Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.7.2. Kindesentziehung

Eine Frau musste bis 1977 „nicht schuldig“ geschieden werden, wenn sie nacheheliche Ansprüche an den Exmann erheben wollte. Mit der Eherechts­reform wurde die „Inbesitznahme des Kindes“ durch die Mutter bei einer Scheidung die wichtigste Vor­aus­setzung, um das Sorgerecht zu erhalten, woraus sich schließlich der Anspruch von Unterhalt ableitet.

Jugendamt, Anwälte, Richter und Gutachter sprechen viel vom „Kindeswohl“. Dabei geht es beim Unterhalt um Geld – sehr viel Geld. Mit entsprechend harten Bandagen wird deshalb gekämpft. Rechts­beugung sollte deshalb an dieser Stelle nicht verwundern.


„Sehen Sie zu, dass Sie die Kinder besitzen. Dann muss Ihr Mann für alles bezahlen.“ [1] Mit diesem rechtlichen Rat versehen, nehmen scheidungs­willige Frauen die Kinder mit, wenn sie den (inzwischen) ungeliebten Ehemann, verlassen. Frauenhaus, Jugendamt und Freundinnen bestärken sie in ihrem Tun. Behörden und HelferInnen­industrie unterstützen die scheidungs­willige Frau in jeder Hinsicht.

Wenn eine Ehefrau die gemeinsamen Kinder „besitzt“, gleichsam über sie geradezu dinglich verfügt, so besteht für alle Behörden zunächst die durch Augenschein begründete Vermutung, dass diese Mutter die Kinder auch recht­mäßig „erziehe“.[1] Die eigenständige Herbei­führung der Trennung und aktive „Kindes­verbringung“ – wie es zuweilen beschönigend heißt – wird ihr nicht etwa zum Vorwurf gemacht, sondern man ist ihr eilfertig behilflich, den Kindesvater von ihr und dem Kind fernzuhalten, indem man sie beispielsweise in den rechtsfreien Raum eines Frauenhauses verbringt und den Verbringungsort der Kinder vor dem Vater geheim hält, oder indem das Jugendamt mit dem Argument „Mutter und Kind“ müssten sich „erstmal erholen“ das Umgangsrecht des Vaters kurzerhand aussetzt.

Der Rechts­bruch wird gesichert, das Frauenhaus sichert die vorläufige Unterbringung, das Sozialamt sorgt für die vorläufige Finanzierung und das Familien­gericht spricht letztlich der Mutter das Sorgerecht ohne weiteres zu.[1] Die „Inbesitznahme des Kindes“ durch die Mutter wird als rechts­brecherische Kindes­entführung gar nicht erst zur Kenntnis genommen, sondern entweder als irrelevanter Tatbestand ansehen, häufig sogar als eine gleichsam natürliche Inanspruch­nahme von Mutter­rechten aufgefasst oder gar letztlich gerechtfertigt.

Wie soll sich – angesichts dieser Rechts­wirklich­keit – bei diesen Frauen ein Unrechts­bewusstsein entwickeln? Es verwundert daher nicht, wenn Frauen – auf dieses Thema angesprochen – entwaffnend sagen:

„Ich nehme mir nur, was mir zusteht!“

Dabei formuliert der Gesetzestext eindeutig:

§ 235 BGB
Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
  2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

  1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
  2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesund­heits­schädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
  2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. [2]

Wenn die Mutter ihren Exmann wegen § 235 StGB anzeigt, dann kann der Vater damit rechnen, zur sofortigen Fahndung ausgeschrieben zu werden. Alsbald wird er in Handschellen abgeführt und die Kinder (auch wenn sie beim Vater bleiben wollen und schreien) zur Mutter zurückgebracht, notfalls mit Gewalt.

