Zwangsheirat ist eigentlich ein Thema, das in Verbindung mit Migrantengruppen gebracht wird. Es ließe sich darüber streiten, ob dies absichtlich geschieht, um davon abzulenken, dass tagtäglich Bürger in Deutschland zwangsverheiratet werden. Mit der Schließung einer Ehe wird ja auch eine Wirtschaftsgemeinschaft begründet. Genau das wird nun vom Staat vorgenommen, wenn Nichtverheiratete von der ARGE zu Bedarfsgemeinschaften zusammengefasst werden, in der Absicht damit Sozialleistungen zu sparen.
Die Familienpolitik der letzten Jahrzehnte hat dazu geführt, dass der Staat die Definitionshoheit über Ehe und Familie an sich gerissen hat. Diese staatliche Definitionshoheit hebelt einerseits den Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 1 GG aus und ermöglicht andererseits staatlichen Behörden, Bürger mit bürokratischen Mitteln in fremdbestimmte Sozialgemeinschaften hineinzupressen.
Der erste Schlag wurde mit der Reform des Ehescheidungsrechtes von 1976 geführt. Seitdem kann in Deutschland jeder beliebig aus der Ehe aussteigen, ohne damit Versorgungsansprüche zu verlieren. Vor allem nichtberufstätige Frauen profitieren hiervon. Im Klartext: Mit der Selbstverwirklichung der Frau wurde die Pflicht zur ehelichen Solidarität für die Frau faktisch aufgehoben, aber nacheheliche Solidarität kann weiterhin vom Mann eingefordert werden. Die im Familienrecht deklamierte „Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft“ (§ 1353, Abs. 1, BGB) wird dadurch zur Leerformel gemacht.
Damit wurde die Grundlage für ein Geschäftsmodell gelegt, mit dem der Staat seinen Bürgern Unterhaltspflichten zwischen Personen auferlegen kann, die weder miteinander verwandt sind, noch in ehelicher Gemeinschaft zusammen leben. § 1353 BGB besagt: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ Mit dem staatlichen Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft wird das „füreinander Verantwortung tragen“ aus dem Kontext der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ herausgebrochen.
Apologeten des Zeitgeistes verbreiten nun Parolen, wonach sich die Zeiten eben ändern würden und es damit auch neue Formen des Zusammenlebens gäbe. Hinter diesen Nebenkerzen wird die Tatsache verborgen, dass die Menschen in anderen Lebensbereichen wie dem Erwerb einer Immobilie oder dem Kauf eines Pkw eine Erosion von Sicherheit und Verlässlichkeit nicht hinnehmen. Warum sollte ausgerechnet die Demontage der Familie befürwortet werden, für die im Grundgesetz ein „besonderer Schutz der staatlichen Gemeinschaft“ festgelegt wurde?
Lüften wir den Zeitgeistnebel und fragen, was denn diese hochgepriesenen „neuen Formen des Zusammenlebens“ sind? Sie sind für den Bürger äußerst vage und unsichere Konstrukte, deren Regeln vom Staat festgelegt werden. Mit Autonomie und Selbstbestimmung hat das dann nichts mehr zu tun. Bei der staatlich verordneten Bedarfsgemeinschaft zwingt der Staat Nichtverheiratete und Nichtverwandte füreinander Verantwortung zu übernehmen, wobei für diese neue Form des Zusammenlebens die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 verletzt wird, die besagt:
„Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenserklärung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.“ – Artikel 16 (2)
Der hier vollzogene Prozess kann in drei Schritten beschrieben werden:
Zunächst wird die von der staatlichen Gemeinschaft zu schützende Ehe und Familie demontiert und zerstört.
Danach werden staatliche Definitionen von „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ und „Bedarfsgemeinschaften“ geschaffen, die sich von der Ehe/Familie in drei Punkten unterscheidet:
Sie entfalten keine Schutzfunktion für den Bürger.
Sie werden nicht durch den freien und vollen Willen der Bürger geschlossen.
Sie sind nicht autonom und vom Bürger selbstbestimmt, sondern werden vom Staat fremdbestimmt.
Den staatlich definierten „eheähnlichen Lebensgemeinschaften“ und staatlich verordneten Bedarfsgemeinschaften werden Unterhaltspflichten auferlegt, die sich zuvor nur aus Verwandtschaft oder freier Eheschließung und Familiengründung ergaben.
Dieser Doppelschlag aus Familienzerstörung und staatlicher Zwangsverheiratung ermöglicht dem Staat:
Die privaten Lebensbereiche seiner Bürger zu bestimmen.
Den totalen Zugriff auf die finanziellen Ressourcen seine Bürger. Neben dem schon bestehenden Steuermonopol bekommt der Staat so noch das Instrument der Festsetzung von Unterhaltsverpflichtungen.
Damit dürfte die Basis einer freien Gesellschaft zerstört sein. Der totale Staat rückt damit in greifbare Nähe. Als Gegenmaßnahmen bietet sich an, sich als Mann generell von Frauen fernzuhalten, keinesfalls mit einer Frau zusammenzuziehen und erst Recht keine Kinder zeugen, die eine lebenslange Unterhaltssklaverei begründen könnte. Aber auch Wohngemeinschaften mit Männern könnten zukünftig riskant werden. In Zeiten des Genderismus schreckt der Staat bestimmt auch nicht davor zurück, heterosexuellen Männern eine homosexuelle Bedarfsgemeinschaft zu unterstellen.
Die Bedarfsgemeinschaft hängt also zukünftig wie ein Damoklesschwert über jeden Bürger, der sich solidarisch mit anderen verhält und ihnen beispielsweise beim Umgang mit Behörden hilft. Damit ist die Axt an die Wurzel einer sozialen und solidarischen Gesellschaft gelegt. Es liegen schon Berichte vor, dass SachbearbeiterInnen die Bereitschaft, Freunden (es könnten auch Nachbarn oder Arbeitskollegen sein) in Verhandlungen mit der ARGE zu unterstützen, als ein belastendes Indiz, das für das Vorliegen einer „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ spräche, gewertet haben. Klaus Heck berichtet, dass seine Freundin ihm eine Vollmacht für Verhandlungen mit ARGE erteilt hatte, weil sie ein Zwangsarbeitsverhältnis wegen illegaler Arbeitsbedingungen ohne Eintreten einer Sperrzeit beenden wollte und ihm in diesen Angelegenheiten mehr Sachkompetenz und Verhandlungsgeschick zutraute. Weil bei diesem Ansinnen Sozialleistungen vom Staat fällig geworden wären, hat die Sachbearbeiterin ihn mal eben mit seiner Freundin zwangsverheiraten wollen. Das hätte bedeutet, dass das Arbeitslosengeld um jeweils 10 % gekürzt worden wäre.[1]
„Die Kriterien zur Definition einer Bedarfsgemeinschaft für nichtgebundene Lebensgemeinschaften widersprechen der in Art. 2 des Grundgesetzes geschützten Handlungsfreiheit und Privatautonomie.“ „Die Schlechterstellung der Bedarfsgemeinschaften gegenüber Einzelpersonen untergräbt […] die Solidarität in gelebten Sozialbeziehungen.“ [2]
Dem ist zuzustimmen. Nicht nur die faktische Schlechterstellung, schon oder sogar gerade die Not, sich entweder mit einer Kürzung am Existenzminimum abzufinden oder aber sich von eben dieser „geübten Solidarität“ distanzieren zu müssen, den Freund, die Freundin als „nur Mitbewohner“ in einer „reinen WG“ – und damit den eigenen Lebensalltag als oberflächlich und unsolidarisch denunzieren zu müssen, stellt für die Betroffenen eine Kränkung dar, die in ihren gesellschaftliche Folgen kaum abzuschätzen ist.[3]
Sucht man nach Gründen für die faktische Schlechterstellung dieser Gemeinschaften gegenüber Singles, so wird man regelmäßig auf das Grundgesetz verwiesen. Denn – so heißt es – es ginge ja nicht um eine Gegenüberstellung von Singles und eheähnlichen Gemeinschaften, sondern darum, dass eine solche Gemeinschaft nicht besser gestellt sein dürfe, als eine Ehe, bzw. Familie. Und so heißt es dann etwa, z. B. im SGB XII: „Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen … nicht besser gestellt werden als Ehegatten.“[4] weil ja eben im Artikel 6 (1) des Grundgesetzes steht: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Die Frage ist nun, wie dieses Grundrecht zu verstehen ist. Um Solidargemeinschaften zu stärken und der Egomanie Schranken aufzuzeigen, könnte im genannten Paragraphen etwas in der Art stehen „Personen, die in ihrem Leben nur auf ihren eigenen Vorteil bedacht sind und es deshalb vorziehen, als Singles zu leben, dürfen nicht besser gestellt werden als Ehegatten oder Familien; eheähnliche Gemeinschaften und Patchwork-Familien sind wie Ehegatten oder Familien zu behandeln.“ Steht es aber nicht. Deshalb liegt der Gedanke nahe, dass eheähnliche Gemeinschaften genauso benachteiligt werden sollen wie Ehe und Familie. Hier zeigt sich wieder einmal, dass die allerorten beschworene Pluralität der Lebensformen eben kein Gewinn ist. Sie führt vielmehr zu einer Beliebigkeit, die von der staatlichen Gemeinschaft nicht schützbar ist. Die Vielfalt führt zu einem so kleinen gemeinsamen Nenner, den zu schützen kaum noch die Rede wert ist. Im Ergebnis wird der Schutz der Familie auf die Schutzwürdigkeit einer Sexualgemeinschaft von unbestimmter Dauer und beliebigen Geschlechts reduziert. Wenn dann noch im Ergebnis der Staat den wirtschaftlichen Vorteil einer Solidargemeinschaft (siehe Familie als Wirtschaftsgemeinschaft) für sich reklamiert, dann wird den Bürgern der letzte rationale Grund entzogen, überhaupt Solidargemeinschaften gründen zu wollen.
Fallbeispiele für staatliche Zwangsverheiratung
1. Fall:
Ein Mann zieht mit seiner Freundin zusammen, sie ist alleinerziehende Mutter. Der Mann wird unterhaltspflichtig zu dem Kind, zu dem keinerlei verwandtschaftliche Verbindung besteht. Das kommt einer Zwangsadoption gleich.
