht mehr möglich. Eine Frau kann so von der Zerrüttung profitieren, die sie selbst herbeigeführt hat, und sie wird dabei von einem Gericht unterstützt, das sie im Gefühl bestärkt, dass sie lediglich ihr ‚gutes Recht‘ wahrnimmt.“
[25]

zurückVersorgungsmentalität und Moral

Karin Pfeiffer-Stolz schreibt in ihrem Blog:

Es gibt keinen Mißbrauch der Sozial­einrichtungen. Es gibt auch keinen Mißbrauch des Finanzwesens. Was wir derzeit erleben – beziehungsweise, was uns jetzt erst zu Bewußtsein kommt –, ist etwas ganz anderes: der durch und durch konsequente Gebrauch der Mittel und Werkzeuge, welche aufgrund bestehender Gesetze und Regeln öffentlich zur Verfügung stehen.
„Das Gute, dieser Satz steht fest, ist stets das Böse, das man läßt!“ So spottete der Humorist und Zeichner Wilhelm Busch (1832-1908). Der Österreichische Philosoph und Staats­wissen­schaftler Leopold Kohr (1909-1994) schrieb, Tugend sei nichts als die Folge mangelnder Gelegenheiten.
Wie verhält es sich mit der Vorstellung, daß Menschen in der Anonymität des Gesell­schafts­lebens freiwillig darauf verzichteten, sich mehr zu nehmen, als ihnen zugedacht ist? Transfer­zahlungen, Zuwendungen, Subventionen … all die schönen „kostenlosen“ Angebote des Sozialstaats, soll man denn darauf verzichten? Und das freiwillig? Der gesetzliche Rahmen, der das Erlaubte abstreckt, ist sehr elastisch, wie angesichts der aktuellen Vorgänge
[auf dem Finanzmarkt] inzwischen jedermann erfährt, der es wissen will. Wie kommt es, daß jedermann sich über jedermanns Nehmer­mentalität empören zu müssen glaubt? Nimmt nicht jeder von ihnen ebenfalls ohne Zögern all das an sich, was sich in Reichweite befindet – zumal bereits in der Schule vermittelt wird, daß jedermann Rechte habe? [26]

Schon oft haben Männer von der Frau, der sie Unterhalt zahlen müssen, zähne­knirschend vernehmen müssen: „Ich nehme mir ja nur, was mir zusteht!“. Nicht selten schlagen dann der Zorn und die Empörung Wellen. Doch ist diese Empörung wirklich gerechtfertigt, wenn diese Nehmer­mentalität bereits die gesamte Gesellschaft durchseucht hat? Die Frau muss ja mit un­verständnis­vollem Kopfschütteln mit dem Fingertipp an die Stirn rechnen, wenn sie sich nicht nimmt, was sie kriegen kann. Frauen­rechtlerinnen und Rechtsanwälte stacheln sie noch zusätzlich an und stimulieren die Gier: „Warum wollen Sie sich mit weniger zufrieden geben?“

Wie elastisch der gesetzliche Rahmen ist, der das Erlaubte abstreckt, zeigt ein Urteil des Ober­landes­gericht Karlsruhe vom 24. Mai 2011 (Az.: 18 UF 165/09).[27]

P aus dem TrennungsFAQ fasst zusammen:

Das OLG Karlsruhe gibt es uns schriftlich:

  • Die Unterhalts­kassiererin darf beliebig über ihr Einkommen lügen: Keine Auswirkungen auf ihren Unterhalt.
  • Die Unterhalts­kassiererin darf dem Pflichtigen eine Körper­verletzung zufügen und ihn beliebig beleidigen: Keine Auswirkungen auf ihren Unterhalt.
  • Die Unterhalts­kassiererin darf den Umgang mit dem gemeinsamen Kind blockieren: Keine Auswirkungen auf ihren Unterhalt.
  • Die Unterhalts­kassiererin darf sich allen Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Sorgerecht verweigern: Keine Auswirkungen auf ihren Unterhalt.
  • Die Unterhalts­kassiererin darf gerichtliche Beschlüsse über Verpflichtungen gegenüber dem Vater komplett ignorieren: Keine Auswirkungen auf ihren Unterhalt.

