„Einer Exehefrau ist auch Betreuungsunterhalt dafür zu zahlen, dass sie die Kinder nicht betreut.“
Die althergebrachte Legitimierung des Unterhalts sieht eine Verteilung der Pflichten Geschiedener so vor, dass der Vater berufstätig ist und Barunterhalt leistet, während die Mutter zu Hause bleibt und ihr Anteil in der Betreuung der Kinder besteht.
Anhand aktueller Gerichtsurteile wird gezeigt, dass der Mann seiner Exfrau auch dann Betreuungsunterhalt zu zahlen hat, wenn sie die Kinder gar nicht selbst betreut. Und dem Mann werden nicht selten die Fremdbetreuungskosten des Kindes noch zusätzlich aufgebürdet. Ein Exmann wird nicht nur in seiner traditionellen Rolle als Ernährer festgehalten, sondern die Exfrau wird ihrerseits noch von ihrer Betreuungsleistung entlastet, für die der wirtschaftliche Leistungsträger noch zusätzlich zur Kasse gebeten wird. Die Unterhaltsrechtsprechung entwickelt sich in einer Weise, die jede rational nachvollziehbare Basis weit hinter sich lässt.
Beispiel 1: Kindergartenkosten als Mehrbedarf Der Regelfall im deutschen Unterhaltsrecht besteht darin, dass die Frau die Kinder betreut und dafür vom Exmann Betreuungsunterhalt bekommt.
Der BGH hat 2008 seine Haltung geändert, jetzt müssen unterhaltspflichtige Elternteile sich auch an den Kosten für Kindertagesstätten und Kindergarten beteiligen. Zahlreiche alleinerziehende Mütter mit kleinen Kindern können mit erheblich höheren Unterhaltszahlungen rechnen.
Im konkreten Fall muss sich ein gut verdienender Vater an den monatlichen Kosten von 298 Euro für eine Kindertagesstätte in der Schweiz beteiligen. Er und die Mutter lebten in Berlin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, als das Kind geboren wurde. Nach der Trennung zahlte er Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der „Berliner Tabelle“, die bei kleiner Kinderzeit monatlich etwa 450 Euro vorsieht.
Der BGH-Familiensenat hatte noch im März 2008 die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kosten von durchschnittlich 50 Euro für einen halbtägigen Kindergartenbesuch durch die Beträge der „Düsseldorfer Tabelle“ abgedeckt seien. Danach liegt der Unterhalt für Kinder bis zu fünf Jahren je nach dem Einkommen des Vaters zwischen 280 und 450 Euro. Davon wird normal die Hälfte des Kindergeldes abgezogen.
Mittlerweile korrigierte der BGH ausdrücklich seine Auffassung, ohne die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen. Der neue BGH-Leitsatz lautet: „Kindergartenbeiträge beziehungsweise vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindergerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind […] nicht enthalten.“
Der BGH berief sich auf die gesetzliche Änderung des Unterhaltsrechts vom Dezember 2007. Danach gehöre der Anteil für den Kindergarten nicht zum Existenzminimum, sondern stelle einen „Mehrbedarf“ dar. Dafür müssten beide Elternteile nach ihrem Einkommen anteilig aufkommen. (Az: XII ZR 65/07)[1]
Ein sieben bzw. acht Jahre altes Kind benötigt altersbedingt noch eine weitgehend lückenlose Betreuung und Beaufsichtigung und kann deshalb nicht für Zeiträume von einer bis mehreren Stunden unbeaufsichtigt bleiben. Selbst bei der Möglichkeit einer Fremdbetreuung im Hort in der Zeit zwischen 8 und 16 Uhr kann deshalb von der betreuenden Mutter regelmäßig keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden.
Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines Kindes kommt dann nicht in Betracht, wenn gegenwärtig keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist.[2]
Der Femokratie-Blog nimmt zu den Urteilen XII ZR 150/05 vom 05.03.2008 XII und ZR 65/07 vom 26.11.2008, sowie OLG Zweibrücken 2 UF 99/08 vom 03.09.2008 wie folgt Stellung:
Die deutsche Familienrechtsprechung zu verstehen ist für Laien fast unmöglich. Klar erkennbar ist aber, dass von solchen Urteilen Mütter alleine profitieren. Wenn jetzt auch noch die Kosten für Kindergarten von Vätern übernommen werden müssen, dann dürften Müttern wohl grenzenlos zufrieden sein. Mit den genannten Urteilen sollen vor allen Dingen Männer aus der Mittelschicht bluten. Für Väter mit wenig Einkommen sind diese Urteile nicht relevant, weil sie die Unterhaltsanforderungen nicht erbringen können und Mangelfälle werden. Sicher ist das allerdings auch nicht, da Richter gerne mit fiktiven Einkünften argumentieren und Väter auch zu mehr(eren) Jobs verpflichten können. In der Familienrechtsprechung ist zu beobachten, dass in den letzten Jahren der Kindesunterhalt überproportional zu den Einkommen gestiegen ist. Während früher dem Mehrbedarf enge Grenzen gesetzt waren und nur außergewöhnliche, unvorhersehbare Belastungen von Vätern getragen werden mussten, scheint es diese Grenzen nicht mehr zu geben.[3]
Ein Kindesvater darf also seiner Exfrau Betreuungsunterhalt zahlen, obwohl sie das Kind gar nicht selbst betreut, sondern in den Kindergarten schickt. Dafür darf er sich zusätzlich an den Fremdbetreuungskosten beteiligen.
Beispiel 2: Betreuungsunterhalt für Studentinnen mit unehelichem Kind Eine Studentin studiert mal dies, mal das, fängt vieles an und bringt nichts zu Ende. Dann wird sie schwanger. BAföG-Zahlungen verschweigt sie ebenso wie ihre Einkünfte aus der Jobberei nebenher. So erhält sie Betreuungsunterhalt in Höhe von 570 EUR pro Monat, Kindesunterhalt erhält sie obendrauf und das Kindergeld ebenfalls. Sie studiert weiter vor sich hin und als das Kind drei Jahre alt ist, will sie weiter kassieren. Das Gericht spricht ihr Betreuungsunterhalt zu, obwohl sie aufgrund der guten Betreuungssituation des Kindes auch mehr arbeiten könnte. Das Kind ist ganztags in einer Kindertagesstätte, dort ist Betreuung bis 17:30 Uhr möglich. Das Verschweigen ihrer Einkünfte und der damit verbundene Betrug führt weder zur Verwirkung ihrer Ansprüche noch wird von ihr eine Eigenverantwortung verlangt, etwa die erfolglose Studiererei endlich aufzugeben und sich stattdessen eine Erwerbsarbeit zu suchen. Der Vater hat jetzt 407 EUR Betreuungsunterhalt pro Monat zu bezahlen und lernt daraus:
Die „Ausnahme“ Unterhalt wurde von den Gerichten schrittweise zum „Normalfall“ gemacht.
Ausnahmetatbestände werden so lange verdreht und erweitert, bis sie in Normalfälle transmutieren. Die Begründungen dafür sind ganz kurz und pauschal, während Begründungen gegen Unterhaltszahlungen ausgreifend, detailliert und scharf sein müssen, um berücksichtigt zu werden.
De facto ist eine Beweislastumkehr eingetreten.
Unterhaltsberechtigte dürfen den Unterhaltspflichtigen nach Herzenslust lügen, betrügen und nebenher kassieren. Das bleibt generell straf- und sanktionslos. Eine Einladung erster Klasse für jeden Betrugsversuch.
Generell reicht ein Einzelpunkt aus, um Unterhalt zu erhalten. Die Unterhaltsberechtigte bekommt unzählige Leitern, es reicht wenn eine lang genug ist, um über das Mäuerchen zu kommen.
