Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

2.1. Der staatliche Schutzauftrag

Das Grundgesetz stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es gilt zu untersuchen, inwieweit der Staat diesem Verfassungsauftrag in seiner Familien­politik und im Familienrecht auch nachkommt.

„Die staatliche Unterstützung nimmt den Charakter einer Trennungs­prämie an.“ [1]

„Alleinerziehend sein ist eine Erfolgsstory.“ [2]


zurück2.1.1. Der besondere Schutz der staatlichen Ordnung

Der Schutz von Ehe und Familie ist im Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz festgeschrieben.

Artikel 6 GG
(Ehe, Familie, uneheliche Kinder)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. [3]

Grund­rechte sind ihrem Charakter nach in erster Linie Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe in geschützte Rechtspositionen.[4] In den nachfolgenden Abschnitten wird der Frage nachgegangen, in wieweit diesem Grund­recht im deutschen Familienrecht Genüge getan wird.

Im Grunde scheitert der grund­gesetz­lich geforderte Schutz schon daran, dass der zu schützende Gegenstand nicht rechtlich definiert ist und Politiker im Grunde auch nicht wissen, was unter Familie zu verstehen ist. Das „Handbuch Familie“ sagt dazu:

„Mag der Gesetzgeber des BGB von 1900 noch recht konkrete Vorstellungen davon gehabt haben, was genau unter der ehelichen Gemeinschaft zu verstehen ist und welche Pflichten daraus resultieren, so ergeben sich angesichts der Pluralisierung von Lebensformen aus dieser General­klausel heute nur noch sehr allgemeine Aussagen. Anerkannt ist, dass sich aus der ehelichen Gemeinschaft eine besondere gegenseitige Beistands- und Fürsorge­pflicht ergibt. Wie sie im Einzelfall auszufüllen und zu konkretisieren ist, obliegt der gemein­schaft­lichen partner­schaft­lichen Entscheidung.“ [4]

Wikipedia schreibt dazu:

„Es wird die Form einer Bindung, die als Keimzelle für Nachwuchs der deutschen Gesellschaft verstanden wird, steuerlich und andersweitig gefördert. Entgegen der Annahme vieler in der Gesellschaft ist der Begriff der Ehe in der Kommentierung und in der Urform der Schaffung des Artikel 6 nicht grundsätzlich geregelt.“ [5]

Dieses Definitions­problem wurde schon im ersten Kapitel unter Die Ehe thematisiert und jetzt geht es um die Folgen, die daraus im Familienrecht entstehen. Der Begriff Ehe ist also rechtlich unbestimmt und nicht geklärt.

Das ist erstaunlich. Seit 1900 mag sich vieles geändert haben, beispielsweise durch die „Pluralisierung der Transport­mittel“ und auch den Mietkauf (Leasing) gab es damals noch nicht. Trotzdem sind die Unterschiede von Mietvertrag, Kaufvertrag und Leasing-Vertrag klar definiert. Und all diese Vertragsarten sind gesetzlich geschützt, wenn auch nicht mit Verfassungsrang. Aber gerade bei einem Rechtsgut, dessen Schutz Verfassungsrang hat, gibt es plötzlich nur noch „sehr allgemeine Aussagen“. Außerdem ist die Darstellung, die „besondere gegen­seitige Beistands- und Fürsorge­pflicht“ obliege „der gemein­schaft­lichen partner­schaft­lichen Entscheidung“, sehr euphemistisch. Tatsächlich hat sich der Staat längst die Definitions­hoheit darüber angemaßt, wer wem wieviel und wielange Unterhalt im Sinne der Beistands- und Fürsorge­pflicht zu zahlen habe. Dabei verlegt der Staat die Beistands- und Fürsorge­pflicht in die Zeit nach der Trennung. Über die Sozial­gesetz­gebung lädt der Staat Familien (und anderen Lebens­gemein­schaften) zudem Lasten auf (Unterhalt), von denen Singles befreit sind.

