Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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3.1.5.5. Die rechtsfreien Räume

Politiker betonen oft und gerne, dass es in einem Rechtsstaat keine „rechtsfreien Räume“ geben dürfe. Doch gerade im Familienbereich gibt es sie, aller Gesetzes­schwemme und Regelungswut zum Trotz.


Die im Hinblick auf die Familien­zerstörung wichtigsten „rechtsfreien Räume“ sind:

Eine sich als kundig darstellende Frau berichtet, dass die Polizei keine Kinder aus Frauen­häusern heraus holt – selbst wenn eine gerichtliche Entscheidung über das Aufenthalts­bestimmungs­recht anderes bestimmt. In Frauen­häusern findet nicht nur die Frau als Opfer, sondern genau so die Frau als Täterin Unterkunft. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit, auch dieser Frau therapeutisch zu helfen.[2] Letztlich stellt das eine Beihilfe zur Strafvereitelung dar. Kein Polizist nimmt eine Strafanzeige gegen eine Frau auf, die sich mit Kindern in einem Frauenhaus verschanzt hat. Betroffene Väter von entführten Kindern werden regelmäßig an das Jugendamt verwiesen. Das Jugendamt wiederum bescheidet dem Vater lapidar, dass sein Kind im Frauenhaus „gut aufgehoben“ sei. Die Kindes­entführerin wird perfekt abgeschirmt und straflos gestellt. Das Recht des Vaters hingegen steht auf einem wertlosen Blatt Papier geschrieben.

Deutsche Frauen­häuser sind als rechtsfreie Räume bekannt und deshalb auch besonders bei Frauen mit Migrations­hinter­grund beliebt. Während deutschen Frauen inzwischen neue Möglichkeiten mit dem Gewalt­schutz­gesetz offen stehen, haben die Frauen­häuser bei Frauen mit Migrations­hinter­grund eine neue Kundengruppe erschlossen. Die Propaganda läuft darauf hinaus, dass die Männer dieser Frauen noch patriarchalischer und gewalttätiger sind als der „Vergewaltiger Nr. 1“, der deutsche Ehemann. Es überrascht daher nicht, dass inzwischen Frauen mit Migrations­hinter­grund das Gros der Frauen­haus­bewohnerinnen darstellt.

Eine Türkin lebte in Deutschland unter falschem Namen und bezog Sozialhilfe. Als sie in Niedersachsen eine Klage wegen Betrug und Urkundenfälschung bekam, suchte die Kurdin im Kasseler Frauenhaus Schutz. Damit sie als „Opfer“ durchgeht, wurden ihrem Mann Gewalt­tätigkeiten vorgeworfen. Außerdem hat sie sich als Opfer einer Zwangs­verheiratung vorgestellt. In diesem Fall wurde es der staatlichen Behörde allerdings zu bunt und so wurde sie von der Polizei aus dem Frauenhaus geholt und in die Türkei abgeschoben.[3] Die Reaktionen der Mitarbeiterinnen des Kasseler Frauenhauses sind bezeichnend. Für sie ist die Frau zu Unrecht abgeschoben worden. Das wundert niemanden, dem die Frauenhaus-Ideologie geläufig ist. Wunderlich ist allerdings, dass der Staat diese rechtsfreien Räume noch mit öffentlichen Mitteln subventioniert.

In einem anderen Fall hat eine Thailänderin ihren deutschen Ehemann zehn Jahre lang geprügelt und misshandelt. Als der Mann sich dazu durchringen konnte, sie verlassen zu wollen, schnappte sie sich die beiden Kinder und flüchtete ins Frauenhaus. Und so wurde aus der Täterin ein Opfer. Auch in diesem Fall war die Welt – zumindest im Weltbild der Frauen­haus­mit­arbeiterinnen – wieder in Ordnung.[4]

Wie das Frauenhaus als rechtsfreier Raum von Frauen selbst gesehen wird, kann man beispielsweise in einem Portal für Mütter entnehmen. Dort fragt "sos123":