Unterhalt ist immer deutlich höher wie der Lebensbedarf oder das, was der Staat geben würde: BAFÖG wären 640 EUR gewesen, Unterhalt sind 770 EUR (plus ca. 250 EUR Kindesunterhalt plus 184 EUR Kindergeld).
Tenor des Gerichtes: Es „müsse berücksichtigt werden, dass der Mutter durch die Geburt ihres Kindes Probleme erwachsen seien. Diese resultierten daraus, dass sie mitten im Studium schwanger geworden sei. Ein Abbruch des Studiums sei nicht zumutbar, insbesondere komme ein erfolgreicher Abschluss auch dem gemeinsamen Kind zugute. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei hier eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die Drei-Jahresfrist hinaus gerechtfertigt.“ Der Mann hat also der Frau Probleme bereitet und muss „dafür geradestehen“. Die Frau ist für die Probleme natürlich nicht verantwortlich, muss deshalb auch nicht dafür gerade stehen und darf weiter machen wie bisher.[4][5]
Beispiel 3: Betreuungsunterhalt auch bei vollzeitbetreuten Kindern Der Bundesgerichtshof urteilte am 17. Juli 2008: „Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils.“ [6] Die höchstrichterliche Rechtsprechung erwartet somit de facto, dass Exmänner Betreuungsunterhalt für ihre Exfrauen zahlen, obwohl das gemeinsame Kind gar nicht von der Mutter, sondern fremdbetreut wird. Dazu kann nach einem anderen Richterspruch die Betreuungskosten als „Mehr- und Sonderbedarf“ vom Vater kassiert werden. Viele alleinerziehende Mütter mit kleinen Kindern können so mit erheblich höheren Unterhaltszahlungen rechnen. Eine Kölner Anwältin jubelt: „Davon profitieren am meisten die Kinder und die berufstätigen Betreuenden.“ [7] Unschwer ist zu erkennen, dass Väter geschröpft und die HelferInnenindustrie gemästet wird.
Beispiel 4: Unterhaltspflicht auch für ein im Ausland lebendes Kind Ein Kind macht einen ausgedehnten Auslandsaufenthalt von zehn Monaten in den USA. Der Vater möchte für diese Zeit nicht weiterhin allein den vollen Unterhalt aufbringen, schließlich lebt das Kind ja nicht mehr bei der Mutter. Die Mutter informiert den Vater nicht darüber, der Vater ist offenbar nicht in Entscheidung zum Auslandsaufenthalt einbezogen. Während des Auslandsaufenthalts wird das Kind volljährig. Der Vater zahlt für drei Kinder rund 1500,– Euro Kindesunterhalt. Zusätzlich bezahlt er Ehegattenunterhalt. Das Ansinnen des Vaters, die Unterhaltspflicht, wird vom OLG Köln abgelehnt mit folgender Begründung: Der Kindesvater bliebe weiter barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringe. Durch den Auslandsaufenthalt sei die Frage der Betreuung nicht entfallen. „Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.“ Der Wohnbedarf sei weiter vorzuhalten, laufende Kosten würden weiter anfallen, sie wären sogar höher, z. B. durch höheres Taschengeld. Auch eine konkrete Bedarfsbemessung lehnen die Richter rundweg ab. Die eingetretene Volljährigkeit ändert auch nichts: „Auch ab Volljährigkeit schuldet der Kläger dem Beklagten den titulierten Unterhalt. Die Mutter des Beklagten verfügt über ein Erwerbseinkommen, das unter dem Mindestselbstbehalt liegt. Lediglich unter Hinzurechnung des vom Kläger geschuldeten Ehegattenunterhaltes wäre sie in geringem Umfange leistungsfähig. (…) so dass es letztendlich bei der vollen Barunterhaltspflicht des Klägers verbleibt.“ [8]
Die Betreuungsfiktion bringt der Unterhaltsberechtigten sehr viel Unterhaltsbargeld. Dafür attestieren die Richter einer Mutter schon mal eine dem fetten Barunterhalt gleichstehende Leistung durch Pflege und Erziehung über 8000 km hinweg bis auf einen anderen Erdteil. Nicht einmal die Volljährigkeit ändert etwas daran, die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mutter wird mit keinem Wort auch nur erwähnt.
