Bei aller Unübersichtlichkeit lassen sich doch Tendenzen erkennen. Die Entwicklung der Scheidungsgesetzgebung folgt drei Maximen: Einerseits versucht man, so viel wie möglich „für Frauen“ tun. Anderseits soll der Staat von Verpflichtungen weitgehend freigehalten werden. So bleibt nur, alle Kosten auf den Mann abzuwälzen.[1] Die dritte Maxime ist, immer höhere Transferleistungen aus dem Mann herauszupressen, was als Unterhaltsmaximierungsprinzip bezeichnet wird.
Es wird auch nicht an weiblichen Besitzständen gerüttelt. Ein Sorgerecht für unverheiratete Väter etwa, wird mit allen Tricks verunmöglicht. In der Urteilsbegründung des BVerfG von 2003 heißt es:
„Der Deutsche Juristinnenbund sieht das Elternrecht des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht schon dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber diesem nicht mit der Geburt des Kindes die Möglichkeit eingeräumt hat, an Stelle oder neben der Mutter die elterliche Sorge zu erhalten. Es sei sachgerecht und liege im Interesse des nichtehelichen Kindes, wenn die elterliche Sorge zunächst der Mutter zugeordnet sei.“ [2]
Laut djb geht die Väterverstoßung bei unehelichen Kindern in Ordnung und sei verfassungsgemäß, aber man sei gnädigerweise dafür, später mal Einzelfälle zuzulassen.[3] Abgesehen davon ist nicht einsichtig, warum das Interesse eines unehelichen Kindes von dem eines ehelichen Kindes verschieden sein soll. Darüber hinaus verstößt diese Auffassung Art. 6 Abs. 5 GG: „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“
[1] Peter Tholey: „Wenn’s um Geld geht – Der Schaden für die Wirtschaft, das Rechtssystem, Kinder und Väter“, in: „Schlagseite – Mann und Frau kontrovers“, Klotz-Verlag 2011, ISBN 3-88074-031-3, S. 61
3.1.3.4. Die Entwicklungslinien
Bei aller Unübersichtlichkeit lassen sich doch Tendenzen erkennen. Die Entwicklung der Scheidungsgesetzgebung folgt drei Maximen: Einerseits versucht man, so viel wie möglich „für Frauen“ tun. Anderseits soll der Staat von Verpflichtungen weitgehend freigehalten werden. So bleibt nur, alle Kosten auf den Mann abzuwälzen.[1] Die dritte Maxime ist, immer höhere Transferleistungen aus dem Mann herauszupressen, was als Unterhaltsmaximierungsprinzip bezeichnet wird.
Es wird auch nicht an weiblichen Besitzständen gerüttelt. Ein Sorgerecht für unverheiratete Väter etwa, wird mit allen Tricks verunmöglicht. In der Urteilsbegründung des BVerfG von 2003 heißt es:
Laut djb geht die Väterverstoßung bei unehelichen Kindern in Ordnung und sei verfassungsgemäß, aber man sei gnädigerweise dafür, später mal Einzelfälle zuzulassen.[3] Abgesehen davon ist nicht einsichtig, warum das Interesse eines unehelichen Kindes von dem eines ehelichen Kindes verschieden sein soll. Darüber hinaus verstößt diese Auffassung Art. 6 Abs. 5 GG: „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“