Im umgekehrten Fall sieht das ganz anders aus. Will ein Vater seine Exfrau wegen § 235 StGB anzeigen, dann weigert sich die Polizei in aller Regel, die Anzeige überhaupt aufzunehmen. Vielmehr wird ihm beschieden, er solle sich ans Jugendamt wenden, es wäre alles in Ordnung und dort würde „alles weitere geregelt“. Droht der Vater mit Dienst­aufsichts­beschwerde und die Anzeige wird dann doch noch zu Protokoll gegeben, dann wird ggfs. das Jugendamt über das „ungebührliche Verhalten des Vaters“ informiert mit dem Hinweis, man solle sich vor dem renitenten Vater in Acht nehmen. Ansonsten wird die Anzeige unbearbeitet zu den Akten gelegt. Weiter passiert nichts.

Ein Autor hat persönlich miterlebt, wie ein Polizei­beamter sich weigerte die Anzeige eines pakistanischen Vaters aufzunehmen. Als er hartnäckig blieb und auf der Anzeige bestand, drohte der Beamte mit Hand­greiflichkeiten. Bizarrer­weise hatte die Ehefrau den Mann in Pakistan nur geheiratet, um selbst auf diesem Wege nach Deutschland einzureisen und hier ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Als sie das erreicht hatte, verschwand sie mit den Kindern in ein Frauenhaus, reichte die Scheidung ein und heiratete ihren Liebhaber in Pakistan, den sie dann ebenfalls via Familien­zusammen­führung nach Deutschland holte. Deutsches Recht macht (für Frauen) alles möglich.

Aber auch in der Schweiz rechtfertigt das Entziehung von Unmündigen (Art. 220 StGB) nicht zwingend eine Strafverfolgung … wenn die Tat von der Mutter verübt wird: «Das unter anderem in § 20 Ziff. 1 der kantonalen Straf­prozess­ordnung normierte Opportunitäts­prinzip nennt alternativ die geringen Tatfolgen oder das geringe Verschulden als Voraussetzungen, um auf eine weitere Strafverfolgung zu verzichten.» [3]

Folgende Geschichte enthält einen inhaltlichen Fehler:

„Berlin/Thiendorf – Hubschrauber kreisen über einem kleinen Dorf. Polizisten mit Spürhunden durchforsten den angrenzenden Wald. Sie suchen den kleinen Moritz Gohlke. Der 5-Jährige ist seit Tagen spurlos verschwunden. Jetzt hat die Polizei einen Haftbefehl ausgestellt. Gesucht wird die Berliner Rosalinde Gohlke, 44, die Mutter von Moritz. Seit Mittwoch ist das 2500-Seelen-Dorf in Sachsen in Aufruhr. Am helllichten Tag verschwand der kleine Moritz vom Spielplatz seines Kindergartens. Nach rund einer Stunde alarmierten Erzieherin die Polizei und den Vater. Sofort lief eine groß angelegte Suchaktion an. Fährtenhunde, Hubschrauber mit Wärmekameras und rund 100 Beamte waren im Einsatz. Doch Moritz bleibt verschwunden. Jetzt fahndet die Polizei nach der Mutter des 5-Jährigen. Rosalinde Gohlke ist seit 1999 von ihrem Mann geschieden. Er zog mit den Kindern nach Sachsen. Die 43-Jährige hatte schon einmal versucht, ihre Kinder zu entführen. Im März 2001 wurde sie dann in Kroatien verhaftet. Ein Gericht verurteile sie, setzte aber die Strafe zur Bewährung aus. Die Kinder kamen wieder zum Vater. Rosalinde Gohlke ist vermutlich mit seinem dunklen Hyundai Gelände­wagen unterwegs. Hinweise unter …“ [4]

In dem Text sind die Begriffe Vater und Mutter vertauscht. Gegen eine Mutter würde die Gesellschaft niemals eine solche Hetzjagd zulassen. Nur Väter sie wie Schwerverbrecher jagen.

zurückKindesentführung durch die Mutter wird mit alleinigem Sorgerecht belohnt

Vier Jahre tauchte Katrin Pellner mit ihren zwei Kindern in Deutschland unter, sie fälschte Dokumente und schulte die Kinder unter falschem Namen ein. Dabei war das Aufenthalt­bestimmungs­recht vom Gericht Vater zugesprochen worden. Die Mutter kümmert das wenig und ein Frauenhaus wird die erste Anlaufstation im Untergrund.