Das ganze Ausmaß des verrotteten und korrumpierten Unterhalts(un)rechts wird deutlich, wenn dieselben Argumente für die andere Seite angewendet werden. Dort gelten sie jedoch, wie erwartet, nichts. Das Unterhaltsmaximierungsprinzip kennt ausschließlich barunterhaltserhöhende oder -konservierende Faktoren.
Dabei müssen auch Umgangsväter, obwohl das Kind bei ihnen nicht dauerhaft bei ihnen lebt, Wohnraum vorhalten. Sie erziehen aus der Ferne ebenso mit und laufende Kosten fallen sowohl für den Aufenthalte des Kindes als auch für Fahrtkosten an. Die werden jedoch nirgends angerechnet, weder pauschal noch konkret.[9]
2.4.8. Die Betreuungsfiktion
Die Gerichte haben das Unterhaltsmaximierungsprinzip inzwischen derart auf die Spitze getrieben, dass sie neben der Einkommensfiktion einfach eine neue Fiktion erfindet: Die Betreuungsfiktion.
Die althergebrachte Legitimierung des Unterhalts sieht eine Verteilung der Pflichten Geschiedener so vor, dass der Vater berufstätig ist und Barunterhalt leistet, während die Mutter zu Hause bleibt und ihr Anteil in der Betreuung der Kinder besteht.
Anhand aktueller Gerichtsurteile wird gezeigt, dass der Mann seiner Exfrau auch dann Betreuungsunterhalt zu zahlen hat, wenn sie die Kinder gar nicht selbst betreut. Und dem Mann werden nicht selten die Fremdbetreuungskosten des Kindes noch zusätzlich aufgebürdet. Ein Exmann wird nicht nur in seiner traditionellen Rolle als Ernährer festgehalten, sondern die Exfrau wird ihrerseits noch von ihrer Betreuungsleistung entlastet, für die der wirtschaftliche Leistungsträger noch zusätzlich zur Kasse gebeten wird.
Die Unterhaltsrechtsprechung entwickelt sich in einer Weise, die jede rational nachvollziehbare Basis weit hinter sich lässt.
Beispiel 1: Kindergartenkosten als Mehrbedarf
Der Regelfall im deutschen Unterhaltsrecht besteht darin, dass die Frau die Kinder betreut und dafür vom Exmann Betreuungsunterhalt bekommt.
Der BGH hat 2008 seine Haltung geändert, jetzt müssen unterhaltspflichtige Elternteile sich auch an den Kosten für Kindertagesstätten und Kindergarten beteiligen. Zahlreiche alleinerziehende Mütter mit kleinen Kindern können mit erheblich höheren Unterhaltszahlungen rechnen.
Im konkreten Fall muss sich ein gut verdienender Vater an den monatlichen Kosten von 298 Euro für eine Kindertagesstätte in der Schweiz beteiligen. Er und die Mutter lebten in Berlin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, als das Kind geboren wurde. Nach der Trennung zahlte er Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der „Berliner Tabelle“, die bei kleiner Kinderzeit monatlich etwa 450 Euro vorsieht.
Der BGH-Familiensenat hatte noch im März 2008 die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kosten von durchschnittlich 50 Euro für einen halbtägigen Kindergartenbesuch durch die Beträge der „Düsseldorfer Tabelle“ abgedeckt seien. Danach liegt der Unterhalt für Kinder bis zu fünf Jahren je nach dem Einkommen des Vaters zwischen 280 und 450 Euro. Davon wird normal die Hälfte des Kindergeldes abgezogen.
