Der Begriff Bedarfsgemeinschaft stammt aus dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), worin es um die Grundsicherung für Arbeitsuchende geht. Dem Konstrukt liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen. Geschuldet ist ein Familienunterhalt zwar lediglich unter Ehepartnern und nicht unter eheähnlich Zusammenlebenden, jedoch werden behördlicherseits Transferleistungen innerhalb von Familien und eheähnlichen Partnerschaften als faktisch gegeben angenommen und deshalb bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt, um eine Benachteiligung der Personen zu vermeiden, die niemanden haben, der sie unterstützt.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde zum 1. Januar 2007 der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ durch die Bezeichnung „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ersetzt und damit auf „gleichgeschlechtliche Partnerschaften“ ausgeweitet. Dreißig Jahre nach dem unseligen Scheidungsgesetz von 1976, womit der Staat sich schuldig an der Zerstörung von Ehen, Familien und damit Verantwortungsgemeinschaften macht, kommt eben dieser Staat daher und maßt sich an, Verantwortung nach seinem Gusto neu definieren zu können.
Weil der Staat nun nicht einfach Unverheiratete (vertraglich ungebunden) wie gegenseitig unterstützungspflichtige Eheleute (vertraglich gebunden) behandeln kann, wurde der bürokratische Begriff Bedarfsgemeinschaft erfunden. Es galt, das „füreinander Verantwortung tragen“ aus dem Kontext der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ herauszubrechen. Man erfindet also einfach einen neuen Begriff, tut so, als habe der mit „Familie“ nichts zu tun, und behandelt dann doch die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammengefassten Personen wie eine familiäre Wirtschaftsgemeinschaft.
Das Zusammenleben wird so vom privaten Lebensraum, der eigenverantwortlich und autonom gestaltet wird, zu einem durch öffentliche Regeln strukturierten Gebiet. So erlangt der Staat die Deutungshoheit im privaten Lebensumfeld seiner Bürger.
1.5.4. Die Bedarfsgemeinschaft
Der Begriff Bedarfsgemeinschaft stammt aus dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), worin es um die Grundsicherung für Arbeitsuchende geht. Dem Konstrukt liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen. Geschuldet ist ein Familienunterhalt zwar lediglich unter Ehepartnern und nicht unter eheähnlich Zusammenlebenden, jedoch werden behördlicherseits Transferleistungen innerhalb von Familien und eheähnlichen Partnerschaften als faktisch gegeben angenommen und deshalb bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt, um eine Benachteiligung der Personen zu vermeiden, die niemanden haben, der sie unterstützt.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde zum 1. Januar 2007 der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ durch die Bezeichnung „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ersetzt und damit auf „gleichgeschlechtliche Partnerschaften“ ausgeweitet. Dreißig Jahre nach dem unseligen Scheidungsgesetz von 1976, womit der Staat sich schuldig an der Zerstörung von Ehen, Familien und damit Verantwortungsgemeinschaften macht, kommt eben dieser Staat daher und maßt sich an, Verantwortung nach seinem Gusto neu definieren zu können.
Weil der Staat nun nicht einfach Unverheiratete (vertraglich ungebunden) wie gegenseitig unterstützungspflichtige Eheleute (vertraglich gebunden) behandeln kann, wurde der bürokratische Begriff Bedarfsgemeinschaft erfunden. Es galt, das „füreinander Verantwortung tragen“ aus dem Kontext der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ herauszubrechen. Man erfindet also einfach einen neuen Begriff, tut so, als habe der mit „Familie“ nichts zu tun, und behandelt dann doch die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammengefassten Personen wie eine familiäre Wirtschaftsgemeinschaft.
Das Zusammenleben wird so vom privaten Lebensraum, der eigenverantwortlich und autonom gestaltet wird, zu einem durch öffentliche Regeln strukturierten Gebiet. So erlangt der Staat die Deutungshoheit im privaten Lebensumfeld seiner Bürger.
Siehe auch: Staatliche Zwangsverheiratung