Fragt man nach den Grund für die faktische Schlechter­stellung von Gemeinschaften gegenüber Einzelpersonen, so wird man regelmäßig auf das Grundgesetz verwiesen. Denn – so heißt es – es ginge ja nicht um eine Gegenüber­stellung von Singles und ehe­ähnlichen Gemeinschaften, sondern darum, dass eine solche Gemeinschaft nicht besser gestellt sein dürfe, als eine Ehe, bzw. Familie. Und so heißt es dann etwa, z. B. im SGB XII: „Personen, die in eheähnlicher oder lebens­partner­schafts­ähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen […] nicht besser gestellt werden als Ehegatten.“ [6] […] Anscheinend habe ich [KH] dieses Grund­recht falsch verstanden. Denn nach meinem Verständnis müsste im genannten Paragraphen vielmehr etwas in der Art stehen:

„Personen, die in ihrem Leben nur auf ihren eigenen Vorteil bedacht sind und es deshalb vorziehen, als Singles zu leben, dürfen nicht besser gestellt werden als Ehegatten oder Familien; eheähnliche Gemeinschaften und Flick­werk­familien sind wie Ehegatten oder Familien zu behandeln.“

Steht es aber nicht. Vielmehr geht es ja – gerade in unserem Thema – ganz offensichtlich darum, dass eheähnliche Gemeinschaften genauso benachteiligt werden sollen, wie Ehe und Familie. Haben sich da zwei gefunden, die wunderbar zusammenpassen? Biopolitik und Singles? Ist hier vielleicht die eigentlich „ehe-ähnliche Gemeinschaft“, eine unheilvolle Allianz, die den Familien das Leben schwer macht?[7]

„Wer in naiver Weise glaubt, dass Deutschland ein Rechtsstaat wäre, verwechselt die schönen Worte des Grundgesetzes mit der Realität.“ [8]

zurück2.1.2. Die Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit

Über die Ehe steht in § 1353 BGB geschrieben:

§ 1353
Eheliche Lebensgemeinschaft
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebens­gemein­schaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist. [9]

Laut Karl Albrecht Schachtschneider scheitert der staatliche Schutzauftrag schon allein daran, weil der Staat nicht mehr weiß, was eine Familie ist.[10]

„Der Staat hat die Familie nicht zu schützen vermocht. Er hat die Ordnung der Ehe und Familie mehr und mehr dem hedonistischen Zeitgeist angepasst und damit deren Verfall beschleunigt.“ [10]

Joachim Wiesner konstatiert, dass es im gesamten Familienrecht keine Regelungen gibt, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde.[11] Er erkannte schon 1985: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozial­hilfe­recht zum Zwischen­finanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden.[11] Wie der Staat über Scheidungen die Zerstörung von Familien zugleich fördert und finanziert, ist im Abschnitt Der Rechts­bruch wird gesichert beschrieben.

zurück2.1.3. Die Definition der Familie im deutschen Recht

Obwohl in Deutschland die Familie wird zwar an prominenter Stelle (in Artikel 6 des Grundgesetzes) unter den „Schutz der staatlichen Ordnung“ gestellt wird, gibt es erstaunlicherweise keine allgemeingültige gesetzliche Definition des Begriffs.

Das Buch „Familienrecht“ innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert in seinen §§ 1589 f. nur die Begriffe der „Verwandtschaft“ (worunter nur das durch Abstammung oder Adoption begründete Verwandt­schafts­verhältnis fällt) und der „Schwägerschaft“, nicht jedoch den der Familie.

Das Personen­stands­gesetz erläutert in § 15, wen der Standesbeamte in das Familienbuch von Ehegatten einzutragen hat, nämlich

  1. die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
  2. die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,
  3. die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.

Eine verbindliche Definition des rechtlichen Familienbegriffs ist darin jedoch nicht zu erkennen, zumal andere Gesetze den Kreis der Familienmitglieder „im Sinne dieses Gesetzes“ wesentlich weiter ziehen. Das Wohngeldgesetz etwa rechnet in § 4 Absatz 1 zu den Familien­mitgliedern den Antragsteller selbst, den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie und schließlich auch Pflegekinder.

