Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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3.1.5. Die Jurisdiktion (Justiz)

„Frieden und Gerechtigkeit sind eins. Fehlt aber die Gerechtigkeit, was sind dann die Staaten anderes als Räuberbanden?“

Augustus Aurelius

„Niemand schafft größeres Unrecht, als der, der es in den Formen des Rechts begeht.“

Platon

„Je verdorbener der Staat, desto mehr Gesetze hat er.“

Gaius Cornelius Tacitus, Annalen III, 27

„Die Welt ist so gut gebaut, dass es gegen jedes Unrecht stärkere, es bezwingende Gegenkräfte gibt.
In allem Unrecht dauert das Recht fort, in aller Unwahrheit die Wahrheit, in allem Dunkel das Licht.“

Mahatma Gandhi

„Justiz ist ein Machtsystem und hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun. Gesetzestexte werden angewendet, wenn sie diesem Machtsystem passen und ignoriert, wenn sie nicht passen.“

Rainer (WGvdL-Forum)

Die Justiz als ausführendes Instrument der Legislative in Gestalt von Staats­anwälten, Polizisten, Gerichts­voll­ziehern und Beamten setzt durch, dass Männer als Väter, Erzeuger, Lebenspartner im Fall von Trennung und Scheidung gnadenlos entrechtet, enteignet und in den Ruin getrieben werden. Frauen auch? Hier der Fakt dazu: Nur zirka 1 % aller unterhalts­pflichtigen Frauen bezahlt Unterhalt, 99 % drücken sich erfolgreich und bleiben von Jugendamt und Justiz nahezu unbehelligt.[1]

Ein Vater hingegen kann mehrere tausend Euro an Anwalts- und Gerichts­kosten ausgeben, ohne sein Kind auch nur ein einziges Mal zu Gesicht zu bekommen.[2] „Natürlich haben die Väter auch Rechte wie Pflichten, aber das steht alles nur auf dem Papier.“[3]

„Die Justiz ist in Deutschland seit Jahrhunderten die Hure der Fürsten.“ [4]

Die Fürsten sind in Deutschland schon lange nicht mehr adlig und haben in einem demokratischen Staatswesen auch längst andere Bezeichnungen. Auch ohne sich festzulegen, wessen Hure die Justiz heutzutage ist, lässt sich doch konstatieren, dass die Justiz nicht dem Schutz der Familie durch die staatliche Gemeinschaft dient. Mit jedem Verfahren, das an Familien­gerichten durchgeführt wird, greift der Staat massiv in die innersten Strukturen der Familie ein. Bei jeder Scheidung in Deutschland, und das sind immerhin rund 50 %, nimmt der Staat durch seine Justiz jeden Cent Einkommen bei Unter­halts­verfahren, Vermögen und Renten­anwart­schaften bei Vermögens­ausgleichs­verfahren in die Hand und verteilt ihn neu. Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger, dass der Staat einen totalen Zugriff auf Einkommen und Vermögen seiner Bürger hat. Das ist (unter anderem) der Sinn und Zweck von ELENA.

Würden Art. 6 Abs. 1 GG und die Gewalten­teilung ernstgenommen, dann müsste die Justiz die Familien vor der Zerstörung durch den Staat schützen. Die Justiz macht sich aber vielmehr zum Handlanger der Familien­zerstörung. Familien­gerichte werden immer nur aktiv, um in die privaten Angelegenheiten einer Familie einzugreifen, aber nie zu ihrem Schutz.

„In den konkreten Fragen ihres individuellen Lebens­schicksals von meist existentieller Bedeutung begegnen die Menschen einer von der gnadenlosen Härte abstrakter Ideologien geprägten Rechts­ordnung. So werden sie in ihrem ureigensten Privat­bereich zum Spielball und Opfer des jeweils staatlich verordneten Zeitgeistes. Seine Flüchtigkeit hüllt sich in den trügerisch tarnenden Mantel der Wahrheit mit Absolutheits­anspruch.“ [5]

„In unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend Vätern, widerfahren, dass gegen ihren Willen und ohne ihnen anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehen geschieden, ihnen ihre Kinder entzogen, der Umgang mit diesen ausgeschlossen, der Vorwurf, ihre Kinder sexuell mißbraucht zu haben erhoben und durch Gerichts­entscheid bestätigt und sie zudem durch Unter­halts­zahlungen auf den Mindest­selbst­behalt herabgesetzt werden. Die Dimension solchen staatlich verordneten Leides erreicht tragisches Ausmaß und sollte seinen Platz auf der Bühne, nicht in unserer Rechts­wirklich­keit haben.“ [6]

Ein kritischer Geist charakterisiert die deutsche Justiz so:

„Viele Entscheidungen deutscher Gerichte sind nicht nachvollziehbar, in sich unschlüssig, untereinander widersprüchlich. […] Endgültige Entscheidungen treffen die Richter. Dies scheint überwiegend Konsens zu sein, und zwar unabhängig von den Folgen sowohl für den Einzelnen als auch für die Allgemeinheit. Lebensfremd sind die meisten Richter. Es spielt keine Rolle. Wie auch, im Leben gibt es ohnehin nichts Endgültiges. […] Eingeplant sind die Kosten: Das Ganze hat und ist System. […] Die Juristen – Rechts­anwälte, Richter, Staats­anwälte – besitzen Wissens-, Deutungs- und Handlungsprivileg. Solches verleitet zu elitärem Verhalten und erleichtert dieser Berufsgruppe, sich hinwegzusetzen über Meinungen, Wissen, sogar über die Handlungsweisen der anderen. Viele Interessens­konflikte sind somit vorprogrammiert. […]“ [7]