Die Mutter wird, nachdem sie schließlich gefasst wird, zwar wegen „Entziehung von Minderjährigen“ verurteilt, doch dem Vater hilft das nichts. Die Kinder bleiben während der 44tägigen Gefängnis­strafe bei dem neuen Lebens­gefährten der Frau. Eine Rückkehr zum Vater lehnt das Gericht ab, weil einem Familien­therapeuten zufolge „ein weiterer Abbruch der Mutter-Kind-Beziehung“ den Kindern „nicht zuzumuten“ wäre. Später bekommt die Mutter schließlich auch offiziell das Sorgerecht für beide Kinder zugesprochen.[5]

Ein Mann, der sich derart der deutschen Obrigkeit und ihren heiligen Gesetzen widersetzt hätte, wäre entsprechend hart bestraft worden. Das Sorgerecht für seine Kinder hätte er sich für immer abschminken können. Eine Frau hingegen, die sich über Recht und Gesetz, und vor allem den Rechten des Vaters gegenüber seinem Kind, hinwegsetzt, wird mit dem alleinigen Sorgerecht „belohnt“. Wen wundert es bei dieser Recht­sprechung, wenn Frauen ihr rechtloses Handeln als „ihr gutes Recht“ begreifen?

In diesem Beispiel wird auch deutlich, wie Justiz und HelferInnen­industrie Hand in Hand arbeiten. Die Familien­therapeutIn liefert der RichterIn die Begründung dafür, das Kind in jedem Fall der Mutter zuzusprechen. Entzieht die Mutter dem Vater das Kind jahrelang, dann ist den Kindern „ein weiterer Abbruch der Mutter-Kind-Beziehung“ nicht zuzumuten. Würde es aber dem Vater einfallen, der Mutter das Kind zu entziehen, dann wäre den Kindern „eine Vater-Kind-Beziehung“ in keinem Fall zuzumuten. Die frauenfreundliche Recht­sprechung in Verbindung mit einer willfährigen GutachterInnen-Industrie bildet die Grundlage für rechtloses Handeln bei Frauen, fehlendes Schuldbewusstsein und Willkür gegenüber Kindern und Vätern.

Laut der großen Väterstudie von Prof. Amendt boykottieren die Ex-Partnerinnen den Umgang der Kinder im Verlauf der Nach­trennungs­phase in 40 % aller Fälle bei Paaren mit Trauschein, 55 % wenn sie keinen hatten.[6]

zurückKindesentführerin und Kindeswohl­gefährderin wird als Heldin gefeiert

Wären folgende Schlagzeilen in Deutschland denkbar?

„Flucht aus Deutschland: Ausländer entkommt deutscher Ex-Frau per Flüchtlingsboot –
Vater und Kind nach Albtraumfahrt wieder zu Hause“

Sicherlich würde der Mann per internationalem Haftbefehl auf der ganzen Welt gejagt werden. Tut hingegen eine deutsche Mutter dasselbe, wird sie als Heldin gefeiert:

„Eine Deutsche flieht mit ihrer Tochter in einem Flüchtlingsboot nach Italien – um dem tunesischen Ex-Mann zu entkommen. In die Mikrofone dutzender Reporter berichtete Tina Rothkamm, wie sie zusammen mit einem neunjährigen Kind in einem überfüllten Schlepper­schiff von der tunesischen bis zur italienischen Insel Lampedusa fährt.
Schon seit längerer Zeit wollte die deutsche Frau, die mit einem Tunesier verheiratet war, mit der gemeinsamen Tochter das nord­afrikanische Land verlassen. Ihr ehemaliger Ehemann hinderte sie an der Ausreise, die tunesische Polizei nahm ihr den Pass weg. ‚Ich habe es tausendmal versucht, aber mein Ex-Mann hatte mächtige Freunde beim Zoll und der Polizei und wir konnten nicht weg.‘ In Italien wurde die Mutter dann von der Organisation ‚Save the Children‘ und der Deutschen Botschaft in Rom betreut. Am Flughafen Düsseldorf wartet auf sie ihr neuer Lebenspartner.“
[7]

