Informationsstelle
für verheiratete
Männer und Frauen

Die Familie und ihre Zerstörer

Was schief läuft und was anders werden muss – Eine überfällige Debatte

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4.2. Die verrechtlichten Beziehungen

Familie besteht aus persönlichen Bindungen, die auf Verwandt­schafts­verhält­nissen aufbauen. Mit einer Eheschließung wird nicht nur eine Bindung zwischen Frau und Mann begründet, sondern auch Verwandtschaft zwischen den beiden Herkunfts­familien gestiftet.

„Um häusliche Verhältnisse, also die Familien­ver­hältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens.“ [1]


Der moderne Staat ersetzt im Sozialwesen also persönliche Bindungen durch Rechts­beziehungen. Es geht beispielsweise bei der Erziehung nicht mehr um die Vater-Kind-Bindung, sondern um die Frage, ob der Staat dem Vater ein Umgangsrecht einräumt. Bei der Sexualität geht es nicht um die Bindung zwischen Mann und Frau (Ehe), sondern um die Frage, ob der Staat das als ehelichen Beischlaf oder als Vergewaltigung (Sexuelle Vergewaltigung in der Ehe) auffasst. Familien­streitig­keiten werden nicht mehr als private Angelegenheit (siehe Autonomie) betrachtet, sondern als öffentliche (siehe Häusliche Gewalt).

„Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familien­ver­hält­nisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhält­nisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt.“ [1]

Fremde Personen (Richter, Anwälte, Jugend­amt­mit­arbeiter) haben im privaten Raum der Familie, der auf persönlichen Bindungen beruht, nichts zu suchen. Außerdem schwächt Einmischung von außen die autonome Kraft der Familie ihre Angelegenheiten und Streitigkeiten selbstständig und eigen­ver­antwort­lich zu lösen.

„Der Intimbereich der Familie, der nach Praxis des Bundes­verfassungs­gerichts unantastbar sein soll, wird immer kleiner.“ [1]

Je weniger Politiker und Richter wissen, was unter Familie überhaupt verstanden werden soll, desto weniger Klarheit gibt es darüber, was überhaupt schützenswert sein soll. Im Zweifelsfall geht der Schutz der Familie durch die staatliche Gemeinschaft gegen Null und Art. 6 Abs. 1 GG verkommt zur Leerformel. Statt familiäre Netzwerke zu stärken baut der Staat stasi­ähnliche Netzwerke auf, um Familien überwachen und reglementieren zu können (Vernetzung von Kinder­gärten, Schulen, Jugendhilfe, Kinder­ärzte, Jugendamt durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz). Gerne wird damit argumentiert, die „Beziehungs­formen der Menschen“ haben sich geändert, dem der Staat „Rechnung tragen“ müsse. Das klingt eher wie eine Schutz­behauptung, mit der ein staatlicher Eingriff in die Familien legitimiert werden soll.

„Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander.“ [1]

Die Aufgabe des Staates ist, den öffentlichen Raum zu regeln. Die Aufgabe der Familie ist, die privaten Angelegenheiten der Menschen zu ordnen. Das Ordnungs­prinzip des Staates basiert auf dem Gesetz, das Ordnungs­prinzip der Familie basiert auf der persönlichen Bindung. Wer mit der Erziehung von Kindern zu tun hat, weiß, dass Regeln und Verbote Kinder wenig beeindrucken. Die Autorität des Gesetzes gilt nichts, die persönliche Bindung alles. Jugend­schutz­gesetze interessieren einen Jugendlichen wenig, wenn es beispielsweise um Alkohol, Rauchen und Drogen geht, die Bindung zur gleich­altrigen Bezugs­gruppe hat da einen wesentlich größeren Einfluss. Nur wenn die elterliche Autorität auf einer festen persönlichen Bindung zum Kind beruht, können Vater und Mutter auch hier einen positiven erzieherischen Einfluss auf ihr Kind nehmen. Ebenso wenig wie eine Eltern-Kind-Beziehung sinnvoll auf staatlichem Gesetz gegründet werden kann, funktioniert auch die Beziehung zwischen Mann und Frau nicht mit staatlicher Einmischung von außen.

„Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familien­prinzip zurückdrängt.“ [1]

Das Wissen, dass der Staat sich auf Familien gründet und nicht umgekehrt, scheint verloren zu gehen. Tatsächlich aber hat der Staat viele Menschen (dadurch auch Familien) durch Sozial­leistungen von sich abhängig gemacht. Das ist umso mehr möglich, wie Menschen durch hohe staatliche Zwangs­abgaben (Steuern, Abgaben, Gebühren) erst bedürftig gemacht werden. Dazu ist im Abschnitt über die finanzielle Austrocknung der Familie mehr zu sagen.

„Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewalten­teilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt.“ [1]

zurückEin Einzelfall als Beispiel für die Familienrechtspraxis

Ein Einzelfall soll veranschaulichen, was an deutschen Gerichten so abläuft:

„Eine 16jährige Migrantin mit Kind will ohne Zustimmung ihrer Eltern einen 25jährigen straffälligen Syrer heiraten. Beide verfügen über keinerlei Einkommen und müssen deshalb von der Solidar­gemein­schaft ausgehalten werden. Mit der Eheschließung erwerben sie Anspruch auf eine größere Wohnung und Hartz4. Insgesamt wird das in den nächsten 10 Jahren ca. 1/4 Mio. € Staatsknete kosten, ‚Nebeneinkünfte‘ des Gatten nicht mitgerechnet.
Das Amtsgericht lehnte dieses Ansinnen noch via Jugendamt ab, aber das Ober­landes­gericht entschied ‚Ja, aber klar doch!‘
Selbstverständlich fallen auch die Prozesskosten, auf PKH-Basis finanziert für alle Instanzen, der Solidar­gemein­schaft zur Last.“
[2]

Was passiert hier eigentlich? Fast ist man versucht, etwas über Ausländer und Sozialstaat zu sagen. Doch interessiert das an dieser Stelle weniger. Viel wichtiger ist der Frage nachzugehen, was diese Familien­rechts­praxis für die Familie bedeutet.

  1. Früher entschieden die Familie der Braut und die des Bräutigams, ob eine ehelicher Verbindung zustande kam. Hier entscheidet das der Staat.
  2. Früher musste ein Mann, der eine Familie gründen wollte, beweisen, dass er eine Familie unterhalten kann. In Zeiten der Gleich­berechtigung und der Emanzipation darf auch gerne die Frau für den Unterhalt der Familie sorgen. Hier aber erlaubt der Staat eine Verbindung, wo weder Frau noch Mann Einkommen erwirtschaften, die also vollkommen von staatlichen Zuwendungen abhängt.

Die so entstandene Lebens­gemein­schaft ist also weder autonom noch eine Wirtschafts­gemein­schaft. Der Staat spielt sich hier zum Familien­stifter auf und karikiert sie gleichzeitig. Das ist eine treffliche Veranschaulichung des Zustandes der Familien­politik in Deutschland:

  1. Die Familie wird vom Staat verrechtlicht.
  2. Der Familie wird vom Staat ihres ursprünglichen Sinns beraubt.

Wenn der Staat nun bestimmt, dass Frauen und Männer völlig sinnfrei heiraten sollen, dann wird der Ruf nach der Gleichstellung der Ehe mit gleich­geschlecht­lichen Lebens­gemein­schaften plötzlich nachvollziehbar. Der Staat macht also Ehe und Familie zu einer sinnfreien Leerformel und diese schützt er dann. In Wirklichkeit aber wird die Familie zerstört und (aus Alibigründen) nur ein leeres Phantom geschützt.

Die Ehe steht aber nicht nur für eine sexuelle Orientierung zweier Partner, sondern mit einer Ehe wird ein Verwandt­schafts­verhältnis zweier Familien (den Herkunfts­familien von Mann und Frau) begründet. Bei der Ehe geht es auch nicht um eine staatliche Subventionierung von hetero- oder homosexuellen Lebens­gemein­schaften, sondern um eine wirtschaftlich autonome Institution. All diese Grundlagen sind im deutschen Familienrecht (fast) vollständig verschwunden. Weder Autonomie noch wirtschaftliche Lebens­fähigkeit noch die Herkunfts­familien spielen eine Rolle, das Gericht stellt bei der Entscheidung über die Ehefähigkeit allein auf das Kindeswohl (!) ab. Man lasse sich das auf der Zunge zergehen, bei einer Eheschließung geht es nicht um zwei erwachsene Menschen, die in den Stand der Ehe treten wollen, sondern um das Wohl eines Kindes. O-Ton des Gerichts: „Die Eingehung der Ehe [entspricht] trotz Minder­jährigkeit dem Wohl der minder­jährigen Antrag­stellerin. Bei der zu treffenden Entscheidung handelt es sich nicht um eine Ermessens­entscheidung, sondern um eine gebundene, das Kindeswohl konkretisierende Entscheidung.“ [3] Es ist nicht zu fassen, was alles mit dem Begriff „Kindeswohl“ begründet wird und wie schmerzfrei die Familien­recht­sprechung ist.

zurückWarum die Verrechtlichung der Beziehungen dem Familien­gedanken widerspricht

Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander.[74]
Das verbindende Prinzip der Familie ist (jedenfalls seit der Romantik in Deutschland) die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Der Staat ist menschheits­geschichtlich eine junge Einrichtung, die sich aber mehr und mehr des Menschen in jeder Lebenslage bemächtigt hat.
Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familien­prinzip zurückdrängt.

Die Familie ist eine condicio humana, seit Menschengedenken eine Einrichtung, ohne die der Mensch nicht leben konnte und im Allgemeinen nicht kann.[75] Heutzutage können das einzelne Menschen, weil ihnen das Gemeinwesen durch den Wohl­fahrts­staat die Möglichkeit dazu verschafft. Das macht sie aber abhängig von eben diesem Staat und die Auflösung der Familie bzw. ihre Verrechtlichung führt zu einem Verlust der Autonomie des Bürgers gegenüber dem Staat.

Eine Familie organisiert sich über soziale Bindungen und nicht über Rechtsverhältnisse. Die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau basiert auf Liebe, Verantwortung und Respekt. Das ist aber nicht juristisch einklagbar. „Nicht justiziabel“ nennt das der Jurist. Auch die Beziehung zwischen Kindern und Eltern ist maßgeblich durch eine persönliche Bindung geprägt. Kinder müssen von Eltern erzogen werden und können nicht durch Verweis auf Rechts­vor­schriften gesteuert werden.

Trotzdem herrscht in der Haus­gemein­schaft keine Rechtlosigkeit oder Willkür. Das Haus war vielmehr ein Ort der Sittlichkeit, aber eben nicht der Gesetzlichkeit. Der Familienvorstand ist nach außen für den Schutz der Hausgemeinschaft zuständig, nach innen muss er die Familien­ver­hältnisse ordnen und als Friedensrichter Streit­fälle schlichten.

Rechtsvorschriften sind abstrakt und allgemein, Familienlösungen persönlich und konkret. Kinder sind nicht gleich und können deshalb auch nicht gleich behandelt werden. Je nach Begabung, Charakter und Entwicklungstand müssen sie gefördert oder gebremst, ermutigt oder ermahnt werden. Kinder müssen sich sowohl in das soziale Gefüge der Familie einfügen als auch auf ihren Eintritt als mündiger Bürger in die Gesellschaft vorbereiten. Diese Aufgaben sind nicht mit staatlich kontrollierten Rechts­verhältnissen zu machen.

Häusliche Angelegenheiten, also die Familien­ver­hältnisse, können also nicht vor einem Gericht verhandelt werden, weil die sozialen Beziehungen in einer Familie nicht justiziabel sind. Haus und Familie müssen von daher autonom sein und werden gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens, der Öffentlichen Ordnung.[79]

Der Gesetzgeber hat jedoch den Gewaltbegriff (elterliche Gewalt) durch den der (elterlichen) Sorge ersetzt[84] und damit der Familie die Ordnungsmacht abgesprochen. Familiengewalt ist wie Staatsgewalt die Möglichkeit und Befugnis, Ordnung zu schaffen, zu befrieden[85], nicht etwa wesentlich die zur vis, dem körperlichen Zwang, sondern die potestas.[86] Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewalten­teilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt. Den meisten Abgeordneten dürfen nicht bewusst gewesen sein, dass sie das Grundgesetz in seinen Grundlagen verändern würden, als sie die elterliche Gewalt abschafften. Schließlich hat es auch das Bundes­verfassungs­gericht nicht bemerkt. Der gutmenschliche Zeitgeist war durchgreifender als das Staatsrecht.

Bemerkenswert ist, dass in den Lehrbüchern des Familienrechts zu dieser Problematik nichts zu finden ist, geschweige denn in den Lehrbüchern zum Staatsrecht. Erst in jüngster Zeit hat der Staat die Familien­ver­hältnisse völlig verrechtlicht und dadurch die Menschen auch in der Familie, jedenfalls als Rechtssubjekte, vereinzelt.[87] Er hat damit, wenn man so will, entgegen dem Subsidiaritäts­prinzip die stärkste intermediäre Gewalt entmachtet und der Familie ihren eigentlichen Status genommen, den körperschaftlichen Status.[88] Das Subsidiaritäts­prinzip gibt der kleinen Ordnungsmacht den Vorrang vor der größeren und sichert dadurch die Republikanität des Gemeinwesens, nämlich die Freiheit durch die vielfältige Teilung, aber auch die größtmögliche Nähe der Ordnungsgewalt zur Ordnungsaufgabe.[89] Die res publica ist ohne die domus mit der potestas des pater familias nicht vorstellbar. Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familien­ver­hältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse. Das hat, wie wir heute einsehen müssen, der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt. Es war diese eigenständige, wesentlich private, vom Staat unabhängige Familie, welche das Grundgesetz unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt hat. Darum waren fraglos „Pflege und Erziehung“ der Kinder das „natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Diesem Familienstatus sind weder der Gesetzgeber noch gar die Recht­sprechung gerecht geworden.

Heute wird ein solcher Familienbegriff kaum noch verstanden.[90] Privat ist dabei kein Gegensatz zu öffentlich. Auch als nichtstaatlicher Gewaltträger ist die Familie eine öffentliche Institution[91], nämlich eine wesentliche Ordnungsmacht des Gemeinwesens. Privat ist der Gegensatz zum Staat.[92]


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Das Leben der Familie ist entgegen der wesensmäßigen Privatheit derselben weitestgehend verstaatlicht. Staatlichkeit besteht darin, dass die Handlungs­maximen gesetzlich bestimmt sind, auch wenn sie von privaten Personen vollzogen werden.[93] Die Staatlichkeit des Familienlebens erweist sich im Recht der elterlichen Sorge. Nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über die Pflege und die Erziehung der Kinder. Für dieses „Wächteramt[94] bedarf er eines Maßstabes, nach dem auch die Eltern die Pflege und die Erziehung ihrer Kinder auszurichten haben. Diesen Maßstab bestimmt der Gesetzgeber durch Generalklauseln.[95] Die wesentliche Regelung ist § 1626 Abs. 2 BGB. Danach haben die Eltern bei der Pflege und Erziehung die „wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Kinder zum selbständigen verantwortungs­bewussten Handeln zu berücksichtigen“ (S. 1). „Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“ (S. 2) Damit werden materiale Prinzipien, aber auch Verfahrens­prinzipien verbindlich, die jedenfalls im Streitfall der Staat definiert. § 1631 Abs. 2 BGB gibt „den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Das Modell antiautoritärer Erziehung ist somit ins Gesetz geschrieben.[96] Hoffentlich geht es gut, mir bleiben Zweifel. Der bestimmende Begriff der elterlichen Sorge ist der des „Wohles des Kindes[97] in § 1626 Abs. 3 BGB, den schon deswegen der Staat durch seine Behörden und Gerichte materialisieren kann und muss, weil ihn § 1666 BGB verpflichtet, „das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen“ gegen


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„die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten“ zu verteidigen. Dafür hat das Familien­gericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Wohl des Kindes kann man sehr unterschiedlich definieren und den Eltern weite oder auch nur enge Definitions­möglichkeiten lassen. Gäbe es nicht die Religions­freiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, wäre die religiöse Erziehung der Kinder allemal gefährdet. Bekanntlich werden trotz Art. 4 Abs. 1 GG nicht alle Weltanschauungen toleriert, manche auch nicht, obwohl sie sich als Religionen verstehen.[98] Gewissermaßen ist es der Überlastung der Behörden und Gerichte zu danken, dass der Staat nicht stärker in die elterliche Sorge eingreift.

Vorerst versucht der Staat seinen Einfluss auf die Erziehung der Kinder dadurch zu erweitern, dass er, wie schon gesagt, die Kinder dem Elternhaus entzieht, sogar schon in frühester Kindheit, fraglos ein Verfassungs­verstoß, jedenfalls eine Missachtung des Familien­prinzips. Das staatliche Schulwesen, das mehr und mehr verfassungs­rechtliche Bedenken auslöst[99], aber eine wenn auch schmale verfassungs­gesetzliche Grundlage in Art. 7 Abs. 1 GG hat[100], obwohl dem Wortlaut nach lediglich ein Aufsichtsrecht des Staates über das Schulwesen formuliert ist, trägt wesentlich zur Verstaatlichung der Erziehung bei. Nach der Recht­sprechung sollen Eltern und Schule einen gleichgeordneten Erziehungs­auftrag haben.[101] Schulen, in denen die Kinder um Leben und Gesundheit fürchten müssen, jedenfalls fast nichts lernen, sind allemal eine Verletzung des Wohls des


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Kindes und der Pflicht des Staates, die Kinder zu erziehen und zu schützen[102], wenn er die Erziehung den Eltern schon aus der Hand genommen hat.

Der Staat bestimmt auch durch Gesetz und Gericht, wer überhaupt die elterliche Sorge hat, das sind nicht ohne weiteres die Eltern, obwohl nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG es das natürliche Recht eben der Eltern ist, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, sondern es sind zunächst nur die verheirateten Eltern. Immerhin hat § 1626a BGB, einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts folgend[103], auch die gemeinsame elterliche Sorge der nicht miteinander verheirateten Eltern ermöglicht, wenn diese erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Die Erklärung muss freilich von beiden Eltern­teilen selbst und öffentlich beurkundet abgegeben werden (§§ 1626e und d BGB). Die Mutter hat es also in der Hand, dem Vater die elterliche Sorge zu verwehren; denn ohne die Sorgeerklärung beider Eltern hat nach § 1626a Abs. 2 BGB die Mutter die elterliche Sorge. Die biologische Vaterschaft, auf die es wohl ankommen sollte und die das Grundgesetz als Normalfall gesehen haben dürfte, wird schlicht übergangen, wiederum ein Problem, das sich überhaupt erst aus dem Verfall der Familien ergeben hat.


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Aus der autonomen Familie als öffentliche Korporation wurden private Rechts­beziehungen, die staatlich reglementiert werden.

Doch die Innen­verhältnisse der Familie eignen sich nicht für die gesetzliche Ordnung.[105] Fraglos muss jedes Familienmitglied als ein Mensch in seinen Grund­rechten vom Staat geschützt werden, in seiner Würde, in seinem Leben, in seiner Gesundheit usw.[106] Diese Schutzpflicht des Staates steht natürlich im Konflikt mit dem Recht der Familie auf Schutz ihrer Autonomie. Im Sinne der Praktischen Konkordanz ist aber kritisch zu hinterfragen, warum der Staat weiter in die Familie eindringen können sollte, als es zur Abwehr von Straftaten notwendig ist. (1) Selbst der Intimbereich der Familie, der nach Praxis des Bundes­verfassungs­gerichts unantastbar sein soll[107], wird immer kleiner, wie im Kapitel Familienrecht ausführlich aufgezeigt wurde.

Wer sich in der Familie auf Gesetze beruft, stört den Familien­frieden. Eine sittliche Haltung verlangt, sich innerhalb der Familie nicht zu verklagen, denn eine Familie beruht auf sittlichen und sozialen Normen, nicht auf juristischen Gesetzen. In diesem Sinne ist die Prozess­kosten­hilfe, die der Staat einer trennungs­willigen Frau gewährt, ein unsittliches Angebot. Damit lockt der Staat die Familie in ihr Verderben anstatt sie zu schützen, wie es seine Pflicht ist. Wenn man allerdings die Familien­gesetz­gebung betrachtet, muss davon ausgegangen werden, dass dies mit Absicht geschieht. So aber wird die Familie zerstört und der Mann ruiniert. Die vorherrschende Familien­politik fördert die Vereinzelung des Menschen, er wird zu Humankapital degradiert, ausbeutbar als Arbeitnehmer (Lohnsklave) und Verbraucher (Konsument). Der vereinzelte, unbehauste Mensch lebt im Staat, schlimmer noch in einem globalisierten Wirtschafts­systemen, und nicht mehr existentiell geborgen in der Familie.[4]

Sittliches Handeln verbietet es, dass eine trennungs­willige Ehefrau ihren Exmann auf Unterhalt verklagt. Wenn die Ehefrau die eheliche Gemeinschaft verlässt, soll auch der Ehemann aus seinen ehelichen Pflichten entlassen werden. Das Prinzip der Eigen­verantwortlich­keit gebietet es, dass eine Frau, die sich durch Scheidung selbst erst bedürftig gemacht hat (vgl. Wiesner), sich in ihrer Bedürftigkeit an ihre eigene Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel, Tante) wendet. Noch besser im Sinne der Emanzipation wäre es natürlich, wenn sie für ihren Unterhalt selbst sorgen würde.

Eine solche Regelung würde die Scheidungsquote drastisch verringern und wirkungsvoll der Zerstörung von Familien Einhalt geboten. Eine Frau würde dann nur noch die eheliche Gemeinschaft verlassen, wenn die familiäre Situation tatsächlich unerträglich ist oder sie für ihren Lebens­unterhalt selbst aufkommen kann. Die Eigen­verantwortung der Frau, die heute kaum noch gefordert wird, würde so auf positiver Weise gestärkt werden.

Der Staat versagt als Familien­gesetz­geber, ja er muss versagen, weil Familie und staatliches Gesetz schlecht zueinander passen. Die notwendige Forderung, die sich daraus ergibt, ist, dass der Staat sich aus der Ehe- und Familien­politik konsequent heraushält.


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Damit gewönne die Gesellschaft die Möglichkeit zurück, ohne staatliche Fehlsteuerung zu Ehen und Familien (zurück)zufinden, deren menschheitlicher Wert sich für alle Alters­gruppen, vor allem auch für die Kinder und für die alten Menschen wieder bewähren kann.

Die aktuelle Situation ist die, dass der Staat weitgehend die Familien­funktionen übernommen hat, vor allem was die Vorsorge für die Grund­bedürfnisse des Lebens betrifft. Diese staatliche Vorsorge erdrückt allerdings Wert und Prinzip von Ehe und Familie, deren Notwendigkeit damit wesentlich gemindert wird. Diese staatlichen Prinzipien können der Ehe und der Familie nicht gerecht werden. So zerstört der Staat soziale Strukturen, schwächt Eigen­verantwortung und Eigen­initiative und trägt so zu einer Infantilisierung der Gesellschaft bei.

Die deutsche Familie muss, wie Familien anderer Völker auch, in einem gewissen Maße wieder einen eigen­ständigen, körper­schaftlichen, ordnungs­befugten Status zurück­gewinnen und sich, in größerem Maße als gegenwärtig gegenüber dem Staat emanzipieren. Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familien­prinzip zurückdrängt. Der Staat rüttelt am wichtigsten Element der Gewalten­teilung, wenn er die Ordnungsmacht auch in der Familie beansprucht. Um die Gefahr eines totalen Staates zu verringern müssen Familien für den Staat impermeabel werden. Es entspricht dem Privat­heits­prinzip, wenn der privaten Lebens­bewältigung der Vorrang vor der staatlichen eingeräumt wird. (2)[109] Dieses Privat­heits­prinzip wird in der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 GG beschrieben; denn es heißt „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ und nicht „Der Staat regelt die Ehe- und Familien­ver­hältnisse.“

Es muss daran erinnert werden, dass Ehen und Familien nicht vom Staat durch seine Gesetze geschaffen werden. Der Staat findet diese vielmehr als Seinsweise der Menschen vor und hat diese zu schützen, wohlgemerkt, die Familien als Ordnungsmacht mit nicht­staatlicher familiärer Gewalt. Die Familie ist mehr als eine sentimentale Bindung zwischen Menschen und die Ehe mehr als eine Zweier­beziehung mit einer bestimmten sexuellen Neigung. Die Familie hat einen Eigenstand, sie muss mit Hegel gesprochen in gewisser Weise Person sein, familiäre (sittliche) Person mit Familien­mitgliedern. Dieses Postulat empfiehlt weder ein Zurück zu antiken Verhältnissen noch in das bürgerliche Familien­ideal des 19. Jahrhundert, aber zu einem rechten Maß von privater Autonomie und staatlichem Schutz des Familien­lebens.

zurückDie Entmachtung der Eltern

Der Staat greift nach den Kindern. Und das nächste Etappenziel haben sich die Vorkämpfer dieser Politik schon gesetzt. Sie verlangen, Kinderrechte in die Verfassung aufzunehmen. Moniert wird, dass dort lediglich Elternrechte explizit genannt, nicht aber das Recht der Kinder auf best­mögliche Förderung, gewaltfreie Erziehung und Bildung. Dabei sind Kinder selbst­ver­ständ­lich durch das Grundgesetz geschützt, denn die Grund­rechte gelten für Menschen jeden Alters.

Tatsächlich geht es den Verfechtern einer Grund­gesetz­änderung aber vor allem darum, die Eltern­rechte zu schwächen. „Die Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ So steht es im Grundgesetz. Damit wird eindeutig den Eltern die Hauptrolle in der Erziehung ihrer Kinder zugewiesen. Nur wenn die Erziehungs­berechtigten nicht im Interesse ihrer Kinder handeln, müsste der Staat eingreifen und schlimmstenfalls die Kinder aus den Familien nehmen. Die Befürworter einer Grund­gesetz­änderung aber wollen die Eltern in eine Nebenrolle drängen. Man verweist auf überforderte, bildungs­ferne und erziehungs­unwillige Väter und Mütter und suggeriert somit, dass die Eltern­rechte dem Kindeswohl entgegen­stünden. Doch nur eine kleine Minderheit der Familien ist so kaputt, dass das Wohl des Kindes so stark gefährdet, was ein Eingreifen der staatlichen Gemeinschaft rechtfertigen würde. Extremfälle aber dürfen nicht als Maßstab für Gesetzes­änderungen dienen, mit denen die Rechte aller Eltern eingeschränkt werden.

„Mütter und Väter haben ein natürliches Interesse an der Erziehung ihrer Sprösslinge und ihrem Glück. Deshalb ist es absurd, eine Entrechtung der Eltern als Fortschritt für das Kindeswohl zu verkaufen.“ [5]

„Ehe und Familie müssen weiter als bisher zu einem kontrollierbaren, von außen zugänglichen Ort werden.“ [6]

Die väterliche Autorität wurde erst angezweifelt, dann eingeschränkt und schließlich abgeschafft (Familien­ober­haupt) oder neutralisiert (väterliches Sorgerecht). [7]



(1) Die Praktische Konkordanz ist ein Fachbegriff des deutschen Verfassungsrechts ist eine Methode zur Lösung von Normen­kollisionen:
„Verfassungs­rechtlich geschützte Rechtsgüter müssen in der Problem­lösung einander so zugeordnet werden, dass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt. Beiden Gütern müssen Grenzen gesetzt werden, damit beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen können.“
Das Prinzip wird bei einer Kollision eines Grund­rechts mit einem anderen Grund­recht angewendet. Dabei darf nicht eines der Grund­rechte auf Kosten des anderen im Sinne einer vorschnellen Güterabwägung realisiert werden. Das Prinzip der Einheit der Verfassung verlangt eine simultane Optimierung beider Rechts­positionen.
(2) Das Subsidiaritäts­prinzip ist eine politische und gesell­schaft­liche Maxime, die Eigen­verantwortung vor staatliches Handeln stellt. Danach sollen bei staatlichen Aufgaben zuerst und im Zweifel untergeordnete, lokale Glieder wie Stadt, Gemeinde oder Kommune für die Lösung und Umsetzung zuständig sein, während übergeordnete Glieder zurück­zu­treten haben. Der Subsidiaritäts­gedanke tritt ein, wenn das untergeordnete Glied in der Lage ist, die Probleme und Aufgaben eigenständig zu lösen. In diesem Sinne sollte das Subsidiaritäts­prinzip das Verhältnis zwischen Familie und Staat im Sinne einer Gewalten­teilung regeln. In einer Gesellschaft darf die Familie nicht überfordert werden und der Staat soll als übergeordnete Ebene gegebenenfalls unterstützend tätig werden.
Das Subsidiaritäts­prinzip ist ebenfalls eine wichtige Grundlage der Europäischen Union, um die Organe der EU in der europäischen Gesetzgebung zu beschränken, und ein wichtiges Konzept föderaler Staatssysteme wie die Bundesrepublik Deutschland.



[1] Karl Albrecht Schachtschneider: „Rechtsproblem Familie“ a) S. 29 b) S. 31 c) S. 35 d) S. 28 e) S. 28 f) S. 30
[2] TrennungsFAQ-Forum: Kommentar zu OLG Hamm, 6 WF 439/09
[3] OLG Hamm, 6 WF 439/09, 28. Dezember 2009
[4] „Hinter dem Anliegen, autarke Individuen zu schaffen verbirgt sich nicht mehr als der kapitalistische Gedanke von der Zerschlagung der Volksmassen. Uneinige und entkollektivierte Volksmassen sind keine Gefahr für die Macht der politischen Klasse. Die will man zwanghaft und zum Eigennutz erhalten. Angeblich missbraucht die politische Klasse diese Macht nicht, denn sie gibt vor zum Wohle des Volkes zu handeln. Macht und Machtmissbrauch allerdings gehören symbiotisch zusammen. Wer Macht nicht missbraucht, hat keine Macht mehr. Insofern ist deren Anliegen der Familien­zerstörung und Individualisierung von Menschen nur der Anfang einer langen und logischen Kette, der es denen ermöglicht, sich die Fettaugen von der Suppe zu löffeln.“: – Die grüne Entkollektivierung schafft nur neue Kollektive, Musharraf Naveed Khan am 25. Oktober 2014
[5] Dorothea Siems, in: Entmachtung der Eltern. Gesetz zum Kinderschutz morgen im Bundestag., Die Welt am 23. April 2008
[6] Jörg Rudolph: Vergewaltigung in der Ehe, 1997
[7] Tatjana Lausch: Das Kindeswohl als Entscheidungs­kriterium für sozial­arbeiterisches Handeln im Jugendamt. Eine Untersuchung der Bedingungen für Kindeswohl., Teil 1: Historische und strukturelle Bedingungen von Kindeswohl, Diplomarbeit zur Erlangung des Diploms der Erziehungs­wissen­schaft und Psychologie an der Freien Universität Berlin, 14. März 2000



[74] SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 284 ff., 290 ff., zur Romantik; ZEIDLER, W.: HVerfR, S. 592.
[75] SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 254.
[76] SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 259.
[77] SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 259 f.
[78] SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 258 ff.
[79] SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 262 f.
[80] SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 262 f.; dazu HENKE, W.: Recht und Staat. Grundlagen der Jurisprudenz, Mohr, Tübingen 1988, S. 319 ff. (320, 239 f.); GRÖSCHNER, R.: Art. 6, Rdn. 9 f.
[81] Vgl. BOEHMER, G.: Einführung in das Bürgerliche Recht, S. 90 f., 103, auch S. 131 ff.; STEIGER, H.: VVDStRL 45 (1987), S. 68 f.; ZEIDLER, W.: HVerfR, S. 558 ff.; SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 254 ff., 271 ff.; BRUNNER, O.: Das „Ganze Haus“ und die alteuropäische „Ökonomik“, in: ders. (Hrsg.), Neue Wege der Verfassungs- und Sozialgeschichte. 2. Aufl., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1968, S. 193 ff.; ders.: Vom „gesamten Haus“ zur Familie, in: H. ROSENBAUM (Hrsg.), Familie und Gesellschaftsstruktur, Fischer, Frankfurt 1974, S. 48 ff.
[82] Dazu SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 288 ff.; STEIGER, H.: VVDStRL 45 (1987), S. 69.
[83] Gleichberechtigungsgesetz (GleichberG) 18.06.1957 (BGBl. I, 609); Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 (BGBl. I, 1221); BVerfGE 3, 225 (239 ff.); 10, 59 (72 ff.); BOEHMER, G.: Einführung in das Bürgerliche Recht, S. 131, 150 ff.; CAMPENHAUSEN, A. Frh. v.: VVDStRL 45 (1987), S. 13.
[84] Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge (SorgeRG) vom 18.07.1979 (BGBl. I, 1061); dazu MÜNCH, E. M. v.: HVerfR, § 9, Rdn. 16, den Gewaltbegriff verkennend.
[85] Dazu SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 257, 264 (zu M. Luther), 270, 283 f., 289 (Familie ist Staat), S. 290 (Hegels Familie ist natürliches sittliches Gemeinwesen), S. 293 f., 298 (zum Vierten Stand, der kein Haus hat); ders.: Ausgeträumt, S. 160.
[86] Vgl. GÜNTHER, H.: Herrschaft, in: O. BRUNNER/W. CONZE/R. KOSELLECK, Geschichtliche Grundbegriffe, Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Bd. 3, Klett-Cotta, Stuttgart 1982, S. 39 ff.; MEIER, Ch.: Macht, Gewalt, daselbst, S. 820 f.; RIEDEL, M.: Der Begriff der „Bürgerlichen Gesellschaft“ und das Problem seines geschichtlichen Ursprungs, 1962/1969, in: E.-W. Böckenförde (Hrsg.), Staat und Gesellschaft, Suhrkamp, Frankfurt 1976, S. 86 f.; STERNBERGER, D.: Der alte Streit um den Ursprung der Herrschaft, 1977, in: ders., Herrschaft und Vereinbarung, Schriften Bd. III, 1980, S. 9 ff., auch in: ders., Herrschaft und Vereinbarung, Suhrkamp, München 1986, S. 26 ff.; SCHACHTSCHNEIDER, K.A.: Freiheit in der Republik, S. 100 ff., 108 ff., 130 f.
[87] Zur Vielfalt der Gewaltenteilung SCHACHTSCHNEIDER, K.A.: Prinzipien des Rechtsstaats, Duncker & Humblot, Berlin 2006, S. 167 ff.
[88] BOEHMER, G.: Einführung in das Bürgerliche Recht, 103, 124, 131; vgl. auch STEIGER, H.: VVDStRL 45 (1987), S. 68 f.; tendenziell richtig LECHELER, H.: HStR, § 133, Rdn. 6 ff., 59 ff. („Ehe und Familie Grundlage eines sittlichen Staates“); SCHWAB, D.: Ausgeträumt, S. 160.
[89] Zur familiären, vertragstheoretischen Vereinzelungs­tendenz der Spät­auf­klärung, zurückgedrängt durch die Romantik SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 280 ff., 284 ff.
