„Fiktives Einkommen“ ist eines der bizarrsten richterlichen Erfindungen im deutschen Unterhaltsrecht.
Bei der Berechnung des Unterhalts ist, vereinfacht gesagt, das Nettoeinkommen des Pflichtigen zu ermitteln und dabei ein so genannter Selbstbehalt als untere Grenze zu berücksichtigen, die dem Pflichtigen unbedingt noch verbleiben muss.
„Fiktives Einkommen“ ist Geld, das weder existiert noch je erwirtschaftet wurde.“
Die Unterstellung von fiktivem Einkommen ist ein übliches Zwangsmittel von Jugendämtern, Familienrichtern und Anwälten, um höheren Unterhalt abzupressen. De facto wird damit der Selbstbehalt ausgehebelt, so dass dieser nur auf dem Papier besteht. Fiktive Einnahmen sind Einnahmen, die nach Ansicht des Richters dem Unterhaltspflichtigen möglich gewesen wären. Die Annahme eines fiktiven Einkommens stammt ebenso wie eine willkürliche Steuerschätzung aus dem Dritten Reich.
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Pflichtigen wird in diversen Konstellationen auch „fiktives Einkommen“ hinzugerechnet, Geld das weder existiert noch je erwirtschaftet wurde. Die angebliche Existenz eines Selbstbehalts ist Fata Morgana des Familienrechts. Praktisch wird er nie wirksam, denn sobald der Selbstbehalt unterschritten werden würde, kann und wird er über „fiktives Einkommen“ oder einer Vielzahl anderer Tricks ausgehebelt. Als typische Standardbegründung wird angeführt, der Pflichtige würde sich nicht genug um gut bezahlte Arbeit kümmern oder keinen zusätzlichen Nebenjob in den Nachtstunden annehmen.
In der Praxis findet sich immer ein Grund, einem Pflichtigen fiktives Einkommen zuzurechnen. Eine Berliner Richterin urteilte über einen Arbeitslosen, der sich enorm bemühte wieder eine Stelle zu bekommen und das auch nachwies, bei der „Flut von Bewerbungen könnte man nicht von einer ernsthaften Bewerbung ausgehen“, er hätte stattdessen „Zeitungsannoncen aufgeben, kostenlose Probearbeiten anbieten sollen“. Mit diesen Begründungen wurde ihm sogar Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert.
Wenn einem gering verdienenden Pflichtigen fiktives Einkommen unterstellt wird, folgt nahezu zwangsläufig die Zahlungsunfähigkeit. Meistens wird bei Mangelfällen stattdessen aber einfach irgendein fiktives Einkommen aus dem Zylinder gezogen: Die Folge sind erhöhte Erwerbsobliegenheiten oder verringerter Selbstbehalt.[1]
Viele Unterhaltspflichtige glauben irrtümlich, der in den Unterhaltsleitlinien angegebene so genannte Selbstbehalt wäre das gleiche wie das so genannte Existenzminimum. Dies ist ein Irrtum. Das Existenzminimum ist die Sozialhilfe. Wie viel das für einen persönlich ist, kann man sich im Sozialamt ausrechnen lassen. Es dürfte in den meisten Fällen unterhalb des Selbstbehaltes liegen. Eine weitere Meinung ist, der Selbstbehalt würde dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall verbleiben. Das ist häufig ein Irrtum. Der Trick dabei: Das Familiengericht setzt ein fiktives Einkommen fest, also ein Einkommen, was der Verpflichtete zwar nicht hat, aber das Gericht so tut, als könnte er es haben, wenn er denn nur wollte. Schade, dass die Gerichte selbst kaum Unterhaltspflichtige einstellen, die mehr verdienen möchten, sonst könnte das ja tatsächlich zutreffen.
Aus alledem folgt häufig die Schwarzarbeit. Unterhaltspflichtige, besonders häufig wahrscheinlich Selbstständige, gehen einer Schwarzarbeit nach, weil sie mit dem, was die Gerichte meinen, was zum Leben ausreichen müsste, eben nicht zum Leben auskommen. Insbesondere selbstständige Arbeitnehmer haben oft unabdingbare Ausgaben, die sie nicht erfüllen könnten, wenn sie nur das Existenzminimum zur Verfügung hätten. Ehe sie fruchtlose Gespräche mit den eintreibenden Jugendämtern und diversen Rechtsanwälten führen, nutzen sie daher die Möglichkeiten der Schwarzarbeit zur Aufstockung des Einkommens.[2]
Ein besonders schönes Beispiel für das Kunststück, einem nackten Mann in die Tasche zu greifen, lieferte der Bundesgerichtshof, als er aus einem Hausmann ohne Einkommen, der seine drei Kinder aus zweiter Ehe betreut, einen (fiktiv) leidlich zahlungskräftigen Mann machte – und aus dieser Fiktion die Unterhaltspflicht für die Kinder aus erster Ehe errechnete. Diese Rechtsprechung zum Hausmann ist schärfer als die bisherige zur Hausfrau. Das Gericht addierte den fiktiven Lohn aus einem geforderten Nebenjob (gesteigerte Erwerbsobliegenheit!) zu dem Taschengeld, das dem Hausmann von der zweiten Ehefrau zusteht (sic!) – und errechnet so die Leistungspflicht für die Kinder aus erster Ehe. Dabei kommt mehr Geld heraus (sic!), als die Kinder beanspruchen könnten, wenn ihr Vater nicht Hausmann wäre, sondern einer Vollzeitbeschäftigung nachginge (sic!). Das ist creatio ex nihilo; die Richter machen Geld aus Nichts.[3]
„Fiktives Einkommen“ ist in den allermeisten Fälle nichts anderes als ein dreister Versuch von Behörden und Richtern, gesetzliche Bestimmungen mit „kreativer Auslegung“ zu umgehen (hier die Garantie eines Selbstbehalts) mit dem Ziel, noch ein paar Euro mehr aus einem Zahlesel herauszupressen.
Dem Standardargument, unterhaltspflichtige Väter würden sich „arm rechnen“, sei als Gegenbeispiel das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 entgegen gehalten. Untere Instanzen hatten in abenteuerlicher Weise einen unterhaltspflichtigen Polizisten „reich gerechnet“. Der BGH weigerte sich mit juristischen Spitzfindigkeiten, den viel zu hoch angesetzten Unterhaltstitel zu korrigieren.[4]
2.4.7. Das fiktive Einkommen
„Fiktives Einkommen“ ist eines der bizarrsten richterlichen Erfindungen im deutschen Unterhaltsrecht.
Bei der Berechnung des Unterhalts ist, vereinfacht gesagt, das Nettoeinkommen des Pflichtigen zu ermitteln und dabei ein so genannter Selbstbehalt als untere Grenze zu berücksichtigen, die dem Pflichtigen unbedingt noch verbleiben muss.
Die Unterstellung von fiktivem Einkommen ist ein übliches Zwangsmittel von Jugendämtern, Familienrichtern und Anwälten, um höheren Unterhalt abzupressen. De facto wird damit der Selbstbehalt ausgehebelt, so dass dieser nur auf dem Papier besteht. Fiktive Einnahmen sind Einnahmen, die nach Ansicht des Richters dem Unterhaltspflichtigen möglich gewesen wären. Die Annahme eines fiktiven Einkommens stammt ebenso wie eine willkürliche Steuerschätzung aus dem Dritten Reich.
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens eines Pflichtigen wird in diversen Konstellationen auch „fiktives Einkommen“ hinzugerechnet, Geld das weder existiert noch je erwirtschaftet wurde. Die angebliche Existenz eines Selbstbehalts ist Fata Morgana des Familienrechts. Praktisch wird er nie wirksam, denn sobald der Selbstbehalt unterschritten werden würde, kann und wird er über „fiktives Einkommen“ oder einer Vielzahl anderer Tricks ausgehebelt. Als typische Standardbegründung wird angeführt, der Pflichtige würde sich nicht genug um gut bezahlte Arbeit kümmern oder keinen zusätzlichen Nebenjob in den Nachtstunden annehmen.
In der Praxis findet sich immer ein Grund, einem Pflichtigen fiktives Einkommen zuzurechnen. Eine Berliner Richterin urteilte über einen Arbeitslosen, der sich enorm bemühte wieder eine Stelle zu bekommen und das auch nachwies, bei der „Flut von Bewerbungen könnte man nicht von einer ernsthaften Bewerbung ausgehen“, er hätte stattdessen „Zeitungsannoncen aufgeben, kostenlose Probearbeiten anbieten sollen“. Mit diesen Begründungen wurde ihm sogar Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert.
Wenn einem gering verdienenden Pflichtigen fiktives Einkommen unterstellt wird, folgt nahezu zwangsläufig die Zahlungsunfähigkeit. Meistens wird bei Mangelfällen stattdessen aber einfach irgendein fiktives Einkommen aus dem Zylinder gezogen: Die Folge sind erhöhte Erwerbsobliegenheiten oder verringerter Selbstbehalt.[1]
Viele Unterhaltspflichtige glauben irrtümlich, der in den Unterhaltsleitlinien angegebene so genannte Selbstbehalt wäre das gleiche wie das so genannte Existenzminimum. Dies ist ein Irrtum. Das Existenzminimum ist die Sozialhilfe. Wie viel das für einen persönlich ist, kann man sich im Sozialamt ausrechnen lassen. Es dürfte in den meisten Fällen unterhalb des Selbstbehaltes liegen. Eine weitere Meinung ist, der Selbstbehalt würde dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall verbleiben. Das ist häufig ein Irrtum. Der Trick dabei: Das Familiengericht setzt ein fiktives Einkommen fest, also ein Einkommen, was der Verpflichtete zwar nicht hat, aber das Gericht so tut, als könnte er es haben, wenn er denn nur wollte. Schade, dass die Gerichte selbst kaum Unterhaltspflichtige einstellen, die mehr verdienen möchten, sonst könnte das ja tatsächlich zutreffen.
Aus alledem folgt häufig die Schwarzarbeit. Unterhaltspflichtige, besonders häufig wahrscheinlich Selbstständige, gehen einer Schwarzarbeit nach, weil sie mit dem, was die Gerichte meinen, was zum Leben ausreichen müsste, eben nicht zum Leben auskommen. Insbesondere selbstständige Arbeitnehmer haben oft unabdingbare Ausgaben, die sie nicht erfüllen könnten, wenn sie nur das Existenzminimum zur Verfügung hätten. Ehe sie fruchtlose Gespräche mit den eintreibenden Jugendämtern und diversen Rechtsanwälten führen, nutzen sie daher die Möglichkeiten der Schwarzarbeit zur Aufstockung des Einkommens.[2]
Ein besonders schönes Beispiel für das Kunststück, einem nackten Mann in die Tasche zu greifen, lieferte der Bundesgerichtshof, als er aus einem Hausmann ohne Einkommen, der seine drei Kinder aus zweiter Ehe betreut, einen (fiktiv) leidlich zahlungskräftigen Mann machte – und aus dieser Fiktion die Unterhaltspflicht für die Kinder aus erster Ehe errechnete. Diese Rechtsprechung zum Hausmann ist schärfer als die bisherige zur Hausfrau. Das Gericht addierte den fiktiven Lohn aus einem geforderten Nebenjob (gesteigerte Erwerbsobliegenheit!) zu dem Taschengeld, das dem Hausmann von der zweiten Ehefrau zusteht (sic!) – und errechnet so die Leistungspflicht für die Kinder aus erster Ehe. Dabei kommt mehr Geld heraus (sic!), als die Kinder beanspruchen könnten, wenn ihr Vater nicht Hausmann wäre, sondern einer Vollzeitbeschäftigung nachginge (sic!). Das ist creatio ex nihilo; die Richter machen Geld aus Nichts.[3]
„Fiktives Einkommen“ ist in den allermeisten Fälle nichts anderes als ein dreister Versuch von Behörden und Richtern, gesetzliche Bestimmungen mit „kreativer Auslegung“ zu umgehen (hier die Garantie eines Selbstbehalts) mit dem Ziel, noch ein paar Euro mehr aus einem Zahlesel herauszupressen.
Dem Standardargument, unterhaltspflichtige Väter würden sich „arm rechnen“, sei als Gegenbeispiel das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 entgegen gehalten. Untere Instanzen hatten in abenteuerlicher Weise einen unterhaltspflichtigen Polizisten „reich gerechnet“. Der BGH weigerte sich mit juristischen Spitzfindigkeiten, den viel zu hoch angesetzten Unterhaltstitel zu korrigieren.[4]