Der Bericht wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet:

  1. Die Möglichkeit, dass der Vater möglicherweise das Sorgerecht und Aufenthalts­bestimmungs­recht hat, wird überhaupt nicht in Betracht gezogen.[8]
  2. Die Tatsache, dass die Mutter eine Schutzbefohlene in Lebensgefahr gebracht hat, wird ausgeblendet.
  3. Die Tatsache, dass die Mutter bereits einen Ersatz für den Exmann „am Start“ hat, ist kein Kommentar wert.

Es wird das übliche Schlachten­gemälde mit der Frau als Opfer und dem Mann als Täter präsentiert. Die kriminelle Frau wird als Heldin gefeiert und der sorgeberechtigte Vater kriminalisiert.

Obwohl die Mutter sich zweifellos nach § 235 BGB strafbar gemacht hat, „Ebenso wird bestraft, wer ein Kind […] einem Elternteil […] entzieht, um es in das Ausland zu verbringen.“, wird sich kein Staats­anwalt in Deutschland finden, der die Mutter anklagt und kein deutscher Richter sie wegen § 235 BGB verurteilen. Das Ganze wird in Deutschland so ablaufen, dass die Sorgerechtsfrage als „ungeklärt“ aufgefasst wird, dann wird dem tunesischen Vater in Abwesenheit das Sorgerecht aberkannt und der Mutter das alleinige Sorgerecht zuerkannt werden und das wird man als legal und rechts­staatlich hinstellen.

Es wird sich auch kein Jugendamt finden, welche die Mutter der „Kindes­wohl­gefährdung“ bezichtigen würde angesichts der Lebensgefahr, die das Kind von der Mutter ausgesetzt wurde. Man wird die Sprachregelung finden, dass es dem Kind ja gut ginge, weil es bei der Mutter ist.

Die erfolgreiche Frau hat inzwischen vier Kinder von vier Erzeugern. Früher nannte man so eine Frau eine Schlampe, heutzutage wird sie als „starke Frau“ und Heldin gefeiert. Es ist abzusehen, wann sie auch den aktuellen Lebens­abschnitts­partner entsorgen und dann zu einer vom Staat finanzierten allein­erziehenden Mutter wird.

Man stelle sich die Geschichte spiegelverkehrt vor:

„Ein Ausländer flieht mit dem Kind in einem Flüchtlingsboot nach Nordafrika – um der deutschen Ex-Frau zu entkommen. In die Mikrofone dutzender Reporter berichtet Ali, wie er zusammen mit einem neunjährigen Kind in einem überfüllten Schlepperschiff aus Europa geflohen ist.
Schon seit längerer Zeit wollte der Nordafrikaner, er mit einer Deutschen verheiratet war, mit dem gemeinsamen Kind Deutschland verlassen. Seine ehemalige Ehefrau hinderte ihn an der Ausreise. ‚Ich habe es tausendmal versucht, aber meine Ex-Frau hatte mächtige Freunde beim Frauenhaus und dem Jugendamt und wir konnten nicht weg.‘ In Tunesien wurde der Vater dann von der Organisation ‚Roter Halbmond‘ betreut. In Tunis wartete schon die nächste schwangere deutsche Frau.“

Wie würden die Presse und die deutsche Justiz darauf reagieren? Diese Spiegelung verdeutlicht den Sexismus und die Rechts­beugung im deutschen Familienrecht, aber auch in der Bericht­erstattung.

zurückUmgangsrecht ist Alibirecht

Nur uninformierte Männer glauben, dass sie ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern hätten. Gerade die Tatsache, dass dieses Recht gar nicht einklagbar ist, wenn es hart auf hart kommt, zeigt, dass es nur eine Floskel auf geduldigem Papier darstellt.

