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Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.8.5. Kinderschutzgesetz

Das Bundes­kinder­schutz­gesetz, seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, nimmt für sich in Anspruch, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung fördern zu wollen.

Nun wurde schon in der Einleitung zum Kind­schafts­recht deutlich, dass der Staat mit dem „Kindeswohl“ als Trojanischem Pferd ein Tor für die Inter­vention im Privat­bereich seiner Bürger öffnet. Bereits 1922 wurde auf diesem Wege in Deutschland der kontrollierenden Staats­intervention eine breite Eingriffs­schneise in den Autonomie­bereich der Familie geschlagen.

Selbst ernannte Kinderschützer forderten ein Kinder­schutz­gesetz, „das Kinder aktiv, präventiv und inter­venierend schützt“.[1] Die Bundesregierung hat dem entsprochen und sagt „Kinder und Jugendliche in Deutschland können nun noch umfassender geschützt werden“.[2] Die HelferInnen­industrie jubelt über „das neue Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen“.[1] Die Tatsache, dass jetzt „aktiver“, „präventiver“ und „intervenierender“ gehandelt werden darf, verspricht neue Geschäfts­felder, mehr Aufträge und mehr Geld.


Die Deutsche Kinderhilfe schreibt: „Ohne ein wirksames Kinder­schutz­gesetz, das nicht nur auf dem Papier steht, sondern auch Niederschlag in der Praxis findet, werden in Deutschland weiterhin mehr als drei Kinder pro Woche in Folge sterben, weil sie misshandelt oder vernachlässigt werden.“[1] Von der Praxis, dass 400 Kinder pro Gerichts­arbeits­tag ihren Vater verlieren, ist da keine Rede. Diese so genannten Kinder­schützer nehmen es also in Kauf, dass wöchentlich für rund 2000 Kindern die Familie zerschlagen wird und will sie rühmen, drei Kinder vor „Misshandlung“ bewahrt zu haben. So als wäre Familien­zerstörung keine Kindes­miss­handlung.

Weder im Gesetz noch in den Konzepten der HelferInnen­industrie finden sich Leitsätze wie:

Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl. [3]

Das Familienwohl spielt überhaupt keine Rolle, mehr noch, das Kindeswohl wird gegen die Familie ausgespielt. Schon an mehreren Stellen wurde darauf hingewiesen, dass die Familie als ein für Frauen und Kinder hochgefährlicher Ort diffamiert wird. Das Kinder­schutz­gesetz muss so gelesen werden, dass der Staat Eingriffe in Privatbereiche seiner Bürger und die Zerschlagung von Familien­strukturen legitimieren und die HelferInnen­industrie sich ein breites Betätigungsfeld sichern will. Dies mit dem Vorwand, das Kindeswohl schützen zu wollen, ist besonders perfide.

Aber wer Kinder schützen will, der schützt zu allererst die Familien. Wer aber die Familien nicht schützt, aber vom Kindeswohl redet, ist ein Lügner.

Das Kinderschutzgesetz wirft ein fein gestricktes Netz aus, in der sich viele Familien verfangen und verheddern sollen. Die angestrebte Verfilzung von Exekutive (Jugendamt), Judikative (Familien­gericht) und HelferInnen­industrie ist enorm und die damit verbundene Bespitzelung der verschiedenen Stellen, angefangen von Kindergarten, Schule über Kinder­ärzte und Kranken­häusern dürfte die Leistungen der Stasi übertreffen. Die Möglichkeiten für Familien, sich der staatlichen Intervention und somit quasi Gleich­schaltung zu entziehen, sind sehr eingeschränkt.

Schon beim Lesen des Gesetzes­textes wird deutlich, dass es nicht um das Wohl des Kindes geht, sondern darum, die Inter­ventionen zu legitimieren und die Verantwortung so weit zu streuen, dann niemand an der Familien­zerstörung beteiligten Parteien für die angerichteten Schäden haftbar gemacht werden kann.

SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindes­wohl­gefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts­punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungs­risiko im Zusammen­wirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personen­sorge­berechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personen­sorge­berechtigten oder den Erziehungs­berechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungs­risikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personen­sorge­berechtigten oder den Erziehungs­berechtigten auf die Inanspruch­nahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätig­werden des Familien­gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personen­sorge­berechtigten oder die Erziehungs­berechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungs­risikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätig­werden anderer Leistungs­träger, der Einrichtungen der Gesundheits­hilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruch­nahme durch die Personen­sorge­berechtigten oder die Erziehungs­berechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personen­sorge­berechtigten oder die Erziehungs­berechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

Sozialgesetzbuch: SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindes­wohl­gefährdung
Bundesministerium der Justiz: SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindes­wohl­gefährdung
expertisen
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Referentenentwurf-FGG-Reformgesetz-Kind­schafts­recht
FGG-Reform-Referentenentwurf-FamG
Referenten-Entwurf zur FGG-Reform PDF-Dokument

Der gutmütige Bürger kann aus dem Gesetzestext herauslesen, dass alles Menschenmögliche getan wird, um das Kindeswohl zu sichern. Dieser Eindruck soll auch erweckt werden. Tatsächlich aber bekommt der Filz nur ein rechtsstaatlich anmutendes Tarnkleidchen angezogen. Auch ist noch die Janusköpfigkeit des Jugendamtes anzusprechen, die darin besteht, dass es einerseits Familienhilfe anbietet, die von Eltern als Dienstleistung freiwillig angenommen werden kann, es andererseits ausführende Staatsgewalt ist, die Zwangsmaßnahmen durchführen kann bis hin zum Sorgerechtsentzug.

Tatsächlich ist Bürokratie nur selten in der Lage, Problemfamilien wirklich zu helfen. Meist ist nur der HelferInnen­industrie geholfen, die Dauerkunden gewinnen. Andererseits werden viele intakte Familien zerstört und das System ist inzwischen derart perfektioniert und eingespielt, dass wie beim Hütchenspiel die Verantwortung solange hin und hergeschoben wird, bis niemand mehr verantwortlich gemacht werden kann.



[1] a b c Deutsche Jugendhilfe: Kinderschutzgesetz
[2] Bundesregierung: Neues Kinderschutzgesetz eingeführt, 3. Januar 2012
[3] Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“ HTML-Dokument PDF-Dokument Seite 23