Der Zeitungsverlag Springer kalkuliert beispielsweise viele Millionen für Rechtsstreite mit ein. Dabei geht es weniger um die Meinungs- und Presse­freiheit, als dass nach kapitalistischer Lebens­maxime ein Profit am Ende herausspringt. Fehlurteile werden genauso hingenommen wie Ausschuss in der Produktion oder eine ausfallende Lieferung in der Logistik. Dieses System verlangt von einem Vater, dass er den Verlust seiner Kinder ebenso achsel­zuckend hinnimmt. Das Leben dagegen entwickelt sich nach eigenen Gesetzen.

zurückDie Entmündigung des Bürgers

Der unemanzipatorische Gedanke, der Bürger könne seine Privat­angelegen­heiten nicht selbst regeln und müsse dies von einem staatlichen Gericht machen lassen, ist inzwischen weit verbreitet. Es sind staatliche Behörden, Rechts­anwälte und die HelferInnen­industrie, die Frauen und Männer vor den Familienrichter drängen. Das kommt einer Entmündigung der Bürger gleich. Man bringt Kindern ab dem Sand­kisten­alter bei, dass sie private Konflikte selbst lösen können. Und wenn sie dann verheiratet sind, dann sollen sie plötzlich ihre Probleme mit dem Ehepartner von Rechts­anwälten und Familien­richtern lösen lassen? Diese Entwicklung kann nicht im Sinne des mündigen Bürgers sein und dient einzig denen, die an Scheidung verdienen und denen, die Familien zerstören wollen.

Staatliche Gerichte sind also bei Familien­angelegen­heiten zu meiden. Wer trotzdem meint, familiäre Probleme vor Gericht austragen zu müssen, ist selbst schuld. Wer es dennoch tut, sollte die Eigenarten des oben skizzierten Systems verstanden und akzeptiert haben. Er sollte dann hinterher sich nicht über die erzielten Ergebnisse wundern und klagen. Wer vor Gericht zieht, gestattet einem lebensfremden Richter über sein Leben und das seiner Familie zu entscheiden. Und er muss hinnehmen, dass die vom Richter getroffene Entscheidung endgültig ist.

zurückKonstruierte Familien statt Schutz der Ehe

Der Geist der Familien­zerstörung und der Förderung von konstruierten Lebens­gemein­schaften hat das Bundes­verfassungs­gericht erreicht. Die Vorstellung, dass Ehe und Familie grund­gesetz­lich geschützt seinen, muss damit aufgegeben werden.

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Neudefinierung von Ehe und Familie inzwischen nachvollzogen: Es sei „verfassungs­rechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebens­gemein­schaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind“, befanden die obersten Richter im Sommer 2009. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in der Hinter­bliebenen­versorgung im Öffentlichen Dienst ungleich zu behandeln, verstoße deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung. Um eine Privilegierung der Ehe zu rechtfertigen, bedürfe es eines „hinreichend gewichtigen Sachgrundes“. Als ein solcher Grund galt bisher die Erziehung von Kindern. Nach Ansicht der Richter lässt sich eine Begünstigung von Ehepaaren jedoch nicht damit begründen, dass typischerweise ein Ehegatte einen höheren Versorgungs­bedarf habe, weil er aufgrund von Kinder­erziehung auf Erwerbs­einkommen verzichte. Denn einerseits gebe es „nicht in jeder“ Ehe Kinder und es sei „auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet“. Zudem könne aufgrund der gestiegenen Erwerbsbeteiligung von Frauen keine Rollenverteilung mehr unterstellt werden, „bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre“. Die traditionelle „Versorgerehe“ dürfe deshalb nicht mehr als Maßstab in der Hinter­bliebenen­versorgung dienen. Andererseits lebten in „zahlreichen“ gleich­geschlecht­lichen Lebens­partner­schaften Kinder. Auch für solche Lebens­partner­schaften sei „nicht auszuschließen“, dass sich der eine Partner auf den Beruf und der andere auf die Kinder­betreuung konzentriert.[8]

Tatsächlich aber leben nur in knapp 10 Prozent aller eingetragenen Lebens­partner­schaften Kinder.[9] Wo eine Ehe besteht, da gibt es dagegen in der Regel Nachwuchs: Etwa 90 Prozent der verheirateten Frauen zwischen 40 und 44 Jahren haben Kinder.[10] Bei Ehepaaren wachsen in Deutschland etwa 10 Millionen Kinder auf, in „eingetragenen Lebens­partner­schaften“ leben etwa 2000, in Regen­bogen­familien insgesamt etwa 7000 Kinder.[11] Mehr als 80 Prozent der Lebenspartner (zumeist Frauen) sind erwerbstätig, von den in Ehe lebenden Müttern mit Kindern unter 15 Jahren gingen 2007 dagegen nur etwa 60 Prozent einer Erwerbstätigkeit nach.[12] Dieser Unterschied ist offensichtlich in der Kinderzahl begründet: In „Regen­bogen­familien“ lebt meistens nur ein Kind, während Ehepaare meistens mehrere Kinder haben. Zugunsten der Kinder­erziehung verzichten die meisten Mütter auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit; der Verlust ihres Ehepartners trifft sie materiell folglich härter als Männer oder als ledige und kinderlose Frauen.[13]

