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für verheiratete
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Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.8.4. Betreuter Umgang

Beim betreuten Umgang wird das Umgangsrecht unter Aufsicht einer dritten Person wahrgenommen. Betreuter Umgang kann per Vergleich, Gerichts­beschluss oder auf Vorschlag des Jugendamtes angeordnet bzw. vereinbart werden. Eine Anordnung kann auch erfolgen, wenn nach Auffassung des Familien­gerichts ansonsten eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben wäre. Die richterliche Anordnung des betreuten Umgangs ist in § 1684 Abs. 4 BGB geregelt.

Geht vom Umgangs­eltern­teil eine Gefahr für das Kind aus oder haben sich Elternteil und Kind über einen längeren Zeitraum nicht gesehen und es soll eine Wieder­annäherung stattfinden, wird häufig ein so genannter betreuter Umgang empfohlen bzw. angeordnet. Elternteil und Kind treffen sich zu festgesetzten Terminen bei einer Institution (Jugendamt, karitative Einrichtung) und verbringen eine zumeist kurze Zeit (ein bis drei Stunden) in deren Räumlichkeiten. Die Institutionen bieten zumeist Spielzimmer an.


10 Gründe, die gegen den betreuten Umgang sprechen:

  1. Betreuter Umgang animiert überforderte und arbeits­unlustige Richter dazu den Fall auf die lange Bank zu schieben, da Vater und Kind sich ja sehen und kein dringlicher Handlungsbedarf mehr besteht. Wer betreuten Umgang akzeptiert, riskiert damit, dass seine Akte wieder ganz nach unten in den Stapel des Richters kommt und dem Umgangs­berechtigten weitere Monate kostet.
  2. Kinder­mütter verhindern damit, dass man ihnen den Vorwurf der vollumfänglichen Kindes­entziehung machen kann. Die Aberkennung ihrer Erziehungs­eignung rückt in weite Ferne, doch die braucht ein Vater in der BRD. Das greift nicht mehr, da sie vor dem Gericht als einigungs­willig gelten, auch wenn sie es gar nicht sind und trotz betreuten Umgangs eine Entfremdung eintritt.
  3. Mit betreutem Umgang hilft man den Kindes­müttern noch zusätzlich, die gerichtliche Klärung der Umgangs­regelung um weitere Monate hinaus zu zögern. Sie kann problemlos einen oder mehrere betreute Umgangs­termine absagen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Diese abgesagten Termine werden einfach hinten wieder drangehängt und so hängt man zwei Monate länger im betreuten Umgang fest. Das bedeutet, es gibt wieder zwei Monate lang keine richterliche Anhörung.
  4. Väter, die im Streit um das ASR hängen, schwächen ihre Position erheblich durch den betreuten Umgang und die damit verbundene Verzögerung. Irgendwann greift nämlich der Kontinuitäts­grundsatz, das Kind hat den Vater zu lange zu selten gesehen und so wird das ASR der Mutter zugeschoben, damit die Kinder kein weiteres Trauma erleben.
  5. Betreuter Umgang drängt den Vater in eine unvorteilhafte Position im Sinne von „der macht alles mit“ und läuft so Gefahr, dass die KMs ihm immer wieder neue Sanktionen auferlegen, die von Ämtern und Richtern getragen werden. Willenlose Väter sind vor dem Recht einfache Väter. Das Recht will einfache Väter, weil es dann nicht richten muss.
  6. Nur in den seltensten Fällen gibt es überhaupt eine rechtliche Grundlage für betreuten Umgang. Der BGH schließt ausdrücklich aus, dass betreuter Umgang zum Einsatz kommen kann aufgrund tief zerstrittener Eltern und der Unfähigkeit die Umgangsfrage selbst zu lösen. Im Besonderen greift betreuter Umgang dann nicht, wenn der das Kind einbehaltende Elternteil die Kommunikation unterbindet und Herausgaben des Kindes verhindert.
  7. Durch viele OLG-Urteile wird belegt, dass betreuter Umgang nicht zum Einsatz kommen darf, um Probleme auf der Elternebene zu lösen oder zu umgehen. Er darf einzig eingesetzt werden, wenn eine glasklare Gefährdung für das Kindeswohl vom nicht einbehaltenden Elternteil ausgeht (Misshandlungen, Auslandsflucht, mehrjähriger Kontaktabbruch).
  8. Betreuter Umgang widerspricht dem Grund­recht eines jeden Vaters und Menschen, festgelegt im BGB, § 1684 Absatz 4: „Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.“
  9. Betreuter Umgang widerspricht dem Grund­recht unserer Kinder, auch § 1684 BGB, Absatz 1: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
  10. Kindermütter brechen die ihnen durch das Gesetzbuch auferlegten Pflichten (sic!) des Elternseins, wieder § 1684 BGB, diesmal Absatz 2: „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“ [1]



[1] Lexikon Familienrecht: Betreuter Umgang