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Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.4.5. Der Unterhalt und das Sozialrecht

Im Sozial- und Unterhaltsrecht gilt nicht wie im Steuerrecht der Grundsatz, dass aus dem Verheiratetsein keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen dürfen.
Als Berechnungs­grundlage werden so genannte Bedarfs­gemein­schaften herangezogen, wofür nicht einmal eine formelle Eheschließung nötig ist.

Das Unterhalts­recht führt in Verbindung mit dem Sozialrecht dazu, dass Menschen für den Lebens­unterhalt anderer aufkommen müssen, zu denen sie keinerlei persönlichen Bezug haben. Im 1. Fall kommt der Unter­halts­pflichtige für den Lebens­unterhalt des neuen Partners seiner Exfrau auf. Und im 2. Fall kommt die neue Partnerin des Unter­halts­pflichtigen für den Lebensunterhalt der Exfrau auf. Weder hat der Unter­halts­pflichtige einen Bezug zum neuen Partner der Exfrau noch die neue Partnerin des Unter­halts­pflichtigen zu seiner Exfrau.

Die Recht­sprechung im Sozial- und Unterhaltsrecht treibt noch andere Blüten: Im 3. Fall wird der Mann als Arbeits­losen­versicherung für die Exfrau missbraucht.


Beispiel 1: Die Unter­halts­berechtigte lebt mit ihrem neuen Partner zusammen

Der Unterhalt – Kindes­unterhalt wie Ehegatten- und Betreuungs­unterhalt – fließt nicht wie man annehmen sollte dem Kind oder dem Berechtigten, sondern der Bedarfs­gemein­schaft zu. Damit dient der Unterhalt in vielen Fällen der Finanzierung eines neuen Lebens­abschnitts­partners der Kindesmutter. Beispiel: Die Kindesmutter verdient 400,– € und erhält dazu 600,– € Unterhalt. Der neue Partner ist arbeitslos und bekommt ALG II. Da der sozialrechtliche Bedarf der Kindesmutter aber nur 635,– € beträgt, kann die ARGE dem neuen Partner 365,– € streichen – er hat sich am Geld seiner Freundin zu bedienen, das in Wirklichkeit größtenteils vom Kindesvater stammt. Der Unter­halts­pflichtige subventioniert also den neuen Partner seiner Exfrau.

Beispiel 2: Der Unter­halts­verpflichtete lebt mit seiner neuen Partnerin zusammen

Auch der Unter­halts­verpflichtete stellt sich schlechter, wenn er eine neue Beziehung eingeht. Alleinstehend würde ihm ein Selbstbehalt von 900,– € verbleiben. Lebt der Verpflichtete jedoch mit einer neuen Partnerin zusammen, verringert sich sein Selbstbehalt auf 770,– €, weil durch die Bedarfs­gemein­schaft die Aufwendungen u. a. für die Miete (pro Person) vermindern. Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete (sic!) von ca. 360,– € eingerechnet. Hier wird die Leistungs­fähigkeit der neuen Partnerin in die Bedarfs­gemein­schaft eingerechnet. Der Unter­halts­verpflichtete muss wegen dem verminderten Selbstbehalt ggfs. mehr Unterhalt an die Exfrau zahlen. Die neue Partnerin eines Unter­halts­pflichtigen subventioniert also seine Exfrau.

Beispiel 3: Unterhalt als Arbeits­losen­versicherung für Frauen

Eine Frau in den USA verdiente 10.000 $ monatlich, legt keine Rücklagen zurück, wird arbeitslos, erhält aber vom Exmann 2.500 $ Unterhalt nur für die Kinder – und beklagt sich über ihre „düstere“ Lebens­situation. Mit 2500 $ vom Exmann, 4*450 $ von der Arbeits­losen­versicherung und 1500 $ von ihrer Mutter (= 5800 $ cash) steht der allein­erziehenden Mutter angeblich „das Wasser bis zum Hals“.[1]

Auch in Deutschland werden Männer zur Sicherung des Lebens­unterhalts von auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbaren Frauen missbraucht. Christine Hohmann-Dennhardt dazu: „Welche berufliche Tätigkeit aber wird einer 50jährigen Frau nach 20 Jahren beruflicher Pause angeboten? Hier ist nur zu hoffen, dass die Gerichte bei ihren anzustellenden Billig­keits­erwägungen Vertrauens­schutz bieten und dem Nachteil hinreichend Rechnung tragen, der in den schlechten Arbeits­markt­chancen aufgrund langjährigen Hausfrauen­daseins liegt.“[2]
In Anlehnung an den Ausspruch des Sonnen­königs „Der Staat bin ich!“ könnte man hier sagen: Das Gericht, das ist Christine Hohmann-Dennhardt selbst. Ihre Rechts­vorstellungen setzt die Bundes­verfassungs­richterin höchst­persönlich um: Der Mann als Arbeits­losen­versicherung, Bezugsdauer unendlich, Bezugshöhe besser wie jedes Arbeitsamt und das ohne Beitrags­ein­zahlung. Diese Richterin unterschrieb auch das Urteil vom 29.1.2003, das nicht­ehelichen Vätern einen Weg zur gemeinsamen Sorge verwehrte.[2]

Man sollte sich in Erinnerung rufen, dass aller Unterhalt sich aus § 1353, Abs. 1, BGB legitimiert. Darin heißt es allerdings „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebens­gemein­schaft verpflichtet.“ Ursprünglich waren nacheheliche Unter­halts­zahlungen eine Strafe für den Mann, der seine treue Ehefrau für eine jüngere Frau verließ. Entwickelt hat sich daraus eine Zahlungs­verpflichtung des Mannes an die geschiedene Exfrau, auch wenn diese selbst die Scheidung eingereicht hat oder zu ihrem neuen Liebhaber gezogen ist.
Unter­halts­ansprüche zwischen Nicht­verheirateten gab es bis 1970 in Deutschland nicht (wie es heute noch in den meisten Ländern der Fall ist). Dann erst ein Anspruch für ein Jahr geschaffen und dann immer weiter ausgeweitet. Am 28. Februar 2007 urteilte das BVerfG in 1 BvL 9/04, dass es aus „Gleich­behandlungs­gründen“ keinen Unterschied mehr zu verheirateten Müttern geben dürfe.

Die Tatsache, dass der Staat über das Konstrukt Bedarfs­gemein­schaft Menschen zwingt, indirekt für den Lebensunterhalt wildfremder Personen aufzukommen, setzt dem Irrsinn des Familien- und Sozialrechts nur noch die Krone auf. Wer unter diesen Umständen in Deutschland noch ein Kind zeugt, muss ein Wahnsinniger sein oder wie Boris Becker sehr viel Geld haben, dass er die Unter­halts­ansprüche locker aus der Portokasse bezahlen kann.



[1] Scheck im Briefkasten lindert die Angst vor dem Abstieg nicht, Stuttgarter Nachrichten am 22. März 2010; vgl. auch TrennungsFAQ-Forum: Angst vor Abstieg auch in den USA
[2] a) Christine Hohmann-Dennhardt: Gastbeitrag: Prüfe, wer sich ewig bindet, FAZ am 24. März 2010; b) TrennungsFAQ-Forum: Verfassungsrichterin: Unterhaltsrecht zugunsten Frauen ausreizen