Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander.[2]
Im vorstehenden Abschnitt wurde schon deutlich, dass dem Recht des Kindes auf den Vater keinerlei Bedeutung beigemessen wird. Es ist deshalb nur als zynisch zu bezeichnen, wenn Jugendämter ihr Vorgehen und Richter ihre Beschlüsse hochtrabend mit dem Kindeswohl begründen.
Während die Familie ein Kosmos sozialer Bindungen ist, in dem alles zusammen gehört, gelten im Paralleluniversum der Juristen das Unterhalts- und Umgangsrecht plötzlich als rechtlich getrennte Bereiche, die vorgeblich nichts miteinander zu tun haben. In der Familie muss die Ehefrau sich damit bescheiden, was der Mann verdient. Wenn er, aus welchem Grund auch immer, plötzlich weniger Geld nach Hause bringt, dann muss die Frau damit auskommen. Nach der Scheidung zählen diese Grundweisheiten nichts mehr und die Exfrau kann die Unterhaltstitel bis zum bitteren Ende pfänden lassen, ohne Rücksicht auf den Unterhaltspflichtigen. Auch kann der Vater keine normale Beziehung mehr mit seinen Kindern führen, er muss sich plötzlich peinlich genau auf die Vorgaben des Familiengerichts und Anweisungen des Jugendamtes halten. Es versteht sich von selbst, dass die Bindung eines Kindes zu seinem Vater, und des Vaters zu seinem Kind nicht mit Rechtsmitteln aufrecht zu erhalten ist.
Eine Familienrechtspraxis, die angeblich im „Interesse des Kindes“ handelt und dabei das „Wohl des Kindes“ beschwört, ist regelmäßig nicht im Sinne des Kindes. Ein Familienrecht, das Kindern ihre Väter vorenthält, ist unsozial und verdient „Unrecht“ genannt zu werden.
Natürlich ist das Wohl des Kindes wichtig, auch der Wirtschaft liegt das Wohl der Auszubildenden am Herzen, weil diese unverzichtbar für die Zukunft sind. Ohne diesen Nachwuchs würden bald Facharbeiter und Spezialisten fehlen. Trotzdem ist der Auszubildende im Betrieb nicht wichtiger als der Geschäftsführer, der ihm den Ausbildungsplatz zur Verfügung stellt. Gleichermaßen kann in der Familie das Kind nicht über das Familienoberhaupt gestellt werden, weil das Familienoberhaupt für das Wohl der Familie, und damit auch für das Kindeswohl, verantwortlich ist. Es ist zu konstatieren, dass der deutsche Staat zunächst das Familienoberhaupt abgeschafft und dann sich selbst in Form von Familiengericht und Jugendamt an seine Stelle gesetzt hat. Es ist jedoch sehr fraglich, ob die Verstaatlichung der Erziehung im Interesse des Kindes ist.
Kindeswille, Kindeswohl, Lebensmittelpunkt, Kontinuität und Zur-Ruhe-Kommen sind nach der Individualpsychologie von Alfred Adler Arrangements. Arrangements sind solche Argumente, die scheinbar der Sache des Kindes dienen.[3] Tatsächlich dienen sie aber nur der Argumentationsakrobatik, wenn es darum geht, entweder Frauen Unterhaltsansprüche zu verschaffen oder dem Staat Sozialleistungen zu sparen. Das Kind bleibt dabei Spielball fremder Interessen.
Gerade in Stresssituationen benötigt ein Kind die Eltern. Es einer Mutter auszuliefern und ihm den Vater zu verbieten ist ein Verbrechen am Kind. Das kommt einer Situation gleich, in der einem Ertrinkenden die Holzplanke weggenommen wird, weil er ja schon genug Stress habe, gegen das Ertrinken zu kämpfen.[4]
Früher einmal wurde um das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen kaum viel des Aufhebens gemacht. Es stand ja unter der elterlichen Gewalt – so hieß das einmal – von Vater und Mutter. Wurde die Ehe der Eltern geschieden, ging das Kind zum unschuldig geschiedenen Elternteil, denn es galt ja das Verschuldensprinzip.[3]
Das Verschuldensprinzip wurde bekanntlich durch das „Zerrüttungsprinzip“ ersetzt, was im Klartext bedeutet, dass bei Scheidung Verantwortung keine Rolle mehr spielt. Zuvor wurde schon das Familienoberhaupt abgeschafft, das in der Familie die Verantwortung übernahm. Die Familienzerstörer haben es also tatsächlich fertig gebracht, das Zentrum der Familie vom Familienoberhaupt zu Fragen des Kindeswillen und Kindeswohls zu verschieben. Der Kindeswohl-Begriff kann als Trojanisches Pferd des Familienrechts bezeichnet werden.
