Das Familienrecht spielt auch in das Ausländerrecht hinein. Der Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 Absatz 1 GG führt dazu, dass ausländischen Ehepartnern ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, damit eine so genannte Familienzusammenführung ermöglicht wird.
2.9.1. Ehebestandszeit
Die Ehebestandszeit bezeichnet die Zeit, die eine Ehe mit einem deutschen Staatsbürger mindestens bestanden haben muss, um nach der Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Ausländer bekommen nach der Heirat mit einem deutschen Staatsbürger zunächst ein Aufenthaltsrecht, das auf „Familienzusammenführung“ beziehungsweise „Ehegattennachzug“ basiert. § 31 AufenthG regelt seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes das eigenständige Aufenthaltsrecht im wesentlichen entsprechend § 19 AuslG.
Mit den Stimmen der CDU/CSU und FDP wurde 17. März 2011 die Verlängerung der Ehebestandszeit zur Erlangung eines ehepartnerunabhängigen Aufenthaltstitels von zwei auf drei Jahre beschlossen. Das Gesetz trägt den schönen Namen „Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“.
Für die integrationspolitische Sprecherin der Linksfraktion, Sevim Dagdelen, ist das eine „Verhöhnung“ der Opfer von Zwangsehen. Die integrationspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Aydan Özoguz, meint: „Unterm Strich bewirkt die Koalition mit ihrem Gesetz, dass das ‚Gefängnis Zwangsehe‘ sogar um ein Jahr verlängert wird.“ So sahen es auch die meisten Sachverständigen bei der Anhörung. Einhellige und noch schärfere Kritik gab es von Frauenverbänden, Menschenrechtsorganisationen, Rechtsanwälten, Kirchen (sic!) und Wohlfahrtsverbänden.[1][2]
Die rot-grüne Regierung hatte im Mai 2000 die erforderliche Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre verkürzt[3], damit weibliche Migranten leichter durch Heirat an das unbefristete Aufenthaltsrecht im Wohlstandswunderland Deutschland gelangen können. Der Gesetzgeber zerstört auch an dieser Stelle die Grundfeste von Ehe und Familie mit dem zweifelhaften Vorwand des Opferschutzes. Die Opfer sind natürlich wieder nur Frauen. Dr. Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern, sagte dazu:
„Das Problem ist nur, dass diese […] Maßnahmen zum Schutz der Ehe […] missbraucht werden, um in Wahrheit einen ungesteuerten Zuzug nach Deutschland zu organisieren, und dies unter Missachtung der Rechte der Frauen. Das wollen wir verhindern. […] das Eingehen einer Scheinehe nennen, einer Ehe, die den Zweck hat, dass anschließend ein Ehepartner – in der Regel ist dies eine Frau – ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommt. Ist die Frist sehr kurz, so ermuntern Sie manche dazu, die vernünftigen Regelungen, die es gibt, damit Ehepartner zusammenleben können, zu missbrauchen, wodurch es zu einer Zuwanderung nach Deutschland kommt, die so nicht beabsichtigt war.“ [4]
Die feministische Gleichschaltung aller im Bundestag vertretenen Parteien zeigt sich beispielsweise in einer Presseerklärung der „Landesvereinigung Liberale Frauen Baden-Württemberg“. Die Offenburger FDP-Bundestagsabgeordnete Sibylle Laurischk, die auch Vorsitzende des Familienausschusses im Deutschen Bundestag ist und als Rechtsanwältin im Familienrecht tätig war, sagt „feministisch korrekt“:
„Die beabsichtigte Regelung ist einseitig zu Lasten von Frauen. Sie benachteiligt vor allem Migrantinnen, die von deutschen Männern zur Eheschließung nach Deutschland geholt werden. […] Die Ehebestandszeitdauer von zwei Jahren wurde eingeführt, um gerade von familiärer Gewalt betroffene Frauen vom ‚Ausharrenmüssen‘ in einer solchen Ehe zu entlasten. […] Der Schutz von Frauen vor familiärer Gewalt müsse daher Vorrang haben und solle nicht durch die Erhöhung der Ehebestandszeit erschwert werden.“ [5]
Auch die Vorsitzende des Deutschen Frauenrates, Marlies Brouwers, verteidigt den Opferstatus der Frau:
„Eine Verlängerung der Ehebestandszeit zur Erlangung eines eheunabhängigen Aufenthaltstitels für Frauen, die in Ehen mit deutschen Staatsbürgern von Gewalt bedroht oder betroffen sind, ist völlig unzumutbar.“
Ausländische Frauen seien in Ehen mit deutschen Staatsbürgern von Gewalt bedroht oder betroffen, schrieb sie in einem Brief an Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP).[6]
Eine Vorstellung davon, dass deutsche Männer von ausländischen Frauen missbraucht werden und Schutz von der eigenen Regierung benötigen, ist nicht vorhanden. Die Inszenierung der Frau als Opfer wird hier noch im Quadrat betrieben, denn zu der Opferrolle als Frau kommt hier noch die Opferrolle als Ausländer. Diese Frauen sind aber weder naiv noch sind sie Opfer, wie im Abschnitt Opfermythos gezeigt wird, sondern sie wissen ganz genau was sie tun. Es hat sich inzwischen weltweit herumgesprochen, dass der deutsche Mann rechtlos gestellt wird und die ausländische Frau sich der uneingeschränkten Unterstützung des deutschen Staates und seiner HelferInnenindustrie sicher sein kann.