„Werde morgen zu einer Freundin mit meinem Kind und Sack und Pack. Nun ist es so, dass ich ja von Kindern schreibe. Mein Kind ist 2 Jahre alt und mein anderes wird in ein paar Monaten geboren. Bin in der 10 SSW, soll ich es ihm noch sagen? Oder erst wenn ich weg bin?“ [5]

Die Antwort lautet:

Gar nicht! Er merkt dat doch selbst. oO
Nimm gar keinen Kontakt auf, bis du bei einer Beratungs­stelle warst und die dir das Okay dafür gegeben haben.
Wat willst du noch von ihm? Geh und fertig! Der Depp wird schon selbst merken, wenn du fort bist und ne Weile nicht mehr wieder kommst, dass du weg bist.“
[5]

Die Frauen machen deutlich:

  1. Ob die Frau einen Grund hat, ins Frauenhaus zu gehen, wird erst gar nicht hinterfragt. Es gilt also: Die Frau ist per se ein Opfer, der Mann ist per se ein Täter.
  2. Das Recht des Vaters, zu wissen wo seine Kinder sind, wird nicht mal ansatzweise berück­sichtigt.
  3. Die Frauen fühlen sich per se im Recht, ein Unrechts­bewusstsein scheint nicht vorhanden zu sein.
  4. Der Mann ist sowieso der Depp und auch als solcher zu behandeln.
  5. Die Frau wird entmündigt. Die kindes­entziehende Frau wird explizite aufgefordert, nicht von sich aus zu entscheiden und sich stattdessen von der Zustimmung einer staatlichen Beratungs­stelle abhängig zu machen. Ein Ansinnen, die Zustimmung eines Ehemannes einzuholen, würde rundweg abgelehnt werden. Die Bevormundung durch eine staatliche Stelle jedoch wird angeraten und in Kauf genommen.

Für Rechts­staatlich­keit ist in diesem Denken kein Platz. Was die Frau tun, wird als „Recht“ angesehen. Der Mann hingegen findet sich in einem rechtlosen Status wieder.

Wolfgang Klenner, psychologischer Gerichts­sach­verständiger in Familien­sachen und Emeritus für Psychologie, fasst seine Erfahrungen mit Jugendämtern so zusammen:

„Entscheidungen von schicksalhafter Tragweite werden von Behörden­mit­arbeitern getroffen, die auch bei vorsätzlich verantwortungs­losem Handeln nicht haftbar gemacht werden können. Das nennt man einen rechtsfreien Raum.“ [6]

Während bei den Jugendämtern eine fehlende fachliche Aufsicht im Wesentlichen dafür verantwortlich ist, dass die Jugendämter weitgehend im rechts­freien Raum agieren, so spielt sich der Betrieb von Baby-Klappen völlig im rechtlichen Graubereich ab.

Die Kapitulation des Rechtsstaats

Ein besonders beeindruckendes Beispiel, wie sehr Deutschland im Familienrecht aufgehört hat ein Rechtsstaat zu sein, liefern Richterin Merk und ein Staats­anwalt in Freiburg im Breisgau. Väterrecht ist in Deutschland nicht das Papier wert, auf dem es geschrieben steht und Frauen können sich alles erlauben, wenn sie nur subtil und impertinent genug vorgehen. Die Richterin (sic!) erklärt nicht weniger als die Kapitulation des Rechts:

„Der Antrag des Vaters auf Änderung der elterlichen Sorge (§ 1696 BGB) für seine drei Töchter […] war zurückzuweisen.
Auch für die Justiz gibt es Grenzen, jenseits derer sie machtlos ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Seit 1993 – 42 F 102/93 – ist das Familien­gericht immer wieder und intensiv mit der Familie Alteck beschäftigt gewesen, weil die Mutter seit der Trennung der Parteien Ende 1990 das vom Vater durch die Instanzen mehrfach erstrittene Umgangsrecht – OLG Stuttgart, 18 UF 133/93 – 42 F 106/94 und 42 F 18/99 – mit nur kurzen Unterbrechungen systematisch verhindert. Sie geht dabei so subtil vor, dass die drei Mädchen, insbesondere Anna derart indoktriniert sind und von ihr psychisch abhängig, dass auch ein kurzfristig problemlos verlaufender Umgang mit Maria und Yvonne – 42 F 18/99 – wieder scheiterte.
Unter diesen Umständen sieht das Gericht keine Möglichkeit im Hinblick auf die in dem Verfahren 42 F 18/99 geäußerte Ablehnung der Mädchen und im Hinblick auf den Bericht des Jugendamtes vom 22.2.2000 die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen, wenn schon ein Umgangsrecht nicht durchsetzbar ist und obwohl das Verhalten der Mutter ihren Kindern gegenüber im höchsten Maße mißbilligt wird. Diese könnten nur mit Gewalt von der Mutter getrennt werden. Da sie aber gut für die Kinder sorgt und diese auch an ihrer Mutter hängen, kommt dies für das Gericht im Hinblick auf ihr Alter nicht in Betracht.“
[7][8]

Das Familien­gericht ist also völlig machtlos gegen eine Mutter, die Gerichts­beschlüsse offensiv boykottiert und das hat für diese Mutter natürlich keine Konsequenzen. Ein sehr schönes Beispiel, wie Väter von der Justiz als auch vom Gesetzgeber am Nasenring durch die Manege geführt werden. Vielleicht hätte das Gericht folgendes machen sollen: Jeden Freitag werden die Kinder dem Vater übergeben und die Mutter geht an diesem Tag gleichzeitig in Beugehaft. Sonntags kann diese Mutter aus der Beugehaft entlassen werden und die Kinder werden ihr vom Vater zurück übergeben. Mal schauen, wie lange diese Mama das durchgehalten hätte. Die Richterin aber tut nichts und stellt den deutschen Staat als machtlos hin. Richterin Merk ist also völlig unfähig geeignete Rechts­mittel anzuwenden. Deshalb gehört sie entlassen, bei Streichung aller Pensions­berechtigungen.[9]

Die Staats­anwaltschaft Freiburg hat im „Ermittlungs­verfahren gegen Ute Alteck wegen falscher Verdächtigung“ das Ermittlungs­verfahren mit Verfügung vom 4. Februar 2000 gemäß § 153 Abs. 1 Straf­prozess­ordnung eingestellt. Gründe:

„Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nicht gegeben. Die Schuld wäre als gering anzusehen.“ [10]

Es besteht also kein öffentliches Interesse daran, dass Männer vor Falsch­beschuldigungen geschützt werden und das Umgangsrecht von Vätern durchgesetzt wird. Wer noch an den Rechtsstaat glaubt, ist selbst schuld!

Die Komplizenschaft der Richter mit den Frauen­häusern

Der Richter des Bezirksgerichts Höfe verfügt am 20. April 2011:

Wer in seiner Persönlichkeit wider­recht­lich verletzt wird, kann gemäß Art. 28 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist wider­recht­lich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Der allgemeine Persönlichkeitsschutz steht nicht nur den natürlichen Personen, sondern auch den juristischen Personen zu. Zur Privat­sphäre gehören Lebens­erscheinungen, die nicht dazu bestimmt sind, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden, weil die betreffende Person für sich bleiben und in keiner Weise öffentlich bekannt werden will. Während die in den Gemein- und Öffentlichkeits­bereich fallenden Tatsachen von jedermann nicht nur ohne weiteres wahrgenommen, sondern grundsätzlich auch weiter­verbreitet werden dürfen, genießen die zur Privat­sphäre gehörenden Tatsachen mindestens den Schutz vor öffentlicher Bekannt­machung; sie dürfen nur im engeren Lebenskreis des Privat­bereichs Dritt­personen zur Kenntnis gebracht werden. Die Hauptaufgabe eines Frauenhauses ist es, gewalt­betroffenen Frauen Not­unter­kunft und Beratung anzubieten (vgl. Homepage der Dach­organisation der Frauen­häuser frauenhaus-schweiz.ch). Die Adresse der Frauen­häuser sind daher, was dem erwähnten Zweck dieser Institutionen ohne weiteres hervorgeht, die nicht dazu bestimmt sind, dass sie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und daher unter den Schutzbereich Art. 28 ZGO fallen.

