Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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5.3.1. Individuelle Strategien

Individuelle Schadens­begrenzungs­strategien sind selbst­ver­ständ­lich nicht geeignet, in Deutschland etwas Grundsätzliches an der bestehenden Familien­problematik zu ändern. Andererseits will niemand abwarten, bis sich die Verhältnisse ändern, wobei unklar bleibt, ob das sich noch während seiner Lebenszeit ereignet. Deshalb sollen an dieser Stelle mögliche individuelle Strategien angedacht werden.

Was unternommen werden kann, um die Situation der Familien zu verbessern, wird im nächsten Kapitel Gemeinsame Strategien besprochen.

zurück5.3.1.1. Soll ich überhaupt heiraten?

Dies ist die Gretchenfrage: „Wie hältst Du es mit der Familie und mit eigenen Kindern?“ Natürlich ist dies eine rhetorische Frage, die niemand für Sie beantworten kann. Dem Heirats­willigen ist allerdings nahezulegen, vorher die richtigen Fragen zu stellen.

Die erste zu klärende Frage ist „Warum wollen Sie überhaupt heiraten?“ [1] In der heutigen säkularen Gesellschaft müssen Sie nicht mehr aus Rücksicht auf Moral oder Kirche heiraten. „Was Gott zusammen­gefügt hat, soll der Mensch nicht scheiden.“, steht in der Bibel. Machen Sie sich aber keine falschen Hoffnungen, ein Autor hat selbst erlebt, dass der Feminismus die Kirchen längst unterwandert hat. Der Staat fällt auch als Beschützer der Familie aus, und wenn beide Ehepartner arbeiten gibt es auch keinen Steuervorteil.[2] Angesicht von 200.000 Scheidungen jährlich ist die Frage nach dem Sinn einer Eheschließung vor dem Standesamt für Männer wirklich berechtigt. Die rückläufige Zahl von Eheschließungen könnte ein Indiz dafür sein, dass sich unter Männern langsam herumspricht, dass heiraten für Männer eher ein Risiko darstellt. Für Frauen ist eine Heirat immer noch erstrebenswert, weil sie dadurch Versorgungs­ansprüche erwerben, die ihnen der Staat durchzusetzen hilft.

Männer sollten aber nicht darauf vertrauen, dass Nichtheiraten sie schützen würde. Der Staat ist sehr findig darin, Frauen und Männern „eheähnliche Lebens­gemein­schaften“ zu unterstellen und daraus qua Gesetz[3] Verpflichtungen abzuleiten. Es werden dabei Bürgern ähnliche Verpflichtungen wie für Verheiratete aufgeladen, nur dass ihnen die Entscheidungs­freiheit, ob sie diese Verpflichtungen eingehen wollen, von Staat wegen genommen wird. Das wird im Abschnitt Zwangsheirat als staatlich verordnete Zwangs­gemein­schaft beschrieben, was besonders bizarr ist, weil gleichzeitig Kampagnen gegen angeblich Zwangsheiraten unter türkischen Migranten laufen. Diesem Thema nehmen sich gerne Frauen­rechtlerinnen an.

Die von den 1968ern in die gesell­schaft­liche Debatte eingeführte Idee, dass neben der bürgerlichen Ehe (Standesamt) ein alternatives Ehemodell gelebt werden könnte, erweist sich als Chimäre. Offensichtlich entkommt man der Regelwut des Staates nicht, was das Zusammen­leben von Männern und Frauen betrifft. Die Tatsache, dass man dazu übergegangen ist, auch gleich­geschlecht­liche Beziehungen als „eheähnliche Gemeinschaften“ zu bezeichnen (was hier nicht weiter erörtert werden soll), trägt nicht zur Klarheit bei, sondern vernebelt eher die tatsächliche Rechts­wirklich­keit.

Die Gründung einer Familie sollte eigentlich, wie im ersten Kapitel herausgearbeitet, einen autonomen Bereich schaffen, in dem der Staat nichts zu suchen hat. Eigentlich sollten sich Familien gegen die Übergriffe des Staates auf ihre Autonomie zur Wehr setzen. Dies wird aber in dem Maße schwierig, in dem die Solidarität zwischen Mann und Frau schwindet. An diesem Punkt hat besonders der Feminismus fatalen Einfluss gehabt, weil Feminismus und Familie zwei gegenläufige Konzepte sind. Während in einer Familie Mann und Frau in einer Vertrauens­beziehung eine Schutz­gemein­schaft gegenüber Allmachts­ansprüche des Staates bildet, so entwirft der Feminismus mit dem Mann als Täter und der Frau als Opfer einen tiefen Graben zwischen Mann und Frau, wobei der Staat als Schutzmacht der Frau gegenüber dem Mann auftreten soll.