All dies seien keine „schweren“ Verfehlungen, die eine Unterhalts­verwirkung oder auch nur Verminderung bedingen könnten.[28]

Karin Pfeiffer-Stolz schreibt über einen Gymnasial­lehrer, dem der Gedankengang fremd ist, „daß sich ein staats­monopolistisches, plan­wirt­schaft­lich nach sozialistischen Denkmustern geprägtes Schulsystem gar nicht anders entwickeln kann als in die so heftig beklagte Richtung. Eltern und Schüler, die in diesem Chancen­um­verteilungs­system bestehen wollen, müssen sich genau der Werkzeuge bedienen, die sich in einem solchen System als erfolgreich erweisen: Tricks, Lügen, Einschüchterung, Überredung, Drohung, Bestechung, Sophistik, Verleumdung, Denunzierung und was die Waffenkiste sonst noch an Streit­werk­zeugen hergibt. Wie sonst soll man sich verhalten, wenn persönliche Leistung und Könnerschaft als Kriterium für die Zulassung zu gesellschaftlichem Aufstieg außer Kraft gesetzt sind?“ Sie schlussfolgert: „So bedrückend und ärgerlich die Realität auch sein mag: die Ursache dafür ist nicht in einem vermuteten Anschwellen menschlicher Bosheit zu suchen, sondern in der Tatsache, daß das Gesetz der Auslese durch Leistung ersetzt wurde durch die wertende Willkür eines anonymen Verwaltungs­apparats. In diesem Umfeld gewinnt eben nicht der Fleißige und in der Sache Tüchtige, sondern der seine persönlichen Anliegen dreist und rücksichtslos Erzwingende. Längst sind die haltgebenden, organisch gewachsenen, vertikalen Leistungs­hierarchien einer horizontalen Verwaltung gewichen, längst sind Sachkompetenz und persönliches Engagement nur noch hinderlich für die berufliche Karriere.“ [26]

Die Grundlagen für die Versorgungs­mentalität, die keine Gegenleistung kennt, werden seit über 40 Jahren schon im staatlichen Schulsystem gelegt und im Justizsystem weitergeführt, wie das zitierte Urteil des Ober­landes­gericht Karlsruhe so beispielhaft demonstriert. Die dialektische Implikation des Unterhaltsrechts und seine verhaltens­steuernde Wirkung wurde bereits anhand einer Analyse des Joachim Wiesner dargelegt.[29] Das Unter­halts­maximierungs­prinzip nur mit einer „aus dem Ruder gelaufenen“ Rechtsprechung zu erklären, greift zu kurz. Karin Pfeiffer-Stolz merkt zu Recht an, dass in dieser Gesellschaft viel zu weitreichend moralische Grundlagen geschleift und echte Autoritäten demontiert wurden, als dass noch erwartet werden könnte, dass Menschen sich nicht nehmen, „was ihnen zusteht“. Diese egoistische Anspruchs­mentalität, die um sich greift, droht nicht nur die Familien zu zerstören, sondern letztendlich die gesamte Gesellschaft.

zurückJagd auf säumige Unterhaltszahler

Die Zahlungsmoral beim Unterhalt ist bei zahlungs­pflichtigen Frauen geringer als bei Männern, wie die Proksch-Studie ergeben hat.[32]
Trotzdem spricht die Bericht­erstattung in den Medien immer nur von säumigen Vätern.[33]
Immer wieder werden Berichte in Umlauf gebracht, dass der Staat für Abermillionen Euro Unterhalt aufkommen müsse, weil Väter nicht zahlen.
Es sei nicht einzusehen, dass deutsche Steuerzahler die Last verantwortungsloser Väter tragen müssten und so weiter.[34a]
2009 sollen Jugendämter 819 Millionen Euro für Unterhalts­vorschüsse aufgewendet haben. Berücksichtigt man, dass in jedem fünften Fall der Vorschuss vom Kindesvater zurückgeholt werden kann, verbleiben 655 Millionen Euro.[34b]
Diese Summe klingt zunächst viel, wirkt aber relativ banal, wenn man erfährt, dass Deutschlands Kommunen für die Entfernung ausgespuckter Kaugummis jährlich etwa 900 Millionen Euro ausgeben.[35]