Selbst diese in der Offenheit für Kinder begründeten Besonderheiten ehelicher Lebens­ver­hältnisse rechtfertigen es nach dem Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts nicht mehr die Ehe zu begünstigen.[14] Grund­ver­schiedene Lebens­formen werden über den Kamm derselben Norm geschoren. Der elementare Gerechtigkeitsgrundsatz, „wesentlich“ Ungleiches differenziert (ungleich) zu behandeln, wird verdrängt oder ist vergessen. Die Bundes­justiz­ministerin fordert als „nächsten Schritt“ nun das „volle Adoptionsrecht“ für homosexuelle Lebenspartner.[15] Dies wäre ein weiterer Meilenstein hin zu einer Neu­inter­pretation der Familie durch Rechtspolitik: Nicht mehr Ehe und leibliche Abstammung, sondern allein der Wille von Erwachsenen, sich als Eltern zu definieren, konstituieren dann eine Familie.[16] Für Advokaten dieses neuen Leitbildes der „sozialen Elternschaft“ sind Ehe und Familie nicht in der menschlichen Natur begründet, sondern bloß politisch-sozial „konstruiert“. Der Art. 6 GG schützt(e) aber Ehe und Familie als Institutionen, deren grundlegende Strukturprinzipien dem Gesetzgeber vorgegeben und seiner Verfügungsgewalt entzogen sind.[17] Diese „Instituts­garantie“ ist für Sozial­ingenieure und Schamanen der Bewusstseins­industrie ein Ärgernis. Im Bundes­verfassungs­gericht haben sie nun einen Verbündeten gefunden, der ihnen hilft, ihren Machtanspruch durchzusetzen. Das Grund­recht des „besonderen Schutzes“ von Ehe und Familie wird mit Hilfe der Verfassungs­hüter zur bloßen „Lyrik“ degradiert.[18][19]

Wer naiverweise immer noch glaubt, dass „Gesetze“ dafür da sind, dass Richter auf dieser Grundlage „Recht“ sprechen, muss sich eines besseren belehren lassen. Für jeden nachlesbar erläutert Prof. Dr. Helmut Köhler diese Zusammen­hänge in seiner Einführung zur Taschen­buch­ausgabe des „Bürgerlichen Gesetzbuchs“, wie Richter ganz legal „rechts­schöpferisch“ tätig werden können und der Gesetzgeber später Recht formal in Gesetze gießt, die vorher von den Richtern praktisch gesetzt wurden.[20] Und so wundert sich der Bürger, wie Richter ein Grund­recht aus dem Grund­rechte­katalog des Grundgesetzes de facto am Souverän vorbei abschaffen kann. (Siehe: Legislative versus Jurisdiktion)

zurückCochemer Modell

Hans-Christian Prestien war als streitbarer Familien­richter am Familien­gericht Potsdam (1996-2008) bekannt und ein Hauptvertreter des Cochemer Modells.[21] In seinem Bereich hat er sich unbeugsam für die Rechte der Kinder auf die Pflege und Erziehung durch die Eltern eingesetzt. Horst Schmeil berichtet aus zwei seiner Verfahren, in denen die Mütter meinten, das Recht zur Entscheidung zu haben, über die Verweigerung des Umgangs der gemeinsamen Kinder mit dem Vater selbst entscheiden zu dürfen:

„In seiner unnachahmlichen Art, ein wenig nuschelnd, den Kopf gesenkt, die Augen über die Brille sehen lassend und sowohl auf die Mutter als den Vater richtend sagte er: ‚Guten Tag Frau und Herr X. Ich habe gerade mit Ihren Kindern gesprochen und kann sie zu diesen Prachtkindern nur beglück­wünschen. Und Ihnen, liebe Frau X., gegenüber sitzt der Vater Ihrer Kinder und das bleibt er sein Leben lang. Ich gebe Ihnen als Eltern den Auftrag, außerhalb des Gerichts­saales innerhalb von sechs Wochen eine gemeinsame Lösung zu finden. Tun sie das nicht, werde ich eine Entscheidung treffen, die Ihnen nicht passt. Die Sitzung ist geschlossen.‘ Während der Ansprache nahm er die Brille ab und zeigte mit den Bügeln jeweils auf die Eltern, was die Eindringlichkeit seiner Worte unterstützte. Eine richterliche Entscheidung war nicht mehr notwendig.“ [22]

Der Rechtskritiker Rolf Lamprecht hat in seinem Buch „Vom Mythos der Unabhängigkeit“ vom „Kaspar-Hauser-Syndrom“ der Richterschaft geschrieben, einem merkwürdigen berufsspezifischen Autismus, einem System des Realitätsverlusts, das irgendwann die ganze Rechts­ordnung gefährden wird und das auch von den kreativen Richtern kaum geändert werden kann.[23]

Cochemer Praxis

Es gibt diese Ausnahmen wie den Familien­richter Prestien. Er war ein Exot in der Szene, weil er sich um seine Klienten kümmerte. Typisch war sein unkonventionelles Vorgehen: Er besuchte bisweilen die Eltern beziehungsweise die Kinder zu Hause, und manchmal kam er unangekündigt. Er verstand sich als Anwalt des Kindes, das auch nach einer Trennung Anrecht auf beide Elternteile hat. Schon vor der Kind­schafts­rechts­reform hatte er bei Scheidungen in 70 Prozent der Fälle das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen.