2. Fall:
Ein Mann zieht mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen. Das Einkommen der Zweitfrau wird beim Ehegattinnenunterhalt für die Exfrau mit berücksichtigt. Zwischen den Frauen besteht kein Verwandtschaftsverhältnis, also auch keine Unterhaltsverpflichtung. Durch die Konstruktion Bedarfsgemeinschaft kommt es zu einer Zwangsverschwägerung.
3. Fall:
Eine Frau vermögender Eltern lebt mit einem gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtigen Sozialhilfe-Empfänger zusammen. Die Eltern müssen nach geltendem Sozialrecht ihrer Unterhaltspflicht nach BGB nicht nachkommen. Gleichzeitig wird aber gesetzlich vermutet, dass der Mann seine Partnerin unterhalten wolle, und dass, obwohl er dazu nach bürgerlichem Recht gerade nicht verpflichtet ist. Aus diesem Grund wird sein Regelsatz gekürzt, obwohl das seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern zuwiderläuft. Denn zu dem Kindesunterhalt ist er wiederum, trotz ALGII-Bezug, nach bürgerlichem Recht verpflichtet.
4. Fall:
Eine Mutter mit Kind zieht mit einem Sozialhilfe-Empfänger zusammen. Dann erreicht vom Kindesvater gezahlter Kindesunterhalt nicht das Kind, weil die Mutter mit dem von ihrem Exmann empfangenen Unterhalt ihren neuen Lebensabschnittspartner unterstützen muss.
5. Fall:
Nach der Hartz4-Reform zogen viele Kinder begüterter Eltern in eine eigene Wohnung, die via staatliche Sozialleistungen von der Allgemeinheit finanziert wurden.
6. Fall:
Der neue Ehepartner soll den Rechtsstreit der Frau mit ihrem Exmann bezahlen.
Fall 1: Ein Kind hat keinen Anspruch auf Hartz4-Leistungen, wenn der neue Partner der Mutter über ein ausreichendes Einkommen verfügt
Das BSG hat entschieden, dass ein Stiefkind keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) hat, wenn der neue Partner der Mutter über ein ausreichendes Einkommen verfügt.
Die heute 15-jährige Klägerin zog im November 2005 gemeinsam mit ihrer Mutter zu dem neuen Partner der Mutter. Der Partner, mit dem die Mutter nicht verheiratet ist, hat eine eigene Tochter. Die vier leben seitdem in einer so genannten Patchwork-Familie. Da die Mutter kein ausreichendes Einkommen erzielt, bezog die Klägerin bis Ende Juli 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das Einkommen des Partners war zwar ausreichend zur Deckung seines Bedarfs, des Bedarfs der Mutter und seines eigenen Kindes. Nach der alten Rechtslage wurde das Einkommen des neuen Partners der Mutter aber nicht auf den Bedarf der Klägerin angerechnet, weil sie nicht sein leibliches Kind ist. Der Gesetzgeber hat zum 01.08.2006 die Berücksichtigung von Einkommen bei so genannten „Stiefkindern“ neu geregelt. Nach dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des „fremden“ Kindes nunmehr auch das Einkommen und Vermögen des „Stief“-Partners bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte hob daraufhin mit Wirkung zum 01.08.2006 die ursprüngliche Bewilligung für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auf, weil das Einkommen des neuen Partners der Mutter auch ausreichte, den Bedarf der Klägerin zu decken. Die Klägerin erhält seitdem keine Leistungen nach dem SGB II, weil das Einkommen des Partners zur Deckung des gesamten Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft ausreiche. Das Sozialgericht hat diese Entscheidung der Beklagten bestätigt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts war die Beklagte berechtigt, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin für den Monat August 2006 aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II lägen vor. Zum 01.08.2006 trat mit § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein. Nunmehr sei bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit eines unverheirateten Kindes, das mit seinem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, auch Einkommen und Vermögen des neuen Partners zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des so genannten „faktischen Stiefvaters“ war nach der Rechtslage vor dem 1.8.2006 nicht möglich. Da der faktische Stiefvater hier über ein monatliches Einkommen in einer solchen Höhe verfügt, dass der Bedarf seiner eigenen Tochter, seiner neuen Lebenspartnerin und deren Tochter gedeckt ist, bestehe kein Anspruch mehr auf steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch für die Klägerin.
Das Gericht hält die im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für beachtenswert, letztlich aber nicht durchgreifend. Der Gesetzgeber habe die Neuregelung damit gerechtfertigt, diese sei erforderlich zum Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Bei einer Eheschließung der Mutter der Klägerin mit ihrem neuen Partner wäre zwischen der Klägerin und dem Stiefvater eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II entstanden, sodass vermutet würde, dass das nichtleibliche Kind vom Stiefelternteil Leistungen erhält. Dann hätte hier aufgrund des hohen Einkommens des neuen Partners wohl keine Hilfebedürftigkeit bei der Klägerin vorgelegen. Mithin hätte die Wahl der Lebensform „eheähnliche Gemeinschaft“ gegenüber der Lebensform Ehe den Vorteil, dass „faktische Stiefkinder“ weiterhin Grundsicherungsleistungen auf Kosten der Allgemeinheit erhalten könnten. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Eheschließungs- bzw. Partnerwahlfreiheit (geschützt jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG) durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in nicht mehr verhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. Es bestehe kein schützenswertes Interesse, dass bei der Wahl eines Partners mit (fremden) Kindern die Kosten dieser Kinder auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft durch den neuen Partner mit bedarfsdeckendem Einkommen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
Letztlich sieht das Gericht auch den Rechtsanspruch des Kindes auf Gewährung des Existenzminimums gegen den Staat (Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) als hinreichend gewährt. In der Tat führe § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II dazu, dass das Kind sich Einkommen einer Person „entgegenhalten“ lassen muss, gegen die es letztlich keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt hat. Allerdings habe das Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Mutter, der gemäß § 1603 Abs. 2 BGB von dieser auch ohne Berücksichtigung einer Selbstbehaltgrenze zu erfüllen ist (so genannte Notgemeinschaft). Die Mutter der Klägerin sei mit ihrem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen, in der sie sich wechselseitig verpflichtet haben, füreinander einzustehen. Die Mutter der Klägerin müsse das von ihrem Partner Zugewandte daher zunächst und zuvörderst ihrem Kind zuwenden. Gibt die Mutter nichts an das Kind weiter, so liege eine Sorgerechtsverletzung vor, die – wie in jedem anderen Falle auch – zu einem Eingreifen der Mechanismen des SGB VIII führen würde. Der Gesetzgeber handelte daher noch im Rahmen des ihm im Fürsorgerecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, wenn er typisierend unterstellt, dass in einer Patchwork-Familie mit insgesamt ausreichendem (bedarfsdeckendem) Einkommen der Bedarf auch des Stiefkindes gedeckt ist. Das SGB II habe sich insgesamt vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht gelöst, mit dem Ziel, das SGB II als letztes soziales Auffangnetz zu etablieren. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn Bedarfsgemeinschaften wie die vorliegende – trotz ausreichenden Einkommens – weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten würden.[5]
Fall 2: Die Zweitfrau kommt indirekt für die Exfrau eines Unterhaltsverpflichteten auf
Der männliche Unterhaltsverpflichtete stellt sich schlechter, wenn er eine neue Beziehung eingeht. Alleinstehend würde ihm ein Selbstbehalt von 900,– € verbleiben. Lebt der Verpflichtete jedoch mit einer neuen Partnerin zusammen, verringert sich sein Selbstbehalt auf 770,– €, weil durch die Bedarfsgemeinschaft die Aufwendungen u. a. für die Miete (pro Person) vermindern. Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete (sic!) von ca. 360,– € eingerechnet. Hier wird die Leistungsfähigkeit der neuen Partnerin in die Bedarfsgemeinschaft eingerechnet. Der Unterhaltsverpflichtete muss wegen dem verminderten Selbstbehalt ggfs. mehr Unterhalt an die Exfrau zahlen. Die neue Partnerin subventioniert also die Exfrau des Unterhaltspflichtigen.
Fall 3: Ein männlicher Freund soll für die Tochter vermögender Eltern aufkommen
Eine Partnerin vermögender Eltern lebt mit einem gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtigen Sozialhilfe-Empfänger zusammen. Die Eltern könnten der Tochter ein Auto schenken oder heimlich Geld zustecken. Dabei müssten sie nach geltendem Sozialrecht ihrer Unterhaltspflicht nach BGB nicht nachkommen. Gleichzeitig wird aber gesetzlich vermutet, dass der Mann seine Partnerin unterhalten wolle, und dass, obwohl er dazu nach bürgerlichem Recht gerade nicht verpflichtet ist. Aus diesem Grund wird sein Regelsatz gekürzt, obwohl das seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern zuwiderläuft. Denn zu dem Kindesunterhalt ist er wiederum, trotz ALGII-Bezug, nach bürgerlichem Recht verpflichtet.
Der Staat schafft hier also die verrückte Situation, dass vermögende Eltern ihrer Unterhaltspflicht (nach BGB) gegenüber einer Tochter nach geltender Sozialrechtspraxis nicht nachkommen müssen, während gleichzeitig (durch die Konstruktion einer Bedarfsgemeinschaft) gesetzlich vermutet wird, ein mittelloser Mann wolle ja wohl seine Partnerin unterhalten (obwohl er wiederum nach bürgerlichem Recht gerade nicht dazu verpflichtet ist) mit der Folge, dass sein Regelsatz gekürzt wird und er damit noch weniger in der Lage wäre, seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nachzukommen (wozu er, trotz ALGII-Bezug, nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist).
Es bleibt unverständlich, warum so viele so genannter „Linke“, die doch sonst immer für möglichst viel Gleichheit oder „Offenlegung von Bezügen“ (bei Abgeordneten) eintreten, den Sand nicht bemerken, der ihnen hier in die Augen gestreut wird. Sie sollten einmal fragen: Was spricht eigentlich dagegen, dass Eltern und Kinder füreinander einzustehen haben, bevor sie sich aus Steuermitteln bedienen dürfen?
