Das Bundeskinderschutzgesetz, seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, nimmt für sich in Anspruch, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung fördern zu wollen.
Nun wurde schon in der Einleitung zum Kindschaftsrecht deutlich, dass der Staat mit dem „Kindeswohl“ als Trojanischem Pferd ein Tor für die Intervention im Privatbereich seiner Bürger öffnet. Bereits 1922 wurde auf diesem Wege in Deutschland der kontrollierenden Staatsintervention eine breite Eingriffsschneise in den Autonomiebereich der Familie geschlagen.
Selbst ernannte Kinderschützer forderten ein Kinderschutzgesetz, „das Kinder aktiv, präventiv und intervenierend schützt“.[1] Die Bundesregierung hat dem entsprochen und sagt „Kinder und Jugendliche in Deutschland können nun noch umfassender geschützt werden“.[2] Die HelferInnenindustrie jubelt über „das neue Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen“.[1] Die Tatsache, dass jetzt „aktiver“, „präventiver“ und „intervenierender“ gehandelt werden darf, verspricht neue Geschäftsfelder, mehr Aufträge und mehr Geld.
Die Deutsche Kinderhilfe schreibt: „Ohne ein wirksames Kinderschutzgesetz, das nicht nur auf dem Papier steht, sondern auch Niederschlag in der Praxis findet, werden in Deutschland weiterhin mehr als drei Kinder pro Woche in Folge sterben, weil sie misshandelt oder vernachlässigt werden.“[1] Von der Praxis, dass 400 Kinder pro Gerichtsarbeitstag ihren Vater verlieren, ist da keine Rede. Diese so genannten Kinderschützer nehmen es also in Kauf, dass wöchentlich für rund 2000 Kindern die Familie zerschlagen wird und will sie rühmen, drei Kinder vor „Misshandlung“ bewahrt zu haben. So als wäre Familienzerstörung keine Kindesmisshandlung.
Weder im Gesetz noch in den Konzepten der HelferInnenindustrie finden sich Leitsätze wie:
Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl.[3]
Das Familienwohl spielt überhaupt keine Rolle, mehr noch, das Kindeswohl wird gegen die Familie ausgespielt. Schon an mehreren Stellen wurde darauf hingewiesen, dass die Familie als ein für Frauen und Kinder hochgefährlicher Ort diffamiert wird. Das Kinderschutzgesetz muss so gelesen werden, dass der Staat Eingriffe in Privatbereiche seiner Bürger und die Zerschlagung von Familienstrukturen legitimieren und die HelferInnenindustrie sich ein breites Betätigungsfeld sichern will. Dies mit dem Vorwand, das Kindeswohl schützen zu wollen, ist besonders perfide.
Aber wer Kinder schützen will, der schützt zu allererst die Familien. Wer aber die Familien nicht schützt, aber vom Kindeswohl redet, ist ein Lügner.
Das Kinderschutzgesetz wirft ein fein gestricktes Netz aus, in der sich viele Familien verfangen und verheddern sollen. Die angestrebte Verfilzung von Exekutive (Jugendamt), Judikative (Familiengericht) und HelferInnenindustrie ist enorm und die damit verbundene Bespitzelung der verschiedenen Stellen, angefangen von Kindergarten, Schule über Kinderärzte und Krankenhäusern dürfte die Leistungen der Stasi übertreffen. Die Möglichkeiten für Familien, sich der staatlichen Intervention und somit quasi Gleichschaltung zu entziehen, sind sehr eingeschränkt.
Schon beim Lesen des Gesetzestextes wird deutlich, dass es nicht um das Wohl des Kindes geht, sondern darum, die Interventionen zu legitimieren und die Verantwortung so weit zu streuen, dann niemand an der Familienzerstörung beteiligten Parteien für die angerichteten Schäden haftbar gemacht werden kann.
SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
Der gutmütige Bürger kann aus dem Gesetzestext herauslesen, dass alles Menschenmögliche getan wird, um das Kindeswohl zu sichern. Dieser Eindruck soll auch erweckt werden. Tatsächlich aber bekommt der Filz nur ein rechtsstaatlich anmutendes Tarnkleidchen angezogen. Auch ist noch die Janusköpfigkeit des Jugendamtes anzusprechen, die darin besteht, dass es einerseits Familienhilfe anbietet, die von Eltern als Dienstleistung freiwillig angenommen werden kann, es andererseits ausführende Staatsgewalt ist, die Zwangsmaßnahmen durchführen kann bis hin zum Sorgerechtsentzug.
Tatsächlich ist Bürokratie nur selten in der Lage, Problemfamilien wirklich zu helfen. Meist ist nur der HelferInnenindustrie geholfen, die Dauerkunden gewinnen. Andererseits werden viele intakte Familien zerstört und das System ist inzwischen derart perfektioniert und eingespielt, dass wie beim Hütchenspiel die Verantwortung solange hin und hergeschoben wird, bis niemand mehr verantwortlich gemacht werden kann.