An der Praxis des Richters Prestien lässt ermessen, wie mangelhaft seine Kollegen in anderen Fällen arbeiten. Die nämlich arbeiten sich an Rechts­vorschriften entlang, so wie sie es gelernt haben, und dann bekommen die Beteiligten ein Urteil und die Mutter zumeist sowohl das Kind als auch das Geld.

Prestien beriet über Folgen der Trennung, wo sich andere Richter sich in Schweigen hüllen. Prestien drang auf psychologische Beratung und Partner­gespräche, andere Richter erlauben der Mutter den völligen Rückzug. Prestien ermunterte die Parteien, aufeinander zuzugehen. Andere Richter versagen und begnügen sich damit festzustellen: „Wenn die Mutter nicht will, kann ich halt auch nicht machen!“ und belegen gegebenenfalls die Kontaktversuche eines Vaters mit Bußgeldern. Prestien sorgte für zügige Abwicklung bei Umgangs­regelungen, andere Richter verschleppen das Verfahren, bis sich die Angelegenheit wegen Entfremdung des Kindes vom Vater von selbst erledigt hat. Prestien drängte auf „Bindungs­akzeptanz“. Das heißt, dass der sorgeberechtigte Elternteil akzeptiert, dass das Kind Bindungen auch zu dem oder der nicht Sorge­berechtigten unterhält. Für andere Richter ist die Angst der Mutter vor der Bindung des Kindes an den Vater aus­schlag­gebend dafür, den Umgang zu verhindern. Für Prestien war die Bindungs­akzeptanz in der Sorgerechts­entscheidung maßgeblich. Nur der, der auch die Bindung an den anderen Elternteil zulässt, ist zur Sorge geeignet, weil ihm das Kindeswohl tatsächlich am Herzen liegt. Für andere Richter ist das Kontinuitäts­prinzip ausschlaggebend. Wer das Kind längere Zeit bei sich hat, soll es behalten. Und schließlich sanktionierte Prestien Umgangs­ver­hinderungen umgehend und er bewirkte damit kleine Wunder. Schon die Androhung, so seine Devise, sorgte oft für einen Sinneswandel. Andere Richter hingegen lassen Umgangs­behinderungen zu, fördern sie passiv sogar.

Die Ergebnisse waren viel­ver­sprechend. Prestiens Klienten lernten, auch nach der Trennung verantwortliche Eltern zu bleiben.[23] Er hat im Bundesgebiet nur wenige Nachahmer gefunden. Das Problem ist, dass es für die Cochemer Praxis keine Vorschriften und Paragraphen gibt. Der Richter hat bei diesem Vorgehen nichts anderes in der Hand als seine Über­zeugungs­kraft, mit der er Jugend­amt­mit­arbeiter, Rechts­anwälte, Väter und Mütter zum Mitmachen bewegen muss. Das liegt erstens nicht jedem Richter und zweitens ist dafür ein gut eingespieltes Netzwerk nötig, dass nicht immer und einfach herzustellen ist.

Grenzen des Modells

Zunächst einmal muss man Prestien und seinen Mitstreitern für ihren Einsatz danken und die bemerkens­werten Erfolge anerkennen, die sie erzielt haben. Trotzdem ist das Cochemer Modell keine Lösung.

Zunächst einmal nimmt eine Familie ihre Kraft aus sich selbst heraus. Es ist die falsche Vorstellung vom „Vater Staat“, der als „Großer Bruder“ die Familien­angelegen­heiten wieder in Ordnung bringt. Es geht nicht an, dass der Staat zunächst das Familien­ober­haupt per Gesetz abschafft, um sich anschließend an seinen Platz zu setzen. Das ist inakzeptabel, auch wenn der Familien­richter ein Sympathie­träger wie Hans-Christian Prestien ist.

Zweitens sollte man den Bock nicht zum Gärtner machen. Es geht nicht an, dass der Staat sowohl radikal­feministische und familien­feindliche Gruppen subventioniert als auch per Prozess­kosten­hilfe, Frauenhaus-Subvention, Unterhalts­vorschuss und Sozial­leistungen die Scheidung finanziert, und dann präsentiert dieser Staat den in Trennung lebenden Eltern einen Familien­richter Prestien als „Sirtaki-Mann“: „Hoppa! Ihr müssen nicht streiten. Tanzen Sirtaki mit mir und Eure Probleme sein gelöst.“ Der Staat ist nicht die Lösung, der Staat ist das Problem.

Der Staat vermag seiner Aufgabe, Ehe und Familie zu schützen, nicht mehr gerecht zu werden. Er kann das Schutzgut nicht einmal tragfähig definieren. Der Wert von Ehe und Familie ist dem Staat im dekadenten Gemeinwesen verloren gegangen, nicht allen Familien.[24]

Als Kern der Familie ist die Ehe eine Lebens­gemein­schaft auf Lebenszeit (§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB). Aber schon Absatz 2 dieser Vorschrift stellt die Lebens­zeitig­keit der Ehe praktisch in das Belieben der Ehegatten. Für den Scheidungs­richter kommt es in der Praxis wegen der „unwiderlegbaren Vermutungen“ des § 1566 BGB allein auf den Ehewillen der Ehegatten an, ob die Ehe gescheitert ist oder nicht. Ein Ehegatte, der die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will, trennt die Ehe, weil er die eheliche Lebens­gemein­schaft (zur Über­zeugung des Familien­gerichts) ablehnt. Der Wille zur Ehe ist maßgeblich, nicht die Pflicht zur Ehe, entgegen § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, der die Ehegatten einander zur ehelichen Lebens­gemein­schaft verpflichtet. Der Gesetzgeber hat dieser Pflicht durch das Scheidungsrecht die Verbindlichkeit genommen. Sie bleibt eine sittliche Pflicht, die aber hängt von der Moralität der Ehegatten, von deren gutem Willen zur Ehe ab. Dafür bedarf es keines Gesetzes.[24]