Aus diesem Grund sollte dem Feminismus der Einfluss auf Familien­politik verwehrt bleiben. Das Gegenteil ist leider der Fall. Längst hat der Feminismus der Gesetzgebung und der Recht­sprechung ihren Stempel aufgedrückt und damit Ehe und Familie für Männer zu einem unkalkulierbaren Risiko gemacht. Hier etwas für die Familien zum Besseren zu wenden, wird sehr viel Zeit brauchen.

Die Frage nach dem Heiraten kann dieses Buch dem Leser nicht beantworten. Das Buch kann nur dazu auffordern, sich mit dem Thema Familie, Familien­politik und Familienrecht intensiv zu beschäftigen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Verliebte Männer mit Heirats­plänen können nur eindringlich vor dem AMIGA-Syndrom gewarnt werden, das ist der naive und durch nichts erschütterbare Glaube: Aber Meine Ist Ganz Anders!“

zurück5.3.1.2. Hilft es, eine Frau aus dem Ausland zu heiraten?

Manche findige Männer kommen auf die Idee, eine Ausländerin anstatt einer deutschen Frau zu heiraten. Nicht wenige deutsche Männer träumen von der unberührten und liebevollen Schönheit, vorwiegend aus Asien oder Lateinamerika, die nicht emanzipiert und natürlich genügsam ist. Diese Wünsche erweisen sich oft als ein Traum und lösen sich in Luft auf. Nicht, dass binationale Ehen keinen Reiz hätten und auch funktionieren können. Das Problem ist nur, dass dieser Weg nicht die präsentierten Probleme mit dem deutschen Familienrecht löst und es auch keinen Beweis gibt, dass binationale Partner­schaften mit Frauen aus anderen Ländern stabiler sind. Wenn sie jedoch enden, dann können sie tendenziell noch schlimmeren Folgen für den deutschen Ehepartner haben.

Der Wunsch nach einer von deutsch-feministischen Irrungen unberührten Venus, deren Güte das deutsche Familien- und Unterhalts­unrecht heilt, ist überaus naiv. Die Väterforen sind übervoll von hilfe­suchenden Vätern, die äußerst schlechte Erfahrungen gemacht haben. Bei nicht wenigen dieser Frauen wird in Väterforen von mafiaähnlichen Unter­stützungs­strukturen, Mord- und Gewalt­drohungen gegen den Vater und handfesten Versuchen, ihn mundtot zu machen berichtet, sobald die Dinge nicht mehr ganz nach ihrem Willen laufen. Schon zu Ehezeiten scheint Unterschlagung und Betrug üblich zu sein. Die Frauen finden schnell in die starken Auslands­gemeinden ihrer Landsmänner und -frauen, dort erfahren sie schnell und mühelos alle Tipps und Tricks wie vorzugehen ist.

„Die meisten ausländischen Frauen aus der Dritten Welt wollen nur eines: Geld für ihre Familie im Heimatland! Der deutsche Ehemann ist reine Nebensache und dient lediglich als Geldautomat. Es gibt Ausnahmen, aber der Prozentsatz dürfte ziemlich gering sein. Alles hat eben seinen Preis.“ [4]

Frauen aus dem Ausland lernen schon nach kurzer Zeit „ihre Rechte“ kennen und nutzen sie. Nicht selten sind sie ihnen aus dem Internet schon lange bekannt. Der Feminismus ist längst global präsent und auch in Kabul sitzt längst eine Frauen­beauftragte. Neuerdings wird vor der Einreise nach Deutschland eine Sprach­prüfung als Voraussetzung für eine Visa-Erteilung verlangt. Die ausländische Braut wird mit „Frauenrechten“ à la Germany und Angeboten der deutschen HelferInnen­industrie schon im Goethe-Institut in ihrem Heimatland vertraut gemacht. Erst in Deutschland angekommen, werden sie entweder von Landsfrauen, die vor ihnen nach Deutschland gekommen sind, auf den aktuellen Stand gebracht, oder es ist nur eine Frage der Zeit, bis deutsche Feministinnen die ausländische Braut entdeckt haben und unter ihre Fittiche nehmen. Ein deutscher Mann mit einer exotischen Frau steht immer als Perversling da, seine unwissende ausländische Frau ausnutzen und sexuell ausbeuten will.