Die Reihe der Beispiele für divergierende Begriffs­bestimmungen in verschiedenen Gesetzen ließe sich fortsetzen. Eine einheitliche Definition des Begriffs Familie besteht demnach im deutschen Recht nicht. Es ist jedoch eine Tendenz erkennbar, den Familienbegriff stets dann eher eng zu fassen (Kernfamilie), wenn aus einem weiteren Verständnis Pflichten oder Belastungen für den Staat erwachsen würden – und umgekehrt weit zu fassen (Großfamilie), wenn der Staat Vermögen abgreifen kann (Unterhalts­maximierungs­prinzip).

zurück2.1.4. Die Zerstörung der Familie wird belohnt

Der Staat belohnt eine Ehescheidung mit 300 Euro pro Monat

Familien, die von Hartz4 betroffen sind, müssen sich überlegen, ob sie nicht unverzüglich gegenüber der ARGE erklären sollen, dass sie auf Dauer getrennt leben. Der Staat belohnt diese Entscheidung nicht nur mit 68 Euro Geldleistung mehr pro Monat, sondern übernimmt auch die Miete für die Wohnung des Vaters inkl. Heiz­kosten­übernahme und Möbel-Erst­aus­stattung. Dort kann er sich ein Arbeits­zimmer einrichten und – ganz ungestört vom Kinderlärm – seiner Arbeitssuche nachgehen. Natürlich darf er – nur wegen der Kinder natürlich – täglich abends in sein altes Zuhause zurückkehren, fast wie früher, als er noch Arbeit hatte …[12]

Die Frau gilt dann als „Allein­erziehende“. Wenn sie für die Pflege und Erziehung von mindestens einem im Haushalt lebenden Kind verantwortlich ist, steht ihr aufgrund der „besonderen Haushalts­situation“ in jedem Fall ein Mehr­bedarfs­zu­schlag zu. Dabei ist unerheblich, ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Seit 2005 wird allen Allein­erziehenden grundsätzlich ein Mehr­bedarfs­zuschlag von 12 Prozent des Eck­regel­satzes für jedes Kind gezahlt. Abweichend davon wird für ein Kind unter sieben Jahren oder zwei Kinder unter 16 Jahre ein Mehrbedarf von 36 Prozent des Eck­regel­satzes von 345 Euro anerkannt (= 124 Euro). Maximal wird ein Mehr­bedarfs­zu­schlag von 60 Prozent gezahlt. Ein Beispiel: Eine Allein­erziehende mit einem Kind von 8 Jahren erhält neben der Regel­leistung von 345 Euro für sich 41 Euro zusätzlich als Mehr­bedarfs­zu­schlag, zudem 207 Euro Sozialgeld für ihr Kind, insgesamt also 593 Euro.[13]

Wäre dies ein Missbrauch von Sozial­leistungen? – Juristisch sicher nicht, solange der Bürger wirklich auf Dauer der bürgerlichen Institution Familie entsagen will – und warum sollte er nicht? Wenn ein Unternehmer in ähnlicher Lage einen solchen „Gestaltungs­spielraum“ nicht rational zum Vorteil seiner Firma auslegen würde, dann würden ihm wahrscheinlich alle Banken sofort die Kredite sperren – wegen Kredit­un­würdigkeit.[12]

Man sollte immer in Erinnerung behalten, dass Familie auch eine Wirtschafts­gemein­schaft ist und von daher unternehmerisches Denken erwartet werden kann. Es gibt keinen grund­sätzlichen Unterschied zu einem Unternehmen, das seine Standortwahl unter anderem von öffentlichen Förder­mitteln abhängig macht. Wenn ein großes Unternehmen seine Produktion in Westdeutschland schließt und in Ostdeutschland oder Rumänien wieder öffnet, helfen auch alle Appelle von Bürger­meister, Stadtdirektor und vielen anderen Bürger­vertretern an die Verantwortung an die Unternehmer­familie bzw. die Aktionäre nichts. Die Antwort der Unternehmer wird stets dieselbe sein, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, den volks­wirtschaft­lichen Rahmen zu gestalten, und sie müssten rein betriebs­wirtschaftlich denken.