Gerade Eltern wollen doch ihren Kindern beistehen. Warum geht gerade hier der Gesetzgeber nicht davon aus, dass zwischen Kindern und Eltern, auch Großeltern „nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“? Und das meint ja eben: eigene Bedürfnisse notfalls zurückstellen.[3]
Fall 4: Gezahlter Kindesunterhalt erreicht das Kind nicht, wenn der neue Partner der Mutter über kein ausreichendes Einkommen verfügt, um sich selbst zu versorgen
Der Unterhalt – Kindesunterhalt wie Ehegatten- und Betreuungsunterhalt – fließt nicht, wie man annehmen sollte, dem Kind oder dem Berechtigten, sondern der Bedarfsgemeinschaft zu. Damit dient der Unterhalt in vielen Fällen der Finanzierung eines neuen Lebensabschnittspartners der Kindesmutter. Beispiel: Die Kindesmutter verdient 400,– € und erhält dazu 600,– € Unterhalt. Der neue Partner ist arbeitslos und bekommt ALG II. Da der sozialrechtliche Bedarf der Kindesmutter aber nur 635,– € beträgt, kann die ARGE dem neuen Partner 365,– € streichen – er hat sich am Geld seiner Freundin zu bedienen, das in Wirklichkeit größtenteils vom Kindesvater stammt. Der Unterhaltspflichtige subventioniert also den neuen Partner seiner Exfrau.
„Bekenne dich als Homo oeconomicus, als Tier, das nur seinen Vorteil sucht, dann lassen wir dich in Ruhe.“[6]
Fall 5: Der familienpolitische Wahnsinn
Die an anderer Stelle aufgezeigte Tatsache, dass Politikern das Verständnis für das Wesen und die Funktionsweise von Familie abhanden gekommen ist, zeigt sich nirgends deutlicher als in den eklatanten Widersprüchen der Sozialgesetzgebung.
Die Einführung von SGB II[7] führte zunächst dazu, dass viele junge Erwachsene ohne eigenes Einkommen in eine eigene Wohnung umzogen – nicht selten unter Anraten ihrer gut verdienenden Eltern. Und auch sonst wurde mit der Einführung von Hartz4 der Sozialstaat nicht abgebaut, jedenfalls nicht auf so triviale Weise, wie es in den Medien und Protestdemos regelmäßig dargestellt wird: Seit Hartz4 werden nämlich (mit Ausnahmen) nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtige von der Sozialgesetzgebung nicht mehr in die Pflicht genommen, falls diese nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (und ihren Unterhaltsanspruch nicht offen realisieren). Dies führte zum oft zitierten „unerwartet hohen Ansteigen der Bedarfsgemeinschaften“. Dabei kommt es zu vertikalen (von unten nach oben) und horizontalen (von Gemeinschaften zu Singles) Umverteilungen der Sozialausgaben.
Dies zeigte sich schon bei der Pflegeversicherung, die nicht den kleinen Rentner (der bleibt nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen) entlastet, sondern besser verdienende und vermögendere Schichten. Wie schon vorher bei der faktischen Abschaffung der Großelternunterhaltspflicht in der Sozialhilfe (die nach bürgerlichem Recht durchaus noch besteht) führt auch Hartz4 erwartungsgemäß zu Mehrkosten für die Allgemeinheit.[3] Mit dem Argument der Kosteneindämmung wiederum intensiviert der Staat noch seine Eingriffe in die Sozialbeziehungen seiner Bürger (Unterhaltsmaximierungsprinzip).
Zwischen Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Sozialgesetzbuch (SGB) bestehen so große Widersprüche, dass dadurch Rechtsunsicherheit entsteht. Verwirrung entsteht, weil im Sozialrecht Unterhaltspflichten faktisch abgeschafft sind, die nach bürgerlichem Recht durchaus noch bestehen. Auf der anderen Seite gibt es im Sozialrecht (indirekte) Unterhaltspflichten, die das bürgerliche Recht nicht kennt.
Fall 6: Neugatte muss Prozesse seiner Frau gegen den Exgatten zahlen
Eine wiederverheiratete Frau will ihren Exmann verklagen, weil ihr der Zugewinnausgleich nicht passt. Dafür beantragt sie Prozesskostenvorschuss, der aber abgelehnt wird, weil ihr neuer Mann dafür geradestehen zu hätte. Das wird abgelehnt. § 1360a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, „soweit dies der Billigkeit entspricht“. Die Oberlandesgerichte handhaben die Auslegung, was eine „persönliche Angelegenheit“ sei unterschiedlich, tendieren aber beim Zugewinnausgleich eher dagegen, dass der Neue zahlen muss.[8]
Die Bedarfsgemeinschaft
Der Begriff Bedarfsgemeinschaft stammt aus dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), worin es um die Grundsicherung für Arbeitsuchende geht. Dem Konstrukt liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen. Dabei gilt die Regel, dass die gewährte Grundsicherung, die Bedarfe zur Führung eines menschenwürdigen und existenzgesicherten Lebens decken soll, „gegenüber anderen Hilfen“ nachrangig sein soll. Daraus ergibt sich die Praxis, dass der Staat partnerschaftliche Solidarität fordert und sich nicht einschaltet, solange Partner sich selbst helfen können. „Ehegatten- und Partnersubsidiarität bezeichnet den Vorrang der Solidarität unter Partnern vor sozialstaatlicher Hilfe.“ [9]
So oder ähnlich steht es in der WikiPrawda. Was, bitte schön, ist eine „Partnersubsidiarität“?
Verstaatlichung der Lebensverhältnisse
Zunächst sei der Begriff Subsidiarität geklärt: Das Subsidiaritätsprinzip gibt der kleinen Ordnungsmacht den Vorrang vor der größeren und sichert dadurch die Republikanität des Gemeinwesens, nämlich die Freiheit durch die vielfältige Teilung, aber auch die größtmögliche Nähe der Ordnungsgewalt zur Ordnungsaufgabe. Es spielt sich hier eindeutig der Staat zur Ordnungsmacht auf, der Familienverhältnisse rechtlich ordnet. Karl Albrecht Schachtschneider weist darauf hin: „Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse.“ Das Leben der Familie ist entgegen der wesensmäßigen Privatheit derselben weitestgehend verstaatlicht. Die Staatlichkeit besteht darin, dass die Handlungsmaximen gesetzlich bestimmt sind, auch wenn sie von privaten Personen vollzogen werden.[10] Der Staat beschränkt sich nun aber nicht darauf, nur Familien rechtlich ordnen zu wollen, er weitet dies explizit auch auf nichteheliche Lebensverhältnisse aus.
Es versteht sich von selbst, dass Ehegatten einander zur ehelichen Solidarität verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. Das ergibt sich direkt aus dem Wesen der Ehe. Was aber meint „Partnersubsidiarität“? In der Wirtschaft hat man üblicherweise Geschäftspartner. Müssen Geschäftspartner „füreinander einstehen“? Das heißt, wenn der eine zahlungsunfähig wird, haftet der andere?!?? Würde das Realität, bräche die Wirtschaft zusammen. Kein Geschäftsmann könnte mehr Geschäftsbeziehungen pflegen, die Risiken wären viel zu hoch, wenn man jeweils für den anderen haften müsste. Die gegenseitige Haftung ist in der Wirtschaft vornehmlich Gegenstand von Verträgen, die Geschäftspartner untereinander eingehen und das ist nicht Aufgabe des Staates. Der Staat hat nur zu garantieren, dass geschlossene Verträge gültig sind.
Bezogen auf die Familie muss an dieser Stelle erinnert werden, dass auch die Familie eine Wirtschaftsgemeinschaft ist. Der Vertrag ist dort die Ehe bzw. der Ehevertrag. Es steht dem Staat nicht zu, Unverheiratete unter die Regeln der Ehe zu zwingen. Das widerspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es ist aber auch für eine vitale Gesellschaft notwendig, die Familie als eine wirtschaftliche denkende und handelnde Einheit zu verstehen und eben nicht nur als Konsumgemeinschaft oder als Bedarfsgemeinschaft mit Anspruch auf staatliche Sozialleistungen, sprich Alimentierung auf Kosten der Allgemeinheit.
Die Beweislastumkehr
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a (SGB II) vermutet, wenn Menschen
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. [11]
Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 (SGB X).[12] Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer „eheähnlichen Gemeinschaft“, eingeführt. Der Begriff „Eheähnliche Gemeinschaft“ wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ersetzt und der Tatbestand damit auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt.[9]
Geschichtlich beruht die Bedarfsgemeinschaft auf dem Vorbild der „Familiennotgemeinschaft“ aus der Weimarer Republik. Im Nationalsozialismus wurde die Praxis der „Familiennotgemeinschaft“ gesetzlich verankert und fand schließlich Eingang in § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von 1961.[9]
Soweit wieder WikiPrawda. Es ist schon bemerkenswert, dass dort der Tatbestand der staatlichen Zwangsverheiratung als „verfassungsmäßig umstritten“ beschrieben wird. Aber der Sachverhalt wird nicht ausreichend klar, weil das Wesen von Ehe und Familie nicht dargestellt ist. Mit der Verunklarung der Begriffe Ehe und Familie wird der Sachverhalt vernebelt.
Der Begriff „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ist ein Euphemismus für den Begriff „Eheähnliche Gemeinschaft“. Damit wird verschleiert was im Begriff „Eheähnliche Gemeinschaft“ noch erkennbar war, dass die Verantwortung unter Ehegatten willkürlich auf nichtverheiratete Personen ausgeweitet wird. Im § 1353 BGB (Eheliche Lebensgemeinschaft) heißt es im Absatz 1: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ Das stellt also den hilflosen Versuch des Sozialgesetzgebers dar, den sozialen Kitt der Gesellschaft mit bürokratischer Gewalt wiederherzustellen, den man mit der Zerstörung der Familien gerade selbst abgeschafft hat. Am Konstrukt Bedarfsgemeinschaft lässt sich also sehr deutlich demonstrieren, wie in der deutschen Gesellschaft die Familie durch staatliche Bürokratie und staatliche Zwangsmaßnahmen ersetzt wird.
Zu der Ausweitung der ehelichen Solidarität und Verantwortung, die für sich genommen schon ohne Rechtsgrundlage (Vertrag!) ist, kommt mit der Beweislastumkehr noch eine Abkehr von rechtsstaatlichen Grundsätzen. Das ist genau genommen nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich, sondern schon offener Verfassungsbruch. Nur durch die Verunklarung der Begriffe Ehe und Familie ist es überhaupt möglich, keinen direkten Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes zu erkennen. Der grundlegende Vertrag zwischen Familien und Staat geht nämlich so: „Wir, die Familien, erwirtschaften die Ressourcen für Deine Existenz und sorgen auch für unser eigenes Auskommen (und nehmen nicht etwa den Staat in die Pflicht), und Du, Staat, hältst Dich im Gegenzug aus unseren Angelegenheiten raus.“ Artikel 6 Absatz 1 GG gehört nämlich zu den Grundrechten, die Abwehrrechte der Bürger gegenüber dem Staat festschreiben. Der Staat versucht also nichts anderes als die Bürger weiterhin in die Pflicht zu nehmen, ohne sich an seinen Teil der Abmachung zu halten: Der Nichteinmischung in die privaten Angelegenheiten seiner Bürger.