Das Umgangsrecht ist ein reines Alibirecht, mit dem die Illusion aufrechterhalten wird, der Mann habe Rechte und die Frau auch. Gerade angesichts der Frauen­bevorzugungs­programme auf allen Ebenen, die mit dem Gleich­berechtigungs­argument durchgedrückt werden, muss mit Scheinrechten der Eindruck vermieden werden, die Männer würden benachteiligt. Praktisch ist das Umgangsrecht kein Recht, denn auch so greifen Frauen auf die Möglichkeit zurück, das Kind beim Vater zu parken, wenn sie ein freies Wochenende verbringen wollen. Wenn in Deutschland jedoch Frauen sich partout weigern, dann hilft den Vätern auch ein geschriebenes Scheinrecht nichts. Dies ist im europäischen Ausland zumindest teilweise anders, da müssen Mütter mit Arrest rechnen, wenn sie das Umgangsrecht der Väter unterlaufen.

Ein Vater beschreibt das Umgangsrecht so:

„Mit dem deutschen Umgangsrecht verhält es sich so, als wenn ich mir ein Auto verschaffe und ich dann dieses Auto betreuen muss, aber die Frau dann mir die Unterhalts­kosten des Autos bezahlt. Weil sie das tut, überlasse ich ihr zum Dank einmal die Woche für ein paar Stunden das Auto (= Umgangsrecht). Dies aber nur unter der Bedingung, wenn sie für ihre Anreise selbst aufkommt. Dennoch darf sie dann ohne meine Erlaubnis das Auto nicht zur Autoreparatur bringen oder mit ihm in den Urlaub ins Ausland fahren, und sie muss trotzdem für die Nutzungszeit mir weiter das fiktive Benzingeld in Höhe von 199 Euro/mtl. und mehr zahlen. Zusätzlich muss sie natürlich das Benzin, das sie nicht nur fiktiv nutzt für ihr Umgangsrecht, auch noch bezahlen.“ [9]

Somit besteht das Umgangsrecht – zumindest in Deutschland – lediglich in dem Recht des Vaters, doppelt zu zahlen. In Deutschland muss der Exmann nicht nur für den Unterhalt des Kindes aufkommen, sondern auch die Kosten für den Besuch seiner Kinder selbst aufbringen. In anderen Ländern ist das anders und der wegziehende Sorgeberechtigte muss die Reisekosten des anderen Elternteils übernehmen. Das können erhebliche Summen sein, wenn die Mutter über 600 Kilometer wegzieht und dann auch Übernachtungen notwendig werden.

Im Gesetzestext steht über den Umgang geschlechts­neutral geschrieben:

§ 1684 BGB
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familien­gericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familien­gericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangs­pfleg­schaft). Die Umgangs­pfleg­schaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familien­sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts­barkeit entsprechend.
(4) Das Familien­gericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familien­gericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungs­bereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. [10]

Die Rechts­wirklich­keit hingegen ist eine ganz andere. Jugendämter und Behörden verstehen es bestens diese Gesetze zwar zu kennen, aber dem Elternteil, der den Umgangs­boykott begeht, nicht darzulegen. Väter, die auf die Rechtslage qua Gesetz verweisen, bekommen von Jugendämtern allenfalls achselzuckend zu hören: „Wir können die Frau zu nichts zwingen!“ Hartnäckigen Vätern wird dann „empfohlen“, die HelferInnen­industrie in Form von Rechts­anwältInnen zu füttern: „Dann klagen Sie halt Ihr Umgangsrecht ein!“ Vom Familien­gericht bekommt der Vater dann eine Umgangs­vereinbarung, die das (dafür verbrannte) Geld nicht wert ist. Das Opfer mütterlichen Umgang­boykotts muss sich gegebenenfalls vom Familien­richter noch die vorwurfsvolle Frage gefallen lassen: „Wollen Sie (etwa), dass ich Ihnen das Kind polizeilich vorführen lasse?“