Auch in den Gemeinden ist inzwischen betriebs­wirt­schaft­liches Denken eingezogen, selbst wenn dies volks­wirt­schaftlich von Nachteil ist. So sind Bezirks­bürger­meister bestrebt, attraktive Bürger anzulocken und weniger attraktive möglichst in andere Stadtteile zu verdrängen. Vor diesem Hintergrund sollte öffentliche Wirtschafts­förderung, staatliche Sozial­leistungen und die Hartz4-Debatte neu überdacht werden.

Jedenfalls scheint es mit dem Schutz von Ehe und Familie nicht weit her zu sein, wenn man mittlerweile alles mögliche anstellen muss, nicht mal in die Nähe dieser Institutionen zu geraten, um nicht ihren Geruch von Solidarität anzunehmen, und dann von den Behörden, haben sie ihn erstmal gewittert, als diesen ähnlich erfasst und mit ihnen gemeinsam – in existenziell bedrohlichem Umfang – gegenüber Single-Haus­halten benachteiligt zu werden.

Für die Entscheidung des Haupt­verdieners einer Familie ist somit festzuhalten:

  1. Eine Eheschließung böte dem gekündigten Haupt­verdiener keinen Schutz vor der drohenden Kürzung seines Arbeits­losen­geldes.
  2. Der sicherste und einfachste Schutz vor einem finanziellen Crash wäre es, sofort auf eine eigene Wohnung zu optieren.
  3. Ein rational entscheidender Unternehmer würde ohne zu zögern Variante 2 umsetzen; in der Entscheidungs­theorie wäre es eine triviale Lage, eine s.g. Entscheidung unter Sicherheit. [14]

Private Familie oder staatliche Bedarfs­gemein­schaft?

Bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe darf der Gesetzgeber bei der Regelung der verschärften Bedürftigkeits­prüfung ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG davon ausgehen, dass sich die Bedürftigkeit eines verheirateten Arbeitslosen durch Unterhalts­leistungen seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mindert [vgl. BVerfGE 75, 382 (395)]. Denn Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unter­halts­pflicht. Laut einem Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts vom 16. Juni 1987

„darf der Gesetzgeber, ohne damit die Ehe zu diskriminieren, die Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens ziehen, dass in einer Haushalts­gemeinschaft umfassend aus einem Topf gewirtschaftet wird mit der Folge, dass zusammen­lebende Ehegatten einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Allein­wirt­schaftenden liegt (BVerfGE 75, 382).“

Das Bundes­verfassungs­gericht führt mit diesem Urteil die Ehe ad absurdum. Es ist zwar richtig, dass in einer ehelichen Gemeinschaft eine wechsel­seitige Unter­halts­pflicht besteht, aber es ist unredlich die eheliche Haushalts­gemein­schaft gegen Allein­wirt­schaftende auszuspielen, die keine Unter­halts­pflichten übernehmen. Ich halte es deshalb für bedenklich, wenn einer ehelichen Gemeinschaft im Vergleich zu Einzel­haus­halten Unter­halts­leistungen gemindert werden. Das ist in etwa so, als wenn man einem Unternehmer die Gewinne vollständig wegversteuern würde, um ihn mit Unselbst­ständigen gleich­zu­stellen. Worin sollte dann die Motivation für das Eingehen unter­nehmerischer Risiken bestehen? Der Schutz von Ehe und Familie sollte gewährleisten, dass die Motivation für das Eingehen einer Ehe und dem Gründen einer Familie erhalten bleibt. Diese Motivation fällt weg, wenn Einzel­haus­halte weniger Pflichten haben (wechsel­seitige Unterhalts- und Für­sorge­pflicht) und im Zweifelsfall vom Staat höhere Leistungen (in Summa höhere Hartz4-Sätze) beanspruchen darf. Die in Ehe und Familie geübte Solidarität muss einen Preis haben.