Die Helfer­industrie schlägt Purzelbäume, wenn die „arme“ getrennte Ehefrau aus dem Ausland dort auftaucht. Der betrogene und ausgebeutete deutsche Vater steht grundsätzlich als Einkäufer einer Auslandsbraut da, die er jetzt billig auf Kosten der Allgemeinheit loswerden will, nachdem sie ihm langweilig geworden ist. Noch mehr Härte und Einseitigkeit seitens Richtern und Jugendämtern sind die Folge.[5][6]


zurück5.3.1.3. Geld und Dokumente sichern

In der Frühphase oder im Vorfeld einer Trennung ist es sinnvoll Geld und Dokumente zu sichern, d. h. dem Zugriff der Partnerin entziehen im Sinne von Prävention. Man sollte es der Gegenseite nicht fahrlässig leichter machen als es schon ist.

Weitergehende Ausführungen, was bei einer bevorstehenden Trennung zu tun ist, damit die Folgen nicht noch schlimmer werden als sie ohnehin sind, finden Sie in der TrennungsFAQ.[7] Wir sollten uns ernsthaft fragen, wohin wir mit der Familienpolitik gekommen sind, wenn heirats­willigen Männern solche Ratschläge gegeben werden müssen.

Was wurde aus der Familie, die einmal Schutz und Geborgenheit versprach, gemacht? Erst haben ideologisch Verblendete die Familie zu einem Ort schlimmster Unterdrückung, Vergewaltigung und Entrechtung der Frau erklärt, dann wurde die Justiz instrumentalisiert, und nun ist die Familie für den Mann zu einem verminten Gebiet geworden, ein Ort des Geschlechter­kampfes anstatt Partnerschaft. Wie kann sich nun ein heiratswilliger Mann unter diesen Markt­bedingungen angemessen verhalten? Ignoriert er die erheblichen Risiken, handelt er fahrlässig gegenüber seiner eigenen Existenz. Das Vertrackte dabei ist, dass kaum ein Mann, der seiner Ansicht nach noch in einer noch einer halbwegs intakten Beziehung lebt, daran denkt, dass ihm ähnlich Schlimmes passieren könnte, wie es zwei Millionen anderen Vätern in diesem Land widerfährt. Diese Unbekümmertheit führt oft zum Verhängnis. In Väterforen beginnen unzählige Beiträge mit „ich wollte ja erst nicht glauben, dass mir das auch passieren kann …“ Beginnt der Mann aber schon mit der Heirat Vorkehrungen für eine mögliche Scheidung zu treffen, läuft er Gefahr paranoid zu werden. Aber irgendwie hat die ganze Situation etwas Krankes an sich.

zurück5.3.1.4. Dokumentation und Öffentlichkeit herstellen

Es ist sinnvoll, alle Vorgänge zu dokumentieren und ggfs. ein Tagebuch zu schreiben. Das dient einerseits einer belegten Argumentation in der Ausein­ander­setzung und erleichtert den „schlüssigen Vortrag“ vor Gericht, andererseits werden Dokumentationen geschaffen, die später sehr wertvoll für entfremdete Kinder sein können.

Stellen Sie Öffentlichkeit her, so gut es irgend geht. Die Familien­zerstörung muss in die Öffentlichkeit getragen werden, es soll nicht Ihr privater Fall bleiben.

Gerade zu Wahlzeiten stehen Politiker mit ihren Sonnen­schirmen am Straßenrand, den Kontakt zu den Bürgern suchend, da sie wieder gewählt werden wollen. Diese sollten sich daran gewöhnen bei jeder sich bietender Gelegenheit auf familien­relevante Themen angesprochen zu werden. Das persönliche Gespräch bewirkt viel mehr als Briefe und eMails, die einfach mal so gelöscht werden können.

Gründen Sie Väter­gruppen und Familien­aktionen. Bewegen Sie Deutschland und stellen die Familie wieder in den Mittelpunkt der Gesellschaft.

zurück5.3.1.5. Den „Karren an die Wand fahren“

Manche Unter­halts­pflichtige, denen nichts mehr bleibt, reagieren mit weniger bekannten Mitteln, die aber alle Neben­wirkungen haben, so dass die Therapie oft schlimmer als die Krankheit ist. Häufige Strategie ist ein Leben als U-Boot. Die Verpflichteten geben angesichts der unausweichlichen Zerstörung ihrer letzten wirtschaftlichen Restexistenz durch das Unterhaltsrecht legale Arbeits­bemühungen auf, arbeiten schwarz, ziehen um ohne sich umzumelden, führen Schein­adressen, lassen Konten über vertrauens­würdige Verwandte laufen. Sie sind vorsichtig bei gegenseitigen Behörden­auskünften: Gesucht werden diese Väter gerne über die Kfz-Meldestelle, Kranken­kassen (ein neuer Arbeitgeber muss Beschäftigte dort melden), Finanzamt. Pfändbare Werte (z. B. Auto) übereignen sie als Sicherheit für ein gewährtes Darlehen an Dritte, dann ist darauf kein Zugriff möglich.

