Das Versicherungsprinzip besagt, dass zur Erreichung eines Risikoausgleichs alle in einer Versicherung zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengeschlossenen Individuen (laufend) eine bestimmte versicherungsmathematisch (nach dem Gesetz der großen Zahl) begründete Prämie zur monetären Bewältigung eines eventuellen Schadensfalles zahlen. Die Höhe der Prämie richtet sich dabei nach dem Risiko, mit dem der Einzelne die Versichertengemeinschaft belastet.[1]
Grundprinzip der Versicherung
Der Versicherung liegt der Mechanismus der gemeinsamen Tragung von Risiken in einem Kollektiv (Pool, Portefeuille) zu Grunde. Der Vorteil dieser gemeinsamen Tragung beruht auf einer mathematisch durch das Gesetz der großen Zahlen beschriebenen Gesetzmäßigkeit, nach der bei steigender Anzahl von gleichartigen Ereignissen sich der tatsächliche Ausgang dem erwarteten Ausgang (also dem mittleren Wert aller möglichen Ausgänge) anpasst; die Streuung (Variabilität) der Ausgänge um den mittleren Wert nimmt mit steigender Kollektivgröße gesetzmäßig, mathematisch beschrieben durch den Zentralen Grenzwertsatz, ab. Demnach verringert sich das Risiko der Schwankung des Ausgangs umso mehr, je größer das Kollektiv ist. Dieser risikomindernde Effekt des gemeinsamen Tragens von Risiken in einem Kollektiv wird als Risikoausgleich im Kollektiv bezeichnet. Im Ergebnis wird dadurch das Risiko des Versagens des Risikoausgleichs, also dass das Kollektiv nicht genügend Geld hat, alle Schäden zu bezahlen, mit steigender Kollektivgröße immer kleiner. Ein großes Kollektiv braucht letztlich proportional weniger Kapital als Vorsorge für ein solches Versagen, als ein kleines Kollektiv oder gar ein Individuum für sein eigenes Risiko.
Krankenversicherung
Versicherte erwerben in der privaten Krankenversicherung einen Anspruch auf Leistungen erst mit der Beitragszahlung. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein Anspruch auf Leistungen bereits beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die notwendige Mittelaufbringung nach dem Solidaritätsprinzip, während in der privaten Krankenversicherung die Beitragszahlung nach dem Äquivalenzprinzip ausgestaltet ist.
Rentenversicherung
Der Begriff Rentenversicherung ist seit Ende der fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts ein semantischer „Betrug“. Zu Bismarcks Zeiten war bei einer Lebenserwartung von nur 40 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 70 Jahren das Erreichen des Rentenalters eine Ausnahme von der sozialen Norm und deshalb prinzipiell auch versicherbar. Denn das Versicherungsprinzip ist nur geeignet, den Einzelnen gegen die Abweichung eines Falles von der sozialen Norm zu sichern. Heute aber werden wir 80 und mehr Jahre alt, der Rentenfall ist also zur – per se unversicherbaren! – sozialen Norm geworden. Das Risiko der unterschiedlichen Dauer des Ruhestandes trägt vollständig die Nachwuchsgeneration!
Die Versicherungsterminologie suggeriert dem Versicherten außerdem, dass seine Altersvorsorge mit seinen Beiträgen weitgehend geregelt ist. Realökonomisch sind diese Beiträge aber gar keine Vorsorge, weil sie ausschließlich dem Unterhalt der jeweiligen Eltern-Generation dienen. Der ihnen zugeschriebene Vorsorgecharakter ist eine juristische Fiktion! Hier entpuppt sich die Versicherungsterminologie als besonders schwerwiegender semantischer Betrug, weil sie Politik und Gesellschaft vergessen lässt, dass Kinder ohne die angeblich renditearme gesetzliche Rentenversicherung für ihre Eltern privat haften müssen, was sie teuer zu stehen kommen kann, und dass sie gleichzeitig für ihr eigenes Alter durch Kindererziehung vorsorgen müssen. Wer keine Kinder hat, baut für seine Altersvorsorge auf die Kinder anderer Leute. Weitere Ausführungen finden sich im Abschnitt Die Rente ist sicher!
Familie versus Versicherung
Die Familie als Solidargemeinschaft ist die Urform der Versicherung. Je größer die Familie, desto besser war das einzelne Familienmitglied abgesichert. Die nächst höhere Organisationsstufe war die Dorfgemeinschaft.
