Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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2.6.5. Strafgesetzbuch-Paragraph § 170

Ein wichtiges Element für die Versklavung des Mannes als Zahlesel liegt im § 170 StGB verborgen. Genau der Staat, der einerseits den Schutz der Familie gemäß Artikel 6 GG massiv unterläuft, teilt die Gesellschaft in Unter­halts­pflichtige und Unter­halts­berechtigte ein. Die Unter­halts­pflichtigen werden dabei unter Androhung von Freiheits­strafe versklavt.

Da die mittlere Ehedauer sich immer weiter verkürzt, wird der Grundsatz „20 Minuten Rittmeister, 20 Jahre Zahlmeister“ von immer mehr Männern als ungerecht empfunden, so dass in letzter Zeit kosmetische Gesetzes­korrekturen vorgenommen wurden, um angeblich Härten abzumildern. Letztlich geht es aber lediglich darum, am Grundprinzip der Versklavung der Unter­halts­pflichtigen festzuhalten. Der Paragraph § 170 schwebt aber weiter als Damokles­schwert über allen Unter­halts­pflichtigen.


zurück2.6.5.1. Verletzung der Unterhaltspflicht

§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unter­halts­pflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unter­halts­berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwanger­schafts­abbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [1]

zurück2.6.5.2. Erhöhte Erwerbsobliegenheit

„Erhöhte Erwerbs­obliegenheit“ nennt das deutsche Familienrecht die Arbeits­versklavung des Mannes, wenn die Frau auf der Suche nach Selbst­verwirklichung auszieht, die Kinder mitnimmt und der Mann sich dann zu Tode schuften darf, um den Unterhalt von Frau und Kindern ranzuschaffen. Denn der Mann allein hat nach bundes­deutschem Recht die Pflicht, unter maximaler Ausnutzung seiner Arbeitkraft und Anspannung aller Kräfte möglicht viel Unterhalt zu erwirtschaften.

Eine unter­halts­berechtigte Frau hingegen kann nicht einmal verpflichtet werden, das Kind mit Zweit­wohn­sitz in der Wohnung des Vaters anzumelden, damit dieser den Betreuungs­frei­betrag beim Finanzamt beantragen kann.[2] Frauen können also maximalen Schaden verursachen, dabei selbst ungehindert abkassieren und werden dafür nicht einmal belangt.

zurück2.6.5.3. Rechtsprechung

Es ist nun interessant zu untersuchen, wie dieser Paragraph praktisch angewandt wird.

Nach Angaben des Kinder­schutz­bund leisten etwa 9 von 10 unterhalts­pflichtigen Männern Unterhalt, aber von 10 unterhalts­pflichtigen Frauen leisten nur 4 Unterhalt.[3] Zu der Frage, wie diese Tatsache rechts­tatsächlich behandelt wird, berichtet Brigitte Zypries, dass am 31. März 2008 in Deutschland zwei Frauen und 273 Männer wegen Verletzung der Unter­halts­pflicht eine Freiheits­strafe verbüßen.[4]

Ein Exehemann und Trennungs­vater verdiente rund 3500 brutto. In einer „Kurz­schluss­reaktion“ kündigte er seinen Job. Der Zeuge:

„Der Angeklagte machte nicht den Eindruck, dass er gerne und bereitwillig zahlt.“ Es habe im August 2008 sogar eine Anfrage gegeben. Inhalt: Dass ihm durch Lohnpfändungen von seinen 1800 Euro Einkommen maximal 700 Euro blieben und dass er an Kündigung denke: „Ihm war sehr wohl klar, dass das strafbar ist.“

Der Staats­anwalt:

„Weil Sie keine Lust zum Zahlen haben und sich lieber von ihrer Frau aushalten lassen, muss jetzt die Allgemeinheit einspringen. Was mit Ihren Kindern ist, ist Ihnen offenbar sch…egal.“

Der Richter konnte das Verhalten des dreifachen Vaters nicht nachvollziehen:

„Eigentlich gab es keinen vernünftigen Grund für Sie, die Arbeit zu kündigen.“

Der 25jährige Mann wurde zu einer Bewährungs­strafe von 3 Monaten, unter Beiordnung eines Bewährungs­helfers, der Zahlung des Unterhaltes für drei Kinder und 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.[5] Der Tenor der Bericht­erstattung: Der Mann ist an allem Schuld. Zu den Kindern kein Wort: Vermissen sie ihren Vater? Auch über die Mutter erfährt man nichts: Betreibt sie Umgangs­boykott? Hat sie in einer „Kurz­schluss­reaktion“ die Kinder genommen, im Frauenhaus abgegeben und hatte „keine Lust“ mehr auf Ehe?

