Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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3.1.5.4. Der Beistand

Dieses Kapitel ist noch in Bearbeitung!


§ 13 SGB X
Bevollmächtigte und Beistände
(1) … (3)
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) … (7) [1]
§ 12 FamFG
Beistand
Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird. [2]



  • Peter Thiel: Beistand
  • Deutsches Kindeshilfswerk: „Beteiligung auch vor Gericht – Der Verfahrens­beistand im kind­schafts­recht­lichen Verfahren“ PDF-Dokument



[1] Juristischer Informationsdienst: § 13 SGB X
[2] Juristischer Informationsdienst: § 12 FamFG