Mittlerweile korrigierte der BGH ausdrücklich seine Auffassung, ohne die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen. Der neue BGH-Leitsatz lautet: „Kindergartenbeiträge beziehungsweise vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindergerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind […] nicht enthalten.“
Der BGH berief sich auf die gesetzliche Änderung des Unterhaltsrechts vom Dezember 2007. Danach gehöre der Anteil für den Kindergarten nicht zum Existenzminimum, sondern stelle einen „Mehrbedarf“ dar. Dafür müssten beide Elternteile nach ihrem Einkommen anteilig aufkommen. (Az: XII ZR 65/07)[1]
Der Femokratie-Blog nimmt zu den Urteilen XII ZR 150/05 vom 05.03.2008 XII und ZR 65/07 vom 26.11.2008, sowie OLG Zweibrücken 2 UF 99/08 vom 03.09.2008 wie folgt Stellung:
Ein Kindesvater darf also seiner Exfrau Betreuungsunterhalt zahlen, obwohl sie das Kind gar nicht selbst betreut, sondern in den Kindergarten schickt. Dafür darf er sich zusätzlich an den Fremdbetreuungskosten beteiligen.
Beispiel 2: Betreuungsunterhalt für Studentinnen mit unehelichem Kind
Eine Studentin studiert mal dies, mal das, fängt vieles an und bringt nichts zu Ende. Dann wird sie schwanger. BAföG-Zahlungen verschweigt sie ebenso wie ihre Einkünfte aus der Jobberei nebenher. So erhält sie Betreuungsunterhalt in Höhe von 570 EUR pro Monat, Kindesunterhalt erhält sie obendrauf und das Kindergeld ebenfalls. Sie studiert weiter vor sich hin und als das Kind drei Jahre alt ist, will sie weiter kassieren. Das Gericht spricht ihr Betreuungsunterhalt zu, obwohl sie aufgrund der guten Betreuungssituation des Kindes auch mehr arbeiten könnte. Das Kind ist ganztags in einer Kindertagesstätte, dort ist Betreuung bis 17:30 Uhr möglich. Das Verschweigen ihrer Einkünfte und der damit verbundene Betrug führt weder zur Verwirkung ihrer Ansprüche noch wird von ihr eine Eigenverantwortung verlangt, etwa die erfolglose Studiererei endlich aufzugeben und sich stattdessen eine Erwerbsarbeit zu suchen. Der Vater hat jetzt 407 EUR Betreuungsunterhalt pro Monat zu bezahlen und lernt daraus:
Tenor des Gerichtes: Es „müsse berücksichtigt werden, dass der Mutter durch die Geburt ihres Kindes Probleme erwachsen seien. Diese resultierten daraus, dass sie mitten im Studium schwanger geworden sei. Ein Abbruch des Studiums sei nicht zumutbar, insbesondere komme ein erfolgreicher Abschluss auch dem gemeinsamen Kind zugute. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei hier eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die Drei-Jahresfrist hinaus gerechtfertigt.“ Der Mann hat also der Frau Probleme bereitet und muss „dafür geradestehen“. Die Frau ist für die Probleme natürlich nicht verantwortlich, muss deshalb auch nicht dafür gerade stehen und darf weiter machen wie bisher.[4][5]
Beispiel 3: Betreuungsunterhalt auch bei vollzeitbetreuten Kindern
Der Bundesgerichtshof urteilte am 17. Juli 2008: „Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils.“ [6]
Die höchstrichterliche Rechtsprechung erwartet somit de facto, dass Exmänner Betreuungsunterhalt für ihre Exfrauen zahlen, obwohl das gemeinsame Kind gar nicht von der Mutter, sondern fremdbetreut wird. Dazu kann nach einem anderen Richterspruch die Betreuungskosten als „Mehr- und Sonderbedarf“ vom Vater kassiert werden. Viele alleinerziehende Mütter mit kleinen Kindern können so mit erheblich höheren Unterhaltszahlungen rechnen. Eine Kölner Anwältin jubelt: „Davon profitieren am meisten die Kinder und die berufstätigen Betreuenden.“ [7] Unschwer ist zu erkennen, dass Väter geschröpft und die HelferInnenindustrie gemästet wird.