Verpflichtete, die das System durchschaut haben und genau wissen was auf sie zukommt, wandern angesichts dieser Tatsachen verstärkt aus (2004 etwa 10 % der nicht bezahlten Forderungs­fälle) und beginnen anderswo neu. Wer rechnen kann, realistisch und handlungs­fähig ist, wird diese Möglichkeit ergreifen. Bereits innerhalb der EU in Ländern wie Spanien lassen sich deutsche Unter­halts­forderungen kaum vollstrecken. Teilweise sprechen andere Staaten ganz offen von einer „Ver-Knechtung“ von Unter­halts­pflichtigen in Deutschland und erkennen deutsche Urteile nach Übersetzung und Durchsicht nicht mehr an, obwohl sie im Haager Abkommen miteinander verbündet sind und dies die gegenseitige Anerkennung von Unter­halts­titeln zur Folge haben sollte. Danach versucht das auswärtige Amt mit einem Ermittler, den Verpflichteten zu einer Einigung und Zahlung zu bewegen. Dies scheitert immer öfter an betonharten kompromisslosen Maximal­forderungen der deutschen Unter­halts­empfängerinnen und Gerichte. Ist ein Pflichtiger ohne Vater­schafts­anerkennung im Ausland nicht erreichbar, muss jedes zivil­rechtliche Gerichts­verfahren solange zurückgestellt werden, bis der Beklagte vom Verfahren nachweisbar Kenntnis erlangt. Väter verstehen ihren Rückzug nicht als Flucht, sondern als Über­lebens­versuch. In manchen Ländern bilden deutsche Familien­unrechts­flüchtlinge sogar Hilfsvereine („Deutsche Väter im Exil“) oder lockere Gruppen (Spanien). Internationale Haftbefehle wegen Unter­halts­pflicht­verletzung gibt es nicht. Verurteilungen in Deutschland verjähren gemäß § 78 StGB nach fünf Jahren, was kürzer als die Wohl­verhaltens­phase einer Privat­insolvenz ist. Bei einer Rückreise noch nach Jahren verhaftet zu werden ist ein gerne erzähltes aber falsches Märchen. Auch wer trotz Auslands­auf­enthalt weiterhin Unterhalt nach Deutschland überweist, kann viel sparen: In vielen Ländern ist Kindes­unterhalt steuerlich voll absetzbar – in Deutschland überhaupt nicht. Rechnet man dann noch mit ein, dass Deutschland bei Lohnniveau und Arbeits­losig­keit auf die hinteren Plätze abgesunken ist, lohnt sich der Sprung ins Ausland erstaunlich oft.

Andere Ex-Väter gehen in die innere Emigration – warum sollen sie kreativ und lukrativ arbeiten, wenn dabei für sie als Unter­halts­verpflichtete nur noch ein Leben auf Sozial­hilfe­niveau herauskommt? Viele werden krank. Wer arbeitslos wird und danach Vollzeit mit offiziell geringem Verdienst arbeitet (zum Beispiel als Taxifahrer), lebt bei gleichem Rest­monats­ein­kommen meist besser wie mit einem stark fordernden Job, von dessen Verdienst durch die Unter­halts­zwänge dasselbe traurige Restchen übrig bleibt. Vorsicht: Gerne wird von den Gerichten Mutwilligkeit beim Jobverlust unterstellt, was die übliche Folterung mit gesteigerter Erwerbs­ob­liegen­heit und fiktivem Einkommen nach sich zieht.

„Alles gegen die Wand fahren ist wohl in so einem Fall der einzige Ausweg. Das schafft dann auch neue Freiheiten. Es fühlen sich immer noch viel zu viele Zahlesel in der Hamsterrad-Situation wohl.“ [8]

Väter, die von vornherein wissen, dass sie als Unterhalts­zahler finanziell scheitern werden, lassen die Unter­halts­ansprüche möglichst lange auflaufen, gehen dann in Privat­insolvenz und leben einige Jahre lang mit einem pfändungs­freien Betrag, der im Bereich des Selbstbehalts liegt. Der laufende Unterhalt hat vor einer Schulden­rück­zahlung Vorrang. Der Staat erzwingt auf diese Weise Vorrang für die Geldzahlungen an die Ex gegenüber dem Arbeitslohn für den Handwerker mit seiner Familie, dessen Rechnungen nicht mehr bezahlt werden konnten.