Heute wird ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, um bestimmte, nicht vorhersehbare Risiken, wie die Haftpflicht, einen Unfall oder die Betriebsunterbrechung, durch Zahlung von Prämien auf ein Versicherungsunternehmen zu übertragen. Die Risiken werden durch die Prämien in Kosten umgewandelt und damit für den Versicherungsnehmer kalkulierbar. Dadurch werden die wirtschaftlichen Folgen für den Versicherungsnehmer in Grenzen gehalten. Dabei haben die beiden Vertragsparteien bestimmte Pflichten einzuhalten. Diese sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und im Versicherungsvertragsgesetz festgelegt.
Die Versicherung hat gegenüber der Familie einige strukturelle Nachteile. Zum einen gibt es Missbrauchsmöglichkeiten, wie sie aus der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, aber auch aus den privaten Riester-Renten-Modellen bekannt sind. Zum anderen ziehen Versicherungen aller Art auch aus der Familie liquide Mittel ab, was die finanzielle Handlungsfreiheit der Familie einschränkt. Näheres dazu im Abschnitt Die finanzielle Austrocknung der Familie.
Versicherung von Scheidungen?
Wie aus der Behandlung der Themen Scheidung und Unterhalt hervorgeht, ist das deutsche Familienrecht zu einer Art Versicherung für Frauen in allen Lebenslagen ausgeartet ist. Vor allem ist das Prinzip Einstandsgemeinschaft von der Ehe auf außereheliche Lebensentwürfe und Zeiten nach der Ehe ausgedehnt worden. Hier soll noch mal kritisch hinterfragt werden, inwieweit dies gerechtfertigt ist und dem Prinzip der Gerechtigkeit entspricht. Denn gerade beim Unterhalt gibt es keine einheitliche Versicherungsgemeinschaft, vielmehr sind die Gruppen männliche Zahler und weibliche Empfängerinnen getrennt. Eine Versicherungsgemeinschaft ist aber anders definiert, die eheliche Einstandsgemeinschaft aber auch.
4.3.5. Das Versicherungsprinzip
Das Versicherungsprinzip besagt, dass zur Erreichung eines Risikoausgleichs alle in einer Versicherung zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengeschlossenen Individuen (laufend) eine bestimmte versicherungsmathematisch (nach dem Gesetz der großen Zahl) begründete Prämie zur monetären Bewältigung eines eventuellen Schadensfalles zahlen. Die Höhe der Prämie richtet sich dabei nach dem Risiko, mit dem der Einzelne die Versichertengemeinschaft belastet.[1]
Grundprinzip der Versicherung
Der Versicherung liegt der Mechanismus der gemeinsamen Tragung von Risiken in einem Kollektiv (Pool, Portefeuille) zu Grunde. Der Vorteil dieser gemeinsamen Tragung beruht auf einer mathematisch durch das Gesetz der großen Zahlen beschriebenen Gesetzmäßigkeit, nach der bei steigender Anzahl von gleichartigen Ereignissen sich der tatsächliche Ausgang dem erwarteten Ausgang (also dem mittleren Wert aller möglichen Ausgänge) anpasst; die Streuung (Variabilität) der Ausgänge um den mittleren Wert nimmt mit steigender Kollektivgröße gesetzmäßig, mathematisch beschrieben durch den Zentralen Grenzwertsatz, ab. Demnach verringert sich das Risiko der Schwankung des Ausgangs umso mehr, je größer das Kollektiv ist. Dieser risikomindernde Effekt des gemeinsamen Tragens von Risiken in einem Kollektiv wird als Risikoausgleich im Kollektiv bezeichnet. Im Ergebnis wird dadurch das Risiko des Versagens des Risikoausgleichs, also dass das Kollektiv nicht genügend Geld hat, alle Schäden zu bezahlen, mit steigender Kollektivgröße immer kleiner. Ein großes Kollektiv braucht letztlich proportional weniger Kapital als Vorsorge für ein solches Versagen, als ein kleines Kollektiv oder gar ein Individuum für sein eigenes Risiko.