[2] Schwab, D.: „Geschichtliche Grundbegriffe“, S. 284 ff., 290 ff., zur Romantik; ZEIDLER, W.: HVerfR, S. 592
[3]Wolfgang Klenner: „Essay über die Wandlung des Kindes im Familienrechtsverfahren vom Rechtsobjekt als Verfügungsmasse zum Rechtssubjekt“ a)S. 5b)S. 1
2.8.2. Kindeswohl
Eine Familie organisiert sich über soziale Bindungen und nicht über Rechtsverhältnisse. Im Familienrecht wird aber in zunehmendem Maße versucht, Familienverhältnisse über den Rechtsweg zu klären.[1] Jedoch:
Im vorstehenden Abschnitt wurde schon deutlich, dass dem Recht des Kindes auf den Vater keinerlei Bedeutung beigemessen wird. Es ist deshalb nur als zynisch zu bezeichnen, wenn Jugendämter ihr Vorgehen und Richter ihre Beschlüsse hochtrabend mit dem Kindeswohl begründen.
Während die Familie ein Kosmos sozialer Bindungen ist, in dem alles zusammen gehört, gelten im Paralleluniversum der Juristen das Unterhalts- und Umgangsrecht plötzlich als rechtlich getrennte Bereiche, die vorgeblich nichts miteinander zu tun haben. In der Familie muss die Ehefrau sich damit bescheiden, was der Mann verdient. Wenn er, aus welchem Grund auch immer, plötzlich weniger Geld nach Hause bringt, dann muss die Frau damit auskommen. Nach der Scheidung zählen diese Grundweisheiten nichts mehr und die Exfrau kann die Unterhaltstitel bis zum bitteren Ende pfänden lassen, ohne Rücksicht auf den Unterhaltspflichtigen. Auch kann der Vater keine normale Beziehung mehr mit seinen Kindern führen, er muss sich plötzlich peinlich genau auf die Vorgaben des Familiengerichts und Anweisungen des Jugendamtes halten. Es versteht sich von selbst, dass die Bindung eines Kindes zu seinem Vater, und des Vaters zu seinem Kind nicht mit Rechtsmitteln aufrecht zu erhalten ist.
Eine Familienrechtspraxis, die angeblich im „Interesse des Kindes“ handelt und dabei das „Wohl des Kindes“ beschwört, ist regelmäßig nicht im Sinne des Kindes. Ein Familienrecht, das Kindern ihre Väter vorenthält, ist unsozial und verdient „Unrecht“ genannt zu werden.
Natürlich ist das Wohl des Kindes wichtig, auch der Wirtschaft liegt das Wohl der Auszubildenden am Herzen, weil diese unverzichtbar für die Zukunft sind. Ohne diesen Nachwuchs würden bald Facharbeiter und Spezialisten fehlen. Trotzdem ist der Auszubildende im Betrieb nicht wichtiger als der Geschäftsführer, der ihm den Ausbildungsplatz zur Verfügung stellt. Gleichermaßen kann in der Familie das Kind nicht über das Familienoberhaupt gestellt werden, weil das Familienoberhaupt für das Wohl der Familie, und damit auch für das Kindeswohl, verantwortlich ist. Es ist zu konstatieren, dass der deutsche Staat zunächst das Familienoberhaupt abgeschafft und dann sich selbst in Form von Familiengericht und Jugendamt an seine Stelle gesetzt hat. Es ist jedoch sehr fraglich, ob die Verstaatlichung der Erziehung im Interesse des Kindes ist.
Kindeswille, Kindeswohl, Lebensmittelpunkt, Kontinuität und Zur-Ruhe-Kommen sind nach der Individualpsychologie von Alfred Adler Arrangements. Arrangements sind solche Argumente, die scheinbar der Sache des Kindes dienen.[3] Tatsächlich dienen sie aber nur der Argumentationsakrobatik, wenn es darum geht, entweder Frauen Unterhaltsansprüche zu verschaffen oder dem Staat Sozialleistungen zu sparen. Das Kind bleibt dabei Spielball fremder Interessen.
Gerade in Stresssituationen benötigt ein Kind die Eltern. Es einer Mutter auszuliefern und ihm den Vater zu verbieten ist ein Verbrechen am Kind. Das kommt einer Situation gleich, in der einem Ertrinkenden die Holzplanke weggenommen wird, weil er ja schon genug Stress habe, gegen das Ertrinken zu kämpfen.[4]
Früher einmal wurde um das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen kaum viel des Aufhebens gemacht. Es stand ja unter der elterlichen Gewalt – so hieß das einmal – von Vater und Mutter. Wurde die Ehe der Eltern geschieden, ging das Kind zum unschuldig geschiedenen Elternteil, denn es galt ja das Verschuldensprinzip.[3]
Das Verschuldensprinzip wurde bekanntlich durch das „Zerrüttungsprinzip“ ersetzt, was im Klartext bedeutet, dass bei Scheidung Verantwortung keine Rolle mehr spielt. Zuvor wurde schon das Familienoberhaupt abgeschafft, das in der Familie die Verantwortung übernahm. Die Familienzerstörer haben es also tatsächlich fertig gebracht, das Zentrum der Familie vom Familienoberhaupt zu Fragen des Kindeswillen und Kindeswohls zu verschieben. Der Kindeswohl-Begriff kann als Trojanisches Pferd des Familienrechts bezeichnet werden.
Siehe auch: Das Kindeswohl im Sorgerechtsprozess