Die Kritik
Die Kritik zu der Verstaatlichung der Lebensverhältnisse beziehungsweise der Einmischung des Staates in die Privatangelegenheiten seiner Bürger ist sehr leise, zu leise. Ursächlich dafür ist wohl, dass der Abbau von Bürgerrechten, die staatliche Bevormundung und die Einmischung des Staates in Privatangelegenheiten schrittweise von statten geht. Aber hin und wieder wird doch Kritik laut.
Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland kritisiert in einem Thesenpapier, dass die Schlechterstellung von Bedarfsgemeinschaften gegenüber Einzelpersonen die Solidarität in gelebten Sozialbeziehungen untergrabe und stellt fest: „Die Kriterien zur Definition einer Bedarfsgemeinschaft für nichtgebundene Lebensgemeinschaften widersprechen der in Art. 2 des Grundgesetzes geschützten Handlungsfreiheit und Privatautonomie“. Insgesamt stelle der durch die Bedarfsgemeinschaft entstehende faktische Zwang zu gegenseitiger Hilfe einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.[13]
Der Ökonom Hans-Werner Sinn kritisierte die Bedarfsgewichtung bei der Armutsstatistik ebenso wie die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft, welche bewirke, dass das Arbeitslosengeld II einen starken ökonomischen Anreiz zum Getrenntleben biete. Die staatliche Unterstützung nehme so „den Charakter einer Trennungsprämie an“.[14]
Peter Clever, ein Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), stellt sich die eheähnliche Gemeinschaft der Zukunft so vor: „Künftig muss es [für eine Einstehensgemeinschaft] genügen, wenn zwei zusammen leben und sich Bett und Schrank teilen.“ (Focus Nr. 1/2006) Clever ist auch Vize-Vorsitzender des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit (BA). Wer also mit jemanden zusammengezogen ist, hat damit den Willen zur Ehe dokumentiert.
Die Vermutung einer Einstandsgemeinschaft beim Zusammenleben von Paaren war sicherlich im christlichen Mittelalter und auch noch später gerechtfertigt. Heute jedoch nicht mehr. „Es sind mittlerweile viele Fälle bekannt, in denen Männer und Frauen über viele Jahre zusammen leben, ohne eine Not- und Einstehensgemeinschaft zu bilden. Während früher das Zusammenleben von Mann und Frau stets die Vermutung einer ‚Einstehensgemeinschaft“ erlaubt haben mag, ist die Annahme von der gesellschaftlichen Realität nicht mehr gedeckt.“ (LSG Niedersachsen-Bremen 06.03.2006 – L 9 AS 89/06) [15]
Man merkt, wie die Gesellschaft beim Thema Verantwortungsgemeinschaft herumeiert. Einerseits wird die Familie systematisch zerstört, Scheidungen werden staatlich gefördert und finanziert. Andererseits möchte man die Verantwortungsgemeinschaft auf bürokratischem Wege hinten herum wieder einführen. Es wurde schon dargestellt, dass für die Politik die Ehe auf der gemeinsamen Nutzung des Kühlschranks und des Betts beruht.
Die Gegenwehr
Sie haben aber gute Chancen sich zu wehren, wenn man Sie zu einer eheähnlichen Bedarfsgemeinschaft zwangsverheiraten will. Nach geltender Rechtsprechung begründet eine eheähnliche Gemeinschaft keinen einklagbaren Unterhaltsanspruch. Deshalb kann auch niemand auf das Einkommen eines anderen verwiesen werden, wenn der nicht zahlt.
Wer also der „Vermutung“ der ARGE widerspricht, hat gute Chancen Recht zu bekommen. Im Klageverfahren vor den Sozialgerichten bekommt er auf jeden Fall Recht.
Instrumentalisierung von Zwangsverheiratung unter Migranten
Mit einem Gesetzentwurf des Bundesrates (17/1213)[17] soll Zwangsheirat wirksamer bekämpft und im zivilrechtlichen Bereich die Rechtsstellung der Opfer von Zwangsehen gestärkt werden. Rechtsanwälte, Lehrkräfte, Beratungsstellen und Frauenhäuser stellten in Deutschland vermehrt Zwangsheiraten bei Einwanderern fest. Eine Zwangsheirat liege dann vor, wenn mindestens einer der zukünftigen Ehepartner durch eine Drucksituation zur Ehe gezwungen werde, heißt es in der Initiative. Davon seien in der überwiegenden Zahl Mädchen und junge Frauen betroffen. Die Zwangsverheiratung sei oft der Versuch, die eigenen Töchter zu disziplinieren, die in westlichen Gesellschaften aufwachsen und sich nicht mehr in alte Traditionen fügen wollten. Es gehe hier um die Beibehaltung der traditionellen Machtverhältnisse in der Familie. Über das Ausmaß von Zwangsheirat habe man allerdings deutschlandweit kaum gesicherte Daten.[18]
Besser geschützt wird sehr wahrscheinlich niemand, dafür werden die genannten Berufsgruppen mit Aufträgen und Pöstchen bedacht werden. Das ist die bereits bekannte Methode der HelferInnenindustrie, sich die Opfer selbst zu beschaffen. Und selbstverständlich sind wiederum nur Frauen und Mädchen von Gewalt und Zwang betroffen. Zwangsverheiratete junge Männer gibt es offenbar per definitionem genauso wenig wie genitalverstümmelte Jungen.
Beleg für die losgetretene Hysterie ist die zugegebene Tatsache, dass es kaum gesicherte Daten gibt. Trotzdem werden Gesetze geändert, die dem Staat weitere tiefe Eingriffe in die Autonomie der Familie erlauben.
Lejla aus Srebrenica[19] ist so eine Frau, für die sich Frauenrechtlerinnen und Gesetzgeber gerade so sehr interessieren. Der Bericht über die Lebensgeschichte der Frau lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie eine passive Rolle spielt und vor allem Opferin ist. Im Abschnitt Opfermythos kommt die Soziologin Laura María Agustín zu Wort, die davor warnt, in afrikanischen, asiatischen oder osteuropäischen Frauen nur als Opfer von Frauenhandel und Ausbeutung zu sehen. „Diese Frauen sind nicht naiv. Sie wissen, auf welche Art Geschichten die Journalisten aus sind. Dasselbe gilt für Gespräche mit Polizisten oder Sozialarbeiterinnen. Man bekommt eher Hilfe, wenn man sich als Opfer präsentiert.“ Die Schilderung von Lebensumständen bietet durchaus Interpretationsspielraum. Diese Frauen sind nicht die passiven Opfer ihrer Lebensumstände, wie gerne glaubhaft gemacht wird. Sie sind durchaus in der Lage ihre Lebenschancen in ihrer Heimat abzuschätzen und sind bereit ihr Schicksal in die eigenen Hände zu nehmen und dafür auch hohe Risiken einzugehen. Sie gleichen sehr den deutschen Frauen, die im 19. Jahrhundert in die USA oder nach Afrika auswanderten, oder den Frauen der Ostküste der USA, welche dem Ruf der (Braut)Werber folgend zu den Goldfeldern Kaliforniens und Alaska folgten.
Spannend ist, wie die Geschichte von Lejla ausging: „Lejla hat vergleichsweise Glück. Dank der Hilfe eines Anwalts ist sie nicht ins Herkunftsland abgeschoben worden wie viele andere Geschiedene. Heute ist die Mutter arbeitslos, spricht trotz Sprachkurs kaum ein Wort Deutsch und lebt mit ihrem vierjährigen Sohn mehrheitlich von der Sozialhilfe.“ Da ist doch alles bestens, bis auf die steuerzahlende Allgemeinheit. Die Auswanderin hat nun lebenslangen Anspruch auf Sozialleistungen in einem Wohlstandsland. Für den Lebensstandard müsste sie in ihrer Heimatstadt sehr viel und sehr hart arbeiten, so sie denn Arbeit findet. Nun hat sie nebenbei noch viel Zeit für Selbstverwirklichung. Und die HelferInnenindustrie kann auch zufrieden sein: FrauenrechtlerInnen, JournalistInnen, AnwältInnen, SprachlehrerInnen, DolmetscherInnen und SozialarbeiterInnen werden so in Lohn und Brot gebracht. Und die Feministinnen können wieder das Hohe Lied von der unterdrückten Frau singen.
Soviel ist sicher: Mit dem Gesetz zur Zwangsheirat sollen wieder nur Frauen geschützt werden. Auf Seite 6 unter Punkt 2 des Gesetzentwurfes, werden drei Formen von Zwangsheiraten aufgezählt, die strafrechtlich zu ahnden wären. Dort ist aber nur die Rede von Mädchen und jungen Frauen.[17] Die offene Frage lautet, warum sollen nicht auch in Deutschland lebende Männer geschützt werden? Täglich dürften sich irgendwo in Deutschland Szenen wie diese abspielen:
„Wenn Du mich nicht endlich heiratest, ziehst Du aus und siehst Deine Kinder nie wieder!“ [20]
China und Einkindpolitik
Ein weiteres Beispiel für staatliche Familienpolitik ist die Ein-Kind-Politik Chinas.
In der Volksrepublik China wird seit 1979/1980 eine staatlich kontrollierte und sehr rigide Form der Geburtenkontrolle praktiziert. Mit dieser Form der Familienpolitik will die chinesische Regierung das Bevölkerungswachstum Chinas in den Griff bekommen. Die Ein-Kind-Politik erlaubt jeder Familie nur ein Kind, wobei es zu dieser Regel zahlreiche Ausnahmen gibt. So dürfen beispielsweise Ehepaare aus Einzelkindern zwei Kinder bekommen, ebenso sind Paare ethnischer Minderheiten und Paare in ländlichen Gegenden von der Regel ausgenommen.
Zu den sozialen Folgen zählen:
Gesellschaftliche Spannungen durch die Zwangsausführung.
„Kleine Kaiser“: Vor allem in den Städten ist eine Generation von Einzelkindern entstanden, die besonders von ihren Eltern und Großeltern verwöhnt werden und so wenig Sozialkompetenz entwickeln können.