Ähnliches lässt sich für den guten Willen zur kooperativen Zusammenarbeit als Eltern nach der Scheidung sagen. Wenn es um die Moralität der Eltern geht, dass sitzt der Familien­richter zu etwas Gericht, was nicht justiziabel ist.


zurückDer Rechts­frieden

Wer an den weisen Richter Salomon oder den Augsburger Kreidekreis denkt, wenn es um Familien­gerichte geht, der hat die Funktionsweise der Justiz nicht verstanden. Die einzige Aufgabe, aus der die Justiz ihre Legitimation bezieht, liegt daran, den Rechts­frieden zu wahren oder wieder herzustellen. Um so Neben­sächlich­keiten wie Weisheit oder Gerechtigkeit geht es überhaupt nicht. Für die Wahrung des Rechts­friedens werden bewusst beliebig viele Fehlurteile in Kauf genommen. Der Rechts­frieden besteht nun darin, keine Zweifel an den Urteilen zu dulden oder erst aufkommen zu lassen. Auf Grund der Machtposition, die Richter und auch Jugendämter einnehmen, sind sie besonders anfällig für Irrtümer. Denn ein Zweifel würde ja ihre Position als „gerechter Entscheider“ beschädigen.

Jedes Wieder­aufnahme­verfahren zugunsten eines bereits Verurteilten stört diesen Rechts­frieden. Deshalb wehrt sich die Justiz auch mit Zähnen und Klauen gegen solche Verfahren.[25]

Der Staranwalt Rolf Bossi hat in seinem Buch „Halbgötter in Schwarz“ das Wesen der Justiz treffend beschrieben:

„So schickte das Landgericht Lübeck am 23. Dezember 1946 einen Journalisten für fünf Monate ins Gefängnis. Am 29. Dezember 1943 war dieser von einem Militärgericht in Stralsund zum Tode verurteilt worden. Doch nach der Verhandlung hatte er einen Polizei­beamten nieder­geschlagen und war geflüchtet. Fast eineinhalb Jahre hatte er untertauchen können. Als er nach dem Krieg meinte, seine Verfolgung sei beendet, wurde er in Lübeck verhaftet und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und versuchten Totschlags angeklagt. [Das ursprüngliche Todesurteil spielte keine Rolle mehr. Der Mann wurde auch nicht mehr wegen der zugrunde liegenden Straftat belangt.] Den angeblichen Vorsatz, der Mann habe damals den Beamten töten wollen, leitete das Landgericht Lübeck aus der Tatsache ab, dass er ein scharfer Gegner des National­sozialismus gewesen sei! Das Ober­landes­gericht Kiel bestätigte den Beschluss am 26. März 1947 mit der ungeheuerlichen Begründung, die ‚Amtstätigkeit eines Vollzugs­beamten‘ sei ‚bei pflicht­gemäßer Vollstreckung immer recht­mäßig. Deshalb muss ein Verurteilter die Vollstreckung des Urteils dulden, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.‘ Der Journalist wanderte für fünf Monate hinter holsteinische Gefängnis­mauern, weil er sich vom NS-Staat nicht hatte hinrichten lassen wollen! [26]

Es ist für die Justiz absolut irrelevant, dass der Journalist zum Tode verurteilt war und das Naziregime verbrecherisch. Für das Rechtssystem zählt allein die Tatsache, dass er sich der Staatsgewalt widersetzte. Genauso wenig interessiert es die Familien­richter, mit welchen Rechts­brüchen die Mutter das gemeinsame Kind in ihre Gewalt gebracht hat. Nicht die rechts­brecherische Mutter ist Feind der Justiz, sondern der Vater, der keine Ruhe geben will und dem Rechtssystem einen Fehler nachweisen will. Dieser als Querulant behandelte Vater wird bekämpft, weil dieser den „Rechts­frieden“ bedroht. Auf welchen Rechts­brüchen oder Irrtümern dieser beruht, interessiert nicht. Es interessiert auch nicht, wie es dem Kind ergeht, das ohne Vater aufwächst. Das Kindeswohl ist ebenfalls irrelevant, es dient nur als Argumentations­formel, um Beschlüsse rechtfertigen zu können. Nur der juristische Rechts­frieden zählt, nicht der kindliche Seelenfrieden.

„Der Bürger streitet vor Gericht um Gerechtigkeit – und bekommt ein Urteil.“

Justiz dient eben nicht die Durchsetzung von Gerechtigkeit, sondern der Wahrung des Anscheins. Justiz ist seit jeher ein Herrschafts­instrument mit der wesentlichen Aufgabe der Sicherung von Macht­ver­hältnissen. Gerecht in diesem Sinne ist das, was dem Staat – dem Herrschafts­system – nützt und nicht das, was der Familie dient. Jeder, der einen Rechtsstreit führen will, sollte wissen wie Justiz funktioniert. Und er sollte sich sehr genau überlegen, ob er den privaten Bereich seiner Familie einem solchen Herrschafts­instrument anvertrauen will.

