Mit der Familienrechtsreform 1976 wurde die „Fiktion von der Unauflöslichkeit der Ehe“ durch eine andere, der „Fiktion von der Ehezerrüttung“ ersetzt.
Im Unterhaltsrecht können noch „Fiktives Einkommen“ beim Unterhaltspflichtigen und „Betreuungsfiktion“ bei der Unterhaltsberechtigten hinzukommen. Es kommen da im Familienrecht viele „Fiktionen“ zusammen. Damit Frauen weitgehend dem Leistungsprinzip entzogen werden können, muss die ganze Unterhaltsrechtsprechung auf der Fiktion einer betrogenen, sitzengelassenen Frau basieren, die für (von einem Mann verursachtes) Unrecht entschädigt werden muss.
Nun ist aber auch die juristische Kunstfigur des „Ehegatten nach der Scheidung“ (§ 1569 BGB) selbst eine Fiktion. In Wirklichkeit kann der „Ehegatte nach der Scheidung“ bereits wieder verheirateter Ehegatte sein – verheiratet freilich mit einem anderen Ehegatten als demjenigen, für den er Ehegattenunterhalt zahlen muss.[1] Er kann mit der neuen Partnerin auch Kinder haben, die er versorgen muss. All das wird aber von der Rechtsprechung realitätsfern ausgeblendet, um den Exgatten einer Frau vollumfänglich für Unterhaltsleistungen heranziehen zu können.
Das ganze System strotzt vor realitätsfernen Annahmen und Fiktionen, die nur das eine Ziel verfolgen zu Betrügen und den Leistungsträger zugunsten eines Leistungsempfängers abzuzocken!
Eine ähnliche Kunstfigur stellt der Begriff der „Folgelast gescheiterter Ehen“ dar, mit der die Abzocke legitimiert werden soll. Die Bedürftigkeit, in die geschiedene Frauen und Männer geraten können, ist nicht eo ipso eine Folgelast ihrer gescheiterten Ehe. Haben sie die Ehe aus freien Stücken (etwa zum Zwecke der Selbstverwirklichung) verlassen, so ist ihre Bedürftigkeit auf die eigene Tat, aber nicht auf die Ehe zurückzuführen. An dieser Stelle von Folgelasten oder gar von Solidarität der „Ehegatten“ zu sprechen, ergibt Nonsens. Wer die Solidargemeinschaft der Ehegatten zerstört, kann sie nicht nachher für sein Schicksal verantwortlich machen. Es gibt sie nicht mehr, so wenig wie den „Ehegatten nach der Scheidung“. Prof. Dr. Horst Albert Glaser nennt diese juristische Wortakrobatik die „Erschleichung von Folgerungen aus logisch falschen Begriffen“.[1]
2.4.9. Die Fiktion des Ehegatten nach der Scheidung
Mit der Familienrechtsreform 1976 wurde die „Fiktion von der Unauflöslichkeit der Ehe“ durch eine andere, der „Fiktion von der Ehezerrüttung“ ersetzt.
Im Unterhaltsrecht können noch „Fiktives Einkommen“ beim Unterhaltspflichtigen und „Betreuungsfiktion“ bei der Unterhaltsberechtigten hinzukommen. Es kommen da im Familienrecht viele „Fiktionen“ zusammen. Damit Frauen weitgehend dem Leistungsprinzip entzogen werden können, muss die ganze Unterhaltsrechtsprechung auf der Fiktion einer betrogenen, sitzengelassenen Frau basieren, die für (von einem Mann verursachtes) Unrecht entschädigt werden muss.
Nun ist aber auch die juristische Kunstfigur des „Ehegatten nach der Scheidung“ (§ 1569 BGB) selbst eine Fiktion. In Wirklichkeit kann der „Ehegatte nach der Scheidung“ bereits wieder verheirateter Ehegatte sein – verheiratet freilich mit einem anderen Ehegatten als demjenigen, für den er Ehegattenunterhalt zahlen muss.[1] Er kann mit der neuen Partnerin auch Kinder haben, die er versorgen muss. All das wird aber von der Rechtsprechung realitätsfern ausgeblendet, um den Exgatten einer Frau vollumfänglich für Unterhaltsleistungen heranziehen zu können.
Das ganze System strotzt vor realitätsfernen Annahmen und Fiktionen, die nur das eine Ziel verfolgen zu Betrügen und den Leistungsträger zugunsten eines Leistungsempfängers abzuzocken!
Eine ähnliche Kunstfigur stellt der Begriff der „Folgelast gescheiterter Ehen“ dar, mit der die Abzocke legitimiert werden soll. Die Bedürftigkeit, in die geschiedene Frauen und Männer geraten können, ist nicht eo ipso eine Folgelast ihrer gescheiterten Ehe. Haben sie die Ehe aus freien Stücken (etwa zum Zwecke der Selbstverwirklichung) verlassen, so ist ihre Bedürftigkeit auf die eigene Tat, aber nicht auf die Ehe zurückzuführen. An dieser Stelle von Folgelasten oder gar von Solidarität der „Ehegatten“ zu sprechen, ergibt Nonsens. Wer die Solidargemeinschaft der Ehegatten zerstört, kann sie nicht nachher für sein Schicksal verantwortlich machen. Es gibt sie nicht mehr, so wenig wie den „Ehegatten nach der Scheidung“. Prof. Dr. Horst Albert Glaser nennt diese juristische Wortakrobatik die „Erschleichung von Folgerungen aus logisch falschen Begriffen“.[1]