Immer wieder wird zur Jagd auf säumige Unterhaltszahler geblasen. Regelmäßig ist das erfolglos, weil die meisten Väter, die keinen Unterhalt zahlen, Mangelfall sind und nicht zahlungsfähig sind. Das wollen die Betreiber des Unter­halts­maximierungs­prinzips aber meistens nicht einsehen.
Ein Grund liegt im sinkenden Einkommen der unterhalts­pflichtigen Väter. Liegt das Einkommen nach allen Abzügen unter dem so genannten Selbsterhalt von etwa 900 Euro, muss der Vater keinen Unterhalt zahlen. Bei geringem Einkommen kann vielleicht noch für ein Kind Unterhalt gezahlt werden, bei zwei oder drei Kindern lang das Geld dann nicht mehr. Dafür müsste der Vater schon richtig gut verdienen.[36]
Wenn ein unterhalts­pflichtig gemachter Vater aber „dauerhaft nicht leistungs­fähig“ ist, führen „Beitreibungs­versuche“ lediglich zu Kosten und sind „wirtschaftlich fragwürdig“.
Trotzdem ist die Empörung über nicht zahlende Väter groß. Für Jugend­arbeiterin Astrid Leonhardt handelt es sich um einen Straf­tat­bestand und kein Kavaliers­delikt. Und: „Viele Väter rechnen sich arm, tricksen und drücken sich vor ihrer Verantwortung“, empört sich nicht nur die ehemalige Sozial­ministerin und jetzige Minister­präsidentin des Freistaates Thüringen Christine Lieberknecht.[37] Sie weiß auch: „Gerade säumige Väter versuchen oft mit allen Tricks, ihre Einkünfte zu verschleiern.“[38]

Im Forum der TrennungsFAQ berichtet ein Vater, wie seine Exfrau über 2,5 Jahre neben Unterhalts­leistungen für das Kind auch Unterhalts­vorschuss vom Jugendamt bezogen hat. Nach dem ersten Monat hatte er die Unterhalts­vorschuss­kasse informiert. Eine Anzeige gegen die Exfrau wegen Sozialbetruges gab es nicht, dafür prüfte das Jugendamt aber, ob das Geld noch mal vom Vater eingeholt werden kann. Auch solche Beträge sind in den publizierten Quoten enthalten.[39]

Ein Hamburger Versuch, Inkassobüros zu beauftragen, wurde seinerzeit wieder aufgegeben, nachdem man festgestellt hatte, dass der finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zu den beigetriebenen Beträgen steht.[40] Aber immerhin wird so in der Öffentlichkeit das Bild des Vaters als Rabenvater und der Mutter als bedürftige Allein­erziehende aufrechterhalten.

zurückEntwicklung in Deutschland

Die Unterhalts- und Gerichts­kosten­maximierung wird in Deutschland ins Extrem getrieben. Das Unter­halts­maximierungs­prinzip hat seinen Ursprung in der Erfindung der nachehelichen Solidarität. Die Titulierung von Unterhalts­forderungen hat in Deutschland vor 15 Jahren angefangen. Seither gab es alle zwei Jahre eine gravierende Verschärfung und Verschlimmerung:

  • Erfindung der Pflicht, einen Titel zu erstellen
  • Erfindung dynamischer Titel
  • Einführung grundsätzlicher Gültigkeit über die Volljährigkeit hinaus
  • Alle Standardformulierungen maximal ungünstig
  • Einführung einer Pflicht zu dynamischen Titeln
  • Einführung einer Pflicht zu unbegrenzt gültigen Titeln.

