Ein wichtiges Element für die Versklavung des Mannes als Zahlesel liegt im § 170 StGB verborgen. Genau der Staat, der einerseits den Schutz der Familie gemäß Artikel 6 GG massiv unterläuft, teilt die Gesellschaft in Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte ein. Die Unterhaltspflichtigen werden dabei unter Androhung von Freiheitsstrafe versklavt.
Da die mittlere Ehedauer sich immer weiter verkürzt, wird der Grundsatz „20 Minuten Rittmeister, 20 Jahre Zahlmeister“ von immer mehr Männern als ungerecht empfunden, so dass in letzter Zeit kosmetische Gesetzeskorrekturen vorgenommen wurden, um angeblich Härten abzumildern. Letztlich geht es aber lediglich darum, am Grundprinzip der Versklavung der Unterhaltspflichtigen festzuhalten. Der Paragraph § 170 schwebt aber weiter als Damoklesschwert über allen Unterhaltspflichtigen.
2.6.5.1. Verletzung der Unterhaltspflicht
§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [1]
2.6.5.2. Erhöhte Erwerbsobliegenheit
„Erhöhte Erwerbsobliegenheit“ nennt das deutsche Familienrecht die Arbeitsversklavung des Mannes, wenn die Frau auf der Suche nach Selbstverwirklichung auszieht, die Kinder mitnimmt und der Mann sich dann zu Tode schuften darf, um den Unterhalt von Frau und Kindern ranzuschaffen. Denn der Mann allein hat nach bundesdeutschem Recht die Pflicht, unter maximaler Ausnutzung seiner Arbeitkraft und Anspannung aller Kräfte möglicht viel Unterhalt zu erwirtschaften.
Eine unterhaltsberechtigte Frau hingegen kann nicht einmal verpflichtet werden, das Kind mit Zweitwohnsitz in der Wohnung des Vaters anzumelden, damit dieser den Betreuungsfreibetrag beim Finanzamt beantragen kann.[2] Frauen können also maximalen Schaden verursachen, dabei selbst ungehindert abkassieren und werden dafür nicht einmal belangt.
2.6.5.3. Rechtsprechung
Es ist nun interessant zu untersuchen, wie dieser Paragraph praktisch angewandt wird.
Nach Angaben des Kinderschutzbund leisten etwa 9 von 10 unterhaltspflichtigen Männern Unterhalt, aber von 10 unterhaltspflichtigen Frauen leisten nur 4 Unterhalt.[3] Zu der Frage, wie diese Tatsache rechtstatsächlich behandelt wird, berichtet Brigitte Zypries, dass am 31. März 2008 in Deutschland zwei Frauen und 273 Männer wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eine Freiheitsstrafe verbüßen.[4]
Ein Exehemann und Trennungsvater verdiente rund 3500 brutto. In einer „Kurzschlussreaktion“ kündigte er seinen Job. Der Zeuge:
„Der Angeklagte machte nicht den Eindruck, dass er gerne und bereitwillig zahlt.“ Es habe im August 2008 sogar eine Anfrage gegeben. Inhalt: Dass ihm durch Lohnpfändungen von seinen 1800 Euro Einkommen maximal 700 Euro blieben und dass er an Kündigung denke: „Ihm war sehr wohl klar, dass das strafbar ist.“
Der Staatsanwalt:
„Weil Sie keine Lust zum Zahlen haben und sich lieber von ihrer Frau aushalten lassen, muss jetzt die Allgemeinheit einspringen. Was mit Ihren Kindern ist, ist Ihnen offenbar sch…egal.“
Der Richter konnte das Verhalten des dreifachen Vaters nicht nachvollziehen:
„Eigentlich gab es keinen vernünftigen Grund für Sie, die Arbeit zu kündigen.“
Der 25jährige Mann wurde zu einer Bewährungsstrafe von 3 Monaten, unter Beiordnung eines Bewährungshelfers, der Zahlung des Unterhaltes für drei Kinder und 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.[5] Der Tenor der Berichterstattung: Der Mann ist an allem Schuld. Zu den Kindern kein Wort: Vermissen sie ihren Vater? Auch über die Mutter erfährt man nichts: Betreibt sie Umgangsboykott? Hat sie in einer „Kurzschlussreaktion“ die Kinder genommen, im Frauenhaus abgegeben und hatte „keine Lust“ mehr auf Ehe?
Das Verhalten der Mutter kann der Richter sehr gut nachvollziehen und hat dafür viel Verständnis. Beim Mann jedoch kann der Beamtenrichter, staatsernannt und besoldet auf Stufe R1 plus Familienzuschlag, unkündbar und traumhaft pensionsberechtigt, das Verhalten nicht nachvollziehen, wenn für viel Arbeit nichts übrig bleibt. Können Beamtenstaatsanwälte und Beamtenrichter sich etwa nicht vorstellen, wenn von harter Vollzeitarbeit 700 Euro im Monat bleiben? Jedenfalls zeigt dieses Beispiel, wie Unterhaltspflichtige von diesen Rechtsfiguren regelrecht finanziell totgeschlagen werden.
„Nichtstun ist besser, als mit vieler Mühe nichts schaffen.“, sagt Lao Tse. „Wer arbeitet, muss mehr haben als derjenige, der nicht arbeitet.“, sagt Guido Westerwelle. Im deutschen Unterhaltsrecht zählt das aber alles nicht, statt dem Leistungsprinzip gilt dort das Unterhaltsmaximierungsprinzip.
Die Bewährungsstrafe ist eine verlogene Angelegenheit, weil er die 495 Euro als Arbeitsloser natürlich nicht mehr zahlen kann. Das bedeutet, dass der Richter im vollen Bewusstsein der Sachlage eine unerfüllbare Auflage ausgesprochen hat, womit die Bewährung in Wirklichkeit fast automatisch auf eine Gefängnisstrafe hinausläuft. Das würde dem Staat rund 100 Euro pro Tag Haftkosten kostet. Danach hätte sich die Frage der Leistungsfähigkeit für den Unterhaltspflichtigen für alle Zeit erledigt: Als vorbestrafter Ex-Häftling würde er schwerlich einen Job finden, aus dem er den ausgeurteilten Unterhalt bedienen könnte.
Es bleibt die Frage, was der Beamtenrichter mit diesem Urteil erreicht hat, außer dem wohltuenden Gedanken „dem Drückeberger hab’ ich’s aber gegeben“, wenn er mit seiner Karosse aus der Amtsgerichtstiefgarage nach Hause in den Feierabend braust.[6] Und für die Exfrau und die Öffentlichkeit wurde das Weltbild wieder geradegerückt, das da heißt: „Der Mann ist an allem Schuld!“
2.6.5.4. Gegenmaßnahmen
Es ist nun eindeutig so, dass die Welt in finanzierende und arbeitende Männer und subventionierte Frauen geteilt ist. Der § 170 StGB soll dabei die Peitsche darstellen, mit der Männer in die Arbeitssklaverei und Schuldknechtschaft getrieben werden sollen. Die drängende Frage ist nun, wie mit dieser modernen Sklavenhaltergesellschaft umgegangen werden soll. Eine stetig wachsende Zahl von Unterhaltspflichtigen legt es regelrecht darauf an, eine möglichst hohe Strafe, sei es ein Ordnungsgeld oder eine Haftstrafe, zu erhalten. Dies ist Ausdruck des Protestes und der Hoffnungslosigkeit, weil sie durch das Unterhaltsrecht völlig ruiniert worden sind. Job, Eigentumswohnung, Geld, Altersvorsorge … alles weg und gepfändet. Welche höhere Strafe kann es noch geben?
Die Lösung des Problems liegt nun nicht darin, etwa Staatsdiener zu beschimpfen. Die packen dann gerne das ganz große Besteck ein, und machen den unbotmäßigen Mann ohne mit der Wimper zu zucken so fertig, dass er zeitlebens nie wieder auf die Beine kommt. Der Fall Baumgartner in Österreich sollte als Beispiel dienen, dass dieser Weg ungeeignet ist. Die Lösung ist viel einfacher als man denkt. Die wirkungsvollste Maßnahme ist die Einstellung aller Unterhaltszahlungen und sich selbst gleichzeitig pfändungsfest zu machen. Damit läuft die Pfändungs- und Abzockerindustrie ins Leere. Nichts kann subventionierte Frauen, dem deutschen Staat und seiner HelferInnenindustrie härter treffen.[7] Bei notorischen Nichtzahlern bleiben nur zwei Möglichkeiten: Entweder sorgt die Frau ganz emanzipiert und gleichberechtigt für ihren eigenen Unterhalt oder der Staat kommt für die durch Scheidung bedürftig gewordene Frau.
Wichtig dabei ist, auch für die bei der Mutter lebenden Kinder keinen Unterhalt zu zahlen, denn mit den Zahlungen beweist man den staatlichen Stellen die eigene Leistungsfähigkeit. Wenn Geld in irgendeiner Art gezahlt wird, dann verengen sich die behördlichen Anstrengungen darauf, dass mehr Geld fließen soll. Werden hingegen hohe Unterhaltsschulden aufgetürmt, die innerhalb weniger Jahre schnell eine sechsstellige Summe erreichen können, lässt mit der Zeit das Interesse bei den Behörden merklich nach. Eine Geldeintreiberin vom Jugendamt hechtet lieber jemanden nach, wo was zu holen ist, aber weniger einem resistenten Nichtzahler, der nichts mehr hat.[8]
Wichtig ist auch, keine pfändbaren Wertgegenstände zu besitzen. Der wertvolle Teppich ist eine Leihgabe eines Freundes, der gerade auf einem Langzeiturlaub in Südostasien weilt. Das Auto gehört entweder dem Bruder oder ist gerade noch durch den Tüv gekommen und hat nur noch Schrottwert. Fernseher, Computer, Fotoausrüstung sind nicht gekauft, sondern nur gemietet. Sprechen Sie mal mit dem Fachhandel. Ab einer gewissen Kaufsumme ist auch ein Mietvertrag als kleines Extra drin.
Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ist die erste Stufe der Zwangsmaßnahmen, die dem Staat zur Verfügung stehen. Der § 170 StGB als zweite Stufe taugt allerdings mehr als Drohkulisse, die Männer einschüchtern und zum Zahlen bewegen soll. Eine nennenswerte Zahl von Zahlungsverweigerern kann kaum wirklich eingesperrt werden, denn das wäre ja kontraproduktiv. Es würden nur weitere Kosten verursacht, ohne das Geldzahlungen generiert werden könnten, weil der Einsitzende als Leistungsträger und Zahler ausfällt. Es mag vielleicht das eine oder andere Exempel statuiert werden, aber darüber hinaus müssten Gefängnisneubauten entstehen, wofür der Staat kein Geld hat, dazu das Wachpersonal, wodurch weitere hohe Personalkosten auf den Staat zukommen würden. Die wirkungsvollste Verteidigungslinie ist demnach zu sagen: „Ich bin arm und ich habe nichts!“ Pfändungsversuche müssen ins Leere laufen und nichts Pfändbares darf greifbar sein.
[8] Es ist hier das Wechselmodell anzustreben, wobei die Kinder hälftig von den Eltern betreut werden und zwischen den Geschiedenen keine Unterhaltszahlungen stattfinden.
2.6.5. Strafgesetzbuch-Paragraph § 170
Ein wichtiges Element für die Versklavung des Mannes als Zahlesel liegt im § 170 StGB verborgen. Genau der Staat, der einerseits den Schutz der Familie gemäß Artikel 6 GG massiv unterläuft, teilt die Gesellschaft in Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte ein. Die Unterhaltspflichtigen werden dabei unter Androhung von Freiheitsstrafe versklavt.
Da die mittlere Ehedauer sich immer weiter verkürzt, wird der Grundsatz „20 Minuten Rittmeister, 20 Jahre Zahlmeister“ von immer mehr Männern als ungerecht empfunden, so dass in letzter Zeit kosmetische Gesetzeskorrekturen vorgenommen wurden, um angeblich Härten abzumildern. Letztlich geht es aber lediglich darum, am Grundprinzip der Versklavung der Unterhaltspflichtigen festzuhalten. Der Paragraph § 170 schwebt aber weiter als Damoklesschwert über allen Unterhaltspflichtigen.
2.6.5.1. Verletzung der Unterhaltspflicht
§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht
2.6.5.2. Erhöhte Erwerbsobliegenheit
„Erhöhte Erwerbsobliegenheit“ nennt das deutsche Familienrecht die Arbeitsversklavung des Mannes, wenn die Frau auf der Suche nach Selbstverwirklichung auszieht, die Kinder mitnimmt und der Mann sich dann zu Tode schuften darf, um den Unterhalt von Frau und Kindern ranzuschaffen. Denn der Mann allein hat nach bundesdeutschem Recht die Pflicht, unter maximaler Ausnutzung seiner Arbeitkraft und Anspannung aller Kräfte möglicht viel Unterhalt zu erwirtschaften.
Eine unterhaltsberechtigte Frau hingegen kann nicht einmal verpflichtet werden, das Kind mit Zweitwohnsitz in der Wohnung des Vaters anzumelden, damit dieser den Betreuungsfreibetrag beim Finanzamt beantragen kann.[2] Frauen können also maximalen Schaden verursachen, dabei selbst ungehindert abkassieren und werden dafür nicht einmal belangt.
2.6.5.3. Rechtsprechung
Es ist nun interessant zu untersuchen, wie dieser Paragraph praktisch angewandt wird.
Nach Angaben des Kinderschutzbund leisten etwa 9 von 10 unterhaltspflichtigen Männern Unterhalt, aber von 10 unterhaltspflichtigen Frauen leisten nur 4 Unterhalt.[3] Zu der Frage, wie diese Tatsache rechtstatsächlich behandelt wird, berichtet Brigitte Zypries, dass am 31. März 2008 in Deutschland zwei Frauen und 273 Männer wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eine Freiheitsstrafe verbüßen.[4]
Ein Exehemann und Trennungsvater verdiente rund 3500 brutto. In einer „Kurzschlussreaktion“ kündigte er seinen Job. Der Zeuge:
Der Staatsanwalt:
Der Richter konnte das Verhalten des dreifachen Vaters nicht nachvollziehen:
Der 25jährige Mann wurde zu einer Bewährungsstrafe von 3 Monaten, unter Beiordnung eines Bewährungshelfers, der Zahlung des Unterhaltes für drei Kinder und 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.[5] Der Tenor der Berichterstattung: Der Mann ist an allem Schuld. Zu den Kindern kein Wort: Vermissen sie ihren Vater? Auch über die Mutter erfährt man nichts: Betreibt sie Umgangsboykott? Hat sie in einer „Kurzschlussreaktion“ die Kinder genommen, im Frauenhaus abgegeben und hatte „keine Lust“ mehr auf Ehe?
Das Verhalten der Mutter kann der Richter sehr gut nachvollziehen und hat dafür viel Verständnis. Beim Mann jedoch kann der Beamtenrichter, staatsernannt und besoldet auf Stufe R1 plus Familienzuschlag, unkündbar und traumhaft pensionsberechtigt, das Verhalten nicht nachvollziehen, wenn für viel Arbeit nichts übrig bleibt. Können Beamtenstaatsanwälte und Beamtenrichter sich etwa nicht vorstellen, wenn von harter Vollzeitarbeit 700 Euro im Monat bleiben? Jedenfalls zeigt dieses Beispiel, wie Unterhaltspflichtige von diesen Rechtsfiguren regelrecht finanziell totgeschlagen werden.
„Nichtstun ist besser, als mit vieler Mühe nichts schaffen.“, sagt Lao Tse. „Wer arbeitet, muss mehr haben als derjenige, der nicht arbeitet.“, sagt Guido Westerwelle. Im deutschen Unterhaltsrecht zählt das aber alles nicht, statt dem Leistungsprinzip gilt dort das Unterhaltsmaximierungsprinzip.
Die Bewährungsstrafe ist eine verlogene Angelegenheit, weil er die 495 Euro als Arbeitsloser natürlich nicht mehr zahlen kann. Das bedeutet, dass der Richter im vollen Bewusstsein der Sachlage eine unerfüllbare Auflage ausgesprochen hat, womit die Bewährung in Wirklichkeit fast automatisch auf eine Gefängnisstrafe hinausläuft. Das würde dem Staat rund 100 Euro pro Tag Haftkosten kostet. Danach hätte sich die Frage der Leistungsfähigkeit für den Unterhaltspflichtigen für alle Zeit erledigt: Als vorbestrafter Ex-Häftling würde er schwerlich einen Job finden, aus dem er den ausgeurteilten Unterhalt bedienen könnte.
Es bleibt die Frage, was der Beamtenrichter mit diesem Urteil erreicht hat, außer dem wohltuenden Gedanken „dem Drückeberger hab’ ich’s aber gegeben“, wenn er mit seiner Karosse aus der Amtsgerichtstiefgarage nach Hause in den Feierabend braust.[6] Und für die Exfrau und die Öffentlichkeit wurde das Weltbild wieder geradegerückt, das da heißt: „Der Mann ist an allem Schuld!“
2.6.5.4. Gegenmaßnahmen
Es ist nun eindeutig so, dass die Welt in finanzierende und arbeitende Männer und subventionierte Frauen geteilt ist. Der § 170 StGB soll dabei die Peitsche darstellen, mit der Männer in die Arbeitssklaverei und Schuldknechtschaft getrieben werden sollen. Die drängende Frage ist nun, wie mit dieser modernen Sklavenhaltergesellschaft umgegangen werden soll. Eine stetig wachsende Zahl von Unterhaltspflichtigen legt es regelrecht darauf an, eine möglichst hohe Strafe, sei es ein Ordnungsgeld oder eine Haftstrafe, zu erhalten. Dies ist Ausdruck des Protestes und der Hoffnungslosigkeit, weil sie durch das Unterhaltsrecht völlig ruiniert worden sind. Job, Eigentumswohnung, Geld, Altersvorsorge … alles weg und gepfändet. Welche höhere Strafe kann es noch geben?
Die Lösung des Problems liegt nun nicht darin, etwa Staatsdiener zu beschimpfen. Die packen dann gerne das ganz große Besteck ein, und machen den unbotmäßigen Mann ohne mit der Wimper zu zucken so fertig, dass er zeitlebens nie wieder auf die Beine kommt. Der Fall Baumgartner in Österreich sollte als Beispiel dienen, dass dieser Weg ungeeignet ist. Die Lösung ist viel einfacher als man denkt. Die wirkungsvollste Maßnahme ist die Einstellung aller Unterhaltszahlungen und sich selbst gleichzeitig pfändungsfest zu machen. Damit läuft die Pfändungs- und Abzockerindustrie ins Leere. Nichts kann subventionierte Frauen, dem deutschen Staat und seiner HelferInnenindustrie härter treffen.[7] Bei notorischen Nichtzahlern bleiben nur zwei Möglichkeiten: Entweder sorgt die Frau ganz emanzipiert und gleichberechtigt für ihren eigenen Unterhalt oder der Staat kommt für die durch Scheidung bedürftig gewordene Frau.
Wichtig dabei ist, auch für die bei der Mutter lebenden Kinder keinen Unterhalt zu zahlen, denn mit den Zahlungen beweist man den staatlichen Stellen die eigene Leistungsfähigkeit. Wenn Geld in irgendeiner Art gezahlt wird, dann verengen sich die behördlichen Anstrengungen darauf, dass mehr Geld fließen soll. Werden hingegen hohe Unterhaltsschulden aufgetürmt, die innerhalb weniger Jahre schnell eine sechsstellige Summe erreichen können, lässt mit der Zeit das Interesse bei den Behörden merklich nach. Eine Geldeintreiberin vom Jugendamt hechtet lieber jemanden nach, wo was zu holen ist, aber weniger einem resistenten Nichtzahler, der nichts mehr hat.[8]
Wichtig ist auch, keine pfändbaren Wertgegenstände zu besitzen. Der wertvolle Teppich ist eine Leihgabe eines Freundes, der gerade auf einem Langzeiturlaub in Südostasien weilt. Das Auto gehört entweder dem Bruder oder ist gerade noch durch den Tüv gekommen und hat nur noch Schrottwert. Fernseher, Computer, Fotoausrüstung sind nicht gekauft, sondern nur gemietet. Sprechen Sie mal mit dem Fachhandel. Ab einer gewissen Kaufsumme ist auch ein Mietvertrag als kleines Extra drin.
Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ist die erste Stufe der Zwangsmaßnahmen, die dem Staat zur Verfügung stehen. Der § 170 StGB als zweite Stufe taugt allerdings mehr als Drohkulisse, die Männer einschüchtern und zum Zahlen bewegen soll. Eine nennenswerte Zahl von Zahlungsverweigerern kann kaum wirklich eingesperrt werden, denn das wäre ja kontraproduktiv. Es würden nur weitere Kosten verursacht, ohne das Geldzahlungen generiert werden könnten, weil der Einsitzende als Leistungsträger und Zahler ausfällt. Es mag vielleicht das eine oder andere Exempel statuiert werden, aber darüber hinaus müssten Gefängnisneubauten entstehen, wofür der Staat kein Geld hat, dazu das Wachpersonal, wodurch weitere hohe Personalkosten auf den Staat zukommen würden. Die wirkungsvollste Verteidigungslinie ist demnach zu sagen: „Ich bin arm und ich habe nichts!“ Pfändungsversuche müssen ins Leere laufen und nichts Pfändbares darf greifbar sein.
Unterhalt-Zahlungsmoral