Vernunft oder Unvernunft?

Es muss an dieser Stelle daran erinnert werden, dass eine Familie (auch) eine Wirtschafts­gemeinschaft ist. Das gerät in Vergessenheit, wenn Politiker leicht­fertig mit der Sprechblase „Familie ist da, wo Kinder sind“ um sich werfen und sich gerne auf die „Soziale Markt­wirtschaft“ berufen. Wenn aber einer Wirtschafts­gemein­schaft der wirtschaft­liche Vorteil genommen wird, ist das weder „sozial“ noch „(markt)wirt­schaft­lich“.

Die Familie hatte von alters her bis heute die Aufgabe, Frauen und ihre Kinder finanziell abzusichern. Aber hier geht es nicht um das Risiko des Mannes, im Trennungsfall Unterhalt zahlen zu müssen und der Chance der Frau, Ehe­gattinnen­unterhalt oder staatliche Leistungen beziehen zu können. Es geht zunächst einmal um die (wirtschaft­liche/steuer­liche) Stellung eines zusammen lebenden Paars (intakte Gemeinschaft) gegenüber zwei getrennt lebenden Einzel­personen (Individuen).

Die Frage wäre zu diskutieren, ob die Schlechter­stellung der Familie einfach nur wirtschaftliche Unvernunft oder etwa gesell­schafts­politisch gewollt ist.



  • Adelheid Duppel: „Bedeutung der Familie unter besonderer Berücksichtigung der Väter“ PDF-Dokument
  • Udo Di Fabio: „Am demographischen Abgrund. Der Schutz von Ehe und Familie: Eine Wertentscheidung für die vitale Gesellschaft.“ HTML-Dokument PDF-Dokument



[1] Hans-Werner Sinn, Präsident des ifo-Institutes, in: Alleinerziehende: Die Hätschelkinder der Nation, FAZ am 24. Januar 2010
[2] Edith Schwab, „Verband allein­erziehender Mütter und Väter“, in: Alleinerziehende: Die Hätschelkinder der Nation, FAZ am 24. Januar 2010
[3] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 6
[4] Britta Tammen, in: „Handbuch Familie“, Verlag für Sozial­wissen­schaften 2007, ISBN 3-8100-3984-5, a) S. 524, b) S. 526/7
[5] Wikipedia: Schutz von Ehe und Familie: Schutz der Ehe, abgerufen am 10. Oktober 2012
[6] § 20 Sozialgesetzbuch XII in der Fassung von 2003
[7] Klaus Heck: „Füreinander einstehen“ – Jenseits einer „Verantwortungs- und Einstehens­gemein­schaft“ im Sinne des SGB II PDF-Dokument, Seite 27/28
[8] Väternotruf
[9] Juristischer Informationsdienst: § 1353 BGB; lexetius.com: § 1353 BGB
[10] Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“, a) Seite 1, b) Seite 4
[11] Joachim Wiesner: „Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts“, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechts­bewusst­sein in der Bundesrepublik Deutschland, 1985 a) Seite 10 b) Seite 9
[12] a b Klaus Heck, Seite 28
[13] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: „Hartz IV bringt viel – auch für Allein­erziehende“ PDF-Dokument
[14] „Entscheidungs­theoretisch gäbe es hier nur ein (betriebs­wirtschaft­lich relevantes) Ziel, nämlich die Sicherstellung der Einnahmen. Dieses kann durch Umsetzen der Alternative 2 mit Sicherheit erreicht werden. Andere Wege, etwa den Sach­bearbeiter der ARGE davon zu überzeugen, trotz Vorliegen belastender Indizien in diesem Fall dennoch keine Kürzung einzuleiten, sind dagegen unsicher. Da diese Unsicherheit auf der anderen Seite keinerlei Vorteil verspricht und so auf jeden Fall pessimistisch (vorsichtig) zu bewerten ist, liegt eben eine triviale Entscheidungs­situation vor.“, Klaus Heck, Seite 29/30