Um Reste der eigenen Existenz zu retten, gründen Selbständige gerne eine so genannte „verdeckte Treuhand Limited“-Gesellschaft. Das entspricht vollkommen den EU-Gesetzen und ist legal. Der Pflichtige tritt nicht als Besitzer bzw. Gesellschafter der Limited auf, hat aber über den Treuhand­vertrag als so genannter „Beneficial Owner“ die volle Kontrolle über das Unternehmen. Für die Behörden ist nicht ermittelbar wem das Unternehmen gehört und letztendlich ist damit das wirtschaftliche und private Vermögen abgesichert. Die Gründung ist innerhalb von 10 Tagen durch und kostet etwa 800 Euro. Darin enthalten sind die Kosten für den Treuhänder für die ersten 12 Monate und das Secretary Office.

In den meisten Fällen erledigen sich die Probleme von Unter­halts­verpflichteten in wirtschaftlich schwierigen Situationen von selbst. Das herrschende Unterhaltsrecht presst sie zwangsläufig in einen kontra­produktiven Ruin, aus dem sie den Rest des Lebens nicht mehr herauskommen. Drohen die ersten Pfändungen, sollte man sein pfändbares Einkommen umgehend nach § 850d ZPO durch das Amtsgericht festsetzen lassen. Das geht kostenlos in der Rechts­antrags­stelle des Amtsgerichts. Beim Besuch des Gerichts­vollziehers dieses Papier vorlegen. Konto­pfändungen können sogar bis zum Limit in den Dispositions­kredit hinein gehen. Der Unter­halts­pflichtige wird kurzerhand in weitere Schulden hineingepfändet. Deshalb ist die erste Regel für alle Unter­halts­pflichtigen, schnellstens nach einer Trennung den Dispositions­kredit auf Null setzen zu lassen und das Konto auf ein reines Gut­haben­konto umzustellen.

Jugendämter und Expartnerinnen setzen gegen den „Unwilligen“ den finalen Todes­schuss mit Lohn-, Konten und Sach­pfändung ein, erzwingen durch deren Erfolg­losig­keit in 70 % aller Fälle eine Eides­statt­liche Versicherung (früher: Offenbarungseid). Nach einer Lohn- und Konten­pfändung ziehen momentane und potentielle Arbeitgeber ihrerseits mit einer Kündigung die Konsequenzen – Pfändungen verursachen trotz moderner Software viel Mehrarbeit von Hand in der Lohn­buch­haltung. Leute, die auf den Sozial­hilfe­satz herunter­gepfändet werden gelten nicht ohne Grund als demotivierte Mitarbeiter. Anträge auf Existenz­gründer­zuschüsse werden Gepfändeten negativ beschieden, wenn sie sich selbständig machen wollen um aus der Arbeits­losigkeit auszubrechen. Der Unter­halts­pflichtige wird damit mit voller Absicht zum Langzeit-Sozialfall gemacht, auf dessen Schultern sich immer höhere unbezahlbare Unterhalts­schulden anhäufen, der auch keine eigenen Renten­ansprüche mehr aufbauen kann. Pfändungen wirken wie angezündete Geldscheine, um in einem dunklen Schrank nach übrigen kleinen Münzen zu suchen. Gewöhnlich bemerken Unter­halts­empfängerinnen und ihre Jugendamts-Helfers­helferinnen, dass sie den Zahlesel zu Tode geschunden haben erst dann, wenn alles unwiderruflich zerstört ist. Bis dahin wird immer vermutet, dass irgendwo Geld versteckt ist und lautstark auf den „faulen“ Pflichtigen geschimpft. Selbst rettungslos Leer­gepfändeten wird grundsätzlich unterstellt, sie hätten ihr Geld bloß „beiseite geschafft“ oder „sich arm gemacht“. Ist ihm schließlich alles zerschlagen, beginnt der Katzenjammer auch auf der ehemaligen Empfängerseite: Die Kosten einer erfolglosen Zwangs­voll­streckung sind vom Gläubiger zu bezahlen, nicht vom Schuldner. Anzeigen wegen Unter­halts­pflicht­verletzung bringen nur weiteren Hass an die Oberfläche, aber fast nie Unterhalt. Das Sozialamt zahlt statt dem 135%-Regelbetrag viel weniger (denn staatliche alimentierte Kinder sind genügsamer), bei Unter­halts­vorschuss wird plötzlich der Kinder­geld­anteil des Verpflichteten vom Staat einkassiert (den bei 100%-Regel­betrags­zahler vollumfänglich die Mutter einkassieren darf) und für die betreuende Unter­halts­empfängerin wird eigene Arbeit plötzlich zumutbar (solange der Exmann bezahlt, ist sie unzumutbar).

