Das Verursacherprinzip besagt, dass Kosten, die als Folge eines bestimmten Tuns oder Unterlassens entstehen, dem Verursacher zuzurechnen sind. Kosten zur Vermeidung, zur Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen werden dem Verursacher zugerechnet. Wenn der einzelne Verursacher nicht festgestellt werden kann oder die Anwendung des Verursacherprinzips zu schweren wirtschaftlichen Störungen führen würde, muss die Allgemeinheit die Kosten ausnahmsweise nach dem Gemeinlastprinzip tragen.[1]
Nach Abschaffung des Schuldprinzips im Familienrecht werden auch beide Elternteile in gleicher Weise für eine Trennung als verantwortlich angesehen. Selbst wenn der Betreuungselternteil durch Wegzug mit den Kindern, die Umgangskosten massiv in die Höhe treibt, wird er an den finanziellen Folgen seiner Entscheidung nicht beteiligt. Das widerspricht dem Verursacherprinzip, welches anderenorts als wichtiger Rechtsgrundsatz gilt.[2]
Würde das Verursacherprinzip als wichtiger Rechtsgrundsatz aufgegeben, ginge auch die Eigenverantwortung verloren. Gerade in der Familie als Kernzelle des Staates hätte das fatale Folgen für die Gesellschaft. Wird doch die wichtige Erziehungsarbeit, Kinder zu verantwortlichen Staatsbürgern heranzubilden, in den Familien geleistet.
„Ich kenne keinen Fall, in dem die Frau für den Schaden, den sie angerichtet hat, wirklich einstehen musste. Man wird sie eher noch bedauern, dass ihr nicht geglaubt wurde.“ [3]
Das Verursacherprinzip wird nicht nur beim Missbrauch mit dem Missbrauch sträflich vernachlässigt, sondern im Scheidungsrecht vollständig missachtet. Mit der rechtlichen Fiktion der Ehezerrüttung werden bei Scheidungen Unterhaltsrechte und -pflichten verteilt, die sich mit dem Verursacherprinzip überhaupt nicht vertragen. Das ist politisch gewollt willkürlich gesetztes Recht, das mit dem Konzept von Ehe und Familie nichts zu tun hat und somit auch mit den Motiven des Eheschließenden nicht zu vereinbaren ist. Es werden für die Zeit nach der Ehe größere Verpflichtungen aufgebürdet, als für die Ehezeit selbst. Es werden somit für den Leistungsträger mit der Ehe Risiken verbunden, die es für ihn opportun machen, von einem Ehewunsch Abstand zu nehmen und letztlich damit auch auf den Wunsch einer Familiengründung zu verzichten.
Es ist umstritten, dass der Verzicht auf das Verursacherprinzip und das Prinzip der Eigenverantwortung im Scheidungsfall mit dem Konzept der Familie vereinbar ist.
4.3.4. Verursacherprinzip – Eigenverantwortung
Das Verursacherprinzip besagt, dass Kosten, die als Folge eines bestimmten Tuns oder Unterlassens entstehen, dem Verursacher zuzurechnen sind. Kosten zur Vermeidung, zur Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen werden dem Verursacher zugerechnet. Wenn der einzelne Verursacher nicht festgestellt werden kann oder die Anwendung des Verursacherprinzips zu schweren wirtschaftlichen Störungen führen würde, muss die Allgemeinheit die Kosten ausnahmsweise nach dem Gemeinlastprinzip tragen.[1]
Nach Abschaffung des Schuldprinzips im Familienrecht werden auch beide Elternteile in gleicher Weise für eine Trennung als verantwortlich angesehen. Selbst wenn der Betreuungselternteil durch Wegzug mit den Kindern, die Umgangskosten massiv in die Höhe treibt, wird er an den finanziellen Folgen seiner Entscheidung nicht beteiligt. Das widerspricht dem Verursacherprinzip, welches anderenorts als wichtiger Rechtsgrundsatz gilt.[2]
Würde das Verursacherprinzip als wichtiger Rechtsgrundsatz aufgegeben, ginge auch die Eigenverantwortung verloren. Gerade in der Familie als Kernzelle des Staates hätte das fatale Folgen für die Gesellschaft. Wird doch die wichtige Erziehungsarbeit, Kinder zu verantwortlichen Staatsbürgern heranzubilden, in den Familien geleistet.
Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen sagte zum Missbrauchsvorwurf im Fall Kachelmann:
Das Verursacherprinzip wird nicht nur beim Missbrauch mit dem Missbrauch sträflich vernachlässigt, sondern im Scheidungsrecht vollständig missachtet. Mit der rechtlichen Fiktion der Ehezerrüttung werden bei Scheidungen Unterhaltsrechte und -pflichten verteilt, die sich mit dem Verursacherprinzip überhaupt nicht vertragen. Das ist politisch gewollt willkürlich gesetztes Recht, das mit dem Konzept von Ehe und Familie nichts zu tun hat und somit auch mit den Motiven des Eheschließenden nicht zu vereinbaren ist. Es werden für die Zeit nach der Ehe größere Verpflichtungen aufgebürdet, als für die Ehezeit selbst. Es werden somit für den Leistungsträger mit der Ehe Risiken verbunden, die es für ihn opportun machen, von einem Ehewunsch Abstand zu nehmen und letztlich damit auch auf den Wunsch einer Familiengründung zu verzichten.
Es ist umstritten, dass der Verzicht auf das Verursacherprinzip und das Prinzip der Eigenverantwortung im Scheidungsfall mit dem Konzept der Familie vereinbar ist.