Die absehbare Überalterung der Gesellschaft; zusammen mit dem Umbruch, den die wirtschaftliche Dynamik erzeugt hat und der die sozialen Beziehungen der Menschen (Auflösung der Großfamilie) stark verändert hat, wird das ab dem Jahr 2010 zu großen Problemen (zum Beispiel bei der Rente oder in der Gesundheitsversorgung) führen.
Schwangerschaften mit weiblichen oder behinderten Embryonen und Föten werden häufig abgebrochen beziehungsweise Mädchen und Kinder mit Behinderung in Waisenhäuser abgegeben. Da viele chinesische Familien gerne einen Sohn haben möchten, führte dies zu einem Überschuss an Jungen. Hierauf hat die chinesische Regierung mit einem Verbot reagiert, welches untersagt, das Geschlecht des Ungeborenen zu bestimmen. So müssen Ärzte und auch Eltern mit hohen Geldstrafen in Höhe eines Jahresgehalts, manchmal auch mit Gefängnisstrafen rechnen, wenn sie das Geschlecht des Kindes per Ultraschall untersuchen.
Die Ein-Kind-Politik in Verbindung mit der konfuzianischen Tradition, die männliche Erblinie zu erhalten, hat zu einem Ungleichgewicht zwischen den Geburtenzahlen von Jungen und Mädchen geführt: Kamen 1982 bereits 108,5 geborene Jungen auf 100 geborene Mädchen, ist diese Verhältnis 2009 auf gut 120 zu 100 gestiegen. Daraus resultiert ein Frauenmangel, der auf lange Sicht zu dem Problem führen wird, dass viele Männer keine Frau finden werden.[21]
Während der massive Eingriff des chinesischen Staates in die Familie im Westen kritisch gesehen und kritisiert wird, ist man hierzulande gegenüber staatlichen Eingriffen in die Familie (Scheidung, Kindeswohl, Unterhaltsrecht, Zwangsverheiratung via Bedarfsgemeinschaft) gleichgültig bis desinteressiert.
[1] Klaus Heck: „Füreinander einstehen“ – Jenseits einer „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ im Sinne des SGB II , Seite 9
[2] Bernd Schlüter: „Zehn Thesen zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)“ vom 18. Mai 2006 zitiert von Klaus Heck, Seite 15/16
[3] Klaus Heck: „Füreinander einstehen“ a) Seite 16 b) Seite 26/27 c) Seite 26/27
[13] Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland: „Zehn Thesen zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)“ vom 18. Mai 2006
[14] Hans-Werner Sinn über den Armutsbericht: Bedarfsgewichteter Käse, Wirtschaftswoche am 26. Mai 2008, Nr. 22, S. 48-49 (Alte Daten, statistische Tricks, falsche Schlussfolgerungen: Die Deutschen sind nicht so bedürftig, wie es der Armutsbericht der Regierung suggeriert, sagt Hans-Werner Sinn.)
[15] „Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A-Z“, Ausgabe 2008/2009, S. 91
[19] „Bis dass der Zwang euch bindet. Tausende von Bräuten aus dem Balkan, der Türkei und Sri Lanka werden jährlich in die Schweiz geholt.“, Das Magazin am 25. Juni 2007
4.2.6. Unterhaltssklaverei
Zwangsheirat ist eigentlich ein Thema, das in Verbindung mit Migrantengruppen gebracht wird. Es ließe sich darüber streiten, ob dies absichtlich geschieht, um davon abzulenken, dass tagtäglich Bürger in Deutschland zwangsverheiratet werden. Mit der Schließung einer Ehe wird ja auch eine Wirtschaftsgemeinschaft begründet. Genau das wird nun vom Staat vorgenommen, wenn Nichtverheiratete von der ARGE zu Bedarfsgemeinschaften zusammengefasst werden, in der Absicht damit Sozialleistungen zu sparen.
Die Familienpolitik der letzten Jahrzehnte hat dazu geführt, dass der Staat die Definitionshoheit über Ehe und Familie an sich gerissen hat. Diese staatliche Definitionshoheit hebelt einerseits den Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 1 GG aus und ermöglicht andererseits staatlichen Behörden, Bürger mit bürokratischen Mitteln in fremdbestimmte Sozialgemeinschaften hineinzupressen.
Der erste Schlag wurde mit der Reform des Ehescheidungsrechtes von 1976 geführt. Seitdem kann in Deutschland jeder beliebig aus der Ehe aussteigen, ohne damit Versorgungsansprüche zu verlieren. Vor allem nichtberufstätige Frauen profitieren hiervon. Im Klartext: Mit der Selbstverwirklichung der Frau wurde die Pflicht zur ehelichen Solidarität für die Frau faktisch aufgehoben, aber nacheheliche Solidarität kann weiterhin vom Mann eingefordert werden. Die im Familienrecht deklamierte „Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft“ (§ 1353, Abs. 1, BGB) wird dadurch zur Leerformel gemacht.
Damit wurde die Grundlage für ein Geschäftsmodell gelegt, mit dem der Staat seinen Bürgern Unterhaltspflichten zwischen Personen auferlegen kann, die weder miteinander verwandt sind, noch in ehelicher Gemeinschaft zusammen leben. § 1353 BGB besagt: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ Mit dem staatlichen Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft wird das „füreinander Verantwortung tragen“ aus dem Kontext der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ herausgebrochen.
Apologeten des Zeitgeistes verbreiten nun Parolen, wonach sich die Zeiten eben ändern würden und es damit auch neue Formen des Zusammenlebens gäbe. Hinter diesen Nebenkerzen wird die Tatsache verborgen, dass die Menschen in anderen Lebensbereichen wie dem Erwerb einer Immobilie oder dem Kauf eines Pkw eine Erosion von Sicherheit und Verlässlichkeit nicht hinnehmen. Warum sollte ausgerechnet die Demontage der Familie befürwortet werden, für die im Grundgesetz ein „besonderer Schutz der staatlichen Gemeinschaft“ festgelegt wurde?
Lüften wir den Zeitgeistnebel und fragen, was denn diese hochgepriesenen „neuen Formen des Zusammenlebens“ sind? Sie sind für den Bürger äußerst vage und unsichere Konstrukte, deren Regeln vom Staat festgelegt werden. Mit Autonomie und Selbstbestimmung hat das dann nichts mehr zu tun. Bei der staatlich verordneten Bedarfsgemeinschaft zwingt der Staat Nichtverheiratete und Nichtverwandte füreinander Verantwortung zu übernehmen, wobei für diese neue Form des Zusammenlebens die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 verletzt wird, die besagt:
Der hier vollzogene Prozess kann in drei Schritten beschrieben werden:
Dieser Doppelschlag aus Familienzerstörung und staatlicher Zwangsverheiratung ermöglicht dem Staat:
Das ist so neu nicht. Im Allgemeinen Landrecht von 1794 wurde dem Schwängerer nahegelegt, die Schwangere zu heiraten, widrigenfalls wurde ihm ein Sechstel bis ein Viertel seines Vermögens als Abfindung abgenommen.[1]
Väternotruf-Aktuell April 2009
www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/pralr.html
Damit dürfte die Basis einer freien Gesellschaft zerstört sein. Der totale Staat rückt damit in greifbare Nähe. Als Gegenmaßnahmen bietet sich an, sich als Mann generell von Frauen fernzuhalten, keinesfalls mit einer Frau zusammenzuziehen und erst Recht keine Kinder zeugen, die eine lebenslange Unterhaltssklaverei begründen könnte. Aber auch Wohngemeinschaften mit Männern könnten zukünftig riskant werden. In Zeiten des Genderismus schreckt der Staat bestimmt auch nicht davor zurück, heterosexuellen Männern eine homosexuelle Bedarfsgemeinschaft zu unterstellen.
Die Bedarfsgemeinschaft hängt also zukünftig wie ein Damoklesschwert über jeden Bürger, der sich solidarisch mit anderen verhält und ihnen beispielsweise beim Umgang mit Behörden hilft. Damit ist die Axt an die Wurzel einer sozialen und solidarischen Gesellschaft gelegt. Es liegen schon Berichte vor, dass SachbearbeiterInnen die Bereitschaft, Freunden (es könnten auch Nachbarn oder Arbeitskollegen sein) in Verhandlungen mit der ARGE zu unterstützen, als ein belastendes Indiz, das für das Vorliegen einer „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ spräche, gewertet haben.
Klaus Heck berichtet, dass seine Freundin ihm eine Vollmacht für Verhandlungen mit ARGE erteilt hatte, weil sie ein Zwangsarbeitsverhältnis wegen illegaler Arbeitsbedingungen ohne Eintreten einer Sperrzeit beenden wollte und ihm in diesen Angelegenheiten mehr Sachkompetenz und Verhandlungsgeschick zutraute. Weil bei diesem Ansinnen Sozialleistungen vom Staat fällig geworden wären, hat die Sachbearbeiterin ihn mal eben mit seiner Freundin zwangsverheiraten wollen. Das hätte bedeutet, dass das Arbeitslosengeld um jeweils 10 % gekürzt worden wäre.[1]
Dem ist zuzustimmen. Nicht nur die faktische Schlechterstellung, schon oder sogar gerade die Not, sich entweder mit einer Kürzung am Existenzminimum abzufinden oder aber sich von eben dieser „geübten Solidarität“ distanzieren zu müssen, den Freund, die Freundin als „nur Mitbewohner“ in einer „reinen WG“ – und damit den eigenen Lebensalltag als oberflächlich und unsolidarisch denunzieren zu müssen, stellt für die Betroffenen eine Kränkung dar, die in ihren gesellschaftliche Folgen kaum abzuschätzen ist.[3]
Sucht man nach Gründen für die faktische Schlechterstellung dieser Gemeinschaften gegenüber Singles, so wird man regelmäßig auf das Grundgesetz verwiesen. Denn – so heißt es – es ginge ja nicht um eine Gegenüberstellung von Singles und eheähnlichen Gemeinschaften, sondern darum, dass eine solche Gemeinschaft nicht besser gestellt sein dürfe, als eine Ehe, bzw. Familie. Und so heißt es dann etwa, z. B. im SGB XII: „Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen … nicht besser gestellt werden als Ehegatten.“ [4] weil ja eben im Artikel 6 (1) des Grundgesetzes steht: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Die Frage ist nun, wie dieses Grundrecht zu verstehen ist. Um Solidargemeinschaften zu stärken und der Egomanie Schranken aufzuzeigen, könnte im genannten Paragraphen etwas in der Art stehen „Personen, die in ihrem Leben nur auf ihren eigenen Vorteil bedacht sind und es deshalb vorziehen, als Singles zu leben, dürfen nicht besser gestellt werden als Ehegatten oder Familien; eheähnliche Gemeinschaften und Patchwork-Familien sind wie Ehegatten oder Familien zu behandeln.“ Steht es aber nicht. Deshalb liegt der Gedanke nahe, dass eheähnliche Gemeinschaften genauso benachteiligt werden sollen wie Ehe und Familie. Hier zeigt sich wieder einmal, dass die allerorten beschworene Pluralität der Lebensformen eben kein Gewinn ist. Sie führt vielmehr zu einer Beliebigkeit, die von der staatlichen Gemeinschaft nicht schützbar ist. Die Vielfalt führt zu einem so kleinen gemeinsamen Nenner, den zu schützen kaum noch die Rede wert ist. Im Ergebnis wird der Schutz der Familie auf die Schutzwürdigkeit einer Sexualgemeinschaft von unbestimmter Dauer und beliebigen Geschlechts reduziert. Wenn dann noch im Ergebnis der Staat den wirtschaftlichen Vorteil einer Solidargemeinschaft (siehe Familie als Wirtschaftsgemeinschaft) für sich reklamiert, dann wird den Bürgern der letzte rationale Grund entzogen, überhaupt Solidargemeinschaften gründen zu wollen.