Das Verhalten der Mutter kann der Richter sehr gut nachvollziehen und hat dafür viel Verständnis. Beim Mann jedoch kann der Beamten­richter, staatsernannt und besoldet auf Stufe R1 plus Familienzuschlag, unkündbar und traumhaft pensions­berechtigt, das Verhalten nicht nachvollziehen, wenn für viel Arbeit nichts übrig bleibt. Können Beamten­staats­anwälte und Beamten­richter sich etwa nicht vorstellen, wenn von harter Vollzeitarbeit 700 Euro im Monat bleiben? Jedenfalls zeigt dieses Beispiel, wie Unter­halts­pflichtige von diesen Rechtsfiguren regelrecht finanziell totgeschlagen werden.

„Nichtstun ist besser, als mit vieler Mühe nichts schaffen.“, sagt Lao Tse. „Wer arbeitet, muss mehr haben als derjenige, der nicht arbeitet.“, sagt Guido Westerwelle. Im deutschen Unterhaltsrecht zählt das aber alles nicht, statt dem Leistungs­prinzip gilt dort das Unter­halts­maximierungs­prinzip.

Die Bewährungsstrafe ist eine verlogene Angelegenheit, weil er die 495 Euro als Arbeitsloser natürlich nicht mehr zahlen kann. Das bedeutet, dass der Richter im vollen Bewusstsein der Sachlage eine unerfüllbare Auflage ausgesprochen hat, womit die Bewährung in Wirklichkeit fast automatisch auf eine Gefängnis­strafe hinausläuft. Das würde dem Staat rund 100 Euro pro Tag Haftkosten kostet. Danach hätte sich die Frage der Leistungs­fähigkeit für den Unter­halts­pflichtigen für alle Zeit erledigt: Als vorbestrafter Ex-Häftling würde er schwerlich einen Job finden, aus dem er den ausgeurteilten Unterhalt bedienen könnte.

Es bleibt die Frage, was der Beamten­richter mit diesem Urteil erreicht hat, außer dem wohltuenden Gedanken „dem Drücke­berger hab’ ich’s aber gegeben“, wenn er mit seiner Karosse aus der Amts­gerichts­tief­garage nach Hause in den Feierabend braust.[6] Und für die Exfrau und die Öffentlichkeit wurde das Weltbild wieder geradegerückt, das da heißt: „Der Mann ist an allem Schuld!“

zurück2.6.5.4. Gegenmaßnahmen

Es ist nun eindeutig so, dass die Welt in finanzierende und arbeitende Männer und subventionierte Frauen geteilt ist. Der § 170 StGB soll dabei die Peitsche darstellen, mit der Männer in die Arbeits­sklaverei und Schuld­knecht­schaft getrieben werden sollen. Die drängende Frage ist nun, wie mit dieser modernen Sklaven­halter­gesell­schaft umgegangen werden soll. Eine stetig wachsende Zahl von Unter­halts­pflichtigen legt es regelrecht darauf an, eine möglichst hohe Strafe, sei es ein Ordnungsgeld oder eine Haftstrafe, zu erhalten. Dies ist Ausdruck des Protestes und der Hoffnungs­losigkeit, weil sie durch das Unterhaltsrecht völlig ruiniert worden sind. Job, Eigentums­wohnung, Geld, Alters­vorsorge … alles weg und gepfändet. Welche höhere Strafe kann es noch geben?