Wozu aber Familien­richter und Jugendamt in der Lage sind, wenn eine Frau sie um Hilfe bittet, veranschaulicht der Fall Thilo:

Weil die Mutter (chinesische Studentin in Deutschland) psychische Probleme hat, bekommt der Vater (deutscher Steuerzahler) das Sorge- und Aufenthalts­bestimmungs­recht übertragen. Der Vater wandert mit seinem Sohn nach Thailand aus, um dort eine neue berufliche Existenz aufzubauen. (März 2008) Als sich die Mutter an das Jugendamt Essen wandte, und ihr Kind zurückforderte, setzte die Behörde alle Hebel in Bewegung, um dem Vater sein Kind wegzunehmen. Zunächst einmal wurde dem Vater das Aufenthalts­bestimmungs­recht in Abwesenheit entzogen. (Dezember 2008) Dabei wurde der Rechtsweg „ausgeschaltet“. Beschlüsse wurden einfach im Amtsgericht ausgehängt, weil angeblich seine Adresse in Thailand „nicht zustell­fähig“ sei. So wurde dem Vater die Möglichkeit genommen, sich rechtlich adäquat zu wehren. Danach wurde dem Vater unter der Drohung, ihm seine berufliche Existenz zu zerstören (in dem man in etwa auf die Blacklist setzen ließe, was zu einem Verlust seiner Arbeits­erlaubnis führen würde), das Kind in Thailand entrissen. (Juni 2009) Pech für das vierjährige Kind, das jetzt ganz ohne Eltern auskommen muss, denn kaum hatte das deutsche Jugendamt der chinesischen Mutter „ihr“ Kind ausgehändigt, wurde der Vierjährige von eben dieser Mutter zu den Großeltern nach China abgeschoben.[11]

Zugunsten der Mutter und zu Lasten des Vaters entwickeln deutsche Behörden jede Menge kriminelle Energie. Es ist müßig darauf hinzuweisen:

  • Das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Eltern­teilen (auch mit den Großeltern).
  • Umgangs­boykott verstößt eindeutig gegen geltende Menschen­rechte.
  • Das Vorenthalten eines Elternteils fügt Kindern psychische Schäden zu.
  • Väter für Gerechtigkeit: Umgang

zurückJugendamt und Familiengericht unterstützen die Mutter beim Umgangsboykott

Ein Vater muss damit rechnen, wenn er um das Recht seine Kinder zu sehen kämpft, dass ihm das mit folgenden oder ähnlichen Worten verwehrt wird:

„Die Vor­aus­setzungen für (…) einen Ausschluss des Umgangs sind dann gegeben, wenn (…) die Gefahr besteht, dass das Kind durch die Besuchs­kontakte dauerhaft einer Konflikt­situation ausgesetzt würde, die es nicht bewältigen kann. Eine solche Situation ist derzeit für das Kind gegeben.“ [12]

Eine Mutter braucht in der Regel nicht befürchten, dass ihr Umgangs­boykott und Aufhetzen der Kinder gegen den Vater sanktioniert werden und kann sich breiter Unterstützung von Familien­gericht und Jugendamt sicher sein. Ein Vater ist, wenn er seine Kinder sehen will, auf die Gnade seiner Exfrau angewiesen. Im Konfliktfall kann er mit keiner Hilfe rechnen, im Gegenteil muss er jederzeit damit rechnen „verarscht“ zu werden. Er wird immer wieder damit konfrontiert werden, dass man von ihm (unausgesprochen) erwartet, dass er möglichst unsichtbar bleibend für das finanzielle Wohl des Mutter-Kind-Idylls sorgt. Darüber hinausgehende Erwartungen und Forderungen des Vaters stören nur und verursachen der Bürokratie Arbeit und Anstrengung, die man lieber vermeiden möchte.

zurückBei einem Rechtsbruch bleibt es nicht

Der Kindes­entziehung durch die Mutter bei der Herbeiführung der Trennung kommt besondere Bedeutung zu, weil sie der erste Rechts­bruch ist mit einer Serie von weiteren Rechtsverstößen in der weiteren Folge. Weil die Mutter ihr rechts­brecherische Tun nicht vorgehalten wird, ja sogar noch von allen Seiten in Schutz genommen und bestärkt wird, entwickelt sie auch in der Folge oft kein Unrechts­bewusstsein mehr. Nicht wenige Frauen werden total enthemmt, wenn sie später (haltlose) Missbrauchs-, Vergewaltigungs- und Gewalt­vorwürfe hinterher schiebt, um sich weitere Vorteile zu verschaffen.