Fallbeispiele für staatliche Zwangsverheiratung
Fall 1: Ein Kind hat keinen Anspruch auf Hartz4-Leistungen, wenn der neue Partner der Mutter über ein ausreichendes Einkommen verfügt
Das BSG hat entschieden, dass ein Stiefkind keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) hat, wenn der neue Partner der Mutter über ein ausreichendes Einkommen verfügt.
Die heute 15-jährige Klägerin zog im November 2005 gemeinsam mit ihrer Mutter zu dem neuen Partner der Mutter. Der Partner, mit dem die Mutter nicht verheiratet ist, hat eine eigene Tochter. Die vier leben seitdem in einer so genannten Patchwork-Familie. Da die Mutter kein ausreichendes Einkommen erzielt, bezog die Klägerin bis Ende Juli 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das Einkommen des Partners war zwar ausreichend zur Deckung seines Bedarfs, des Bedarfs der Mutter und seines eigenen Kindes. Nach der alten Rechtslage wurde das Einkommen des neuen Partners der Mutter aber nicht auf den Bedarf der Klägerin angerechnet, weil sie nicht sein leibliches Kind ist. Der Gesetzgeber hat zum 01.08.2006 die Berücksichtigung von Einkommen bei so genannten „Stiefkindern“ neu geregelt. Nach dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des „fremden“ Kindes nunmehr auch das Einkommen und Vermögen des „Stief“-Partners bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte hob daraufhin mit Wirkung zum 01.08.2006 die ursprüngliche Bewilligung für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auf, weil das Einkommen des neuen Partners der Mutter auch ausreichte, den Bedarf der Klägerin zu decken. Die Klägerin erhält seitdem keine Leistungen nach dem SGB II, weil das Einkommen des Partners zur Deckung des gesamten Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft ausreiche. Das Sozialgericht hat diese Entscheidung der Beklagten bestätigt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts war die Beklagte berechtigt, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin für den Monat August 2006 aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II lägen vor. Zum 01.08.2006 trat mit § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein. Nunmehr sei bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit eines unverheirateten Kindes, das mit seinem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, auch Einkommen und Vermögen des neuen Partners zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des so genannten „faktischen Stiefvaters“ war nach der Rechtslage vor dem 1.8.2006 nicht möglich. Da der faktische Stiefvater hier über ein monatliches Einkommen in einer solchen Höhe verfügt, dass der Bedarf seiner eigenen Tochter, seiner neuen Lebenspartnerin und deren Tochter gedeckt ist, bestehe kein Anspruch mehr auf steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch für die Klägerin.
Das Gericht hält die im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für beachtenswert, letztlich aber nicht durchgreifend. Der Gesetzgeber habe die Neuregelung damit gerechtfertigt, diese sei erforderlich zum Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Bei einer Eheschließung der Mutter der Klägerin mit ihrem neuen Partner wäre zwischen der Klägerin und dem Stiefvater eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II entstanden, sodass vermutet würde, dass das nichtleibliche Kind vom Stiefelternteil Leistungen erhält. Dann hätte hier aufgrund des hohen Einkommens des neuen Partners wohl keine Hilfebedürftigkeit bei der Klägerin vorgelegen. Mithin hätte die Wahl der Lebensform „eheähnliche Gemeinschaft“ gegenüber der Lebensform Ehe den Vorteil, dass „faktische Stiefkinder“ weiterhin Grundsicherungsleistungen auf Kosten der Allgemeinheit erhalten könnten. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Eheschließungs- bzw. Partnerwahlfreiheit (geschützt jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG) durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in nicht mehr verhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. Es bestehe kein schützenswertes Interesse, dass bei der Wahl eines Partners mit (fremden) Kindern die Kosten dieser Kinder auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft durch den neuen Partner mit bedarfsdeckendem Einkommen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
Letztlich sieht das Gericht auch den Rechtsanspruch des Kindes auf Gewährung des Existenzminimums gegen den Staat (Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) als hinreichend gewährt. In der Tat führe § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II dazu, dass das Kind sich Einkommen einer Person „entgegenhalten“ lassen muss, gegen die es letztlich keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt hat. Allerdings habe das Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Mutter, der gemäß § 1603 Abs. 2 BGB von dieser auch ohne Berücksichtigung einer Selbstbehaltgrenze zu erfüllen ist (so genannte Notgemeinschaft). Die Mutter der Klägerin sei mit ihrem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen, in der sie sich wechselseitig verpflichtet haben, füreinander einzustehen. Die Mutter der Klägerin müsse das von ihrem Partner Zugewandte daher zunächst und zuvörderst ihrem Kind zuwenden. Gibt die Mutter nichts an das Kind weiter, so liege eine Sorgerechtsverletzung vor, die – wie in jedem anderen Falle auch – zu einem Eingreifen der Mechanismen des SGB VIII führen würde. Der Gesetzgeber handelte daher noch im Rahmen des ihm im Fürsorgerecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, wenn er typisierend unterstellt, dass in einer Patchwork-Familie mit insgesamt ausreichendem (bedarfsdeckendem) Einkommen der Bedarf auch des Stiefkindes gedeckt ist. Das SGB II habe sich insgesamt vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht gelöst, mit dem Ziel, das SGB II als letztes soziales Auffangnetz zu etablieren. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn Bedarfsgemeinschaften wie die vorliegende – trotz ausreichenden Einkommens – weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten würden. [5]
Fall 2: Die Zweitfrau kommt indirekt für die Exfrau eines Unterhaltsverpflichteten auf
Der männliche Unterhaltsverpflichtete stellt sich schlechter, wenn er eine neue Beziehung eingeht. Alleinstehend würde ihm ein Selbstbehalt von 900,– € verbleiben. Lebt der Verpflichtete jedoch mit einer neuen Partnerin zusammen, verringert sich sein Selbstbehalt auf 770,– €, weil durch die Bedarfsgemeinschaft die Aufwendungen u. a. für die Miete (pro Person) vermindern. Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete (sic!) von ca. 360,– € eingerechnet. Hier wird die Leistungsfähigkeit der neuen Partnerin in die Bedarfsgemeinschaft eingerechnet. Der Unterhaltsverpflichtete muss wegen dem verminderten Selbstbehalt ggfs. mehr Unterhalt an die Exfrau zahlen. Die neue Partnerin subventioniert also die Exfrau des Unterhaltspflichtigen.
Fall 3: Ein männlicher Freund soll für die Tochter vermögender Eltern aufkommen
Eine Partnerin vermögender Eltern lebt mit einem gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtigen Sozialhilfe-Empfänger zusammen. Die Eltern könnten der Tochter ein Auto schenken oder heimlich Geld zustecken. Dabei müssten sie nach geltendem Sozialrecht ihrer Unterhaltspflicht nach BGB nicht nachkommen. Gleichzeitig wird aber gesetzlich vermutet, dass der Mann seine Partnerin unterhalten wolle, und dass, obwohl er dazu nach bürgerlichem Recht gerade nicht verpflichtet ist. Aus diesem Grund wird sein Regelsatz gekürzt, obwohl das seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern zuwiderläuft. Denn zu dem Kindesunterhalt ist er wiederum, trotz ALGII-Bezug, nach bürgerlichem Recht verpflichtet.
Der Staat schafft hier also die verrückte Situation, dass vermögende Eltern ihrer Unterhaltspflicht (nach BGB) gegenüber einer Tochter nach geltender Sozialrechtspraxis nicht nachkommen müssen, während gleichzeitig (durch die Konstruktion einer Bedarfsgemeinschaft) gesetzlich vermutet wird, ein mittelloser Mann wolle ja wohl seine Partnerin unterhalten (obwohl er wiederum nach bürgerlichem Recht gerade nicht dazu verpflichtet ist) mit der Folge, dass sein Regelsatz gekürzt wird und er damit noch weniger in der Lage wäre, seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nachzukommen (wozu er, trotz ALGII-Bezug, nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist).
Es bleibt unverständlich, warum so viele so genannter „Linke“, die doch sonst immer für möglichst viel Gleichheit oder „Offenlegung von Bezügen“ (bei Abgeordneten) eintreten, den Sand nicht bemerken, der ihnen hier in die Augen gestreut wird. Sie sollten einmal fragen: Was spricht eigentlich dagegen, dass Eltern und Kinder füreinander einzustehen haben, bevor sie sich aus Steuermitteln bedienen dürfen?