Mit zwei Kindern laufen bis Ausbildungs- und damit Zahl­ende durchschnittliche Unter­halts­ansprüche an den Vater von rund einer Viertelmillion Euro auf. Nicht mit eingerechnet sind Sonder­bedarf, Zinsen, Umgangskosten (sofern nicht auch der Umgang stranguliert wird), die gesetzlich festgeschriebene ständige Erhöhung der Sätze, Trennungs- oder Betreuungs­unterhalt an die erziehende Person, Gerichts- und Anwaltskosten, verbunden mit der faktischen Rechtlos­stellung als Vater. Seine gleichwertige Betreuungs­leistung als Elternteil ist unerwünscht und juristisch nicht durchsetzbar. Gleich­berechtigte Betreuung würde gegenseitige Unter­halts­forderungen entschärfen. In Deutschland herrscht kein Eltern-, sondern ein rassereines Unter­halts­maximierungs­prinzip.[9]

zurück5.3.1.6. Auswandern

Unter­halts­pflichtige Männer werden in Deutschland mit Klagen, Strafanzeigen und Prozessen überflutet. Viele Männer werden krank und haben dauerhaft psychische Probleme – sie verlieren sehr oft ihre Arbeitsstelle. Den eigentlichen Todesstoß bekommt derjenige, der keinen Umgang mit seinen leiblichen Kindern, wenn sie es denn sind, haben darf. Der arbeitslose Unter­halts­pflichtige wird vermehrt von den deutschen Gerichten aufgefordert sich eine Arbeitsstelle im Ausland zu beschaffen – das dient nach Aussage der Richter dem Kindeswohl. Damit wird klar, dass der Mann nur als Zahler gebraucht wird und nicht als präsenter Vater für sein Kind.

Der Unter­halts­pflichtige wird im Ausland viele neue Probleme antreffen und gerade mit den deutschen Behörden sind wichtige und interessante Aspekte zu beachten. Das Grundfazit ist jedoch, dass der Unter­halts­pflichtige im Ausland noch weniger Rechte besitzt als in Deutschland. Die ausländische Anschrift ist meistens nicht zustell­fähig und dadurch werden Gerichts­urteile durch Aushang rechtskräftig. Das Urteil kann natürlich nach der Wider­spruchs­frist ordnungs­gemäß zugestellt werden.

Wer aus dem Ausland, nach willkürlicher Meinung der Behörden, zu wenig Unterhalt zahlt, dem droht der deutsche Staat gerne mit Passentzug und Abschiebehaft. Internationale Haftbefehle auf der Basis von Unter­halts­forderungen, ein beliebtes und gern erzähltes Märchen der Exfrauen, gibt es aber (noch) nicht.

Im Ausland zu leben und zu arbeiten hat auch einige Vorteile, die nicht zu unterschätzen sind. Natürlich muss der Unter­halts­pflichtige im Ausland stets mit der haltlosen Behauptung rechnen, er lebe angeblich in Saus und Braus. Gerichte urteilen, dass der Unter­halts­pflichtige auch seinen Arbeitslohn im Ausland beschaffen muss, damit die Unter­halts­pflicht erfüllt werden kann. Wenn der Unter­halts­pflichtige im Ausland arbeiten und leben muss, dann setzt dieser entweder einen Gerichts­beschluss um oder er kommt diesem Gerichts­beschluss zuvor. Damit ist der Versuch, einem Mann Unterhalts­flucht zu unterstellen, ist einfach und klar widerlegt. Es entspricht dem Willen deutscher Gerichte, dass wir im Ausland arbeiten![10][11]

„Es erscheint mir mehr als sinnlos, gegen Gesetze kämpfen zu wollen. Deswegen ist schlussfolgernd nur Auswanderung die einzige Alternative. Auswanderung – Frauen bezeichnen das fälschlicherweise als Unterhaltsflucht – ist legal und nicht verboten. Der deutsche Gesetzgeber, der sich gerne als Vater und Retter der verlorenen Frauen­seelen produziert, muss dann auch die Konsequenzen tragen. Wer die Gesetze macht, der muss auch eine ganze Frau sein und die Verantwortung tragen.
Nur zu dumm, dass viele Exfrauen uns dermaßen denunzieren, dass wir zum letzten, effektiven Mittel greifen: ab in den Flieger und weg!
Vielleicht leben wir im Ausland tatsächlich in Saus und Braus, haben viel Geld, arbeiten sehr wenig und nur wenn wir mal Hunger haben und vergnügen uns mit den schönsten Frauen. Wer das glaubt, der kann es uns gleich tun. Ich lade alle Frauen ein: macht es uns nach und das Schlaraffen­land winkt als Belohnung.
[12]

Auswanderung als Ultima Ratio ist das Eingeständnis, dass Familie in Deutschland nicht lebbar ist. Ob dies so stimmt, muss jeder nach der Lektüre der Kapitel 2-4 selbst entscheiden. Klar sollte jedoch geworden sein, dass die Scheidungsrate in Verbindung mit dem Unter­halts­maximierungs­prinzip für Frauen, das Familie gründen und Kinder bekommen zumindest für Männer in Deutschland zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden ist.

Wohin auswandern?

Das ist stets eine schwierige Frage und hängt von den eigenen Fähigkeiten und der Risiko­bereit­schaft ab. Es gibt Jobs als Hausmeister in Österreich oder als Schlosser in England, Ingenieure gehen in die Schweiz. Auch sind die Fremd­sprachen­kennt­nisse realistisch einzuschätzen, aber eben auch nicht überzubewerten. Ich [CD] bin ohne englische Sprach­kennt­nisse ausgewandert und habe alles vor Ort gelernt. Wer den Durch­halte­willen besitzt, für den ist fast alles machbar. Die risiko­bereiten Auswanderer gehen nach Asien und kommen meistens nach einen halben Jahr zurück. Viele verlieren ihr Geld an Landsleute, sind Frauen oder dem Alkohol verfallen. Wer nach Asien geht, sollte sehr diszipliniert sein, zurückgezogen wohnen und leben und sich ausschließlich um sein Geschäft kümmern. Erst dann besteht eine reale Chance es wirklich zu schaffen.

Wer als Angestellter arbeiten möchte, der sollte tatsächlich in Europa arbeiten und wer die Abmelde­regeln berücksichtigt und nicht auffindbar sein möchte, der wird auch in der Schweiz oder Spanien nicht entdeckt werden.

In Asien zu leben und zu arbeiten ist schwer, aber nicht unmöglich. Die Entscheidung der Landeswahl sollte immer antizyklisch erfolgen. Australien oder Neuseeland sind „überlaufen“ und nach Thailand will auch jeder (meistens wegen den Frauen und legt damit die Grundlage für die Pleite). Warum nicht nach Venezuela, Kambodscha, Malaysia oder nach Namibia auswandern? Die Welt und die Möglichkeiten sind sehr groß.

Wer erfolgreich sein will, muss drei Regeln beachten:

  1. meide die eigenen Landsleute,
  2. keine einheimische Frau,
  3. keinen Alkohol.

Wer das Risiko nicht scheut und die drei goldenen Regeln beachtet, der kann überall erfolgreich sein, egal wo.[13]

zurück5.3.1.7. Ehevertrag

In diesem Abschnitt geht es darum, inwieweit man sich mit Eheverträgen gegen die Risiken und Unwägbar­keiten des deutschen Familien­rechts absichern kann. Zur Frage der Verrechtlichung siehe Verrechtlichte Beziehungen: Ehevertrag.

Wie der Bundes­gerichts­hof (XII ZR 265/02, 11. Februar 2004) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungs­folgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.

Auch für Eheverträge gilt, dass bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungs­position der Vertrags­partner es zur Wahrung der Grund­rechts­position beider Vertrags­parteien aus Art. 2 Abs. 1 GG Aufgabe der Gerichte ist, durch vertragliche Inhalts­kontrolle und gegebenenfalls durch Korrektur mit Hilfe der zivil­rechtlichen General­klauseln zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbst­bestimmung in eine Fremd­bestimmung verkehrt.
Die Eheschließungs­freiheit rechtfertigt keine einseitige ehevertragliche Lasten­verteilung.[14]

„Eheverträgen sind dort Grenzen zu setzen, wo jene nicht Ausdruck und Ergebnis gleich­berechtigter Lebens­partner­schaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungs­positionen basierende eindeutige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln.“ [14]