Nach dieser Lesart wäre auch die Mafia in ihrer Privat­sphäre zu schützen, die in ihren Hinter­zimmern illegales Glücksspiel betreibt oder Waffen verschiebt, wenn sie sich nur „Freunde der italienischen Oper“ nennt und auf ihrer Webseite als Zweck die „Förderung der Kultur“ genannt wird.

Die Veröffentlichung der Adresse der Frauen­häuser bzw. die Veröffentlichung von Bildern dieser Gebäude, welche eine Identifikation als Frauenhaus erlauben, ist somit wider­recht­lich, wenn sich die Gesuchs­gegner nicht auf ein höher zu bewertendes Interesse an der Veröffentlichung oder auf einen anderen Recht­fertigungs­grund zu berufen vermögen. Die Gesuchs­gegner machen geltend, es sei von öffentlichem Interesse, wenn Frauen­häuser mit Steuer­geldern eine totalitäre Ideologie wie die feministische verfolgen und Hetz­kampagnen gegen die Hälfte der Bevölkerung veranstalten würden. Die Gesuch­stellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass eine Verbreitung der Adressen die Sicherheit der Bewohnerinnen und Mitarbeiterinnen gefährden würde, und dass das Sicher­heits­dispositiv für die Frauen­häuser erhöht werden müsste. Die Gesuchs­gegner führen fiskalische Gründe und die Verbreitung einer Ideologie, deren Bekämpfung sie verfolgen (vgl. KB 7), auf. Ein höher zu bewertendes Interesse an der Verbreitung der Adressen ist damit indessen nicht glaubhaft gemacht.

Die IGAF Schweiz ist so naiv zu glauben, die Richter würden den Kampf gegen die feministische Mafia höher bewerten als das Persönlich­keits­recht der Frauen­häuser. Die Richter vollziehen dabei „nur“ die fest in der Gesellschaft verankerte Über­zeugung, Frauen müssten in jeder Lebenslage geschützt werden. Dazu gehört auch die un­hinter­fragte Über­zeugung, dass Frauen ihre Kinder nicht mit dem Ziel ins Frauenhaus verbringen, um damit Väterrechte mit Füßen zu treten, sondern einzig und allein zu ihrem Schutz.

Der Ansatz der IGAF Schweiz ist deshalb unbrauchbar, weil es hier um eine Machtfrage geht und Machtfragen werden nicht auf dem legalistischen Weg über die Gerichte entschieden. Besonders dann nicht, wenn der Gegner wie der Feminismus über die Deutungshoheit im Staatsapparat verfügt.

Den Gesuchsgegnern (IGAF Schweiz) wird verboten, die Adressen und/oder Fotos der [schweizer] Frauen­häuser in irgendeiner Form und in irgendeinem Medium zu publizieren. Im Wider­handlungs­fall dieser Verfügung werden die Gesuchs­gegner gemäß Art. 292 StGB mit Busse bestraft.[11]

Das Ergebnis war vorhersehbar und es wurde nichts erreicht.

Eine Adresse eines Frauenhauses ist also streng geheim und eine Veröffentlichung wird strafrechtlich verfolgt. Jede Ehefrau kann mit ihren Kindern und etwas „Gejammer“ von der Familie abhauen und anonym in einem Frauenhaus abtauchen. Das ist ganz einfach, weil keine Transparenz herrscht und das vorgebliche Opfer nicht einmal eine Strafanzeige gegen den Mann vorweisen muss. Alle Frauen im Scheidungskampf genießen diesen staatlichen Aufenthalt mit richterlichem Schutz inklusive. Sie wird damit zum „staatliche geprüften“ Opfer und alle Lügen und rechts­widrigen Handlungen werden dadurch als „geheilt“ betrachtet und nicht verfolgt. Der Mann sieht dann seine Kinder nach Lust und Laune der Mutter oder auch gar nicht wieder. Jede Aktion oder Kommunikation wird ihm polizeilich mit dem Gewalt­schutz­gesetz (GSG) verboten. Diese verlogenen Frauen reichen dann bei der ersten Scheidungs­ver­handlung eine Bestätigung des Aufenthaltes im Frauenhaus ein, und der Vater steht dann vor dem Gericht als „Gefahr“ für Frau und Kinder da. So verliert der Mann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Sorgerecht und wird mit Unterhalts­forderungen erpresst. Die Frau kann machen was sie will. So will es der feministische Rechtsstaat.

