Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2. Das Familienrecht

Eine Familie zu gründen ist ein Menschen­recht.[1] Wer aber in Deutschland zu heiraten beabsichtigt sollte sich zuvor über die Konsequenzen klar werden:
In einer Ehe gibt es nicht zwei, sondern viele Vertrags­partner. Man heiratet nicht nur einen Partner, sondern mehrere. Der wichtigste Vertrags­partner ist der Staat, der über seine „Vertrags­klauseln“ (etwa 1000 sich oft ändernde Paragraphen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichts­urteile für alle möglichen Ehe-/Trennungs­details) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt. Andere Partner sind die Schwieger­eltern, deren neue Schwieger­kinder in einigen Konstellationen ihnen gegenüber unterhalts­pflichtig werden.[2]

„Jedes Gesetz, ohne Ausnahme, schränkt Freiheiten der Menschen ein. Es gab und gibt kein Gesetz, dass mit seinem Inkraft­treten je die Freiheit der Menschen erhöhte.“ [3]

„Im Kern ist eines klar: Das geltende Familienrecht, vor gut 20 Jahren als sozial­liberale ‚Jahrhundert-Reform‘ gefeiert, hat seinen Sinn verfehlt, hat sich als Höllen­maschine erwiesen. Es hat zu Egoismus verführt und damit Familien zertrümmert, Väter entrechtet, Tücke belohnt, Güte bestraft und buchstäblich das Schlechteste aus Männern und Frauen herausgeholt. Mit Reformen der Reform versuchte man seither, die schlimmsten Schäden zu begrenzen. Vergebens.“, Matthias Matussek [4]

In einer Kultur wie der unseren, in der die Liebesheirat zum Ideal erhoben wurde, wird leicht übersehen, dass mit einer Eheschließung knallharte rechtliche und ökonomische Interessen verbunden sind. Bei der Eheschließung mag Liebe das Hauptmotiv gewesen sein, doch wenn die Zuneigung schwindet geht die Basis der so geschlossenen Ehe verloren. Spätestens dann treten die materiellen Interessen in den Vordergrund und es wird schmerzhaft bewusst, dass Liebe als Heiratsmotiv eine romantische, aber gefährliche Illusion ist. Deshalb sollte ebenfalls vor der Heirat klar sein:
Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.[2]

„Der Charakter einer Frau zeigt sich nicht, wo die Liebe beginnt, sondern wo sie endet.“

Rosa Luxemburg

Gerade bei Frauen ist oft zu beobachten, dass sie sich finanziell schadlos halten, wenn die Liebe fort ist. Gerade heiratswillige Männer sollten sich klar machen, welche Anspruchs­rechte (praktisch ohne jede Gegenleistung) Frauen mit der Eheschließung erwerben.

Mit der Heirat erzielt die Frau die Hälfte des Gesamtvermögens des Mannes (genannt Zugewinn­ausgleich bei Scheidung), die Hälfte der künftigen Renten­ansprüche des Mannes (genannt Renten­versorgungs­ausgleich bei Scheidung) und hat Anspruch auf Unterhalt vom Mann in der Höhe, die die Frau auch nach Scheidung materiell so stellt, als wäre sie weiter mit diesem Mann verheiratet.

Nach sieben Jahren tritt die Langzeitehe in Kraft: Dann erhält die Frau bei Scheidung ihr gesamtes Leben lang denjenigen Unterhalt vom Mann, der ihr ein materielles Leben ermöglicht, als wäre sie mit diesem Mann weiterhin verheiratet.

Seit Februar 2004 kann praktisch keiner der (lebens­langen) Zahlungs­ver­pflichtungen des Mannes an die Frau mehr per Ehevertrag ausgeschlossen werden. (Urteile des Bundes­gerichts­hofs Karlsruhe von Februar und Oktober 2004)[5]

Angesichts der weitreichenden Verpflichtungen und oft lebens­langen rechtlichen Verstrickungen, die eine Eheschließung mit sich bringt, sollte man entsprechende Absicherung erwarten dürfen. Doch dem ist nicht so. Ein Anwalt beschreibt die rechtliche und soziale Wirklichkeit in Deutschland so:

Jeder kann aus der Ehe aussteigen, der will; Gründe dafür braucht er nicht.

„Im deutschen Sozial- und Rechts­staat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozial­hilfe­recht zum Zwischen­finanzierungs­instrument für Ehezerstörungen geworden.“ [6]

Zwar deklamiert das Familienrecht die Pflicht zur ehelichen Lebens­gemein­schaft:

„Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebens­gemein­schaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ (§ 1353, Abs. 1, BGB)[7],

doch ist diese Deklamation nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben steht. Es handelt sich um eine Leerformel, die lediglich eine einstmals weitgehend geltende sittliche Grund­auf­fassung wiedergibt, die aber keine rechtliche Pflicht (mehr) darstellt. Ein Sozial­verhalten jedoch, das die Aufhebung der ehelichen Lebens­gemein­schaft indirekt begünstig oder aktiv herbeiführt, wird extensiv durch ein umfangreiches Familien- und Scheidungs­recht begünstigt und förmlich geregelt. Eine Regelung jedoch, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht.[6]





[1] Artikel 12 der Europäischen Menschen­rechts­konvention (EMRK) gewährleistet das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
[2] a b TrennungsFAQ: Soll ich heiraten?
[3] Nirgends gilt dieser Satz so sehr wie im Familienrecht. Jedes neue Gesetz bedeutet, dass der Staat tiefer in die Familie hineinregiert und ihr mehr von ihrer Autonomie, Selbst­verwaltung und Handlungs­freiheit nimmt. Näheres wird im Kapitel Die verrechtlichten Beziehungen besprochen.
[4] Der entsorgte Vater. Über feministische Muttermacht und Kinder als Trümpfe im Geschlechterkampf., Eine Polemik von Matthias Matussek, Spiegel
[5] Dschinblog: Wie sieht das Leben heute aus?
[6] a b Joachim Wiesner: Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechts­bewußt­sein in der Bundesrepublik Deutschland,, 1985
[7] Juristischer Informationsdienst: § 1353 BGB; lexetius.com: § 1353 BGB