Krankenversicherung
Versicherte erwerben in der privaten Krankenversicherung einen Anspruch auf Leistungen erst mit der Beitragszahlung. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein Anspruch auf Leistungen bereits beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die notwendige Mittelaufbringung nach dem Solidaritätsprinzip, während in der privaten Krankenversicherung die Beitragszahlung nach dem Äquivalenzprinzip ausgestaltet ist.
Rentenversicherung
Der Begriff Rentenversicherung ist seit Ende der fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts ein semantischer „Betrug“. Zu Bismarcks Zeiten war bei einer Lebenserwartung von nur 40 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 70 Jahren das Erreichen des Rentenalters eine Ausnahme von der sozialen Norm und deshalb prinzipiell auch versicherbar. Denn das Versicherungsprinzip ist nur geeignet, den Einzelnen gegen die Abweichung eines Falles von der sozialen Norm zu sichern. Heute aber werden wir 80 und mehr Jahre alt, der Rentenfall ist also zur – per se unversicherbaren! – sozialen Norm geworden. Das Risiko der unterschiedlichen Dauer des Ruhestandes trägt vollständig die Nachwuchsgeneration!
Die Versicherungsterminologie suggeriert dem Versicherten außerdem, dass seine Altersvorsorge mit seinen Beiträgen weitgehend geregelt ist. Realökonomisch sind diese Beiträge aber gar keine Vorsorge, weil sie ausschließlich dem Unterhalt der jeweiligen Eltern-Generation dienen. Der ihnen zugeschriebene Vorsorgecharakter ist eine juristische Fiktion! Hier entpuppt sich die Versicherungsterminologie als besonders schwerwiegender semantischer Betrug, weil sie Politik und Gesellschaft vergessen lässt, dass Kinder ohne die angeblich renditearme gesetzliche Rentenversicherung für ihre Eltern privat haften müssen, was sie teuer zu stehen kommen kann, und dass sie gleichzeitig für ihr eigenes Alter durch Kindererziehung vorsorgen müssen. Wer keine Kinder hat, baut für seine Altersvorsorge auf die Kinder anderer Leute. Weitere Ausführungen finden sich im Abschnitt Die Rente ist sicher!
Familie versus Versicherung
Die Familie als Solidargemeinschaft ist die Urform der Versicherung. Je größer die Familie, desto besser war das einzelne Familienmitglied abgesichert. Die nächst höhere Organisationsstufe war die Dorfgemeinschaft.
Heute wird ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, um bestimmte, nicht vorhersehbare Risiken, wie die Haftpflicht, einen Unfall oder die Betriebsunterbrechung, durch Zahlung von Prämien auf ein Versicherungsunternehmen zu übertragen. Die Risiken werden durch die Prämien in Kosten umgewandelt und damit für den Versicherungsnehmer kalkulierbar. Dadurch werden die wirtschaftlichen Folgen für den Versicherungsnehmer in Grenzen gehalten. Dabei haben die beiden Vertragsparteien bestimmte Pflichten einzuhalten. Diese sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und im Versicherungsvertragsgesetz festgelegt.
Die Versicherung hat gegenüber der Familie einige strukturelle Nachteile. Zum einen gibt es Missbrauchsmöglichkeiten, wie sie aus der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, aber auch aus den privaten Riester-Renten-Modellen bekannt sind. Zum anderen ziehen Versicherungen aller Art auch aus der Familie liquide Mittel ab, was die finanzielle Handlungsfreiheit der Familie einschränkt. Näheres dazu im Abschnitt Die finanzielle Austrocknung der Familie.
Versicherung von Scheidungen?
Wie aus der Behandlung der Themen Scheidung und Unterhalt hervorgeht, ist das deutsche Familienrecht zu einer Art Versicherung für Frauen in allen Lebenslagen ausgeartet ist. Vor allem ist das Prinzip Einstandsgemeinschaft von der Ehe auf außereheliche Lebensentwürfe und Zeiten nach der Ehe ausgedehnt worden. Hier soll noch mal kritisch hinterfragt werden, inwieweit dies gerechtfertigt ist und dem Prinzip der Gerechtigkeit entspricht. Denn gerade beim Unterhalt gibt es keine einheitliche Versicherungsgemeinschaft, vielmehr sind die Gruppen männliche Zahler und weibliche Empfängerinnen getrennt. Eine Versicherungsgemeinschaft ist aber anders definiert, die eheliche Einstandsgemeinschaft aber auch.