Beispiel 4: Unterhaltspflicht auch für ein im Ausland lebendes Kind
Ein Kind macht einen ausgedehnten Auslandsaufenthalt von zehn Monaten in den USA. Der Vater möchte für diese Zeit nicht weiterhin allein den vollen Unterhalt aufbringen, schließlich lebt das Kind ja nicht mehr bei der Mutter. Die Mutter informiert den Vater nicht darüber, der Vater ist offenbar nicht in Entscheidung zum Auslandsaufenthalt einbezogen. Während des Auslandsaufenthalts wird das Kind volljährig.
Der Vater zahlt für drei Kinder rund 1500,– Euro Kindesunterhalt. Zusätzlich bezahlt er Ehegattenunterhalt. Das Ansinnen des Vaters, die Unterhaltspflicht, wird vom OLG Köln abgelehnt mit folgender Begründung: Der Kindesvater bliebe weiter barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringe. Durch den Auslandsaufenthalt sei die Frage der Betreuung nicht entfallen. „Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.“
Der Wohnbedarf sei weiter vorzuhalten, laufende Kosten würden weiter anfallen, sie wären sogar höher, z. B. durch höheres Taschengeld. Auch eine konkrete Bedarfsbemessung lehnen die Richter rundweg ab.
Die eingetretene Volljährigkeit ändert auch nichts: „Auch ab Volljährigkeit schuldet der Kläger dem Beklagten den titulierten Unterhalt. Die Mutter des Beklagten verfügt über ein Erwerbseinkommen, das unter dem Mindestselbstbehalt liegt. Lediglich unter Hinzurechnung des vom Kläger geschuldeten Ehegattenunterhaltes wäre sie in geringem Umfange leistungsfähig. (…) so dass es letztendlich bei der vollen Barunterhaltspflicht des Klägers verbleibt.“ [8]
Die Betreuungsfiktion bringt der Unterhaltsberechtigten sehr viel Unterhaltsbargeld. Dafür attestieren die Richter einer Mutter schon mal eine dem fetten Barunterhalt gleichstehende Leistung durch Pflege und Erziehung über 8000 km hinweg bis auf einen anderen Erdteil. Nicht einmal die Volljährigkeit ändert etwas daran, die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mutter wird mit keinem Wort auch nur erwähnt.
Das ganze Ausmaß des verrotteten und korrumpierten Unterhalts(un)rechts wird deutlich, wenn dieselben Argumente für die andere Seite angewendet werden. Dort gelten sie jedoch, wie erwartet, nichts. Das Unterhaltsmaximierungsprinzip kennt ausschließlich barunterhaltserhöhende oder -konservierende Faktoren.
Dabei müssen auch Umgangsväter, obwohl das Kind bei ihnen nicht dauerhaft bei ihnen lebt, Wohnraum vorhalten. Sie erziehen aus der Ferne ebenso mit und laufende Kosten fallen sowohl für den Aufenthalte des Kindes als auch für Fahrtkosten an. Die werden jedoch nirgends angerechnet, weder pauschal noch konkret.[9]
BGH bejaht Zusatzbetrag: Höherer Unterhalt für Kinderbetreuung, Tagesschau am 12. Mai 2009
Anspruch einer Studentin auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB
10 UF 360/09 – Unterhalt bei Studium mit unehelichem Kind
Bundesgerichtshof: Urteil vom 3. März 2009 – BSozG B 4 AS 50/07 R;
TrennungsFAQ-Forum: Neue Unterhaltsleitlinien 1.7.2010 des OLG FFM, neue Selbstbehalte;
Femokratie-Blog: Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung