Im Sozial- und Unterhaltsrecht gilt nicht wie im Steuerrecht der Grundsatz, dass aus dem Verheiratetsein keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen dürfen.
Als Berechnungsgrundlage werden so genannte Bedarfsgemeinschaften herangezogen, wofür nicht einmal eine formelle Eheschließung nötig ist.
Das Unterhaltsrecht führt in Verbindung mit dem Sozialrecht dazu, dass Menschen für den Lebensunterhalt anderer aufkommen müssen, zu denen sie keinerlei persönlichen Bezug haben. Im 1. Fall kommt der Unterhaltspflichtige für den Lebensunterhalt des neuen Partners seiner Exfrau auf. Und im 2. Fall kommt die neue Partnerin des Unterhaltspflichtigen für den Lebensunterhalt der Exfrau auf. Weder hat der Unterhaltspflichtige einen Bezug zum neuen Partner der Exfrau noch die neue Partnerin des Unterhaltspflichtigen zu seiner Exfrau.
Die Rechtsprechung im Sozial- und Unterhaltsrecht treibt noch andere Blüten: Im 3. Fall wird der Mann als Arbeitslosenversicherung für die Exfrau missbraucht.
Beispiel 1: Die Unterhaltsberechtigte lebt mit ihrem neuen Partner zusammen
Der Unterhalt – Kindesunterhalt wie Ehegatten- und Betreuungsunterhalt – fließt nicht wie man annehmen sollte dem Kind oder dem Berechtigten, sondern der Bedarfsgemeinschaft zu. Damit dient der Unterhalt in vielen Fällen der Finanzierung eines neuen Lebensabschnittspartners der Kindesmutter. Beispiel: Die Kindesmutter verdient 400,– € und erhält dazu 600,– € Unterhalt. Der neue Partner ist arbeitslos und bekommt ALG II. Da der sozialrechtliche Bedarf der Kindesmutter aber nur 635,– € beträgt, kann die ARGE dem neuen Partner 365,– € streichen – er hat sich am Geld seiner Freundin zu bedienen, das in Wirklichkeit größtenteils vom Kindesvater stammt. Der Unterhaltspflichtige subventioniert also den neuen Partner seiner Exfrau.
Beispiel 2: Der Unterhaltsverpflichtete lebt mit seiner neuen Partnerin zusammen
Auch der Unterhaltsverpflichtete stellt sich schlechter, wenn er eine neue Beziehung eingeht. Alleinstehend würde ihm ein Selbstbehalt von 900,– € verbleiben. Lebt der Verpflichtete jedoch mit einer neuen Partnerin zusammen, verringert sich sein Selbstbehalt auf 770,– €, weil durch die Bedarfsgemeinschaft die Aufwendungen u. a. für die Miete (pro Person) vermindern. Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete (sic!) von ca. 360,– € eingerechnet. Hier wird die Leistungsfähigkeit der neuen Partnerin in die Bedarfsgemeinschaft eingerechnet. Der Unterhaltsverpflichtete muss wegen dem verminderten Selbstbehalt ggfs. mehr Unterhalt an die Exfrau zahlen. Die neue Partnerin eines Unterhaltspflichtigen subventioniert also seine Exfrau.
Beispiel 3: Unterhalt als Arbeitslosenversicherung für Frauen
Eine Frau in den USA verdiente 10.000 $ monatlich, legt keine Rücklagen zurück, wird arbeitslos, erhält aber vom Exmann 2.500 $ Unterhalt nur für die Kinder – und beklagt sich über ihre „düstere“ Lebenssituation. Mit 2500 $ vom Exmann, 4*450 $ von der Arbeitslosenversicherung und 1500 $ von ihrer Mutter (= 5800 $ cash) steht der alleinerziehenden Mutter angeblich „das Wasser bis zum Hals“.[1]
Auch in Deutschland werden Männer zur Sicherung des Lebensunterhalts von auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbaren Frauen missbraucht. Christine Hohmann-Dennhardt dazu: „Welche berufliche Tätigkeit aber wird einer 50jährigen Frau nach 20 Jahren beruflicher Pause angeboten? Hier ist nur zu hoffen, dass die Gerichte bei ihren anzustellenden Billigkeitserwägungen Vertrauensschutz bieten und dem Nachteil hinreichend Rechnung tragen, der in den schlechten Arbeitsmarktchancen aufgrund langjährigen Hausfrauendaseins liegt.“[2]
In Anlehnung an den Ausspruch des Sonnenkönigs „Der Staat bin ich!“ könnte man hier sagen: Das Gericht, das ist Christine Hohmann-Dennhardt selbst. Ihre Rechtsvorstellungen setzt die Bundesverfassungsrichterin höchstpersönlich um: Der Mann als Arbeitslosenversicherung, Bezugsdauer unendlich, Bezugshöhe besser wie jedes Arbeitsamt und das ohne Beitragseinzahlung. Diese Richterin unterschrieb auch das Urteil vom 29.1.2003, das nichtehelichen Vätern einen Weg zur gemeinsamen Sorge verwehrte.[2]
Man sollte sich in Erinnerung rufen, dass aller Unterhalt sich aus § 1353, Abs. 1, BGB legitimiert. Darin heißt es allerdings „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.“ Ursprünglich waren nacheheliche Unterhaltszahlungen eine Strafe für den Mann, der seine treue Ehefrau für eine jüngere Frau verließ. Entwickelt hat sich daraus eine Zahlungsverpflichtung des Mannes an die geschiedene Exfrau, auch wenn diese selbst die Scheidung eingereicht hat oder zu ihrem neuen Liebhaber gezogen ist.
Unterhaltsansprüche zwischen Nichtverheirateten gab es bis 1970 in Deutschland nicht (wie es heute noch in den meisten Ländern der Fall ist). Dann erst ein Anspruch für ein Jahr geschaffen und dann immer weiter ausgeweitet. Am 28. Februar 2007 urteilte das BVerfG in 1 BvL 9/04, dass es aus „Gleichbehandlungsgründen“ keinen Unterschied mehr zu verheirateten Müttern geben dürfe.
Die Tatsache, dass der Staat über das Konstrukt Bedarfsgemeinschaft Menschen zwingt, indirekt für den Lebensunterhalt wildfremder Personen aufzukommen, setzt dem Irrsinn des Familien- und Sozialrechts nur noch die Krone auf. Wer unter diesen Umständen in Deutschland noch ein Kind zeugt, muss ein Wahnsinniger sein oder wie Boris Becker sehr viel Geld haben, dass er die Unterhaltsansprüche locker aus der Portokasse bezahlen kann.
2.4.5. Der Unterhalt und das Sozialrecht
Im Sozial- und Unterhaltsrecht gilt nicht wie im Steuerrecht der Grundsatz, dass aus dem Verheiratetsein keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen dürfen.
Als Berechnungsgrundlage werden so genannte Bedarfsgemeinschaften herangezogen, wofür nicht einmal eine formelle Eheschließung nötig ist.
Das Unterhaltsrecht führt in Verbindung mit dem Sozialrecht dazu, dass Menschen für den Lebensunterhalt anderer aufkommen müssen, zu denen sie keinerlei persönlichen Bezug haben. Im 1. Fall kommt der Unterhaltspflichtige für den Lebensunterhalt des neuen Partners seiner Exfrau auf. Und im 2. Fall kommt die neue Partnerin des Unterhaltspflichtigen für den Lebensunterhalt der Exfrau auf. Weder hat der Unterhaltspflichtige einen Bezug zum neuen Partner der Exfrau noch die neue Partnerin des Unterhaltspflichtigen zu seiner Exfrau.
Die Rechtsprechung im Sozial- und Unterhaltsrecht treibt noch andere Blüten: Im 3. Fall wird der Mann als Arbeitslosenversicherung für die Exfrau missbraucht.
Beispiel 1: Die Unterhaltsberechtigte lebt mit ihrem neuen Partner zusammen
Der Unterhalt – Kindesunterhalt wie Ehegatten- und Betreuungsunterhalt – fließt nicht wie man annehmen sollte dem Kind oder dem Berechtigten, sondern der Bedarfsgemeinschaft zu. Damit dient der Unterhalt in vielen Fällen der Finanzierung eines neuen Lebensabschnittspartners der Kindesmutter. Beispiel: Die Kindesmutter verdient 400,– € und erhält dazu 600,– € Unterhalt. Der neue Partner ist arbeitslos und bekommt ALG II. Da der sozialrechtliche Bedarf der Kindesmutter aber nur 635,– € beträgt, kann die ARGE dem neuen Partner 365,– € streichen – er hat sich am Geld seiner Freundin zu bedienen, das in Wirklichkeit größtenteils vom Kindesvater stammt. Der Unterhaltspflichtige subventioniert also den neuen Partner seiner Exfrau.
Beispiel 2: Der Unterhaltsverpflichtete lebt mit seiner neuen Partnerin zusammen
Auch der Unterhaltsverpflichtete stellt sich schlechter, wenn er eine neue Beziehung eingeht. Alleinstehend würde ihm ein Selbstbehalt von 900,– € verbleiben. Lebt der Verpflichtete jedoch mit einer neuen Partnerin zusammen, verringert sich sein Selbstbehalt auf 770,– €, weil durch die Bedarfsgemeinschaft die Aufwendungen u. a. für die Miete (pro Person) vermindern. Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete (sic!) von ca. 360,– € eingerechnet. Hier wird die Leistungsfähigkeit der neuen Partnerin in die Bedarfsgemeinschaft eingerechnet. Der Unterhaltsverpflichtete muss wegen dem verminderten Selbstbehalt ggfs. mehr Unterhalt an die Exfrau zahlen. Die neue Partnerin eines Unterhaltspflichtigen subventioniert also seine Exfrau.
Beispiel 3: Unterhalt als Arbeitslosenversicherung für Frauen
Eine Frau in den USA verdiente 10.000 $ monatlich, legt keine Rücklagen zurück, wird arbeitslos, erhält aber vom Exmann 2.500 $ Unterhalt nur für die Kinder – und beklagt sich über ihre „düstere“ Lebenssituation. Mit 2500 $ vom Exmann, 4*450 $ von der Arbeitslosenversicherung und 1500 $ von ihrer Mutter (= 5800 $ cash) steht der alleinerziehenden Mutter angeblich „das Wasser bis zum Hals“.[1]
Auch in Deutschland werden Männer zur Sicherung des Lebensunterhalts von auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbaren Frauen missbraucht. Christine Hohmann-Dennhardt dazu: „Welche berufliche Tätigkeit aber wird einer 50jährigen Frau nach 20 Jahren beruflicher Pause angeboten? Hier ist nur zu hoffen, dass die Gerichte bei ihren anzustellenden Billigkeitserwägungen Vertrauensschutz bieten und dem Nachteil hinreichend Rechnung tragen, der in den schlechten Arbeitsmarktchancen aufgrund langjährigen Hausfrauendaseins liegt.“[2]
In Anlehnung an den Ausspruch des Sonnenkönigs „Der Staat bin ich!“ könnte man hier sagen: Das Gericht, das ist Christine Hohmann-Dennhardt selbst. Ihre Rechtsvorstellungen setzt die Bundesverfassungsrichterin höchstpersönlich um: Der Mann als Arbeitslosenversicherung, Bezugsdauer unendlich, Bezugshöhe besser wie jedes Arbeitsamt und das ohne Beitragseinzahlung. Diese Richterin unterschrieb auch das Urteil vom 29.1.2003, das nichtehelichen Vätern einen Weg zur gemeinsamen Sorge verwehrte.[2]
Man sollte sich in Erinnerung rufen, dass aller Unterhalt sich aus § 1353, Abs. 1, BGB legitimiert. Darin heißt es allerdings „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.“ Ursprünglich waren nacheheliche Unterhaltszahlungen eine Strafe für den Mann, der seine treue Ehefrau für eine jüngere Frau verließ. Entwickelt hat sich daraus eine Zahlungsverpflichtung des Mannes an die geschiedene Exfrau, auch wenn diese selbst die Scheidung eingereicht hat oder zu ihrem neuen Liebhaber gezogen ist.
Unterhaltsansprüche zwischen Nichtverheirateten gab es bis 1970 in Deutschland nicht (wie es heute noch in den meisten Ländern der Fall ist). Dann erst ein Anspruch für ein Jahr geschaffen und dann immer weiter ausgeweitet. Am 28. Februar 2007 urteilte das BVerfG in 1 BvL 9/04, dass es aus „Gleichbehandlungsgründen“ keinen Unterschied mehr zu verheirateten Müttern geben dürfe.
Die Tatsache, dass der Staat über das Konstrukt Bedarfsgemeinschaft Menschen zwingt, indirekt für den Lebensunterhalt wildfremder Personen aufzukommen, setzt dem Irrsinn des Familien- und Sozialrechts nur noch die Krone auf. Wer unter diesen Umständen in Deutschland noch ein Kind zeugt, muss ein Wahnsinniger sein oder wie Boris Becker sehr viel Geld haben, dass er die Unterhaltsansprüche locker aus der Portokasse bezahlen kann.