Die Lösung des Problems liegt nun nicht darin, etwa Staatsdiener zu beschimpfen. Die packen dann gerne das ganz große Besteck ein, und machen den unbotmäßigen Mann ohne mit der Wimper zu zucken so fertig, dass er zeitlebens nie wieder auf die Beine kommt. Der Fall Baumgartner in Österreich sollte als Beispiel dienen, dass dieser Weg ungeeignet ist. Die Lösung ist viel einfacher als man denkt. Die wirkungsvollste Maßnahme ist die Einstellung aller Unter­halts­zahlungen und sich selbst gleichzeitig pfändungsfest zu machen. Damit läuft die Pfändungs- und Abzocker­industrie ins Leere. Nichts kann subventionierte Frauen, dem deutschen Staat und seiner HelferInnen­industrie härter treffen.[7] Bei notorischen Nichtzahlern bleiben nur zwei Möglichkeiten: Entweder sorgt die Frau ganz emanzipiert und gleich­berechtigt für ihren eigenen Unterhalt oder der Staat kommt für die durch Scheidung bedürftig gewordene Frau.

Wichtig dabei ist, auch für die bei der Mutter lebenden Kinder keinen Unterhalt zu zahlen, denn mit den Zahlungen beweist man den staatlichen Stellen die eigene Leistungs­fähigkeit. Wenn Geld in irgendeiner Art gezahlt wird, dann verengen sich die behördlichen Anstrengungen darauf, dass mehr Geld fließen soll. Werden hingegen hohe Unterhaltsschulden aufgetürmt, die innerhalb weniger Jahre schnell eine sechsstellige Summe erreichen können, lässt mit der Zeit das Interesse bei den Behörden merklich nach. Eine Geld­ein­treiberin vom Jugendamt hechtet lieber jemanden nach, wo was zu holen ist, aber weniger einem resistenten Nichtzahler, der nichts mehr hat.[8]

Wichtig ist auch, keine pfändbaren Wert­gegen­stände zu besitzen. Der wertvolle Teppich ist eine Leihgabe eines Freundes, der gerade auf einem Langzeiturlaub in Südost­asien weilt. Das Auto gehört entweder dem Bruder oder ist gerade noch durch den Tüv gekommen und hat nur noch Schrottwert. Fernseher, Computer, Fotoausrüstung sind nicht gekauft, sondern nur gemietet. Sprechen Sie mal mit dem Fachhandel. Ab einer gewissen Kaufsumme ist auch ein Mietvertrag als kleines Extra drin.

Die Pfändung durch den Gerichts­voll­zieher ist die erste Stufe der Zwangsmaßnahmen, die dem Staat zur Verfügung stehen. Der § 170 StGB als zweite Stufe taugt allerdings mehr als Drohkulisse, die Männer einschüchtern und zum Zahlen bewegen soll. Eine nennenswerte Zahl von Zahlungs­ver­weigerern kann kaum wirklich eingesperrt werden, denn das wäre ja kontraproduktiv. Es würden nur weitere Kosten verursacht, ohne das Geldzahlungen generiert werden könnten, weil der Einsitzende als Leistungs­träger und Zahler ausfällt. Es mag vielleicht das eine oder andere Exempel statuiert werden, aber darüber hinaus müssten Gefängnis­neu­bauten entstehen, wofür der Staat kein Geld hat, dazu das Wachpersonal, wodurch weitere hohe Personal­kosten auf den Staat zukommen würden. Die wirkungsvollste Verteidigungs­linie ist demnach zu sagen: „Ich bin arm und ich habe nichts!“ Pfändungs­versuche müssen ins Leere laufen und nichts Pfändbares darf greifbar sein.





[1] Juristischer Informationsdienst: § 170 StGB; lexetius.com: § 170 StGB
[2] Fünf Kinder aus zwei Ehen – Familie zweiter Klasse?
[3] laut Proksch-Studie, zitiert in: „Abschlussbericht Kindeswohl“ PDF-Dokument, Kinder­schutz­bund, Aktuell 3/03, Seite 19;
Unterhalt-Zahlungsmoral
[4] abgeordnetenwatch.de: Brigitte Zypries am 20. Juli 2009
[5] Gericht: Arbeit ganz bewusst hingeschmissen, Der Westen am 15. März 2010
[6] TrennungsFAQ-Forum: Vater blieben nur 700 Euro
[7] Der Strafrichter im Unterhaltsprozess, Leutnant Dino am 22. Oktober 2010
[8] Es ist hier das Wechselmodell anzustreben, wobei die Kinder hälftig von den Eltern betreut werden und zwischen den Geschiedenen keine Unter­halts­zahlungen stattfinden.