Da von dieser Gesetzesänderung nur wenige Bürger betroffen sind, sind dementsprechend diese Zusammenhänge nur wenig bekannt. Man kann sich allerdings des Eindrucks nicht erwehren, dass Feministinnen die Ehe für Frauen per se als „Zwangsehe“ und „Gefängnis“ auffassen und deshalb auf beliebige Auflösbarkeit bestehen. Es ist deutlich zu erkennen, dass die Gesetzesänderungen allen möglichen Zwecken dienen, aber am allerwenigsten dem Schutz und der Förderung von Ehe und Familie.
2.9. Das Ausländerrecht
Das Familienrecht spielt auch in das Ausländerrecht hinein. Der Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 Absatz 1 GG führt dazu, dass ausländischen Ehepartnern ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, damit eine so genannte Familienzusammenführung ermöglicht wird.
2.9.1. Ehebestandszeit
Die Ehebestandszeit bezeichnet die Zeit, die eine Ehe mit einem deutschen Staatsbürger mindestens bestanden haben muss, um nach der Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Ausländer bekommen nach der Heirat mit einem deutschen Staatsbürger zunächst ein Aufenthaltsrecht, das auf „Familienzusammenführung“ beziehungsweise „Ehegattennachzug“ basiert. § 31 AufenthG regelt seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes das eigenständige Aufenthaltsrecht im wesentlichen entsprechend § 19 AuslG.
Mit den Stimmen der CDU/CSU und FDP wurde 17. März 2011 die Verlängerung der Ehebestandszeit zur Erlangung eines ehepartnerunabhängigen Aufenthaltstitels von zwei auf drei Jahre beschlossen. Das Gesetz trägt den schönen Namen „Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“.
Für die integrationspolitische Sprecherin der Linksfraktion, Sevim Dagdelen, ist das eine „Verhöhnung“ der Opfer von Zwangsehen. Die integrationspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Aydan Özoguz, meint: „Unterm Strich bewirkt die Koalition mit ihrem Gesetz, dass das ‚Gefängnis Zwangsehe‘ sogar um ein Jahr verlängert wird.“ So sahen es auch die meisten Sachverständigen bei der Anhörung. Einhellige und noch schärfere Kritik gab es von Frauenverbänden, Menschenrechtsorganisationen, Rechtsanwälten, Kirchen (sic!) und Wohlfahrtsverbänden.[1][2]
Die rot-grüne Regierung hatte im Mai 2000 die erforderliche Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre verkürzt[3], damit weibliche Migranten leichter durch Heirat an das unbefristete Aufenthaltsrecht im Wohlstandswunderland Deutschland gelangen können. Der Gesetzgeber zerstört auch an dieser Stelle die Grundfeste von Ehe und Familie mit dem zweifelhaften Vorwand des Opferschutzes. Die Opfer sind natürlich wieder nur Frauen. Dr. Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern, sagte dazu:
Die feministische Gleichschaltung aller im Bundestag vertretenen Parteien zeigt sich beispielsweise in einer Presseerklärung der „Landesvereinigung Liberale Frauen Baden-Württemberg“. Die Offenburger FDP-Bundestagsabgeordnete Sibylle Laurischk, die auch Vorsitzende des Familienausschusses im Deutschen Bundestag ist und als Rechtsanwältin im Familienrecht tätig war, sagt „feministisch korrekt“:
Auch die Vorsitzende des Deutschen Frauenrates, Marlies Brouwers, verteidigt den Opferstatus der Frau:
Ausländische Frauen seien in Ehen mit deutschen Staatsbürgern von Gewalt bedroht oder betroffen, schrieb sie in einem Brief an Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP).[6]
Eine Vorstellung davon, dass deutsche Männer von ausländischen Frauen missbraucht werden und Schutz von der eigenen Regierung benötigen, ist nicht vorhanden. Die Inszenierung der Frau als Opfer wird hier noch im Quadrat betrieben, denn zu der Opferrolle als Frau kommt hier noch die Opferrolle als Ausländer. Diese Frauen sind aber weder naiv noch sind sie Opfer, wie im Abschnitt Opfermythos gezeigt wird, sondern sie wissen ganz genau was sie tun. Es hat sich inzwischen weltweit herumgesprochen, dass der deutsche Mann rechtlos gestellt wird und die ausländische Frau sich der uneingeschränkten Unterstützung des deutschen Staates und seiner HelferInnenindustrie sicher sein kann.
Da von dieser Gesetzesänderung nur wenige Bürger betroffen sind, sind dementsprechend diese Zusammenhänge nur wenig bekannt. Man kann sich allerdings des Eindrucks nicht erwehren, dass Feministinnen die Ehe für Frauen per se als „Zwangsehe“ und „Gefängnis“ auffassen und deshalb auf beliebige Auflösbarkeit bestehen. Es ist deutlich zu erkennen, dass die Gesetzesänderungen allen möglichen Zwecken dienen, aber am allerwenigsten dem Schutz und der Förderung von Ehe und Familie.