2.8.5. Kinderschutzgesetz
Das Bundeskinderschutzgesetz, seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, nimmt für sich in Anspruch, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung fördern zu wollen.
Nun wurde schon in der Einleitung zum Kindschaftsrecht deutlich, dass der Staat mit dem „Kindeswohl“ als Trojanischem Pferd ein Tor für die Intervention im Privatbereich seiner Bürger öffnet. Bereits 1922 wurde auf diesem Wege in Deutschland der kontrollierenden Staatsintervention eine breite Eingriffsschneise in den Autonomiebereich der Familie geschlagen.
Selbst ernannte Kinderschützer forderten ein Kinderschutzgesetz, „das Kinder aktiv, präventiv und intervenierend schützt“.[1] Die Bundesregierung hat dem entsprochen und sagt „Kinder und Jugendliche in Deutschland können nun noch umfassender geschützt werden“.[2] Die HelferInnenindustrie jubelt über „das neue Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen“.[1] Die Tatsache, dass jetzt „aktiver“, „präventiver“ und „intervenierender“ gehandelt werden darf, verspricht neue Geschäftsfelder, mehr Aufträge und mehr Geld.
Die Deutsche Kinderhilfe schreibt: „Ohne ein wirksames Kinderschutzgesetz, das nicht nur auf dem Papier steht, sondern auch Niederschlag in der Praxis findet, werden in Deutschland weiterhin mehr als drei Kinder pro Woche in Folge sterben, weil sie misshandelt oder vernachlässigt werden.“[1] Von der Praxis, dass 400 Kinder pro Gerichtsarbeitstag ihren Vater verlieren, ist da keine Rede. Diese so genannten Kinderschützer nehmen es also in Kauf, dass wöchentlich für rund 2000 Kindern die Familie zerschlagen wird und will sie rühmen, drei Kinder vor „Misshandlung“ bewahrt zu haben. So als wäre Familienzerstörung keine Kindesmisshandlung.
Weder im Gesetz noch in den Konzepten der HelferInnenindustrie finden sich Leitsätze wie:
Das Familienwohl spielt überhaupt keine Rolle, mehr noch, das Kindeswohl wird gegen die Familie ausgespielt. Schon an mehreren Stellen wurde darauf hingewiesen, dass die Familie als ein für Frauen und Kinder hochgefährlicher Ort diffamiert wird. Das Kinderschutzgesetz muss so gelesen werden, dass der Staat Eingriffe in Privatbereiche seiner Bürger und die Zerschlagung von Familienstrukturen legitimieren und die HelferInnenindustrie sich ein breites Betätigungsfeld sichern will. Dies mit dem Vorwand, das Kindeswohl schützen zu wollen, ist besonders perfide.
Aber wer Kinder schützen will, der schützt zu allererst die Familien. Wer aber die Familien nicht schützt, aber vom Kindeswohl redet, ist ein Lügner.
Das Kinderschutzgesetz wirft ein fein gestricktes Netz aus, in der sich viele Familien verfangen und verheddern sollen. Die angestrebte Verfilzung von Exekutive (Jugendamt), Judikative (Familiengericht) und HelferInnenindustrie ist enorm und die damit verbundene Bespitzelung der verschiedenen Stellen, angefangen von Kindergarten, Schule über Kinderärzte und Krankenhäusern dürfte die Leistungen der Stasi übertreffen. Die Möglichkeiten für Familien, sich der staatlichen Intervention und somit quasi Gleichschaltung zu entziehen, sind sehr eingeschränkt.
Schon beim Lesen des Gesetzestextes wird deutlich, dass es nicht um das Wohl des Kindes geht, sondern darum, die Interventionen zu legitimieren und die Verantwortung so weit zu streuen, dann niemand an der Familienzerstörung beteiligten Parteien für die angerichteten Schäden haftbar gemacht werden kann.
SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
Der gutmütige Bürger kann aus dem Gesetzestext herauslesen, dass alles Menschenmögliche getan wird, um das Kindeswohl zu sichern. Dieser Eindruck soll auch erweckt werden. Tatsächlich aber bekommt der Filz nur ein rechtsstaatlich anmutendes Tarnkleidchen angezogen. Auch ist noch die Janusköpfigkeit des Jugendamtes anzusprechen, die darin besteht, dass es einerseits Familienhilfe anbietet, die von Eltern als Dienstleistung freiwillig angenommen werden kann, es andererseits ausführende Staatsgewalt ist, die Zwangsmaßnahmen durchführen kann bis hin zum Sorgerechtsentzug.
Tatsächlich ist Bürokratie nur selten in der Lage, Problemfamilien wirklich zu helfen. Meist ist nur der HelferInnenindustrie geholfen, die Dauerkunden gewinnen. Andererseits werden viele intakte Familien zerstört und das System ist inzwischen derart perfektioniert und eingespielt, dass wie beim Hütchenspiel die Verantwortung solange hin und hergeschoben wird, bis niemand mehr verantwortlich gemacht werden kann.