Inzwischen ist alles bis zum Anschlag ausgereizt und den Punkt erreicht, an dem nichts mehr zu verschlimmern ist, weil die Unterhalts­recht­sprechung maximal katastrophal für den Pflichtigen ist. Die Täter dieses beispiellosen Raubzuges tragen alle Roben oder sitzen auf Minister­sesseln.[41]

Der Unterhalts­zeitraum kann beliebig verlängert werden und ist nur in der Kreativität der Kindesmutter und ihrer Anwältin beschränkt, Gründe zu benennen, die in der Person des Kindes liegen oder in der Person der Mutter. Der Richter macht sowieso aus jedem Verfahren ein Einzelfall und winkt den Antrag auf Unterhalts­verlängerung in aller Regel durch. Die Rechtspflege produziert das Recht auch selbst, so sind beispielsweise im Unterhaltsrecht rund 99 % der „Regeln“ von den Richtern selbst geschaffen – Musterbeispiel dafür ist die Düssel­dorfer Tabelle. Begriffs­definitionen, gesetzes­ähnliche Konstrukte, Ideologien, all das produzieren die Richter selber. „Kindeswohl“ ist zum Beispiel ein rein von den Roben definierter Begriff und genauso katastrophal sind auch die Auswirkungen daraus.[42]

Es spielt auch immer weniger eine Rolle, ob eine Mutter verheiratet ist oder nicht. Das Unter­halts­maximierungs­prinzip schlägt auch gleichermaßen zu bei der dreifachen deutschen Mutter, deren Mann sich mit einer zwanzig Jahre jüngeren Frau auf Mallorca vergnügt[43] wie auch bei der Afrikanerin, die zur Unterhaltsoptimierung drei Kinder von drei deutschen Männern hat.[44] Der deutschen Rechtspflege und der HelferInnen­industrie ist das gleichgültig.

Eine Rechtspflege, die Familie total verrechtlicht und ein Unterhaltsrecht praktiziert, das Menschen mit voller Absicht gnadenlos vernichtet, gehört zerschlagen.[45]

zurückUnterhalts­maximierungs­prinzip in Großbritannien

Auch in anderen Ländern wird nach dem Unter­halts­maximierungs­prinzip verfahren. Komiker John Cleese verdiente einst Millionen, nun ist er pleite. Als Monty-Python-Mitglied und Drehbuchautor von „Ein Fisch namens Wanda“ wurde er bekannt. Ein Scheidungs­verfahren brachte ihn um sein Vermögen. Die Frau, die er einst mit ihren zwei Kindern 1992 aus einer Sozialwohnung rausgeholt hatte, bekam 8 Millionen britische Pfund zugesprochen und erhält nun darüber hinaus sieben Jahre lang je 600.000 £. Nun muss der Mann im Alter von 71 Jahren wieder arbeiten gehen, um die Scheidung zu finanzieren. Cleese: „Ich muss in jedem Jahr erst einmal eine Million verdienen, bevor ich auch nur einen Penny behalten darf.“ Er findet es unfair, dass, wenn beide heute sterben, ihre Kinder viel mehr als seine bekommen würden. Die Ehe mit Alyce Faye Eichelberger war kinderlos.[46]



Im Jahr 2010 wird die Schraube der Unter­halts­maximierung weiter gedreht: Anwaltszwang im gesamten Unterhaltsrecht, höherer Unterhalt für Kinder, niedriger Selbstbehalt für Väter, Betreuungs­kosten als Mehrbedarf.