Gerade Eltern wollen doch ihren Kindern beistehen. Warum geht gerade hier der Gesetzgeber nicht davon aus, dass zwischen Kindern und Eltern, auch Großeltern „nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“? Und das meint ja eben: eigene Bedürfnisse notfalls zurückstellen.[3]
Fall 4: Gezahlter Kindesunterhalt erreicht das Kind nicht, wenn der neue Partner der Mutter über kein ausreichendes Einkommen verfügt, um sich selbst zu versorgen
Der Unterhalt – Kindesunterhalt wie Ehegatten- und Betreuungsunterhalt – fließt nicht, wie man annehmen sollte, dem Kind oder dem Berechtigten, sondern der Bedarfsgemeinschaft zu. Damit dient der Unterhalt in vielen Fällen der Finanzierung eines neuen Lebensabschnittspartners der Kindesmutter. Beispiel: Die Kindesmutter verdient 400,– € und erhält dazu 600,– € Unterhalt. Der neue Partner ist arbeitslos und bekommt ALG II. Da der sozialrechtliche Bedarf der Kindesmutter aber nur 635,– € beträgt, kann die ARGE dem neuen Partner 365,– € streichen – er hat sich am Geld seiner Freundin zu bedienen, das in Wirklichkeit größtenteils vom Kindesvater stammt. Der Unterhaltspflichtige subventioniert also den neuen Partner seiner Exfrau.
Fall 5: Der familienpolitische Wahnsinn
Die an anderer Stelle aufgezeigte Tatsache, dass Politikern das Verständnis für das Wesen und die Funktionsweise von Familie abhanden gekommen ist, zeigt sich nirgends deutlicher als in den eklatanten Widersprüchen der Sozialgesetzgebung.
Die Einführung von SGB II[7] führte zunächst dazu, dass viele junge Erwachsene ohne eigenes Einkommen in eine eigene Wohnung umzogen – nicht selten unter Anraten ihrer gut verdienenden Eltern. Und auch sonst wurde mit der Einführung von Hartz4 der Sozialstaat nicht abgebaut, jedenfalls nicht auf so triviale Weise, wie es in den Medien und Protestdemos regelmäßig dargestellt wird: Seit Hartz4 werden nämlich (mit Ausnahmen) nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtige von der Sozialgesetzgebung nicht mehr in die Pflicht genommen, falls diese nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (und ihren Unterhaltsanspruch nicht offen realisieren). Dies führte zum oft zitierten „unerwartet hohen Ansteigen der Bedarfsgemeinschaften“. Dabei kommt es zu vertikalen (von unten nach oben) und horizontalen (von Gemeinschaften zu Singles) Umverteilungen der Sozialausgaben.
Dies zeigte sich schon bei der Pflegeversicherung, die nicht den kleinen Rentner (der bleibt nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen) entlastet, sondern besser verdienende und vermögendere Schichten. Wie schon vorher bei der faktischen Abschaffung der Großelternunterhaltspflicht in der Sozialhilfe (die nach bürgerlichem Recht durchaus noch besteht) führt auch Hartz4 erwartungsgemäß zu Mehrkosten für die Allgemeinheit.[3] Mit dem Argument der Kosteneindämmung wiederum intensiviert der Staat noch seine Eingriffe in die Sozialbeziehungen seiner Bürger (Unterhaltsmaximierungsprinzip).
Zwischen Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Sozialgesetzbuch (SGB) bestehen so große Widersprüche, dass dadurch Rechtsunsicherheit entsteht. Verwirrung entsteht, weil im Sozialrecht Unterhaltspflichten faktisch abgeschafft sind, die nach bürgerlichem Recht durchaus noch bestehen. Auf der anderen Seite gibt es im Sozialrecht (indirekte) Unterhaltspflichten, die das bürgerliche Recht nicht kennt.
Fall 6: Neugatte muss Prozesse seiner Frau gegen den Exgatten zahlen
Eine wiederverheiratete Frau will ihren Exmann verklagen, weil ihr der Zugewinnausgleich nicht passt. Dafür beantragt sie Prozesskostenvorschuss, der aber abgelehnt wird, weil ihr neuer Mann dafür geradestehen zu hätte. Das wird abgelehnt. § 1360a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, „soweit dies der Billigkeit entspricht“. Die Oberlandesgerichte handhaben die Auslegung, was eine „persönliche Angelegenheit“ sei unterschiedlich, tendieren aber beim Zugewinnausgleich eher dagegen, dass der Neue zahlen muss.[8]
Die Bedarfsgemeinschaft
Der Begriff Bedarfsgemeinschaft stammt aus dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), worin es um die Grundsicherung für Arbeitsuchende geht. Dem Konstrukt liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen. Dabei gilt die Regel, dass die gewährte Grundsicherung, die Bedarfe zur Führung eines menschenwürdigen und existenzgesicherten Lebens decken soll, „gegenüber anderen Hilfen“ nachrangig sein soll. Daraus ergibt sich die Praxis, dass der Staat partnerschaftliche Solidarität fordert und sich nicht einschaltet, solange Partner sich selbst helfen können. „Ehegatten- und Partnersubsidiarität bezeichnet den Vorrang der Solidarität unter Partnern vor sozialstaatlicher Hilfe.“ [9]
So oder ähnlich steht es in der WikiPrawda. Was, bitte schön, ist eine „Partnersubsidiarität“?
Verstaatlichung der Lebensverhältnisse
Zunächst sei der Begriff Subsidiarität geklärt: Das Subsidiaritätsprinzip gibt der kleinen Ordnungsmacht den Vorrang vor der größeren und sichert dadurch die Republikanität des Gemeinwesens, nämlich die Freiheit durch die vielfältige Teilung, aber auch die größtmögliche Nähe der Ordnungsgewalt zur Ordnungsaufgabe. Es spielt sich hier eindeutig der Staat zur Ordnungsmacht auf, der Familienverhältnisse rechtlich ordnet. Karl Albrecht Schachtschneider weist darauf hin: „Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse.“ Das Leben der Familie ist entgegen der wesensmäßigen Privatheit derselben weitestgehend verstaatlicht. Die Staatlichkeit besteht darin, dass die Handlungsmaximen gesetzlich bestimmt sind, auch wenn sie von privaten Personen vollzogen werden.[10] Der Staat beschränkt sich nun aber nicht darauf, nur Familien rechtlich ordnen zu wollen, er weitet dies explizit auch auf nichteheliche Lebensverhältnisse aus.
Es versteht sich von selbst, dass Ehegatten einander zur ehelichen Solidarität verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen. Das ergibt sich direkt aus dem Wesen der Ehe. Was aber meint „Partnersubsidiarität“? In der Wirtschaft hat man üblicherweise Geschäftspartner. Müssen Geschäftspartner „füreinander einstehen“? Das heißt, wenn der eine zahlungsunfähig wird, haftet der andere?!?? Würde das Realität, bräche die Wirtschaft zusammen. Kein Geschäftsmann könnte mehr Geschäftsbeziehungen pflegen, die Risiken wären viel zu hoch, wenn man jeweils für den anderen haften müsste. Die gegenseitige Haftung ist in der Wirtschaft vornehmlich Gegenstand von Verträgen, die Geschäftspartner untereinander eingehen und das ist nicht Aufgabe des Staates. Der Staat hat nur zu garantieren, dass geschlossene Verträge gültig sind.
Bezogen auf die Familie muss an dieser Stelle erinnert werden, dass auch die Familie eine Wirtschaftsgemeinschaft ist. Der Vertrag ist dort die Ehe bzw. der Ehevertrag. Es steht dem Staat nicht zu, Unverheiratete unter die Regeln der Ehe zu zwingen. Das widerspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es ist aber auch für eine vitale Gesellschaft notwendig, die Familie als eine wirtschaftliche denkende und handelnde Einheit zu verstehen und eben nicht nur als Konsumgemeinschaft oder als Bedarfsgemeinschaft mit Anspruch auf staatliche Sozialleistungen, sprich Alimentierung auf Kosten der Allgemeinheit.
Die Beweislastumkehr
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a (SGB II) vermutet, wenn Menschen
Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 (SGB X).[12] Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer „eheähnlichen Gemeinschaft“, eingeführt. Der Begriff „Eheähnliche Gemeinschaft“ wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ersetzt und der Tatbestand damit auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt.[9]
Geschichtlich beruht die Bedarfsgemeinschaft auf dem Vorbild der „Familiennotgemeinschaft“ aus der Weimarer Republik. Im Nationalsozialismus wurde die Praxis der „Familiennotgemeinschaft“ gesetzlich verankert und fand schließlich Eingang in § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von 1961.[9]
Soweit wieder WikiPrawda. Es ist schon bemerkenswert, dass dort der Tatbestand der staatlichen Zwangsverheiratung als „verfassungsmäßig umstritten“ beschrieben wird. Aber der Sachverhalt wird nicht ausreichend klar, weil das Wesen von Ehe und Familie nicht dargestellt ist. Mit der Verunklarung der Begriffe Ehe und Familie wird der Sachverhalt vernebelt.
Der Begriff „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ist ein Euphemismus für den Begriff „Eheähnliche Gemeinschaft“. Damit wird verschleiert was im Begriff „Eheähnliche Gemeinschaft“ noch erkennbar war, dass die Verantwortung unter Ehegatten willkürlich auf nichtverheiratete Personen ausgeweitet wird. Im § 1353 BGB (Eheliche Lebensgemeinschaft) heißt es im Absatz 1: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ Das stellt also den hilflosen Versuch des Sozialgesetzgebers dar, den sozialen Kitt der Gesellschaft mit bürokratischer Gewalt wiederherzustellen, den man mit der Zerstörung der Familien gerade selbst abgeschafft hat. Am Konstrukt Bedarfsgemeinschaft lässt sich also sehr deutlich demonstrieren, wie in der deutschen Gesellschaft die Familie durch staatliche Bürokratie und staatliche Zwangsmaßnahmen ersetzt wird.
Zu der Ausweitung der ehelichen Solidarität und Verantwortung, die für sich genommen schon ohne Rechtsgrundlage (Vertrag!) ist, kommt mit der Beweislastumkehr noch eine Abkehr von rechtsstaatlichen Grundsätzen. Das ist genau genommen nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich, sondern schon offener Verfassungsbruch. Nur durch die Verunklarung der Begriffe Ehe und Familie ist es überhaupt möglich, keinen direkten Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes zu erkennen. Der grundlegende Vertrag zwischen Familien und Staat geht nämlich so: „Wir, die Familien, erwirtschaften die Ressourcen für Deine Existenz und sorgen auch für unser eigenes Auskommen (und nehmen nicht etwa den Staat in die Pflicht), und Du, Staat, hältst Dich im Gegenzug aus unseren Angelegenheiten raus.“ Artikel 6 Absatz 1 GG gehört nämlich zu den Grundrechten, die Abwehrrechte der Bürger gegenüber dem Staat festschreiben. Der Staat versucht also nichts anderes als die Bürger weiterhin in die Pflicht zu nehmen, ohne sich an seinen Teil der Abmachung zu halten: Der Nichteinmischung in die privaten Angelegenheiten seiner Bürger.