[90] Vgl. etwa GRÖSCHNER, R.: Art. 6, Rdn. 9 f., 67 ff.; ZACHER, H.F.: Elternrecht, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, Müller, Heidelberg 1989, § 134, Rdn. 1; MÜNCH, E. M. v.: HVerfR, § 9, Rdn. 13 ff.; gegen „Über­individualität“ der Familie auch ZEIDLER, W.: HVerfR, S. 573; richtig aber OSSENBÜHL, F.: Das elterliche Erziehungs­recht im Sinne des Grundgesetzes, Duncker & Humblot, Berlin 1981, S. 53 ff., 68 ff.; SCHWAB, D.: Ausgeträumt, S. 160.
[91] Zur Familie als politischer Größe SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 295 ff.
[92] SCHACHTSCHNEIDER, K.A.: Der Anspruch auf materiale Privatisierung. Exemplifiziert am Beispiel des staatlichen und kommunalen Vermessungswesens in Bayern, Duncker & Humblot, Berlin 2005, S. 40 ff.; ders.: Freiheit in der Republik, S. 449 ff.
[93] SCHACHTSCHNEIDER, K.A.: Der Anspruch auf materiale Privatisierung, S. 40 ff. (43 ff.); ders.: Freiheit in der Republik, S. 449 ff.
[94] BOEHMER, G.: Einführung in das Bürgerliche Recht, 149; ZEIDLER, W.: HVerfR, S. 572; STEIGER, H.: VVDStRL 45 (1987), S. 64; SCHWAB, D.: Familienrecht, Rdn. 634 ff., S. 311 ff.; ZACHER, H.F.: HStR, § 134, Rdn. 93 ff.; BVerfGE 56, 363 (382); 60, 79 (94).
[95] SCHWAB, D.: Ausgeträumt, S. 160.
[96] Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindes­unterhalts­rechts v. 02.11.2000 (BGBl. I, 1479); dazu SCHWAB, D.: Familienrecht, Rdn. 547 f., S. 272 f.
[97] Vgl. Die Hinweise in Fn. 68.
[98] Zu den Jugendsekten BVerfGE 105, 279 (292 ff.); CAMPENHAUSEN, A. Frh. v.: Religionsfreiheit, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, Müller, Heidelberg 1989, § 136, Rdn. 73.
[99] LECHELER, H.: HStR, § 133, Rdn. 116 (jedenfalls eine verpflichtende Ganztagsschule).
[100] Vgl. BVerfGE 34, 165 (181 f.); 47, 46 (71 f.); 52, 223 (236); ZEIDLER, W.: HVerfR, S. 568 ff.; ZACHER, H.F.: HStR, § 134, Rdn. 86 f.
[101] BayVerfGH 29, 191 (208); 33, 33 (43); 35, 90 (96); BVerfGE 47, 46 (72); ZACHER, H.F.: HStR, § 134, Rdn. 86.
[102] ZEIDLER, W.: HVerfR, S. 573 f.
[103] BVerfGE 84, 168 (179 ff.); vgl. auch BVerfGE 92, 158 (179); 107, 150 (168 ff.); SCHWAB, D.: Familienrecht, Rdn. 682 f., S. 332 f.; dazu MÜNCH, E. M. v.: HVerfR, § 9, Rdn. 28.
[104] Vgl. BOEHMER, G.: Einführung in das Bürgerliche Recht, 131 („alte deutsche Volkssitte“); LECHELER, H.: HStR, § 133, Rdn. 79.
[105] SCHWAB, D.: Geschichtliche Grundbegriffe, S. 284 ff. (zur Romantik), S. 293.
[106] Zu den Gesetzgebungs-, insb. den Schutzpflichten BVerfGE 39, 1 (41 ff.); 49, 89 (140 ff.); 53, 30 (57 ff., 65 ff.); 56, 54 (73 ff., 78 ff.); 84, 212 (227); 88, 203 (251 ff.); 99, 145 (156 ff.); SCHACHTSCHNEIDER, K.A.: Res publica res populi, S. 545 ff., 819 ff.; ders.; Umweltschutz, Fallstudien zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht, Nürnberg 2003, S. 303 ff.; ders.: Freiheit in der Republik, S. 312, 358, 370, 512; ISENSEE, J.: Das Grund­recht als Abwehrrecht und als staatliche Schutzpflicht, HStR, Bd. V, Müller, Heidelberg 1992, § 111, Rdn. 1 ff., 77 ff.
[107] Vgl. BVerfGE 6, 389 (433 ff.); 27, 1 (7 f.); st. Rspr.; BVerfGE 96, 56 (61); 101, 361 (379 ff., 385); D. ROHLF, Der grundrechtliche Schutz der Privatsphäre. Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik des Art. 2 Abs. 1 GG, Duncker & Humblot, Berlin 1980, S. 76 ff.; SCHACHTSCHNEIDER, K.A.: Freiheit in der Republik, S. 623 ff.
[109] SCHACHTSCHNEIDER, K.A.: Der Anspruch auf materiale Privatisierung, S. 67 ff.; ders.: Freiheit in der Republik, S. 465 ff.