Weiter führt das Bundes­verwaltungs­gericht aus:

„Ist ein Ehevertrag vor der Ehe und im Zusammenhang mit einer Schwanger­schaft geschlossen worden, gebietet es auch Art. 6 Abs. 4 GG, die Schwangere dafür zu schützen, dass sie durch ihre Situation zu Vereinbarungen gedrängt wird, die ihren Interessen massiv zuwiderlaufen. Insoweit trifft die Zivilgerichte eine aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG folgende Schutzpflicht, der sie durch eine Korrektur einseitig zu Lasten eines Vertrags­partners gehende Regelungen in einem Ehefrau Rechnung zu tragen haben.“ [14]

Eine Schutzpflicht, die einem Ehemann Rechnung trägt, der von einer Schwangeren durch ihre Situation zu Vereinbarungen gedrängt wird, die seinen Interessen massiv zuwiderlaufen, kennt die Recht­sprechung nicht. Eine Frau kann jederzeit mit einer Schwanger­schaft jede vertragliche Regelung unterlaufen, dadurch einen Mann in der Hand bekommen und ihn mit der herrschenden Rechtspraxis in einen rechtlosen Arbeits­sklaven (Erhöhte Erwerbs­obliegenheit) verwandeln. Selbst­bestimmung ist nur für Frauen wichtig, Männern hingegen kann Fremd­bestimmung hingegen zugemutet werden. Während eine Frau jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Schwanger­schaft beenden kann, lässt man einem Mann keine Wahl und flötet ihm lediglich entgegen, er „habe ja schließlich seinen Spaß gehabt“.

Auch wenn die Gefahr besteht, dass ein Ehevertrag vom Richter zerrissen und für unwirksam erklärt wird, sollte nicht auf Eheverträge verzichtet werden. Immerhin hilft das Aufsetzen eines Ehevertrages, sich über die Risiken und Gefahren einer Heirat bewusst zu werden, und eine Vorstellung davon zu bekommen, welche Fehler in der Ehe bei einer Scheidung welchen Schaden verursachen können. So bietet ein Ehevertrag zumindest indirekt einen Schutz. Sobald Vermögen im Spiel ist (Betriebsvermögen und Immobilien) ist ein Ehevertrag ohnehin unverzichtbar.



  1. Ehevertrag bei unangemessener Benachteiligung nichtig
  2. OLG München, Az. 4 UF 7/02, 1. Oktober 2002
  3. Nichtigkeit von Eheverträgen, OLG München, Az. 4 UF 7/02, 1. Oktober 2002
  4. WGvdL: Die besten Tipps für Männer in Sachen Heirat und Familie
  5. WGvdL: Private Maßnahmen zur vorsichtigen Begrenzung der Frauen­bevorzugungen



[1] TrennungsFAQ: Soll ich heiraten?
[2] Das Ehe­gatten­splitting bietet nur einen Vorteil bei einer Hausfrauenehe bzw. wenn ein Ehepartner wesentlich weniger verdient.
[3] Hier ist vor allem das Sozialgesetz gemeint, siehe auch Abschnitt Zwangsheirat von Staats wegen.
[4] TrennungsFAQ-Forum: Cocktail-Detlef am 7. Oktober 2010 – 10:58 Uhr
[5] TrennungsFAQ: Hilft es, eine Frau aus dem Ausland zu heiraten?
[6] Deutschlandflucht: Heirat und Import einer ausländischen Frau!
[7] TrennungsFAQ: Auf mich kommt vielleicht eine Trennung zu. Wie verhalte ich mich?
[8] TrennungsFAQ-Forum: Es wird enger in Deutschland!, MitGlied am 29. April 2009 – 12:27 Uhr
[9] Klage auf Kindes­unterhalt, Merline am 13. April 2006
[10] Cocktail-Detlef: Der Unter­halts­pflichtige im Ausland
[11] Es gibt einschlägige Urteile, wo Gerichte Männer dazu verpflichten, sich „europaweit zu bewerben“, wenn die Unterhalts­forderungen mit dem in Deutschland erzielbaren Lohn nicht erfüllt werden können. Wie Kinder dann noch ihre Väter sehen können, interessiert die Justiz nicht.
[12] Cocktail-Detlef am 30. März 2009 im Gästebuch
[13] Cocktail-Detlef: Wohin auswandern?
[14] a b c Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags, BVerfG, Beschluss vom 29.03.2001 – AZ.: 1 BvR 1766/92 = NJW 2001, 2248 (Inhaltskontrolle von Eheverträgen)