[1] TrennungsFAQ-Forum: „Das eigentliche Geschwür im Unterhaltsrecht“
a) P am 2. Juni 2009 – 12:27 Uhr
b) P am 4. Mai 2009 – 13:38 Uhr
c) P am 16. Juni 2009 – 11:09 Uhr
[2] TrennungsFAQ: Umgang: Wechselmodell
[3] Zusammenfassung aus: TrennungsFAQ-Forum, Familienhandbuch-Forum (2. Februar 2009 – 10:44)
[4] Anschaffen für Alimente: Bundesgericht gibt Prostituierter Recht, Bieler Tagblatt am 7. Dezember 2009
[5] FamFR 2010, S. 298
[6] Beschluss des OLG Köln vom 23. April 2010, Az. 4 WF 58/10
[7] Ein unterhalts­pflichtiger Mann ist ein Zwangsarbeiter, Leutnant Dino am 27. November 2010
[8] TrennungsFAQ-Forum: OLG Jena 1 UF 397/07: Einkommen der Partnerin eines Unter­halts­pflichtigen;
OLG Jena, Urteil vom 3.7.2008 – Aktenzeichen 1 UF 397/07
Es wurde vom Beklagten Revision beim Bundes­gerichts­hof eingelegt und führt dort das Aktenzeichen XII ZR 124/08 (Quelle: FamRB 2008, S. 329)
[9] TrennungsFAQ: Zahlungsunfähigkeit: Was soll ich tun, wenn ich nichts mehr bezahlen kann?
[10] Der Mangelfall tritt ein, wenn das Einkommen des Unter­halts­pflichtigen zu niedrig ist, um den von Gerichten festgesetzten Mindest­unterhalt zu bedienen.
[11] TrennungsFAQ: Wiederheirat: Wenn ich erneut heirate, wird dann das Einkommen meiner neuen Frau ebenfalls für den Unterhalt herangezogen?
[12] Reinhard Müller: Leitartikel: Die Abschaffung der Hausfrauenehe, FAZ am 24. August 2006
[13] FrauenMediaTurm: Hausfrauen-Ehe abgeschafft, Die Zeit am 15. Oktober 1976
[14] Unterhaltsrecht: „Kinder zuerst“, FAZ am 5. November 2007
[15] a b c Unterhaltsrecht: „Das Gesetz geht zu Lasten der Kinder“, Die Welt am 19. März 2009
[16] „Wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht?“, Deutschlandradio – Kontrovers am 23. März 2009 HTML-Dokument MP3-Dokument
     a) (14:15 Min.) b) (15:00 Min.) c) (20:00 Min. und 22:00 Min.) d) (13:50 Min.) e) (8:15 Min.)
[17] Finanzkrise bei Scheidung kein Grund für weniger Unterhalt, Net Tribune am 2. April 2009
[18] Bundes­gerichts­hof: Urteil vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08, Seite 17 PDF-Dokument
[19] Bundes­gerichts­hof: Urteil vom 4. August 2010 – XII ZR 7/09, Seite 11 PDF-Dokument
[20] Bindungswirkung eines Unterhaltsvergleichs steht späterer Befristung nicht entgegen, Haufe am 5. November 2010; Bundes­gerichts­hof: Urteil vom 26. Mai 2010 – XII ZR 143/08, Seite 13 PDF-Dokument
[21] „Jagd auf Rabenväter“, ARD exclusiv, Januar 2008 Video-Dokument, Ein Film von Rita Knobel-Ulrich;
vergleiche auch: Scheidung: Frau kann lebenslang Unterhalt verlangen – Die Unterhaltsreform sollte eigentlich dafür sorgen, dass der besser verdienene Ehegatte seinen Ex-Partner nicht dauerhaft durchfüttern muss. Nun hat der BGH die Regelungen präzisiert. AZ: XII ZR 111/08, Focus am 28. Mai 2009
[22] Marika Schaertl: Gesellschaft: K.O. durch Scheidung, Focus am 30. September 1994
[23] TrennungsFAQ-Forum: Re: OLG Celle 17 UF 210/08 Betreuungs­unterhalt, P am 19. Oktober 2009 – 09:32 Uhr
[24] Der Unterhalt für die Exfrau ist wirklich lebenslänglich, Leutnant Dino am 28. November 2010
[25] Peter Tholey: „Wenn’s um Geld geht – Der Schaden für die Wirtschaft, das Rechtssystem, Kinder und Väter“, in: „Schlagseite – Mann und Frau kontrovers“, Klotz-Verlag 2011, ISBN 3-88074-031-3, S. 65-67
[26] a b Karin Pfeifer-Stolz: Des Zornes und der Empörung Wellen, Freie Welt am 26. Oktober 2011
[27] OLG Karlsruhe: Keine Verwirkung des Betreuungsunterhaltes bei nichtverheirateten Eltern, 4. Dezember 2011
[28] TrennungsFAQ-Forum: OLG Karlsruhe: Lügen, Umgangsverweigerung und Körperverletzungen – keine Verwirkung, P am 5. Dezember 2011 – 18:50 Uhr
[29] Joachim Wiesner: „Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts“, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechts­bewusst­sein in der Bundesrepublik Deutschland, 1985