Niemand soll glauben, das Rechtswesen sei dazu da, Unrecht zu sühnen und Irrtümer zu korrigieren. Justiz funktioniert noch immer so, wie es Heinrich von Kleist in seinem Michael Kohlhaas beschreibt. Michael Kohlhaas versuchte ebenfalls vergeblich über den Rechtsweg zu seinem Recht zu gelangen. Als er daraufhin die Justiz bekämpfte, wurde er vom Staat vernichtet. Gleiches geschieht heute mit Herwig Baumgartner in Österreich. Erfolgreiche Fälle sind selten, wie beispielsweise der Fall Görgülü. Dort hat ein Vater nach acht Jahren Kampf seinen Sohn vom System zurückerhalten. Bezeichnend ist aber, dass kein deutscher Richter wegen erwiesener Rechts­beugung und kein Jugend­amt­mit­arbeiter wegen Rechts­bruch verurteilt wurde.

Rolf Bossi schreibt weiter:

„Stattdessen werden Pläne auf den Tisch gelegt, die den Rechtsweg zu einer Art Eil­gerichts­bar­keit verkürzen sollen. Unter dem Deck­mantel von Verein­fachung, Transparenz und Verfahrens­beschleunigung wollen die Justiz­minister künftig Rechtsfindung nach Kassenlage betreiben. In Deutschlands Gerichts­sälen soll nicht mehr gründlich und gerecht, sondern vor allem schnell und billig ge- und verurteilt werden. Wenn die Abmagerungskur für die Justiz wie geplant Realität wird, sehe ich für die Zukunft unseres Rechts­staates schwarz.“ [26]

Der Staat hat natürlich kein Interesse daran, dass Verfahren wie im Fall Görgülü über acht Jahre laufen. Hartnäckigen Vätern, die sich auf juristischem Wege gegen die Familien­zerstörung wehren, muss natürlich ein Riegel vorgeschoben werden. Künftig werden Familien­sachen im Eiltempo abgefertigt, im Interesse des Kindes selbst­ver­ständ­lich. Dann wird „kurzer Prozess“ gemacht werden. Da wird dann verfügt, ob das Kind zur Mutter oder Pflege­familie kommt und wieviel Zwangsgeld der Mann als Unterhalt zu zahlen hat. Das war’s dann: Der komplexe Kosmos einer Familie, geordnet durch einen staatlichen Funktionär in einem Standard­schnell­verfahren. Was mit der Familie oder den Kindern wird, ist dem Staat und der HelferInnen­industrie gleichgültig. Hauptsache, der Rubel rollt. Deshalb dürfte sich die Vorstellung der Vätervereine, über rechtlichen Beistand eine Verbesserung des familien­zerstörenden Status Quo erreichen zu können, als Sackgasse erweisen.

zurückEine kleine Justizkritik

Ein Kriminal­haupt­kommissar a. D. mit über 25 Jahren Dienst­erfahrung weiß zu berichten, dass es kein Einzelfall ist, wenn skrupellose Kindesmütter mit der „Vergewaltigungs­lüge“ oder alternativ „Missbrauchs­lüge“ und ähnlichen Falsch­an­schuldigungen ihre angebliche Opferrolle pflegen. Die Justiz schaut normalerweise weg und geht, typisch Beamtendenken, über gesunde Bedenken hinweg. Auf der Strecke bleiben die zu Unrecht beschuldigten Väter und deren Kinder. Die Justiz ist mittlerweile „umgekippt“ und hat jeden Berufsethos verloren. Es wird, aus Dummheit, Bequemlichkeit oder Ideologisiertheit, der Kindesvater fertig gemacht, damit die Kindesmütter, aus mythischer Überhöhtheit, alles erhalten: Sorgerecht, Unterhalt und den Alleinanspruch auf die ehemals gemeinsamen Kinder. Die jetzige Justizpraxis hat mit Menschen­recht und Rechtsstaat nichts mehr zu tun. Das ist offene Männer­diskriminierung von Staats wegen. Wann wehren sich die Väter endlich gegen die Kindes­weg­nahme durch gestörte Kindesmütter und macht­neurotische RichterInnen? [27]

Peter Tholey vom Väteraufbruch für Kinder spricht von Kindern als Opfer von Scheidung und Eltern-Kind-Entfremdung:

„Was sollen sie denken und was werden sie fühlen, wenn ihnen gewahr wird, dass die Zerstörung ihrer ‚glücklichen Kindheit‘, dass ihre Leidung und Entwicklungs­störungen der klagenden Mutter ein paar Silber­linge wert waren? Dann erfahren sie, wie es ist, ‚wenn’s um Geld geht‘. Auch das Rechtssystem verliert an Achtung, wenn offenbar wird, dass es sich hat ‚kaufen‘ lassen, weil es nicht den Angeklagten schützte und das Recht ‚pflegte‘, sondern den Profiteuren von Ehe­streitig­keiten eine Einnahme­quelle sicherte.“ [28]

Hier ist keine Justizschelte beabsichtigt, zusammenfassend sollen aber drei Gedanken kritisch angemerkt werden:

  1. Schon von der geschichtlichen Entwicklung her ist die Justiz immer auf die Regelung der Außen­beziehungen ausgerichtet gewesen. Das betrifft ihre Struktur, die Ausbildung der Richter (Juristen) und die Verfahrens­ordnung. Die Justiz ist nie darauf ausgelegt gewesen, das Innenverhältnis der Familie zu regeln. Von daher passt die Justiz zu Familien­angelegen­heiten wie ein Kampfpanzer in den heimischen Carport. Oder wie Karl Albrecht Schachtschneider schrieb: „Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander.“ [24]
  2. Joachim Wiesner hat schon 1985 deutlich herausgearbeitet, wie das Familienrecht zum Faustrecht gemacht wurde.[29] Wer glaubt, im Rechtssystem ein Bollwerk gegen den Zeitgeist zu finden, wird enttäuscht werden. Das Rechtssystem ist sogar das heimliche Zentrum des Zeitgeistes. Recht ist Mode, und die Mode ist frauenbewegt, männerfeindlich und familienzerstörerisch. Wer im Recht Zuflucht sucht, flieht in die Höhle des Löwen.[23]
  3. Raimar Keintzel bemängelt in der Richterschaft eine mangelnde Bereitschaft zur Kreativität, zu echter, anteilnehmender Recht­sprechung. In ihr ersetzt das Zitieren von bereits Gedachtem das eigene Denken und lässt eigene Rede nur insoweit zu, als sie von der Konsens­gesell­schaft gedeckt wird, und die wird vom frauen­recht­lernden Diskurs in wesentlichen Bereichen gesteuert. Die Konsens­gesell­schaft aber unterdrückt wirksamer als jede offene Zensur, denn diese produziert immerhin noch Aufbegehren.[23] Familiare Konfliktlagen jedoch erfordern jede Menge Kreativität und Flexibilität in allen Lebenslagen. Das Zitieren von bereits Gedachtem und das sture Abarbeiten von Vorschriften in unflexiblen Verfahrens­abläufen ist eher das Gegenteil von dem, was zur erfolgreichen Lösung von Familien­konflikten nötig wäre.

Fazit:

Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist (jedenfalls seit der Romantik in Deutschland) die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird.[24]

Der Staat muss die Familien sich selbst, den Bürgern, überlassen. Familie und Elternschaft funktioniert nicht „par ordre de mufti“, sondern nur von unten her. Aber auch das Cochemer Modell ist ein Top-down-Modell, und ist deshalb schon systematisch nicht geeignet, das Problem Familien­zerstörung von der Wurzel anzugehen. Die Cochemer Praxis bleibt deshalb – so gut sie auch gemeint und umgesetzt ist – trotzdem (nur) eine kosmetische Korrektur „von oben“.



  • Väternotruf: Justiz
  • Ex-Polizist rastete vor dem Amtsgericht aus, Nürnberger Zeitung an 9. Juni 2010
  • RA Thomas Fuchs: „Dichtung und Wahrheit. Beobachtungen eines Konsolidierers auf einer Zeitreise durch das Strafgesetzbuch“, 15. Mai 2010 PDF-Dokument
  • RA Thomas Fuchs: „Die Nichtigkeit weiter Teile des Strafgesetzbuchs“, 31. Juli 2010 PDF-Dokument