Die Verteidigung des Mutterideals durch den Staat

In der Schweiz wollen zwei Kinder nach einem Besuch beim Vater nicht mehr zu ihrer brasilianischen Mutter zurück und geben der erschienenen Polizei die Antwort, dass sie beim Vater bleiben wollen. Daraufhin wird der Vater verhaftet und die Kinder gegen ihren Willen zusammen mit der brasilianischen Mutter an einen unbekannten Ort versteckt.

Die Mutter profitiert daraufhin von einem staatlichen 007-Schutzprogramm, weil sie eine Frau ist. Die Kinder wurden schon zwei Mal durch zwielichtige Polizei-Aktionen – auf Beschluss der Vor­mund­schafts­behörde – gewaltsam zur Mutter gebracht. Faktisch sind das Macht­demonstrationen des Staates. Gerechtfertigt wurde der Machtmissbrauch jedesmal mit dem Kindeswohl.

Das Kindeswohl war beim Vater nie gefährdet und trotzdem wird es immer als Waffe gegen Väter eingesetzt. Leider wehren sich die meisten Väter nicht gegen dieses feministische Theater der Behörden.[12]



  • RA Thomas Fuchs: „Dichtung und Wahrheit. Beobachtungen eines Konsolidierers auf einer Zeitreise durch das Strafgesetzbuch“, 15. Mai 2010 PDF-Dokument
  • RA Thomas Fuchs: „Die Nichtigkeit weiter Teile des Strafgesetzbuchs“, 31. Juli 2010 PDF-Dokument



[1] WGvdL-Forum: Frauen­häuser in Wien; Notkasse und Trillerpfeife: Interview mit einer ehemaligen Frauenhausmitarbeiterin, aus: „Die vaterlose Gesellschaft. Briefe, Berichte, Essays“, Rowohlt 1999, ISBN 3-499-60816-2, S. 233ff.
[2] Der Frauenhaus-Thread im HNA-Forum
[3] Kurdin wurde abgeschoben, Hessische/Niedersächsische Allgemeine Zeitung am 16. Dezember 2010 (Frauenhaus-Team bangt um 27-Jährige, die hier als Zwangs­verheiratete lebte)
[4] Der Fall ist einem Autor persönlich bekannt.
[5] netmoms – Das Portal für Mütter: Danke an euch und meine letzte Frage für heute a) "sos123" am 3. Juli 2010 – 01:16 Uhr b) "kekshandlung" am 3. Juli 2010 – 01:21 Uhr
[6] Katrin Hummel: Sorgerecht: Amtlicher Größenwahn, FAZ am 21. Dezember 2008;
„Das Jugendamt im rechtsfreien Raum“ (Wolfgang Klenner im Interview mit Karin Jäckel) HTML-Dokument PDF-Dokument
[7] Amtsbericht Freiburg im Breisgau: Beschluss vom 25.4.2000 in Sachen Thomas Alteck gegen Ute Alteck
[8] Thomas Alteck: „Unsere Kinder siehst DU nicht!“, Verlag Ulmer Manuskripte/Textwerkstatt 2006, ISBN 3-939496-39-1
[9] Leutenant Dino kommentiert den skandalösen Fall
[10] Staats­anwaltschaft Freiburg im Breisgau: Ermittlungs­verfahren gegen Ute Alteck wegen falscher Verdächtigung
[11] Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 20. April 2011, ZES 2011 38 PDF-Dokument
[12] Kurzdokumentation von Papa-News, Dokumentation des Vaters: Bruno Ribi