Die Kritik
Die Kritik zu der Verstaatlichung der Lebensverhältnisse beziehungsweise der Einmischung des Staates in die Privatangelegenheiten seiner Bürger ist sehr leise, zu leise. Ursächlich dafür ist wohl, dass der Abbau von Bürgerrechten, die staatliche Bevormundung und die Einmischung des Staates in Privatangelegenheiten schrittweise von statten geht. Aber hin und wieder wird doch Kritik laut.
Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland kritisiert in einem Thesenpapier, dass die Schlechterstellung von Bedarfsgemeinschaften gegenüber Einzelpersonen die Solidarität in gelebten Sozialbeziehungen untergrabe und stellt fest: „Die Kriterien zur Definition einer Bedarfsgemeinschaft für nichtgebundene Lebensgemeinschaften widersprechen der in Art. 2 des Grundgesetzes geschützten Handlungsfreiheit und Privatautonomie“. Insgesamt stelle der durch die Bedarfsgemeinschaft entstehende faktische Zwang zu gegenseitiger Hilfe einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.[13]
Der Ökonom Hans-Werner Sinn kritisierte die Bedarfsgewichtung bei der Armutsstatistik ebenso wie die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft, welche bewirke, dass das Arbeitslosengeld II einen starken ökonomischen Anreiz zum Getrenntleben biete. Die staatliche Unterstützung nehme so „den Charakter einer Trennungsprämie an“.[14]
Peter Clever, ein Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), stellt sich die eheähnliche Gemeinschaft der Zukunft so vor: „Künftig muss es [für eine Einstehensgemeinschaft] genügen, wenn zwei zusammen leben und sich Bett und Schrank teilen.“ (Focus Nr. 1/2006) Clever ist auch Vize-Vorsitzender des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit (BA). Wer also mit jemanden zusammengezogen ist, hat damit den Willen zur Ehe dokumentiert.
Die Vermutung einer Einstandsgemeinschaft beim Zusammenleben von Paaren war sicherlich im christlichen Mittelalter und auch noch später gerechtfertigt. Heute jedoch nicht mehr. „Es sind mittlerweile viele Fälle bekannt, in denen Männer und Frauen über viele Jahre zusammen leben, ohne eine Not- und Einstehensgemeinschaft zu bilden. Während früher das Zusammenleben von Mann und Frau stets die Vermutung einer ‚Einstehensgemeinschaft“ erlaubt haben mag, ist die Annahme von der gesellschaftlichen Realität nicht mehr gedeckt.“ (LSG Niedersachsen-Bremen 06.03.2006 – L 9 AS 89/06) [15]
Man merkt, wie die Gesellschaft beim Thema Verantwortungsgemeinschaft herumeiert. Einerseits wird die Familie systematisch zerstört, Scheidungen werden staatlich gefördert und finanziert. Andererseits möchte man die Verantwortungsgemeinschaft auf bürokratischem Wege hinten herum wieder einführen. Es wurde schon dargestellt, dass für die Politik die Ehe auf der gemeinsamen Nutzung des Kühlschranks und des Betts beruht.
Die Gegenwehr
Sie haben aber gute Chancen sich zu wehren, wenn man Sie zu einer eheähnlichen Bedarfsgemeinschaft zwangsverheiraten will. Nach geltender Rechtsprechung begründet eine eheähnliche Gemeinschaft keinen einklagbaren Unterhaltsanspruch. Deshalb kann auch niemand auf das Einkommen eines anderen verwiesen werden, wenn der nicht zahlt.
Wer also der „Vermutung“ der ARGE widerspricht, hat gute Chancen Recht zu bekommen. Im Klageverfahren vor den Sozialgerichten bekommt er auf jeden Fall Recht.
Weitere Tipps und Informationen zum Umgang mit der ARGE bietet der Leitfaden von Tacheles e.V..[16]
Instrumentalisierung von Zwangsverheiratung unter Migranten
Mit einem Gesetzentwurf des Bundesrates (17/1213)[17] soll Zwangsheirat wirksamer bekämpft und im zivilrechtlichen Bereich die Rechtsstellung der Opfer von Zwangsehen gestärkt werden. Rechtsanwälte, Lehrkräfte, Beratungsstellen und Frauenhäuser stellten in Deutschland vermehrt Zwangsheiraten bei Einwanderern fest. Eine Zwangsheirat liege dann vor, wenn mindestens einer der zukünftigen Ehepartner durch eine Drucksituation zur Ehe gezwungen werde, heißt es in der Initiative. Davon seien in der überwiegenden Zahl Mädchen und junge Frauen betroffen. Die Zwangsverheiratung sei oft der Versuch, die eigenen Töchter zu disziplinieren, die in westlichen Gesellschaften aufwachsen und sich nicht mehr in alte Traditionen fügen wollten. Es gehe hier um die Beibehaltung der traditionellen Machtverhältnisse in der Familie. Über das Ausmaß von Zwangsheirat habe man allerdings deutschlandweit kaum gesicherte Daten.[18]
Besser geschützt wird sehr wahrscheinlich niemand, dafür werden die genannten Berufsgruppen mit Aufträgen und Pöstchen bedacht werden. Das ist die bereits bekannte Methode der HelferInnenindustrie, sich die Opfer selbst zu beschaffen. Und selbstverständlich sind wiederum nur Frauen und Mädchen von Gewalt und Zwang betroffen. Zwangsverheiratete junge Männer gibt es offenbar per definitionem genauso wenig wie genitalverstümmelte Jungen.
Beleg für die losgetretene Hysterie ist die zugegebene Tatsache, dass es kaum gesicherte Daten gibt. Trotzdem werden Gesetze geändert, die dem Staat weitere tiefe Eingriffe in die Autonomie der Familie erlauben.
Lejla aus Srebrenica[19] ist so eine Frau, für die sich Frauenrechtlerinnen und Gesetzgeber gerade so sehr interessieren. Der Bericht über die Lebensgeschichte der Frau lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie eine passive Rolle spielt und vor allem Opferin ist. Im Abschnitt Opfermythos kommt die Soziologin Laura María Agustín zu Wort, die davor warnt, in afrikanischen, asiatischen oder osteuropäischen Frauen nur als Opfer von Frauenhandel und Ausbeutung zu sehen. „Diese Frauen sind nicht naiv. Sie wissen, auf welche Art Geschichten die Journalisten aus sind. Dasselbe gilt für Gespräche mit Polizisten oder Sozialarbeiterinnen. Man bekommt eher Hilfe, wenn man sich als Opfer präsentiert.“ Die Schilderung von Lebensumständen bietet durchaus Interpretationsspielraum. Diese Frauen sind nicht die passiven Opfer ihrer Lebensumstände, wie gerne glaubhaft gemacht wird. Sie sind durchaus in der Lage ihre Lebenschancen in ihrer Heimat abzuschätzen und sind bereit ihr Schicksal in die eigenen Hände zu nehmen und dafür auch hohe Risiken einzugehen. Sie gleichen sehr den deutschen Frauen, die im 19. Jahrhundert in die USA oder nach Afrika auswanderten, oder den Frauen der Ostküste der USA, welche dem Ruf der (Braut)Werber folgend zu den Goldfeldern Kaliforniens und Alaska folgten.
Spannend ist, wie die Geschichte von Lejla ausging: „Lejla hat vergleichsweise Glück. Dank der Hilfe eines Anwalts ist sie nicht ins Herkunftsland abgeschoben worden wie viele andere Geschiedene. Heute ist die Mutter arbeitslos, spricht trotz Sprachkurs kaum ein Wort Deutsch und lebt mit ihrem vierjährigen Sohn mehrheitlich von der Sozialhilfe.“ Da ist doch alles bestens, bis auf die steuerzahlende Allgemeinheit. Die Auswanderin hat nun lebenslangen Anspruch auf Sozialleistungen in einem Wohlstandsland. Für den Lebensstandard müsste sie in ihrer Heimatstadt sehr viel und sehr hart arbeiten, so sie denn Arbeit findet. Nun hat sie nebenbei noch viel Zeit für Selbstverwirklichung. Und die HelferInnenindustrie kann auch zufrieden sein: FrauenrechtlerInnen, JournalistInnen, AnwältInnen, SprachlehrerInnen, DolmetscherInnen und SozialarbeiterInnen werden so in Lohn und Brot gebracht. Und die Feministinnen können wieder das Hohe Lied von der unterdrückten Frau singen.
Soviel ist sicher: Mit dem Gesetz zur Zwangsheirat sollen wieder nur Frauen geschützt werden. Auf Seite 6 unter Punkt 2 des Gesetzentwurfes, werden drei Formen von Zwangsheiraten aufgezählt, die strafrechtlich zu ahnden wären. Dort ist aber nur die Rede von Mädchen und jungen Frauen.[17] Die offene Frage lautet, warum sollen nicht auch in Deutschland lebende Männer geschützt werden? Täglich dürften sich irgendwo in Deutschland Szenen wie diese abspielen:
China und Einkindpolitik
Ein weiteres Beispiel für staatliche Familienpolitik ist die Ein-Kind-Politik Chinas.
In der Volksrepublik China wird seit 1979/1980 eine staatlich kontrollierte und sehr rigide Form der Geburtenkontrolle praktiziert. Mit dieser Form der Familienpolitik will die chinesische Regierung das Bevölkerungswachstum Chinas in den Griff bekommen. Die Ein-Kind-Politik erlaubt jeder Familie nur ein Kind, wobei es zu dieser Regel zahlreiche Ausnahmen gibt. So dürfen beispielsweise Ehepaare aus Einzelkindern zwei Kinder bekommen, ebenso sind Paare ethnischer Minderheiten und Paare in ländlichen Gegenden von der Regel ausgenommen.
Zu den sozialen Folgen zählen:
Während der massive Eingriff des chinesischen Staates in die Familie im Westen kritisch gesehen und kritisiert wird, ist man hierzulande gegenüber staatlichen Eingriffen in die Familie (Scheidung, Kindeswohl, Unterhaltsrecht, Zwangsverheiratung via Bedarfsgemeinschaft) gleichgültig bis desinteressiert.
(Alte Daten, statistische Tricks, falsche Schlussfolgerungen: Die Deutschen sind nicht so bedürftig, wie es der Armutsbericht der Regierung suggeriert, sagt Hans-Werner Sinn.)