Einmal in ihrem Unrechts­handeln bestärkt, handelt die Mutter auch später in der Über­zeugung, nur das zu fordern, was ihr zusteht. Auch beim Umgangs­boykott fühlt sie sich im „Recht“, weil sie die Kinder schon bei der Trennung wie ihren (alleinigen) Besitz behandelt hat und später nicht einsieht, dass andere ihr da hineinreden will. Gerichte und Jugendämter sehen sich dann mit nicht kooperativen Müttern konfrontiert, die sich nicht korrigieren lassen wollen, wenn es darum geht, den Kindern den Vater wieder zugänglich zu machen. Wer einer Mutter aber bei der Trennung mehrere Rechts­brüche durchgehen lässt, sollte hinterher sich nicht wundern, wenn er mit Müttern konfrontiert wird, die fest davon überzeugt sind, auch weiterhin mit all ihren Intrigen, Verstößen und Eigen­mächtig­keiten durchzukommen. Nicht selten geben sich Gerichte und Jugendämter dann mit dem lapidaren Satz „Wenn die Mutter nicht will, kann man halt nichts machen“ geschlagen und lassen den Vater (aber auch die Kinder) mit dem Scherben­haufen, den sie zuvor mitverschuldet angerichtet haben, alleine.

Verantwortung dafür übernimmt in diesem Rechtsstaat niemand. Und rechtlos gestellte Männer werden von eben diesem Staat zur Zahlung der Zeche genötigt, ggs. gepfändet und kriminalisiert. Dabei war ihr einziges Vergehen das, zu heiraten mit der Absicht eine Familie zu gründen und Kinder zu haben.





[1] Joachim Wiesner: „Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts“, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechts­bewusst­sein in der Bundesrepublik Deutschland, 1985 a) Seite 1 b) 1.1.2. Die Justiz­maschinerie wird in Gang gesetzt c) 1.1.3. Der Rechts­bruch wird gesichert
[2] Juristischer Informationsdienst: § 235 StGB; lexetius.com: § 235 StGB
[3] „Entziehung von Unmündigen“, BGE 1P.751/2005 vom 5. Dezember 2005, S. 2 HTML-Dokument PDF-Dokument
[4] Moritz, 5, entführt. War es der Vater?, BZ – News aus Berlin am 21. Juni 2002
[5] Eine Familie auf der Flucht vor den Behörden – und dem Vater, Spiegel am 29. März 2009
[6] TrennungsFAQ: Umgang
[7] Flucht aus Tunesien: Deutsche entkommt Ex-Mann per Flüchtlingsboot, Die Welt am 8. März 2011; Flucht aus Tunesien: Mutter und Kind nach Albtraumfahrt wieder zu Hause, Die Welt am 9. März
[8] Flucht: Tina Rothkamm lügt – sagt der Vater von Amira, Der Westen am 9. März 2011; Mutter floh mit Tochter aus Tunesien. Die Flucht – das sagt Amiras Vater., RP-Online am 10. März 2011
[9] TrennungsFAQ-Forum: Vater am 17. Oktober 2009 – 19:24 Uhr
[10] Juristischer Informationsdienst: § 1684 BGB
[11] TrennungsFAQ-Forum: Die Demokratie hat gesiegt!, siehe vor allem die Beiträge: 15598, 15600, 15674 und 15700
[12] YouTube: Entsorgte Väter, RTL – SpiegelTV, 7:20 Min.