[1] Väteraufbruch für Kinder Schwaben: „Vorsicht Ehe!“ HTML-Dokument PDF-Dokument
[2] Unterschiede des Umgangsrechts in Gesetz und Wirklichkeit, Stuttgarter Zeitung am 19. September 2000
[3] Richter Schulz (Amtsgericht München): Münchener Merkur am 15. Oktober 2003 (Quelle)
[4] Georg Büchner: „Der Hessische Landbote“, 1834, Seite 2
[5] Wolfgang Zeidler: „Zeitgeist und Rechtsprechung. Einige Beobachtungen zu fünf Jahrzehnten Rechtsentwicklung und Rechtsprechung zu Fragen von Sitte und Moral.“, in: Festschrift Hans Joachim Faller, Herausgegeben von Wolfgang Zeidler, Theodor Maunz, Gerd Roellecke. München 1984, 145 f.; Zitiert von Wiesner in: Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat
[6] Harald Schütz, Richter am OLG Bamberg, in einem Vortrag am 10. Mai 1997 auf dem 49. Deutschen Anwaltstag, Anwaltsblatt (AnwBl) 8+9/97, Seite 466-468 (Quelle)
[7] Rolf Schälike: Buskeismus, Zensur, deutsche Rechtsprechung
[8] Bundesverfassungsgericht: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig, Pressemitteilung Nr. 121/2009 vom 22. Oktober 2009
[9] Vgl.: Marina Rupp/Pia Bergold: Zusammenfassung, S. 281-31, in: Marina Rupp (Hrsg.): Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, Köln 2009, S. 281-283. Siehe hierzu auch: i-daf 1/2010
[10] Vgl.: Statistisches Bundesamt: Mikrozensus 2008 – Neue Daten zur Kinderlosigkeit in Deutschland. Ergänzende Tabellen zur Pressekonferenz am 29. Juli in Berlin, Wiesbaden 2009, Tabelle 9. Siehe hierzu: i-daf 46/2009
[11] Vgl.: Marina Rupp/Pia Bergold: Zusammenfassung, op. cit. S. 281-283 sowie: Marina Rupp: Regenbogenfamilien, S. 25-30, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 41/2009, S. 26
[12] Vgl. ebenda, S. 295 bzw.: Statistisches Bundesamt: Bei mehr als der Hälfte der Paare mit Kindern arbeiten beide Partner, Pressemitteilung Nr. 199 vom 14. Mai 2007
[13] Die Unterschiede im Arbeitszeit­volumen zwischen Müttern und Vätern sind in den letzten Jahren sogar tendenziell größer geworden. Siehe hierzu: Angelika Kümmerling/Andreas Jansen/Steffen Lehndorff: Immer mehr Frauen sind erwerbstätig – aber mit kürzeren Wochen­arbeits­zeiten, IAQ/HBS Arbeitszeit-Monitor 2001-2006, IAQ-Report 2008-04
[14] Der wissen­schaftliche Dienst des Deutschen Bundestages analysiert diese Entscheidung wie folgt: „Die Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts vom 7. Juli 2009 bringt eine umfassende Gleichstellung von eingetragenen Lebens­partnern in allen Rechts­gebieten mit sich. […] Nach der Entscheidung ist auch beim Adoptionsrecht ein sachlicher Recht­fertigungs­grund erforderlich, um eingetragene Lebens­partner gegenüber Ehegatten ungleich zu behandeln. […] Auch wenn es daher auf wissen­schaft­liche Belege nicht mehr ankommt, sind keine aktuellen empirischen Studien ersichtlich, wonach das Wohl eines Kindes in einer Lebens­partner­schaft in Deutschland generell gefährdet sei. Vielmehr belegt eine vom Bundes­ministerium der Justiz in Auftrag gegebene aktuelle Studie das Gegenteil, nämlich dass eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartner dem Kindeswohl dient. Möglicherweise wird das Bundes­verfassungs­gericht die Frage der Gleichstellung entscheiden müssen: Seit dem 29. Dezember 2009 ist beim 1. Senat des Bundes­verfassungs­gerichts eine Verfassungs­beschwerde anhängig gegen den gesetzlichen Ausschluss der gemein­schaftlichen Fremdadoption für eingetragene Lebenspartner.“ Siehe: Tilman Hoppe: Gleichstellung eingetragener Lebens­partner­schaften: gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes, 2010 Deutscher Bundestag, WD 3 – 060/10, S. 9
[15] Vgl.: Justizministerin fordert: Gleiches Recht bei der Adoption, in: Kölner Stadtanzeiger vom 4. Juli 2010
[16] Siehe hierzu: Stefan Fuchs: „Europäisiertes“ Familienrecht – Abschied von der „klassischen“ Familie?
[17] In diesem Sinne erklärte die damalige CDU-FDP-Bundes­regierung Ende der 1980er Jahre auf eine Anfrage der GRÜNEN zur „Lebens­formen­politik“: „Das Grundgesetz definiert die Begriffe Ehe und Familie nicht. Artikel 6 geht jedoch von einem vorgefundenen Bild der Ehe aus. Wie das Bundes­verfassungs­gericht in ständiger Recht­sprechung festgestellt hat, ist unter „Ehe“ im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebens­gemein­schaft zu verstehen. Der Schutzbereich des Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz ist nicht beliebig veränderbar. Ehe und Familie werden zwar auch durch gesell­schaft­liche Anschauungen geprägt. Der Gesetzgeber hat daher bei der Ausgestaltung der die Ehe betreffenden Regelungen einen Spielraum. Die grundlegenden Struktur­prinzipien der Ehe sind jedoch der Verfügungs­gewalt des Gesetzgebers entzogen und müssen in jedem Fall gewahrt bleiben“. Siehe: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Lebens­formen­politik unter besonderer Berücksichtigung von Alleinlebenden, schwulen, lesbischen sowie anderen nicht­ehelichen Lebens­gemein­schaften – Antwort der Bundes­regierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GRÜNEN, 11. Wahlperiode 23. März 1986, Drucksache 11/2044, S. 3-4
[18] In diesem Sinne kritisierte der Bonner Staatsrechtler Christian Hillgruber, dass das Bundes­verfassungs­gericht mit dem jüngsten Urteil den besonderen Schutz der Ehe „endgültig aufgehoben“ habe. Christian Hillgruber: Anmerkung zu BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom 7. Juli 2009, in: Juristenzeitung 1/2010, S. 41
[19] „Höchstrichterliche Lyrik: Konstruierte Familien statt Schutz der Ehe“, Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie, Nachricht der Wochen 27-28/2010 HTML-Dokument PDF-Dokument Freie Welt: Konstruierte Familien statt Schutz der Ehe
[20] „Bürgerliches Gesetzbuch“, 60. Auflage 2007, Beck-Texte im dtv, 3-423-05001-2; Einführung von Prof. Dr. Helmut Köhler; Letzter Abschnitt „Die Fortbildung des Gesetzes“
[21] Cochemer Praxis – Arbeitskreis Trennung-Scheidung im Landkreis Cochem
[22] VAfK: Hans-Christian Prestien, Familien­richter am Amtsgericht Potsdam
[23] Matthias Matussek, „Die vaterlose Gesellschaft“, ISBN 3-86150-108-2 a) S. 170 b) S. 169f. c) S. 171/172 d) S. 171
[24] Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“ a) S. 5, b) S. 8, c) S. 28, d) S. 28
[25] WGvdL-Forum: Das so genannte „Rechtssystem“, Rainer am 16. Februar 2011 um 11:30 Uhr
[26] Rolf Bossi: „Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger.“, Eichborn 2005, ISBN 3-82185609-2, a) S. 235, b) S. 267
[27] Mann durch Lügen seiner Frau unschuldig an den Pranger gestellt, Thüringische Landeszeitung am 26. April 2010, Leserbrief von Steffen Nüsslein am 17:34 Uhr
[28] Peter Tholey: „Wenn’s um Geld geht – Der Schaden für die Wirtschaft, das Rechtssystem, Kinder und Väter“, in: „Schlagseite – Mann und Frau kontrovers“, Klotz-Verlag 2011, ISBN 3-88074-031-3, S. 60
[29] Joachim Wiesner: „Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts“, 1985, HTML-Dokument