[32] Roland Proksch, zitiert in: „Abschlussbericht Kindeswohl“ PDF-Dokument, Kinder­schutz­bund, Aktuell 3/03, S. 19; Unterhalt-Zahlungsmoral
[33] Jagd auf säumige Unterhaltszahler, Stuttgarter Nachrichten am 10. März 2010; Unterhalt: Staat will säumige Väter zur Kasse bitten, Der Westen am 17. August 2010; Detektiv will Familien kitten, Solinger Tageblatt am 10. August 2009
[34] a b Weil Väter nicht zahlen: Bund und Länder leiden unter „Unterhalts­vorschüssen“, Bild am 22. September 2010
[35] Kaugummis: 900 Millionen Euro im Jahr fürs Wegkratzen, FAZ am 23. April 2009
[36] Unterhalt: Immer öfter muss der Staat einspringen, Abendblatt am 14. April 2009; TrennungsFAQ-Forum: Rückgriffquoten Unterhalts­vorschuss
[37] Inkasso: Wer zeugt, der zahlt (Die Länder strecken hohe Millionensummen für Kindes­unterhalt vor – und jagen säumige Väter.), Focus am 17. November 2008; TrennungsFAQ-Forum: Rückgriffquoten Unterhalts­vorschuss
[38] Thüringische Landeszeitung am 17. November 2008; TrennungsFAQ-Forum: Rückgriffquoten Unterhalts­vorschuss
[39] TrennungsFAQ-Forum: Rückgriffquoten Unterhalts­vorschuss
[40] Die Zahlungsmoral vieler Väter ist mies, Abendblatt am 1. April 2009 (Kopie)
[41] Re: OLG Hamm 8 WF 37/11: Kindes­unterhalt ist unbefristet zu titulieren, P am 28. April 2011 – 12:07 Uhr
[42] TrennungsFAQ-Forum: P am 28. April 2011, 19:52 Uhr
[43] „Unfair zu Muttchen“ titelte Sebastian Haffner 1976 einen Kommentar zum ersten damals gerade publizierten Gesetzentwurf. Er gilt als Meilenstein für die Unterhaltsgesetzgebung in Deutschland.
[44] Alex Brutzer und die geschäftstüchtige Ghanaerin
[45] TrennungsFAQ-Forum: P am 28. April 2011, 12:15 Uhr
[46] Komiker John Cleese: Lieber arm als in den Dschungel, Spiegel am 17. Januar 2011; John Cleese in £ 12 million divorce settlement, The Telegraph am 18. August 2009; Michael Winner explains why he took his pal John Cleese on a “divorcey-moon” to cheer him up after the end of his marriage, The Sunday Times am 6. Juli 2008

Scheidung: Kindes­interesse steht bei Betreuung ganz oben, Ärzte-Zeitung am 31. August 2010